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Urteil

A 11 S 1704/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:1103.A11S1704.17.00
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Leitsätze
1. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen schlechter, einen Verstoß gegen Art 3 EMRK (juris: MRK) begründender humanitärer Bedingungen im Heimatland des Ausländers scheidet aus, wenn diese nicht einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzurechnen sind.(Rn.69) 2. Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK (juris: MRK) und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führen.(Rn.169) 3. Dies ist bei der Rückkehr von Familien mit jüngeren Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen - soweit nicht besondere begünstigende Faktoren vorliegen - der Fall.(Rn.464)
Tenor
Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - ist unwirksam, soweit es hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 die Klage auf Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 und die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Ziffer 2 subsidiären Schutz zuzuerkennen, abgewiesen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin Ziffer 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan besteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - wird insoweit geändert. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin Ziffer 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt: Im erstinstanzlichen Verfahren trägt von den Kosten der Beklagten die Klägerin Ziffer 1 1/3 und die Klägerin Ziffer 2 1/6. Die Beklagte trägt von den Kosten der Klägerin Ziffer 1 1/3 und von den Kosten der Klägerin Ziffer 2 2/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin Ziffer 1 von den Kosten der Beklagten 1/4. Die Beklagte trägt von den Kosten der Klägerin Ziffer 1 die Hälfte und die Kosten der Klägerin Ziffer 2 insgesamt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen schlechter, einen Verstoß gegen Art 3 EMRK (juris: MRK) begründender humanitärer Bedingungen im Heimatland des Ausländers scheidet aus, wenn diese nicht einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzurechnen sind.(Rn.69) 2. Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK (juris: MRK) und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führen.(Rn.169) 3. Dies ist bei der Rückkehr von Familien mit jüngeren Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen - soweit nicht besondere begünstigende Faktoren vorliegen - der Fall.(Rn.464) Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - ist unwirksam, soweit es hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 die Klage auf Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 und die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Ziffer 2 subsidiären Schutz zuzuerkennen, abgewiesen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin Ziffer 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan besteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - wird insoweit geändert. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin Ziffer 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt: Im erstinstanzlichen Verfahren trägt von den Kosten der Beklagten die Klägerin Ziffer 1 1/3 und die Klägerin Ziffer 2 1/6. Die Beklagte trägt von den Kosten der Klägerin Ziffer 1 1/3 und von den Kosten der Klägerin Ziffer 2 2/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin Ziffer 1 von den Kosten der Beklagten 1/4. Die Beklagte trägt von den Kosten der Klägerin Ziffer 1 die Hälfte und die Kosten der Klägerin Ziffer 2 insgesamt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleichzeitig war festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die Klägerin Ziffer 2 betrifft und soweit nicht mangels Zulassung der Berufung bereits Rechtskraft eingetreten war, unwirksam ist. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin Ziffer 1 zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Die Klage ist - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt hat - zulässig. Auch soweit die Klage hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde, hat die Entscheidung Bestand (I.). Allerdings liegen für die Klägerin Ziffer 1 in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor (II.). I. Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, § 4 AsylG Die Klägerin Ziffer 1 hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. 1. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AsylG Der Klägerin Ziffer 1 droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AsylG). 2. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung droht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die § 3c bis 3e AsylG entsprechend. Insbesondere bedarf es also auch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus den in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Gründen eines Verfolgungsakteurs im Sinne des § 3c AsylG (Art. 6 Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl EU L 337/95). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Hinweise für drohende Folter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 AsylG) oder ernsthaften Schaden wegen einer unmenschlichen oder erniedrigen Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 3 AsylG) gibt es nicht. Ebenso kommt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus auf Grundlage eines gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 AsylG relevanten ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorliegend nicht in Betracht. Denn die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2, Abs. 3 Satz 1, 3c bis 3e AsylG (a)) sind weder wegen des vorgebrachten individuellen Verfolgungsgeschehens erfüllt (b)) noch im Hinblick auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan, weil es insofern an einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG fehlt (c)). a) Rechtliche Anforderungen Auszugehen ist von folgenden rechtlichen Anforderungen: aa) Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der RL 2011/95/EU dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b RL 2011/95/EU auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 - 54810/00 - (Jalloh/ Deutschland), NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. und Jarass, Charta der Grundrechte, 3. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 9. Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Vgl. auch dazu im Einzelnen ausführlich Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff., insbesondere Rn. 24, 25. bb) Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für einen ernsthaften Schaden gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr („real risk“, s.o.) eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines ernsthaften Schadens besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer der Eintritt des ernsthaften Schadens erscheint, desto unmittelbarer steht dieser bevor. Je schwerer der befürchtete Schaden ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger oder Schädiger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt des befürchteten Schadens von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. Vgl. ausführlich hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen des § 3 AsylG: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25, vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477, juris Rn. 40 und vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, Asylmagazin 2016, 232, juris Rn. 32. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung bzw. eines drohenden Schadenseintritts die volle Überzeugung gewonnen haben muss. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 27 und vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477, juris Rn. 42. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene vor seiner Ausreise verfolgt worden ist bzw. einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 erlitten hat. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 28; vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16 -, BeckRS 2017, 127389 Rn. 19; vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477, juris Rn. 28 und vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, Asylmagazin 2014, 389, juris Rn. 34 m.w.N. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. cc) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich die Betroffenen insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch jedoch das Gericht nicht einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Allerdings darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Neben der bereits beschriebenen Besonderheit auf dem Gebiet des Beweismaßes (beachtliche Wahrscheinlichkeit, s.o.) ist im Flüchtlingsrecht daher auch die Modifikation im Bereich der Beweismittel zu beachten: So sieht Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59; siehe auch – teilweise zur Rechtslage vor der Unionisierung des Rechtsgebiets: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschlüsse vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382 und vom 08.03.2007 - 1 B 101.06 -, BeckRS 2007, 22701; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 108 Rn. 8, m.w.N. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden Vgl. insgesamt auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16 -, BeckRS 2017, 127389 Rn. 23 ff. sowie International Association of Refugee Law Judges, Assessment of Credibility in Refugee and Subsidiary Protection claims under the EU Qualification Directive, Judicial criteria and standards, https://www.iarlj.org/images/stories/Credo/Credo_Paper_March 2013-rev1.pdf, Seite 33 f.). b) Kein Anspruch auf Grund individueller Umstände Unter Berücksichtigung dieser Anforderung besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Klägerin Ziffer 1 im Falle ihrer Rückkehr. Der Vortrag der Klägerin Ziffer 1 und auch ihres Ehemanns zu einer individuellen Verfolgungs- bzw. Gefahrensituation in Afghanistan betrifft die Geschehnisse des Jahres 2010, als sich die Familie für drei Monate in Kandahar aufgehalten hatte. Die Schilderungen sind zwar in weiten Teilen glaubhaft. Indes führen sie schon auf keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Falle der Rückkehr. Zwar glaubt der Senat der Klägerin auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks, dass damals eines Abends vier Männer das Haus, in dem die Familie im Jahr 2010 in Kandahar gelebt hat, aufgesucht und mit dem Ehemann der Klägerin Ziffer 1 gesprochen haben, weil einer der Männer (Shah Mahmood Khan) die damals 13-jährige Klägerin Ziffer 2 heiraten wollte. Auch davon, dass sich der Ehemann der Klägerin Ziffer 1 hierauf auf Anraten der im selben Haus wohnenden Bekannten der Familie (die Schulleiterin in der Schule der Klägerin Ziffer 2, die als „ältere Dame“ allgemein Ansehen genoss), auf das Begehren der Besucher einging, ist der Senat überzeugt. Diesbezüglich hat die Befragung der Klägerin Ziffer 1 und ihres Ehemannes nachvollziehbar ergeben, warum diese Bekannte (anders als die Klägerin Ziffer 1, der als jüngere Frau die Teilnahme am Gespräch versagt war) anwesend war, nämlich weil sie als Sprachmittlerin zwischen den Paschtu sprechenden Besuchern und dem Dari sprechenden Ehemann der Klägerin fungierte. Diesen Vorfall nahmen die Klägerinnen und ihre Familie zum Anlass, Kandahar wieder zu verlassen. Allerdings lässt sich aus diesen Geschehnissen ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes für die Klägerin Ziffer 1 nicht herleiten. So lässt sich aus dem geschilderten Sachverhalt bereits keine Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Eintritts eines ernsthaften Schadens zum Nachteil der Klägerin Ziffer 1 entnehmen, so dass auch nicht aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU folgt, dass ein ernsthafter Hinweis auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens bestünde. Denn es ist bereits offen, welche Folgen es ganz allgemein gehabt hätte, wenn der Ehemann der Klägerin gegenüber Shah Mahmood geäußert hätte, er stimme dessen Eheschließung mit der Klägerin Ziffer 2 nicht zu. Zwar weist der Umstand, dass die anwesende Schulleiterin dem Ehemann der Klägerin Ziffer 1 geraten hatte, sich zum Schein auf die Forderung des Shah Mahmood einzulassen, darauf hin, dass sie für den Fall einer Weigerung eine negative (womöglich gewalttätige) Reaktion subjektiv befürchtet haben könnte. Davon, dass dies der Fall gewesen wäre und dass - aus Sicht der Klägerin Ziffer 1 unmittelbar bevorstehend - wirklich ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gerade bezüglich der Klägerin Ziffer 1 gedroht hätte, ist der Senat nicht überzeugt. So war sie weder bei dem Gespräch anwesend noch ist sie in sonstiger Weise gegenüber den „Besuchern“ in Erscheinung getreten und hätte als Frau jedenfalls nicht im Fokus eines womöglich gekränkten Stolzes des Shah Mahmood gestanden. Zwar können - ganz allgemein - der Familie eines Mädchens bei der Ablehnung eines Brautwerbers durchaus Konsequenzen drohen. Neben Berichten über das Einzelschicksal von Mädchen und jungen Frauen, die eine Eheschließung verweigerten und in der Folge vom Brautwerber oder ihm nahestehenden Personen getötet wurden, finden sich auch Quellen zu Übergriffen zum Nachteil von Familienmitgliedern solcher Mädchen. Dazu insgesamt: Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Konsequenzen, wenn die Familie eines Mädchens Brautwerber ablehnt, 29.09.2017 m.w.N. Allerdings vermag der Senat aus der in Einzelfällen ausgeübten Gewalt gegenüber Familienmitgliedern eines Mädchens, für das ein Heiratsantrag abgelehnt wurde, nicht den Rückschluss zu ziehen, dass dies im Falle der Familie der Klägerinnen passiert wäre und dass darüber hinaus die (letztlich nicht näher bestimmbaren, sondern nur spekulativen) Folgen gerade auch gegen die Klägerin Ziffer 1 gerichtet gewesen wären, zumal sie - wie ausgeführt - gegenüber den Männern nicht in Erscheinung getreten ist und ihr aufgrund ihrer sozialen Rolle in der afghanischen Gesellschaft keine Entscheidungsgewalt hinsichtlich der Frage der Verheiratung ihrer Tochter zukommen konnte. Umso weniger ist ersichtlich, inwiefern angesichts des Zeitablaufs von sieben Jahren seit dem Vorfall auch aktuell eine Gefahr von Shah Mahmood - wiederum gerade bezogen auf die Klägerin Ziffer 1 - ausgeht. c) Kein Anspruch auf Grund der schlechten humanitären Situation mangels Akteur Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen Akteur § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG. Trotz der inhaltlichen Kongruenz von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG („Als ernsthafter Schaden gilt: ... Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ...“) und Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“) - vgl. dazu sowie auch zu Unterschieden: Storey, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part D III, Art. 15 Rn. 3 f. - führt das Vorliegen der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht zwingend zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes. Denn es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind - neben § 4 Abs. 2 AsylG - gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der § 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten. Es ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15b RL 2011/95/EU eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird. Dies folgt u.a. daraus, dass Art. 6 RL 2011/95/EU eine Liste der Akteure enthält, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Schäden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EU müssen daher von bestimmten Dritten verursacht werden. EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - (M´Bodj), NVwZ-RR 2015, 158, insb. Rn. 35 und 41. Dies bekräftigend hat auch Generalanwalt Bot jüngst ausgeführt, aus der Auslegung von Art. 6 RL 2004/83/EG - der Fall betrifft das Vereinigte Königreich - folge, dass die in Rede stehenden ernsthaften Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz ist nämlich nicht schon dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass für den Betroffenen bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestünde. Es muss auch nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können. GA Bot, Schlussanträge vom 24.10.2017 - C-353/16 - (MP/Vereinigtes Königreich), Rn. 28 - 30. Insbesondere trifft es nicht zu, dass Art. 3 EMRK eine erweiternde Auslegung von Art 15b RL 2011/95/EU gebieten würde so aber: Giesler/Wohnig, Uneinheitliche Entscheidungspraxis zu Afghanistan - Eine Untersuchung zur aktuellen Afghanistan-Entscheidungspraxis des BAMF und der Gerichte (Ergänzte Fassung zur Kurzfassung aus Asylmagazin 2017, 223) (asyl.net), dort S. 11, denn mit einer möglichen Versagung internationalen Schutzes wird unionsrechtlich nicht abschließend darüber entschieden, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat rechtlich zulässig ist, was sich u.a. aus Art. 5 RL 2008/115/EG ergibt. Der zu prüfende Grundsatz der Nichtzurückweisung ist hier umfassend und damit auch auf Art. 3 EMRK bezogen zu verstehen und damit weiter als derjenige aus Art. 33 Abs. 1 GFK. Vgl. Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part C VII, Art. 5 Rn. 9. Diese Auslegung von Art. 15b RL 2011/95/EU steht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. VG Berlin, Urteil vom 10.07.2017 - VG 34 K 197.16 A -, juris Rn. 54; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 156/16 -, juris Rn. 51 f.; VG Osnabrück, Urteil vom 15.05.2017 - 1 A 19/17 -, asyl.net; außerdem: EASO, Qualification for International Protection Directive 2011/95/EU) - A judicial analysis, Dezember 2016, S. 109; vgl. auch Hinterberger/Klammer, Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen: Die aktuelle EGMR- und EuGH-Rechtsprechung zum Non-Refoulement und deren Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage, NVwZ 2017, 1180 [1181 f.] sowie wohl auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 32 und Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 60 Rn. 57 zum „nicht in vollem Umfang“ identischen Schutzbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG und von § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU/§ 4 AsylG. An einem somit erforderlichen Akteur fehlt es vorliegend. Denn die humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände sind keinem der genannten Akteure nach § 3c AsylG zuzurechnen. Vgl. zu dem Umstand, dass die schwierige humanitäre Situation in Afghanistan nicht unmittelbar dem afghanischen Staat zuzurechnen ist bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108, dort zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, sowie auch - anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt. Vgl. dazu im Folgenden die Darstellungen zu den Lebensverhältnissen im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Daher scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bereits in Ermangelung eines tauglichen Akteurs aus. 3. