Urteil
7 K 5790/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0215.7K5790.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1965 geborene Klägerin ist als thalidomid-geschädigt anerkannt und erhält Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 24.12.2013 beantragte die Klägerin die Anerkennung einer komplexen Traumafolgestörung sowie einer chronischen Schmerzerkrankung als Folgeschäden ihrer Thalidomidschädigung. Dem Schreiben war einen Entlassungsbericht der Schmerzklinik E. vom 07.10.2013 beigefügt, in welchem u.a. folgende Diagnosen angeführt wurden: Chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10:F45.41), Rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode (F33.1), sowie eine komplexe Traumafolgestörung (F43.8). Die Klägerin trug vor, sie kämpfe weiterhin mit Schlafstörungen, Albträumen, Ängsten und Panikattacken insbesondere im Vorfeld medizinischer Untersuchungen. Sie erwarte daher die Aufnahme chronischer Schmerzerkrankungen sowie Traumafolgestörungen in die medizinische Punktetabelle, eine angemessene Bepunktung und eine ebenso angemessene Entschädigung der schweren psychischen Belastungen, die sie aufgrund ihrer durch Thalidomid verursachten körperlichen Beeinträchtigung erlitten habe. Mit Bescheid vom 09.05.2016 lehnte die Beklagte den Revisionsantrag auf Anerkennung weiterer Schädigungen ab. Bereits in dem zur Akte gereichten Gutachten vom 15.10. - 06.11.2014 habe der internistische Sachverständige Dr. T. -I. darauf hingewiesen, dass die somatischen Beschwerden der Klägerin auf verschiedene Ursachen zurückgeführt werden könnten, etwa die erfolgte Operation nach einem Bandscheibenvorfall, auf ein eventuell bestehendes Arnold-Chiari-Syndrom oder auf psychische Faktoren. Hinsichtlich der psychischen Erkrankungen verwies die Beklagte auf die Sitzung der Medizinischen Kommission Anfang 2016. Im Ergebnis sei die Anerkennung psychischer Erkrankungen und ihrer Folgen als primäre oder sekundäre Folge einer Thalidomidembryopathie von den Kommissionsmitgliedern einmütig abgelehnt worden. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf die Contergan-Tagung in Köln vom 09.04.2016, auf der über die Anerkennung psychischer Erkrankungen als conterganbedingte Schädigung diskutiert worden sei. In diesem Zusammenhang nahm die Klägerin Bezug auf eine Studie von Prof. Albus (Universität zu Köln). In dieser Studie sei festgestellt worden, dass 59,6 % der untersuchten Contergangeschädigten mindestens an einer psychischen Störung litten oder im bisherigen Leben gelitten hätten. Im Gegensatz dazu liege der Wert in der Allgemeinbevölkerung bei 27,7 %, womit eine signifikante Häufung psychischer Störungen bei durch Contergan geschädigten Menschen belegt werde. Zu ähnlichen Ergebnissen komme eine Studie der Uni Heidelberg aus 2016, die für einen unbeschränkten Zugang Contergangeschädigter zu psychotherapeutischen Behandlungen plädiere. Im Übrigen komme auch Herr Dr. T. -I. in seinem fachärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Anerkennung der Depression und Schmerzerkrankung zu erfolgen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und nahm zur Begründung Bezug auf den Inhalt des Bescheids vom 09.05.2016. Darüber hinaus stützte sie sich auf ein weiteres im Widerspruchsverfahren eingeholte fachärztliche Gutachten von Herrn Dr. T. -I. vom 24.12.2016. Nach Auffassung des Sachverständigen habe Thalidomid eine Halbwertzeit von ca. 6 Stunden. Die Exposition mit Thalidomid während der sensiblen Phase der Schwangerschaft könne daher pharmakologisch gesehen keine Depression 50 Jahre später auslösen. Zudem stellte die Beklagte die Relevanz der vorgelegten Studie von Prof. Albus aus 2015 in Frage. Dr. T. -I. habe insoweit darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine randomisierte Stichprobe, sondern um eine Befragung von an der Untersuchung interessierten Freiwilligen handele. Selbst wenn aber Anhaltspunkte dafür zu finden wären, dass Depressionen Folge einer Thalidomidschädigung wären, handele es sich nicht um einen unmittelbaren Schaden durch die Thalidomidexposition, sondern eher um eine reaktive Schädigung auf die Behinderungen an sich. Dies sei jedoch als Folgeschaden einzuordnen, der als solcher nicht anerkennungsfähig sei. Die Klägerin hat am 24.04.2017 