In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Alternative für Deutschland (AfD), vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch den Bundessprecher, Herrn Tino Chrupalla, und die stellvertre-tende Bundessprecherin, Frau Alice Weidel, Schillstraße 9, 10785 Berlin, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: XXX gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln, Gz.: 213 017 570004 0112 /21, Beklagte,   Prozessbevollmächtigte: XXX wegen Angabe der Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ mit „etwa 7.000“ hat die 13. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2022 durch XXX für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Klägerin öffentlich bekanntzugeben, die Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ habe bis zur sog. „Auflösung“ zum 30. April 2020 „etwa 7.000 Mitglieder“ betragen bzw. betrage weiterhin „etwa 7.000 Mitglieder“. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 € angedroht. Die Beklagte wird ferner verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Klägerin getätigte Aussage, die Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ habe bis zur sog. „Auflösung“ zum 30. April 2020 „etwa 7.000 Mitglieder“ betragen bzw. betrage auch nach der sog. „Auflösung“ weiterhin „etwa 7.000 Mitglieder“, unzulässig war. Es wird festgestellt, dass die in Bezug auf die Klägerin in der Pressemitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. März 2020 getätigte Aussage, wonach der „Flügel“ etwa 7.000 Mitglieder habe, rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist eine im Deutschen Bundestag, in allen 16 deutschen Landesparlamenten und im Europäischen Parlament vertretene politische Partei. Am 14. März 2015 gründeten der Vorsitzende des Landesverbandes Thüringen der Klägerin, Björn Höcke, und der damalige Vorsitzende des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Klägerin, B. Q. , die Sammlungsbewegung „Der Flügel“ innerhalb der Klägerin. Sie unterzeichneten gemeinsam mit 21 weiteren Amts- und Funktionsträgern der Klägerin die sog. „Erfurter Resolution“. Unter den Erstunterzeichnern waren der frühere Co-Bundes- und Fraktionssprecher der Klägerin, Dr. Alexander Gauland, die Landtagsabgeordneten C. , C1. , Kalbitz, N. , U. , X. und der damalige baden-württembergische Landesvorsitzende und spätere Bundesvorsitzende der Jungen Alterative (nachfolgend JA) G. . Gemäß der Resolution sehen die Erstunterzeichner „im vollen Einsatz der AfD für eine grundsätzliche politische Wende in Deutschland die eigentliche Daseinsberechtigung der Partei“. Dieser Einsatz werde zu „echten Auseinandersetzungen mit den Altparteien, den Medien und den Trägern der verheerenden Gesellschaftsexperimente führen“. Von den Funktionsträgern der Partei werde verlangt, diese Auseinandersetzung mutig und wahrhaftig zu führen. In der Erklärung wird die Sorge geäußert, dass sich die Klägerin ohne Not mehr und mehr dem etablierten Politikbetrieb anpasse: „dem Technokratentum, der Feigheit und dem Verrat an den Interessen unseres Landes.“ In einer weiteren Erklärung vom 24. Juni 2016 beschreibt sich der Flügel als „zentral organisierter, loser Verbund von Mitgliedern“ der Klägerin im gesamten Bundesgebiet. Die organisatorische Arbeit des Flügels soll demgemäß maßgeblich vom Kreisverband Nordhausen-Eichsfeld-Mühlhausen (Nordthüringen) getragen und dort konzentriert werden. Seit dem Jahr 2015 fanden jährliche Veranstaltungen unter dem Namen „Kyffhäusertreffen“ mit stetig steigenden Besucherzahlen statt (350 im Jahr 2015, 1.000 im Jahr 2018). Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt) gab im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bekannt, dass die Klägerin - als Ergebnis der Prüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bei der Klägerin und ihren Teilorganisationen auf der Grundlage eines behördeninternen Gutachtens (nachfolgend Gutachten I) - als „Prüffall“ bearbeitet werde. Dem Bundesamt lägen erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Politik der Klägerin vor. Diese seien nicht hinreichend verdichtet, um eine Beobachtung auch unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln einzuleiten. Die JA und die der Klägerin zugeordnete Sammlungsbewegung „Der Flügel“ würden hingegen bereits als Verdachtsfälle eingestuft. Hinsichtlich des Flügels um den Thüringer Landesvorsitzenden der Klägerin, Björn Höcke, lägen stark verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine extremistische Bestrebung handele. Das durch den Flügel propagierte Politikkonzept sei auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, insbesondere Muslimen, und politisch Andersdenkenden gerichtet. Es verletze die Menschenwürdegarantie sowie das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Die Relativierung des historischen Nationalsozialismus ziehe sich zudem wie ein roter Faden durch die Aussagen der Flügel-Vertreter. Auf den Eilantrag der Klägerin untersagte das VG Köln dem Bundesamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Klägerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als „Prüffall“ bearbeitet (13 L 202/19). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 forderte die Klägerin das Bundesamt auf, es zu unterlassen, die JA und den Flügel als Verdachtsfall einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, sowie es zu unterlassen, Daten über den Flügel als „Verdachtsfall“ zu sammeln, zu speichern und/oder gespeichert zu lassen. Am selben Tag gab das Bundesamt bekannt, dass es alle „Mitglieder“ des Flügels (ca. 7.000 Personen) und der JA (mehr als 1.000 Personen) in die Kategorie „Rechtsextremismus“ einordne. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 lehnte das Bundesamt gegenüber der Klägerin ab, die geforderten Unterlassungserklärungen abzugeben. Die Klägerin hat am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen der JA (13 K 208/20) und des Flügels (13 K 207/20) erhoben. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 forderte die Klägerin das Bundesamt auf, es zu unterlassen, die Klägerin und den sog. „Flügel“ im Verfassungsschutzbericht 2019 als Verdachtsfall oder Prüffall zu nennen sowie die Mitglieder der Klägerin in der Statistik als „rechtsextrem“ aufzuführen. Nach Ablehnung einer Unterlassungserklärung seitens des Bundesamtes stellte die Klägerin einen Eilantrag und erhob Klage beim VG Berlin. Das VG Berlin lehnte den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (VG 1 L 97.20) ab. Die beabsichtigte Erwähnung der vom Bundesamt auf 7.000 geschätzten Mitglieder des Flügels als Personenpotenzial/Rechtsextremismuspotenzial im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 sei rechtmäßig. Die Annahme von 7.000 Personen stelle eine Schätzung dar, die auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Flügels erfolgt sei. Diese Herangehensweise erachte die Kammer als plausibel. Die gegen den Eilbeschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. Juni 2020 zurück (OVG 1 S 56.20). Die Klägerin nahm daraufhin auch die Klage zurück. Am 12. März 2020 erstellte das Bundesamt ein weiteres Gutachten „zur Einstufung des ‚Flügel‘ als erwiesen extremistische Bestrebung“ (nachfolgend Gutachten II). Die bisherigen verfassungsfeindlichen Anhaltspunkte hätten sich zur Gewissheit verdichtet. Das Verdachtsfallstadium sei hin zu einer gesichert rechtsextremistischen Bestrebung überschritten worden. Dies gründe sich im Wesentlichen auf den signifikanten Bedeutungszuwachs der maßgeblichen Träger extremistischer Bestrebungen im Flügel, namentlich der zentralen Exponenten Björn Höcke und Andreas Kalbitz, und der von ihnen demzufolge noch stärker ausgehenden Prägekraft für den Personenzusammenschluss. Eine Verdichtung ergebe sich zudem aus der quantitativen Verfestigung der bereits im Gutachten I herangezogenen Belege, von denen sich der Flügel nicht nur nicht distanziert habe, sondern die er vielmehr reproduziert und mit beachtlicher Reichweite weiter verbreitet habe. Die aggressive und kompromisslose Zurückweisung jeder parteiinternen Kritik an Positionen des Flügels stellten ebenfalls einen Verdichtungsfaktor dar. Es sei eine organisatorische Weiterentwicklung festzustellen, worauf offizielle