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Urteil

18 K 3855/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0318.18K3855.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2021 (BK00-00-0000_Z) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin gehört zum bundeseigenen Konzern E. C. AG und betreibt das größte Schienennetz in der Bundesrepublik Deutschland. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen den Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2021 (BK 00-00-0000_Z, im Folgenden: Beschluss), mit dem die Beklagte Teile von Regelungen ihres Beschlusses vom 19. Dezember 2019 (BK00-00-0000_Z) abändern wollte. 3 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 gab die Beklagte der Klägerin als Betroffene Verpflichtungen zur Behandlung von Trassenanträgen außerhalb des Netzfahrplans (§ 56 ERegG) auf. So verlangte die Beklagte in Ziffer 1 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019, dass die Klägerin u.a. ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen (im Folgenden: SNB) dahingehend änderte, dass im Beschluss näher bezeichnete Trassenanmeldungen nicht mehr unter die Fallgruppen der „besonders aufwändigen Bearbeitung“ i.S.v. Ziffer 4.2.2.4 der SNB fielen, und über solche Trassenanmeldungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen zu entscheiden. Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 war wie folgt gefasst: 4 „Die Betroffene wird verpflichtet, bis zum 31.03.2020 nach Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens der Bundesnetzagentur eine Unterrichtung zur Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorzulegen, nach der sie auf Anfrage eines Zugangsberechtigten Auskunft über verfügbare Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr nach folgenden Maßgaben erteilt: 5 a) Die Auskunft der Betroffenen erfolgt auf Basis der vom Zugangsberechtigten in seiner Anfrage angegebenen Zugparameter (Wunsch-Laufweg, Wunsch-Verkehrszeit, Wunsch-Haltepunkte und Wunsch-Haltezeiten) und unter Berücksichtigung der bekannten Infrastrukturzustände (insb. Baumaßnahmen) sowie der bekannten Kapazitätsbelegung durch vorhandene Zugtrassen. Die Auskunft muss den Zugangsberechtigten in die Lage versetzen, eine Entscheidung darüber zu treffen, zu welchen Verkehrszeiten und über welchen Laufweg eine Trassenbestellung angesichts der verfügbaren Kapazität eine Aussicht auf Realisierung hat. Eine Trassenkonstruktion oder Garantie dafür, eine Trasse zu erhalten, muss damit nicht verbunden sein. Sollte keine vollständige Trassenkonstruktion erfolgt sein, ist in der Auskunft darzulegen, welche Prüfschritte einer vollständigen Trassenkonstruktion ausgelassen oder nicht vertieft betrieben wurden. 6 b) Dem anfragenden Zugangsberechtigten sind auf Verlangen geeignete Nachweise über bestehende Kapazitätsreserven, wie beispielsweise streckenspezifische Sperrzeitendarstellungen, zur Verfügung zu stellen. Diese Nachweise sind, sofern der Zugangsberechtigte dies anfragt, auch unabhängig von einer Auskunftsleistung nach lit. a) zur Verfügung zu stellen. 7 c) Die Auskunft hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen (Auskunft nach lit. a) und ggf. lit. b)) bzw. innerhalb von einem Arbeitstag (Auskünfte allein nach lit. b)) nach Eingang der Anfrage zu erfolgen. 8 d) Die Betroffene kann eine Erstattung ihrer Aufwendungen getrennt nach der Zur-Verfügung-Stellung von Auskunftsleistungen nach lit. a) und Nachweisen nach lit. b) nach Maßgabe einer in die SNB aufzunehmenden Regelung verlangen. Soweit aufgrund von Bearbeitung von Anfragen nach lit. a) und/oder lit. b) Kostenersparnisse bei der Bearbeitung einer daraufhin erfolgten Trassenanmeldung entstehen, sind die entsprechenden Erstattungen anzurechnen.“ 9 Mit Ziffer 3 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 gab die Beklagte der Klägerin unter näheren Maßgaben auf, Ziffer 4.2.1.17 ihrer SNB neu zu fassen. In Ziffer 4 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 drohte die Beklagte der Klägerin Zwangsmittel bezogen auf die Ziffern 1 bis 3 des Beschlusses für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung an. 10 Zur Begründung von Ziffer 2, der Verpflichtung der Klägerin, Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven zur Verfügung zu stellen, führte die Beklagte im Beschluss vom 19. Dezember 2019 insbesondere aus, diese Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 3 ERegG i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG. Die SNB der Klägerin stünden insoweit nicht mit den Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes im Einklang. Betreiber der Schienenwege seien nach § 56 Abs. 2 ERegG insbesondere verpflichtet, allen Zugangsberechtigten, die diese Kapazität in Anspruch nehmen könnten, hinreichend konkrete Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven zur Verfügung zu stellen. Die hierzu von der Klägerin bisher ergriffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend. Daher verpflichte die Beklagte diese zu einer im Umfang und ihren Auswirkungen begrenzten Ergänzung ihrer SNB. 11 Mittels Ziffer 2 Buchst. a) des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 werde sichergestellt, dass die Auskünfte auf die konkrete Vorstellung des Zugangsberechtigten hinsichtlich des Laufwegs, der Verkehrszeit sowie der Haltebahnhöfe und Haltezeiten bezogen seien. Sie müssten auch bereits bekannte Einschränkungen der Infrastrukturnutzung, etwa durch Baumaßnahmen, berücksichtigen. Die Auskunft müsse die Zugangsberechtigten in die Lage versetzen, ihre Trassenbestellung an die bereits vergebenen Kapazitäten anzupassen. Die Konstruktion einer konkreten Trasse sei nicht erforderlich. Vielmehr müssten nach Sinn und Zweck der Auskunftspflicht Informationen zu möglichen zeitlichen oder räumlichen Alternativen erkennbar sein. Dabei sei