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Beschluss

13 B 1348/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1126.13B1348.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 I. 2 Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses der Antragstellerin vom 19. Dezember 2019 (BK10-16-0118_Z) (nachfolgend: Ausgangsbeschluss), mit dem sie der Antragsgegnerin Verpflichtungen zur Behandlung von Trassenanträgen außerhalb des Netzfahrplans (§ 56 ERegG) auferlegt hat. 3 Mit Beschluss vom 9. März 2020 (VG Köln 18 L 167/20) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der von der Antragsgegnerin gegen den Ausgangsbeschluss erhobenen Klage (VG Köln 18 K 225/20) im Hinblick auf die unter Ziffer 2 und 3 des Beschlusstenors getroffenen Regelungen einschließlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 4 des Beschlusstenors an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Auf die hiergegen wechselseitig gerichteten Beschwerden der Beteiligten lehnte der beschließende Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 (13 B 343/20) den Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch insoweit ab, wie sich diese gegen die unter Ziffer 3 des Beschlusstenors getroffene Regelung und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Beschlusstenors richtete. Im Übrigen wies der Senat die Beschwerden zurück, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die unter Ziffer 2 des Beschlusstenors getroffenen Regelungen und der darauf unter Ziffer 4 bezogenen Zwangsgeldandrohung fortdauerte. Ziffer 2 des Ausgangsbeschlusses der Antragstellerin lautete wie folgt: 4 „2. Die Betroffene wird verpflichtet, bis zum 31.03.2020 nach Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens der Bundesnetzagentur eine Unterrichtung zur Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorzulegen, nach der sie auf Anfrage eines Zugangsberechtigten Auskunft über verfügbare Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr nach folgenden Maßgaben erteilt: 5 a) Die Auskunft der Betroffenen erfolgt auf Basis der vom Zugangsberechtigten in seiner Anfrage angegebenen Zugparameter (Wunsch-Laufweg, Wunsch-Verkehrszeit, Wunsch-Haltepunkte und Wunsch-Haltezeiten) und unter Berücksichtigung der bekannten Infrastrukturzustände (insb. Baumaßnahmen) sowie der bekannten Kapazitätsbelegung durch vorhandene Zugtrassen. Die Auskunft muss den Zugangsberechtigten in die Lage versetzen, eine Entscheidung darüber zu treffen, zu welchen Verkehrszeiten und über welchen Laufweg eine Trassenbestellung angesichts der verfügbaren Kapazität eine Aussicht auf Realisierung hat. Eine Trassenkonstruktion oder Garantie dafür, eine Trasse zu erhalten, muss damit nicht verbunden sein. Sollte keine vollständige Trassenkonstruktion erfolgt sein, ist in der Auskunft darzulegen, welche Prüfschritte einer vollständigen Trassenkonstruktion ausgelassen oder nicht vertieft betrieben wurden. 6 b) Dem anfragenden Zugangsberechtigten sind auf Verlangen geeignete Nachweise über bestehende Kapazitätsreserven, wie beispielsweise streckenspezifische Sperrzeitendarstellungen, zur Verfügung zu stellen. Diese Nachweise sind, sofern der Zugangsberechtigte dies anfragt, auch unabhängig von einer Auskunftsleistung nach lit. a) zur Verfügung zu stellen. 7 c) Die Auskunft hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen (Auskunft nach lit. a) und ggf. lit. b)) bzw. innerhalb von einem Arbeitstag (Auskünfte allein nach lit. b)) nach Eingang der Anfrage zu erfolgen. 8 d) Die Betroffene kann eine Erstattung ihrer Aufwendungen getrennt nach der Zur-Verfügung-Stellung von Auskunftsleistungen nach lit. a) und Nachweisen nach lit b) nach Maßgabe einer in die SNB aufzunehmenden Regelung verlangen. Soweit aufgrund von Bearbeitung von Anfragen nach lit. a) und/oder lit. b) Kostenersparnisse bei der Bearbeitung einer daraufhin erfolgten Trassenanmeldung entstehen, sind die entsprechenden Erstattungen anzurechnen.“ 9 Der Senat führte dazu insbesondere aus, dass die der Antragsgegnerin gestützt auf § 68 Abs. 3 i. V. m. §§ 66 Abs. 4 Nr. 1, 19 Abs. 6 ERegG für eine Neuregelung ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen auferlegten Maßgaben zumindest mit der unter Ziffer 2 lit. c) des Beschlusses geregelten Fristbestimmung von einem bzw. zwei Arbeitstag(en) über die gesetzlichen Anforderungen des § 56 Abs. 2 ERegG hinausgehen und unter den gegebenen Umständen insgesamt zur Rechtswidrigkeit der inhaltlich im Sinne eines geschlossenen Regelungskonzepts aufeinander abgestimmten Maßgaben führen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 13 B 343/20 -, juris, Rn. 54). 10 Die Antragstellerin leitete daraufhin unter dem 26. März 2021 ein Verwaltungsverfahren ein, das sie mit Beschluss vom 25. Juni 2021 (BK10-21-0041_Z), dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wie folgt abschloss: 11 „Tenorziffer 2 lit. c) des Beschluss BK10-16-0118_Z vom 19.12.2019 wird mit Wirkung für die Zukunft teilweise zurückgenommen, indem die darin enthaltenen Wörter „, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen (Auskünfte nach lit. a) und ggf. lit b)) bzw. innerhalb von einem Arbeitstag (Auskünfte allein nach lit. b))“ gestrichen werden.