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Urteil

19 K 1832/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0317.19K1832.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1958 geborene Kläger steht als Beamter im Justizdienst des beklagten Landes. Er hat einen GdB von 40. Nachdem der Kläger seit dem 11.09.2019 dienstunfähig erkrankt war, beauftragte das beklagte Land am 03.03.2020 das Gesundheitsamt des Kreises E. mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers. Hierbei führte es aus, der Kläger sei als Justizwachtmeister zuständig für den Akten- und Posttransport innerhalb des Hauses, Ablichten und Scannen, Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gebäude sowie im Sitzungsdienst. Der Kläger weise langjährige und regelmäßige hohe krankheitsbedingte Ausfallzeiten auf. Eine dauerhafte Stabilisierung des Gesundheitszustands sei nicht erfolgt. Der Kläger legte einen ausgefüllten Anamnesebogen sowie ärztliche Bescheinigungen des T. . B. Krankenhauses E. vom 17.10.2019, 08.04.2020, 09.04.2020, 19.05.2020 und 06.06.2020, des E. Rehabilitationszentrums vom 03.04.2020, der Klinik für Neurologie der S. B1. vom 08.01.2020, des T. . B2. Hospitals F. vom 01.10.2018 sowie der Ärztin für Neurologie und Nervenheilkunde I. vom 10.06.2018 vor. Auf den Inhalt der Atteste wird Bezug genommen. Nach Untersuchung am 14.07.2020 stellte die Amtsärztin H. mit Gutachten vom 20.10.2020 die Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Der Kläger leide an skelettalen degenerativen Veränderungen insbesondere der Wirbelsäule und der Extremitäten, an einem chronischen Schmerzsyndrom sowie Fettleibigkeit. Es bestünden chronische degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Die zahlreichen Therapiemaßnahmen der letzten Jahre hätten lediglich zeitlich begrenzte Teilbesserungen erbringen können. Das Rückenleiden sei als austherapiert zu betrachten. Mit einer wesentlichen Besserung sei nicht, mit erheblichen Fehlzeiten weiterhin zu rechnen. In dem Untersuchungsbericht der Amtsärztin ist ferner ausgeführt, nach einem MRT der HWS vom April 2020 liege eine hochgradige dorsalbetonte Spondylose und fortgeschrittene Osteochondrose in HWK 5/5-6/7 und geringer ausgeprägt in HWK ¾-7 und 1 vor sowie eine Raumbeengung der re. C4-Wurzel, beidseits der C5-C7-Wurzeln, Tangierung der li. C4-Wurzel und der re. C8-Wurzel und eine kleine foraminale BS-Protrusion HWK 6/7. Ferner liege u. a. eine Coxarthrose re, belastungsabhängige Gonalgie links bei beginnender Gonarthrose links und Innenmeniskuslesion, Adipositas mit einem BMI von 34, KHK mit Stentimplantation 2013, ASAHT unter Monotherapie, Z. n. Lipomektomie re. Oberarm 2018, Z. n. Dekompression des Nervus medianus re. 2018 und Kraftminderung des linken Armes vor. 2018 sei eine Depression diagnostiziert worden. In der Beurteilung liege ein degeneratives Leiden der Wirbelsäule, Übergewicht sowie eine beginnende Gonarthrose rechts vor. Die übrigen Diagnosen seien derzeit für die Dienstfähigkeit nicht relevant. Die Wirbelsäulenbeschwerden bestünden seit mehreren Jahren. In der Zusammenschau der Befundbericht falle auf, dass die unterschiedlichen zahlreichen therapeutischen Maßnahmen nur vorübergehend Teilbesserungen hätten bringen können. Auch nach der letzten Reha-Maßnahme im März 2020 seien die Alltagsaktivitäten noch erheblich eingeschränkt. Es bestehe danach ein hoher Schmerzensgrad fort, so dass der Kläger weiterhin dauerhaft mit Schmerzmedikamenten behandelt werde. Am Untersuchungstag habe ein Kraftdefizit des linken Armes imponiert. Das linke Knie habe zwar mikroinvasiv erfolgreich behandelt werden können, jedoch stehe das degenerative Leiden der Wirbelsäule schon lange im klinischen Vordergrund und sei als austherapiert zu betrachten. Eine erhebliche Besserung der Beschwerden sei nicht zu erwarten. Aus diesem Grund sei auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen. Das beklagte Land gab dem Kläger mit Schreiben vom 03.12.2020 Gelegenheit, zu der von ihm beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand Stellung zu nehmen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 22.12.2020 mit, dass eine Wiedereingliederung nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt ab 01.01.2021 möglich sei und reichte ein Attest des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. M. zu den Akten, wonach er den Kläger fachärztlich behandele und eine Wiedereingliederung ab 01.01.2021 bei perspektivischer voller Dienstfähigkeit ab 01.02.2021 erfolgversprechend erscheine. Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und Zustimmung des Personalrats mit Schreiben vom 17.03.2021 setzte das beklagte Land den Kläger mit Bescheid vom 23.03.2021, zugestellt am 30.03.2021, mit Ablauf des 31.03.2021 zur Ruhe. Der Kläger hat am 06.04.2021 Klage erhoben. Er trägt vor, die Dienstunfähigkeit könne nicht auf § 26 BeamtStG gestützt werden, weil die Untersuchungsaufforderung rechtswidrig gewesen sei. Zudem erfülle das Gutachten der Amtsärztin nicht die Mindestanforderungen an ein derartiges Gutachten. Es handele sich um ein standardmäßiges Formblatt, in dem die Amtsärztin lediglich angekreuzt habe, dass der Kläger dienstunfähig sei. Es enthalte nicht den geringsten Hinweis darauf, dass eine sozialmedizinische Leistungseinschätzung erfolgt sei. Weder positives noch negatives Leistungsvermögen sei beschrieben worden. Aus dem Gutachten ergebe sich weder ein schlüssiges nachvollziehbares Bild einer Dienstunfähigkeit des Klägers noch dass dieser überhaupt persönlich untersucht worden sei. Aussagekräftige Unterlagen, die eine Dienstunfähigkeit belegen würden, hätten der Amtsärztin nicht vorgelegen, denn keiner der den Kläger behandelnden Fachärzte habe eine Dienstunfähigkeit bescheinigt oder auch nur angedeutet. Auch sei die Beklagte ihrer Suchpflicht nicht nachgekommen. Sie habe dem Kläger mit dessen Zustimmung mit dem (leidensgerechten) Schonarbeitsplatz in der Ablichtungsstelle während seiner ersten Wiedereingliederungsmaßnahme bereits ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen. Aus dem Abbruch dieser Maßnahme auf eine vollständige Dienstunfähigkeit zu schließen, verbiete sich bereits deshalb, weil der Kläger an einer frischen Verletzung gelitten habe, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht korrekt diagnostiziert und therapiert gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 23.03.2021 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich auf die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens und die bestehenden Leistungseinschränkungen des Klägers und führt ergänzend aus, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen und den Schlußfolgerungen der Amtsärztin bestünden nicht. Der Gutachterin habe den Kläger 90 Minuten untersucht und ihr hätten zahlreiche aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorgelegen, die das Krankheitsbild des Klägers und die getroffene Prognoseentscheidung belegen würden. Anhaltspunkte, dass die Amtsärztin ihre Stellungnahme abgegeben habe, ohne über die Anforderungen an eine Tätigkeit als Justizwachtmeister informiert zu sein, bestünden nicht. Im Übrigen werde auf die ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin vom 12.08.2021 Bezug genommen. In dieser führe die Amtsärztin aus, dass aufgrund der langen und gründlichen Anamnese die übliche Untersuchungsdauer bei der Prüfung der Dienstfähigkeit ca. 90 Minuten betrage. Dies sei auch im Fall des Klägers so gewesen. Zusammenfassend und in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger in den Jahren 2018 bis Mai 2020 441 Krankheitstage kumuliert habe, wobei das degenerative Leiden der Wirbelsäule im Vordergrund gestanden habe und als chronisch anzusehen sei, sowie die diversen therapeutischen Maßnahmen lediglich eine Teilbesserung von kurzer Dauer haben erbringen können, sei eine erhebliche und dauerhafte Besserung des Leidens nicht zu erwarten und auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Gesundheitsamtes des Kreises E. . Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 23.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 BeamtStG. Der angefochtene Bescheid ist zwar in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft. Denn das beklagte Land hat es unterlassen, neben der Anhörung des Klägers unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 LBG NRW nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens und der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sowie des Personalrats auch die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen. Dieser Fehler führt jedoch nach § 46 VwVfG NRW nicht zur Aufhebung der Verfügung. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 VwVfG NRW ist dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. An einer solchen konkreten Möglichkeit fehlt es, wenn – wie vorliegend – die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit als gebundene Entscheidung auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten beruht und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - 2 C 24.18 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2022 – 1 A 4644/19 –, juris Rn. 11 ff. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist materiell rechtmäßig. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Fachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 11 f. m. w. N. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und gegebenenfalls wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist ( § 26 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG ). In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu. Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 1 D 2.05 –, juris, Rn. 34 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris, Rn. 16 ff., dienstunfähig gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 20.10.2020 und der ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin vom 12.08.2021 war der Kläger dienstunfähig und bestand keine Aussicht, dass der Kläger innerhalb von 6 Monaten seine volle Dienstfähigkeit oder auch eine Teildienstfähigkeit wiedererlangt. Die Entscheidung des beklagten Landes kann dabei entgegen der Auffassung des Klägers unabhängig von der Frage, ob die Gutachtensanordnung rechtmäßig gewesen ist, auf das vorliegende amtsärztliche Gutachten gestützt werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung. Unterzieht sich der betroffene Beamte der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Steht aufgrund des ärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit des Beamten fest, so ist die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG die zwingende Folge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2022 - 6 A 772/21 -, juris Rn. 15 ff. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der überzeugenden und plausiblen Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln. Die amtsärztliche Stellungnahme beruht auf der persönlichen Untersuchung am 14.07.2020 durch die Amtsärztin, dem von dem Kläger ausgefüllten Anamnesebogen und auf den von dem Kläger vorgelegten zahl- und umfangreichen ärztlichen Stellungnahmen. Dies ist eine ausreichende Tatsachengrundlage. Danach liegen bei dem Kläger degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Extremitäten vor. Die Erkrankungen, die bereits zu häufigen Ausfallzeiten geführt haben, sind als chronisch einzustufen, so dass Dienstfähigkeit voraussichtlich nicht mehr zu erwarten ist. Die unterschiedlichen zahlreichen therapeutischen Maßnahmen haben nur vorübergehend zu einer Teilbesserung geführt. Das degenerative Leiden der Wirbelsäule ist daher als austherapiert zu betrachten. Es ist weiterhin mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen. Eine Besserung der Beschwerden ist nicht zu erwarten. Das amtsärztliche Gutachten steht im Einklang mit dem aus den Akten ersichtlichen Krankheitsverlauf des Klägers und den weiteren vorliegenden ärztlichen Gutachten, die die von der Amtsärztin zugrunde gelegten Erkrankungen bestätigen. So führt das vom Kläger vorgelegte Attest des T. .-B. -Krankenhauses E. vom 06.06.2020 u.a. ein chronisches LWS- und HWS-Syndrom auf, spricht das Attest des T. .-B. -Krankenhauses vom 17.10.2019 von einem ausgeprägten therapieresistenten LWS-Syndrom und der den Kläger behandelnde Orthopäde Dr. I1. in dem im Klageverfahren vorgelegten Attest vom 25.06.2021 von einem chronisch degenerativen HWS-Syndrom mit foraminalen Engen sowie einem chronisch degenerativen LWS-Syndrom. Auch das E1. Rehabilitationszentrum, in dem der Kläger wegen seiner Rückenproblematik eine Rehabilitationsmaßnahme vom 02.03.2020 bis 03.04.2020 durchführte, spricht in seinem Abschlussbericht von einem degenerativen HWS-Syndrom mit rechtsbetonter Zervikobrachilagie, Bandscheibenprotrusionen C5/6 und C6/7 mit Tangierung der C6-Wurzeln beidseits und C7-Wurzel rechts, Ostechondrose, Spondalarthrose und Unkovertebralarthrose C5/6, Foramenstnosen C4/5 mit Wurzeltangierung C5-Wurzeln beidseits, Bandscheibenvorfall L 4/5 links mit negativer Spinalkanalstenose, Schulterung der L4-Wurzel links und Tangierung der L5-Wurzeln beidseits und führt aus, die Befunde nach Abschluss der Maßnahme dokumentierten insgesamt einen nur teilweise zufriedenstellenden Verlauf der Rehabilitation, da die Rehabilitationsziele nur teilweise hätten erreicht werden können. Dass das amtsärztliche Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2014 – 2 B 59.12 –, juris Rn. 10, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Soweit er insoweit ausführt, die gesamte Untersuchung habe nur 30 Minuten gedauert, ärztliche Stellungnahmen hätten der Ärztin nicht vorgelegen und das Gutachten sei nicht hinreichend begründet, so greift dies nicht durch. Insoweit hat die Amtsärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2021 ausgeführt, die Untersuchung habe, wie es in diesen Fällen regelmäßig der Fall sei, 90 Minuten gedauert. Das ist angesichts des sich in der beigezogenen Aktes des Gesundheitsamtes befindlichen Untersuchungsberichts, der u. a. Untersuchungen von Bewegungseinschränkungen des Rumpfes, Untersuchungen der Wirbelsäule, der Reflexe sowie einen Krafttest der oberen Extremitäten enthält, auch ohne weiteres nachvollziehbar. Die im Tatbestand aufgeführten von dem Kläger vorgelegten zahlreichen ärztlichen Atteste finden sich ebenfalls