Kontaktstellen - wie der eigenen Webseite, einem YouTube-Kanal, einer Facebook-Seite und einem Onlineshop - , die Etablierung regionaler Ansprechpartner (sogenannte Obleute) und die abgestufte Verleihung von Auszeichnungen für besondere Verdienste um den Flügel hindeuteten. Im Jahr 2019 habe es drei herausragende Landtagswahlergebnisse ostdeutscher Landesverbände gegeben, die zu einem weiteren Bedeutungszuwachs beigetragen hätten. Der maßgebliche Protagonist des Flügels Höcke habe jeden Ansatz einer inhaltlich kritischen Auseinandersetzung mit den Positionen des Flügels innerhalb der Klägerin als „politische Bettnässerei“ diffamiert. Relativierungen einzelner seiner Aussagen seien taktisch motiviert und stellten reine Schutzbehauptungen dar. Das dem Flügel zuzuordnende Personenpotenzial könne angesichts fehlender formeller Mitgliedschaft nur qualifiziert geschätzt werden, wobei als untere Grenze, nicht zuletzt auf Grundlage parteieigener Angaben, ein Richtwert von mindestens 20 Prozent der Gesamtmitglieder und damit rund 7.000 Personen anzusetzen seien. Diese Schätzung korrespondiere nicht mit dem Anspruch, den betroffenen Personenkreis trennscharf vollständig zu benennen oder in seiner Gesamtheit zu erfassen. Personenbezogene Speicherungen erfolgten nur auf Basis einer Einzelfallprüfung, bei der anhand definierter Indikatoren eine Zuordnung schlüssig verifiziert werden könne. Die Zahl beschreibe quantitativ die Reichweite und das Mobilisierungspotenzial des Flügels. Auf der Webseite des Bundesamtes wurde am 12. März 2020 folgende Meldung veröffentlicht: „Im Januar 2019 hat das BfV den „Flügel“ zum Verdachtsfall erklärt und damit als Beobachtungsobjekt eingestuft. Die Beobachtung des „Flügel“ hat ergeben, dass sich die im Jahr 2019 festgestellten Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verdichtet haben. Der „Flügel“, mit seinen etwa 7.000 Mitgliedern, wird nunmehr als eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestuft.“ Der Vorstand der Klägerin beschloss am 20. März 2020 mehrheitlich: „Der Bundesvorstand erwartet als Ergebnis des morgigen ‚Flügel‘-Treffens eine Erklärung darüber, dass sich der informelle Zusammenschluss ‚Flügel‘ bis zum 30.04.2020 auflöst.“ Zur Umsetzung dieser Forderung fasste der Vorstand der Klägerin am 6. April 2020 einen weiteren Beschluss, in dem der Flügel zu konkreten Schritten aufgefordert wurde: 1) zu erklären, dass alle Obleute (Landesbeauftragten) abberufen und diese Strukturen aufgelöst sind; 2) die Logonutzung „Der Flügel“ zu beenden und alle eingetragenen und/oder beantragten Wort- und/oder Bildmarken an eine vom Bundesvorstand beauftragte Markenrechts-Kanzlei zu übertragen; 3) die Webseite(n) des „Flügels“ abzuschalten; 4) den „Flügel“-Onlineshop zu schließen sowie 5) die „Flügel“-Facebookseite(n) sowie - falls vorhanden, ebenso Instagram und/oder Twitter-Accounts - zu beenden und die Admin-Rechte soweit möglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übertragen. In einem Schreiben wandten sich Björn Höcke und Andreas Kalbitz bei Facebook an die „Freunde des Flügels“: „Wir fordern alle, die sich der Interessensgemeinschaft angehörig fühlen, auf, bis zum 30. April ihre Aktivitäten im Rahmen des 'Flügels' einzustellen.[...] Grundsätzlich kann nicht aufgelöst werden, was formal nicht existiert. Um die Einheit der Partei zu wahren und das Projekt einer politischen Alternative für Deutschland nicht zu gefährden, haben Björn Höcke und Andreas Kalbitz jedoch entschieden, diesem Wunsch nachzukommen.“ Zum 30. April 2020 wurde der Flügel formal durch Löschung des bestehenden Internetauftritts und aller Profile und Accounts in den sozialen Medien aufgelöst. Am 9. Juli 2020 stellten der Präsident des Bundesamtes und der Bundesinnenminister den Verfassungsschutzbericht 2019 der Öffentlichkeit vor. Darin wurde der Flügel erstmalig als Verdachtsfall aufgeführt. Hinsichtlich der Zahl der Anhänger des Flügels enthielt der Bericht folgende Aussage (S. 84): „Aufgrund der fehlenden formellen Vereins und Mitgliederstruktur kann nicht konkret beziffert werden, wie viele Anhänger „Der Flügel“ tatsächlich hat. Verschiedene Aussagen von AfD- und „Flügel“-Funktionären lassen aber den Schluss zu, dass dem „Flügel“ bundesweit mindestens 20 % der AfD-Mitglieder zuzurechnen sind. Deshalb ist als untere Grenze von einem Personenpotenzial von circa 7.000 Anhängern auszugehen.“ In einer Tabelle unter dem Punkt „Sonstiges rechtsextremistisches Personenpotenzial in Parteien“ wird auf S. 53 in Fußnote 2 erläutert, dass in der genannten Summe auch Mitglieder des Flügels (und der JA) beinhaltet seien, die beide als Verdachtsfall bearbeitet würden. Mit Schreiben vom 20. August 2020 forderte die Klägerin das Bundesinnenministerium zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, da falsche Zahlenwerte verwendet würden. Das Bundesinnenministerium reagierte nicht. Die Klägerin erhob Klage vor dem VG Berlin (VG 1 K 461.20). In mehreren Presseberichten im Januar 2021 wurde erwähnt, dass dem Flügel nach Einschätzung des Bundesamtes rund 7.000 Mitglieder der Klägerin angehörten. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, es zu unterlassen, weiterhin zu behaupten, dass der ehemalige Flügel 7.000 Personen oder Mitglieder der Klägerin umfasse oder umfasst habe. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Die Klägerin hat am 21. Januar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, sie sei klagebefugt und habe ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Flügel werde der Klägerin zugerechnet. Dieser werde dem „sonstigen rechtsextremistischen Personenpotenzial“ zugewiesen, was unmittelbaren Einfluss auf die Klägerin habe und ihre Rechte verletze. Die Aussage sei geeignet, die Klägerin zu stigmatisieren und in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Es handele sich um eine gezielte Einflussnahme auf eine politische Partei. Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 BVerfSchG lägen nicht vor. Es existierten keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass 7.000 Personen dem Flügel zugerechnet werden könnten. Im Rahmen der bekannten Gutachten seien vom Bundesamt namentlich nur 44 Personen benannt worden. Die Machtbasis des Flügels sei auch nicht erstarkt. Bei den Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen habe die Klägerin im Vergleich zur Bundestagswahl Stimmen verloren. Auch die von der Klägerin benannten Führungspersonen des Flügels, Björn Höcke und Andreas Kalbitz, hätten kein Direktmandat erzielt. Die Ergebnisse in ihren Wahlkreisen seien unter dem Durchschnitt (Höcke) bzw. nur knapp über dem Durchschnitt (Kalbitz) der Erststimmen gewesen. Kalbitz sei bis zur Nichtigerklärung seiner Mitgliedschaft der einzige Flügel-nahe Politiker im Bundesvorstand der Klägerin gewesen. Beim Bundesparteitag im November 2020 habe sich kein Mitglied des ehemaligen Flügels durchsetzen können. Auch sonst spiele der Flügel in den Gremien der Partei keine Rolle. Die aus der Klägerin ausgeschlossenen Kalbitz und Q1. besäßen keinen Rückhalt in der Gesamtpartei. Die Obleute des ehemaligen Flügels hätten einen Bedeutungsverlust erfahren, sie besäßen zum großen Teil keine Funktionen mehr in der Klägerin und seien zum Teil mit Parteiordnungsverfahren konfrontiert und aus der Klägerin ausgeschlossen worden. Auch das vereinzelte Verleihen von Abzeichen sei für die streitgegenständliche Schätzung nicht von Bedeutung. Der Flügel sei im April 2020 aufgelöst worden, es gebe auch keine Fortsetzungsaktivitäten. Die Verwaltungsgerichte hätten betont, dass es nach der Auflösung neuer Belege für fortbestehende Aktivitäten bedürfe. Solche habe das Bundesamt aber nicht vorgelegt. Die genannten einzelnen Kundgebungen, Infostände oder Familienfeste seien jedenfalls nicht geeignet, ein Personenpotenzial von 7.000 Personen zu begründen. Auch der Betrieb einer Webseite und eines Online-Shops spreche nicht für eine große Mitgliederzahl. Denn hierfür werde weder Personal noch ein hohes Budget benötigt. Die Landesverfassungsschutzämter registrierten jeweils eine deutlich geringere Aktivität des Flügels. Sie bescheinigten zum Teil fehlende Strukturen und Aktivitäten. Für das Berichtsjahr 2020 ergäben