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Beschluss

11 L 216/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0228.11L216.22A.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. G r ü n d e I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 11 K 1007/22.A - gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, der sofort vollziehbar ist, anordnen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.01.2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG -) als rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a Abs. 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO –. Der Asylantrag des Antragstellers ist unzulässig, weil nach Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Asylantrages zuständig und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Danach ist Bulgarien zuständig, weil der Antragsteller nach den Feststellungen des Bundesamtes und seinem eigenen Vortrag in der Befragung vor dem Bundesamt über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Eurodac-Ergebnis vom 27.12.2021 (Blatt 138 ff. der Beiakte). Danach wurden die Fingerabdrücke des Antragstellers anlässlich seiner Asylantragstellung am 08.10.2021 genommen. Das Bundesamt hat das Wiederaufnahmegesuch des Antragstellers an Bulgarien gemäß Art. 23 Dublin III-VO auch innerhalb der nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO maßgebenden Frist von zwei Monaten nach Vorliegen des Eurodac-Treffers an Bulgarien gestellt. Auch dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Nachweisen zur elektronischen Übermittlung des – elektronisch signierten – Übernahmegesuchs. Das Gesuch stammt vom 27.12.2021 (Blatt 138 ff. der Beiakte). Das Gericht hat angesichts dieser Dokumente keinen Anlass daran zu zweifeln, dass fristgerecht ein wirksames Übernahmegesuch an Bulgarien gestellt wurde. Bulgarien hat dem Rückübernahmeersuchen des Bundesamtes zwar nicht förmlich nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt (vgl. Hinweisschreiben des Bundesamtes vom 11.01.2022, Blatt 145 der Beiakte), was jedoch mangels Widerspruchs innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Zugang des Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO einer Zuständigkeit Bulgariens nicht entgegensteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Uabs. 3 Dublin III VO für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig, weil in Bulgarien die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u.a. –, kommt dem Unionsrecht keine unwiderlegliche Vermutung zu, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO zuständige Mitgliedsstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden. Systemische Mängel in diesem Sinne liegen (nur dann) vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechte - Charta bzw. Artikel 3 EMRK kommen kann und ob der Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35.14 – im Anschluss an den Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, jeweils juris. Gemessen daran kann im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), vgl. Beschlüsse vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, vom 18.06.2013 - Nr. 53852/11 –, ZAR 2013, 336 ff. und vom 15.05.2018 – Nr. 67981/16 – weiterhin festgestellt werden, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien gibt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 33 ff., und vom 14. Januar 2020 - 11 A 2553/15.A -, juris, Rn. 10 ff.; aktuell Nds. OVG, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 7 A 10889/18 -, Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 - OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 33 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 -, Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2020 - A 4 S 721/20 -, juris, Rn. 3 ff. (für eine Familie); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 69 ff.; a.A. für vulnerable Schutzberechtigte OVG NRW, Urteil vom 29. Dezember 2020 - 11 A 1602/17.A -, juris, Rn. 27 ff., und Beschluss vom 5. Mai 2020 - 11 A 35/17.A -, juris, Rn. 28 ff. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Antragsteller bei einer Abschiebung nach Bulgarien wegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Es bestehen im Falle des Antragstellers keine besonderen Anforderungen an die Abschiebung, wie etwa das Erfordernis der Einholung von Garantien des bulgarischen Staates. Der Antragsteller gehört nicht zu einer im besonderen Maße schutzbedürftigen Gruppe von Asylsuchenden, bei der entsprechend der EGMR-Rechtsprechung im Fall Tarakhel, EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/2 (Tarakhel v. Switzerland), besondere Anforderungen an die Abschiebung zu stellen wären. Der Antragsteller hat keine ärztlichen Dokumente vorgelegt, die einer Rücküberstellung nach Bulgarien entgegenstünden. Sonstige Gründe, die eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers und für die Durchführung des Asylverfahrens begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Es liegen auch keine Gesichtspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezüglich des Zielstaates der Abschiebung vor. Auch im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2022 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass auch die hilfsweise gestellten Anträge als unbegründet abzulehnen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).