Beschluss
22 L 324/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0323.22L324.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 349,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 349,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um Gebühren für die Ablehnung eines Bauantrags. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000/0, mit der postalischen Anschrift L. -N. -Straße 000, 00000 Köln-L. . Am 17. August 2021 stellten die Antragsteller als Bauherren durch die D. & I. C. J. mbH einen Bauantrag bei der Antragsgegnerin, der auf Aufstockung sowie Erweiterung des bereits auf dem genannten Grundstück befindlichen Wohngebäudes („Bestandsgebäude“) gerichtet war. In der Anlage zum Bauantrag gaben die Antragsteller den Bruttorauminhalt des neu hinzukommenden Gebäudeteils mit 941,40m³ an. Der Bauantrag weist zudem als Herstellungssumme der Änderung des Bestandsgebäudes einen Betrag i. H. v. 180.000,- Euro aus. Die interne Prüfung des Bauantrags durch die Antragsgegnerin ergab, dass das angemeldete Vorhaben aus verschiedenen Gründen bauordnungsrechtlich nicht zulässig sei. Als „Anweisungen / Bemerkungen“ enthält der intern angefertigte Vermerk „Prüfergebnis“ vom 6. Oktober 2021 (Bl. 1.11 des Verwaltungsvorgangs) den Hinweis: „Sofortige Ablehnung fertigen. Rücksprache mit TL erforderlich, ob Weitergabe der Akte an 000/0 wegen eventuell fehlendem RW im Bestand -> separate Anhörung 2 Wochen Frist“. Unter dem 6. Oktober 2021 erstellte die Antragsgegnerin ein an die Antragsteller gerichtetes Schreiben, in dem Sie mitteilte: „Leider muss ich Ihren Antrag hiermit gebührenpflichtig ablehnen“ („Ablehnungsbescheid“). Im Folgenden erläuterte die Antragsgegnerin in dem Ablehnungsbescheid die verschiedenen Gründe, die Grundlage der Ablehnungsentscheidung waren (u. a. unzulässige Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlands gemäß § 4 Abs. 2 BauO NRW, Verstoß gegen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW, Fehlen eines ausreichend großen Spielplatzes für Kleinkinder gemäß § 8 BauO NRW, Fehlen eines 2. Rettungswegs für die Wohnungen WE 4, 6, 8, 10 im rückwärtigen Anbau, Fehlen von Abstellflächen für Kinderwagen gemäß § 47 Abs. 4 BauO NRW). Am gleichen Tag erstellte die Antragsgegnerin zudem einen an die Antragsteller gerichteten Gebührenbescheid über eine Gebühr i. H. v. 1.395 Euro für die Ablehnung des Bauantrags („Gebührenbescheid“). Das dem Gebührenbescheid angefügte „Beiblatt“ wies folgende Gebührenberechnung aus: Tarif-Nr. Betrag Euro Rohbauwert zu Tarifstelle 2.4.1.1 – 1. Wohngebäude (138,- Euro/m²) 941,40 m² x 138,- Euro = 129.913,20 Euro 2.4.1.1 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne der BauO NRW 6 Tausendstel der Rohbausumme von 130.000,- Euro (gerundet auf volle 500,- Euro) jedoch mindestens 50,- Euro 780,- 2.4.2.1 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1 6 Tausendstel der Herstellungssumme (gerundet auf volle 500,- Euro) von 180.000,- Euro jedoch mindestens 50,- Euro 1080,- Ablehnung / Rücknahme des Antrags (§ 15 Abs. 2 GebG NRW) Zwischensumme vorstehender Tarifstellen 1.860,- Euro x 75% individueller Satz 1.395,- 1.395,- Summe Unter dem 7. Oktober 2021 erstellte die Antragsgegnerin sodann ein weiteres, an die Antragsteller adressiertes Schreiben („Anhörungsschreiben“). In diesem teilte sie einleitend mit: „Ihr Antrag mit dem o.g. Aktenzeichen wurde abgelehnt“. Anschließend erläuterte die Antragsgegnerin in dem Schreiben, dass bei der Prüfung festgestellt worden sei, „dass augenscheinlich für zwei Wohnungen (WE 02/EG und WE 04/1.OG) im Bestand der 2. Rettungsweg fehlt“. Unter der Überschrift „Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz“ erläuterte sie den Sachverhalt unter Bezugnahme auf § 33 BauO NRW näher. Sie führte zudem aus, dass den Antragsstellern Gelegenheit gegeben werde, sich bis zum 25. Oktober 2021 „zu dem Tatbestand zu äußern und eine genehmigungsfähige Lösung vorzuschlagen“. Weiter hieß es in dem Schreiben: „Sollte dies nicht möglich sein, bin ich gehalten, den Vorgang an die zuständige Verwaltungsabteilung zur Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens einzuleiten“. Zudem enthielt das Schreiben den „Hinweis“ auf die Möglichkeit, den Antrag zu einer verminderten Gebühr zurückzuziehen und nach erfolgter Umplanung einen neuen Antrag einzureichen. Eine Änderung im laufenden Verfahren sei wegen des erforderlichen umfangreichen Austauschs der Bauvorlage nicht möglich. Abschließend enthielt das Schreiben die Aussage: „Sollte der Antrag bis zu der oben genannten Frist nicht zurückgezogen sein, muss ich Ihren Antrag gebührenpflichtig ablehnen.