sich in der Summe 3.665 Personen. Diese Werte könne das Bundesamt nicht ignorieren, da Bund und Länder verpflichtet seien in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Jedenfalls müsse die Beklagte gewichtige eigene Erkenntnisse vortragen, die die fachlichen Erkenntnisse der Landesämter überragten. Das Bundesamt stelle einseitig selektiv auf ältere Aussagen von Funktionären der Klägerin ab, obwohl auch gegenteilige Äußerungen existierten. Die Aussagen lägen inzwischen so lange zurück, dass die Grenze der Verwertbarkeit überschritten worden sei. Mehrere Landesämter wiesen aus diesem Grund keine Flügel-Potenziale mehr aus. Auch hätten die von der Beklagten genannten Funktionäre und Flügel-Vertreter ein erhebliches Eigeninteresse an einer Stärkung des Flügels. Daher sei naheliegend, dass diese Personen die Größe des Flügels nach außen deutlich überzeichneten, um den Einfluss des Flügels innerhalb der Klägerin zu vergrößern. An den Kyffhäuser-Treffen des Flügels hätten auch Nichtmitglieder teilnehmen können, daher könne aus der Zahl der Teilnehmer nichts für die Mitgliederzahl des Flügels abgeleitet werden. Aus Abstimmungsergebnissen auf Parteitagen könne kein Rückschluss erfolgen, wie viele Mitglieder der Flügel habe. Denn es sei bei einer Abstimmung nicht klar, was den Ausschlag für die Abstimmung gegeben habe. Es sei auch denkbar, für eine dem Flügel nahestehende Person oder Position abzustimmen, ohne selbst Mitglied des Flügels zu sein. Auch aus der Abstimmung über die Annullierung der Parteimitgliedschaft von Andreas Kalbitz könne die Beklagte nichts für die streitgegenständliche Zahl herleiten. Denn die Ablehnung der Annullierung sei mit formalen juristischen Argumenten begründet worden. Eine inhaltliche Unterstützung der Person Kalbitz oder ein Rückhalt ergebe sich daraus nicht. Die Forderung des Vorstands der Klägerin nach der Selbstauflösung des Flügels zeige, dass die Klägerin die Vorwürfe diesbezüglich ernst nehme. Damit sei nichts über das Personenpotenzial gesagt, da es der Klägerin zugestanden werden müsse, auch einen zahlenmäßig kleinen Zusammenschluss aufzulösen, sofern diesem vom Bundesamt verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgeworfen würden. Auch orientiere sich die Beklagte an veralteten Mitgliederständen. Die Klägerin habe aktuell 29.536 Mitglieder (Stand 14. Februar 2022). Unter Zugrundelegung der von der Beklagten genannten 20 Prozent-Schätzung, ergäben sich 5.956 Personen - und nicht 7.000. Der Mitgliederrückgang bei der Klägerin betreffe auch ehemalige Flügel-Mitglieder. So seien mehr als ein Drittel der Erstunterzeichner der „Erfurter Resolution“ inzwischen nicht mehr Mitglied der Klägerin. Auch habe die Klägerin eine personenscharfe Liste mit ausgeschlossenen oder zurückgetretenen Mitgliedern vorgelegt, welche von der Beklagten dem Flügel zugerechnet oder als diesem nahe stehend bezeichnet worden seien. Die tatsächliche Stärke des Flügels liege weit unter 20 Prozent, was auch eine große Stichprobe unter Einbeziehung mehrerer hundert Mandats- und Funktionsträger zeige. Die Beklagte weise die Zahl von 7.000 Mitgliedern auch nicht allein als Personenpotenzial aus. In ihrer Pressemitteilung vom 12. März 2020 spreche das Bundesamt allein davon, dass der Flügel „etwa 7.000 Mitglieder“ habe. Der relevante Verkehr verstehe dies explizit als Mitgliederzahl. Auch das erkennende Gericht habe bei Bezeichnung des Streitgegenstands des Verfahrens, im Hängebeschluss und in Pressemeldungen das Wort „Mitgliederzahl“ verwendet. Überdies sei in der Presseberichterstattung durchgängig von „Mitgliederzahl“ und nicht von einem Personenpotenzial gesprochen worden. Die Beklagte verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot, die Neutralitätspflicht und das Verbot der Verdachtsberichterstattung. Sie wende bei der Ermittlung von Personenpotenzialen extremistischer Teilorganisationen betreffend „DIE LINKE“ unterschiedliche Methoden an. Dort greife die Beklagte auf konkrete Mitgliederlisten und veröffentlichte Aussagen zu konkreten Mitgliederstärken zurück. Die Beklagte gehe über diese Werte nicht durch Schätzungen hinaus und deklariere ein Unterstützerumfeld nicht zum extremistischen Personenpotenzial. Anders als bei der Klägerin gehörten bei DIE LINKE gleich fünf Vertreter erwiesen extremistischer Organisationen zum engen Parteivorstand. Es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Berlin und Hamburg sei die Beklagte jeden Beweis für das jeweils behauptete Personenpotenzial des Flügels schuldig geblieben. Die Äußerungen des ausgeschiedenen ehemaligen Co-Sprechers der Klägerin Meuthen seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass er eine neue Partei gründen und daher der Klägerin schaden wolle. Er habe bereits vor Monaten angekündigt, aus familiären Gründen nicht mehr zur Wiederwahl anzutreten. Auch sei er in der Partei isoliert gewesen. Er versuche allein, sein Image zu retten. Die jetzigen Aussagen seien daher unglaubwürdig. Auch sei unklar, ob Meuthen mit dem Bundesamt gemeinsame Sache mache. Da die streitgegenständliche Behauptung medial breit aufgenommen und wiederholt worden sei, habe die Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Richtigstellung. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Klägerin öffentlich bekanntzugeben, die Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ habe bis zur sog. Auflösung zum 30. April 2020 „etwa 7.000 Mitglieder“ betragen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, die Mitgliederzahl des sog. Flügels habe bis zur Auflösung zum 30. April 2020 „etwa 7.000 Mitglieder“ betragen. 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Klägerin öffentlich bekanntzugeben, die Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ betrage weiterhin „etwa 7.000 Mitglieder“. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, die Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ betrage weiterhin „etwa 7.000 Mitglieder“. 3. Der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1-2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen, 4. die Beklagte zu verurteilen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz richtig zu stellen, dass die in Bezug auf die Klägerin getätigte Aussage, die Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ habe bis zur sog. „Auflösung“ zum 30. April 2020 „etwa 7.000 Mitglieder“ betragen, unzulässig war, 5. die Beklagte zu verurteilen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz richtig zu stellen, dass die in Bezug auf die Klägerin getätigte Aussage, die Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ habe auch nach der sog. „Auflösung“ zum 30. April 2020 „etwa 7.000 Mitglieder“ betragen, 6. festzustellen, dass die in Bezug auf die Klägerin in der Pressemitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. März 2020 getätigte Aussage, wonach der „Flügel“ „etwa 7.000 Mitglieder“ habe, rechtswidrig war. 7. festzustellen, dass die vom Bundesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Klägerin getätigte Aussage, wonach der „Flügel“ im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung „etwa 7.000 Mitglieder“ habe, rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, der Flügel verfüge schätzungsweise über 7.000 Mitglieder. Dabei gehe es um die Schätzung bezüglich des Personenpotenzials, nicht um die Zuordnung einzelner Mitglieder zum Flügel. Die Beklagte habe auch stets kenntlich gemacht, dass es sich um eine Schätzung handele. Es könne der Beklagten nicht angelastet werden, wenn dies in einer Berichterstattung durch Dritte nicht zutreffend wiedergegeben worden sei. Das VG Berlin habe entschieden, dass die Schätzung des Bundesamtes plausibel sei. Das OVG Berlin-Brandenburg habe diese Sichtweise bestätigt. Das VG Wiesbaden habe unter Bezugnahme auf die beiden Entscheidungen eine vergleichbare Schätzung des hessischen Landesamtes als rechtmäßig bestätigt. Die geschätzte Größe ergebe sich aus den Zitaten einiger Funktionäre des Flügels und der Klägerin. Diese verfügten selbst über den besten Einblick über die Größe des Flügels innerhalb der Gesamtpartei. So habe Höcke im November 2019 davon gesprochen, dass sich mindestens ein Drittel der Mitglieder der Klägerin