aus Transparenzgründen anzugeben, wie die Auskunft zustande gekommen sei und welche Bearbeitungsschritte gegenüber einer Trassenkonstruktion noch nicht erfolgt seien. Sofern der Zugangsberechtigte dies verlange, seien ihm nach Ziffer 2 Buchst. b) geeignete Nachweise über die noch zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Diese könne er auch unabhängig von einer Auskunft zu konkreten Trassenanträgen verlangen. Die in Ziffer 2 Buchst. c) festgelegte Höchstfristen von einem bzw. zwei Arbeitstagen für die Auskünfte nach der Ziffer 2 Buchst. a) und Buchst. b) orientiere sich an den Bedürfnissen der Zugangsberechtigten, die auf eine kurzfristige Informationsbereitstellung angewiesen seien, um Kundenanfragen beantworten und ihre Bestellungen an die verfügbaren Kapazitäten anpassen zu können. Die Auskunftserteilung solle einer Veröffentlichung von Kapazitätsreserven im Wesentlichen vergleichbar sein. 12 Die Beklagte habe ihr Entschließungs- und Auswahlermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die Verpflichtung der Betroffenen, den Zugangsberechtigten Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven im tenorierten Umfang auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, beseitige den Verstoß gegen das Eisenbahnrecht ermessensfehlerfrei. Nach Ausübung ihres Entschließungsermessens sei ein Tätigwerden geboten gewesen. Die Auswahl der konkreten Maßnahme durch die Beklagte sei ermessensgerecht, trage den Regulierungszielen Rechnung und sei auch verhältnismäßig. Die Beklagte habe sich entschieden, die Klägerin konkret zu einer Beratung hinsichtlich verfügbarer Kapazitätsreserven auf Anfrage von Zugangsberechtigten zu verpflichten. Die Zugangsberechtigten erlangten durch die angeordneten Maßnahmen einen besseren Überblick über die für eine Anmeldung im Gelegenheitsverkehr noch zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Die Anordnung sei auch geeignet, den Verstoß gegen die gesetzliche Veröffentlichungspflicht gemäß § 56 Abs. 2 ERegG für die Zukunft zu verhüten. Durch die angeordnete Maßnahme könnten Zugangsberechtigte die von ihnen benötigten Informationen im Wege einer individuellen Anfrage erhalten. Die Anordnung einer Beratung zu Kapazitätsreserven sei das mildeste Mittel, das eine angemessene Relation zwischen Aufwand und Nutzen darstelle. Hinsichtlich der Fristen für die Auskunftserteilung und das Erbringen von Nachweisen habe sich die Beklagte für eine differenzierte Regelung entschieden und dabei die Interessen der Zugangsberechtigten und die Belange der Betroffenen gegeneinander abgewogen. Sie habe sich an der Frist für Trassenbearbeitungen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG orientiert. Für die Auskunftserteilung nach Ziffer 2 Buchst. a) sei eine Frist von zwei Arbeitstagen angemessen. Hierbei sei zu berücksichtigten, dass in den geltenden SNB selbst für eine vollständige Trassenkonstruktion im Gelegenheitsverkehr bei nicht besonders aufwändigen Bearbeitungen eine Bearbeitungsfrist von (nur) maximal 48 Stunden vorgesehen und demnach der Klägerin operational möglich sei. Sei eine Trassenkonstruktion ausnahmsweise nicht binnen dieser Frist durchführbar, habe der Zugangsberechtigte ein Recht darauf, innerhalb dieser zwei Tage belastbare Anhaltspunkte dafür zu erhalten, ob eine Trassenanmeldung mit bestimmten Wunschparametern Aussicht auf Realisierung habe. Eine Trassenkonstruktion oder Garantie dafür, eine Trasse zu erhalten, müsse mit dieser Auskunft nicht verbunden sein. Sollte keine vollständige Trassenkonstruktion erfolgt sein, sei in der Auskunft darzulegen, welche Prüfschritte einer vollständigen Trassenkonstruktion ausgelassen oder nicht vertieft betrieben worden seien. Der Zugangsberechtigte solle hierdurch erkennen können, wo Unwägbarkeiten in der erteilten Auskunft lauerten. Die Beklagte folge in diesem Fall dem Grundsatz, dass „Schnelligkeit (also Auskunft binnen zweier Tage) vor Gründlichkeit“ gehe. Denn die Zugangsberechtigten hätten ein Interesse an einer möglichst schnellen Auskunft, um Verträge mit den Nachfragern von Eisenbahnverkehrsleistungen schließen zu können und Trassenbestellungen auszulösen. Dem Interesse an einer möglichst schnellen Auskunft werde zudem dadurch Rechnung getragen, dass die Auskunft grundsätzlich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen habe. Für die alleinige Erbringung von Nachweisen nach Ziffer 2 Buchst. b) Satz 2 des Tenors sei eine kürzere Frist von einem Arbeitstag angemessen. 13 Die Klägerin hat gegen den Beschluss der Beklagten vom 19. Dezember 2019 vor dem Verwaltungsgericht Köln am 14. Januar 2020 Klage erhoben (Az. 18 K 255/20) und dieses zudem am 28. Januar 2020 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 18 L 167/20) ersucht. 14 Mit Beschluss im Verfahren 18 L 167/20 vom 9. März 2020 hat die Kammer dem Antrag der Klägerin als Antragstellerin des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 18 K 255/20 im Hinblick auf die unter Ziffer 2 und Ziffer 3 des Beschlusstenors getroffenen Regelungen einschließlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 stattgegeben. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. 15 Auf die gegen diese Entscheidung durch beide Beteiligten wechselseitig eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Oberverwaltungsgericht) mit Beschluss im Verfahren 13 B 343/20 am 25. Februar 2021 den Beschluss der Kammer vom 9. März 2020 teilweise geändert. Es hat die Beschwerde der Klägerin als Antragstellerin des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beklagten als Antragsgegnerin des Beschwerdeverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss der Kammer teilweise geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 255/20 gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2019 insoweit abgelehnt, wie sich diese gegen die unter Ziffer 3 des Beschlusstenors getroffene Regelung und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Beschlusstenors gerichtet hatte. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 16 Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner die Beschwerde ablehnenden Erwägungen zu Ziffer 2 des Beschlusses insbesondere ausgeführt, dass die der Antragstellerin gestützt auf § 68 Abs. 3 ERegG i. V. m. § 66 Abs. 4 Nr. 1, § 19 Abs. 6 ERegG für eine Neuregelung ihrer SNB auferlegten Maßgaben zumindest mit der unter Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses geregelten Fristbestimmung von einem bzw. zwei Arbeitstag(en) über die gesetzlichen Anforderungen des § 56 Abs. 2 ERegG hinausgingen und unter den gegebenen Umständen insgesamt zur Rechtswidrigkeit der inhaltlich im Sinne eines geschlossenen Regelungskonzepts aufeinander abgestimmten Maßgaben führten. Die unter Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 für eine Neuregelung der SNB vorgesehenen Maßgaben bildeten ein in sich geschlossenes Regelungskonzept, von dem nicht ohne Verletzung des der Antragsgegnerin durch § 68 Abs. 3 ERegG eröffneten Ermessensspielraums angenommen werden könne, dass es auch ohne die unter Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses geregelte Fristbestimmung genau in dieser Weise erlassen worden wäre. So habe sich die Antragsgegnerin ausweislich der schriftlichen Ermessenserwägungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses maßgeblich von dem Grundsatz, dass Schnelligkeit vor Gründlichkeit gehe, leiten lassen. Als Ausdruck dieses Grundsatzes habe sie der Antragstellerin unter Ziffer 2 Buchst. a) des Beschlusses zugestanden, bei der Auskunftserteilung auf eine vollständige Trassenkonstruktion zu verzichten, um die Anfrage eines Zugangsberechtigten innerhalb der Frist aus Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses beantworten zu können. Dies lege nahe, dass die Maßgaben aus Ziffer 2 Buchst. a) des Beschlusses ohne die zeitlichen Regelungen aus Ziffer 2 Buchst. c) möglicherweise anders ausgefallen wären. Die in Ziffer 2 Buchst. b) des Beschlusses geregelte Pflicht zur Vorlage geeigneter Nachweise über Kapazitätsreserven sollten wiederum den Umstand kompensieren, dass die Antragsgegnerin im Ermessenswege davon abgesehen habe, die Antragstellerin auch zu einer anfrageunabhängigen Zurverfügungstellung von Informationen über Kapazitätsreserven zu verpflichten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf Letzteres eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn und weil ohne eine ein- bzw. zweitätige Bearbeitungsfrist für die Zurverfügungstellung von Nachweisen über bestehende Kapazitätsreserven zu besorgen wäre, dass Zugangsberechtigte nicht mehr rechtzeitig über bestehende Kapazitätsreserven informiert würden. 17 Die Beklagte leitete daraufhin unter dem 26. März 2021 ein neues Verwaltungsverfahren ein, das sie mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 25. Juni 2021 abschloss und darin wie folgt tenorierte: 18 „Tenorziffer 2 lit. c) des Beschlusses BK00-00-0000_Z vom 19.12.2019 wird mit Wirkung für die Zukunft teilweise zurückgenommen, indem die darin enthaltenen Wörter „, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen (Auskünfte nach lit. a) und ggf. lit. b)) bzw. innerhalb von einem Arbeitstag (Auskünfte allein nach lit. b))“ gestrichen werden.“ 19 In der Begründung des Beschlusses vom 25. Juni 2021 führte die Beklagte unter anderem aus, dass die auf § 48 Abs. 1 VwVfG beruhende Rücknahme des die Klägerin belastenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft aufgrund der weiterhin fortbestehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Ziffer 2 des Beschlusses als geeignet, erforderlich und angemessen anzusehen sei. Durch die teilweise Rücknahme der Ziffer 2 Buchst. c) werde der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt. Die Ermessensentscheidung sei teilbar, weil der Verwaltungsakt auch ohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige und von der erlassenden Behörde so gewollte selbstständige Regelung zum Inhalt habe. Sowohl Ziffer 2 Buchst. a) als auch Ziffer 2 Buchst. b), die verbleibende Ziffer 2 Buchst. c) sowie Ziffer 2 Buchst. d) des Beschlusses seien auch nach Rücknahme der Höchstfristenanordnung in Ziffer 2 Buchst. c) rechtmäßig und hätten weiterhin eine so durch die Beschlusskammer beabsichtigte Regelung zum Inhalt. Die Beklagte gehe davon aus, dass sich die vom Verwaltungsgericht in Bezug auf Ziffer 2 des ursprünglichen Verwaltungsakts getroffene und vom Oberverwaltungsgericht unverändert gebliebene Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch auf den geänderten Verwaltungsakt erstrecke. Denn es handele sich hierbei nicht um einen „neuen“ (inhaltsgleichen) und damit als aliud zum Ausgangsverwaltungsakt aufzufassenden, sondern lediglich um einen reduzierten Verwaltungsakt und damit um dessen unwesentliche Änderung. Ziffer 2 Buchst. c) werde daher im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensbetätigung mit Wirkung für die Zukunft im tenorierten Umfang teilweise zurückgenommen. Durch die fortbestehende Vorgabe der Unverzüglichkeit der Auskunft nach Ziffer 2 Buchst. c) bleibe der im Beschluss enthaltene sinnstiftende Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ – auch in Bezug auf Ziffer 2 Buchst. a) – weiterhin und auch hinreichend erhalten. Der Begriff der Unverzüglichkeit umfasse nämlich die (verhältnismäßig) schnelle Auskunft und weise Überschneidungen mit dem Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ auf. Zudem folge dies auch daraus, dass die von der Beklagten getroffene Höchstfristenanordnung bereits nach der Begründung im Beschluss vom 19. Dezember 2019 als weitere Ausprägung dieses Grundsatzes neben der gleichfalls tenorierten Vorgabe der Unverzüglichkeit zu verstehen gewesen sei. Trotz der ausgesprochenen Teilrücknahme bedürfe es der Klarstellung des Begriffs der Unverzüglichkeit im Übrigen nicht. Die lediglich teilweise Rücknahme von Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses sei auch erforderlich. Sie sei das mildeste unter mehreren in Betracht kommenden Mitteln zur Herstellung rechtmäßiger Zustände. Sie sei auf Grund der Annahme der Teilbarkeit von Ziffer 2 weniger einschneidend als eine vollständige Rücknahme dieser Ziffer. 