“ 12 In der Begründung führte die Antragstellerin unter anderem an, dass die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft aufgrund der weiterhin fortbestehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Tenorziffer 2 des Beschlusses als geeignet, erforderlich und angemessen anzusehen sei. Sowohl Tenorziffer 2 lit. a) als auch 2 lit. b), die verbleibende Teilziffer 2 lit. c) sowie Tenorziffer 2 lit. d) des Beschlusses seien auch nach Rücknahme der Höchstfristenanordnung in Tenorziffer 2 lit. c) rechtmäßig und hätten weiterhin eine so durch die Beschlusskammer beabsichtigte Regelung zum Inhalt. Die Beschlusskammer gehe davon aus, dass sich die vom Verwaltungsgericht in Bezug auf Tenorziffer 2 des ursprünglichen Verwaltungsakts getroffene und vom Senat unverändert gebliebene Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch auf den geänderten Verwaltungsakt erstrecke. Denn es handele sich hierbei nicht um einen „neuen“ (inhaltsgleichen) und damit als aliud zum Ausgangsverwaltungsakt aufzufassenden, sondern lediglich um einen reduzierten Verwaltungsakt und damit um dessen unwesentliche Änderung. 13 Am 7. Juli 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht wörtlich beantragt, 14 auf der Grundlage von § 80b Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO, 15 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 (18 L 167/20), mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 2 sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2019 (BK10-16-0118_Z) angeordnet hat, und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2021 (13 B 343/20), mit dem dieses eine Abänderung lediglich in anderen Punkten beschlossen und darüber hinaus den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 bestätigt hat, insoweit aufzuheben, als sie die aufschiebende Wirkung der Ziffer 2 und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Beschlusses der Beklagten vom 19. Dezember 2019 (BK10-16-0118_Z) betreffen. 16 Durch die Streichung der Höchstfristbestimmung durch ihren Beschluss vom 25. Juni 2021 sei der vom Senat festgestellte Rechtsverstoß behoben worden und hätten sich damit die maßgeblichen Umstände derart verändert, dass der angeordneten aufschiebenden Wirkung der gegen den Ausgangsbeschluss erhobenen Klage die Grundlage entzogen sei. 17 Gegen den Beschluss der Antragstellerin vom 25. Juni 2021 über die Teilrücknahme hat die Antragsgegnerin am 21. Juli 2021 Klage mit dem Antrag erhoben (VG Köln 18 K 3855/21), diesen Beschluss aufzuheben, und am 26. Juli 2021 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt (VG Köln 18 L 1343/21). 18 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 3. August 2021 (VG Köln 18 L 1248/21) abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der in ihrem wohlverstandenen Interesse dahingehend ausgelegte Antrag, dass sie nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Teilabänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2020 begehre, sei unzulässig. Es bedürfe einer Kongruenz der Streitgegenstände im Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Dies sei der Fall, wenn in beiden Verfahren über die sofortige Vollziehbarkeit desselben Verwaltungsakts zu befinden sei. Daran fehle es vorliegend. Die Antragstellerin habe mit der Aufhebung der vorgegebenen Höchstfristen für die Beantwortung der von der Antragsgegnerin zu erteilenden Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven durch den Beschluss vom 25. Juni 2021 eine gegenüber der Regelung in Ziffer 2 ihres Ausgangsbeschlusses insgesamt neue Regelung getroffen. Dieses neu geschaffene Regelungskonzept sei im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Beschluss vom 25. Juni 2021 zu überprüfen. 19 Dagegen hat die Antragstellerin am 13. August 2021 Beschwerde erhoben, mit der sie ihr nunmehr ausdrücklich auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestütztes Abänderungsbegehren weiterverfolgt. Sie macht insbesondere geltend, dass eine Identität der Streitgegenstände vorliege, weil sich die unverändert gebliebene Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch auf den geänderten Verwaltungsakt, also auf den Ausgangsbeschluss in Gestalt des Teilrücknahmebeschlusses, erstrecke. 20 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 (VG Köln 18 L 1343/21) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsgegnerin 18 K 3855/21 gegen den Beschluss der Antragstellerin vom 25. Juni 2021 angeordnet. 21 II. 22 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den Abänderungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgelehnt hat. Der Antrag ist unzulässig. 23 Dabei kann dahinstehen, ob es der Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nachdem das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 (VG Köln 18 L 1343/21) die aufschiebende Wirkung der von der Antragsgegnerin gegen den Änderungsbeschluss der Antragstellerin erhobenen Klage angeordnet hat. Ob und gegebenenfalls wie die Antragstellerin den rechtlichen Vorteil einer im vorliegenden Verfahren zu ihren Gunsten ergehenden stattgebenden Entscheidung trotz der gemäß § 77a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 ERegG unanfechtbaren Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2021 durchsetzen könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ihr Abänderungsantrag jedenfalls unstatthaft ist. 24 Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2). 