dem Flügel verbunden fühlten. Im Januar 2019 habe der damalige Co-Vorsitzende der Klägerin und heutige Ehrenvorsitzende Gauland gesagt, der Flügel erhalte auf Parteitagen zwischen einem Drittel und 40 Prozent der Stimmen. Der ehemalige Co-Vorsitzende Meuthen habe im Juli 2019 von Flügel-Zugehörigen von 20 Prozent und wenn man die Sympathisanten dazu zähle von etwa 30 Prozent der Mitglieder gesprochen. Auch andere Funktionäre schätzten die Größe auf 20 - 30 Prozent und teilweise darüber hinaus. Die Veranstaltungen des Flügels seien sehr gut besucht gewesen, so hätten am Kyffhäusertreffen im Jahr 2018 1.000 Personen teilgenommen. Auch sei einer Mitteilung des Flügels zu entnehmen, dass es erheblich mehr Anmeldungen gegeben habe als raumbedingt Plätze zur Verfügung gestanden hätten. Der Flügel habe eine eigene Homepage mit professionellem Online-Shop betrieben, Landesobleute installiert und Flügelabzeichen verliehen. Das personelle Gewicht des Flügels zeige sich auch am Abstimmungsergebnis über die Annullierung der Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz. Die Ablehnung der Annullierung sei von einigen Vorstandsmitgliedern auch nicht nur formal begründet worden. Auch ergebe sich aus der Forderung des Vorstandes der Klägerin nach der Selbstauflösung des Flügels, dass dieser über einen nennenswerten Einfluss verfügt haben müsse. Weiter sei der Vorschlag von Meuthen, den Flügel abzuspalten, auf erhebliche Gegenwehr gestoßen, was die Größe des Flügels unterstreiche. Die Schätzung beruhe nicht auf den Angaben der Landesverfassungsschutzbehörden, sodass eine einfache Addition der von diesen Behörden genannten Zahlenwerte nicht stattfinde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht alle Landesverfassungsschutzbehörden über Verdachtsfälle berichten dürften. Die Nichtnennung eines Personenpotenzials in den Landesverfassungsschutzberichten lasse daher keinen Rückschluss zu, dass ein solches Potenzial nicht bestehe. Zudem seien die Wahlergebnisse in den ostdeutschen Bundesländern keineswegs als Niederlage, sondern als Erfolg verstanden worden. Die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Klägerin seien knapp. Die Vertreter des Flügels seien bei den Vorstandswahlen im November 2020 nur denkbar knapp gescheitert. Schließlich zeige die sinkende Machtposition und der Rücktritt und Austritt des (ehemaligen) Co-Vorsitzenden der Klägerin Meuthen, dass sich der Flügel mehr und mehr durchsetze und bei der Klägerin wachsenden Einfluss habe. Das zeige sich auch durch Sympathiebekundungen beim Vorstand der Klägerin gegenüber dem Flügel und dessen Protagonisten. Es ändere sich auch nichts nach der formal erfolgten Auflösung des Flügels im April 2020. Mit der Selbstauflösung des Flügels seien nämlich dessen bisherige Protagonisten nicht aus der Klägerin ausgeschieden. Es könne auch keine Abkehr von den bisherigen Vorstellungen und Positionen festgestellt werden. Es gebe vielmehr einschlägige Äußerungen von Seiten der vormaligen Protagonisten des Flügels, ihre Vorstellungen innerhalb der Gesamtpartei weiterzuverfolgen. Dies sei auch von dem Bundesvorstand der Klägerin begrüßt worden. Es lägen darüber hinaus auch bereits Belege für fortgesetzte Aktivitäten des Flügels vor, die die Klägerin nicht unterbinde. Es sei unerheblich, dass die Mitgliederzahl seit der ersten Nennung der Schätzung gesunken sei. Politische Einstellungen und die daraus folgende Unterstützung von Gruppierungen seien in der Regel auf Dauer angelegt und unterlägen keinem Jährlichkeitsprinzip. Es sei keine zeitliche Zäsur festzustellen. Es seien zudem viele Parteiaustritte mit einem steigenden Einfluss des Flügels begründet worden. Auch handele es sich nicht um einen erheblichen Mitgliederrückgang. Die Einschätzung des Bundesamtes werde durch zahlreiche Äußerungen aus der jüngeren Zeit bestätigt. Der Einfluss des formal aufgelösten Flügels werde auch von dem im Laufe des Klageverfahrens aus der Klägerin ausgetretenen ehemaligen Co-Bundessprecher Meuthen attestiert. Dieser habe versucht, den Einfluss des Flügels zu begrenzen, sei dabei aber letztlich gescheitert. Er habe seinen Rücktritt und Austritt aus der Klägerin damit begründet, dass es in der Gesamtpartei eine zunehmende Radikalität gebe, nicht wenige Parteimitglieder hätten eine tiefe Verachtung für Andersdenkende und die etablierten und bewährten Mechanismen der parlamentarischen Demokratie. Die vom Flügel geprägten Ost-Landesverbände prägten die Partei immer stärker. Diese stünden nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. In einzelnen Landesverbänden existierten totalitäre Tendenzen. Der Flügel sei dominanter als ursprünglich von ihm angenommen. Seine Bemühungen, Rechtsextremisten aus der Partei auszuschließen, seien auf immense Widerstände getroffen. Zuletzt habe er im Vorstand der Klägerin keine Mehrheit dafür gehabt, ein Mitglied auszuschließen, dass sich als „freundliches Gesicht des Nationalsozialismus“ bezeichnet habe. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Parteien oder deren Teilorganisationen liege nicht vor. Die Beklagte zitierte exakte Mitgliederzahlen, sofern die Parteien oder Teilorganisationen selbst solche Mitgliederlisten führten. Dies sei beim Flügel aber selbst nach Darstellung des Flügels nicht der Fall. Von daher sei es nicht möglich, die genaue Mitgliederzahl zu bestimmen. Dem Verfassungsschutzbericht lasse sich entnehmen, dass die Beklagte an vielen Stellen - und nicht nur hinsichtlich des Flügels - eine Schätzung vorgenommen habe. Im Rahmen der ebenfalls mit Klageerhebung gestellten Eilanträge (13 L 104/21) hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 26. Januar 2021 den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (5 B 175/21) zurückgewiesen. Ein dagegen gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) blieb erfolglos (2 BvQ 17/21). Das Bundesamt hat unter dem 22. Februar 2021 ein Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Klägerin (nachfolgend Gutachten III) erstellt. Nach dessen Fazit liegen in Bezug auf die Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Unter besonderer Berücksichtigung der Parteienfreiheit seien Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und in hinreichender Anzahl festgestellt worden, die eine Beobachtung erforderlich machten. Es ergäben sich bereits hinreichend gewichtige Anhaltspunkte aus einem nennenswerten Einfluss des formal aufgelösten Flügels in der Gesamtpartei. Dieser verfüge über ein großes Personenpotenzial. Das Personennetzwerk verfüge über zahlreiche Mandatsträger im Deutschen Bundestag und den Landtagen. Es existierten auch zahlreiche Belege für Solidaritäts- und Unterstützungsbekundungen in der Gesamtpartei auf allen Ebenen. Der Flügel habe seine Arbeit auch nicht eingestellt, zumal dessen Anhänger in der Klägerin verblieben seien. Es existierten überdies weitere Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der Aktivitäten des Flügel-Netzwerks. Die Vorstellungen des Flügels vom Erhalt des Deutschen Volkes in seinem ethnisch-kulturellen Bestand fänden in der gesamten Partei eine Resonanz, so etwa in den Äußerungen des Europaabgeordneten N1. L. , des innenpolitischen Sprechers H. D. , auf Landes- und Kreisebene sowie des damaligen Vorsitzenden der Bundestagsfaktion und heutigen Ehrenvorsitzenden der Klägerin Alexander Gauland. Dies gelte auch für fremdenfeindliche Äußerungen. Die ausgewerteten Aussagen belegten in ihrer Gesamtschau aufgrund ihrer kontinuierlichen und breit gestreuten fremdenfeindlichen Pauschalisierungen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass politische Bestrebungen in der Klägerin vorhanden seine, die die Menschenwürde der betreffenden Menschen verletzen und darauf abzielten, die Geltung der im Grundgesetz verankerten Menschenrechte für diese Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen oder jedenfalls nicht in vollem Umfang zu achten. Es sei eine Muslim- und Islamfeindlichkeit und Antisemitismus festzustellen. Auch lägen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Bestrebungen gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip verfolge. Es fänden sich Aussagen, die eine positive Bezugnahme auf den Nationalsozialismus oder ein Bedauern seines Endes andeuteten, diesen verharmlosten und bagatellisierten oder die heutige Auseinandersetzung mit ihm diffamierten. Es sei auch eine Nähe zu anderen rechtsextremistischen Organisationen festgestellt worden. Die entlastenden Belege seien im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt worden. Sie seien aber nicht geeignet, die Anhaltspunkte auszuräumen. Da nicht auszuschließen sei, dass eine sehr knappe Mehrheit der Partei eine aktive Zusammenarbeit mit extremistischen Kräften noch meide oder weitergehend um eine Abgrenzung bemüht sei, hätten sich die Anhaltspunkte nicht zur Gewissheit verdichtet. Es sei abzuwarten, ob sich die extremistischen Teile der Partei durchsetzten. Das Bundesamt hat die Klägerin sodann am 25. Februar 2021 als Verdachtsfall eingestuft; unter anderem diese Einstufung ist Gegenstand des Klageverfahrens 13 K 326/21. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 326/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist - mit Ausnahme des Klageantrags zu 7. - zulässig und begründet. Der Klageantrag zu 7. ist unzulässig. Der damit geltend gemachte Feststellungsantrag ist subsidiär gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall: Der Klageantrag zu 2. ist auf Unterlassung der Aussage, der Flügel habe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung „etwa 7.000 Mitglieder“ gerichtet und stellt eine Leistungsklage dar. Im Rahmen der Leistungsklage unter Ziffer 2 ist inzident zu prüfen, ob die Aussage rechtswidrig ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussage ist daher in dem Unterlassungsantrag bereits enthalten, einen Anspruch auf isolierte Feststellung schließt § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere besitzt die Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu 1.-5. die erforderliche Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Grundlage des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs - vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14 - der Klägerin ist insbesondere die Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Antragstellerin als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 131, 171 Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 17. Oktober 2014 ‑ M 22 K 13.2076 -, juris Rn. 21, umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK) 3, 319 = juris Leitsatz 1. Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 Rn. 16. Die Äußerung des Bundesamts über die „Mitgliederzahl“ des Flügels, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst ein. Zwar ist nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als ein Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgeblich ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt. Dies ist hier im Hinblick auf die Auswirkungen der streitgegenständlichen Äußerung des Bundesamtes auf die Klägerin zu bejahen. Die Äußerung des Bundesamts, die Mitgliederzahl des „Flügels“ habe „etwa 7.000“ betragen bzw. betrage weiterhin „etwa 7.000“, dient dem sich aus der Regelung des § 16 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ergebenden Zweck, die Öffentlichkeit über nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfassungsschutzrelevante Bestrebungen und Tätigkeiten zu informieren und damit eine verbesserte Transparenz herzustellen, vgl. zur Bezeichnung der Klägerin als Prüffall durch den Präsidenten des Bundesamtes VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 ‑ 13 L 202/19 -, juris Rn. 55. Mit der Äußerung bezweckt das Bundesamt die Information über die Mitgliederzahl bzw. das Personenpotenzial des Flügels und damit auch dessen Einfluss auf bzw. innerhalb der Klägerin als Gesamtpartei. Den Flügel hat das Bundesamt am 15. Januar 2019 als Verdachtsfall und am 12. März 2020 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass aufgrund der Nennung der Mitgliederzahl/des Personenpotenzials des Flügels im Zusammenhang mit dessen Einstufung als „erwiesen rechtsextremistisch“ potentielle Wähler, Mitglieder, Unterstützer der Klägerin sich von dieser abwenden, da dadurch der Einfluss auf die Klägerin als Gesamtpartei zum Ausdruck kommen könnte. Das Bundesamt hat die Klägerin selbst am 25. Februar 2021 als Verdachtsfall eingestuft und dies u.a. mit der politischen Strömung des Flügels als Teil der Klägerin und ihrem Einfluss auf die Klägerin begründet. Die Äußerung über die Mitgliederzahl hat somit in der Öffentlichkeit ebenfalls Auswirkungen auf die Klägerin als Gesamtpartei. Daran ändert auch die Auflösung des sog. „Flügels“ im Frühjahr 2020 nichts, denn die dem Flügel zugerechneten Personen haben dadurch nicht ihre Mitgliedschaft in der Klägerin verloren, sodass die Berichterstattung ungeachtet der Unsicherheit über die tatsächliche Auflösung weiterhin mit der Klägerin assoziiert werden könnte, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 14. Jedenfalls hält die Beklagte auch nach der Auflösung des Flügels an dessen Einstufung fest und verbreitet weiterhin - zumindest auf ihrer Webseite - die „Mitgliederzahl“ des Flügels, sodass sich weiterhin auch (negative) Auswirkungen auf die Klägerin ergeben. Diese mittelbare Wirkung für die Klägerin kommt einem Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht gleich. Aus diesem Grund ist auch der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 6.) statthaft. Die Klägerin kann nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung begehren, dass die streitbefangene Aussage rechtswidrig war. Sie hat auch ein Feststellungsinteresse. Angesichts der auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch auf der Homepage des Bundesamtes abrufbaren Pressmeldung vom 12. März 2020, der Flügel habe „etwa 7.000 Mitglieder“, besteht eine fortdauernde Diskriminierung - zumal das Bundesamt die Angabe und deren Veröffentlichung weiterhin für rechtmäßig erachtet. Darüber hinaus besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen wird. Ausreichend ist, wenn der Beklagte den Standpunkt vertritt, seine Verfahrensweise gebe zu Beanstandungen keinen Anlass, vgl. NK-VwGO/Helge Sodan, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 91. Davon ist angesichts der Stellungnahmen der Beklagten vorliegend auszugehen. Die Beklagte vertritt die Auffassung dass die streitgegenständliche Aussage rechtmäßig ist. Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - begründet. 1. Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe, dass die Mitgliederzahl des Flügels bis zur Auflösung am 30. April 2020 „etwa 7.000 Mitglieder“ betragen habe (Klageantrag zu 1.) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt eine Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen oder sonstiger subjektiver Rechte des Betroffenen und die Gefahr einer Wiederholung bzw. einer konkreten Erstbegehung des rechtswidrigen Eingriffs voraus, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 ‑, juris Rn. 14. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn der Unterlassungsanspruch wird im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht und richtet sich in die Gegenwart, vgl. Polzin, Der maßgebliche Zeitpunkt im Verwaltungsprozess, JuS 2004, 211, 213 m.w.N. Die öffentliche Bekanntgabe, der Flügel habe bis zu seiner „Auflösung“ „etwa 7.000 Mitglieder“ gehabt, ist rechtswidrig. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht nur für Veröffentlichungen in einem Verfassungsschutzbericht, sondern auch für sonstige öffentliche Mitteilungen der Verfassungsschutzbehörden, die in subjektives Verfassungsrecht eingreifen, vgl. zur Äußerung des Innenministers und Leiter des Verfassungsschutzes für das Land Nordrhein-Westfalen VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2021 - 20 K 5100/19 -, juris Rn. 56 m.w.N. Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 1 BVerfSchG. Danach informiert das Bundesamt über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dazu gehört auch die Nennung der Mitgliederzahl/des Personenpotenzials eines jedenfalls als Verdachtsfall eingestuften Personenzusammenschlusses. Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG. Demnach bedarf es für die Berichterstattung auch hinsichtlich der Größe des Zusammenschlusses tatsächlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht. Tatsächliche Anhaltspunkte verlangen mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist eine Gewissheit (hinsichtlich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen) nicht erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen - und auch auf die in gleichem Kontext genannte Größe des Zusammenschlusses - hindeuten, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. Februar 2008 ‑ 5 A 130/05 ‑, juris Rn. 270. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Beklagte. Beansprucht der Staat das Recht, in einen durch ein negatorisches Grundrecht geschützten Freiheitsbereich einzugreifen, trägt er die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs nach Maßgabe der Grundsätze über die Beweislast im Anfechtungsrechtsstreit. Denn in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung; nicht ist umgekehrt die Ausübung von Grundrechten rechtfertigungsbedürftig. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin stützt sich auf ihr grundrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Die Beklagte (das Bundesamt) trägt demnach die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs in das klägerische Recht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 Rn. 41 f. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Berichterstattung nicht gerecht. Die für die vorgenannte Berichterstattung erforderlichen gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte hinsichtlich der Mitgliederzahl des Flügels liegen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Die von der Beklagten genannten Anhaltspunkte können die vorgenommene Berichterstattung nicht rechtfertigen. Nach Auffassung der bisher befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29. Es geht jedoch bei der Angabe des Personen potenzials schon begrifflich weder um exakte Mitgliederzahlen noch darum, ob „hinter den Zahlen“ jeweils im Einzelfall erwiesen rechtsextremistisch tätige Individuen stehen. Sinn und Zweck der tabellarischen Übersicht im Rahmen des Verfassungsschutzberichts ist nicht die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die genaue Zahl der namentlich identifizierten Personen aus dem betreffenden Spektrum, sondern eine Information über den Umfang des Personenpotenzials. Denn die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geht nicht nur von namentlich bekannten Personen aus, sondern auch von den namentlich nicht bekannten oder nicht identifizierten Mitgliedern, Anhängern und Unterstützern von Personenzusammenschlüssen. „Informationen über das Potenzial dienen der Einordnung (Gewichtung, Entwicklungstendenzen) extremistischer Strömungen“, so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45. Diese Beurteilung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die (kontextualisierte) Nennung des Personenpotenzials im Rahmen des Verfassungsschutzberichts. Das OVG Berlin-Brandenburg hat dazu explizit herausgestellt, dass dem Flügel auf Grundlage der Schätzung dann kein zu großes Gewicht beigemessen wird, wenn die Beklagte „in der Übersichtstabelle kennzeichnet, dass der sog. Flügel lediglich als ‚Verdachtsfall‘ beobachtet wird“ und das der Klägerin zugeordnete „Personenpotenzial auf einer Schätzung beruht, deren Grundlagen auch öffentliche und veröffentlichte Äußerungen führender Vertreter des sog. Flügels“ sind, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 47 am Ende. Kann eine Schätzung des Personenpotenzials nämlich nur sehr grob erfolgen, weil Mitgliederlisten nicht geführt werden oder nicht vorliegen und damit hauptsächlich auf Aussagen der Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst zurückgegriffen wird, so verringert sich der mit der Veröffentlichung verbundene Eingriff erheblich, wenn die Schätzungsgrundlagen offengelegt und mit der Nennung des Personenpotenzials gemeinsam bekannt gegeben werden. Denn dies ermöglicht dem Leser eine Einordnung der Zahlenangabe. Genau dies ist mit der Nennung des Personenpotenzials im Rahmen des Verfassungsschutzberichts 2019 erfolgt. Die Beklagte hat dort tabellarisch in der Spalte „Sonstiges rechtsextremistisches Personenpotenzial in Parteien“ auch ein Personenpotenzial von 7.000 Personen des Flügels hinzugezählt. Ergänzend hat die Beklagte zum Flügel ausdrücklich ausgeführt: „Aufgrund der fehlenden formellen Vereins- und Mitgliederstruktur kann nicht konkret beziffert werden, wie viele Anhänger „Der Flügel“ tatsächlich hat. Verschiedene Aussagen von AfD- und „Flügel“-Funktionären lassen aber den Schluss zu, dass dem „Flügel“ bundesweit mindestens 20 % der AfD-Mitglieder zuzurechnen sind. Deshalb ist als untere Grenze von einem Personenpotenzial von circa 7.000 Anhängern auszugehen.“ Verfassungsschutzbericht 2019, S. 84. Die Beklagte hat die Schätzgrundlagen also offen gelegt. Für den Leser war daher klar, dass es sich um eine Schätzung des Personenpotenzials handelt, da die genaue Größe nicht beziffert werden kann, und dass die Schätzung auf Angaben verschiedener Aussagen des Personenzusammenschlusses selbst beruht. Diesen Maßstäben wird das Verhalten des Bundesamtes in der vorliegenden Konstellation nicht gerecht. Das Bundesamt hat folgende Pressemitteilung am 12. März 2020 auf seiner Webseite veröffentlicht, die auch aktuell noch dort zu finden ist: „Im Januar 2019 hat das BfV den „Flügel“ zum Verdachtsfall erklärt und damit als Beobachtungsobjekt eingestuft. Die Beobachtung des „Flügel“ hat ergeben, dass sich die im Jahr 2019 festgestellten Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verdichtet haben. Der „Flügel“, mit seinen etwa 7.000 Mitgliedern, wird nunmehr als eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestuft.“ https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/pressemitteilung-2020-1-afd.html, [abgerufen am 1. März 2022]) - nach Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch noch am Tag der mündlichen Verhandlung. Aus der Angabe „etwa“ kann man zwar ablesen, dass es sich um eine Schätzung handelt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Durchschnittsmenschen ist die Formulierung nicht so zu interpretieren, dass tatsächlich exakt 7.000 Mitglieder dem Flügel angehören. Aber bereits beim Begriff „Mitglieder“ wird schon nicht mehr hinreichend klar, dass nur - wie im Verfassungsschutzbericht - das „Personenpotenzial“ gemeint sein soll. Denn der Begriff suggeriert vor allem eine formelle Mitgliedschaft wie z.B. in einem Verein. Eine Mitgliedschaft in diesem Sinne kommt mangels einer formellen Vereins- und Mitgliederstruktur beim Flügel von vornherein jedoch nicht in Betracht. Auch wenn man den Begriff nicht formal interpretiert, so ist darunter aber jedenfalls eine besonders enge Beziehung zum Personenzusammenschluss zu verstehen. Demgegenüber schließt das „Personenpotenzial“ eines Zusammenschlusses bereits begrifflich auch Außenstehende, also Nicht-Mitglieder - mit ein, die mit dem Zusammenschluss - oder auch nur einzelnen Positionen - sympathisieren und dadurch auf Parteitagen etc. im Einzelfall zu einer Mehrheit oder einem größeren Gewicht bei Abstimmungen führen können. Dass das Bundesamt selbst mit seiner Schätzung eigentlich das Personenpotenzial - und eben nicht nur „Mitglieder“ - meint und dazu neben dem absoluten Kernbereich und dem mittleren Führungskreis jedenfalls auch einen sog. „erweiterten Anhängerkreis“ zählt, ergibt sich aus seinen Schriftsätzen und auch aus den Erläuterungen im Gutachten II (Bl. 16 ff.). Dort ist begrifflich von „potenziellen Anhängern“ die Rede (Bl. 17 Gutachten II), was ebenfalls für eine losere Verbindung als der Begriff „Mitglieder“ spricht. Überdies beruft sich das Bundesamt bei seiner Schätzung gegenüber dem Gericht auf dieselben Grundlagen wie die Beklagte beim Verfassungsschutzbericht, ohne diese aber auf der Webseite bei der Nennung der „Mitgliederzahl“ offen zu legen. Durch diese - vom Verfassungsschutzbericht erkennbar abweichende - Vorgehensweise wird dem Leser der Pressemitteilung - in Verbindung mit dem Wort „Mitglieder“ nicht klar, dass es sich nur um die (äußerst grobe) Schätzung des Personenpotenzials handelt. Denn die Meldung kann für sich genommen auch so interpretiert werden, dass das Bundesamt über konkrete Mitgliederzahlen