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumente aus dem Widerspruchsverfahren. Sie ist der Ansicht, dass ihre psychischen Erkrankungen nach § 8 Abs. 2 der Richtlinie zum ContStifG unter den Begriff der zu erwartenden körperlichen Behinderung zu fassen seien. In diesem Sinne habe sich auch Herr Dr. T. -I. in seinem Gutachten vom 15.10. - 06.11.2014 geäußert. Zudem verwies die Klägerin noch einmal auf den Aufsatz von Prof. Albus vom 10.03.2017 sowie die Expertise der Uni Heidelberg. Die dort diskutierten Studien hätten ein hohes Vorkommen komorbider psychischer Störungen bei Männern und Frauen mit Thalidomid-induzierten Körperbehinderungen gezeigt. Zudem legt die Klägerin einen Befundbericht des Prof. Dr. B.°°°° vom 28.08.2017 vor, aus dem sich ergebe, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Thalidomideinnahme der Mutter der Klägerin und ihrer psychischen Erkrankungen bestehe. Den Ausführungen der Klägerin könne auch nicht das im Klageverfahren eingeholte Gutachten des Dr. T. -I. vom 28.12.2017 entgegengehalten werden. Zum einen sei Dr. T. -I. ein Internist und kein Facharzt für Psychiatrie. Zum anderen setze sich der Gutachter mit seinen Aussagen in Gegensatz zu den Ausführungen seines ursprünglichen Gutachtens vom 15.10. - 06.11.2014. In diesem hatte er noch darauf aufmerksam gemacht, dass bereits 1976 die Anerkennung psychischer Schäden diskutiert worden sei und die Aufnahme in die Punktetabelle nur deshalb gescheitert sei, weil man eine Flut von Anträgen befürchtet habe. Überdies habe die Beklagte auch in anderen Fällen psychische Schäden anerkannt. So habe die Stiftung etwa in dem ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln geführten Verfahren 7 K 4811/16 Autismus als conterganbedingte Schädigung anerkannt. Schließlich legt die Klägerin verschiedene wissenschaftliche Veröffentlichungen vor, aus denen sich ein klarer Zusammenhang zwischen Thalidomid und Depressionen ergebe. Insbesondere verweist die Klägerin auf einen Aufsatz von Dr. Niecke zum Thema psychische Gesundheit von contergangeschädigten Menschen vom 03.08.2021. Der Autor äußere sich dahingehend, dass die psychische Erkrankung bereits pränatal durch Traumatisierung entstanden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin angeregt, Beweis zu erheben durch Anhörung eines Psychiaters zu der Frage, ob es sich bei psychischen Leiden um einen Körperschaden im Sinne des Conterganstiftungsgesetz handele. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die psychische Erkrankung als conterganbedingt anzuerkennen und ihr die hiermit finanziell verbundenen Leistungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen entgegen. Die Medizinische Kommission habe sich sowohl im Januar 2014 als auch Januar 2016 mit der Thematik psychischer Schädigungen bei Contergangeschädigten beschäftigt. Die Mitglieder der Kommission seien dabei einmütig zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem derzeitigen Stand der Diskussion ein ursächlicher Zusammenhang mit embryonaler Thalidomidexposition nicht belegt sei. Diese Auffassung vertrete auch der Sachverständige Dr. T. -I. . In dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten vom 28.12.2017 führe der Sachverständige zudem aus, dass selbst wenn psychische Störungen bei Thalidomidgeschädigten häufiger vorkommen sollten als in der übrigen Bevölkerung, diese eine reaktive Störung auf die Behinderung an sich darstellten und somit ein mittelbarer, nicht entschädigungsrelevanter Schaden vorliege. Soweit die Klägerin auf ein anderes Verfahren Bezug nehme, werde klargestellt, dass die Medizinische Kommission der Conterganstiftung stets jeden Einzelfall prüfe und bewerte. Die Sachlage im Verfahren 7 K 4811/16 sei eine völlig andere gewesen, da das Krankheitsbild des Autismus mit den geschilderten Symptomen nicht vergleichbar sei. In den beiden Fällen, in denen sich die Kommission für die Anerkennung eins Autismus als Conterganschädigung entschieden habe, habe eine klinische Diagnose über das Vorhandensein eines frühkindlichen Autismus vorgelegen. Als Ursache der insoweit gesicherten Diagnosen eines frühkindlichen Autismus habe die Medizinische Kommission angesichts jüngerer Erkenntnisse der Hirnforschung eine pränatale Entwicklungsstörung der Cortex-Architektur für wahrscheinlich gehalten, was - wie auch die der unter