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Vorliegend kann dahinstehen, ob für das gesamte Gebiet Afghanistans oder die Heimatprovinz die Klägerin Ziffer 1 und ihrer Familie ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht. Vgl. zur Frage des landesweiten innerstaatlichen Konflikts in Afghanistan jüngst etwa: OVG RhP, Beschluss vom 01.09.2017 - 8 A 11005/17.OVG -, BeckRS 2017, 123933 (verneinend). Denn dessen tatbestandliche Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt. Selbst wenn aber in der maßgeblichen Herkunftsregion der Klägerin Ziffer 1, nämlich der Provinz Kabul (dazu im Folgenden unter lit. a)) ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt herrschen sollte, so führt dieses für die Klägerin Ziffer 1 nicht auf eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens. Es fehlt - auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände - an der erforderlichen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Bedrohung für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Klägerin Ziffer 1 infolge willkürlicher Gewalt. Denn für die Provinz Kabul lässt sich keine allgemeine Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen feststellen, die sich in der Person der Klägerin so verdichtet, dass diese für sie eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt (b)). a) Maßgeblicher Ort: Kabul Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - (Elgafaji/Niederlande), NVwZ 2009, 705, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167. Danach ist vorliegend auf die Provinz Kabul und nicht etwa auf die Provinz Kandahar abzustellen. Denn in der Provinz Kandahar haben sich die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann letztmals vor 20 Jahren über einen längeren Zeitraum (damals für etwa zwei Jahre) und vor sieben Jahren nochmals für drei Monate aufgehalten. Ihren Lebensmittelpunkt hatten sie, solange sie sich in Afghanistan aufgehalten hatten, weit überwiegend in Kabul. Diese Zeit wirkte prägend für das Leben der Klägerin zu 1; diese Prägung wurde durch keine weiteren, zeitlich nachgeschalteten Ereignisse überholt. In Kabul ist sie - wie auch ihr Ehemann - geboren und aufgewachsen. Sie hat dort die Schule besucht und ihr Abitur gemacht. In Kabul haben die Eheleute schließlich 1994 geheiratet. Erst um das Jahr 1995 haben die Klägerin und ihr Ehemann nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben Kabul verlassen, nachdem der Vater der Klägerin Ziffer 1 wegen seiner Aktivitäten während der „Nadschibullāh-Zeit“ (die Regierungszeit des durch die Sowjetunion gestützten Staatspräsidenten Nadschibullāh begann 1986, sie endete 1992 mit der Übernahme Kabuls durch die Mujaheddin) beschloss, die Familie könne nicht in Kabul bleiben. Nur etwa zwei Jahre - von 1995 bis 1997 - hielten sich die Eheleute in Kandahar auf, von wo sie sich 1997 kurz nach der Geburt der Klägerin Ziffer 2 in den Iran begaben, wo sie bis 2010 blieben. Der kurze Aufenthalt der Klägerin und ihrer Familie in Kandahar im Jahr 2010, bezüglich dessen sich die Eltern erhofft hatten, ihre Kinder könnten dort (anders als im Iran) die Schule besuchen, dauerte nur drei Monate. Davon ausgehend kommt es nicht in Betracht, Kandahar als tatsächlichen Zielort der Rückkehr anzusehen. Die Provinz war von 1995 bis 1997 ein Fluchtort für die Familie, 2010 scheiterte der Versuch der Familie, diese Provinz zur neuen Heimat zu machen, bereits nach drei Monaten. b) Situation in Kabul Für die Provinz Kabul lässt sich allerdings die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht feststellen. aa) Subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist zu gewähren, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - (Elgafaji/Niederlande), NVwZ 2009, 705 und vom 30.01.2014 - C-285/12 - (Diakité/Belgien), NVwZ 2014, 573. Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; NdsOVG Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris. Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung - etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage - erfolgen. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, juris Rn. 24 ff.; NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17. November 2011 10 C 13.10, Rn. 22 und 10 C 11.10, Rn. 20 - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. Vgl. hieran anknüpfend auch: NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 – 3 L 53/12 –, Rn. 26, juris. bb) Gemessen hieran ist nach quantitativer Betrachtung, aber auch in qualitativer Hinsicht, die erforderliche Gefahrendichte nicht festzustellen. Denn das Risiko der Verletzung oder Tötung liegt für die Provinz Kabul, auch wenn diese beispielsweise im ersten Halbjahr 2017 die absolut höchste Zahl an zivilen Opfern aufweist, wegen der hohen Einwohnerzahl letztlich weit unterhalb den vorgenannten Schwellen von 0,125 % bzw. 0,1 %. Dazu Bericht des Auswärtigen Amts zur Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017 -, S. 10. Wie groß die Einwohnerzahl der Provinz Kabul ist, ist schwer zu bestimmen. Sie wird für das Jahr 2017 durch die afghanische zentrale Statistikbehörde (Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - CSO) auf etwa 4.700.000 Personen geschätzt und ist damit die Provinz mit der höchsten Bevölkerungszahl. Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 5 sowie auch UK Home Office, Country Policy and Information Note. Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 11 (beide: 4.679.648 Personen); zu den Vorjahren: für das Jahr 2016: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 36: 4.523.718; für das Jahr 2015: 4.371.977. Tatsächlich dürfte die Einwohnerzahl allerdings höher liegen. Denn allein für die Stadt Kabul, die der größte von insgesamt 15 Distrikten der Provinz Kabul ist - EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (November 2016), S. 39 -, werden höchst unterschiedliche Einwohnerzahlen angegeben, die teilweise schon für sich die für die Provinz Kabul geschätzte Zahl von ca. 4.700.000 Personen übersteigen: Die Angaben für die Stadt Kabul reichen von dreieinhalb bis über sieben Millionen Einwohnern. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 17: nach informellen Schätzungen über sieben Millionen; ProAsyl, Afghanistan: No safe country for refugees, Mai 2017, S. 17: fast sieben Millionen ; Schuster, Report for the Upper Tribunal, 08.11.2016, S. 18/Rn. 53: über sieben Millionen; zuvor Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 16/Rn. 42: über fünf Millionen; Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017-, S. 10/Rn. 35: 4,4 Millionen; Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 4: 3.961.487; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (November 2016), S. 39: Schätzungen von 3,6 bis 7 Millionen; zu den unterschiedlichen Angaben von bis zu sieben Millionen - oder auch mehr - und der möglicherweise zu Grunde liegenden Vermengung der Stadt und der Provinz Kabul sowie zur Problematik statistischer Angaben in Afghanistan allgemein auch Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S. 6. Für die vorliegende Betrachtung der Einwohnerzahl der Provinz Kabul legt der Senat die Schätzung der CSO zugrunde. Da sich die im Vergleich zu hohen Einwohnerangaben für die Stadt Kabul verhältnismäßig geringe Zahl von ca. 4.700.000 Personen nach der CSO in der Betrachtung der Gefahrendichte als für die Klägerin günstiger erweist, wird diese Zahl für die Beurteilung der Provinz Kabul verwendet. Die Provinz Kabul bildet gemeinsam mit den Provinzen Kapisa (455.574 Einwohner), Logar (405.109 Einwohner), (Maidan) Wardak (615.992 Einwohner), Parwan (687.243 Einwohner) und Panjshir (158.548 Einwohner) die Zentralregion Afghanistans. Zu den (geschätzten) Einwohnerzahlen (2017): Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 6, 9, 8, 7, und 13 sowie auch UK Home Office, Country Policy and Information Note. Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 11; zu 2016: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 69, 82, 105, 91 und 89 m.w.N. (CSO 2016): Kapisa: 448.245, Logar: 398.535, Maidan Wardak: 606.077, Parwan: 675.795 und Panjshir: 156.001; für 2015: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (November 2016), S. 47, 61, 57, 53 und 51 m.w.N.: Kapisa: 441.010, Logar: 392.045, Maidan Wardak: 596.287, Parwan: 664.502 und Panjshir: 153.487; zur Einordnung in die Zentralregion: UNAMA, Annual Report 2016: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict: 2016, Februar 2017, S. 2 und S. 11 Fn. 12). Für die Zentralregion ergibt sich damit eine Gesamteinwohnerzahl von ca. 7.000.000. Für das Jahr 2015 erfasste die UNAMA eine Anzahl von 1.753 verletzten oder getöteten Zivilpersonen in der Zentralregion. Für das Jahr 2016 wurden insgesamt 2.348 gezählt. UNAMA, Annual Report 2016: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict: 2016, Februar 2017, S. 21. Für die (mangels provinzbezogener Zahlen herangezogene) Zentralregion ist damit orientiert an der Gesamteinwohnerzahl von ca. 7.000.000 für bei 1.753 Opfern für das Jahr 2015 von einer Wahrscheinlichkeit von 0,025 % und für das Jahr 2016 mit 2.348 Opfern von 0,034 % auszugehen. Sogar wenn der Provinz Kabul sämtliche Opferzahlen der Zentralregion zugeordnet würden, ergäbe sich nichts grundlegend Anderes. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher in der Zentralregion zu verzeichnenden zivilen Opfern ergäbe sich „nur“ ein Verhältnis von 0,037 % für 2015 (1.753 Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Provinz Kabul mit 4.700.000) bzw. 0,05 % für 2016 (2.348 zu 4.700.000). Für das erste Halbjahr 2017 hat die UNAMA die Anzahl der zivilen Opfer u.a. auch nach Provinzen aufgeführt. Für die Provinz Kabul wurden danach 1.048 Opfer erfasst - UNAMA, Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017, Annex III, S. 73 -, was hochgerechnet für das gesamte Jahr 2017 eine Zahl von 2.096 Personen ergäbe. Hieraus errechnet sich für das Jahr 2017 bei Zugrundelegung einer Einwohnerzahl der Provinz Kabul von ca. 4.700.000 ein Faktor von 0,045 %. Insgesamt wird allerdings angesichts dieser Gefahrendichte, die, wie dargelegt, darauf beruht, dass der Senat eine vermutlich zu geringe Einwohnerzahl zugrunde gelegt hat, deutlich, dass die nach dem Bundesverwaltungsgericht als bei Weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) nicht erreicht wird. Dabei ist dem Senat andererseits bewusst, dass die von der UNAMA berichteten zivilen Opferzahlen womöglich auf Grund der Methodik der UNAMA tatsächlich zu niedrig bemessen sein können. Zur Problematik der Aussagekraft der UNAMA-Zahlen im Hinblick auf das selbst auferlegte Erfordernis von drei unabhängigen Quellen vgl. Stahlmann, ZAR 2017, 189 (192 f.); hierauf unter Aufgreifen der Bedenken Bezug nehmend auch Berlit, ZAR 2017, 110 (116). Eine „Korrektur" der ausgewiesenen Zahlen mit Hilfe eines - ohnehin schwierig zu bemessenden - Faktors - in diese Richtung: NdsOVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; HessVGH, Urteil vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A -, BeckRS 2014, 48268; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, NVwZ-RR 2014, 939, juris Rn. 151 und 230; jeweils unter hilfsweiser Betrachtung ("selbst wenn") mit einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen, orientiert an einer Stellungnahme von an einer Stellungnahme von Dr. Danesch an den HessVGH vom 03.09.2013, S. 11 - hält der Senat allerdings nicht für angezeigt. Vielmehr sind diese Unwägbarkeiten im Rahmen der qualitativen Bewertung zu berücksichtigen. Hier ist einerseits in Betracht zu ziehen, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Kabul - und damit auch in der Provinz Kabul - in jüngster Zeit stetig verschlechtert hat, was rein quantitativ an dem Anstieg ziviler Opfer im genannten Umfang von 26 % deutlich wird. Gerade in diesem Jahr musste Kabul unter groß angelegten Anschlägen leiden, die eine Vielzahl von Opfern gefordert haben. Nur beispielhaft sei der Anschlag auf vom 31. Mai 2017 genannt, bei dem nach schwankenden Angaben zwischen 80 und 150 Todesopfer und 300 bis 490 Verletzte zu beklagen waren, wobei der überwiegende Anteil der Opfer waren Zivilisten waren. Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 2: 92 Tote, 490 Verletzte; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul, 19.06.2017, S. 4, 8 ff. und 21 ff. m.w.N.: wechselnde Angaben mit - je nach Quelle - 80 bzw. 150 Toten und 300/350 Verletzten; UNAMA, Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017, S. 4 mindestens 92 Tote. Auch jüngst - am 20. Oktober 2017 - wurden bei einem Selbstmordanschlag in einer schiitischen Moschee in Kabul nach Auskunft der afghanischen Sicherheitsbehörden mindestens 39 Menschen getötet und mindestens 45 schwer verletzt. Spiegel-online, Terror in Afghanistan - Mehr als 50 Tote bei Attentaten auf Moscheen, 20.10.2017 Nimmt man andererseits - bewertend - noch hinzu, dass in Kabul die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser ist, als dies in anderen Regionen Afghanistans der Fall ist vermag der Senat in der Gesamtschau die erforderliche Gefahrendichte nicht festzustellen. cc) Auch unter Berücksichtigung individueller Umstände lässt sich eine tatsächliche Gefahr für die Klägerin Ziffer 1 nicht feststellen. Denn es sind keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände gegeben, die eine erheblichen individuellen Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu begründen geeignet sind. 4. Kein Anspruch im Hinblick auf die angekündigten Flüchtlingsanerkennung betreffend die Klägerin Ziffer 2 Schließlich kann die Klägerin Ziffer 1 auch aus dem Umstand, dass bezüglich der Klägerin Ziffer 2 der Bescheid des Bundesamts vom 7. Juni 2016 aufgehoben worden ist und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung 25. Oktober 2017 angekündigt hat, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, für sich keinen Vorteil herleiten. Insbesondere hat sie keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als „Minus“ eines (nach Auffassung der Klägerin Ziffer 1) aus den Grundsätzen des Familienasyls herzuleitenden Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Hinweis der Klägerin Ziffer 1 auf die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG führt nicht weiter. Denn es fehlt bereits an der gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG für international Schutzberechtigte entsprechend geltenden Voraussetzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG, wonach (u.a.) die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt werden, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unanfechtbare Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten der Klägerin Ziffer 2 nicht vorliegt. Die Beklagte hat diese in der mündlichen Verhandlung erst angekündigt und sie ist daher im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht unanfechtbar. Der Senat folgt auch nicht der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung, wonach für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen Familienangehörigen nach § 26 AsylG im Übrigen vorliegen, eine Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Rechtskraft bezüglich des Stammberechtigten erfolgen kann. Vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2017 - A 1 K 7628/16 -; VG München, Urteil vom 22.04.2016 - M 16 K 14.30987-; VG Schwerin, Urteil vom 20.11.2015 - 15 A 1524/13 As -; VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2006 - A 1 K 11298/05 -, alle juris. Dem steht bereits entgegen, dass eine solche Konstellation hier nicht vorliegt. Denn hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 gibt es keine gerichtliche Entscheidung, auf deren Rechtskraft als „Bedingung“ verwiesen werden könnte. Vielmehr veranlasst die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin Ziffer 2 außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Darüber hinaus gilt, dass die Tenorierung der genannten Urteile mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Erfordernis einer vollstreckbaren Formulierung - vgl. dazu nur Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 117 Rn. 8; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 117 Rn. 14 - nicht vereinbar ist. Auch orientiert sie sich etwa in der Kostenfolge allein an dem (erwarteten) Bedingungseintritt der Rechtskraft, indem sie der Beklagtenseite die Kosten auferlegen. Die Vorgehensweise wirft zudem die Frage nach den Folgen auf, wenn etwa nur einer der Kläger ein Rechtsmittel ergreift; spiegelbildlich entstünde im umgekehrten Fall, in dem die Beklagte ein Rechtsmittel nur hinsichtlich eines Klägers einlegt, infolge der Bedingungskonstruktion eine Schwebesituation für den anderen Kläger. Ein Anspruch auf Grundlage auf der von § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG daher allenfalls dann in Betracht, wenn das stammberechtigte Familienmitglied seinen Status unanfechtbar erlangt hat. So bereits BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 9 C 31.97 -, NVwZ 1999, 196; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308 zur Sonderkonstellation der unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung (Revisionsurteil) über die Anerkennung des Stammberechtigten. II. Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK Für die Klägerin Ziffer 1 liegt allerdings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Der Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nicht gegeben sind. Zwischen den Bestimmungen besteht kein Spezialitätsverhältnis. Schon zu den Vorschriften in ihrer Fassung vor der Umsetzung der RL 2011/95/EU zum 01.12.2013 - also § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. („Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden“) und des (mit der heutigen Fassung identischen) § 60 Abs. 5 AufenthG - hat das Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Ausschlussverhältnis verneint, da beide Vorschriften rechtlich selbstständig nebeneinander stehen und eine tatbestandsausschließende Spezialität des subsidiären Schutzes mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 36 und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1489, Rn. 24. 1. Rechtliche Anforderungen Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. a) Definition Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. vgl. dazu bereits die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sowie auch ausführlicher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N. Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952. Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13.12.2016 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189. aber nunmehr ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, auf deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Auch in eine solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. Vgl. dazu jüngst wieder ausführlich BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, BeckRS 2017, 113717; dieser bereits zuvor in seinen beiden Urteilen vom 21.11.2014 – 13a B 14.30285 -, BeckRS 2015, 41010 und - 13a B 14.30284 -; dort jeweils eingehend zur Bejahung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern wegen der Rahmenbedingungen in Afghanistan (m.w.N.). Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind. b) Grad der Gefährdung/Schädigungsniveau Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch die des Bundesverwaltungsgerichts - EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f. und BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 - machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit, als es die allgemeine Lage in Afghanistan als nicht ausreichend ernst für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK eingestuft hat die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation betont. - BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, insb. Leitsatz 3 -; vgl. auch: BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19. Dabei kann aber - schon nach der Gesetzessystematik - der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG nicht, insbesondere auch nicht analog, herangezogen werden. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, lassen sich die ggf. erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG ebenfalls nicht übertragen. BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19. Ein Zusammenhang zwischen Art. 3 EMRK und § 3e AsylG besteht lediglich dergestalt, dass für den Fall, dass die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellte, dieser Schutzort den Anforderungen des § 3e AsylG nicht genügen würde. Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 85 m.w.N. c) Wahrscheinlichkeitsmaßstab (beachtliche Wahrscheinlichkeit/real risk) Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - (Abdolkhani und Karimnia/Türkei), InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - (NA./Vereinigtes Königreich), juris; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334 sowie Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98 - (Bensaid/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2002, 453. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt - wie bei § 60 Abs. 1 AufenthG - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. BVerwG, Urteil v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51; EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - (NA./Vereinigtes Königreich), juris. d) Maßgeblicher Ort Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Leitsatz 2 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist vorliegend Kabul. Vgl. zu den Flugverbindungen nach Afghanistan: Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 25 sowie zu den bislang durchgeführten Abschiebungen nach Kabul (etwa am 15. Dezember 2016, 24. Januar 2017, 23. Februar 2017 und am 28. März 2017): Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 3; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 12 m.w.N. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse (dem internen Schutz nach § 3e AsylG durchaus ähnliche) - vgl. zu den Überschneidungen des Art. 3 EMRK mit dem internen Schutz nach § 3e AsylG (aber auch zu den Unterschieden) ausführlich Marx, ZAR 2017, 304 - Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 266; EGMR, Urteil vom 11.01.2007 - 1948/04 - (Salah Sheekh/Niederlande) Rn. 141; Lehnert in Meyer-Ladewig u.a., EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 70 m.w.N. Erforderlich ist eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 294 f. Anknüpfend hieran ergibt sich unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan (dazu 2.) und auch der in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung (dazu 3.), dass unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Klägerin Ziffer 1 (dazu 4.) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. 2. Lebensverhältnisse landesweit Die landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und die Situation von Rückkehrern gestalten sich wie folgt: Afghanistan hat insgesamt etwa 27 bis 34 Millionen Einwohner. Vgl. dazu Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 150: 33,3 Millionen; so auch UK Home Office, Country Policy and Information Note. Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 11; vgl. auch „the world fact book“ - Afghanistan auf https://www.cia.gov/ für Juli 2017 geschätzt 34,124,811 Einwohner; ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees - Mai 2017 -, S. 55: mindestens 31,5 Millionen; Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 18/Rn. 48: mindestens 30 Millionen; Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 2: 29.724.323; Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 8/Rn. 30: 27 bis 32 Millionen. Über 40 % der Bevölkerung sind unter 15 Jahre, zwei Drittel unter 25 Jahre alt. Sam Hall, Urban displaced youth in Kabul - mental health matters, Juni 2016, S. 7. Geprägt wird das Leben der Menschen im Land von einer schwierigen wirtschaftlichen Situation (a)) und Versorgungslage (b)), von prekären humanitären Gegebenheiten (c)), von einem schwach ausgebildeten Gesundheitssystem (d)) sowie von einer volatilen Sicherheitslage (e)). Zudem sehen sich Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zusätzlichen Gefahren ausgesetzt (f)). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer unter bestimmten Umständen spezielle Unterstützungsmaßnahmen erhalten können (g)). Für Familien (h)) und Personen mit langem Aufenthalt im benachbarten Ausland (i)) ergeben sich zusätzliche Integrationsprobleme. a) Wirtschaftliche Lage Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Es belegte im Jahr 2015 den Platz 171 und im Jahr 2016 den Platz 169 von 187 im Human Development Index. Mindestens 36 % der Bevölkerung des Landes leben unter der Armutsgrenze. Teils wird auch von einer Steigerung von 36 % für die Jahre 2007/2008 auf 39 % für die Jahre 2013/2014 berichtet, wobei ein Leben in Armut nach dem hier verfolgten Ansatz vorliegt, wenn das Einkommen unter der Armutsgrenze von 1.150 Afghani (20 US$) pro Monat liegt. Afghanistan weist im Vergleich mit allen asiatischen Ländern den höchsten Anteil armer Menschen auf. Die Zahl derjenigen, die humanitärer Unterstützung bedurften, hat sich von 2016 bis zum Beginn des Jahres 2017 um 13 % auf 9,3 Millionen erhöht. Dabei gibt es regionale Unterschiede. Sie reichen von einem Anteil von 27,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze lebt, im Südwesten bis zu 49,7 % im Nordosten. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 21; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 176; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 31 f. m.w.N.; Giesler/Wohnig, Uneinheitliche Entscheidungspraxis zu Afghanistan - Eine Untersuchung zur aktuellen Afghanistan-Entscheidungspraxis des BAMF und der Gerichte (Ergänzte Fassung zur Kurzfassung aus Asylmagazin 2017, 223) (asyl.net), S. 3 Fn. 17; World Food Programme, Country Brief, WFP Assistance, Juli 2017. Bei einer ohnehin schon zuvor schlechten Lage ist seit dem Jahr 2012 ein massiver Einbruch der Wirtschaft zu verzeichnen. Dazu Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73 (74) m.w.N. Sie ringt in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90 % (von 140.000 internationalen Soldaten auf rund 14.000). Die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreitet - bei gleichzeitiger Deflation - immer weiter voran. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum ist kurzfristig nicht in Sicht. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 21. Zudem beruht die Wirtschaft zu großen Teilen auf irregulären und illegalen Aktivitäten, darunter der Opiumhandel. UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 15. Der Vergleich des Wachstums des Bruttoinlandsprodukts für das Jahr 2012 von 14,4 % mit dem des Jahres 2015, in dem nur noch 0,8 % Wachstum zu verzeichnen waren, macht den für das gesamte Land zu verzeichnenden Einbruch deutlich. Vgl. dazu Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73 (74) m.w.N. sowie dies. auch in ihrer landeskundlichen Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 12 m.w.N.; siehe auch Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul. Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 20. April 2017, 20.06.2017, S. 5. Bis zum Jahr 2016 blieb es bei einem Wachstum von unter 2 %. Auf Grund der abgeschwächten Konjunktur, unter anderem wegen der mangelnden Sicherheit und der politischen Ungewissheit, wird erwartet, dass das Bruttoinlandsprodukt allenfalls geringfügig wächst. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 19 m.w.N. Diese Wirtschaftslage spiegelt sich auch im Arbeitsmarkt wider, für den uneinheitliche Zahlen vorliegen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 21 zur Bezeichnung der Arbeitsmarktzahlen als schwach und kontrovers ("weak and controversial"). Je nach Quelle und Erfassungsweise werden etwa für das Jahr 2014 Arbeitslosenzahlen von 9,1 % bis 24 % genannt, teils wird - unter Berücksichtigung eines Anteils von 15,3 % unterbeschäftigter Personen - der Anteil der nicht erwerbstätigen Personen sogar mit 40 % angegeben. Im Einzelnen m.w.N.: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 21. Im Jahr 2015 lag die landesweite Arbeitslosenquote bei 40 %. Der Anteil in den Städten war deutlich höher, da die Landwirtschaft, in der rund 60 % - in ländlichen Regionen sogar 70 % der erwerbstätigen Bevölkerung - tätig sind, weiterhin der stabilste Beschäftigungssektor ist. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 21; Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73 (76) m.w.N. sowie dies. auch in ihrer landeskundlichen Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 13 m.w.N.; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 2; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2. Auch für den Zeitraum Ende des Jahres 2016 wurde ein Arbeitslosenanteil mit etwa 40 % geschätzt und die Aussichten als sehr düster bezeichnet. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 21; UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 15. Ebenso werden für die Jugendarbeitslosigkeit sehr unterschiedliche Größenordnungen genannt. So gibt die Weltbank für das Jahr 2014 einen Anteil von 23 % bezüglich junger Frauen und 16 % hinsichtlich junger Männern an (bei 9,1 % für dieses Jahr im Allgemeinen). Die Jugendarbeitslosigkeit in den Städten soll um 50 % höher sein als die städtische Arbeitslosigkeit insgesamt. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 22. Es findet sich sogar die Angabe einer Jugendarbeitslosigkeit von 82 %. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 14 m.w.N.; dies., Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 2017, 73 (76). Gerade der städtische Arbeitsmarkt ist durch die bereits erwähnten Änderungen des internationalen Engagements geprägt. Dort waren mit der plötzlichen Ankunft internationaler Organisationen zunächst Qualifikationen gefragt, die auf dem lokalen Arbeitskräftemarkt nach den langen Kriegsjahren tatsächlich Mangelware waren – darunter Englischkenntnisse, Arbeitserfahrung mit der in internationalen Organisationen gepflegten Bürokratie und formelle Ausbildungs- und Studienabschlüsse. Außerdem hatte der Bauboom in den Städten, insbesondere im grundlegend zerstörten und rapide wachsenden Kabul, zunächst einen Markt für ungelernte Arbeitskräfte geschaffen. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 13 f. m.w.N.; dies. , Asylmagazin 2017, S. 73 (74); zum Arbeitsmarkt in Kabul auch Kohler, InfAuslR 2017, 99 (101) mit Verweis auf Islamic Republic of Afghanistan - Central Statistics Organisation, Socio-Demographic and Economic Survey, Figure 11 und Figure 12, dort allerdings nur für das Jahr 2013. Damals hatten - in begrenztem Maße - selbst die traditionell familiär organisierten privatwirtschaftlichen Betriebe externe Arbeitskräfte aufgenommen (wenn auch in den Grenzen kriegsbedingter Freund-/Feindschemata, so dass Fremde im Sinne ethnischer, religiöser oder lokaler Zugehörigkeit weiterhin weitgehend ausgeschlossen waren). Diese Entwicklung hat sich allerdings durch den bereits als prägend erwähnten Abzug der internationalen Truppen wieder verflüchtigt. Der Bauboom hat sich als kurzfristig erwiesen und auch der Dienstleistungsbereich ist eingebrochen. Geblieben ist der Umstand, dass zur Erlangung einer der wenigen vorhandenen Arbeitsplätze nicht die schulische oder berufliche Ausbildung, Qualifikation oder Erfahrung ausschlaggebend sind, sondern Beziehungen. Dies gilt für den gesamten Arbeitsmarkt, insbesondere auch für Arbeitsplätze im Staatsdienst. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 14 f. m.w.N.; dies., Asylmagazin 2017, 73 (76); anschaulich hierzu auch die Beispiele von Schuster zur allein durch (teils verwandtschaftliche) Beziehungen gekennzeichnete Einstellungspraxis ohne Rücksicht auf die Qualifikation an der Kabuler Universität und verschiedenen Ministerien: Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 15/Rn. 44; vgl. auch EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 23 und 68; vgl. auch die Beispiele zu Rückkehrern, die trotz Qualifikation mangels Beziehungen keine Beschäftigung fanden: Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 65 ff. m.w.N.; zur „untergeordneten“ Rolle von Eignung, Befähigung und Leistung bei der Verteilung administrativer Ämter auch Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 7. Das vor dem Hintergrund jahrzehntelanger Kriegs- und Konflikterfahrungen und anhaltender Alltagskriminalität als notwendig und bewährt erachtete System von Beziehungen bzw. Netzwerken ist geprägt durch eine Gegenseitigkeit, eine langfristige und belastbare Reziprozität. Wer in der Lage ist, einen Vorteil - etwa einen Arbeitsplatz - zu verschaffen, verknüpft hiermit die Erwartung, jedenfalls langfristig seinerseits einen Vorteil zu erlangen. Ist vom Arbeitssuchenden keine Gegenleistung zu erwarten, weil dieser nicht über die erforderlichen Beziehungen verfügt, ist nicht oder weniger zu erwarten, dass ihm eine Arbeitsstelle vermittelt wird. Ein entsprechendes Netzwerk ist daher der Schlüssel zum Arbeitsmarkt. Zudem gewährleistet das System der Empfehlungen, dass der Arbeitgeber sich sicher sein kann, dass der Arbeitssuchende, dessen örtliche und ethnische Herkunft sowie familiären Hintergrund er auf Grund der Empfehlung kennt, vertrauenswürdig ist. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 67 f.: „Network as key to the job market“; Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 12. m.w.N.; Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 4/Rn. 12. So äußerten die meisten Arbeitgeber in einer Befragung zu ihrer Einstellungspraxis, sie nutzten das traditionellste System: Freunde (62,6 %) und Familie (57,9 %). Entsprechend beklagen die Arbeitssuchenden unabhängig von ihren Qualifikationen, dass die Vergabe von Arbeitsstellen von persönliche Verbindungen, sog. „wasita“ (wechselseitige Verbindungen zu Personen mit Macht oder Einfluss), abhängig sei. Erforderlich sind „shanaktht“ (jemanden kennen) und „safarish“ (eine Art Empfehlung). Nur etwa 15 % der Arbeitnehmer werden über den örtlichen Bazar angeworben, der größte Teil der Arbeitsplätze wird über Freunde oder Verwandte erlangt. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 67. Die Beziehungen oder Netzwerke sind vielschichtig. Für manche besteht ihr Netzwerk aus nahen Verwandten, für andere ist es breiter angelegt und kann auch aus Freunden bestehen. Bei Angehörigen der Hazara kommt es vor, dass beim Zuzug in eine neue Stadt ein Netzwerk um die örtliche Moschee oder eine religiöse oder Wohlfahrtseinrichtung konzentriert ist. Ganz allgemein genügt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie allein noch nicht, um ein solides Netzwerk für die Arbeitssuche zu begründen. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 68. Eine staatliche Arbeitsvermittlung oder gar eine Arbeitslosenunterstützung nach westlichen Vorstellungen gibt es nicht. Allerdings werden freie Stellen im öffentlichen Sektor vom Civil Service Commission Management Directorate der Kommission für Öffentlichen Dienst und Verwaltungsreform online angekündigt. Außerdem bietet eine Nichtregierungsorganisation (ACBAR) Unterstützung für Arbeitssuchende an. Sie befindet sich in Charahi Shaheed, Sherpoor Bezirk in Kabul. Auf ihrer Website besteht die Möglichkeit, sich mit einem Lebenslauf und Motivationsschreiben auf relevante Jobs zu bewerben. BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage: Medizinische Versorgung in Afghanistan, Unterstützung für Rückkehrer bei Arbeits- und Wohnungssuche, 21.09.2016; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 2; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2. Soweit eine Arbeitsstelle gefunden werden kann - dazu Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S.10; siehe auch EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 22 zum „vulnerable employment“ -, ist das durchschnittliche Einkommen (insbesondere im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten, dazu sogleich) gering. Das durchschnittliche monatliche Einkommen in Afghanistan wird in verschiedenen Quellen mit 80 bis 120 US$ angegeben, teilweise wird ein Mindestlohn von 95 US$ für nur vorübergehend beschäftigte Arbeitskräfte genannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie ausgeführt – bei 36 % der afghanischen Bevölkerung, der bei 20 US$ pro Monat liegt. IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 2; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 23 f. Afghanistan bleibt eine hauptsächlich ländliche Gesellschaft, deren Wirtschaft maßgeblich auf der Landwirtschaft basiert. 76 % der Bevölkerung leben in ländlichen Gebieten. Mehr als die Hälfte der Arbeitskräfte des Landes ist im Bereich der Landwirtschaft beschäftigt. 96 % der Produktion bewegt sich im Bereich der Nahrungsmittelverarbeitung, also einem Bereich, der in hohem Maße von der Landwirtschaft abhängig ist. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 22, 32. Einen nicht unwesentlichen Anteil in der Landwirtschaft hat allerdings auch der Opiumanbau (s.o.), da dieser zum einen eine große Gewinnmarge verspricht und zum anderen die Mohnpflanzen mit den widrigen Bedingungen (etwa der schlechten Bodenqualität) verhältnismäßig gut zurechtkommen. Zum Opiumanbau allgemein: General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - report of the Secretary-General, 03.03.2017, S. 11; ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees, Mai 2017, S. 50; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren - Dezember 2016, S. 15; zur Verteilung des Opiumanbaus in den einzelnen Provinzen vgl. ausführlich EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (November 2016): zu Daikundi, S. 70 f.; zu Kandahar, S. 73 -; zu Helmand, S. 77 („Afghanistan’s single largest opium poppy cultivating province in 2015, accounting for 47 % of the total area under opium poppy cultivation in the country.“); zu Uruzgan, S. 87 („opium poppy as a dominant crop“); zu Zabul - S. 90; zu Badakhshan, S. 133; zu Ghor, S. 171. Die Landwirtschaft leidet allerdings - neben der problematischen Sicherheitssituation - insbesondere auch unter vielfältigen Naturkatastrophen, weswegen das World Food Programme das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch reagiert. Gerade der Norden - eigentlich die „Kornkammer“ des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt - Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 23; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S. 8 - (vgl. im Weiteren ausführlicher bei den Darstellungen zur Versorgungslage und zur humanitären Situation unter lit. b) und c)). b) Versorgungslage Die Versorgungslage in Afghanistan ist schlecht. Wie bereits ausgeführt ist Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt, mit 9,3 Mio. Menschen, die Anfang 2017 auf humanitäre Hilfe angewiesen waren (s.o.). Im Jahr 2016 waren etwa 1,6 Millionen Afghanen (nach den Daten von UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs - ein Anteil von 6 %) ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit („severely food insecure“) betroffen, bei weiteren 9,7 Millionen Menschen (34 %) war dies in mäßiger Weise der Fall („moderately food insecure“). UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S. 5 f. und 26 sowie die Aufteilung nach Regionen auf S. 21; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 42 m.w.N.; vgl. auch UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 28; dort auch unter Bezugnahme auf UNOCHA der Hinweis auf die Wechselwirkung mit der steigenden Anzahl intern Vertriebener und Rückkehrer, die sich in den städtischen Zentren und Randgebieten sammeln sowie zur erwarteten Anzahl von mehr als einer Million neuer Rückkehrer im Sommer 2017); zur Lebensmittelunsicherheit in den Vorjahren vgl. auch Sam Hall, Urban Poverty Report - A study of poverty, food insecurity and resilience in Afghan Cities, November 2014: S. 6 f., 43, 54 und 56 - die Hälfte der Haushalte in Städten und 68 % der intern Vertriebenen werden als ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen beschrieben. 