“ Das Schreiben vom 7. Oktober 2021 ging den Antragstellern nach deren Vortrag mit einfachem Brief (frankiert unter dem 11. Oktober 2021) am 12. Oktober 2021 zu. Der Ablehnungs- sowie der Gebührenbescheid vom 6. Oktober 2021 wurden den Antragstellern (erst) am 14. Oktober 2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit vom Antragsteller zu 1. persönlich unterschriebenen Schreiben vom 13. Oktober 2021 wandte sich die D. & I. C. J. mbH an die Beklagte und wies in Ziffer 1 des Schreibens unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 7. Oktober 2021 auf Folgendes hin: „Sie schreiben, dass unser Antrag mit dem AZ 000000000000000 am 06.10.2021 abgelehnt wurde. Eine Begründung für die Ablehnung liegt uns nicht vor.“ Zudem verweist das Schreiben in Ziffer 2 darauf, dass es sich bei dem Gebäude um ein bestehendes Gebäude ohne brandschutztechnische Mängel handle, was durch eine Nachschau zur Brandverhütung aus dem Jahr 2019 bestätigt werde. Das Schreiben enthält abschließend den folgenden Absatz: „Ich gehe daher davon aus, dass die Wohnungen weiter betrieben werden dürfen. Da uns kein Grund bekannt ist, der gegen die Erteilung einer Baugenehmigung spricht, bitte ich Sie um Rücknahme Ihrer Aufforderung zur Planänderung.“ Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021, am gleichen Tag per Fax an die Antragsgegnerin übersandt, erklärte die D. & I. C. J. mbH, vertreten durch den Antragsteller zu 1, die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 17. August 2021 „unter der Maßgabe der von [der Antragsgegnerin] für diesen Fall angekündigten Gebührenverminderung“. Am 11. November 2021 erhoben die Antragsteller Klage mit dem Antrag, den Bescheid über die Gebührenzahlung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 mahnte die Antragsgegnerin schließlich die noch nicht gezahlten Gebühren aus dem Gebührenbescheid an. Zudem machte sie einen mit Schreiben vom gleichen Tag festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 27,- Euro und eine Mahngebühr in Höhe von 19,- Euro geltend. Die insgesamt geforderte Summe belief sich auf nunmehr 1.441,- Euro. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 beantragten die Antragsteller infolge der Mahnung vom 17. Januar 2022 bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zu einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung im Klageverfahren. Zur Begründung wiesen die Antragsteller darauf hin, dass eine Gebührenbefreiung gemäß § 6 GebG NRW zu gewähren sei. In dem Hinweis der Antragsgegnerin im Schreiben vom 7. Oktober 2021, wonach diese den Antrag gebührenpflichtig ablehnen werde, sollte der Antrag bis zur genannten Frist nicht zurückgezogen werden, sei eine bindende Zusicherung zu sehen, deren Voraussetzungen mit der zwischenzeitlich erklärten Rücknahme des Bauantrags eingetreten seien. Die Antragsteller hätten darauf vertrauen dürfen, dass bei Rücknahme des Bauantrages kein Gebührenbescheid gegen sie ergehe. Es bestünden folglich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Weil die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag (zunächst) nicht beschied, haben die Antragsteller am 24. Februar 2022 den vorliegenden Eilantrag gestellt und – zunächst – den Klageantrag in Bezug auf die Aufhebung (auch) des Ablehnungsbescheids ergänzt. Sie tragen vor, die nunmehr gerichtlich beantragte Aussetzung finde ihren Grund darin, dass die Antragsgegnerin auf den Aussetzungsantrag der Antragsteller vom 7. Februar 2022 nicht reagiert habe und die Vollstreckung der Gebührenforderung nebst Säumniszuschlag und Mahngebühren drohe. Es bestünden allerdings ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Sie sind der