Ziff. 2.18 der Punktetabelle aufgeführte „Cerebralschaden mit mangelnder Schulfähigkeit“ - mit der Einnahme eines thalidomidhaltigen Medikaments währende der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden könne. Aus der vorgelegten japanischen Studie könne die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung psychischer Schäden herleiten. Die Studie sei schon nicht repräsentativ. Es seien gerade einmal 22 Personen befragt worden. Zudem heiße es bereits Einleitungssatz des Artikels, ein Zusammenhang der Conterganschädigung mit einer bestimmten psychischen Erkrankung sei nicht festgestellt worden. Auch sei nach den Ergebnissen der Studie fast keine Korrelation zwischen Schweregrad der jeweiligen Behinderung zu konstatieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung psychischer Leiden in Form einer komplexen Traumafolgestörung, sowie chronischer Schmerzerkrankungen und Depressionen im Rahmen des Entschädigungssystems nach dem Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.07.2021 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Neufassung der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 10.06.2020 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – sind bei der Bewertung der Schwere des thalidomidbedingten Körperschadens hingegen nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von, inzwischen pauschalisierten, Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei der Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung „in Verbindung gebracht werden können“ hat der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, zuletzt: Urteil der Kammer vom 28.05.2019 - 7 K 5366/15 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehr als 50 Jahre zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung des Embryos an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Fehlbildungen, die eine Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähneln, treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Häufig lässt sich die Ursache derartiger Fehlbildungen nicht sicher feststellen. In diesen Fällen muss es zumindest mit Wahrscheinlichkeit die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers gebracht werden kann, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -. Dies gilt nicht nur bei der Bewertung der Frage, ob ein Mensch an sich thalidomidgeschädigt ist, sondern auch für die Beurteilung einer konkreten Fehlbildung eines unzweifelhaft thalidomidgeschädigten Menschen. Hierbei kommt den Festlegungen der auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Sätze 1 und 3 ContStifG als Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen in der Neufassung vom 10.06.2020 erstellten Medizinischen Punktetabelle die Rolle einer im Interesse eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges unerlässlichen Typisierung zu. Denn die Höhe der Leistung richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG stets nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörung. Dies gebietet die Einordnung des Schadensbildes in ein nachvollziehbares Raster, das nicht nur eine individuell angemessene, sondern auch innerhalb der Bevölkerungsgruppe der Contergangeschädigten abgestufte Entschädigung der differenzierten Körperschäden versucht. Dem Richtliniengeber steht hierbei ein durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckter Bewertungsspielraum zu, dessen Grenzen durch die Schwere des Körperschadens und die dadurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen nur in einem groben Sinne skizziert sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Denn bereits mit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ hat der Gesetzgeber ein soziales Ausgleichssystem eigener Art geschaffen, das in verfassungskonformer Weise mögliche individuelle zivilrechtliche Ansprüche in ein öffentlich-rechtliches Stiftungssystem überführte. Dieses System setzt sich im aktuellen ContStifG fort. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263-312; Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, NJW 2010, 1943-1947; BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Die damit verbundene Begründung gesetzlicher Ansprüche bedingt schon im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit notwendigerweise eine Kategorisierung und Gewichtung der einzelnen Schadensbilder, wie sie sich in der Medizinischen Punktetabelle ausdrückt. Gleichwohl ist die Konkretisierung der Leistungen nach der Medizinischen Punktetabelle nicht als statisches System zu verstehen, das auf die Entschädigung tabellarisch erfasster Schäden beschränkt wäre. Die Tabelle wirkt nicht anspruchsbegründend, sondern gestaltet nur einen gesetzlich bestehenden Anspruch aus. Ihre Fortschreibung und Erweiterung sind möglich und sogar erforderlich, wenn sie mit Blick auf den durch § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszweck und die § 12 Abs. 1 ContStifG zu entnehmende Beschreibung des Kreises leistungsberechtigter Personen geboten ist. Das ContStifG beschreibt nur den Kreis leistungsberechtigter Personen (§ 12 Abs. 1) und die Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2). Innerhalb dieses Rahmens ist es am Richtliniengeber, einen sachgerechten Schadensausgleich herzustellen. Dies schließt ein, die Medizinische Punktetabelle um zusätzliche Positionen zu erweitern, wenn der Stand wissenschaftlicher Erkenntnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Thalidomidgenese solcher Körperschäden erlaubt, die bislang noch nicht Eingang in die Tabelle gefunden haben. Dies gilt namentlich für Schäden außerhalb des orthopädischen Bereichs, der in den Jahren nach der Contergan-Katastrophe als Leitsymptomatik diente. Vgl. zum Ganzen bereits VG Köln, Urteil vom 12.10.2021, 7 K 2775/17. Dies vorausgeschickt ist die Versagung weiterer Entschädigungsleistungen für die von der Klägerin geltend gemachten psychischen Leiden nicht zu beanstanden. Eine Erweiterung entschädigungsrelevanter Tatbestände auf psychische Erkrankungen ist weder mit Wortlaut noch mit Zielsetzung des Conterganstiftungsgesetzes zu vereinbaren. Aus den wiedergegeben Bestimmungen ergibt sich expressis verbis, dass eine Entschädigung für Körperschäden und hierdurch hervorgerufene Körperfunktionsstörungen gewährt wird. Angesprochen sind damit ausdrücklich körperliche Leiden. Eine Erstreckung auf psychische Leiden überdehnte den Wortlaut des Gesetzes und widerspräche dem in § 2 ContStifG niedergelegten Stiftungszweck. Dieser besteht darin, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, Leistungen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern. Mit dem Begriff der Fehlbildung wird in diesem Zusammenhang erkennbar an den des Körperschadens angeknüpft. Eine Vermischung von körperlichen und seelischen Leiden ist damit gerade nicht angesprochen. Dem entspricht es, dass auch die Medizinische Punktetabelle ausschließlich Körperschäden enthält und angesichts des gesetzlichen Rahmens auch nur in diesem Umfang ohne gesetzliche Änderung im oben angesprochen Sinne fortführbar wäre. Dies gilt jedenfalls solange, wie hirnorganische Schäden als Ursache späterer psychischer Leiden nicht zu identifizieren sind. Vgl. VG Köln, Urteil vom 12.10.2021, 7 K 2775/17. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob und inwieweit die psychischen Leiden der Klägerin kausal auf die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückgeführt werden können, nicht maßgeblich an. Die Entschädigung nach dem Conterganstiftungsgesetz umfasst eben gerade keine dem zivilrechtlichen Schadensersatz vergleichbare Restitution. Es ist von Gesetzes wegen nicht jedweder Schaden wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden wäre, sondern nur der Körperschaden, der im Zeitpunkt der Geburt eingetreten, zumindest aber angelegt war. Damit hat der Gesetzgeber eine im Rahmen seines Beurteilungsspielraums mögliche Eingrenzung der tatbestandlichen Voraussetzungen getroffen und seit den 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts einen Ausgleich für die typischen conterganbedingten Fehlbildungen versucht. Der Vergleich mit den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen zum Umfang des ersatzfähigen Schadens illustriert die unterschiedlichen Regelungssysteme. So sieht etwa § 843 Abs. 1 BGB eine Geldrente sowohl im Fall einer Körper- als auch im Fall einer Gesundheitsverletzung vor. Auch führt § 823 Abs. 1 BGB als geschützte absolute Rechte die Rechtsgüter Körper und Gesundheit parallel auf, was psychische Leiden im Sinne eines pathologischen Zustandes einschließt, sofern ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zu dem