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Beschluss

18 L 89/22

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet, weil kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör festgestellt werden kann. • Gegen einen anwaltlich vertretenen Beteiligten bestehen geringere richterliche Hinweispflichten; das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung umfassend offenzulegen. • Fehlerhafte behördliche Rechtsbehelfsbelehrungen begründen grundsätzlich keinen richterlichen Vertrauens- oder Hinweissatz zugunsten der Parteien. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; eine Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung ist gemäß § 152a VwGO nur erfolgreich, wenn ein wesentlicher Gehörsverstoß dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung ohne Erfolg — kein Gehörsverstoß • Die Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet, weil kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör festgestellt werden kann. • Gegen einen anwaltlich vertretenen Beteiligten bestehen geringere richterliche Hinweispflichten; das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung umfassend offenzulegen. • Fehlerhafte behördliche Rechtsbehelfsbelehrungen begründen grundsätzlich keinen richterlichen Vertrauens- oder Hinweissatz zugunsten der Parteien. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; eine Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung ist gemäß § 152a VwGO nur erfolgreich, wenn ein wesentlicher Gehörsverstoß dargelegt wird. Die Rügeführerin wandte sich mit einer Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2022 (Az. 18 L 16/22). Streitgegenstand war die Frage, ob die Kammer bei Erlass der Eilentscheidung die Rügeführerin auf fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen des Rügegegners und auf die fehlende Statthaftigkeit ihrer späteren Anfechtungsklage hätte hinweisen müssen. Die Rügeführerin machte geltend, die Ablehnung ihres Antrags sei überraschend erfolgt, sodass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei und sie zu späteren prozessualen Möglichkeiten nicht vortragen konnte. Die Kammer verwies zudem auf einschlägige Rechtsprechung und die Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Die Kostenentscheidung wurde mit Hinweis auf § 154 Abs. 1 VwGO getroffen; der Beschluss wurde unanfechtbar erklärt. • Keine darlegbaren Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO: Es fehlt an einem in entscheidungserheblicher Weise verletzten Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. • Grundsatz: Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet zur Ermöglichung von Vortrag zu Sach- und Rechtslage; richterliche Hinweispflicht besteht nur in engen Grenzen, um Überraschungsentscheidungen zu vermeiden. • Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten gelten geringere Anforderungen an richterliche Hinweise; Prozessbevollmächtigte haben erhöhte Sorgfalts- und Vortragspflichten. • Fehlerhafte behördliche Rechtsbehelfsbelehrungen entstammen nicht der Gerichtssphäre und begründen keinen Vertrauensschutz, der eine richterliche Hinweispflicht auslösen würde. • Die Kammer stützte sich auf gefestigte Rechtsprechung, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter rechnen musste; die Rügeführerin hatte die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs in ihrer Antragschrift thematisiert, sodass fehlende Hinweise nicht entscheidungserheblich waren. • Selbst bei Berücksichtigung der besonderen Eilsituation im vorläufigen Rechtsschutz ändert dies nichts an der fehlenden Hinweispflicht gegenüber anwaltlich vertretenen Beteiligten. • Kostenentscheidung ist nach § 154 Abs. 1 VwGO zu treffen; eine gesonderte Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt, insbesondere wegen der geringeren Hinweispflichten gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien und weil fehlerhafte behördliche Rechtsbehelfsbelehrungen keine richterliche Hinweispflicht begründen. Die Kosten des Verfahrens sind der Rügeführerin aufzuerlegen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.