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Beschluss

7 L 2142/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0322.7L2142.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, festzustellen, dass die Einführung der 3G-Regelung im öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehr wegen ihrer Verfassungswidrigkeit auf den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet, bleibt ohne Erfolg. Nach der Trennung des Verfahrens war nur noch insoweit über den Antrag zu entscheiden, als sich der Antragsteller gegen die in § 28b Abs. 5 Satz 1 IfSG a.F. enthaltene 3G-Regel im öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehr wendet. Der Antrag war bei verständiger Würdigung gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Feststellung begehrt, die in § 28b Abs. 5 Satz 1 IfSG a.F. geregelten Zugangsbeschränkungen fänden auf ihn wegen ihrer Verfassungswidrigkeit keine Anwendung. Die wörtlich beantragte Aufhebung eines Parlamentsgesetzes ist vor den Verwaltungsgerichten nicht zu erreichen. Wie das Klageverfahren dient auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO dem Individualrechtsschutz. Bezugspunkt ist eine subjektive Rechtsposition, die es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu schützen gilt. Eine abstrakte Normenkontrolle findet demgegenüber nicht statt und widerspricht auch der in Art. 100 GG festgelegten Normverwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Infektionsschutzgesetz wurde zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.03.2022 (BGBl. I S. 473) geändert. In der aktuellen Fassung des § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG wird nur noch eine Maskenpflicht geregelt. Danach dürfen Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs von Fahr- oder Fluggästen, sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die vormals in § 28b Abs. 5 Satz1 IfSG geregelte Zugangsbeschränkung / 3G-Regel im öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehr ist mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 19.03.2022 ersatzlos weggefallen. Der Antragsteller ist demnach nicht mehr durch die angegriffene Regel beschwert. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, spricht jedoch auch überwiegendes dafür, dass der Antrag bis zur Änderung der streitgegenständlichen Norm unbegründet gewesen ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Wird die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 -, und vom 27.01.2014 - 12 B 1422/13 -, beide juris). Diese Voraussetzungen dürften bei summarischer Betrachtung nicht vorgelegen haben. Der Antragsteller dürfte schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht haben. Die von ihm angegriffene § 28b Abs. 5 Satz 1 IfSG a.F. dürfte jedenfalls bei summarischer Betrachtung nicht verfassungswidrig gewesen sein. Insbesondere dürfte die Vorschrift nicht gegen den allein geltend gemachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, verfolgte der Gesetzgeber mit der beanstandeten Regelung das legitime Ziel des Gesundheitsschutzes. Durch die Einführung von Zugangsregelungen im öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehr für geimpfte, genesene und getestete Personen sollten bestehende Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus frühzeitig erkannt und die Weitergabe des Virus möglichst verhindert werden. Die Beschränkungen des Zugangs zu den öffentlichen Verkehrsmitteln waren auch geeignet dieses Ziel zu erreichen, da Infektionen über die Testung aufgespürt bzw. über den erforderlichen Impf- oder Genesenenschutz reduziert werden können (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 77). Die Zugangsbeschränkungen waren auch erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die 3G-Regelung im ÖPNV seinen Ermessensspielraum überschritten hätte. Soweit der Antragsteller meint, es reiche aus, wenn die allgemeinen Hygieneregeln, wie Abstand halten, Lüften und das Tragen von Masken, beachtet werden, greift dies nicht durch, da die aufgezählten Maßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet sein dürften, um den Gesundheitsschutz und den Schutz des Gesundheitssystems zu gewährleisten (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.01.2022 - 3 MB 1/22 -, juris Rn. 22). Die streitgegenständliche Regelung war bei summarischer Prüfung auch angemessen. Die mit den Zugangsbeschränkungen verfolgten Ziele standen nicht außer Verhältnis zu den damit einhergehenden Nachteilen. Dem Antragsteller stand und steht es grundsätzlich frei sich impfen zulassen. Tut er dies nicht, bestand für ihn die Möglichkeit sich kostenlos in einer der dafür vorgesehenen, vielzähligen Teststationen testen zu lassen. Sofern der Antragsteller geltend macht, dass die Testung Zeit in Anspruch nimmt, weil er die Teststelle erst einmal aufsuchen muss, sind ihm diese Unannehmlichkeiten mit Blick auf das Schutzgut ohne weiteres zuzumuten. Inwieweit die Pflicht zur Testung einen Eingriff in die Menschenwürde darstellt, erschließt sich der Kammer nicht. Schließlich kann auch der Vortrag, die 3G-Regel in den öffentlichen Verkehrsmitteln greife unmittelbar in die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers ein, nicht nachvollzogen werden. Die sog. Bürgertests waren und sind kostenlos erhältlich. Eine finanzielle Belastung entstand dem Antragsteller durch die Testung gerade nicht. Im Übrigen hatte der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es war nicht ansatzweise dargelegt, welche schweren und unzumutbaren Nachteile ihm durch die Testung entstehen sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.