20 Gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2021 hat die Klägerin am 21. Juli 2021 die streitgegenständliche Klage (18 K 3855/21) vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Zudem hat sie dort am 26. Juli 2021 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az. 18 L 1343/21). 21 Bereits am 7. Juli 2021 hat die Beklagte als Antragstellerin im Verfahren 18 L 1248/21 beim Verwaltungsgericht Köln wörtlich beantragt, 22 „auf der Grundlage von § 80b Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 (18 L 167/20), mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 2 sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2019 (BK00-00-0000_Z) angeordnet hat, und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2021 (13 B 343/20), mit dem dieses eine Abänderung lediglich in anderen Punkten beschlossen und darüber hinaus den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 bestätigt hat, insoweit aufzuheben, als sie die aufschiebende Wirkung der Ziffer 2 und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Beschlusses der Beklagten vom 19. Dezember 2019 (BK00-00-0000_Z) betreffen.“ 23 Zur Begründung hat die Beklagte als Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen ausgeführt, durch die Streichung der Höchstfristenbestimmung in ihrem Beschluss vom 25. Juni 2021 sei der vom Oberverwaltungsgericht im Verfahren 13 B 343/20 festgestellte Rechtsverstoß behoben worden. Auch hätten sich damit die maßgeblichen Umstände derart verändert, dass der in diesem Umfang angeordneten aufschiebenden Wirkung der gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2019 erhobenen Klage die Grundlage entzogen worden sei. 24 Die Kammer hat den Antrag im Verfahren 18 L 1248/21 mit Beschluss vom 3. August 2021 abgelehnt. Sie hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, der im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin – der hiesigen Beklagten – dahingehend ausgelegte Antrag, dass sie nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Teilabänderung des Beschlusses vom 9. März 2020 (18 L 167/20) begehre, sei unzulässig. Es bedürfe einer Kongruenz der Streitgegenstände im Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Dies sei der Fall, wenn in beiden Verfahren über die sofortige Vollziehbarkeit desselben Verwaltungsakts zu befinden sei. Daran fehle es vorliegend. Die Antragstellerin habe mit der Aufhebung der vorgegebenen Höchstfristen in Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 für die Beantwortung der von der Antragsgegnerin – der hiesigen Klägerin – zu erteilenden Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven durch den Beschluss vom 25. Juni 2021 eine gegenüber der Regelung in Ziffer 2 ihres Ausgangsbeschlusses insgesamt neue Regelung getroffen. Dieses neu geschaffene Regelungskonzept sei im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingelegten Rechtsbehelfs gegen den Beschluss vom 25. Juni 2021 zu überprüfen. 25 Gegen den vorstehenden Beschluss der Kammer vom 3. August 2021 hat die Beklagte als Antragstellerin wiederum Beschwerde erhoben, die das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. November 2021 (Az. 13 B 1348/21) zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, der Beschluss der Antragstellerin vom 25. Juni 2021 könne nicht im Rahmen ihres vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berücksichtigt werden, weil die Antragsgegnerin – die hiesige Klägerin – diesen nicht in das bereits anhängige Klageverfahren 18 K 255/20 einbezogen, sondern ihn gesondert unter dem Aktenzeichen 18 K 3855/21 vor dem Verwaltungsgericht Köln angegriffen habe. Die vom Verwaltungsgericht angeordnete und vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der ursprünglichen Klage 18 K 255/20 hinsichtlich Ziffer 2 des Beschlusses der Antragstellerin vom 19. Dezember 2019 und der hierauf bezogenen, akzessorischen Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 seien damit überholt und gingen nunmehr ins Leere. Dies gelte in Bezug auf die gesamte Ziffer 2 des Beschlusses der Antragstellerin vom 19. Dezember 2019 und nicht nur in Bezug auf dessen Ziffer 2 Buchst. c). 26 Zudem ziehe die Beschwerde der Antragstellerin die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, sie habe das gesamte Regelungskonzept von Ziffer 2 ihres Ausgangsbeschlusses vom 19. Dezember 2019 erneuert und sich nicht darauf beschränkt, den Ausgangsbeschluss durch den ersatzlosen Wegfall einer Regelung (im Sinne einer Teilrücknahme) zu reduzieren. Das Oberverwaltungsgericht habe bereits in seinem Beschluss vom 25. Februar 2021 (Az. 13 B 343/20) ausgeführt, dass die Maßgaben unter Ziffer 2 des Ausgangsbeschlusses der Antragstellerin inhaltlich im Sinne eines geschlossenen Regelungskonzepts aufeinander abgestimmt seien. Im damaligen Beschwerdeverfahren habe sich die (nunmehrige) Antragstellerin – die hiesige Beklagte – dahin eingelassen, dass die der (nunmehrigen) Antragsgegnerin unter Ziffer 2 des Beschlusses auferlegten Maßgaben für eine Änderung ihrer SNB ein aufeinander abgestimmtes, in sich geschlossenes Regelungskonzept darstelle. Spiegelbildlich bedeute die von der Antragstellerin beschlossene Teilrücknahme von Ziffer 2 Buchst. c) einen Neuerlass des aufeinander abgestimmten, in sich geschlossenen Regelungskonzepts unter Ziffer 2 