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Beschluss

1 S 401/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0313.1S401.24.00
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Leitsätze
1. Ein Eingriff in die Chancengleichheit kann auch darin bestehen, dass bestimmte Parteien bei ihrer Arbeit, sei es im Vorfeld von Wahlen oder im sonstigen Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung, durch amtliches Handeln unterstützt werden und andere Parteien von dieser Art der Unterstützung ausgeschlossen sind oder nicht erfasst werden.(Rn.15) 2. Die für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Antragsgegnerin deutlich macht, dass sie die angegriffenen Maßnahmen für rechtmäßig hält und daher keinen Anlass sieht, von ihnen Abstand zu nehmen.(Rn.26)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2024 - 3 K 1088/24 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 10.000,-- EUR untersagt, zur Teilnahme an der Veranstaltung „Durlach leuchtet für Demokratie“ am 15.03.2024 offiziell durch das Stadtamt Durlach einzuladen; das zur Werbung im Vorfeld erstellte Plakat sowie den Pressetext zur Veranstaltung durch das Durlacher Stadtamt zu verbreiten; den Veranstaltungsaufruf mit dem Hinweis, dass die Veranstaltung durch das Stadtamt Durlach „unterstützt“ wird, amtlich zu verbreiten, so wie dies im Amtsblatt des Ortsteils Neureut (‚Neureuter Nachrichten‘) in der Ausgabe Nr. 10 vom 7. März 2024 bereits geschehen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsteller zu einem Drittel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Eingriff in die Chancengleichheit kann auch darin bestehen, dass bestimmte Parteien bei ihrer Arbeit, sei es im Vorfeld von Wahlen oder im sonstigen Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung, durch amtliches Handeln unterstützt werden und andere Parteien von dieser Art der Unterstützung ausgeschlossen sind oder nicht erfasst werden.(Rn.15) 2. Die für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Antragsgegnerin deutlich macht, dass sie die angegriffenen Maßnahmen für rechtmäßig hält und daher keinen Anlass sieht, von ihnen Abstand zu nehmen.(Rn.26) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2024 - 3 K 1088/24 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 10.000,-- EUR untersagt, zur Teilnahme an der Veranstaltung „Durlach leuchtet für Demokratie“ am 15.03.2024 offiziell durch das Stadtamt Durlach einzuladen; das zur Werbung im Vorfeld erstellte Plakat sowie den Pressetext zur Veranstaltung durch das Durlacher Stadtamt zu verbreiten; den Veranstaltungsaufruf mit dem Hinweis, dass die Veranstaltung durch das Stadtamt Durlach „unterstützt“ wird, amtlich zu verbreiten, so wie dies im Amtsblatt des Ortsteils Neureut (‚Neureuter Nachrichten‘) in der Ausgabe Nr. 10 vom 7. März 2024 bereits geschehen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsteller zu einem Drittel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nach Anhörung aller Beteiligter vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entscheidet, ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat am 13.03.2024 um 14.34 Uhr nach Aufforderung durch den Senat eine auf den Prozessbevollmächtigten lautende Prozessvollmacht vorgelegt. Den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO wurde damit entsprochen. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes teilweise abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich - glaubhaft - sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Welche Anforderungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs an die Erfolgsaussichten im jeweiligen Einzelfall zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258, 262; Senat, Beschl. v. 09.12.2019 - 1 S 2580/19 - und v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 - DVBl. 1995, 160, v. 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231, v. 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - DVBl. 2015, 579; jeweils m.w.N.). Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zu berücksichtigen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 ; Senat, Beschl. v. 09.12.2019, a.a.O., und v. 07.07.2015 - 1 S 802/15 -). Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Mit Erfolg macht der Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und legt damit einen Anordnungsanspruch im beantragten Umfang dar. Der Antragsteller begehrt mit seinem am 11.03.2024 vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, „der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, für die am 15.03.2024 im Ortsteil Durlach geplante Veranstaltung „Durlach leuchtet für Demokratie“ eine lenkende und steuernde Einflussnahme auf den politischen Willensbildungsprozess der Bevölkerung dergestalt einzunehmen, dass 1. zur Teilnahme an der Veranstaltung offiziell durch das Stadtamt Durlach eingeladen wird, 2. das zur Werbung im Vorfeld erstellte Plakat sowie der Pressetext zur Veranstaltung durch das Durlacher Stadtamt verbreitet werden, 3. der Veranstaltungsaufruf mit dem Hinweis, dass die Veranstaltung durch das Stadtamt Durlach „unterstützt“ wird, amtlich verbreitet wird, so wie dies im Amtsblatt des Ortsteils Neureut (‚Neureuter Nachrichten‘) in der Ausgabe Nr. 10 vom 7. März 2024 bereits geschehen ist.“ Der vom Antragsteller geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung oder Handlung eines Hoheitsträgers setzt voraus, dass ein – rechtswidriger – hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder ein sonstiges subjektives Recht vorliegt (dazu unter a) und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (dazu unter b). Diese Voraussetzungen sind allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 7.08.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6; OVG Mecklb.-Vorp., Beschl. v. 25.01.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9-10) a) Der Antragsteller macht glaubhaft, dass er als politische Partei durch das Verhalten der Antragsgegnerin in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt wird. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Antragsteller hier auf das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb berufen. Das Gebot der Chancengleichheit beherrscht den gesamten Sachbereich der Wahlen (BVerfG, Beschl. v. 17.06.2004 - 2 BvR 383/03 - juris Rn. 232), hierzu gehört insbesondere auch die Wahlwerbung (BVerfG, Beschl. v. 25.04.1985 - 2 BvR 617/84 - juris Rn. 31 m.w.N.), das gesamte Vorfeld der Wahlen (BVerfG, Beschl. v. 22.05.2001 - 2 BvE 1/99 - juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 17.06.2004 - 2 BvR 383/03 - juris Rn. 231) sowie die Teilnahme am ständigen Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.2003 - 8 C 14.02 - juris Rn. 25; ausf. Hömig/Wolff GG/Horst Risse/Karsten Witt, 13. Aufl. 2022, GG Art. 21 Rn. 10). Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen untersagt daher der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien bzw. der Wahlbewerber, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, sofern sie sich nicht durch einen besonderen - zwingenden - Grund rechtfertigen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1978 - 2 BvR 523/75 - juris Rn. 87 m.w.N.; vgl. Senat, Urt. v. 24.01.2023 - 1 S 359/22 - juris Rn. 58 m.w.N). Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit kann dabei auch darin liegen, dass einer bestimmten Partei eine Chance vorenthalten wird, auf den Willensbildungsprozess einzuwirken (vgl. Senat, Urt. v. 24.01.2023 - 1 S 359/22 - juris Rn. 59). Ausgehend hiervon kann ein Eingriff in die Chancengleichheit auch darin bestehen, dass bestimmte Parteien bei ihrer Arbeit, sei es im Vorfeld von Wahlen oder im sonstigen Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung, durch amtliches Handeln unterstützt werden und andere Parteien von dieser Art der Unterstützung ausgeschlossen sind oder nicht erfasst werden. Gemessen hieran lag in der „Unterstützung“ des Aufrufs zur Teilnahme an der Veranstaltung am 15.03.2024 („Durlach leuchtet für Demokratie“) durch das Stadtamt Durlach eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Die Veranstaltung am 15.03.2024 wurde ausweislich der Pressemitteilung der Organisatoren sowie des Inhalts der verteilten Plakate von allen im Durlacher Ortschaftsrat vertretenen Parteien organisiert, ohne jedoch den Antragsteller mit einzubinden. Weder in der Pressemitteilung noch auf den Plakaten taucht der Name des Antragstellers auf. Die Organisatoren dokumentierten mit der Pressemitteilung sowie mit den Plakaten ihr Engagement für „die Demokratie“. Der Antragsteller hat – ungeachtet des fortwährenden Bestreitens durch die Antragsgegnerin - auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die geplante Veranstaltung von dem Stadtamt Durlach „unterstützt“ wurde. Der Antragsteller hat unter Vorlage entsprechender Dokumente dargelegt, dass die Ortsvorsteherin von Durlach über die amtliche E-Mail-Adresse (…-…) am 28.02.2024 mit einer E-Mail an ihre Ortsvorsteher-Kollegen auf die bevorstehende Veranstaltung am 15.03.2024 hingewiesen und dort einen Dank für die Unterstützung ausgesprochen hat. Im Anhang der E-Mail befand sich der Pressetext „Durlach leuchtet für die Demokratie“, sowie ein pdf-Dokument des Werbeplakats. Die von der Ortsvorsteherin weitergeleitete Pressemitteilung stammte zwar ausweislich der Unterzeichner von den „veranstaltenden Parteien Grüne, CDU, SPD, FDP, FW, Linke“. In der Pressemitteilung war im 2. Absatz allerdings formuliert: „Deshalb organisieren die im Durlacher Ortschaftsrat vertretenen demokratischen Parteien Grüne, CDU, SPD, FDP, FW und Linke, unterstützt vom Durlacher Stadtamt, am Freitag, 15. März 2024 um 19 Uhr auf dem Marktplatz und in der P.