25 Ob sich die aufschiebende Wirkung der ursprünglichen Klage in einer Situation wie der vorliegenden, in der die Behörde vom Gericht im Aussetzungsverfahren geäußerten Bedenken durch Bescheidänderung Rechnung tragen will, auf den ursprünglichen Bescheid in der Gestalt des Änderungsbescheids erstreckt und aufgrund dessen zum Gegenstand eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gemacht werden kann, wird maßgeblich durch das Vorgehen des insoweit allein dispositionsbefugten Klägers bestimmt. Der Kläger hat ein Wahlrecht, ob er den nach Erhebung einer Anfechtungsklage erlassenen Bescheid im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO in das anhängige Klageverfahren mit einbezieht und die Klage so gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids fortführt oder ob er den neuen Bescheid selbständig angreift. 26 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2017 ‑ 2 L 2/16 -, juris, Rn. 7, m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. September 1992 - 6 B 92.2315 -, juris, Rn. 18. 27 Wählt der Kläger den Weg über eine selbständige Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid, erledigt sich die ursprüngliche Klage insoweit bezüglich des geänderten Teils. Eine bezüglich der ursprünglichen Klage angeordnete aufschiebende Wirkung und ein auf deren Aufhebung gerichteter Abänderungsantrag der Behörde gehen dann ins Leere. Stattdessen liegt es am Kläger, ob er über einen neuen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner weiteren Klage zu erreichen sucht. 28 Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 ‑ 5 MR 5/21 -, juris, Rn. 5. 29 Ausgehend davon kann der Beschluss der Antragstellerin vom 25. Juni 2021 nicht im Rahmen ihres vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berücksichtigt werden, weil die Antragsgegnerin diesen nicht in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen, sondern – entsprechend der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung – gesondert angefochten hat. Die vom Verwaltungsgericht angeordnete und vom Senat bestätigte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der ursprünglichen Klage hinsichtlich Ziffer 2 des Beschlusses der Antragstellerin vom 19. Dezember 2019 und der hierauf bezogenen, akzessorischen Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 ist damit überholt und geht nunmehr ins Leere. Dies gilt in Bezug auf die gesamte Ziffer 2 des Beschlusses der Antragstellerin vom 19. Dezember 2019 und nicht nur in Bezug auf dessen Ziffer 2 lit. c). 30 Die Beschwerde zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, die Antragstellerin habe das gesamte Regelungskonzept von Ziffer 2 ihres Ausgangsbeschlusses vom 19. Dezember 2019 erneuert und sich nicht darauf beschränkt, den Ausgangsbeschluss durch den ersatzlosen Wegfall einer Regelung (im Sinne einer Teilrücknahme) zu reduzieren. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2021 ausgeführt, dass die Maßgaben unter Ziffer 2 des Ausgangsbeschlusses der Antragstellerin inhaltlich im Sinne eines geschlossenen Regelungskonzepts aufeinander abgestimmt sind. Im damaligen Beschwerdeverfahren hatte sich die (nunmehrige) Antragstellerin dahin eingelassen, dass die der (nunmehrigen) Antragsgegnerin unter Ziffer 2 des Beschlusses auferlegten Maßgaben für eine Änderung ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen ein aufeinander abgestimmtes, in sich geschlossenes Regelungskonzept darstellen. Spiegelbildlich bedeutet die von der Antragstellerin beschlossene Teilrücknahme von Ziffer 2 lit. c) einen Neuerlass des aufeinander abgestimmten, in sich geschlossenen Regelungskonzepts unter Ziffer 2 insgesamt. Mit anderen Worten hat die Antragstellerin lediglich zur sprachlichen Vereinfachung die Änderung in Form einer Teilrücknahme ausgesprochen, indem sie den Halbsatz „, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen (Auskünfte nach lit. a) und ggf. lit b)) bzw. innerhalb von einem Arbeitstag (Auskünfte allein nach lit. b))“ aus Ziffer 2 lit. c) ihres Beschlusses gestrichen hat. Damit gleichbedeutend hätte sie aber auch Ziffer 2 ohne diesen Halbsatz vollständig neu erlassen können. Dem entspricht, dass die Antragstellerin in der Begründung ihres Änderungsbeschlusses nicht nur Ermessenserwägungen dazu anstellt, warum die Maßgabe unter Ziffer 2 lit. c) teilweise zurückgenommen wird, sondern auch, warum die Maßgaben unter Ziffer 2 lit. a), b) und d) weiterhin unverändert bestehen bleiben sollen. Denn bei den Maßgaben a) bis d) unter Ziffer 2 handelt es sich nach wie vor um aufeinander bezogene Regelungen. 31 Konsequenterweise hat das Verwaltungsgericht über die Frage, ob hinsichtlich dieser neu gefassten Regelung der Ziffer 2 des Ausgangsbeschlusses die aufschiebende Wirkung (neu) anzuordnen ist, gesondert im Rahmen des von der Antragsgegnerin neu eingeleiteten Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).