insgesamt. Mit anderen Worten habe die Antragstellerin lediglich zur sprachlichen Vereinfachung die Änderung in Form einer Teilrücknahme ausgesprochen, indem sie den Halbsatz „spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen (Auskünfte nach lit. a) und ggf. lit. b)) bzw. innerhalb von einem Arbeitstag (Auskünfte allein nach lit. b))“ aus Ziffer 2 Buchst. c) ihres Beschlusses gestrichen habe. Damit gleichbedeutend habe sie aber auch Ziffer 2 ohne diesen Halbsatz vollständig neu erlassen können. Dem entspreche es, dass die Antragstellerin in der Begründung ihres Änderungsbeschlusses nicht nur Ermessenserwägungen dazu angestellt habe, warum die Maßgabe unter Ziffer 2 Buchst. c) teilweise zurückgenommen worden sei, sondern auch, warum die Maßgaben unter Ziffer 2 Buchst. a), b) und d) weiterhin unverändert bestehen bleiben sollten. Denn bei den Maßgaben a) bis d) unter Ziffer 2 handele es sich nach wie vor um aufeinander bezogene Regelungen. 27 Mit unanfechtbarem Beschluss hat die Kammer im Verfahren 18 L 1343/21 bereits am 18. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung der streitgegenständlichen Klage 18 K 3855/21 gegen den Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2021 angeordnet. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die hiesige Beklagte habe unter Aufhebung der bisherigen Regelung in Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 im angegriffenen Beschluss vom 25. Juni 2021 ein neues materielles Regelungssystem zu den Anforderungen an die Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven geschaffen. Der Umstand, dass die Beklagte die Aufhebung als bloße Teilaufhebung des Regelungskonzepts in Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 bezeichnet habe und auch ihre Ermessenserwägungen ausschließlich zum Ausdruck brächten, dass eine teilweise Aufhebung von Ziffer 2 Buchst. c) beabsichtigt gewesen sei, sei allein nicht maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Aufhebung lediglich eine Modifikation des ursprünglichen Verwaltungsakts oder eine Neuregelung darstelle. Vielmehr komme es darauf an, ob das ursprüngliche Regelungskonzept bei Betrachtung nach einem objektiven Empfängerhorizont mit den ursprünglichen Ermessenserwägungen nach der im Beschluss vom 25. Juni 2021 enthaltenen Aufhebung noch Bestand habe oder ob die Aufhebung eine grundlegend andere Regelung bezüglich der Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven hervorbringe. Letzteres sei der Fall. Die Beklagte habe insgesamt von ihren ursprünglich ermessensleitenden Erwägungen, die den Verpflichtungen hinsichtlich der Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven im Beschluss vom 19. Dezember 2019 zugrunde lagen, Abstand genommen und ein von den Höchstfristen unabhängiges Verpflichtungskonzept hinsichtlich der Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven durch die hiesige Klägerin geschaffen. Denn nach der Aufhebung der Höchstfristen durch den Beschluss vom 25. Juni 2021 räume die Beklagte der Klägerin auch ohne die Wahrung der strengen, aufgehobenen Höchstfristen weiterhin ein, Auskünfte auf der Basis einer unvollständigen Trassenkonstruktion zu erteilen. Der Klägerin stehe es aufgrund des einzig verbliebenen Erfordernisses einer unverzüglichen Auskunftserteilung nunmehr offen, die Auskunft in einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu erteilen. Diese könne den Umständen des Einzelfalls entsprechend auch länger als die ursprünglich von der Beklagten festgelegten zwei Tage sein. Zugleich bleibe die Klägerin von der Pflicht entbunden, für eine vollständige Trassenkonstruktion erforderliche vertiefte Prüfungen anzustellen und die Auskunft auf der Basis ebendieser vollständigen Trassenkonstruktion zu erteilen. Diese im Vergleich zu der Regelung im Beschluss vom 19. Dezember 2019 aufgrund des entfallenen absoluten Zeitmoments abgeschwächte Verpflichtung sei mit der ursprünglich getroffenen Regelung wesensverschieden. Der Umstand, dass auch eine unverzügliche Erteilung der Auskünfte zumindest ein relatives Zeitmoment beinhalte, weil dadurch eine unangemessene zeitliche Verzögerung ausgeschlossen werde, könne eine Wesensgleichheit der beiden Regelungen zu Auskünften über verfügbare Kapazitätsreserven in den Beschlüssen vom 19. Dezember 2019 und vom 25. Juni 2021 nicht begründen. Zwar könne die (teilweise) Rücknahme des vorliegenden belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gestützt werden. Die Beklagte habe jedoch das bei ihrer Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Ermessen nicht in Bezug auf die Rücknahme des gesamten Regelungskonzepts der Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 ausgeübt. Ferner fehle es an einer Ermessensausübung hinsichtlich der Neuregelung des Regelungskonzepts zu Auskünften über verfügbare Kapazitätsreserven ohne die noch im Beschluss vom 19. Dezember 2019 geregelte absolute Geltung des Grundsatzes „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“. Der Beklagten habe es im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens offen gestanden, von ihrem ursprünglichen, dem Beschluss vom 19. Dezember 2019 zugrundeliegenden Regelungswillen („Schnelligkeit vor Gründlichkeit“) Abstand zu nehmen und die Verpflichtung bezüglich der Auskunftserteilung über verfügbare Kapazitätsreserven gemäß § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG i.V.m. § 68 Abs. 3 ERegG neu zu regeln. Im Ergebnis habe sie in ihrem Beschluss vom 25. Juni 2021 auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne allerdings das dafür erforderliche Rücknahmeermessen einerseits und das Ermessen hinsichtlich einer Neuregelung gemäß § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG i.V.m. § 68 Abs. 3 ERegG zu betätigen. 