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Urteil

7 A 741/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0612.7A741.22.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger verfolgt das Ziel der Legalisierung einer Nutzungsänderung von Lagerräumen in sog. “Live-Escape-Rooms“ in Q.-F.. Der Kläger veranstaltet seit 2015 in Teilbereichen des Erdgeschosses und des Kellergeschosses in einem Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung G., G01 (postalische Adresse: J.-straße 24 und 24a in Q.) sogenannte „Live-Escape“-Spiele. Das Grundstück liegt im Straßengeviert der J.-straße im Norden, der Z.-straße im Osten, der R.-straße im Süden und der U.-straße im Westen. Neben Wohnnutzungen finden sich in dem Straßengeviert an der R.-straße und der Z.-straße gewerbliche Nutzungen (u. a. eine Autovermietung und ein Kurierdienst, ein Restaurant, eine Import GmbH und ein Küchenmöbelgeschäft). An dem Platz am südöstlichen Ende des Straßengevierts befanden sich an der nördlichen Seite der R.-straße Nutzungen mit den Bezeichnungen „B.“ (Wettbüro) und “S.“ (Shisha-Bar). Nördlich grenzen an die J.-straße ein Wohngebäudekomplex sowie zwei Hallen, die sich auf dem Betriebsgelände der T. befinden, das sich weiter in nordöstlicher Richtung erstreckt. Die westlich der U.-straße angrenzende Fläche, unter der die A 57 verläuft, ist begrünt. Auf dem östlich der Z.-straße anschließenden Straßengeviert, nach Osten angrenzend an den A.-straße, befanden sich eine Stellplatzfläche und ein Autohaus; inzwischen sind diese Flächen freigelegt. Sie sollen mit Wohngebäuden bebaut werden. Auf der nördlichen Seite der J.-straße befindet sich gegenüber dem Grundstück des ehemaligen Autohauses unter der Anschrift J.-straße 35 ein Autoreparaturbetrieb. Die südlich gelegene R.-straße ist zweispurig mit beidseitigen Parkstreifen, Abbiegespuren und Mittelinseln ausgeführt. Südöstlich der R.-straße liegt das Gelände eines ehemaligen Schlachthofs. Südwestlich befindet sich Bebauung, die zu Wohnzwecken und Gewerbezwecken genutzt wird. Der Kläger stellte am 21.6.2017 einen Bauantrag für einen Sonderbau mit der Vorhabenbezeichnung „Legalisierung eines Escape Rooms“. Nach der Betriebsbeschreibung vom 23.6.2017 lag dem folgendes Konzept zugrunde: Die Teilnehmer werden in Spielräume gebracht, die thematisch dekoriert sind, sie werden vor die Aufgabe gestellt, diese durch das spielerische Lösen verschiedener Probleme mittels der dort befindlichen Hinweise und Gegenstände wieder zu verlassen. Es können Gruppen von 4-8 Personen spielen. Erforderlich ist eine Voranmeldung. Der Betrieb ist jeden Tag zwischen 9:00 und 23:00 Uhr geöffnet. Mit Bescheid vom 20.11.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB unzulässig. Hinsichtlich des nach § 34 BauGB prägenden Rahmens der Umgebung sei auf den Bereich beidseitig der J.-straße von der U.-straße bis zum A.-straße abzustellen. Dieser Bereich sei als Gemengelage zu bewerten. Bei dem geplanten Betrieb handele es sich um eine Vergnügungsstätte. Diese füge sich nicht in die umgebende Gemengelage ein, da dort keine Vergnügungsstätten vorhanden seien. Ferner lägen Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen vor. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 51 BauO NRW vor, weil 5 notwendige Stellplätze fehlten. Der Kläger hat am 19.12.2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben füge sich gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Es handele sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Es gehe hier um das gemeinsame Lösen eines Rätsels bzw. eines Kriminalfalls. Kennzeichen einer Vergnügungsstätte im Sinne des Planungsrechts sei, dass im Hinblick auf die Freizeitgestaltung typischerweise negative städtebauliche Auswirkungen auf besonders schutzwürdige Nutzungsarten ausgingen, insbesondere erhebliche Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Straßenbilds und ein Trading-Down-Effekt. Die so verstandenen Kennzeichen einer Vergnügungsstätte lägen nicht vor. Von der streitigen Nutzung gingen keine negativen Auswirkungen der beschriebenen Art auf die nähere Umgebung aus, die auch durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei. Das ergebe sich aus dem Nutzungskonzept; lautes Verhalten der Benutzer sei nicht zu erwarten. Das Spiel fordere ein logisch-analytisches Vorgehen. Es ziele auf Gruppen, die Teambuilding betrieben oder auch auf Familien. Aufgrund der Pflicht, die Termine vorab zu buchen und aufgrund der geringen Kapazitäten gehe von den Besuchern keine Störung aus. Es komme auch nicht aufgrund von Alkoholkonsum zu Störungen, da Alkoholausschank nicht vorgesehen sei. Ebenso wenig werde das Straßenbild durch Werbung beeinträchtigt. Abgesehen davon wäre das Vorhaben auch dann zulässig, wenn es als Vergnügungsstätte qualifiziert werden sollte, weil in der Umgebung bereits Vergnügungsstätten vorhanden seien. Die Shisha-Bar an dem Platz im südöstlichen Bereich an der R.