Bescheid weiß und diese nur - etwa zur besseren Lesbarkeit - geringfügig auf- oder abgerundet hat. Allein das Wort „etwa“ ist jedenfalls nicht geeignet, dem Leser klar zu machen, dass hinter der Schätzung nicht einzelne - womöglich namentlich dem Bundesamt bekannte - Personen stehen, sondern nur ein grob überschlagenes Personenpotenzial. Die vom Bundesamt genannten Schätzungsgrundlagen stützen auch im Übrigen die Aussage nicht, der Flügel habe 7.000 Mitglieder (gehabt). Auch die Schätzgrundlagen deuten (eher) auf ein Personenpotenzial und nicht auf eine Mitgliederzahl. Das Bundesamt stützt sich auf einen Facebook-Beitrag des Flügelvertreters Höcke vom 28. November 2019, wonach sich mindestens ein Drittel der AFD-Mitglieder mit dem Flügel verbunden fühlt. „Natürlich habe ich bei einschlägigen Gesprächen die legitimen Forderungen des Flügels, der sich mindestens ein Drittel der AfD-Mitglieder verbunden fühlen, genannt. Wir hatten mit Andreas Kalbitz und G1. Q1. in der ablaufenden Amtszeit nur zwei ausgewiesene Flügel-Vertreter im dreizehnköpfigen Bundesvorstand. Das ist eine klare Unterrepräsentation. Eine Verdopplung wäre zumindest angemessen“. (Belegsammlung II Bl. 873). „Verbunden“ können sich aber nicht nur Mitglieder fühlen, sondern auch weitere Sympathisanten. Nach einer Aussage Höckes vom 15. Dezember 2019 geht dieser davon aus, dass der Flügel bei Parteitagen der Gesamtpartei ca. 40 Prozent der Delegierten hinter sich habe. Mit Blick auf Forderungen einiger „Flügel“-Mitstreiter, künftig bei parteiinternen Wahlen für jede Position „ausgewiesene Flügelvertreter“ kandidieren zu lassen, meinte Höcke: dies sei unklug. Der „Flügel“ sei zwar „die größte und am besten organisierte Interessengemeinschaft unserer Partei“, verfüge aber über keine strukturelle Mehrheit. Es nütze „unserem berechtigten Ansinnen nicht, wenn unsere Kandidaten dann mit 40% nicht gewählt werden.“ (Belegsammlung II Bl. 565). Abgesehen davon, dass die Aussagen führender Repräsentanten des Flügels ohnehin mit Vorsicht zu genießen sind, da ein erhebliches Interesse bestehen dürfte, die eigene Größe stärker erscheinen zu lassen, deuten die Aussagen von Höcke auch eher darauf hin, dass er das Personenpotenzial meint, also die Möglichkeit, auf Parteitagen etc. im Einzelfall Mehrheiten zustande zu bringen. Weiter beruft sich das Bundesamt auf eine Aussage des vormaligen Co‑Fraktionsvorsitzenden im Deutschen Bundestag und Ehrenvorsitzenden der Klägerin, Dr. Alexander Gauland in der Talkshow Maischberger vom 23. Januar 2019: „Es ist schon falsch die Beobachtung, dass die Partei sich nach rechts entwickelt hat. Sie brauchen nur die Fraktion anzuschauen oder Sie können auf den Parteitag gehen. Selbst der „Flügel“, der gar keine geschlossene Organisation ist, bekommt auf dem Parteitag seit frühen Zeiten nie mehr als 40 Prozent, und … [Anm. Zwischenruf eines anwesenden Talkshow-Gastes: „Das ist aber schon was!“] - das ist das höchste, das ist das höchste - meistens nur ein Drittel.“ (Bl. 213 GA 13 L 104/21) Nach einer Aussage des ehemaligen Co-Bundesprechers Meuthen im Juli 2019 fühlten sich wahrscheinlich nicht einmal 20 Prozent der Mitglieder dem Flügel zugehörig. Zähle man diejenigen mit, die mit dieser Strömung sympathisierten, seien es vielleicht 30 Prozent. „Diejenigen, die sich explizit dem ,Flügel' zugehörig fühlen. das sind wahrscheinlich nicht einmal 20 Prozent der Mitglieder. [...] Wenn man diejenigen mitzählt, die mit dieser Strömung der Partei sympathisieren, dann sind wir vielleicht bei 30 Prozent.“ (Bl. 228 GA 13 L 104/21). Da Meuthen dem gemäßigten Lager der Klägerin zugerechnet wurde, zeigt diese Aussage zwar, dass Äußerungen hinsichtlich der Flügelstärke nicht nur von führenden Flügelvertretern herangezogen wurden, die nach Angaben der Klägerin ein Interesse an einer möglichst großen Anzahl Unterstützer hätten. Allerdings differenziert Meuthen zwischen dem Flügel „Zugehörigen“ und den „Sympathisanten“. Die „Zugehörigen“ schätzt er auf „nicht einmal 20 Prozent“. Der Begriff der „Zugehörigen“ lässt eine vergleichbare Nähe wie das Wort „Mitglied“ erkennen. Die Einschätzung des Bundesamtes, der Flügel umfasse „mindestens 20 Prozent der Mitglieder“ der Klägerin, kann mit der Aussage Meuthens aber nicht begründet werden, da er von „nicht einmal 20 Prozent“ spricht. Mehr als 20 Prozent zählen nach Einschätzung Meuthens aber allenfalls zu den „Sympathisanten“. Dieser Begriff ist aber nach dem oben Gesagten nur im Rahmen des „Personenpotenzials“ von Bedeutung. Das Bundesamt hat sich laut Gutachten II (Bl. 17) bei seiner Schätzung vornehmlich an dieser Aussage Meuthens orientiert, obwohl sie eine Mitgliederzahl von mindestens 20 Prozent nicht stützen kann. Der damalige „Flügel“-Obmann in Sachsen, K. N2. , sieht 70 Prozent der sächsischen AFD als Flügelanhänger. „Gefühlt würde ich sagen, wir in Sachsen sind, was den Flügel anbelangt, am stärksten. Ich schätze, vielleicht 70 Prozent in der sächsischen AfD bekennen sich dazu.“ (Bl. 235 GA 13 L 104/21). Daraus lässt sich aber keine Schlussfolgerung für das gesamte Bundesgebiet vornehmen. Aus den Angaben der Landesämter für Verfassungsschutz (Bl. 312 ff.; GA 13 L 104/21) geht nämlich hervor, dass das Personenpotenzial in den einzelnen Ländern (erheblich) abweicht. Auch die sonstigen genannten Anhaltspunkte lassen zwar den Schluss zu, dass der Flügel über einen nennenswerten Einfluss bei der Klägerin verfügt. Sie lassen aber nicht den (eindeutigen) Schluss zu, dass der Flügel über 7.000 Mitglieder verfügt (hat). Der Einwand der Beklagten, die Nennung der Zahl müsse dem Bundesamt erlaubt sein, da sie die Zahl aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 jedenfalls zitieren und dies auf ihrer Homepage durch Verlinkung darstellen könne, ändert daran nichts. Denn es geht vorliegend streitgegenständlich um die Nennung einer „Mitgliederzahl von etwa 7.000“ ohne Einordnung und Angabe des Kontextes und gerade nicht um die Darstellung des Personenpotenzials. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt insbesondere voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Dass weitere Eingriffe drohen, kann regelmäßig angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 -, juris Rn. 34. Hier hat die Äußerung bereits in der Vergangenheit stattgefunden und wird u.a. auf der Homepage des Bundesamtes weiterhin aufrechterhalten. Es ist mithin davon auszugehen, dass das Bundesamt auch in Zukunft weiter an der Veröffentlichung und Verbreitung festhalten wird. Auf den - ohnehin nur eine prozessuale Maßgabe hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts bezeichnenden - Hilfsantrag kam es wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht mehr an. 2. Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe, dass die Mitgliederzahl des Flügels weiterhin „etwa 7.000 Mitglieder“ betrage (Klageantrag zu 2.) Auch diese Äußerung ist rechtswidrig. Hinreichend gewichtige Anhaltspunkte gem. § 16 Abs. 1 BVerfSchG dafür, dass der Flügel auch weiterhin, insbesondere nach der formellen Auflösung am 30. April 2020 über „etwa 7.000 Mitglieder“ verfügt existieren nicht. Das Bundesamt ist auch insoweit der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Dies folgt bereits aus dem oben Gesagten. Darüber hinaus folgt die Rechtswidrigkeit der Äußerung aus den während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretenen tatsächlichen Veränderungen. Zwar orientieren sich Änderungen der politischen Einstellung und damit der Unterstützung bestimmter Gruppierungen - auch wenn sie mit der Zeit Veränderungen ausgesetzt sein können - nicht strikt an einzelnen zeitlichen Abschnitten und unterliegen keinem „Jährlichkeitsprinzip“, OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 175/21 -, juris Rn. 10. Hier sind aber signifikante Veränderungen zu verzeichnen, die den angegebenen Zahlenwert - über das oben Gesagte hinaus - für die Mitgliederzahl des Flügels im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung infrage stellen. Der Flügel hat sich zum 30. April 2020 unstreitig jedenfalls formal aufgelöst und seine nach außen erkennbaren Strukturen (Landesobleute, Kyffhäusertreffen, Webseite, Online-Shop, Logonutzung etc.) aufgelöst. Auch haben