28 Die Ermessenserwägungen im Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2021 bezögen sich ausschließlich auf eine teilweise Rücknahme der Regelung in Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 und nicht auf eine vollständige Rücknahme der Ziffer 2 und seien damit unzureichend. Da die Beklagte in der Begründung des Beschlusses vom 25. Juni 2021 ausdrücklich betont habe, dass nach Aufhebung der Höchstfristen ein rechtmäßiger Teil des ursprünglichen Beschlusses bestehen bleibe, der ihrem ursprünglichen Regelungswillen entspreche, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie die Ermessenserwägungen im Beschluss vom 19. Dezember 2019 auch für die neue Regelung durch den Beschluss vom 25. Juni 2021 für tragfähig erachte. Dies stehe im Widerspruch zu dem tatsächlichen Regelungsinhalt des Beschlusses vom 25. Juni 2021. Die danach für die in diesem Beschluss geschaffene Neuregelung der Ziffer 2 erforderliche Ermessensbetätigung gemäß § 68 Abs. 3 ERegG fehle vollständig. 29 Die Klägerin hat die Klage 18 K 255/20 mit Schriftsätzen vom 8. Juni 2021 und vom 29. Januar 2022 teilweise zurückgenommen und schließlich den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich Ziffer 2 des Beschlusses und die jeweils hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Februar 2022 widersprochen. Die Kammer hat mit Urteil vom 18. März 2022 das Verfahren 18 K 255/20 im Umfang der erfolgten Teilklagerücknahme eingestellt und im Übrigen festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 30 Die Klägerin hat die streitgegenständliche Klage nicht begründet. 31 Sie beantragt, 32 den Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2021 (BK00-00-0000_Z) aufzuheben. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Zur Begründung führt sie aus, bei dem streitgegenständlichen Beschluss handele es sich lediglich um eine Modifizierung des Ausgangsbeschlusses vom 19. Dezember 2019 und nicht um eine Aufhebung und Ersetzung der ursprünglichen Verpflichtungen in Ziffer 2. Durch den streitgegenständlichen Beschluss sei gerade kein neuer (inhaltsgleicher) und damit als aliud zum Ausgangsbeschluss aufzufassender Verwaltungsakt entstanden, sondern der Ausgangsbeschluss sei durch den streitgegenständlichen Beschluss lediglich teilweise zurückgenommen und dadurch nur unwesentlich geändert worden. Durch die Streichung der Höchstfristen, die einziger Gegenstand des streitgegenständlichen Beschlusses gewesen seien, sei der Ausgangsbeschluss weder ersetzt worden noch seien zusätzliche oder grundlegend andere Verpflichtungen zur Anpassung der SNB angeordnet worden. Sowohl die in Ziffer 2 Buchst. a) des Ausgangsbeschlusses geregelte Verpflichtung der Klägerin, auf Anfrage eines Zugangsberechtigten Auskünfte zu den noch verfügbaren Kapazitätsreserven zu erteilen, als auch die Regelung in Ziffer 2 Buchst. b) des Ausgangsbeschlusses, wonach dem Zugangsberechtigten auf Verlangen geeignete Nachweise über die noch zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen sind, seien bestehen geblieben. Gleiches gelte für die Regelung in Ziffer 2 Buchst. d) des Ausgangsbeschlusses. Durch die Teilrücknahme seien lediglich die in Ziffer 2 Buchst. c) – neben der ebenfalls tenorierten Vorgabe der Unverzüglichkeit – angeordneten Höchstfristen gestrichen worden. Dies führe inhaltlich nicht zu einer von der Verpflichtung im Ausgangsbeschluss wesensverschiedenen Verpflichtung. 36 Die durch die Aufhebung entstandene Regelung zu Auskünften über verfügbare Kapazitätsreserven trage weiterhin das Wesen des ursprünglichen Regelungskonzepts und ändere dieses in lediglich geringfügigen Teilen. So treffe es zwar zu, dass durch die Streichung der Höchstfristen die ursprünglich getroffene Regelung aus dem Ausgangsbeschluss reduziert und somit abgeschwächt worden sei. Diese Streichung des „absoluten Zeitmoments“ führe jedoch nicht dazu, dass die ursprünglich getroffene Regelung und die modifizierte Regelung wesensverschieden seien. Denn mit der Streichung der Höchstfristen gingen keine deutlichen Veränderungen mit Blick auf Dauer und Umfang der Auskunftsverfahren einher, da eine „unverzügliche“ Auskunft auch eine Berücksichtigung von Wünschen der Zugangsberechtigten in zeitlicher Hinsicht erfordere. Die Beklagte habe dementsprechend im Beschluss vom 25. Juni 2021 ausgeführt, dass der Begriff der Unverzüglichkeit auch die (verhältnismäßig) schnelle Auskunft umfasse und insofern auch Überschneidungen mit dem Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ aufweise, da er es nach Einzelfallabwägung zulasse und auch erfordere, dass der Dringlichkeit der Vorrang vor der Gründlichkeit eingeräumt werde. Die Beklagte habe folglich den Begriff der Schnelligkeit nicht als gleichbedeutend mit einer Auskunft binnen ein bzw. zwei Tagen angesehen, sondern schon im Ausgangsbeschluss den Bogen zur Unverzüglichkeit geschlagen und in ihren Ermessenserwägungen betont, dass dem Interesse des Zugangsberechtigten an einer „möglichst schnellen Auskunft“ auch dadurch Rechnung getragen werde, dass die Auskunft „grundsätzlich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen habe. Der Charakter der Anordnung aus dem Ausgangsbeschluss habe sich auch deswegen nicht geändert, weil die Verpflichtung zu einer unverzüglichen Antwort in aller Regel bedeuten dürfte, dass Auskünfte nach Ziffer 2 innerhalb von sehr ähnlichen Fristen zu erbringen sein würden, wie den nunmehr aufgehobenen einheitlichen Höchstfristen. Zwar entfielen durch die Teilaufhebung jene einheitlichen Höchstfristen, jedoch spielten bei der Beurteilung der Frist, innerhalb derer im jeweiligen Einzelfall eine unverzügliche Auskunft zu erfolgen habe, die gleichen Interessen eine gewichtige Rolle, die die Beschlusskammer zur Bemessung der einheitlichen Fristvorgabe herangezogen habe. 37 Ihre Entscheidung sei auch frei von Ermessensfehlern ergangen, insbesondere liege kein Ermessensausfall