Ansicht, der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2021 sei rechtswidrig und verletze die Antragsteller in ihren Rechten. Der darauf gestützte Gebührenbescheid in Form und Höhe der Mahnung vom 17. Januar 2022 habe nicht ergehen dürfen. Damit fehle es an einem öffentlichen Interesse an der – drohenden – Vollstreckung des Gebührenbescheids. Die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids folge daraus, dass die Antragsteller zuvor nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden seien. Eine belastende Maßnahme in diesem Rahmen stelle der Gebührenbescheid dar, vor dessen Erlass ein entsprechendes Anhörungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Die fehlende Anhörung sei auch nicht geheilt worden. Der Gebührenbescheid sei zudem deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin den Antragstellern im Anhörungsschreiben vom 7. Oktober 2021 angeboten habe, den Bauantrag bis zum 25. Oktober 2021 gebührenfrei zurückzunehmen. Hierin liege eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Dies hätten die Antragsteller nur so verstehen können, dass Ihnen ungeachtet des erst am 14. Oktober 2021 zugestellten Ablehnungsbescheids habe Gelegenheit gegeben werden sollen, den Antrag insgesamt zu überdenken und ggf. bis zum 25. Oktober 2021 gebührenfrei zurückzunehmen. Die Antragsgegnerin habe – im Sinne einer verbindlichen Selbstverpflichtung – hiermit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ungeachtet des Ablehnungsbescheids vom 6. Oktober 2021 von der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Baugenehmigung künftig absehen bzw. den ergangenen Gebührenbescheid aufheben werde, wenn die Antragsteller den Antrag bis zum 25. Oktober 2021 zurücknähmen. Dies hätten die Antragsteller mit der Rücknahme des Bauantrags am 25. Oktober 2021 getan. Der Gebührenbescheid sei daher aufzuheben und die Antragsgegnerin gleichzeitig verpflichtet, den Gebührenbescheid nicht mehr zu betreiben. Es sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller bei Erhalt des Anhörungsschreibens am 12. Oktober 2021 noch keine Kenntnis von dem bereits ergangenen, jedoch erst am 14. Oktober 2021 zugestellten Ablehnungsbescheid gehabt hätten. Mangels Bekanntgabe sei der Ablehnungsbescheid am 12. Oktober 2021 noch nicht existent gewesen und habe daher auch keine Sperrwirkung für eine Zusicherung entfalten können. Die Antragsteller hätten den Hinweis im Anhörungsschreiben somit nur dahingehend verstehen können, dass die Antragsablehnung nur versehentlich zugestellt wurde und erst dann Wirkung habe entfalten sollen, wenn die Antragsteller den Bauantrag nicht bis zum 25. Oktober 2021 zurücknehmen würden. Jedenfalls sei der Hinweis als Angebot zu verstehen, den gebührenpflichtigen Ablehnungsbescheid bei Rücknahme des Bauantrags innerhalb der gesetzten Frist aufzuheben. Die zeitliche Abfolge und die ausdrückliche Fristsetzung ließen keine andere Auslegung zu. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2021 in Form und Höhe der Mahnung vom 17. Januar 2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hält den Ablehnungs- sowie den Gebührenbescheid für rechtmäßig. Insbesondere sei in Bezug auf den Ablehnungsbescheid keine Anhörung erforderlich gewesen, weil dieser nicht in die Rechte der Antragsteller eingegriffen habe. Eine Anhörung in Bezug auf den Gebührenbescheid sei jedenfalls mit dem Schreiben vom 7. Oktober 2021 nachgeholt worden, sodass deren Fehlen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt sei. Weiter trägt sie vor, bei dem Hinweis in dem Schreiben vom 7. Oktober 2021 habe es sich nicht um eine Zusicherung gehandelt. Es fehle insoweit an einem „künftig noch zu erlassenen Verwaltungsakt“, auf den sich eine Zusicherung aber beziehen müsse. Der Gebührenbescheid sei vielmehr bereits erlassen gewesen. Die Rücknahme des Bauantrags sei damit ins Leere gegangen. Die bei Ablehnung des Bauantrags anfallenden Kosten seien bereits entstanden und nicht mehr für die Zukunft erstattungsfähig gewesen. Eine verbindliche Selbstverpflichtung liege nicht vor. Im Laufe des Eilverfahrens hat die Behörde den Aussetzungsantrag der Antragsteller beschieden und erklärt, bis zum 25. März 2022 auf