-straße sei als Vergnügungsstätte zu werten, die eine Vorbildwirkung entfalte. Auf eine mögliche formelle Illegalität komme es nicht an, da die Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass sie sich mit der Nutzung abgefunden habe. Bei der mit „B.“ bezeichneten Nutzung handele es sich um ein Wettbüro, das ebenfalls als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Auch insoweit habe sich die Beklagte mit der Nutzung abgefunden. Der Kläger hat im Verfahren Brandschutzkonzepte vom 22.3.2019 und 12.8.2019 mit Übereinstimmungserklärung nachgereicht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. November 2018 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in einen Live Escape Room zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung in einen Live Escape Room zu erteilen, sowie äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung ihres Ablehnungsbescheides zu verpflichten, ihm einen planungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung des planungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben füge sich mangels Vorbildern nicht in die nähere Umgebung ein. Es handele sich um eine Vergnügungsstätte, das Spiel ziele auf gewinnbringende Freizeitunterhaltung, in der es schwerpunktmäßig um das Eintauchen in andere Welten und nicht um das Rätsellösen gehe. Von dem Vorhaben gingen Folgewirkungen aus, die für ein ungestörtes Wohnen abträglich seien. Zum einen könne sich der Verkehr störend auswirken; es werde ein überörtliches Publikum angesprochen, was daraus folge, dass die Spieler das Spiel regelmäßig nicht noch einmal und nicht wiederholt besuchen würden. Weiter seien Störungen zu erwarten, weil die Spieler nach dem Verlassen des Gebäudes noch über das Erlebte sprächen. Für ein solches Vorhaben fehle es an einem Vorbild in der Umgebung. Die Shisha-Bar sei keine Vergnügungsstätte. Die mit B. bezeichnete Nutzung entfalte keine Vorbildwirkung, weil es an einer Baugenehmigung fehle und die Nutzung nicht hingenommen werden solle. Ferner sei das Vorhaben des Klägers bauordnungsrechtlich unzulässig, weil erforderliche Stellplätze nicht nachgewiesen seien, eine Ablösung müsse sie nicht ermöglichen. Auch sei den Anforderungen des Brandschutzes nicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach mündlichen Verhandlungen am 24.6.2021 und 10.2.2022 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bauantrag des Klägers sei mangels einer ausreichenden Liegenschaftskarte nicht bescheidungsfähig. Das Vorhaben sei ferner planungsrechtlich unzulässig; es füge sich entgegen § 34 BauGB der Art der Nutzung nach nicht in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung ein, es betreffe eine Vergnügungsstätte im Sinne des Bauplanungsrechts, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in einem Kerngebiet, nicht aber in der hier maßgeblichen - als faktisches Mischgebiet zu wertenden - näheren Umgebung zulässig sei. Aus den planungsrechtlichen Gründen ergebe sich auch die Unbegründetheit der Hilfsanträge. Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Er habe nach dem erstinstanzlichen Urteil mit Schreiben vom 28.3.2022 einen ordnungsgemäßen Auszug aus dem Liegenschaftskataster nachgereicht. Das Vorhaben sei aus den erstinstanzlich dargestellten Gründen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des Planungsrechts zu bewerten. Die nähere Umgebung sei kein faktisches Mischgebiet, sondern eine städtebauliche Gemengelage. Als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb füge sich das Vorhaben dort ein. Die von der Beklagten nach dem Ortstermin geltend gemachten Brandschutzmängel lägen nicht vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 20.11.2018 sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Q. vom 10.2.2022 - 8 K 8429/18 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Räumlichkeiten im Erd- und Kellergeschoss des auf dem Grundstück Gemarkung G. G01, J.