vor. Dies gelte selbst dann, wenn man mit der Kammer zugrunde legte, mit dem streitgegenständlichen Beschluss sei eine insgesamt neue Regelung getroffen worden. Zwar treffe es zu, dass die Beklagte nur eine teilweise Aufhebung der Ziffer 2 lit. c) des Ausgangsbeschlusses beabsichtigt und dies auch in den Ermessenserwägungen in der Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses zum Ausdruck gebracht habe. Die angestellten Ermessenserwägungen trügen jedoch selbst eine vollständige Neuregelung der Ziffer 2. Denn ihrer Beschlusskammer sei bewusst gewesen, dass ihr Ermessen eingeräumt sei und sie insofern eine Auswahlentscheidung zu treffen gehabt habe. In dem Beschluss seien hinreichende Erwägungen über die zu treffende Entscheidung angestellt worden, was sich aus der Begründung der Entscheidung ergebe. Mit Blick auf den materiell-rechtlichen Inhalt der Verpflichtungen mache es demzufolge keinen Unterschied, ob man den streitgegenständlichen Beschluss lediglich als teilweise Rücknahme oder vollständige Aufhebung und Neuregelung des Ausgangsbeschlusses einordne. Die Rechtsfolge – nämlich die Verpflichtung der Klägerin zu einer unverzüglichen Auskunftserteilung über verfügbare Kapazitätsreserven – bleibe unabhängig davon gleich, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Beschluss um eine Änderung in Form einer Teilrücknahme oder um eine vollständige Rücknahme sowie Neuregelung handele. Sie habe in ihrer Entscheidung dargestellt, dass die Verpflichtung der Klägerin zu einer unverzüglichen Auskunftserteilung über verfügbare Kapazitätsreserven auch nach Streichung der Höchstfristen weiterhin aufrechterhalten werde. Bereits deswegen liege kein Ermessensausfall vor. Weiter habe sie im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen für jeden der vier Buchstaben der Ziffer 2 gesondert erläutert, dass dieser auch ohne die Höchstfristenanordnung eine rechtmäßige und von der Beklagten so gewollte Regelung zum Inhalt habe. Aus den angestellten Ermessenserwägungen werde insbesondere deutlich, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, dass sich durch die Streichung der Höchstfristenanordnung in Ziffer 2 Buchst. c) die ursprüngliche Regelung der Ziffer 2 Buchst. a) und b) in zeitlicher Hinsicht ändere bzw. reduziere. Weiter ergebe sich aus ihren Ausführungen, dass und warum sie dennoch an diesen reduzierten, von der Höchstfristenanordnung entkoppelten Regelungen festhalten wolle. Formal habe sie zwar keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen mit Blick auf eine Aufhebung und Neuregelung angestellt. Ein solches Erfordernis bestünde jedoch auch nicht. Denn maßgeblich sei die Abwägung mit Blick auf den materiell-rechtlichen Gehalt der Regelung, der sowohl bei der Annahme einer Teilrücknahme als auch bei einer Aufhebung und Neuregelung von Ziffer 2 identisch sei. Sie habe in den Erwägungen alle Gründe dargestellt, die sie zur Aufhebung des Ausgangsbeschlusses insoweit bewogen hätten, als er der nunmehr beabsichtigten Regelung entgegengestanden habe. Weiter habe sie alle Gründe dargestellt, die die nunmehr beabsichtigte Regelung aus sich heraus trügen. Es sei daher nicht ersichtlich, welche weiteren Ermessenserwägungen die Beklagte habe anstellen sollen. 38 Wegen weiter Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten der Verfahren 18 K 3855/21, 18 K 255/20, 18 L 167/20, 18 L 1343/21 und 18 L 1248/21 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten. 39 Entscheidungsgründe 40 Die Klage hat Erfolg. 41 Sie ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Auch weist die Klägerin für ihre Klage das erforderliche allgemeine Rechtschutzinteresse auf. Unzweifelhaft war sie berechtigt, die Entscheidung der Beklagten vom 25. Juni 2021 separat zu beklagen und musste diese nicht in das Klageverfahren 18 K 255/20 einbeziehen. 42 Vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 26. November 2021 – 13 B 1348/21 – juris Rn. 23 ff. 43 Die Klage ist begründet. Der Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 44 Dieser Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte ausdrücklich und nach eigenem Willen Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 teilweise zurückgenommen hat, findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. 45 Unabhängig davon, ob die insoweit erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine teilweise Rücknahme vorliegen, hat die Beklagte das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. 46 Bezugspunkt der Ermessensausübung nach § 40 VwVfG ist die konkrete Entscheidung der Behörde in Gestalt des Verwaltungsakts. Dies ergibt sich auch aus § 114 Satz 1 und 2 VwGO. Bestandteil des Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist unter anderem dessen sog. Regelungswirkung, mit der die Behörde den Einzelfall entscheidet und bestimmt, dass und welche Rechtswirkungen eintreten. 47 Eingehend: Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 142 m.N. 48 In Folge dessen bestimmt der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts den Umfang der Bindungswirkung. Den Regelungsgehalt ihres Beschlusses vom 25. Juni 2021 hat die Beklagte jedoch verkannt und darauf bezogen – in sich allerdings wiederum konsistent – unzureichende Ermessenserwägungen angestellt. 