schadensverursachenden Ereignis nachgewiesen werden kann. Katzenmeier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2021, § 823 Rn. 19-20; BGH, Urteil vom 09.04.1991 - VI ZR 106/90 -, NJW 1991, 2347 f. Eine solch weite Umschreibung des zu entschädigenden Tatbestandes nimmt das Conterganstiftungsgesetz gerade nicht vor. Es besteht damit ein deutlicher Unterschied zwischen dem auf volle Restitution gerichteten Schadensersatz und einem eigenständigen System der Entschädigung, wie es das Conterganstiftungsgesetz enthält. Dieser ist auch unter Gleichheitsaspekten nicht zu beanstanden. Historischer Hintergrund und Zielsetzung weisen dem Conterganstiftungsrecht eine besondere Position im deutschen sozialen Entschädigungsrecht zu, die sich auch deutlich von anderen sozialen Entschädigungssystemen des öffentlichen Rechts unterscheidet und nicht zuletzt in mittlerweile höheren Rentenleistungen ausdrückt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 12.10.2021, 7 K 2775/17. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, einen Facharzt für Psychiatrie zu der Frage anzuhören, ob psychische Leiden einen Körperschaden im Sinne des Conterganstiftungsgesetzes vorliegt, war dem nicht weiter nachzugehen. Die Frage, ob es sich bei psychischen Beschwerden um Körperschäden im Sinne des Conterganstiftungsgesetz handelt, ist eine Frage der Auslegung der gesetzlichen Bestimmung und obliegt daher grundsätzlich dem Gericht. Unbeschadet der vorangegangenen Ausführungen, liegen die Voraussetzungen einer Entschädigung für eine komplexe Traumafolgestörung sowie andere psychische Erkrankungen der Klägerin aber auch nicht vor. Sie hat nicht darlegen können, dass die psychischen Beschwerden und Krankheitssymptome mit Wahrscheinlichkeit auf die Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparates durch die Mutter während der sensiblen Phase der Schwangerschaft zurückzuführen sind bzw. mit der Einnahme in Verbindung gebracht werden können. In dem Protokoll zur Sitzung der Medizinischen Kommission vom 29.01./30.01.2016 hat die Medizinische Kommission festgehalten, dass es nach dem medizinischen Stand der Wissenschaft keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie prädispositiv für eine psychische Erkrankung Betroffener sei. Es gebe auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die thalidomidbedingten Behinderungen Betroffener häufiger Anlass für psychische Erkrankungen, insbesondere Depressionen seien, als bei nicht geschädigten Menschen deren jeweilige Lebenssituation. Im Gegenteil seien Contergangeschädigte Menschen nach dem Erleben einzelner Kommissionsmitglieder tendenziell überdurchschnittlich psychisch gefestigt und stabil. Dieser Aussage hat sich auch Herr Dr. T. -I. mit gutachterlichen Stellungnahme vom 24.12.2016 und vom 28.12.2017 angeschlossen. Dem liegt zugrunde, dass eine pränatale Thalidomidexposition pharmakologisch gesehen nicht als Ursache für eine viele Jahre später auftretende Depression identifiziert werden kann. Mithin kann sie höchsten als Folgeschaden einer bestehenden und bereits bepunkteten Behinderung eingestuft werden. Schäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle, altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, sind jedoch keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und nicht entschädigungsfähig. Dies gilt namentlich dann, wenn sie durch die bestehende Fehlbildung hervorgerufen oder zumindest begünstigt wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -, n.v.; Urteil der Kammer vom 28.05.2019 – 7 K 2132/17 -, juris mit weiteren Nachweisen zu den Gesetzesmaterialien zum ContStifG. In diesem Fall ist die Conterganexposition zwar kausal im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel, denn die Conterganexposition könnte nicht hinweggedacht werden, ohne dass der eingetretene Folgeschaden entfiele. Ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch besteht gleichwohl nicht. Auf dieser Grundlage argumentieren auch die Gutachten von Herrn Dr. T. I. vom 24.12.2016 sowie vom 28.12.2017. Dem hat die Klägerseite nichts Entscheidendes entgegengesetzt. Soweit die Klägerin meint, Herr Dr. T. -I. setze sich mit den Gutachten vom 24.12.2016 und vom 28.12.2017 in völligem Gegensatz zu seiner ursprünglichen Stellungnahme aus dem Jahr 2014, kann dem nicht näher getreten werden. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Depressionen führt der internistische Sachverständige bereits im Gutachten aus dem Jahr 2014 aus: „Die große Anzahl schwer körperlicher behinderter Conterganopfer ohne die Diagnose einer Depression und die hohe Prävalenz einer Depression der „Normalbevölkerung“ lassen mich eine Depression bei Betroffenen derzeit entweder auf als genuine Depression (wie bei Nicht-Thalidomidgeschädigten) auffassen (mit der Folge, dass keine Anerkennung möglich ist), oder als Ausdruck einer mittelbaren (im Sinne einer reaktiven Depression, z.B. auf die Behinderung) und nicht als unmittelbare Folge der Thalidomidembryopathie interpretieren“. Im Falle der Klägerin belegten die eingereichten Dokumente, dass Ursache der Depressionen die Behinderung an sich sei und damit eine reaktive Depression im Sinne eines Folgeschadens vorliege. Hinsichtlich der komplexen Traumafolgestörung hat Herr Dr. T. -I. zwar offen gelassen, ob diese als thalidomidbedingter Schaden anerkannt werden können. Aus diesem Umstand allein, lässt sich für die Klägerin jedoch noch nichts herleiten. Denn Herr Dr. T. -I. empfahl insoweit lediglich, dass sich die Mitglieder der Kommission zu diesem Thema abstimmen sollten. Dies ist Anfang 2016 geschehen, mit dem bekannten Ergebnis. Die Klägerin kann ferner nicht mit dem Hinweis durchdringen, die Beklagte habe bereits in dem Verfahren 7 K 4811/16 psychische Schäden in Form eines Autismus anerkannt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist das in Bezug genommene Verfahren jedoch nicht mit dem hiesigen vergleichbar. Im dortigen Fall hatte ein neurologisches Sachverständigengutachten ergeben, dass bei dem damaligen Betroffenen eine neurologische Entwicklungsstörung vorliege, die Folge der fötalen Thalidomid-Exposition sei. Es lagen somit gerade Anhaltspunkte für einen körperlichen bzw. organischen Schaden vor, der wie oben ausgeführt, Voraussetzung für die Entschädigung nach dem Conterganstiftungsgesetz ist. Auch der Versuch, die psychischen Leiden der Klägerin unmittelbar auf eine vorgeburtliche Schädigung zurückzuführen, geht fehl. Nichts anderes ergibt sich aus dem jetzt vorgelegten Artikel von Niecke , Psychische Gesundheit von Contergan-geschädigten Menschen – Der trauma-tische Schatten pränataler Thalidomidexposition, Psychotherapeut, veröffentlicht 20.09.2021, mit dem nunmehr eine relevante pränatale Schädigung darzulegen versucht wird. Der Autor führt selbst aus: „Die Frage, ob die unvermeidbare Aufnahme des stillen Gifts Thalidomid über das plazentare Blut, das die Aussprossung der Extremitäten verhindert, für den Embryo als ein frühpsychisch-affektives Phänomen im Sinne eines leiblichen Gefühls von Unbehagen ... verstanden werden kann, ist sicherlich spekulativ. In einer rückblickenden Bewertung macht ein Embryo in einer Situation der umfassenden Ausweglosigkeit hier bereits erstmals die elementare Erfahrung des Nichtmöglichen, die sein späteres Dasein begleiten wird. Und ein Fetus, dessen Hörsinn so getrübt ist, dass er keinen akustischen Kontakt zur Mutter aufnehmen kann, macht bereits intrauterin spezielle Interaktionserfahrungen, die sich auf sein späteres Beziehungserleben auswirken. Hier stoßen wir in einen Grenzbereich des naturwissenschaftlich nachweisbaren. Ein ätiologischer Zusammenhang zwischen der intrauterinen Aufnahme der embryotoxischen Substanz Thalidomid und der Entwicklung von psychischen Störungen ist durch nichts bewiesen, dennoch ist ein Zusammenhang aber denkbar. Sowohl eine direkte neurovaskuläre oder neurotoxische Schädigung als auch negative affektive Leibeserfahrungen oder intrauterine Interaktionsstörungen können einen psychotraumatischen Kern einer vorpsychischen Matrix ausgebildet haben, was zu einer bei der Geburt angelegten Disposition für psychische Störungen beigetragen hat. ...“ Damit verbleibt es bei einer bloßen Hypothese. Niecke räumt selbst ein dass ein ätiologischer Zusammenhang zwischen Thalidomid und der Entwicklung von psychischen Störungen durch nichts bewiesen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin nicht hörgeschädigt ist, ist damit auch diese Quelle nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Schädigung als Anlage einer psychischen Störung zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.