die beiden Führungspersonen des Flügels Höcke und Kalbitz die Anhänger des Flügels aufgefordert, ihre Aktivitäten im Rahmen des Flügels einzustellen. Dadurch ist eine mögliche Veränderung der Sachlage eingetreten. Es bedarf daher - unabhängig von dem oben Gesagten - ohnehin neuer Belege für fortbestehende Aktivitäten nach einer Auflösung und insbesondere für die Beibehaltung der Schätzung der Mitgliedergröße, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2021 ‑ VG 1 L 308.21 ‑, juris Rn. 26. Auf die oben genannten Aussagen aus dem Jahr 2019 kann sich das Bundesamt daher nicht mehr (uneingeschränkt) berufen. Aussagen führender Repräsentanten der Klägerin ab dem 1. Mai 2020 zur Größe des Flügels lassen sich aber nicht mehr finden. Es existiert allein eine Aussage von Dr. Alexander Gauland. Im Nachgang zu dem AfD-Bundesparteitag vom 28./.29. November 2020 in Kalkar bekundete er in seiner Kritik an der Rede des Co-Bundesvorsitzenden Meuthen, dieser habe damit „die Hälfte der Partei beschädigt“ (Bl. 225 GA 13 L 104/21). Allein aus dieser Aussage kann aber ein Zahlenwert der „Mitglieder“ des Flügels nicht abgeleitet werden, da auch hier das Personenpotenzial gemeint sein kann. Auch die anderen vom Bundesamt genannten Anhaltspunkte können einen konkreten Zahlenwert - jedenfalls für den Begriff der „Mitglieder“ - nicht begründen. Die Nennung von „etwa 7.000 Mitgliedern“ wird darüber hinaus durch den Rückgang der Mitglieder bei der Klägerin beeinflusst. Die Beklagte leitet die Mitgliedergröße des Flügels nämlich prozentual von der Mitgliedergröße der Klägerin ab („bundesweit mindestens 20 % der AfD-Mitglieder“, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 84). Wenn sich nun aber im Laufe der Zeit die Bezugsgröße - also die Mitgliederzahl bei der Klägerin - (signifikant) ändert, muss zwangsläufig auch die Zahl der Flügelmitglieder entsprechend sinken, sofern die Beklagte nicht belegen kann, dass ganz überwiegend Nicht-Flügel-Mitglieder die Partei verlassen haben. Das Bundesamt errechnete im Jahr 2019, dass der Flügel (mindestens) 20 Prozent von 35.000 Mitgliedern der Klägerin umfasse, demnach also „etwa 7.000 Mitglieder“. In der Zwischenzeit - im maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung - verfügt die Klägerin aber unwidersprochen nur noch über 29.536 Mitglieder. 20 Prozent davon sind aber nicht 7.000, sondern nur noch ca. 5.900 Mitglieder, was eine signifikante Abweichung darstellt. Das Bundesamt hat zwar einige Zitate von aus der Klägerin ausgeschiedenen Mitgliedern vorgelegt, die ihren Austritt mit dem aus ihrer Sicht zu großen Einfluss des Flügels begründen. Auf der anderen Seite hat die Klägerin ebenfalls Austritte von ehemaligen Flügel-Mitgliedern glaubhaft gemacht. So hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass mehr als ein Drittel der Unterzeichner der Erfurter Resolution und auch einige ehemalige Landesobleute des Flügels nicht mehr Mitglied in der Klägerin sind. Aus diesen Umständen kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass der Flügel seit 2019 zahlenmäßig konstant geblieben ist, obwohl die Klägerin als Gesamtpartei demgegenüber aber (signifikant) Mitglieder verloren hat; dies insbesondere vor dem Hintergrund der formalen Auflösung des Flügels. Auch verfängt der Einwand der Beklagten nicht, dass auch nach der ersten Schätzung aus dem Jahr 2019 „mindestens“ 20 Prozent der Mitglieder der Klägerin auch Mitglied des Flügels seien und dies ja auch einen höheren prozentualen Anteil zulasse. Die Beklagte hat sich im Verfassungsschutzbericht 2019 mit Nennung einer absoluten Zahl auf die 20-Prozent-Marke festgelegt. Will sie diesen prozentualen Anteil nun im Laufe der Zeit erhöhen, um an der Zahl 7.000 festhalten zu können, so muss sie dies einerseits nach außen kenntlich machen, um die Schätzgrundlage transparent zu machen, und andererseits muss sie dies begründen. Ansonsten wird beim Empfänger der Nachricht der Eindruck erweckt, dass - bei rückläufigen Mitgliederzahlen bei der Klägerin - die Größe des Flügels innerhalb der Klägerin relativ steigt. Sie kann jedenfalls die Zahl nicht einfach unkommentiert ohne zeitlichen Kontext verwenden. Auch hier besteht aus den oben genannten Gründen Wiederholungsgefahr. Wegen des Erfolgs des Hauptantrags ist auch hier der - ohnehin eine prozessuale Selbstverständlichkeit fokussierende - Hilfsantrag nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt. 3. Der Antrag auf Androhung eines (Ersatz-)Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung (Klageantrag zu 3.) ist ebenfalls begründet. Die Entscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO. § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis - als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO - nur für die Fälle von Aufhebung bzw. Erlass eines Verwaltungsaktes heranzuziehen ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 35. Es sind die Anforderungen und Besonderheiten zu beachten, die für die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten. Dabei kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beachtet und es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird, vgl. hierzu und zum Folgenden OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 4 B 786/17 ‑, juris, Rn. 47 ff. Andererseits sind die Verwaltungsgerichte auch verpflichtet, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Gemessen daran hält das Gericht mit Blick auf die gesetzliche Einschätzung des erforderlichen Einwirkens auf Behörden im öffentlich-rechtlichen Bereich in § 172 VwGO die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 10.000 zur Wahrung wirkungsvollen Rechtsschutzes für angemessen und ausreichend, vgl. auch VG Hamburg Beschluss vom 23. August 2021 - 17 E 2904/21, BeckRS 2021, 23667 Rn. 44. 4. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Richtigstellung der o.g. Aussagen (Klageanträge zu 4. und 5.). Rechtsgrundlage ist der - gewohnheitsrechtlich anerkannte - öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Er verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 22. Die Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten vor. Da die gegenüber der Klägerin begangene Rechtsverletzung hinsichtlich ihrer in der Vergangenheit bereits eingetretenen Folgen durch Unterlassung noch nicht vollständig beseitigt wird, hat die Beklagte durch eine Pressemitteilung richtigzustellen, dass die Berichterstattung in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichem Umfang rechtswidrig war, vgl. zum Anspruch auf Berichtigung: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 26.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 32. 5. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die in Bezug auf die Klägerin in der Pressemitteilung des Bundesamtes vom 12. März 2020 getätigte Aussage, wonach der Flügel „etwa 7.000 Mitglieder“ habe (Klageantrag zu 6.), rechtswidrig war. Die in der Pressemitteilung genannte Aussage war auch im maßgeblichen Zeitpunkt des 12. März 2020, vgl. zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts durch Formulierung des Klageantrags BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 4 C 15.14 ‑, juris Rn. 6 m. w. Nachw. der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; Happ, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 18; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 5. Aufl. § 24 Rn. 18. rechtswidrig. Das oben Gesagte hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Äußerung gilt auch bereits für den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung durch das Bundesamt. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO analog i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Bei der Bemessung des Streitwerts der Klageanträge zu 1. und 2. ergibt sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin aus der Höhe des Ordnungsgeldes aus dem Klageantrag zu 3. (jeweils 10.000 Euro), § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Klageantrags zu 3. hat das Gericht die maximale Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes (20.000 Euro) zum Maßstab genommen, § 52 Abs. 3 GKG. Für die übrigen Klageanträge ist jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.