49 Die Beklagte ist im Beschluss ausdrücklich davon ausgegangen, es handle sich nicht um einen „neuen (inhaltsgleichen) und damit als aliud zum Ausgangsverwaltungsakt aufzufassenden, sondern lediglich um einen reduzierten Verwaltungsakt“. Diese Wertung deckt sich allerdings nicht mit der tatsächlichen Regelungswirkung der Entscheidung. Denn die Beklagte hat mit dem Beschluss vom 25. Juni 2021 nicht lediglich Ziffer 2 Buchst. c) teilweise aufgehoben, sondern insgesamt ein neues materielles Regelungssystem zu den Anforderungen an die Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven geschaffen und Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 durch eine zu dieser wesensverschiedene Regelung ersetzt. Dies hatte die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 18. Oktober 2021 (18 L 1343/21), Umdruck Seite 3 ff., sowie im Verfahren 18 L 1248/21 vom 3. August 2021, Umdruck Seite 4 ff., ausgeführt. Hieran hält sie auch unter Würdigung des Vorbringens der Beklagten im Klageverfahren fest. Diese Rechtsauffassung der Kammer hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss im Verfahren 13 B 1348/21 in der Sache bestätigt. 50 Bei einer solchen Ausgangslage kann eine Behörde, die die Regelung und damit den Verwaltungsakt in seiner konkreten wirkenden Gestalt nicht erkennt, ihr Ermessen, das das Gericht in den Grenzen von § 114 VwGO prüft, nicht sachgerecht ausüben. Denn die Behörde, die insoweit von unzutreffenden Grundlagen ausgeht, vermag die Reichweite des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums, der von ihr bedient werden muss, nicht einzuschätzen. 51 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. April 2020 – 1 BvR 828/20 – juris Rn. 13. 52 Die Ermessenserwägungen der Beklagten in der Begründung des Beschlusses vom 25. Juni 2021 beziehen sich nur auf eine teilweise Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Ziffer 2 Buchst. c) ihres Beschlusses vom 19. Dezember 2019 – betreffend die Höchstfristenregelung. So wird unter Ziffer II.2.3 (Seite 17 ff.) des Beschlusses ausdrücklich herausgestellt, dass sich die Ermessenserwägungen auf eine Teilrücknahme beziehen, die bezogen auf die Buchst. a), b) und d) geeignet und im Übrigen erforderlich und angemessen sei. Im Zuge der Geeignetheitsprüfung erfolgt dann im Rahmen des Ermessens bezogen auf Ziffer 2 Buchst. a), b) und d) eine Kontrollprüfung, dass die jeweilige Regelung nach Wegfall der Höchstfristenregelungen noch rechtmäßig und als solche von der Behörde gewollt sei. Auch diese Ausführungen sind – unter der Annahme einer erfolgten Teilrücknahme – systematisch hinsichtlich einer erforderlichen Ermessenserwägung konsistent. 53 Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Ermessenserwägungen, die im Rahmen einer vollständigen Neufassung der Ziffer 2 erforderlich gewesen wären. Dazu hätte in einem ersten Schritt die Rücknahme (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) der gesamten Ziffer 2 als ermessenskonforme Entscheidung der Beklagten begründet werden müssen. Daran anschließend hätte der Beklagten die Möglichkeit offen gestanden, das gesamte Regelungs- und Verpflichtungskonstrukt in Bezug auf frühzeitige Auskünfte und Nachweise von verfügbaren Kapazitätsreserven im Gelegenheitsverkehr neu zu fassen (§ 68 Abs. 3 ERegG i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG). Dies betrifft sowohl die Regelungen im Einzelnen als auch ihre wechselseitigen Bezugnahmen zueinander. Sollte sich die Beklagte in diesem Entscheidungsprozess – wie sie es in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat – dazu entscheiden, wortgleiche Verpflichtungen wie in der bisherigen Ziffer 2 – ohne die Höchstfristen – auszusprechen, mag dies ein denkbares Ergebnis sein, welches allerdings wiederum ermessenskonform begründet werden müsste. In diesem Zusammenhang wäre dann auch seitens der Beklagten darzulegen, warum der Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“, der noch im Beschluss vom 19. Dezember 2019 maßgeblich durch die Höchstfristen abgesichert worden war, auch in einer Neufassung eine tragende Bedeutung erfahren soll und durch die bloße „Unverzüglichkeit“ hinreichend umgesetzt wäre. 54 Aus dem Vorgesagten ergibt sich dann auch, warum weder die Ermessenserwägungen im Beschluss vom 19. Dezember 2019 noch die Ermessenserwägungen im Beschluss vom 25. Juni 2021 ansatzweise erkennen lassen, dass sich die Beklagte der Möglichkeit einer vollständigen Neufassung gegenüber sah. 55 Besonders deutlich wird dies mit Blick auf die Begründung der Beklagten im Beschluss vom 19. Dezember 2019 bezogen auf die ehemals verfügten Höchstfristen und in Zusammenhang damit den maßgebenden Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“. Insoweit hatte sich die Beklagte ausdrücklich an der Frist des § 56 Abs. 1 ERegG orientiert und mit Blick auf die nach Ziffer 2 Buchst. a) und b) des Beschlusses herabgesetzten Anforderungen an die Auskünfte unter Ziffer 2 Buchst c) des Beschlusses näher bestimmte zeitliche Abschläge vorgenommen. In der Beschlussbegründung hatte sie Schnelligkeit unmissverständlich in einen Zusammenhang mit den Höchstfristen gesetzt („...Schnelligkeit [also Auskunft binnen zweier Tage]...“). Dass die Auskunft seit dem Beschluss vom 25. Juni 2021 nur noch „unverzüglich“, damit also ohne jede Frist, erfolgen muss, trägt dem Zeitmoment der ursprünglich gewählten Höchstfristen und dem Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ bereits deswegen nur unzureichend Rechnung, weil das Ende der Frist nicht länger absolut bestimmt ist. 56 Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht erneut Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss des Verfahrens 18 L 1343/21 vom 18. Oktober 2021. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. 59 Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2, § 135 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 VwGO nicht vorliegen. 60 Rechtsmittelbelehrung 61 Die Nichtzulassung der Revision kann von den Beteiligten durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 62 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 VwGO). 63 Beschluss 64 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65 50.000,- € 66 festgesetzt. 67 Gründe 68 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). 69 Rechtsmittelbelehrung 70 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.