Urteil
14 K 8425/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0322.14K8425.17A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beglaubigte Abschrift Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Jahr 1996 in der Provinz L2. , Distrikt B1. (Afghanistan) geboren, afghanischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Pashtunen. Er will sein Heimatland Anfang August 2015 verlassen und Ende Oktober 2015 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sein. Im Oktober 2016 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich, ihm Asyl bzw. internationalen Flüchtlingsschutz zu gewähren. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, aus Angst vor einer Rekrutierung durch die Taliban aus Afghanistan ausgereist zu sein. Zwei seiner Brüder hätten auf einer Militärbasis gearbeitet. Einer von ihnen sei 2014 bei einem Überfall durch die Taliban ermordet, der andere verletzt worden und seitdem verschollen. Nach diesem Vorfall hätten die Taliban seinen Vater bedroht und ihn aufgefordert, den Kläger und seinen Bruder zu ihnen zur militärischen Ausbildung zu schicken. Deshalb habe sein Vater sie dann nach Kunduz zu einem Freund geschickt, ein Stück Land verkauft und mit dem Geld die Reise nach Europa finanziert. Seine Mutter stamme ursprünglich aus Kabul und sei mit dem Onkel des Klägers wieder dorthin gegangen. Seine Großmutter mütterlicherseits und seine Geschwister seien noch in L2. . Sein 18jähriger Bruder lebe nun in Köln. Mit Bescheid vom 23.5.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) bzw. subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) sowie Anerkennung von Asyl (Ziffer 2) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Der Kläger hat am 8.6.2017 Klage erhoben und ursprünglich den Bescheid vollumfänglich angegriffen. Mit Schriftsatz vom 27.1.2022 hat er die Klage überwiegend zurückgenommen und beantragt nun noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23.5.2017 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen. Die Beklagte verweist auf den angegriffenen Bescheid und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2022 entscheiden. Die Beklagte wurde fristgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). III. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die allein noch streitigen Regelungen der Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Afghanistan. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Als eine derartige unmenschliche Behandlung kommen in ganz besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet in Betracht, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind. Sie können zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, wenn ein sehr hohes Schädigungsniveau zu erwarten ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/ Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89 sowie Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichend konkrete und reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) für eine unmenschliche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK kann nicht beanspruchen, wer auf eine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) zurückgreifen kann. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 266; VGH Bad.-Würt., Urteil vom 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 197. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass in der Person des Klägers aktuell ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vorliegt. Die Kammer geht zwar seit August 2021 nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zur aktuellen Lage in Afghanistan in Abkehr von ihrer früheren Bewertung nunmehr davon aus, dass im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland aktuell die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Solche besonderen begünstigenden Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 31.8.2021 – 14 K 6369/17.A –, juris, Rn. 38ff.; vgl. schon VG Köln (2. Kammer), Urteil vom 13.7.2021 – 2 K 15223/17.A –, juris, Rn. 27 ff. Dabei ist es nach dem allgemein im Asylverfahren geltenden Grundsatz zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verelendung schlüssig darzulegen. Behauptet er, dass ihn begünstigende Umstände in Afghanistan fehlen, muss er dies erläutern und plausibel machen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm nach den oben aufgezeigten Maßstäben in seinem Heimatstaat die Verelendung droht. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, sie können überzeugend aufgelöst werden. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich. Ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Schutzsuchende keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk hat, keine nachhaltige Unterstützung durch Dritte erwarten kann und auch nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, kann es gleichzeitig aber auch nicht die (positive) Überzeugung gewinnen, dass solche besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten (negativen) Tatsachen („non liquet“) festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt es bei der Unaufklärbarkeit, trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe in Afghanistan die Verelendung. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 114, 115. Dies zugrunde gelegt ist die Einzelrichterin bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles weder positiv noch negativ davon überzeugt, dass es dem Kläger aufgrund besonderer begünstigender Umstände, namentlich einem unterstützungswilligen und – fähigen sozialen Netzwerk mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gelingen würde, in Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern. Der Vortrag des Klägers zu noch in Afghanistan lebenden Angehörigen ist wechselnd, teilweise gesteigert und teilweise widersprüchlich, ohne dass diese Widersprüche nachvollziehbar aufgelöst worden sind. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Oktober 2016 hat er angegeben, dass seine Mutter mit seinem Onkel nach Kabul gegangen sei, wo sie ursprünglich her stamme. Wo der Vater sei wisse er nicht. Er habe ursprünglich vier Brüder gehabt. Einer sei 2014 bei einem Angriff auf die amerikanische Militärbasis, auf der der Bruder gearbeitet habe, getötet worden. Ein weiterer Bruder sei bei dem Angriff verletzt worden und geflüchtet, wohin wisse er nicht. Er selbst und ein weiterer Bruder seien nun in Deutschland, sein jüngster Bruder – acht Jahre alt – lebe in L2. . Nach der Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger schriftlich ausgeführt, dass seine Mutter mit ihren Kindern in Kabul lebe. Es handele sich um zwei 2006 und 2013 geborene Brüder und eine 2007 geborene Schwester. Die Mutter sei auf sich allein gestellt; ihr Mann sei vor ein paar Jahren verstorben. Sie seien auf Geldüberweisungen des Klägers angewiesen. Bei der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass seine Mutter in Kabul lebe und sein Vater vor drei Jahren gestorben sei. Ein Bruder sei vor 1 ½ Jahren bei einem Streit in Afghanistan mit einem Messer oder einer Pistole getötet worden. Mit der Mutter lebten noch seine zwei Brüder (17 bzw. 12/13 Jahre alt) und seine Schwester zusammen, die alle noch zur Schule gingen. Ein weiterer Bruder sei hier in Deutschland im Gefängnis. Seine Mutter und die Geschwister lebten nur von den Geldüberweisungen des Klägers an sie. Er schicke ihnen monatlich 600 bis 650 €. Auf Nachfrage zu dem Onkel, über den er beim Bundesamt berichtet habe, hat er erklärt, dass die Mutter mit dem Onkel nach Kabul gegangen sei. Der Kläger habe für sie mit dem Geld, das er in Deutschland erarbeitet habe, eine Wohnung besorgt. Der Onkel sei ledig und lebe mit der Großmutter mütterlicherseits und einer Schwester (der Mutter des Klägers?) in Kabul. Auf Vorhalt von Widersprüchen in den Angaben zu seinen Brüdern hat er erstmals von weiteren Familienmitgliedern berichtet. Sein Vater habe eine weitere Ehefrau mit 4 Töchtern und 3 Söhnen gehabt, über die er beim Bundesamt nicht gesprochen habe. Einer dieser Söhne sei derjenige, der bei dem Überfall auf die Militärbasis getötet worden sei. Der gesamte Vortrag ist nicht geeignet, die Einzelrichterin positiv oder negativ davon zu überzeugen, dass bzw. dass nicht der Kläger bei einer Rückkehr auf ein unterstützungswilliges und – fähiges soziales Netzwerk in Afghanistan, namentlich in Kabul, zurückgreifen kann. Es spricht zunächst vieles dafür, dass die Mutter und die Geschwister des Klägers in Kabul und damit an dem Ort leben, an dem eine Abschiebung voraussichtlich enden würde. Sie dürften in Kabul auch nicht - wie behauptet - auf sich allein gestellt sein, sondern Teil einer größeren Familie sein, die schon seit längerem in Kabul lebt. Dass sie nicht bereit wären, den Kläger im Fall der Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen, hat der Kläger selbst nicht behauptet und ist nach den gesellschaftlichen Regeln insbesondere unter Pashtunen auch eher unwahrscheinlich. Die Einzelrichterin kann allerdings nicht die Überzeugung gewinnen, dass dieses Netzwerk nicht ausreichend tragfähig ist, um den Kläger nachhaltig bei der Sicherung seines Existenzminimums zu unterstützen. Ebenso wenig kann sie jedoch die gegenteilige Überzeugung gewinnen. Der Kläger hat sowohl schriftlich als auch in der informatorischen Anhörung angegeben, dass seine Mutter und seine Geschwister ihn nicht unterstützen könnten, sondern vielmehr auf Geldüberweisungen durch ihn angewiesen seien und er ihnen monatlich 600 bis 650 € auf informellem Weg überweise. Die Einzelrichterin hat Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser Behauptung. Zwar ist es durchaus üblich, dass Afghanen aus dem Ausland ihren Verwandten in Afghanistan auf informellen Wegen Geld zukommen lassen. Jedoch hat der Kläger derartige Zuwendungen an seine Familie in Afghanistan erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung überhaupt erwähnt und in der mündlichen Verhandlung die Art der Überweisung und deren Größenordnung näher erläutert. Irgendwelche Nachweise zu derartigen Geldzuwendungen an die Familie in Afghanistan hat er in der mit der Ladung gesetzten Frist nach § 87b VwGO nicht vorgelegt. Die Erklärung, dass er keine Nachweise habe, weil er keine offiziellen Wege für die Überweisungen wählen könne, überzeugt nicht. Aus anderen Verfahren ist gerichtsbekannt, dass derartige Überweisungen über inoffizielle Stellen wie beispielsweise Kioske erfolgen, aber trotzdem Zeitpunkt und die Summe schriftlich bestätigt werden. Zudem ist die vom Kläger angegebene Größenordnung, die er an seine Familie monatlich überweisen will, angesichts der im PKH-Verfahren dargelegten finanziellen Verhältnisse zumindest nicht ohne weitere Erklärung nachvollziehbar. Mangels weiterer Ansatzpunkte für eine Aufklärung dieses Umstands ist die Behauptung nichterweislich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auf ein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk zurückgreifen kann und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht zu verelenden. Dies geht nach den allgemeinen Beweislastregeln zu seinen Lasten. 3. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 6 wurde vom Kläger nicht angegriffen. Rechtsfehler bei der Befristung sind nicht ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.