-straße 24, 24 A in 50823 Q. bestehenden Gebäudes in einen sogenannten Live Escape Room zu erteilen sowie hilfsweise, ihm einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung der vorgenannten Räumlichkeiten in einen sogenannten Live Escape Room zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB unzulässig. Es sei als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu bewerten. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Einordnung als Vergnügungsstätte zu erschüttern. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 5.2.2018 gehe ebenfalls von der Einordnung von Escape Rooms als Vergnügungsstätten aus. Hinsichtlich der Einordnung als kerngebietstypische Vergnügungsstätte nehme es an, dass auf den Einzelfall abzustellen sei. Das habe auch das Verwaltungsgericht getan. Hier handele es sich um einen zentralen Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich und einer Erreichbarkeit für ein größeres und allgemeines Publikum. Selbst wenn eine Spielerzahl von 84 anstelle von 112 zugrunde zu legen sein sollte, ändere das nichts an der Kerngebietstypik. Die Umgebung sei als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zu bewerten, sodass sich eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Umgebung einfüge. Auf die Einordnung als Mischgebiet oder als Gemengelage komme es letztlich nicht an, weil eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte auch bei Annahme einer Gemengelage mangels vorhandener Vorbilder nicht zulässig wäre. Es bestünden auch nach wie vor brandschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15.2.2024 mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an dem erforderlichen Antrag als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage. Soweit ursprünglich Mängel der Bauvorlagen in Rede standen (unzureichende Liegenschaftskarte und fehlende Übereinstimmungserklärung) ist jedenfalls durch die Nachreichung einer erweiterten Liegenschaftskarte nebst Übereinstimmungserklärung während des Zulassungsverfahrens ein ordnungsgemäßer Bauantrag gegeben. Die nachgereichten Unterlagen sind auch zu berücksichtigen. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BRS 85 Nr. 101 = BauR 2017, 1020 = juris, Rn. 42. Die Beklagte hat dementsprechend im Berufungsverfahren bestätigt, dass sie von einem ordnungsgemäßen Antrag ausgeht. B. Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung hat keinen Erfolg, weil das an § 34 BauGB zu messende Vorhaben nach der für die Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: Bamberger, in Wysk, VwGO, Kompaktkommentar, 3. Aufl., Rn. 103 zu § 113, planungsrechtlich unzulässig ist. Die für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung (dazu I.), ist nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO als faktisches Mischgebiet oder nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als mischgebietsähnliche Gemengelage zu beurteilen (dazu II.), die zur Beurteilung gestellte Anlage ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung einzuordnen (dazu III.), in der genannten Umgebung ist sie planungsrechtlich unzulässig (dazu IV.). I. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ist so abzugrenzen, wie es das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Danach ist hier das Straßengeviert in den Blick zu nehmen, das durch die J.-straße im Norden, die U.-straße im Westen, die R.-straße im Süden und die Z.-straße im Osten begrenzt wird. Das Verwaltungsgericht hat die darüber hinausgehenden Bereiche zutreffend ausgeklammert. Die nähere Umgebung eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 ‑ 4 C 9.77 ‑, BRS 33 Nr. 36 = BauR 1978, 276 = juris, Rn.33f. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen, abzustellen ist auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Sodann muss alles außer Betracht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt und in ihr als Fremdkörper erscheint. Baulichkeiten, die als Fremdkörper erscheinen, sind indes nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was dann schließlich bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalles zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.7.2010 ‑ 7 A 44/09 ‑, BRS 76 Nr. 79 = BauR 2010, 2061 = juris, Rn. 27. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage des bei den Akten befindlichen Karten- und Bildmaterials, sowie nach dem tatsächlichen Eindruck, den der Berichterstatter bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat im Rahmen der Beratung vermittelt hat, im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung das Gebiet in dem vorstehend genannten Sinne abzugrenzen. Danach endet die Umgebung an den das genannte Straßengeviert umfassenden Straßen. Eine Straße hat bei beidseitig andersartiger Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Ob einer Straße im Rahmen der Abgrenzung der näheren Umgebung trennende oder verbindende Wirkung zukommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.3.2012 - 7 A 40/10 -, juris, Rn. 79. Danach hat die R.-straße aufgrund ihres Ausbauzustands und ihrer Verkehrsbedeutung eine trennende Wirkung gegenüber der weiteren Umgebung. Eine städtebauliche Zäsur entlang des Verlaufs der J.-straße und der Z.-straße sowie der U.-straße lässt sich daraus herleiten, dass dort die Grenze zwischen jeweils einheitlich geprägten Bebauungskomplexen mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur verläuft. Vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium BVerwG, Beschluss vom 28.8.2003 - 4 B 74.03 -, juris, Rn. 2. Dies betrifft die aufgelockerte Bebauung mit überwiegend gewerblicher Nutzung nördlich der J.-straße, die Freifläche östlich der Z.-straße sowie die Grünfläche entlang der U.-straße. II. Es handelt sich bei diesem Gebiet um ein faktisches Mischgebiet oder um eine mischgebietsähnliche Gemengelage, andere faktische Gebietstypen im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO kommen nicht in Betracht. Bei dieser Beurteilung sind die vom Kläger angesprochenen Nutzungen eines Wettbüros und einer Shisha-Bar an der R.-straße nicht als gebietsprägende Nutzungen zu berücksichtigen. Die Shishabar wird nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 15.2.2024 nicht mehr betrieben, Anhaltspunkte für eine alsbaldige Reaktivierung der Nutzung oder eine nachprägende Wirkung konnte der Senat nicht feststellen. Das ehemalige Wettbüro B., R.-straße 167, kommt als prägende Anlage ebenso wenig in Betracht; von der Beklagten wurde es nicht geduldet - das ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen diese Nutzung; die Nutzung wird im Übrigen auch nach dem Ergebnis des Ortstermins nicht mehr ausgeübt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind ungeachtet des quantitativen Überwiegens von Wohnnutzungen im Straßengeviert prägende gewerbliche Nutzungen an der R.-straße, insbesondere im südöstlichen Bereich des Straßengevierts (Autovermietung und Kurierdienst Nr. 175, Restaurant, Nr. 163) sowie auch an der Z.-straße (Küchenmöbelgeschäft) vorhanden. Diese stehen einer Einordnung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO entgegen. Anderweitige Gebietskategorien, die hier angenommen werden könnten, kommen nicht in Betracht. Ob die für ein Mischgebiet erforderliche Gleichgewichtigkeit der Wohnnutzungen bzw. gewerblichen Nutzungen gegeben ist, vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 19.2.2024 - 4 B 21.23, juris, Rn. 11, m. w. N., bedarf aus den nachstehenden Gründen keiner abschließenden Beurteilung, weil das Vorhaben in beiden Fällen planungsrechtlich unzulässig ist. III. Das Vorhaben ist planungsrechtlich als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu werten. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie z. B. Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen - wie z. B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterung der Gebietsqualität - verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2017 - 7 A 880/16 -, juris, Rn. 45 und Beschluss vom 15.4.2011 - 7 B 1263/10 -, juris, Rn. 14. Die Anwendung dieser Grundsätze führt zur Einordnung des Vorhabens als Vergnügungsstätte, die auch kerngebietstypisch ist. Die Voraussetzungen für eine Einordnung als Vergnügungsstätte liegen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Typisierung ein die Baunutzungsverordnung tragender Systemgedanke. Sie liegt den Vorschriften der §§ 2-9 BauNVO über Baugebiete und die darin zulässigen Nutzungen allgemein zugrunde. Indem die Verordnung für die verschiedenen Baugebiete jeweils die allgemeine Zweckbestimmung vorgibt und sich sodann ein Katalog von allgemein zulässigen Nutzungen anschließt, geht sie davon aus, dass diese Nutzungen im Regelfall vom Typ her der Zweckbestimmung