OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 1984/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0209.4K1984.19.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird abgelehnt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird abgelehnt. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 1. Hs. RVG durch den Einzelrichter. Der wörtlich gestellte Antrag, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren auf 70.243.000,00 Mio. Euro festzusetzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist dahingehend auszulegen, dass die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf 70.243.000 Euro (70,243 Mio. Euro) begehrt wird. Bei der zusätzlichen Millionenangabe handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr berechnen sich die Gebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, der mit Beschluss vom 23. Juli 2020 auf 30.000.000 Euro festgesetzt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. RVG beträgt der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG sieht insoweit eine Ausnahme vor. Demnach beträgt der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in derselben Angelegenheit, wenn mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber eines Rechtsanwalts sind, für jede Person ebenfalls höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro. Diese Regelung ist für die Bestimmung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aber nicht einschlägig. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG. Dieser nennt als Voraussetzung für die Festsetzung eines höheren Werts der anwaltlichen Tätigkeit, dass mehrere Personen Auftraggeber sind. Mehrere Auftraggeber hat aber nur der jeweils durch diese beauftragte Rechtsanwalt und nicht etwa ein anderer am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt. Mit der Beklagten haben die den Antrag stellenden Prozessbevollmächtigten lediglich einen Auftraggeber. Sollte der Wert der anwaltlichen Tätigkeit auch desjenigen Rechtsanwalts, der sich einem Rechtsanwalt mit mehreren Auftraggebern gegenüber sieht für jeden dieser Auftraggeber erhöht werden, hätte es sich angeboten, abstrakt von einer Mehrzahl von Beteiligten oder Parteien zu sprechen. Das Wort Auftraggeber (Plural) hingegen betont gerade die Beziehung zwischen einem Rechtsanwalt und mehreren Mandanten, die im Falle der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eben nicht besteht. Die hier vorgenommene Unterscheidung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG. Denn dieser liegt darin, dass dem Aufwand eines Rechtsanwalts mit mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit angemessen Rechnung getragen wird. Das zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber bestehende Mandatsverhältnis ist ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis mit besonderen Pflichten. Der Rechtsanwalt schuldet aus diesem Rechtsverhältnis jedem seiner Auftraggeber unabhängig voneinander die Verfolgung seiner jeweiligen Interessen. Diese Interessen können jeweils unterschiedlich (wenn auch niemals gegensätzlich) sein und schon deshalb einen individuellen Beratungsaufwand erfordern. Insbesondere muss der Rechtsanwalt jeden seiner Auftraggeber individuell beraten und mit diesem das Vorgehen im Rechtsstreit abstimmen. Hierin liegt ein besonderer Aufwand, der durch die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ausnahmsweise berücksichtigt wird. Einen entsprechenden Aufwand hatten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerade nicht. Auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 22 RVG spricht dafür, dass die Erhöhung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG nur für denjenigen Rechtsanwalt, der in einer Angelegenheit mehrere Auftraggeber hat, gelten soll. Ausweislich der Begründung soll durch die Regelung die Höchstgrenze für jeden Auftraggeber so bemessen sein, als habe er den Auftrag allein erteilt. Vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 195. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hatten aber eben nur einen Auftraggeber, sodass sich die Frage einer mehrfachen Auftragserteilung gar nicht stellte. Diese Unterscheidung entspricht auch der Systematik des § 22 RVG. Die vorliegende Konstellation, dass sich die Beklagte innerhalb eines Verfahrens drei Klägern mit unterschiedlichen Forderungen gegenüber sah, fällt unter die Regelung in § 22 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 RVG. Demnach werden die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit zusammengerechnet. Der Wert in derselben Angelegenheit beträgt aber höchstens 30 Millionen Euro. Dieselbe Angelegenheit im Sinne des Gesetzes ist jedenfalls ein gerichtliches Verfahren in einem Rechtszug, wie es hier vorliegt. Vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - III ZB 116/15 -, juris, Rn. 7. Bei den Forderungen der Kläger im vorliegenden Verfahren handelt es sich auch um mehrere Gegenstände. Kennzeichnend für eine Gegenstandsmehrheit ist etwa, dass mehrere Personen aus eigenem Recht eine Leistung, die jeweils nur ihnen gegenüber zu erfüllen ist, in einem Verfahren einfordern. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.05.2014 - IX ZR 219/13 -, juris, Rn. 18 ff. So lag der Fall hier. Es handelt sich folglich geradezu um einen typischen Fall im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den mit dem Verfahren verbundenen Aufwand beschreiben, ist dieser in der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG dementsprechend auch bereits berücksichtigt. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG stellt hingegen eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar. Soweit die hier vorgenommene Auslegung dazu führt, dass der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren auf der Kläger- und der Beklagtenseite unterschiedlich hoch sein kann, widerspricht dies ebenfalls nicht der gesetzlichen Systematik. Die auch von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragte Wertfestsetzung nach § 33 RVG erfolgt im Gegensatz zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG nur für die Gebühren des Anwalts, der den Antrag gestellt hat - also individuell. Vgl. KG, Beschluss vom 17.05.2021 - 20 W 19/21 -, juris, Rn. 2 m. w. N. Der mit Verweis auf die Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - VIII ZB 52/04 -, juris, Rn. 11, verbundene Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass sich die Bestimmung des Streitgegenstandes nach dem klägerischen Begehren richtet, ist zwar korrekt, vermag ihre Argumentation aber nicht zu stützen. Dass es sich um verschiedene Gegenstände innerhalb einer Angelegenheit handelt, ist schließlich unbestritten. Die Anwendbarkeit der Regelung der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG hängt aber nicht von einer Mehrzahl von Gegenständen, sondern von einer Mehrzahl von Auftraggebern ab. Weder die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG noch die hier vorgenommene Auslegung begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Ausgangspunkt erscheint es bereits fraglich, ob bei einem Rechtsanwalt mit mehreren Auftraggebern in einer Angelegenheit und einem Rechtsanwalt mit lediglich einem Auftraggeber in dieser Angelegenheit überhaupt ein im Wesentlichen gleicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Jedenfalls besteht aber auch bei Annahme einer Ungleichbehandlung für diese ein sachlicher Grund. Dieser liegt in dem - bereits geschilderten - mit einer Mehrzahl von Mandatsverhältnissen einhergehenden besonderen Aufwand. Die anderweitigen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind nicht nachvollziehbar. Die Verfassungsgemäßheit der Höchstgrenze in § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG, gegen die sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Begründung ihres Antrags eigentlich wenden, ist hingegen bereits vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 BvR 910/05 -, juris. Die Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.