48 % der Haushalte von intern vertriebenen Personen, die in informellen Siedlungen in Kabul lebten, waren im Dezember 2015 ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S. 7. Insbesondere die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 23. In den Städten allgemein und insbesondere der Hauptstadt Kabul sind die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zum Einkommen hoch. So finden sich - jeweils auch abhängig vom Lebensstil - Angaben von 100 bis 150 EUR oder 150 bis 250 US$ für einen alleinstehenden Mann in Kabul - BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation I: Lebenshaltungskosten in Kabul für alleinstehenden Mann, 09.05.2017; BAMF/ZIRFIOM, ZIRF-Anfrage: Lebenshaltungs-/Mietkosten in Kabul; Taxilizenz, 22.04.2016; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017, S. 188 - und mindestens 250 bis zu 600 EUR pro Monat für eine Familie, bestehend aus einem Vater und drei Kindern - BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation II: Lebenshaltungskosten in Kabul für Familie mit Vater und 3 Kindern, 09.05.2017 -, wobei jeweils noch keine Unterbringungs-/Mietkosten enthalten sind. Für die Kosten von Wohnraum finden sich - auch abhängig von der Lage - Angaben von einer Monatsmiete für ein Zimmer in Höhe von 100 US$, für ein Einzimmerapartment in Kabul von 88 US$/6.000 Afghani bis zu 146 US$/10.000 Afghani oder auch in Höhe von 160 bis 180 EUR (zuzüglich Nebenkosten von etwa 20 bis 25 EUR/Monat) sowie auch 300 US$. Die Miete für eine Dreizimmerwohnung in Kabul wird mit ca. 300 EUR/Monat bei Nebenkosten in Höhe von etwa 30 EUR angegeben, aber auch Preise von 400 bis 600 US$ zuzüglich Nebenkosten von etwa 40 US$ pro Monat werden genannt. Schuster, Report for the Upper Tribunal, 08.11.2016, S. 14/Rn. 41; BAMF/ZIRFIOM, ZIRF-Anfrage: Lebenshaltungs-/Mietkosten in Kabul; Taxilizenz, 22.04.2016; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017, S. 188; BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation I: Lebenshaltungskosten in Kabul für alleinstehenden Mann, 09.05.2017; BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation II: Lebenshaltungskosten in Kabul für Familie mit Vater und 3 Kindern, 09.05.2017; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 3; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2; Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 16; dies., Asylmagazin 2017, S. 73 (76); vgl. auch Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 16/Rn. 42: Einzelzimmer für 4.000 bis 6.000 Afghani, bei einem Lohnniveau von 4.000 bis 4.500 Afghani pro Monat; EASO, Country of Origin Information Query - Query concerning the situations of returnees to Afghanistan, 22.06.2017, S. 7 m.w.N.: 300 US$. Die im Vergleich zum realistischer Weise zu erzielenden Einkommen immensen Unterbringungskosten bei gleichzeitig großem Zustrom neuer Einwohner erklären, dass etwa drei Viertel der Menschen in Slums lebt. Dazu ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees, Mai 2017, S. 4; Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 16; dies., Asylmagazin 2017, S. 73 (76 f.). Sofern Wohnraum auf dem freien Markt verfügbar ist, haben in aller Regel wiederum nur diejenigen eine Chance darauf, die einen Bürgen beibringen können und in der Lage sind, bis zu sechs Monatsmieten im Voraus zu bezahlen. Im Rahmen der Wohnungssuche benötigt man also außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben, aber auch die beschriebenen sozialen Netzwerke. Diese sowie der Umstand, dass sich jemand für den künftigen Mieter und dessen vertrauenswürdigen Charakter gleichsam verbürgt, gewährleisten aus Sicht des Vermieters eine gewisse Sicherheit sowie insbesondere auch, dass der Mieter kein „unmoralisches“ Verhalten an den Tag legt und seine Miete zahlen wird. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 16; dies., Asylmagazin 2017, S. 73 (76 f.); Schuster, Report for the Upper Tribunal, 08.11.2016, S. 4/Rn. 12 und auch S. 14/Rn. 41 und S. 15/ Rn. 44 m.w.N. Es gibt keine NGOs oder öffentliche Organisationen, die bei der Wohnungssuche unterstützen. Immobilienmakler bieten einen entsprechenden Service im Austausch für eine Monatsmiete von Mieter und Vermieter an. BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage: Medizinische Versorgung in Afghanistan, Unterstützung für Rückkehrer bei Arbeits- und Wohnungssuche, 21.09.2016. Zwischen den Verhältnissen in den urbanen Zentren und den ländlichen Gebieten Afghanistans herrscht ein eklatantes Gefälle. Es fehlt außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Der Anteil der Bevölkerung, der Zugang zu Trinkwasser hat, beträgt nur 46 %. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 19.10.2016 - Stand September 2016 -, S. 21; UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 31. c) Migrationsbewegungen Verschärft wird die Lage - insbesondere auf dem Arbeits- und dem Wohnungsmarkt - nicht zuletzt aufgrund erheblicher Migrationsbewegungen. Für das gesamte Land Afghanistan ist eine erhebliche, zudem stetig ansteigende Anzahl an Migranten festzustellen. Es handelt sich sowohl um Binnenvertriebene (internally displaced persons - IDPs), Rückkehrer (insbesondere aus Iran und Pakistan sowie aus dem westlichen Ausland) und Wirtschaftsmigranten. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 40. Im Jahr 2015 gab es in ganz Afghanistan mindestens 1,1 Millionen Binnenvertriebene. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 21: zwischen 1,1 und 1,2 konfliktinduzierte Binnenflüchtlinge. Im April 2016 war deren Zahl auf 1,2 Millionen geschätzt worden. Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73 (74 f.) m.w.N.;. a.i., My children will die this winter - Afghanistan´s broken promise to the displaced, 31.05.2016, S. 7. Bis Jahresende wurden 2016 insgesamt 620.000 bis 650.000 Menschen als kriegsbedingt vertrieben ausdrücklich und aktenkundig registriert - das sind dreimal so viele wie 2014 und sechsmal so viele wie 2012. Im Zeitraum seit Anfang 2017 bis ca. Juli 2017 haben etwa 150.000 Personen auf Grund innerstaatlicher Konflikte ihren Wohnort verlassen. Sie suchen mehrheitlich innerhalb ihrer Provinz Zuflucht, es sind aber auch Fluchtbewegungen in die Provinz Kabul zu verzeichnen. Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73 (74) m.w.N.: 623.345; General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - report of the Secretary-General, 03.03.2017: S. 9 zur Verschlechterung bis ins Jahr 2017 mit Rekordzahlen neuer, konfliktbedingter Binnenvertreibung in Höhe von 651.751 Personen; vgl. auch Bericht des Auswärtigen Amts zur Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017 -, S. 10. Daneben sind im Jahr 2016 etwa eine Million Menschen aus Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei als Rückkehrende auch jene gelten, deren Eltern schon im benachbarten Ausland geboren wurden. Hintergrund ist, dass der Iran vermehrt afghanische Staatsangehörige abschiebt und Pakistan im letzten Herbst 2016 entschieden hat, ab April 2017 keine afghanischen Personen mehr im Land zu dulden. Zusätzlich zu den 1,6 Millionen afghanischen Staatsangehörigen, die in Pakistan bisher einen Flüchtlingsstatus hatten, betrifft diese Entscheidung nach Schätzungen der pakistanischen Regierung zumindest eine weitere Million illegal dort lebender afghanischer Personen. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren - Dezember 2016, S. 4 zum Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung für das Jahr 2016: ca. 372.000 + 242.000 Flüchtlinge aus Pakistan und 420.000 aus dem Iran sowie eine Prognose für das Jahr 2017 mit 650.000 zurückkehrenden Flüchtlingen; Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73 (74): 1.034.000 Rückkehrer aus Iran und Pakistan; a.i., Amnesty Report 2017 - Afghanistan (Berichtszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016): S. 1; Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 16 f./Rn. 43; ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees, Mai 2017, S. 4: mehr als eine Million; General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - report of the Secretary-General, 03.03.2017: S. 9 zur Rückkehr von 620.000 Flüchtlingen und nicht dokumentierten Afghanen aus Pakistan. Plastisch hat der UNHCR die Versorgungs- und humanitäre Situation zusammengefasst. Er beschreibt, dass infolge des allgemein gestiegenen Sicherheitsrisikos - einschließlich der Zunahme der die Mitarbeiter von Hilfsorganisationen betreffenden Sicherheitsvorfälle - der Zugang zu den betroffenen Menschen für humanitäre Hilfsorganisationen begrenzt ist. Die begrenzte Präsenz jener Organisationen in den vom Konflikt betroffenen Gebieten behindert insbesondere den Zugang zu lebensrettender Unterstützung für die besonders schutzbedürftigen Teile der Bevölkerung. Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrender Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt und die Überlebensmechanismen vieler Menschen erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift durch die Zerstörung von Lebensgrundlagen und von Viehbestand, steigende Raten ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten diese Schwachstellen weiter an. Ebenso haben der andauernde Konflikt, schwache Regierungsgewalt sowie ineffiziente oder korrupte Institutionen dazu geführt, dass Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf Katastrophen, Risikoreduzierung und Notfallmechanismen Berichten zufolge nicht oder kaum vorhanden sind. In der Folge stellen Naturkatastrophen wie Überflutungen, Schlammlawinen, Erdbeben, Dürren und harte Winter eine weitere Belastung für die Bevölkerung dar, deren Widerstandskraft ohnehin bereits geschwächt wird. UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 30 f.; vgl. auch UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S. 8. d) Gesundheitssystem Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan wird vom Auswärtigen Amt als äußerst lückenhaft beschrieben. In vielen Bereichen lägen Daten nur unzuverlässig oder in Form älterer statistischer Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Allerdings habe sich die medizinische Versorgung in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, obwohl sie im regionalen Vergleich drastisch zurückliege. Die Lebenserwartung bei Geburt liege mit 64 Jahren zwar gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich niedrig, sei aber im letzten Jahrzehnt um 22 Jahre angestiegen. Die medizinische Versorgung leide trotz Verbesserungen landesweit an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken. Es fehlten Ärzte und gut qualifiziertes Assistenzpersonal, vor allem Hebammen. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 23; zur Verbesserung im letzten Jahrzehnt m.w.N. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 179; zu abweichenden Zahlen in der Lebenserwartung mit 51,3 Jahren bzw. bei Geburt im Jahr 2014 mit 60,6 Jahren: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 49, dort auch der Hinweis darauf, dass die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ Statistiken aus Afghanistan zum Gesundheitswesen höchst unzuverlässig seien („notoriously unreliable“) sowie auch auf die Problematik, dass Zahlen aus den unsichersten Gebieten oft nicht in Statistiken Eingang finden. Mindestens neun Millionen Menschen haben nur begrenzten oder gar keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 28. Die US-amerikanische Botschaft in Kabul hat die medizinischen Dienstleistungen in Afghanistan als extrem unterentwickelt bezeichnet. Den Einrichtungen fehle es meist an grundlegender Sauberkeit, an Ausstattung für Diagnostik und Behandlung sowie sogar an den gängigsten Medikamenten. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 50. Auch die Ausbildung des medizinischen Personals und der Ärzte ist schlecht. So berichten Studierende der Kabuler Universität, sie würden immer nur Amputieren lernen - also nur (Kriegs-) Chirurgie. Das Ausbildungsniveau wird als niedrig beschrieben. Wiederholt gebe es Studenten im zweiten Studienjahr, die sich schon „Herr Doktor" nennen würden, eine Klinik eröffneten und beginnen würden, Leute zu „versorgen“. Eine staatliche Kontrolle, die prüft, wer auf welchem Niveau Patienten versorgt, gibt es nicht. Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S. 8. Im Jahr 2013 stand (bei bedeutenden regionalen Unterschieden) 10.000 Einwohnern Afghanistans statistisch gesehen eine medizinisch qualifizierte Person gegenüber. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 23. Obwohl zwischenzeitlich Verbesserungen erreicht werden konnten, gibt es noch immer eine massive Ungleichheit im Zugang zu medizinischer Versorgung im Land. So besteht weiterhin ein allgemeiner Mangel an weiblichem Fachpersonal in der Gesundheitsfürsorge. Dies ist einer der Hauptgründe, warum Frauen oft keinen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen haben. Ein weiterer Grund sind die erforderlichen (Zu-) Zahlungen sowie die Vorherrschaft eines nicht regulierten privaten Gesundheitsmarkts mit hohen Kosten und unvorhersehbarer Qualität. Viele Faktoren, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beschränken, sind schwer zu bemessen (etwa Korruption, “Geistermitarbeiter” - also solche, die auf dem Papier existieren, tatsächlich aber nicht -, sowie Fernbleiben vom Arbeitsplatz). EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 49 und S. 51; zum Phänomen der „Geistermitarbeiter“ vgl. auch Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S. 6. Eine staatliche Krankenversicherung gibt es in Afghanistan nicht. Private Anbieter sind zahlenmäßig überschaubar und teuer. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind beispielsweise Medikamente häufig nicht verfügbar. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Mangels Verfügbarkeit in den staatlichen Krankenhäusern müssen Medikamente oft bei privaten Apotheken gekauft und von den Patienten selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine-Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 180; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 1: BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage: Medizinische Versorgung in Afghanistan, Unterstützung für Rückkehrer bei Arbeits- und Wohnungssuche, 21.09.2016; zu den Kosten von Labortests ausführlicher: Auskunft der SFH-Länderanalyse: Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, S. 9. Zu der (eigentlich kostenlosen) Behandlung in staatlichen Krankenhäusern wird allerdings berichtet, in der Praxis müssten Medikamente - obwohl eigentlich kostenfrei - oft bezahlt und an den Arzt ein Honorar geleistet werden. Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 51. Die schwierige Sicherheitslage und die Angriffe auch unmittelbar in Einrichtungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, etwa die Tötung einer ausländischen Therapeutin durch einen Patienten sowie Tötungen und Entführungen mehrere afghanischer und eines ausländischen Mitarbeiters, führten jüngst zur Schließung von Niederlassungen in den Provinzen Kunduz und Faryab sowie zur Verkleinerung eines weiteren Büros in Balch. Deutschlandfunk, Afghanistan - Rotes Kreuz verringert Präsenz, 09.10.2017; Spiegel-Online, Rotes Kreuz schließt zwei Büros in Nordafghanistan, 09.10.2017. Infolge der zahlreichen Probleme in der medizinischen Versorgung hat sich ein reger Medizintourismus entwickelt. Wer es sich leisten kann, begibt sich (auch zur Durchführung kleinerer Eingriffe) ins Ausland, entweder nach Pakistan oder sogar nach Indien. Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S. 8; zum Medizintourismus ins Ausland, insbesondere nach Pakistan und Indien auch: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 49 und 50 m.w.N.; Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S . 20/Rn. 57. Um die Behandlung im Ausland finanzieren zu können, leihen sich viele Betroffene das erforderliche Geld oder sie verkaufen Waren oder Besitz. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 52 sowie auch S. 56 m.w.N. Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2014 bezahlten die Befragten ungefähr 44 US$ allein für Medikamente. Für den durchschnittlichen afghanischen Haushalt werden die jährlichen Ausgaben für Gesundheitsfürsorge auf ungefähr 150 US$ geschätzt. Wegen der hohen Medikamentenkosten sahen sich rund 60 % der Betroffenen in Kabul gezwungen, auf die Inanspruchnahme medizinischer Behandlung verzichten. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 52 m.w.N.; Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 50 m.w.N.; vgl. auch Sam Hall, Urban Poverty Report - A study of poverty, food insecurity and resilience in Afghan Cities, November 2014, S. 85. Medikamente sind - soweit sie erhältlich sind - oft von schlechter Qualität: Sie sind abgelaufen, unter unzureichenden Bedingungen transportiert worden oder einfach nur von niedriger Qualität. Der größte Teil der unentbehrlichen Medikamente und der medizinischen Ausstattung wird aus den Nachbarländern importiert, die Hälfte davon illegal ohne jegliche Kontrolle. Die Behörden haben nicht die erforderliche Ausstattung, um Medikamente zu prüfen. Eine Prüfung ist nur in Kabul möglich, weswegen die legale Einfuhr von Medikamenten sehr zeitaufwändig ist. Der gesamte Sektor ist daher für Korruption anfällig. Der Markt soll mit Medizin niedriger Qualität und mit gefälschten Präparaten - entweder gänzlich falsche oder welche mit einem sehr geringen Wirkstoffanteil - überschwemmt sein. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 55 m.w.N. In Kabul ist der Zugang zum Gesundheitswesen allerdings besser als in den Provinzen. Außerdem arbeitet in Kabul das am besten qualifizierte Personal, obwohl es auch dort viel Raum für Verbesserung gibt. Im Gegensatz zu ländlichen Gebieten haben hier die meisten Menschen - etwa 60 % - Zugang zu Transportmitteln, die sie von zu Hause zu einer Notfall-Klinik bringen können. Allerdings hat sich auch in Kabul die allgemein vorhandene Tendenz bestätigt, dass Geräte nicht funktionieren, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen oder fehlen. Bei einer Kontrolle durch den Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) in Kabul wurde beispielsweise festgestellt, dass drei Einrichtungen keinen Zugang zu Elektrizität hatten, acht keine richtige Ausstattung und fünf kein fließendes Wasser. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 56 m.w.N Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht in allen Teilen der Stadt gleich. Insbesondere in den Siedlungen der Binnenvertriebenen fehlt es trotz hohen Bedarfs an Kliniken. Fast die Hälfte der Bewohner Kabuls kann sich eine medizinische Behandlung wegen ihrer - teils extremen - Armut von vorneherein nicht leisten. Die teils konstatierte Verbesserung im Gesundheitssystem ist bei diesem Personenkreis faktisch nicht „angekommen“. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 56 m.w.N.; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 57 m.w.N., dort auch zu Berichten über die faktische Diskriminierung von (Binnen-) Flüchtlingen in Kliniken außerhalb ihrer Siedlungen. e) Sicherheitslage Des Weiteren ist die Situation der Menschen in Afghanistan bestimmt durch eine anhaltend schlechte Sicherheitslage. Sie wird - bei starken regionalen Unterschieden - allgemein als anhaltend volatil beschrieben. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 4. Ruttig in Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S. 4 ff. spricht von der dreifachen Krise im Hinblick auf die Sicherheitslage, die sozio-ökonomische und die politische Situation in Afghanistan Afghanistan besetzt auf dem Global Peace Index (GPI) des Jahres 2017 bei den am wenigsten friedlichen Ländern den zweiten Platz hinter Syrien. In der weiteren Beschreibung des GPI wird dazu ausgeführt, die Gesamtbewertung Afghanistans habe sich das sechste Jahr in Folge weiter verschlechtert. Die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen hat auch in den ersten Monaten des Jahres 2017 wieder zugenommen, insbesondere im Vergleich zu derselben Zeitspanne des Vorjahres. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 14 m.w.N. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 13 f. Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht von den Kampfhandlungen der Konfliktparteien, aber auch von improvisierten Sprengkörpern, von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. UNAMA gab im Bericht betreffend den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt für das Jahr 2016 eine Zahl von 11.418 zivilen Opfern an, davon 7.920 Verletzte und 3.498 Tote. Der Halbjahresbericht vom Juli 2017 geht für das erste Halbjahr 2017 von einer Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) von 5.243 im Vergleich zu 5.267 im Vorjahreszeitraum aus. Die überwiegende Zahl von zivilen Opfern ist dabei auf Kampfhandlungen am Boden (38 % im Jahr 2016, 34 % im ersten Halbjahr 2017) und improvisierte Sprengsätze (19 % im Jahr 2016, 18 % im ersten Halbjahr 2017) zurückzuführen. Dabei ist die Bevölkerung immer dann gefährdet, wenn sie bei Kämpfen der Konfliktparteien zwischen die Fronten gerät oder Opfer improvisierter Sprengsätze wird, die für andere Ziele gedacht waren. Weniger ausschlaggebend ist dagegen, ob die afghanischen Sicherheitskräfte oder die Taliban die Kontrolle über einen Raum ausüben. Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 8 f.; UNAMA, Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017. S. 3; UNAMA, Annual Report 2016: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Februar 2017, S. 10. Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar. Dies gilt insbesondere für Kabul. Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 9. Ein großer Teil des Landes wird von regierungsfeindlichen Kräften beherrscht, wobei die jeweilige Vorherrschaft der unterschiedlichen Kräfte ständigem Wandel unterworfen ist. Im ersten Quartal 2017 waren nur etwa 60 % der 407 Distrikte des Landes unter der Kontrolle oder dem Einfluss der afghanischen Regierung, was einen Anstieg um 2,5 Prozentpunkte im Vergleich zum Stand Mitte November 2016, aber einen Rückgang um 11 Prozentpunkte im Vergleich zum ersten Quartal 2016 bedeutet. Die Taliban behaupten, 16 der 34 Provinzen Afghanistans zu kontrollieren und in nur 89 Distrikten nicht präsent zu sein. In den südlichen Provinzen Helmand, Nimroz, Uruzgan, Zabul, Ghazni würden beinahe alle Distrikte von ihnen kontrolliert bzw. seien zumindest „umkämpft“. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 22 f. m.w.N.; siehe auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 27. Unter dem direkten Einfluss der Taliban standen im dritten Quartal 2016 etwa 2,9 Millionen Menschen, im vierten Quartal waren es noch ungefähr 2,5 Millionen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 26 f. Die afghanische Regierung konnte dabei die Kontrolle über Kabul sowie die Hauptbevölkerungszentren, die meisten Schlüsselverbindungsstrecken, Provinzhauptstädte und die Mehrzahl der Distriktzentren behalten, wobei Distriktzentren und Provinzhauptstädte von Taliban bekämpft bzw. bedroht und diese sich zeitweise der Hauptkommunikationsverbindungen im Land bemächtigt haben, insbesondere in den Provinzen Kunduz und Helmand. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 23 m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 24. In Afghanistan - aber auch grenzüberschreitend Richtung Pakistan - sind mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke aktiv, darunter die Taliban, das Haqqani Netzwerk (verbündet mit den Taliban, aber nicht Teil von deren Kernbewegung), der Islamische Staat (auch Daesh) in Gestalt des IS-Zweigs ISKP (auch ISIL-KP) sowie al-Qaida. Zu den einzelnen Gruppen ausführlich u.a.: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 10 ff. und 27 ff. Die Sicherheitslage wird außerdem durch den Opiumanbau in Afghanistan beeinträchtigt. Die Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen sowohl die Aufständischen als auch daneben bestehende kriminelle Netzwerke. Die Anbaufläche für Opium vergrößerte sich im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr um 10 % auf etwa 201.000 Hektar. Das für das Jahr 2016 geschätzte Volumen der Opiumproduktion betrug 4.800 Tonnen, was eine Steigerung von etwa 43 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Die im Vergleich zur Ausweitung der Produktionsfläche auffallend hohe Steigerung der Produktionsmenge erklärt sich aus guten Anbaubedingungen bei zugleich weniger effektiven staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen aufgrund von fehlenden finanziellen Ressourcen hierfür sowie der schlechten Sicherheitslage. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 31; General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - report of the Secretary-General, 03.03.2017, S. 11; zur Instabilität infolge des Opiumhandels: UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 15. f) Spezifische Gefahrenlage für Rückkehrer Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - freiwillig Zurückgekehrte aber insbesondere auch Abgeschobene - sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt. Sie sehen sich dem generellen Verdacht gegenüber, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben. Stahlmann, ZAR 2017, 189 (196); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 4, je m.w.N.; UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 97, insb. Rn. 545. Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wird vermehrt dahin wahrgenommen, der Zurückkehrende habe sich der europäischen Kultur und dem Lebensstil angepasst. Es herrscht die Erwartung, der Betroffene werde entsprechendes (Fehl-) Verhalten auch in Afghanistan weiter an den Tag legen, etwa außereheliche Beziehungen, Alkohol- und Drogenkonsum und alle möglichen Varianten von Apostasie. Schon entsprechende Gerüchte können ausreichen, um staatliche Verfolgung, jedenfalls aber Selbstjustiz bis hin zur Bestrafung mit dem Tod - auch durch Angehörige - wegen des vermeintlichen Bruchs kultureller und religiöser Normen auszulösen. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 7 ff. m.w.N., dies., Asylmagazin 2017, 82 (83); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2016 zu Afghanistan: Situation einer ledigen Mutter der Hazara-Ethnie in Kabul, 22.01.2016, S. 9 f. sowie US Department of State, Afghanistan 2016 Human Rights Report, 17.03.2017, S. 11; zum Risiko der vermeintlichen „Kontamination“ durch die westliche Lebensweise: Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. S. 4 f./Rn. 13 und dies., Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 19/Rn. 49; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 29 ff. m.w.N.; zur Problematik der vermeintlichen „Verwestlichung“ bei Frauen ausführlich Giesler/Wohnig, Uneinheitliche Entscheidungspraxis zu Afghanistan - Eine Untersuchung zur aktuellen Afghanistan-Entscheidungspraxis des BAMF und der Gerichte (Ergänzte Fassung zur Kurzfassung aus Asylmagazin 2017, 223) (asyl.net), S. 13 f. m.w.N. Die Unterstützung durch Angehörige und Familie - soweit vorhanden - ist darüber hinaus des Öfteren eingeschränkt, weil die Rückkehr nach Afghanistan als Ausdruck des Versagens trotz des vermeintlich leichten Lebens im Westen verstanden wird und gleichzeitig der Verdacht schwelt, der Zurückkehrende habe womöglich eine schwere Straftat in Europa begangen. Denn nach einer in Afghanistan weit verbreiteten Auffassung schiebt Europa nur Straftäter ab, weshalb ein Abgeschobener im vermeintlich regellosen Europa ein schweres Verbrechen verübt haben müsse. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 9; zum Stigma des Versagens auch Naber, Asylmagazin 2016, 3 (7) und auch Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 35 sowie S. 36 zur Assoziation der Rückkehr mit Kriminalität, je m.w.N. Außerdem kann einer Unterstützung durch die Familie entgegenstehen, dass diese erhebliche Mittel aufgewendet oder sogar Geld geliehen hat, um die Reise zu finanzieren. Neben dem Vorwurf, der Zurückkehrende habe die erwartete (Versorgungs-) Leistung nicht erbracht, droht auch die Rückforderung durch Kreditgeber, mit der Folge, dass ein Rückkehrer seiner Familie nicht willkommen, sondern „bestenfalls“ nur eine Belastung für diese ist. Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 38 und 41. Des Weiteren wird als Gefahr beschrieben, dass die Taliban die Flucht als ein Verhalten werten, mit dem man sich ihrem Machtanspruch entziehen will. Nachvollziehbar erscheint angesichts dessen, dass von Seiten der Taliban das Interesse bestehen soll, zur allgemeinen Abschreckung diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die sich ihnen entzogen haben. Stahlmann, ZAR 2017, 189 (196); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 4 ff., je m.w.N.; UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 41 f.; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 33 f. m.w.N. Entsprechend wird die ohnehin allgemein übliche Überprüfung der Biographie der Rückkehrer durch das neue soziale Umfeld noch sorgfältiger als üblich vorgenommen, da sie wegen ihrer Flucht grundsätzlich verdächtigt werden, sich persönlicher Verfolgung entzogen zu haben - sei es durch militante Gruppierungen oder Privatpersonen. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 5, m.w.N.; ähnlich Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 40 und 43 m.w.N. vgl. auch S. 35 m.w.N. zur Problematik der Diskriminierung/Entlassung bei Bekanntwerden eines vorangegangenen Aufenthalts im westlichen Ausland. Zudem wird angesichts des - grob verzerrt und übersteigert wahrgenommenen - Reichtums in Europa („Jeder Europäer ist (Euro-)Millionär“) in Afghanistan oft davon ausgegangen, dass Rückkehrer während ihrer Zeit im Westen zu Wohlstand gekommen sind. Sowohl sie selbst als auch ihre Familien laufen daher Gefahr, Opfer von Entführungen zu werden, die lebensbedrohlich sein können, insbesondere wenn nicht gezahlt wird oder werden kann. Das gleiche gilt für bekanntgewordenen Kontakt mit Ausländern. Stahlmann, ZAR 2017, 189 (198); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 10 f., je m.w.N.; Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 6 f./Rn. 18 sowie Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 20/Rn. 52; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 29 f. und S. 40, je m.w.N. Schließlich berichten Rückkehrer von Problemen mit Behörden oder Sicherheitskräften, insbesondere weil sie als anders aussehend wahrgenommen werden, weil sie keine Tazkira haben, aber auch, weil sie als Sicherheitsrisiko empfunden werden, da sie mangels Ausbildung und mangels Chancen auf Arbeit als potentielle Drogenhändler oder durch bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte leicht zu rekrutierende Personen gesehen werden. Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 18. g) Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer Andererseits können Rückkehrer - anders als die übrige Bevölkerung Kabuls - von Unterstützungsmaßnahmen profitieren. Zusammenfassend hierzu: Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 6 f. und Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 19 bis 29. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Unterstützung in Gestalt von Geldzahlungen können afghanische Rückkehrer, die sich freiwillig in ihr Heimatland zurückbegeben, über zwei Programme des IOM erlangen. Das REAG/GARP-Programm 2017 („Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany“/„Government Assisted Repatriation Program“) gewährt eine Reisebeihilfe (etwa die Übernahme der Beförderungskosten) sowie eine Starthilfe, die für Erwachsene und Jugendliche 500 EUR und für Kinder unter zwölf Jahren 250 EUR beträgt. IOM, REAG/GARP-Programm 2017, Informationsblatt Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ (Juli 2017), S. 1; IOM, REAG/GARP-Programm 2017, Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“, Merkblatt für deutsche Behörden, Mitglieder der Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen, zentrale Rückkehrberatungsstellen, Ausländerbeauftragte und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCHR) (Juli 2017), S. 5); IOM, REAG/GARP-Programm 2017, Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“, Merkblatt für deutsche Behörden, Mitglieder der Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen, zentrale Rückkehrberatungsstellen, Ausländerbeauftragte und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCHR) (Januar 2017), S. 5. Das „StarthilfePlus-Programm 2017“ gewährt Personen, die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung. Bei Entscheidung zur Ausreise und Rücknahme des Asylantrags vor Abschluss des Asylverfahrens werden 1.200 EUR, für Kinder unter 12 Jahren 600 EUR pro Kind geleistet. Nach Zustellung eines negativen Asylerstbescheids verringert sich der Betrag auf 800 EUR bzw. für Kinder auf 400 EUR, sofern die verbindliche Entscheidung zur freiwilligen Ausreise innerhalb der im Bescheid gesetzten Ausreisefrist erfolgt und keine Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel eingelegt bzw. bereits eingelegte zurückgenommen werden. Eine dritte Stufe sieht Leistungen ebenfalls im Umfang 800 EUR (bzw. 400 EUR pro Kind) vor. Sie betrifft Rückkehrwillige, die entweder vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, oder solche, die eine Duldung besitzen, einen Folgeantrag oder einen Zweitantrag gestellt haben. Voraussetzung für diese Leistungen ist allerdings, dass der Rückkehrwillige vor dem 1. Februar 2017 in Deutschland registriert worden ist und sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten des Programms (also zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2017) verbindlich dazu entschieden hatte, freiwillig aus Deutschland auszureisen, und ggf. gestellte Anträge, Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel, die auf Gewährung von Asyl, Sicherung des Verbleibs in Deutschland oder eine Einreise nach Deutschland gerichtet sind, zurückgenommen hatte. BAMF/IOM, StarthilfePlus-Programm 2017, Merkblatt für deutsche Behörden, Mitglieder der Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen, zentrale Rückkehrberatungsstellen, Ausländerbeauftragte und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCHR) (Februar 2017), S. 2; BAMF/IOM, Übersichtsblatt zur StarthilfePlus 2017:Zusätzliche finanzielle Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr, Februar 2017. Angesichts der letztgenannten Voraussetzung käme das StarthilfePlus-Programm im Falle der Klägerin Ziffer 1 und ihrer Familie nicht zum Tragen, da der 31. Juli 2017 verstrichen ist. Die Auszahlung der Gelder aus dem Programm REAG/GARP erfolgt noch in Deutschland, die des StarthilfePlus-Programms 2017 je zur Hälfte am Abflughafen und zur Hälfte in Afghanistan nach etwa sechs bis acht Monaten. Ansonsten erfolgen Bargeldzahlungen durch die IOM üblicherweise unmittelbar nach der Ankunft am Flughafen oder in einem der IOM-Büros vor Ort. IOM/ZIRF, Mitteilung vom 14.08.2017 zu den Programmen des IOM für freiwillige Rückkehrer (StarthilfePlus, REAG/GARP) auf eine Anfrage des VGH Bad.-Württ. vom 10.07.2017 (A 11 S 512/17); BAMF/IOM, Übersichtsblatt zur StarthilfePlus 2017: Zusätzliche finanzielle Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr, Februar 2017; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 13, 17 und 25 m.w.N. Darüber hinaus bietet die IOM über das European Reintegration Network (ERIN) das Unterstützungsprogramm ERIN Specific Action Program für Rückkehrer nach Afghanistan an. Dieses hat allerdings - anders als die vorgenannten Programme - keine Geldleistungen zum Gegenstand. Es gewährt Unterstützung nach der Ankunft und bei der Reintegration in Afghanistan, wobei freiwillige Rückkehrer eine umfangreichere Unterstützung („larger re-integration packages”) erhalten als diejenigen, die nicht freiwillig zurückgekehrt sind. Die Inanspruchnahme setzt eine Bewerbung vor der Rückkehr voraus. Angeboten werden ein Empfangs- und Orientierungsservice bei der Ankunft am Flughafen, Unterstützung beim Weitertransport, Empfehlungen zur Sicherstellung der durchgehenden Versorgung mit dringender ärztlicher Behandlung und eine Notfallunterbringung von mindestens einer Woche. Zur weiteren Wiedereingliederung kann die Beratung durch einen IOM-Mitarbeiter in Anspruch genommen werden, der den Rückkehrern und ihren Familien etwa bei der Planung einer Strategie zur Reintegration helfen kann und auch dazu, wie sie die ihnen gewährten nationalen Zuschüsse sinnvoll verwenden können. Möglich sind Hilfestellungen bei Existenzgründungen, die Beratung bei der Suche und Vermittlung von Arbeitsstellen, die Vermittlung in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Unterstützung in sozialen, medizinischen und rechtlichen Angelegenheit oder die Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung. Unterstützungsleistungen werden nicht durch Direktzahlungen, sondern durch Beratungs- und Sachleistungen erbracht. Bei rückgeführten Personen können diese höchstens einen Wert von 700 EUR haben. Als „berücksichtigungsfähige Kriterien“ bei der Prüfung werden existenzsichernde Maßnahmen, individueller medizinischer Bedarf, die Rückkehr weiterer Familienangehöriger, die Dauer des Aufenthalts in Deutschland bzw. der Abwesenheit im Heimatland sowie die Vulnerabilität des Betroffenen genannt. Die Reintegrationsmaßnahmen legen der Rückkehrer und der Mitarbeiter vor Ort individuell fest. Die Unterstützung soll nach drei bis sechs Monaten weitgehend abgeschlossen sein. Siehe insgesamt: BAMF/ERIN, Programmsteckbrief ERIN - European Reintegration Network, Rückkehrerhilfen (Projektdauer Juni 2016 bis Dezember 2021), 14.08.2017; IOM/ ERIN - European Reintegration Network, Specific Action Program, Afghanistan Briefing Note, 13.03.2017; ERIN/IOM, ERIN - European Reintegration Network, Specific Action Program, Afghanistan Leaflet, 13.03.2017. IOM-Programme werden allerdings nur in geringem Umfang in Anspruch genommen. Dies scheint vor allem an technischen und bürokratischen Hürden zu liegen. Im Falle abgeschobener Personen kann hinzukommen, dass diese die Ankunft und Rückkehr am Flughafen in Kabul als demütigend empfinden, deswegen nicht das Bedürfnis verspüren, dort zu verweilen und entsprechend auch nicht den Kontakt zu dem dortigen IOM-Mitarbeiter suchen. Wenn der Umstand der Rückkehr als erdrückend empfunden wird, hat dies unter Umständen zur Folge, dass sie ihre Zeit mit dem Versuch verbringen, sich anzupassen, sie auf Grund von Depressionen nicht die Kraft für Verwaltungsaufgaben aufbringen, sie die Weitergabe von Informationen an die Behörden fürchten oder es ihnen an einem Telefon oder dem Geld für die Reise zu einem der IOM-Büros mangelt. Als maßgeblicher Grund wird auch vermutet, dass die Betroffenen nicht auf die Notwendigkeit der Kontaktaufnahme zu dem IOM-Mitarbeiter hingewiesen werden. Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 9 f., Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 26 f. m.w.N.; dort auch auf S. 48 zur Problematik, dass von Teilnehmern des IOM-Programms bemängelt worden sei, keine individualisierte Beratung statt, sondern die Beratung zur Planung eines Geschäftsbetriebs sei immer gleich („one-size-fits-all“). Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützungsprogramme für Rückkehrer aus Europa. Im April 2015 hat die afghanische Regierung zunächst eine Hohe Kommission für Migration gegründet und im November 2016 dann ein gesondert auf die Belange von Rückkehrern gerichtetes Komitee (Displacement and Returnees Executive Committee). Dessen Funktion ist es, eine Strategie zur Koordination von humanitären und Entwicklungsprogrammen festzulegen sowie die Entwicklung von Richtlinien zur Unterstützung (u.a.) von Rückkehrern. Dabei geht es nicht nur um die finanzielle Unterstützung des Einzelnen. Damit die Rückkehrer nicht als gescheitert und unfähig zur Leistung des von ihnen erwarteten Beitrags erscheinen, ist auch die finanzielle Unterstützung des familiären bzw. sozialen Umfelds angedacht. Der Ansatz ist allerdings kritisiert worden, etwa weil er die örtliche Korruption nicht berücksichtige. Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 28, dort auch zu Unterstützungsangeboten für das Umfeld bzw. die Gemeinschaft der Rückkehrer („a more community-oriented financial support“). Die derzeit von Seiten der afghanischen Regierung gewährten Hilfen umfassen die Bereiche der Arbeitsvermittlung, des rechtlichen Beistands sowie Fragen von Grund und Boden und Obdach. Die Unterstützung wird nicht von einer einzelnen Institution gewährt, vielmehr muss der Rückkehrer selbst die Initiative ergreifen und sich an die jeweils zuständige Stelle wenden - etwa an das Arbeitsministerium, wenn er Hilfe bei der Arbeitssuche erhalten will. Rückkehrer aus Europa berichten, dass sie nur wenige tatsächlich Unterstützung in irgendeiner Art erhalten hätten, mit Ausnahme einer zweiwöchigen Unterbringung durch die Regierung. Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 7; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 28. Schließlich gibt es lokale nichtstaatliche Organisationen, die freiwillige und abgeschobene Rückkehrer unterstützen, etwa IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation). IPSO ist eine in Deutschland ansässige Organisation mit psychosozialen Unterstützungsangeboten (Selbsterfahrungsgruppen, Übungen zum Leben in Afghanistan, Eins-zu-Eins-Beratung, Malen und Handarbeit). AMASO gewährt Rückkehrern - vorwiegend aus nordischen Ländern - die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen. Außerdem bietet eine örtliche Anwaltskanzlei (freiwilligen) Rückkehrern aus Norwegen ihre Dienstleistungen an. Etablierte Koordinationsmechanismen zur Sicherstellung der benötigten Unterstützung für alle Rückkehrer oder zu deren Gleichbehandlung scheint es allerdings insgesamt nicht zu geben. Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 7, dort auch S. 10 zu AMASO und IPSO; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 28 f., dort auf S. 53 auch ausführlicher zu IPSO sowie auf S. 64 ausführlicher zur AMASO, dort auch zur Betreuung eines aus Deutschland abgeschobenen, bei einem Bombenanschlag verletzten Rückkehrers. Eine weitere Unterstützungsleistung können Rückkehrer zudem in Form einer kurzfristigen Unterbringung erlangen. Die IOM bietet in einem sogenannten Empfangszentrum (Jangalak reception centre) eine vorübergehende Unterkunft für höchstens zwei Wochen. Es handelt sich um ein Gebäude auf dem Gelände des Ministeriums für Flüchtlinge und Neuverteilung auf dem Gelände der früheren Jangalak-Fabrik. Dort gibt es 24 Zimmer mit je zwei bis drei Betten. Sowohl freiwillige als auch abgeschobene Rückkehrer können dort unterkommen. Zwölf Mitarbeiter betreuen die Rückkehrer. 2016 nutzten 43 Personen das Angebot. Sie blieben durchschnittlich für sieben Nächte. Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 9. Im Rahmen einer entsprechenden Befragung erklärten mehrere Rückkehrer, sie wollten auf das Angebot nicht zurückgreifen, weil sie glaubten, der Aufenthalt dort berge das Risiko, dass sie als Rückkehrer identifiziert würden. Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 63. h) Die Situation von Familien im Besonderen Von den prekären Verhältnissen sind Familien mit Kindern besonders betroffen, da sich sowohl für die Frauen als auch für (jüngere) Kinder die allgemeinen Probleme in verstärktem Maße auswirken und außerdem weitere Risiken hinzukommen. So hat die afghanische Regierung festgestellt, dass besonders Frauen und Kinder in den Städten diejenigen sind, die den Auswirkungen einer verarmten städtischen Umgebung schutzlos gegenüber stehen. Sie wohnen oft in den gefährlichsten Gebieten und sind mit einem Anteil von 34 % der städtischen Bevölkerung am häufigsten von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Sie sind diejenigen, die von den am stärksten verschmutzten Wasserquellen trinken, die unzureichendsten Sanitäreinrichtungen nutzen, am meisten unter der unbezahlbaren und unregelmäßigen Energieversorgung leiden und den Auswirkungen von Naturkatastrophen schutzlos ausgeliefert sind. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 33 m.w.N. Haushalte mit einer größeren Anzahl an jungen Kindern, solche, die auf Kinderarbeit angewiesen sind, die einen Analphabeten als Familienoberhaupt haben oder deren Familienoberhaupt in einem informellen Beschäftigungsverhältnis (insbesondere in der Land- oder Bauwirtschaft) steht - sind am armutsanfälligsten. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 33 m.w.N. Mütter aber auch ältere Töchter, die aus dem Westen zurückkehren, sind oftmals in besonderer Weise dem Verdacht vermeintlicher „Verwestlichung“ ausgesetzt. Soweit ein „westlicher Lebensstil“ bzw. eine entsprechende Prägung der Identität infolge eines langjährigen Aufenthalts in Europa bei afghanischen Rückkehrerinnen festzustellen ist, kann dies zusätzliche Schwierigkeiten und Diskriminierungen im Alltag zur Folge haben. Giesler/Wohnig, Uneinheitliche Entscheidungspraxis zu Afghanistan - Eine Untersuchung zur aktuellen Afghanistan-Entscheidungspraxis des BAMF und der Gerichte (Ergänzte Fassung zur Kurzfassung aus Asylmagazin 2017, 223) (asyl.net), S. 14 f.; vgl. im Übrigen auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, InfAuslR 2016, 25. aa) Familien sind von der prekären Situation auf dem Arbeitsmarkt besonders betroffen. Die meisten zurückkehrenden oder auch intern vertriebenen Familien hängen von einem einzelnen Ernährer - typischerweise dem männlichen Oberhaupt des Haushalts - ab, wobei dieser meist nur in stundenweiser Beschäftigung, oft in körperlich harter Arbeit - etwa als Träger auf dem örtlichen Markt oder als Bauarbeiter - tätig sein kann. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 24; a.i., My children will die this winter - Afghanistan´s broken promise to the displaced, 31.05.2016, S. 40 f. Dagegen können nur wenige Frauen einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Haushaltseinkommen leisten. Insbesondere für zurückkehrende oder intern vertriebene Frauen ist es schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist ihnen oftmals faktisch - durch den Ehemann, die erweiterte Familie oder auch auf Grund allgemeiner gesellschaftlicher Zwänge und Vorstellungen - schon gar nicht erlaubt, zu arbeiten. Zwar verbietet die Verfassung eine Diskriminierung von Frauen. In der Praxis haben sie aber nur begrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt. Hintergrund sind neben der ohnehin allgemein hohen Arbeitslosigkeit und den traditionellen Gepflogenheiten etwa der Mangel an der notwendigen (Aus-) Bildung. So liegt die durchschnittliche Alphabetisierungsrate bei Frauen bei nur 17 %. Auch Sicherheitsprobleme und die Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit (etwa wegen fehlender oder schwieriger Transportmöglichkeiten oder im Hinblick auf das Erfordernis eines männlichen Begleiters) stellen ein Hemmnis dar. Gleiches gilt für die eingeschränkten Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Zwar gibt es einige wenige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren allerdings nur Kindern von Mitarbeiter/innen freien Zugang. Sowohl bei der Einstellung als auch am Arbeitsplatz selbst sehen sich Frauen diskriminierenden Praktiken gegenüber. Männer werden bevorzugt. Arbeitende Frauen werden oft an ihrem Arbeitsplatz aber auch bei anderer Gelegenheit belästigt, etwa durch unangemessene oder sexuell anzügliche Forderungen durch männliche Kollegen oder Vorgesetzte. Im Allgemeinen hindern kulturelle und traditionelle Beschränkungen Frauen daran, außerhalb ihrer Wohnung zu arbeiten, insbesondere in ländlichen Regionen. Soweit sie einen Beitrag zum Familieneinkommen leisten, erfolgt dieser vornehmlich in Heimarbeit, etwa in Form von Weben, Nähen, Schneidern, Stickerei oder Arbeit in der Landwirtschaft. Der Anteil erwerbstätiger Frauen soll in der Stadt niedriger liegen (13 %) als dies auf dem Land der Fall ist (19 %). Die Tätigkeiten in der Stadt betreffen meist einfache, schlecht bezahlte bzw. unqualifizierte, irreguläre Arbeit (Reinigungsdienste, Nähen, Hausarbeit etc.). Der gesellschaftlichen Vorstellung entspricht es, dass Frauen allenfalls in lehrenden Berufen oder eben im häuslichen Umfeld tätig sind. Verheiratete und ältere Frauen geben an, es sei schwieriger für sie, Arbeit zu finden, als es bei jungen, alleinstehenden Frauen der Fall sei. Für Frauen mit höherem, oft im Ausland erlangten Bildungsniveau ist es wahrscheinlicher, eine Arbeit im städtischen Umfeld zu finden. Sie sind allerdings eine Minderheit und sehen sich erheblichen strukturellen Beschränkungen gegenüber. Am ehesten ist eine Erwerbstätigkeit von Frauen noch bei Volkszugehörigen der Hazara verbreitet, weniger aber bei Usbeken, Tadschiken oder Paschtunen. Dies wird in Zusammenhang damit gebracht, dass die Hazara die ärmste Bevölkerungsgruppe Afghanistans darstellen und sich deswegen alle Mitglieder des Haushalts um Arbeit bemühen. Danish Refugee Council, Monthly Migration Movement, Afghan Displacement Summary, Special Issue on Women, Juni 2017, S. 1; EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 24 ff. m.w.N.; dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 157 f; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 170 zu den Kindergärten. bb) Auch die schlechte Versorgungslage - u.a. betreffend Ernährung und Unterkunft - trifft Familien in besonderem Maße. Nach Schätzungen von UNOCHA aus dem Jahr 2016 waren ungefähr 1,3 Million Kinder unter fünf Jahren von akuter Unterernährung („acute malnutrition“) betroffen. 600.000 Kinder davon leiden sogar unter ernsthafter akuter Unterernährung („severe acute malnutrition“). Gerade diese bräuchten dringend Zugang zu Ernährungsprogrammen. Dennoch haben zum Stand September 2016 nur etwa 250.000 der von Unterernährung betroffenen Kinder eine Versorgung erhalten. In Prozentzahlen wird der Anteil der Kinder unter fünf Jahren, die unter chronischer Unterernährung leiden, mit etwa 41 % bemessen. Von akuter Unterernährung sind mehr als 9 % der Kinder betroffen. 60 % der Kinder sind unterentwickelt. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel. Für das Jahr 2017 hat UNOCHA prognostiziert, dass ein Viertel der Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt sein werde. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S. 5, 13 sowie insbesondere S. 30 f.; Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 179; EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 115 und 116, je m.w.N. Akute Unterernährung ist ein lebensbedrohlicher, dringend behandlungsbedürftiger Zustand. Die Sterblichkeit bei Kindern, die von ernsthafter akuter Unterernährung betroffen sind, liegt neun Mal höher als bei gesunden Gleichaltrigen. Bei gemäßigter akuter Unterernährung ist die Wahrscheinlichkeit drei Mal so hoch. UNOCHA gibt die Zahl der Kinder unter fünf Jahren, die in Afghanistan jährlich infolge von Unterernährung sterben, mit 126.225 an. Unterernährte Kinder, die überleben, sind dauerhaft von (ständig wiederkehrenden) Erkrankungen, Wachstumsstörungen sowie irreversiblen Störungen in ihrer Entwicklung und in ihren kognitiven Fähigkeiten bedroht. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S. 5, 13 sowie insbesondere S. 30 (dort auch zur Differenzierung zwischen „severe acute malnutrition“ und „moderate acute malnutrition“; außerdem auf S. 30 f. auch zur Problematik der Unter- und Mangelernährung bei schwangeren und stillenden Frauen und den Folgen für Mütter und Kinder); Giesler/Wohnig, Uneinheitliche Entscheidungspraxis zu Afghanistan - Eine Untersuchung zur aktuellen Afghanistan-Entscheidungspraxis des BAMF und der Gerichte (Ergänzte Fassung zur Kurzfassung aus Asylmagazin 2017, 223) (asyl.net), S. 7 m.w.N. Wie bereits beschrieben ist die Wohnungssituation angespannt. Familien können allerdings - jedenfalls auf dem städtischen Wohnungsmarkt - den Vorteil haben, dass Vermieter lieber an sie vermieten, als an Alleinstehende. Denn Alleinstehende werden teils mit Argwohn betrachtet, da es verdächtig erscheint, wenn der- oder diejenige nicht bei einem - auch weitläufig - Verwandten oder bei Freunden wohnt. Der Vermieter muss sich bei Familien auch nicht die bei alleinstehenden Männern im Raum stehende Frage stellen, ob dieser womöglich männliche Freunde, mit denen er Alkohol trinkt, oder Frauen mit in die Wohnung bringt. Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 63 f. m.w.N. Dennoch leiden zurückkehrende - wie auch intern vertriebene - Familien unter der insbesondere in Städten verbreiteten Wohnungsnot, da sie naturgemäß größeren Wohnraum benötigen. Typischerweise bleibt ihnen nur, in Zelten oder Lehmhütten ohne geeigneten Schutz vor Kälte zu leben. Infolge dieser unzureichenden Unterbringung in informellen Siedlungen sind im besonders kalten Winter 2011/2012 in Kabul Dutzende binnenvertriebene Kinder erfroren. Auch im Winter 2017 sind Kinder und ältere Personen wegen der eiskalten Temperaturen verstorben. a.i., My children will die this winter - Afghanistan´s broken promise to the displaced, 31.05.2016, S. 17; Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 15 f.; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S.40 f. m.w.N.; EASO, Country of Origin Information Query - Query concerning the situations of returnees to Afghanistan, S. 2 m.w.N. Verbessert hat sich die Situation der Kinder in den vergangenen Jahren allerdings im Bildungsbereich. Mittlerweile werden rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult, während Mädchen unter der Herrschaft der Taliban fast vollständig vom Bildungsbereich ausgeschlossen waren. Laut Bildungsministerium gibt es ca. neun Millionen Schüler/innen, davon etwa 40 % Mädchen. Der Anteil der Mädchen nimmt allerdings mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 67; Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 12. Andererseits ist in Afghanistan Kinderarbeit sehr verbreitet. Zwar setzt das Arbeitsgesetz grundsätzlich ein Mindestalter für Arbeit von 18 Jahren fest, wobei 14-Jährige als Lehrlinge arbeiten dürfen und 16- und 17-Jährigen Arbeit von bis zu 35 Stunden pro Woche erlaubt ist. Für Kinder unter 14 Jahren ist es unter gar keinen Umständen erlaubt, zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. Obwohl Afghanistan die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert hat, haben im Jahr 2014 dennoch 51,8 % der Kinder gearbeitet, da viele Familien auf diese Einkünfte angewiesen sind. Die konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots erweist sich daher als schwierig. So arbeiten auch schon Kinder ab 10 Jahren regelmäßig in verschiedensten Bereichen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 168 f.; Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S. 10 f.; UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 76. cc) Familien leiden zudem unter der schlechten Sicherheitslage. Diese ist in die allgemeine Beurteilung und Bewertung mit einzubeziehen, auch wenn eine Gefahrendichte, wie sie im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich ist, nicht festzustellen ist. So sind Frauen und Kinder allgemein von den Auseinandersetzungen der verschiedenen Konfliktparteien betroffen, sie sehen sich aber auch darüber hinaus weiteren Gefahren ausgesetzt. Die Anzahl der Frauen und Kinder, die zivile Opfer der bewaffneten Konflikte geworden sind, steigt. Während UNAMA für das Jahr 2009 noch 123 weibliche Opfer (58 Tote, 65 Verletzte) erfasst hatte, waren es im Jahr 2016 1.218 Frauen (341 Tote und 877 Verletzte). Die Fälle des Jahres 2016 waren dabei jeweils ungefähr in gleichem Maße regierungsfeindlichen Elementen (46 %) und Pro-Regierungstruppen (40 %) zuzuordnen; der verbleibende Anteil betraf Kreuzfeuer zwischen den beiden Beteiligten (13 %) und explosive Kampfmittelrückstände (2 %). Bei 54 Vorfällen stellte UNAMA fest, es habe sich um gezielte und absichtliche Tötungen von Frauen durch regierungsfeindliche Kräfte gehandelt - ein Anstieg um 25 % im Vergleich zum Vorjahr. Auch im ersten Halbjahr 2017 war ein Anstieg um 23 % zu verzeichnen, nämlich insgesamt 636 weibliche zivile Opfer (174 Tote und 1.141 Verletzte), wobei dies neben Frauen des öffentlichen Lebens auch solche betraf, die schlicht außerhalb ihrer Wohnung gearbeitet hatten. UNAMA, Annual Report 2016: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Februar 2017, S. 22; UNAMA, Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017, S. 5 und 11 ff., vgl. insbesondere auch die Grafik S. 13; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 18; Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 11. Und auch Kinder sehen sich immer häufiger Gefahren durch die Kämpfe in Afghanistan ausgesetzt. Waren im Jahr 2009 noch 730 Kinder hierdurch verletzt (423) oder getötet (307) worden, so hat sich auch diese Zahl stark erhöht. Im Jahr 2016 stellte UNAMA einen fortwährenden Anstieg von Kindern fest, die Opfer bewaffneter Konflikte in Afghanistan geworden waren. Insgesamt waren 3.512 Kinder betroffen (923 tote und 2.589 verletzte Kinder). Im ersten Halbjahr des Jahres 2017 war in der Gesamtzahl zwar kaum ein Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu verzeichnen (1 %), die Anzahl der getöteten Kinder stieg allerdings um 9 % (insgesamt 1.577 Opfer, davon 436 tote und 1.141 verletzte Kinder). 71 % der betroffenen Kinder waren Jungen. Hauptgründe waren Bodenkämpfe (46 %), nicht explodierte Kampfmittel (19 %), improvisierte Sprengkörper (ohne Selbstmordattentate) (18 %) sowie Luftangriffe (7 %). UNAMA, Annual Report 2016: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Februar 2017, S. 25 ff., insbesondere auch die Grafik S. 27; UNAMA, Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017, S. 5 und S. 14 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 18. Eine weitere Gefahrenquelle für Kinder sind gezielte Attentate auf Schulen durch regierungsfeindliche Kräfte. Berichtet wird etwa vom Abbrennen von Schulen, von gezielten Tötungen und Einschüchterungen von Lehrern und Mitarbeitern, von in oder in der Nähe von Schulen gelegten Sprengsätzen, von Raketenangriffen auf Bildungseinrichtungen. So sollen anhaltende Angriffe der Taliban auf Schulen letztlich auch dazu geführt haben, dass - laut dem afghanischen Bildungsminister wohl über 1.000 - Schulen geschlossen und Bemühungen, sich von Schülern, sich in Schulen anzumelden, behindert wurden. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 30; Naber, Asylmagazin 2016, 3 ff. (5); UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 27. In Bezug auf Kinder berichten die UN neben der bereits erwähnten Unterernährung von Gefahren der Ausbeutung, Zwangsehen in jungem Alter, sexuellem Missbrauch und Kinderarbeit, von denen gerade Vertriebene betroffen sein können. Nochmals gesteigert sind die Gefahren für Straßenkinder in den Städten, die sich der Bedrohung durch Menschenhandel, Entführungen, Drogenmissbrauch und die Anwerbung durch Aufständische und Drogenhändler gegenüber sehen. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 115 f. m.w.N.; siehe auch S. 119 ff. zu den Gefahren für Kinder durch sexuellen Missbrauch sowie Rekrutierung durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppen und (kriminelle sowie sonstige, etwa im Syrienkrieg aktive) Gangs; vgl. auchUNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 75 ff. m.w.N. i) Situation von Rückkehrern, die lange im benachbarten Ausland gelebt haben Zusätzlichen Herausforderungen sehen sich Rückkehrer mit afghanischer Staatsangehörigkeit gegenüber, die vor ihrem Aufbruch nach Europa lange Zeit im benachbarten Ausland Afghanistans - nämlich typischerweise im Iran - gelebt haben oder sogar dort geboren sind. Vgl. zu dieser Konstellation in Fällen von alleinstehenden jungen Männern die Rechtsprechung des BayVGH, u.a. Urteil. vom 12.02.2015 - 13a B 14.30309 -, juris; Beschlüsse vom 27.07.2016 - 13a ZB 16.30051- und vom 15.06.2016 - 13a ZB 16.30083 -. Die Gruppe afghanischer Staatsangehöriger, die (oft langjährig oder schon immer) im Iran leben oder gelebt haben, ist groß. So lebten im Jahr 2015 etwa 950.000 registrierte und mit dem Flüchtlingsstatus ausgestattete Personen im Iran. Etwa zwei Millionen weitere afghanische Staatsangehörige hielten sich illegal im Land auf. BAMF, Die Situation afghanischer Flüchtlinge im Iran, Pakistan und Türkei - Auswirkungen auf die Migration in Richtung Europa, 22.12.2015, S. 4 m.w.N. Eine große Anzahl von afghanischen Staatsangehörigen mit langem Aufenthalt im Iran haben in jüngerer Zeit den Iran verlassen. Hintergrund ist dabei u.a., dass der Iran auf deren Ausreise dringt. So hatte das iranische Kabinett bereits im Jahr 2012 angekündigt, bis Ende des Jahres 2015 alle illegal im Land lebenden Personen auszuweisen. In der Folge kam es dann auch zu erzwungenen Rückführungen (beispielsweise im ersten Halbjahr 2014 104.256 und im ersten Halbjahr 2015 105.304). Vgl. zu dieser Problematik etwa Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul. Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 20. April 2017, 20.06.2017, S. 20; Koehler, InfAuslR 2017, 99 (99 und 102); BAMF, Die Situation afghanischer Flüchtlinge im Iran, Pakistan und Türkei - Auswirkungen auf die Migration in Richtung Europa, 22.12.2015, S. 5 f. m.w.N. Für Afghanen, die lange im Iran gelebt haben, die dort in jungen Jahren an gekommen oder die dort geboren sind, wird berichtet, dass diese nach einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der Prägung durch die Kultur Irans mit den lokalen Gepflogenheiten nicht vertraut waren und als „fremd” betrachtet wurden, zumal die eher heterogene, sunnitisch geprägte afghanische Kultur mit der eher konservativen schiitischen Kultur im Iran nicht zu vergleichen sei. Insbesondere wenn sie wegen des in der Vergangenheit gesprochenen iranischen Farsi (und nicht des eng verwandten, westafghanischen Dari) einen als fremd empfundenen Akzent aufgewiesen hatten und deswegen unmittelbar als anders erkannt worden waren, sahen sie sich bei der Arbeits- und Wohnungssuche erheblichen Hürden gegenüber. Insbesondere Flüchtlinge zweiter Generation sehen sich dem Vorwurf gegenüber, sie seien „verwöhnt, Nichtstuer, nicht afghanisch“, da sie auf Grund ihrer Integration in die iranischen Verhältnisse nicht wissen, was in Afghanistan „normal“ sei. Es gibt eine generell negative Einstellung gegenüber einigen Rückkehrern, denen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben. Hinsichtlich zurückgekehrter Frauen und Mädchen ist die stereotype Wahrnehmung verbreitet, diese seien „freier“, was wiederum mit der generellen Wahrnehmung der afghanischen Bevölkerung betreffend Frauen aus dem Iran und Pakistan zusammenhängt. Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 103; dazu auch Koehler, InfAuslR 2017, 99 (99); Giesler/Wohnig, Uneinheitliche Entscheidungspraxis zu Afghanistan - Eine Untersuchung zur aktuellen Afghanistan-Entscheidungspraxis des BAMF und der Gerichte (Ergänzte Fassung zur Kurzfassung aus Asylmagazin 2017, 223) (asyl.net), S. 5 zur Sprachproblematik (vgl. im Übrigen auch zur Darstellung S. 4 folgenden zu den weiteren - vorstehend schon allgemein dargestellten Problemen wie die Erforderlichkeit von Netzwerken); Koehler, InfAuslR 2017, 99 (105) zur Problematik der unterschiedlichen Kulturen im Iran und in Afghanistan. Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren, 12.06.2015, S. 4 ff., dort auch zur „Neidproblematik“, weil qualifizierte Rückkehrer aus dem Iran bessere Jobs bei Hilfsorganisationen erhielten. Haben die Rückkehrer mit langjährigem Aufenthalt im Iran keine familiären Bindungen mehr, weil die übrige Familie selbst geflohen oder ausgereist ist oder es wegen der langen Abwesenheit keinen Kontakt mehr gab und gibt, sehen sie sich oft der bereits allgemein geschilderten Problematik gegenüber, dass in Afghanistan in sämtlichen Lebensbereichen Netzwerke erforderlich sind, ohne die eine „Wiedereingliederung“ in die afghanische Gesellschaft jedenfalls erheblich erschwert ist. Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren, 12.06.2015, S. 1 f. 3. Lebensverhältnisse in Kabul In Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung gestalten sich die Lebensverhältnisse in Teilen ähnlich, es gibt allerdings auch Unterschiede zu den für das gesamte Land erläuterten Lebensverhältnissen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem städtischen Wohnungsmarkt allgemein dargestellt, ist der Wohnungsmarkt in Kabul teuer und (insbesondere auch auf Grund der großen Zahl intern Vertriebener und Rückkehrern aus dem benachbarten Ausland) sehr angespannt. Denn die Stadt Kabul hat von der erheblichen, stetig ansteigenden Anzahl an Migranten einen unverhältnismäßig großen Anteil aufgenommen. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 40. Kabul ist der Hauptzielort der größten Rückkehrbewegung und zugleich auch traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen insbesondere aus der Zentralregion. Ein erheblicher Anteil der insgesamt 5,7 Millionen Menschen, die nach dem Fall der Taliban aus dem Iran und Pakistan zurückgekehrt waren, und der genannten 1,2 Millionen Binnenvertriebenen hat sich in bzw. um Kabul herum niedergelassen. Zu diesen kommen noch weitere Personen hinzu, etwa ein erheblicher Anteil der im Jahr 2016 aus Pakistan Zurückgekehrten. Ihre Zahl wurde zur Jahresmitte 2016 noch mit 54.600 bemessen. Zum Ende des Jahres 2016 nannte der UNHCR die Zahl ca. 625.000 Rückkehrern aus Pakistan allein für die letzten vier Monate des Jahres 2016. In Zusammenhang mit dieser Entwicklung wird auch die Verlautbarung eines Ministers der afghanischen Regierung (Balkhi) gebracht, Kabul könne nicht alle Personen aus gefährlichen Provinzen aufnehmen, verbunden mit der Bitte, Abschiebungen zu beenden. Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 18/Rn. 53; Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 16 f./Rn. 43; Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73 (75); UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren - Dezember 2016, S. 5 zur starken Betroffenheit u.a. von Kabul von der hohen Anzahl an Rückkehrern sowie S. 7 zu Kabul als traditionellem Zufluchtsort. Fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und ein ähnlicher Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan hat sich in den überfüllten informellen Siedlungen Kabuls niedergelassen. Deswegen bewertet auch der UNHCR im Hinblick auf den Rückgang der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, als äußerst eingeschränkt. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren - Dezember 2016, S. 7. Als Folge des großen Zustroms nach Kabul wird beschrieben, dass die Migranten in besonderem Maße benachteiligt seien und oft in den überfüllten informellen Siedlungen endeten, für die insbesondere für den Winter die Zustände als schrecklich geschildert werden. Diese bestehen großteils aus behelfsmäßigen Zelten oder Lehmhütten ohne geeigneten Schutz vor Kälte und mit beschränkten Zugang zu sauberem Wasser und medizinischer Versorgung. Wie bereits dargestellt, wird von mehreren Dutzend Menschen, insbesondere Kinder und ältere Personen, berichtet, die in den Wintermonaten der Jahre 2012 und 2017 wegen der Kälte gestorben sind. Zum Anderen führt der immense Zuzug dazu, dass die existenziellen Ressourcen noch stärker umkämpft sind, die Arbeitslosigkeit und die Alltagskriminalität zunehmen. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S.40; Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 15 f.; zu den Zuständen in den informellen Siedlungen auch EASO Country of Origin Information Query - Query concerning the situations of returnees to Afghanistan, 22.06.2015, S. 5 f. m.w.N.; a.i., My children will die this winter - Afghanistan´s broken promise to the displaced, 31.05.2016, S. 17. Im Übrigen bedeutet eine Wohnung in Kabul zu haben nicht automatisch den Zugang zu Wasser und Strom. Dieser hat sich zwar in den letzten 15 Jahren generell verbessert. Allerdings ist bei der zentralen Wasserversorgung die Wasserqualität schlecht geworden, da Infrastruktur ursprünglich für weit weniger Einwohner ausgelegt war. So funktioniert das öffentliche Wasserleitungssystem nur stundenweise. Zugang zu Leitungswasser haben nur ungefähr 34 % der Einwohner. Die meisten Menschen leben in den Slums und beziehen das Wasser entweder von öffentlichen Pumpen oder selbst angelegten Brunnen, mit denen das Grundwasser angezapft wird. Dessen Stand hat sich zwischenzeitlich von drei bis fünf Metern auf 70 bis 80 Meter Tiefe abgesenkt. Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S. 7; Sam Hall, Urban Poverty Report - A study of poverty, food insecurity and resilience in Afghan Cities, November 2014, S. 49. Schließlich ist auch die Sicherheitslage in Kabul prekär. Vgl. dazu die Übersicht: UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 24 f. Sie war bereits in den vergangenen Jahren geprägt von zahlreichen Anschlägen, insbesondere auf medienwirksame Ziele ausländischer Streitkräfte und Organisationen sowie Regierungseinrichtungen. Dazu die ausführliche Darstellung bei Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 21 ff./Rn. 59 ff. und dies. Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 7/Rn. 18 sowie auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, 06.06.2016; vgl. auch die genannte Entscheidung OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11 Rn. 207 bis 230 zur damaligen - vor Abzug internationalen der Streitkräfte liegenden - Sicherheitslage (Rn. 217: „aktuell als stabil eingeschätzt“) und der diesbezüglichen Rolle der Taliban. In jüngerer Zeit erweist sich die Sicherheitslage weiter als volatil. UNAMA hat für das Jahr 2016 für die gesamte Provinz Kabul 1.758 zivile Opfer registriert (376 Tote und 1.382 Verletzte). Kabul war damit die Provinz mit der höchsten Anzahl ziviler Opfer. Zur ersten Hälfte des Jahrs 2017 berichtete UNAMA, die Provinz Kabul weise weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern auf, vorwiegend in Kabul City. Von den 1.048 zivilen Opfern (219 Tote und 829 Verletzte) in der Provinz Kabul waren 94 % die Folge von Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen in Kabul City durch regierungsfeindliche Kräfte. UNAMA, Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017, S. 5, dort auch Fn. 11 zur Stadt Kabul: 986 zivile Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres (209 Todesopfer und 777 Verletzte) EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 83; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 24. Vom Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 gab es insgesamt acht öffentlichkeitswirksame Angriffe in Kabul (bei 42 Angriffen an anderen Orten in Afghanistan). So waren beispielsweise bereits bei einem Angriff durch Aufständische auf einen Stützpunkt der Afghanische Nationalarmee 144 Mitarbeiter getötet und 65 weitere Personen verletzt worden. Der Vorfall, der bei Weitem die schwersten Folgen hatte und gleichzeitig die meiste Aufmerksamkeit in den Medien erfuhr, war allerdings der Anschlag vom 31. Mai 2017. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 24 f.; Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017); S. 8 f. vgl. zu den weiteren zahlreichen Vorfällen die Darstellung in der Entscheidung des Senats: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 206 ff. Wie bei dem Vorfall vom 31. Mai 2017 wurden auch bei weiteren Anschlägen in Kabul, die erklärtermaßen gegen Regierungsinstitutionen, internationale Organisationen und Einrichtungen der afghanischen Armee und Polizei gerichtet waren, viele Angehörige der afghanischen Zivilbevölkerung (u.a. Passanten, Kinder usw.) verletzt und getötet. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul, 19.06.2017, S. 3 m.w.N.; vgl. auch dazu die Entscheidung des Senats: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 206 ff. Im Unterschied zu den vergangen Jahren kommt es nun zu einer Zunahme ziviler Opfer. Dieser Anstieg ist auf zahlreiche Selbstmordattentate und komplexe Angriffe in Kabul zurückzuführen. Anders als früher häufen sich nun auch Anschläge, die sich gezielt gegen Zivilpersonen richten. So beklagt UNAMA, dass sich zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2017 mindestens 40 % der von UNAMA dokumentierten zivilen, regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreibenden Opfern (und 26 % der Gesamtzahl der zivilen Opfer) das Ergebnis von Angriffen oder Vorfällen sind, die sich gezielt gegen Zivilisten richteten. UNAMA, Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017, S. 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul, 19.06.2017, S. 3; dort auch der Hinweis auf die drei schweren Anschläge vom 23. Juli 2016, vom 11. Oktober 2016 und vom 21. November 2016, dazu sogleich; vgl. zur vermehrt gezielt auf die Zivilbevölkerung gerichtete Anschläge, insbesondere der ISKP: Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 10. Zusammenfassend ist hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul - vgl. hierzu ergänzend die Ausführungen im Urteil des Senats vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 193, sowie auch zu den Verhältnissen in Kabul allgemein: juris Rn. 99 ff. - festzuhalten, dass sich nicht nur die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gehäuft hat, sondern - wohl maßgeblich auch wegen „neuen“ regierungsfeindlichen Kräfte (IS/Daesh/ISKP) - als weitere Tendenz festzustellen ist, dass bei Anschlägen nun vermehrt zivile Opfer in Kauf genommen werden und sogar gerade auf die Zivilbevölkerung zielen. Vgl. zum Argument, Angriffe auf die Zivilbevölkerung lägen nicht im Fokus bzw. im Interesse der Taliban, noch das Urteil des OVG NRW vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, NVwZ-RR 2014, 939. 4. Subsumtion Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und dabei zunächst zu prüfen ist, ob am End- bzw. Ankunftsort der Abschiebung entsprechende Verhältnisse vorliegen, ergibt sich im Falle der Klägerin Ziffer 1, dass ein entsprechendes nationales Abschiebungsverbot vorliegt. Ausgehend von der individuellen Situation ist für die hier aus Vater, Mutter und dem zehnjährigen Sohn bestehenden Kernfamilie, für die maßgeblich der Familienvater zu sorgen hätte (dazu a)), ein mit Art. 3 EMRK zu vereinbarendes Dasein weder in Kabul (dazu b)) noch an einem anderen Ort in Afghanistan (dazu c)) gewährleistet. a) Maßgebliche Rückkehrsituation: Lebenssituation der Kernfamilie Für die Beurteilung der Situation, mit der sich die Klägerin Ziffer 1 im Falle einer Rückkehr konfrontiert sähe, ist nicht auf diese isoliert, sondern auf die gesamte (Kern-) Familie abzustellen. aa) Denn die Prognose, welcher (Gefahren-) Situation sich ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer ausgesetzt sieht, erfordert eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation. Infolgedessen darf in dem Fall, in dem eine Trennung des betroffenen Ausländers von seinen ebenfalls in Deutschland befindlichen Familienangehörigen gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK verstoßen würde, auch nicht isoliert auf den Ausländer abgestellt werden. Vielmehr ist bei der Beurteilung der zu erwartenden Situation die gemeinsame Rückkehr der so verbundenen Familienmitglieder zu Grunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, DVBl. 2000, 419, juris Rn. 10 f.; vom 16.08.1993 - 9 C 7.93 -, juris Rn. 10 und vom 08.09.1992 - 9 C 8.91 -, NVwZ 1993, 190, juris Rn. 14 f.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 20 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - A 5 S 63/08 -, juris Rn. 25. Die Klägerin Ziffer 2 kann dagegen bei der erforderlichen hypothetischen Betrachtung keine Berücksichtigung mehr finden, weil bereits infolge der Aufhebung des sie betreffenden Teils des streitigen Bundesamtsbescheids und der Ankündigung, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihre Rückkehr im Familienverband nicht mehr unterstellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, DVBl. 2000, 419, juris Rn. 11. Auch der am 4. Januar 1999 geborene Sohn der Familie bleibt außer Betracht. Denn er ist volljährig, betreibt ein eigenes Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes und bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Daher kann er im maßgeblichen Zeitpunkt weder - im Hinblick auf den Anspruch aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK letztlich „zugunsten“ der Klägerin Ziffer 1 - dergestalt Berücksichtigung finden, dass er die Familie in Afghanistan infolge notwendiger Unterbringung und Versorgung belasten würde, noch kann umgekehrt unterstellt werden, er stünde als zusätzlicher Ernährer der Familie zur Verfügung. bb) Die Sicherung des Lebensunterhalts dieser Kernfamilie wäre im Wesentlichen allein durch den Familienvater zu bewältigen. Nach dem Eindruck des Senats in der Verhandlung wird dieser allerdings nur bedingt in der Lage sein, sich den - seit seinem letzten längeren Aufenthalt in Afghanistan in den 1990er Jahren grundlegend geänderten - Gegebenheiten dort hinreichend anzupassen. Während der Ehemann der Klägerin Ziffer 1 beim Umzug der Familie in den Iran im Jahr 1997 ein Land vorfand, das sich weder im wirtschaftlichen Niedergang befand noch fortwährenden Kampfhandlungen ausgesetzt war und er sich über Jahre hinweg eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnte, stellt sich die Situation für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan heute vollkommen anders dar. Ohne Beziehungen, wie er sie im Jahr 2010 noch über den durch seinen Geschäftspartner im Iran wiedervermittelten Kontakt (dazu noch im Weiteren) knüpfen konnte, wird er sich nach Überzeugung des Senats auf dem umkämpften Arbeitsmarkt nur sehr schwer behaupten können, zumal er sich in Konkurrenz mit zahlreichen weit jüngeren Arbeitskräften sieht und keine Eigenschaften oder Qualifikationen aufbieten kann, die ihn selbst gegenüber diesen „gleichwertig“ oder gar vorzugswürdig erscheinen ließen. So hat er keine dort brauchbare Berufsausbildung. Jedenfalls ist in seiner früheren Tätigkeit als Blumenhändler ein eigenständiges Betätigungsfeld in Kabul nicht ersichtlich. Insbesondere sieht der Senat ein solches tragfähiges Netzwerk im Falle der Familie der Klägerin nicht in dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin gegenüber dem Senat angegeben hat, der Geschäftspartner, den er im Iran gehabt habe, sei auch in Kabul aktiv gewesen. Weder ist eine Bekanntschaft, die Jahre zurückliegt, als nachhaltig zu werten, noch kann unterstellt werden, dass der Geschäftspartner auch heute noch in Kabul tätig ist, ein Kontakt hergestellt werden kann und vor allem, dass dieser in der Lage und bereit dazu ist, die Klägerin und ihre Familie in irgendeiner Weise zu unterstützen. Der langjährige Aufenthalt im Iran hat sich beim Ehemann der Klägerin Ziffer 1 im Übrigen dergestalt ausgewirkt, dass er - wie der Dolmetscher im Rahmen des Verhandlungstermins anmerkte - hörbar mit iranischen Akzent spricht. Ein nennenswerter Beitrag zum Familieneinkommen durch die Klägerin Ziffer 1 ist ebenfalls nicht zu erwarten. Bei dem schon faktisch stark begrenzten Arbeitsmarktzugang für Frauen in Afghanistan besteht für sie, die nach ihrem glaubhaften Vortrag ihr Leben lang „nur“ Hausfrau und Mutter war, keine Chance, selbst Geld zu verdienen. Insbesondere vermögen die von der Klägerin Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung bewiesenen deutschen Sprachkenntnisse einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - eine fachliche Qualifikation bei der Vergabe eines Arbeitsplatzes in Afghanistan bestenfalls zweitrangig hinter dem viel wichtigeren Umstand persönlicher Beziehungen steht, ist auch nicht ersichtlich ist, welche (Tagelöhner- oder sonstige) Tätigkeit der afghanische Arbeitsmarkt (zudem für eine Frau) solche erfordern könnte. Außerdem würde die Klägerin Ziffer 1 mit dem Hinweis auf ihre Deutschkenntnisse ihren Aufenthalt im europäischen Ausland offenbaren und sich so den beschriebenen Gefahren für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland aussetzen, die sich im günstigsten Fall auf nur kritische Rück- und Nachfragen bei ihr selbst bzw. ihrem Ehemann erstrecken können. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass - auch wenn Kinderarbeit in Afghanistan verbreitet ist - ein auf diesem Wege durch den zehnjährigen Sohn durchaus nicht völlig ausgeschlossen erscheinender Beitrag zum Familieneinkommen schon aus Rechtsgründen nicht zu Grunde gelegt werden darf. Vermögen oder Rücklagen, auf die die Familie zur Sicherung ihres Daseins zurückgreifen könnten, sind nicht ersichtlich. b) Keine Sicherung des Existenzminimums in Kabul Ausgehend von dieser persönlichen Situation der Familie wäre nach Überzeugung des Gerichts schon bei einer Rückkehr nach Kabul angesichts der zuvor beschriebenen Verhältnisse eine Situation gegeben, die mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren wäre. Eine auch nur einfachste Lebensführung mit einer gegen Wind und Wetter schützenden Unterkunft in auch nur einigermaßen hygienisch erträglichen Verhältnissen ist nicht gewährleistet. Wie vorstehend ausgeführt, sind mit einem Leben in Kabul erhebliche Aufwendungen verbunden, die die Klägerin und ihre Familie erwarten würden. Dies beginnt mit den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die für Familien mit 250 bis 600 EUR pro Monat bemessen werden. S.o. die Ausführungen für eine Familie bestehend aus dem Vater und drei Kindern. Hinzu kämen die Kosten für die Unterkunft, da die Familie mit einer Unterbringung allenfalls unmittelbar nach der Ankunft für die Dauer von zwei Wochen (etwa im Jangalak-Zentrum) rechnen könnte. Sollte die Familie auf dem „freien Wohnungsmarkt“ (was angesichts des Erfordernisses von Beziehungen und Netzwerken bereits fraglich ist) mit Hilfe eines Maklers eine Unterkunft finden, müsste sie neben den monatlichen Mietkosten - hierzu s.o.: schon bei einem alleinstehenden Mann wäre eine Spanne von 88 US$ (umgerechnet ca. 75 EUR) und 300 US$ (umgerechnet ca. 255 EUR) sowie Nebenkosten mit ca. 20 bis 25 EUR zu erwarten, bei einer Dreizimmerwohnung in Kabul wären es sogar ca. 300 EUR/Monat zuzüglich Nebenkosten von ca. 30 EUR -, von denen nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bis zu sechs Monate im Voraus an den Vermieter zu leisten wären, auch eine Monatsmiete an den Makler zahlen. Die 1.250 EUR, die die Familie bei einer Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr über das REAG/GARP-Programm erhalten würde, würden somit bei sparsamer Lebensweise schon den allgemeinen Lebensunterhalt der Familie in den ersten Monaten nicht abdecken, geschweige denn die schon im Vorfeld einer Wohnungsanmietung anfallenden Mietvorauszahlungen, zu denen ggf. auch die Kosten einer professionellen Vermittlung der Wohnung hinzukommen können. Auch das ERIN-Programm ändert hieran nichts, da dieses auf (im Wert begrenzte, nicht konkret zu bestimmende) Sachleistungen beschränkt ist. Die Rückkehrhilfen können daher allenfalls eine anfängliche Unterstützung bieten, sie sind aber nicht ausreichend, um einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hinreichend effektiv entgegen zu wirken. Vgl. zum allenfalls vorübergehenden Ausgleich durch die Leistungen des REAG-/GARP-Programms, gerade auch im Falle von Familien: BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, BeckRS 2017, 113717. Die schlechte Situation der Klägerin und ihrer Familie im Falle einer Rückkehr beschränkt sich allerdings nicht allein auf diese sie erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse. Vielmehr wird die Familie unter den bereits ausführlich geschilderten sehr schlechten humanitären Verhältnissen zu leiden haben. Hervorgehoben seien dabei vor allem die mangelhafte Versorgung mit Trinkwasser, das weitgehende Fehlen sanitärer Einrichtungen und die - ohne finanzielle Mittel faktisch kaum vorhandene - medizinische Versorgung, die Kinder in besonderem Maße trifft. Die Klägerin und ihr Ehemann würden sich außerdem den Gefahren ausgesetzt sehen, wie sie für die als verwestlicht wahrgenommenen Rückkehrer dargestellt wurden. Im Falle der Klägerin Ziffer 1 ist (wenn auch lange nicht in dem Maße, wie es bei der Klägerin Ziffer 2 der Fall ist) eine Anpassung an die westlichen Lebensverhältnisse zu bemerken (darunter das Beherrschen der deutschen Sprache, locker getragenes Kopftuch). In noch viel stärkerem Maße trifft dies den 10-jährigen Sohn der Klägerin. Dieser kennt Afghanistan nicht. Er hat sich lediglich als Dreijähriger für drei Monate dort aufgehalten und fast die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht. In der Gesamtschau kann die Familie sich daher unter den dargestellten Rahmenbedingungen keine Existenzgrundlage in Kabul schaffen, die ihr ein Leben ermöglicht, bei dem für sie kein reales Risiko besteht, in einem kontinuierlichen Prozess zu verelenden und bleibenden schwere physische und seelische Schäden davonzutragen. Daher liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem Art. 3 EMRK einer Abschiebung entgegensteht. c) Keine Sicherung des Existenzminimums landesweit Dies gilt nicht nur für den Ankunftsort Kabul, sondern - in Anbetracht der dargestellten Verhältnisse in Afghanistan - landesweit. Es ist kein Ort ersichtlich, an dem die Klägerin Ziffer 1 und ihre Familie in mit Art. 3 EMRK vereinbaren Verhältnissen leben könnten. Es gibt keinen den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechenden Zufluchtsort, der die vorgenannten Voraussetzungen - die Möglichkeit, sicher in das Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen - erfüllen würde. Denkbar wäre dies allenfalls dann, wenn auf Grund der individuellen Situation - etwa wegen besonderer persönlicher oder sonstiger (Ver-)Bindungen oder eines Netzwerks am betreffenden Ort - die Existenzsicherung dort gewährleistet wäre. Eine solche Situation ist im Falle der Familie aber nicht gegeben, insbesondere nicht in Kandahar. Anders als es noch im Jahr 2010 der Fall war, als der Familienvater vor dem Umzug vom Iran nach Kandahar mit Hilfe seines Geschäftspartners im Vorfeld abklären konnte, welche Situation die Familie dort erwartet (etwa wo die Familie unterkommen und der Vater arbeiten kann), besteht diese Möglichkeit heute nicht mehr. So ist die Familie nicht darauf zu verweisen, dass sie in der Vergangenheit - vor sieben Jahren - jemanden (die Schulleiterin) gekannt haben, der sie vor Jahren einmal unterstützt hat und zu unterstellen, diese Person befinde sich auch heute noch am gleichen Ort und sei zu einer erneuten Unterstützung noch immer bereit und fähig. Aufgrund der landesweit schwierigen Arbeitsmarktsituation und Versorgungslage, die sich von der in Kabul jedenfalls nicht positiv abhebt (vgl.o.), ist eine menschenwürdige Ansiedlung jenseits von Kabul auch nicht möglich. 5. Zusammenfassung zum nationalen Abschiebungsverbot Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen damit für die Klägerin Ziffer 1 vor. Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, NVwZ 2012, 240 - nicht. III. Zusammenfassung, Nebenentscheidungen Insgesamt ist die Klägerin Ziffer 1 mit ihrem Begehren (nur) insoweit erfolgreich, als die Beklagte zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots verpflichtet ist. Infolgedessen sind die dem entgegenstehenden Ziffern 4 bis 6 des Bundesamtsbescheids vom 7. Juni 2016 aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, wobei sich die Kostenanteile jeweils nach dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Klägerinnen bezogen auf das Verfahren der ersten und zweiten Instanz bestimmen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Nachdem hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, streiten die Beteiligten zuletzt noch um die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich der Klägerin Ziffer 1. Die 1975 in Kabul geborene Klägerin Ziffer 1 ist die Mutter der 1997 in Kandahar geborenen Klägerin Ziffer 2. Beide Klägerinnen sind afghanische Staatsangehörige islamisch-sunnitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben gehören sie dem Volk der Paschtunen an. Sie reisten am 11. Oktober 2012 auf dem Luftweg von Griechenland her kommend in die Bundesrepublik ein und beantragten am 24. Oktober 2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der 1973 in Kabul geborene Ehemann der Klägerin Ziffer 1 bzw. Vater der Klägerin Ziffer 2 sowie der 2007 in Tonekabon/Iran geborene Sohn der Klägerin Ziffer 1 und Bruder der Klägerin Ziffer 2 befanden sich zunächst noch in Griechenland, sie reisten dann aber am 2. April 2013 auf dem Landweg ebenfalls in die Bundesrepublik ein und stellten im April 2013 Asylanträge. Auch ein weiterer Sohn der Klägerin Ziffer 1 und ihres Ehemannes, der 4. Januar 1999 in Tonekabon/Iran geboren ist, reiste am 2. April 2013 in die Bundesrepublik ein. Er beantragte im Mai 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 30. Oktober 2013 wurden beide Klägerinnen - wie auch der Ehemann/Vater der beiden - beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Die Klägerin Ziffer 1 berichtete im Wesentlichen, sie sei in Kabul aufgewachsen. Sie habe dort im Jahr 1993 das Abitur gemacht. Am 24. Mai 1994 hätten ihr Ehemann und sie in Kabul geheiratet. Seitdem sei sie Hausfrau. Da das Leben in Kabul wegen der Tätigkeit ihres Vaters als Offizier während der Nadschibullāh-Zeit nach der Machtübernahme durch die Mujaheddin immer schwieriger geworden sei, seien sie nach Kandahar gegangen. 1997 sei dann ihr Vater verschleppt und vermutlich getötet worden. Ihre Brüder seien daraufhin nach Russland gegangen. Sie sei mit ihrem Ehemann in den Iran. Bis 2010 sei die Familie im Iran geblieben. Ihr Mann habe illegal in einem Blumenladen bei einem Iraner gearbeitet. Den Iran hätten sie verlassen, weil ihre Kinder nicht zur Schule gehen konnten. Sie hätten damals noch Beziehungen in die Provinz Kandahar gehabt. Sie hätten eine Dame gekannt, die dort Direktorin einer Schule gewesen sei. Ein Bekannter, der vom Iran Blumen nach Kandahar transportiert habe, habe den Kontakt wiederhergestellt. Die Schulleiterin habe mitgeteilt, die Kinder könnten in Kandahar in die Schule. Deswegen seien sie im Jahr 2010 vom Iran aus wieder nach Afghanistan gereist. Sie hätten in der Stadt Kandahar gewohnt. Ihr Mann habe als Gärtner bei dem Blumenlieferanten gearbeitet. Sie seien aber nur drei Monate geblieben. Denn ein älterer Mann namens Shah Mahmood Khan, der schon zwei Frauen gehabt habe und möglicherweise Mitglied der Taliban oder der Mujaheddin gewesen sei, habe ihre Tochter (die Klägerin Ziffer 2) heiraten wollen. Er sei ein bekannter Mann in der Region. Es seien eines Nachts vier Männer, unter ihnen Shah Mahmood Khan, zu ihnen nach Hause gekommen. Die Männer hätten mit ihrem Mann gesprochen. Sie hätten die Tochter als Ehefrau für Shah Mahmood Khan verlangt. Sie vermute, er habe ihre Tochter möglicherweise gesehen, als sie zur Schule gegangen sei. Ihr Mann habe zwei Tage für die Vorbereitung erbeten. In diesen zwei Tagen seien sie ausgereist und in den Iran zurückgekehrt. In Afghanistan seien sie vom 23. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 gewesen. Nach der Ausreise im Jahr 2010 seien sie nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Die gesamte Familie habe am 5. Juli 2012 den Iran verlassen. Die Reise habe für alle zusammen ca. 21.000 EUR gekostet. 14.000 EUR hätten sie selbst im Iran durch Arbeit und Sparen zusammengetragen. 7.000 EUR habe einer ihrer Brüder aus Moskau nach Athen übermittelt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sie, dass sich der Mann ihrer Tochter bemächtigen könnte, auch in Kabul. Die ganze Familie habe Schwierigkeiten von ihm zu erwarten. Im Falle einer Weigerung würde er sie womöglich umbringen lassen. Die Klägerin Ziffer 2 gab an, als sie gerade auf die Welt gekommen sei, habe die Familie Afghanistan verlassen. Im Iran habe sie drei Jahre Privatunterricht gehabt, weil sie dort nicht zur Schule habe gehen dürfen. In Afghanistan sei sie nur drei Monate zur Schule gegangen. In Kandahar habe sie viel Angst gehabt, weil dort teilweise noch Krieg geherrscht habe. Darüber hinaus habe sie sich verschleiern müssen, was ihr gar nicht gefallen habe. Andererseits habe sie zur Schule gehen können. Warum sie dann wieder in den Iran zurückgekehrt seien, wisse sie nicht genau. Sie glaube, jemand habe sie heiraten wollen. Eines Nachts sei ihr Vater von irgendwelchen Männern geweckt worden. Nachdem die Männer weggewesen seien, habe ihr Vater gesagt, sie müssten wieder in den Iran. Ihr Vater habe ihr eigentlich nichts gesagt. Ihre Mutter habe später etwas angedeutet. Sie habe ihre Eltern belauscht, als diese über so etwas gesprochen hätten. Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würden. Die Klägerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Bereits am 24. Mai 2016 war außerdem ein Bescheid zu den Asylanträgen des Ehemanns/Vaters der Klägerinnen und des jüngsten Sohns/Bruders ergangen, die hiergegen im weiteren - wie auch die Klägerinnen - Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Nach einer vorangegangenen, fehlgeschlagenen Zustellung erfolgte am 10. September 2016 die Zustellung des Bescheids vom 7. Juni 2016, worauf die Klägerinnen am 13. September 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trugen sie vor, sie müssten im Falle einer Rückkehr schwerste Menschenrechtsverletzungen in Anknüpfung an eine ihnen unterstellte politische Überzeugung erleiden. Unter Verweis auf die Schilderungen beim Bundesamt vertraten sie die Auffassung, man werde die Weigerung, die Klägerin Ziffer 2 als Ehefrau herzugeben, als Ausdruck politischer Gegnerschaft verstehen. Sie hielten sich daher aus begründeter Furcht vor Verfolgung in Anknüpfung an eine ihnen unterstellte politische Gesinnung außerhalb Afghanistans auf. Unter Auflistung und Wiedergabe zahlreicher Erkenntnisquellen beriefen sie sich außerdem darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr das erforderliche Existenzminimum nicht erwirtschaften könnten. In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2017 vor dem Verwaltungsgericht beantragten die Klägerinnen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 7. Juni 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft - hilfsweise subsidiären Schutz - zuzuerkennen und weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Im Rahmen ihrer Anhörung wiederholte und vertiefte die Klägerin Ziffer 1 ihre beim Bundesamt getätigten Angaben. Die Klägerin Ziffer 2 verwies auf die unsichere und schlechte Lage in Afghanistan und gab u.a. an, ein alter Mann habe sie heiraten wollen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. April 2017 ab. Die Klage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheide für die Klägerin Ziffer 1 bereits aus, weil keine entsprechende Verfolgung geltend gemacht sei. Die hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 vorgetragene Bedrohung durch Zwangsheirat sei nicht glaubhaft. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheide aus. Insbesondere greife § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht, da die schlechten humanitären Verhältnisse keinem relevanten Akteur unmittelbar zuzurechnen seien. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG seien nicht gegeben. Die für den maßgeblichen Zielort Kandahar errechnete Gefahrendichte genüge hierfür nicht. Auch ein nationales Abschiebungshindernis liege nicht vor. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK seien nicht gegeben. Weder die Sicherheitslage in Kabul als Zielort der ggf. erforderlichen Abschiebung noch die schlechten humanitären Verhältnisse begründeten - bei Berücksichtigung der ganzen Familie - ein Abschiebungsverbot. Schließlich seien Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Ebenfalls mit Urteil vom 24. April 2017 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen des Ehemanns/Vaters der Klägerinnen und des jüngsten Sohns/Bruders ab. Auf den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2017 die Berufung zugelassen, soweit die Klage auf die Verpflichtung zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote abgewiesen worden war (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens: A 11 S 1580/17). Auf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2017 die Berufung gegen das sie betreffende Urteil vom 24. April 2017 zugelassen, soweit die Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgewiesen wurde. Auf den am 3. August 2017 zugestellten Beschluss haben die Klägerinnen am 21. August 2017 unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Sie vertreten unter Auflistung und Wiedergabe zahlreicher Erkenntnisquellen die Auffassung, im Falle einer Rückkehr drohe für sie eine konkrete Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem bestehenden bewaffneten Konflikt. Für die Provinz Kandahar gebe es konkrete Hinweise auf bevorstehende Angriffe. Die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt habe sich verschärft. Im Falle einer Rückkehr müssten die Klägerinnen fürchten, ihr Existenzminimum nicht erwirtschaften zu können. Die Sicherheitslage und damit die humanitären Bedingungen verschärften sich zusehends. Zwischenzeitlich ist mit Bescheid vom 28. August 2017 auch das Asylbegehren des 1999 geborenen Sohns/Bruders der Klägerinnen umfänglich negativ beschieden worden, wogegen dieser am 31. August 2017 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat. Das Verfahren ist derzeit noch anhängig. Der Vertreter der Beklagten hat im Verhandlungstermin vom 25. Oktober 2017 hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 im Hinblick auf die Problematik der sogenannten Verwestlichung - die Klägerin Ziffer 2 spricht sehr gut Deutsch, sie vermittelt einen selbstbewussten Eindruck, ihr äußeres Erscheinungsbild ist das einer „westlichen“ jungen Frau (sie trägt offenes Haar und hat ein Nasenpiercing), befindet sich im zweiten Ausbildungsjahr zur Zahnarzthelferin usw. - den Bescheid des Bundesamts vom 7. Juni 2016 bezüglich der Klägerin Ziffer 2 aufgehoben und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angekündigt. Hierauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit betreffend die Klägerin Ziffer 2 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin Ziffer 1 beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2017 - A 2 K 4512/16 - zu ändern, soweit es die Klägerin Ziffer 1 betrifft, und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 zu verpflichten, der Klägerin Ziffer 1 subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Ziffer 1 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan bestehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie unter Darstellung zahlreicher Erkenntnisquellen auf die Lage in Afghanistan. Der Senat hat parallel zur vorliegenden Entscheidung mit Urteil vom 3. November 2017 auch im Berufungsverfahren des Ehemanns/Vaters und des jüngeren Sohns/Bruders der Klägerinnen entschieden. Dort ist - wie für die Klägerin Ziffer 1 - die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan ausgesprochen worden. Dem Senat liegen sowohl die die Klägerinnen als auch die den Ehemann/Vater und den jüngsten Sohn/Bruder betreffenden verfahrensbezogenen Akten des Bundesamts sowie die des Verwaltungsgerichts vor. Auch für den weiteren, im Jahr 1999 geborenen Sohn/Bruder liegen die Bundesamtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.