des Baugebiets entsprechen. Vgl. zur typisierenden Betrachtung: BVerwG, Beschluss vom 27.6.2018 - 4 B 10.17 -, BRS 86 Nr. 57 = juris, Rn. 7-10. Es handelt es sich bei dem Konzept der Escape-Rooms um eine Art von kommerzieller Unterhaltung, bei der das Geselligkeitsbedürfnis und der Spieltrieb der Kunden durch die Herausforderung, innerhalb einer begrenzten Zeit in einer gestalteten Räumlichkeit gemeinsam eine Aufgabe zu lösen (Finden eines Fluchtwegs oder Aufklärung eines Kriminalfalls) angesprochen wird. Bei typisierender Beurteilung ist auch von regelmäßig zu erwartenden nachteiligen Folgewirkungen für die Umgebung auszugehen, die für den städtebaulichen Bezug wesentlich sind. Jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Anfahrt und Abfahrt der Besucher ist von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Parksuchverkehr, Türenschlagen, Gespräche wartender Gruppen bzw. sich verabschiedender Besucher auszugehen. Vgl. in diesem Sinne auch die Einschätzung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) des Landes NRW vom 5.2.2018 - Aktenzeichen: 901.1 - Escape Rooms. Es handelt sich bei typisierender Betrachtung auch um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Mit den vorgenannten städtebaulich relevanten Beeinträchtigungen ist regelmäßig an sieben Tagen der Woche in einem Zeitraum auch während der besonders geschützten Nachtzeit zu rechnen. Besondere Prägung erfährt das Störpotenzial dadurch, dass die typischerweise überörtliche Zielgruppe gruppenweise und mit PKWs eintreffen dürfte. Mit einer solchen überörtlichen Zielgruppe ist bei Escape Rooms regelmäßig zu rechnen, da Anreize für einen erneuten Besuch von Besuchern aus einem engeren Einzugsbereich nicht bestehen, wenn die gestellte Aufgabe bekannt und gelöst ist. Bei der typisierenden Beurteilung von Escape Rooms sind auch Veranstaltungsräume mit größerer Kapazität als dem vorliegend zur Genehmigung gestellten Einzelfall zu berücksichtigen. So betraf der Sachverhalt, der vom Verwaltungsgericht Köln im Urteil vom 10.2.2022 - 8 K 98/19 -, juris, beurteilt wurde und der dem Senat ebenso wie der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist, ein Veranstaltungskonzept, bei dem jeweils maximal 33 Spieler gleichzeitig teilnehmen konnten. IV. Das Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des Planungsrechts bei einer Betrachtung der Umgebung als faktisches Mischgebiet unzulässig, das gleiche gilt bei einer Betrachtung als mischgebietsähnliche Gemengelage. Nach § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Regelmäßig zulässig sind neben Wohngebäuden, Geschäftsgebäuden, Bürogebäuden, Einzelhandelsbetrieben, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften sowie Betrieben des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen auch sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 4) sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Nach Abs. 3 können ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 auch außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden. Danach ist das Vorhaben weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben ist ebenso planungsrechtlich unzulässig, wenn die aufgezeigte nähere Umgebung als mischgebietsähnliche Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz1 BauGB beurteilt wird. Maßgeblich ist danach zunächst, ob sich das Vorhaben nach der Art der Nutzung in den Rahmen einfügt, den die aufgezeigte Umgebung vorgibt. Vgl. zur Rahmentheorie: BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 - IV C 9.77 -, BauR 1078, 276 = juris, Rn. 46. Das ist nicht der Fall. Das Vorhaben fügt sich seiner Art nach nicht in den Rahmen der Umgebung ein, weil dort keine anderen Vergnügungsstätten vorhanden sind. Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise in einer Gemengelage zulässig; eine solche ausnahmsweise Zulässigkeit käme in Betracht, wenn es keine bodenrechtlichen Spannungen begründete. Da es auch zur Nachtzeit betrieben wird und durch Verkehrsgeräusche sowie Gespräche der Kundschaft beim Verlassen der Anlage mit Störungen für die Wohnnachbarschaft zu rechnen ist, führt es indes auch zu bodenrechtlich relevanten Spannungen. Vgl. allg. zum Schutz der Nachtruhe: OVG NRW, Urteile vom 11.7.2017 - 2 A 470/15 -, juris, Rn. 78 und vom 17.6.1992 - 11 A 1434/89 -, juris, Rn. 81; Der Hilfsantrag ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.