in der Akte des Gesundheitsamtes. Soweit der Kläger weiterhin vorträgt, es sei nicht ersichtlich, dass der Amtsärztin die Anforderungen der Tätigkeit des Klägers bekannt gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese von dem beklagten Land bereits in der Gutachtenbeauftragung aufgeführt worden sind und sich unter dem Punkt Sozialanamnese auch im Untersuchungsbericht finden. Es ist auch plausibel und hinreichend begründet, wenn die Amtsärztin in der Gesamtschau zu dem Ergebnis kommt, dass angesichts des degenerativen chronischen Leidens der Wirbelsäule, den erheblichen Krankheitszeiten des Klägers (441 Krankheitstages von 2018 bis Mai 2020) und der fehlenden dauerhaften Verbesserung des Zustandes des Klägers durch therapeutischen Maßnahmen (was u. a. auch durch den Abschlussbericht der letzten Rehabilitationsmaßnahme des E1. Rehabilitationszentrums bestätigt wird, wenn dieser ausführt, die Rehabilitation habe einen nur teilweise zufriedenstellenden Verlauf, da die Rehabilitationsziele nur teilweise hätten erreicht werden können), in der Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen und der Kläger daher dienstunfähig ist. Denn die Dienstunfähigkeit stellt im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit und zur Erwerbsunfähigkeit nicht auf den betroffenen Beamten und sein Leistungsvermögen allein ab, sondern wird wesentlich mitbestimmt von den dienstlichen Erfordernissen seiner Tätigkeit. Wichtig ist die tatsächliche Einsatzfähigkeit des Beamten, wozu auch eine einigermaßen stetige und nicht ständig durch unvorhergesehene Erkrankungen unterbrochene Dienstleistung gehört. Der Begriff Dienstunfähigkeit knüpft deshalb wesentlich auch an die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Unfähigkeit wahrscheinlich lebenslänglich bzw. bis zum Erreichen der Altersgrenze bestehen; abzustellen ist vielmehr auf einen voraussehbaren und angemessenen Zeitraum. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann. Wird der Dienstbetrieb durch wiederholt auftretende, wenn auch teilweise unterschiedliche und für sich betrachtet im Einzelnen nicht schwerwiegende Erkrankungen eines Beamten von nicht unerheblichem zeitlichem Ausmaß, die auf eine Schwäche der gesamten Konstitution und damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, wesentlich beeinträchtigt, ist es gerechtfertigt, ihn als zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig anzusehen, wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist; auf die Schwere und Art der einzelnen Erkrankungen kommt es nicht entscheidend an. Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 33. UPD Dezember 2021, § 26 BeamtStG Rn. 26 ff. Es bestand für das beklagte Land kein Anlass für eine Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger. Scheidet – wie hier - nach dem ärztlichen Gutachten jegliche Wiederverwendung des Beamten aus, weil die Leistungsfähigkeit vollständig oder doch so stark aufgehoben ist, dass noch nicht einmal eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.v. § 27 BeamtStG gegeben ist, besteht die Suchpflicht nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 – 2 A 5/10 -, juris; Urteil vom vom 26.03.2009 – 2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297. Es besteht daher kein Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen noch weiter aufzuklären, insbesondere ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen. Der von dem Kläger angeregten Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens bedurfte es nicht, weil das amtsärztliche Gutachten vom 20.10.2020 nebst seiner Ergänzung vom 12.08.2021 aus den oben genannten Gründen überzeugend und nachvollziehbar ist und sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufgedrängt hat. Im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel, sofern sie – wie hier – inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an einen gerichtlich bestellten Gutachter zu stellen sind. Dies ist bei amtsärztlichen Gutachten der Fall. Ein Amtsarzt ist unabhängig und an keine Weisungen und Empfehlungen gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2000 – BVerwG 1 D 1.99 -, juris Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2013 – 2 A 731/11 -, juris Rn. 9. Die Kammer ist nicht allein deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachterliche Äußerungen einzuholen oder in sonstige Ermittlungen zu treten, weil ein Beteiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 – 1 A 2316/08 –, juris Rn. 78 f. m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Streitwertstufe bis 40.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG (Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge ausgehend von A 6 Erfahrungsstufe 10). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.