-Straße in Durlach eine Versammlung unter dem Motto ‚Durlach leuchtet für Demokratie‘.“ Durch die unkritische Weiterleitung der Pressemitteilung, in der ausdrücklich von einer Unterstützung des Durlacher Stadtamts die Rede ist, muss sich die Ortsvorsteherin jedenfalls diese Aussage der organisierenden Parteien zurechnen lassen. Ein weiteres Indiz für eine amtliche Unterstützung ist die Veröffentlichung der vorgenannten Pressemitteilung in den von der Ortsverwaltung Neureut herausgegebenen „Neureuter Nachrichten“, in deren Impressum als „verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen“ der Ortsvorsteher … … genannt ist. Auch wenn die „Neureuter Nachrichten“ nach den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht das „Amtsblatt“ der Antragsgegnerin (i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVO GemO) sind, lassen dennoch Herausgeberschaft und presserechtliche Verantwortlichkeit darauf schließen, dass die entsprechenden Veröffentlichungen unter der Verantwortung der Ortsverwaltung beziehungsweise des Ortsvorstehers stehen, so dass sich diese auch die Veröffentlichung der Pressemitteilung, in der von einer Unterstützung des Durlacher Stadtamts die Rede ist, zurechnen lassen müssen. Gleiches gilt für die Nutzung der Plakatständer in der Gemeinde Durlach, auf denen die streitgegenständliche Veranstaltung plakatiert ist. Der Antragsteller hat unter Verweis auf den im Internet veröffentlichten Belegungskalender des Eigentümers der Plakatständer glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden Plakatständer im Zeitraum 01.03.2024 bis 15.03.2024 durch das Durlacher Stadtamt belegt sind, was folglich als weiteres Indiz einer amtlichen Unterstützung der am 15.03.2024 geplanten Veranstaltung zu werten ist. Die nachträgliche Klarstellung der Antragsgegnerin, dass die Plakatierung nicht vom Stadtamt Durlach, sondern vom stellvertretenden Ortsvorsteher (sic!), der gleichzeitig Anmelder der geplanten Versammlung ist, in Auftrag gegeben worden und die offizielle Belegung der Plakatständer nun geändert worden sei, vermag die Indizwirkung nicht nachhaltig zu erschüttern. Das Verhalten der Ortsvorsteherin von Durlach, des Herausgebers der „Neureuter Nachrichten“ und die Tatsache, dass in Durlach zumindest dem Anschein nach vom Stadtamt Durlach „gebuchte“ Plakatständer für die Plakatierung der streitgegenständlichen Veranstaltung genutzt wurden, ist der Antragsgegnerin auch zuzurechnen. Sofern in Gemeinden wie der Stadt Karlsruhe eine Ortschaftsverfassung und auch eine örtliche Verwaltung eingerichtet wurde (vgl. § 68 Abs. 4 GemO, § 1 Abs. 2 der Hautsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2022 (Amtliche Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022)), vertritt der Ortsvorsteher den Bürgermeister beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung (§ 71 Abs. 3 Satz 1 GemO) und unterliegt den Weisungen des Bürgermeisters (§ 71 Abs. 3 Satz 2 und 3 GemO). In den vorgenannten Unterstützungshandlungen lag somit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Hierdurch wurde positiv von amtlichen Stellen die politische Tätigkeit der organisierenden Parteien unterstützt, während der Antragsteller diese Unterstützung weder erfahren hat, noch sie ihm angeboten wurde. Durch die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit wurden auch die Grenzen einer zulässigen Öffentlichkeitsarbeit überschritten, es kann insoweit dahinstehen, ob die geplante Veranstaltung zielgerichtet gegen den Antragsteller gerichtet ist, oder sich neutral zu dieser Frage verhält. b) Auch die für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde von dem Antragsteller glaubhaft gemacht. Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Antragsgegnerin – wie hier in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 12.03.2024 und der Beschwerdeerwiderung vom 13.03.2024, die jeweils keine ausdrückliche oder sinngemäße Distanzierung erkennen lassen – deutlich macht, dass sie die angegriffenen Maßnahmen für rechtmäßig hält und daher keinen Anlass sieht, von ihnen Abstand zu nehmen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 62). 2. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht, denn ihm kann zumindest mit Blick auf die heranrückende Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024 nicht zugemutet werden, derartige Eingriffe in die Chancengleichheit hinzunehmen. Sie begehrt zwar mit dem Antrag auf Unterlassen eine Vorwegnahme der Hauptsache, ihr drohen aber ohne Erlass der Regelungsanordnung durch die Verletzung der Chancengleichheit schwerwiegende Nachteile, da die streitgegenständliche Veranstaltung bereits in zwei Tagen stattfinden soll und daher der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann. 3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Folgenbeseitigung glaubhaft gemacht. Der auf die Beseitigung der Folgen abgeschlossenen Handelns zielende Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen, ein subjektives Recht des Betroffenen verletzenden Eingriff ein rechtswidriger Zustand entstanden ist, der noch andauert (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 Rn. 23 f.; Beschl. v. 37.3.1996 - 8 B 33.96 - Buchholz 415.1 Nr. 133 = juris Rn. 5; Urt. v. 17.1.1980 - 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 = juris Rn. 30). Soweit der Antragsteller mit seinem erstinstanzlichen Antrag begehrte „weiter die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Empfängern der Einladung nach Ziffer 1. sowie in dem Amtsblatt nach Ziffer 3. vor Beginn der Veranstaltung bzw. bis zum nächsterreichbaren Redaktionsschluss eine Richtigstellung dergestalt zukommen zu lassen bzw. abzugeben, dass die Veranstaltung: „Durlach leuchtet für Demokratie“ nicht durch das Stadtamt Durlach unterstützt wird.“ und im Beschwerdeverfahren beantragte: „sowie 4. insoweit zu erkennen, dass der Anspruch auf Veröffentlichung „bis zum nächsterreichbaren Redaktionsschluss“ verfolgt wird.“ dringt er hiermit nicht durch, es fehlt hier bereits am Anordnungsanspruch. Die von dem Antragsteller beantragte „Richtigstellung“ zielt auf einen Widerruf der Aussage, dass die streitgegenständliche Veranstaltung „durch das Stadtamt Durlach unterstützt“ werde. Einen Anspruch auf Widerruf besteht jedoch nur im Hinblick auf die Behauptung unrichtiger Tatsachen und Werturteilen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen. Unrichtig können grundsätzlich nur Tatsachenangaben sein, soweit sie der Wahrheit zuwiderlaufen (VG Köln, Beschl. v. 28.07.2023 - 13 L 616/23 - juris Rn. 144). In der (rechtswidrigen, da dem Grundsatz der Chancengleichheit zuwiderlaufenden, s.o.) Veröffentlichung liegt jedoch weder eine unrichtige Tatsachenbehauptung – das Stadtamt Durlach hat die Veranstaltung wie gezeigt de facto unterstützt – und auch kein auf sachfremden Erwägungen beruhendes Werturteil. Ein Anspruch auf Widerruf besteht daher nicht. Dem Antragsteller dürfte jedoch mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Unterlassungsanspruch insoweit genüge getan sein, als zukünftige derartige Äußerungen untersagt sind und er im Übrigen mit der vorliegenden Entscheidung in der Öffentlichkeit belegen kann, dass das Verhalten der Antragsgegnerin einen Eingriff in sein Grundrecht auf Chancengleichheit darstellte. 4. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ist begründet. Die Entscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO. § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO - nur für die Fälle von Aufhebung bzw. Erlass eines Verwaltungsaktes heranzuziehen ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 03.03.2021 - 7 B 190/21 - juris Rn. 35. Es sind die Anforderungen und Besonderheiten zu beachten, die für die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten. Dabei kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beachtet und es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.10.2017 - 4 B 786/17 – juris Rn. 47 ff.). Andererseits sind die Verwaltungsgerichte auch verpflichtet, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Gemessen daran hält das Gericht mit Blick auf die gesetzliche Einschätzung des erforderlichen Einwirkens auf Behörden im öffentlich-rechtlichen Bereich in § 172 VwGO die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 10.000 zur Wahrung wirkungsvollen Rechtsschutzes für angemessen und ausreichend (vgl. VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 - 13 K 325/21 - juris Rn. 124 ff.). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für eine Herabsetzung des Streitwerts im vorliegenden Eilverfahren bestand mit Blick auf die weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass (in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).