eine Vollziehung der Gebührenforderung zu verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 K 5758/21 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein solcher Antrag ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat oder die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Danach war und ist der Antrag vorliegend zulässig, weil die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag bei Einlegung des Eilantrags zunächst nicht beschieden hatte und die Vollstreckung der Gebührenforderung drohte und sie den Aussetzungsantrag mittlerweile insoweit ablehnend beschieden hat, als sie nur auf eine Vollstreckung bis zum 25. März 2022 verzichtet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen indes nicht vor. Dass die Vollziehung des Gebührenbescheids für die Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte, ist weder vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich. Es bestehen auch keine „ernstlichen Zweifel“ i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren hat notwendigerweise nur vorläufigen und summarischen Charakter, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. Daraus folgt, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen vertieft oder gar abschließend geklärt werden können. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist keine unbillige Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geltend gemacht, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit zu zahlen sind. So OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris, Rn. 24, unter Verweis auf dessen ständige Rechtsprechung, u.a. bei OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 9 B 1216/17 -, juris, Rn. 9 m.w.N. Auf Grundlage des hiernach für das Eilverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabs kann ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden. Vielmehr bestehen gewichtige Gründe dafür, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Gebührenbescheid erweist sich auf Grundlage der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als formell und materiell rechtmäßig. Eine formelle Rechtswidrigkeit dürfte insbesondere nicht aus der – unstreitig – vor Erlass des Gebührenbescheids unterbliebenen Anhörung folgen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob eine Anhörung ggf. bereits nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW entbehrlich war, weil der Gebührenbescheid als gesetzliche Folge auf den Bauantrag der Antragsteller hin erging und in diesem auf Grundlage der Angaben der Antragsteller eine – nicht im Ermessen der Behörde – stehende Gebühr erhoben wird. Das Fehlen einer ggf. erforderlichen Anhörung kann jedenfalls im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist die Verletzung des Anhörungserfordernisses unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies ist gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer anschließt, wird eine fehlende Anhörung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt, wenn die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. So OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 –, juris, Rn. 11 m. w. N.; auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris, Rn. 7; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 15 A 2382/13 –, juris, Rn. 7. Es spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin dies vorliegend bereits getan hat, indem sie sich im Rahmen ihrer schriftsätzlichen Einlassungen mit dem Vorbringen der Antragsteller vor dem Hintergrund ihrer ursprünglichen Gebührenfestsetzung auseinandergesetzt und diese bestätigt hat. Jedenfalls wäre eine Heilung auch noch im Hauptsacheverfahren möglich und wahrscheinlich, sodass sich hieraus für das hiesige Eilverfahren keine „ernstlichen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids im oben erläuterten Sinne ergeben. Der Gebührenbescheid dürfte auch materiell rechtmäßig sein. Er beruht auf den §§ 1, 2, 16 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung vom 23. August 1999, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001, zuletzt geändert durch die 44. Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 842), i. V. m. Tarifstellen 2.4.1.1 sowie 2.4.2.1 des Allgemeinen Gebührentarif zur AVerwGebO NRW (AGT). Danach durfte die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern Gebühren für die Entscheidung über die von den Antragstellern mit Bauantrag vom 17. August 2018 beantragte Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung sowie Änderung des streitgegenständlichen Bestandsgebäudes in Höhe von insgesamt 1.395,- Euro festsetzen. Gemäß Tarifstelle 2.4.1.1 durfte die Antragsgegnerin – vor Ermäßigung gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW – in Bezug auf die beantragte Erweiterung des Bestandsgebäudes jedenfalls die geltend gemachten Gebühren i. H. v. 780,- Euro erheben. Danach beträgt die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 64 der BauO NRW 6 Tausendstel der Rohbausumme. Bei dem streitgegenständlichen Wohngebäude handelt es sich um ein Gebäude im Sinne von § 64 der BauO NRW, weil es sich hierbei nicht um einen großen Sonderbau handelt. Die maßgebliche Rohbausumme betrug vorliegend (jedenfalls) 130.000,- Euro. Dieser Wert errechnet sich gemäß der Erläuterung in Tarifstelle 2.1.2 aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhalts mit dem nach DIN 277-1:2016-01 bestimmten und in Anlage 2 zum Gebührentarif auszugsweise wiedergegebenen Rohbauwert. Ausweislich der mit dem Bauantrag eingereichten Berechnung betrug der Brutto-Rauminhalt der beantragten Erweiterung des Bestandsgebäudes 941,40m³. Der für Wohngebäude maßgebliche Rohbauwert betrug im Zeitpunkt des für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Eingangs des Bauantrags bei der Antragsgegnerin am 17. August 2021 nach Ziffer 1 der Anlage 2 zum Gebührentarif (jedenfalls) 138,- Euro (mittlerweile wurde Anlage 2 des Gebührentarifs an die im August geänderte DIN-277-1 auf einen Rohbauwert i. H. v. 146 Euro angepasst), woraus sich nach Multiplikation mit dem Rohbauwert ein Produkt i. H. v. 129.858,- Euro errechnet). 6 Tausendstel dieses gemäß der Erläuterung in Tarifstelle 2.1.2 auf volle 500,- Euro aufgerundeten Werts (= 130.000,- Euro) ergeben die geforderte Gebühr i. H. v. (gerundet) 780,- Euro. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin – ebenfalls vor Ermäßigung gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW – Gebühren i. H. v. 1.080,- Euro in Bezug auf die beantragte Änderung des Bestandsgebäudes gemäß Tarifstelle 2.4.2.1 AGT erheben. Danach beträgt die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1 AGT 6 Tausendstel der Herstellungssumme. 6 Tausendstel der im Bauantrag angegebenen Herstellungssumme i. H. v. 180.000 Euro sind 1.080,- Euro. Die sich hieraus insgesamt errechnete Gebühr i. H. v. 1.860,- Euro war aufgrund der erfolgten Ablehnung des Bauantrags gemäß § 15 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW um 25 %, d. h. auf 1.395,- Euro, zu reduzieren. Dafür, dass (im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gebührenerhebung) eine darüber hinausgehende Ermäßigung oder ein Absehen von der Gebührenerhebung aus Gründen der Billigkeit nach § 15 Abs. 2 GebG NRW angezeigt gewesen wäre, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die Antragsteller waren schließlich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW auch die richtigen Kostenschuldner, denn diese haben die Amtshandlung mit dem Bauantrag vom 17. August 2021 zurechenbar verursacht. Auf Grundlage des einleitend beschriebenen Prüfungsmaßstabs im Eilverfahren ist auch nicht festzustellen, dass die Gebührenerhebung aufgrund einer Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW unterbleiben musste oder jedenfalls der Gebührenbescheid aufzuheben wäre. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist unter einer Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage zu verstehen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Eine solche Zusicherung hat zur Voraussetzung, dass sie mit Bindungswillen der Behörde erfolgt. Maßgeblich ist insoweit der erklärte Wille der Behörde, wie er sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben darstellt. Der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, muss dabei eindeutig erkennbar sein. Neben dem Wortlaut der Erklärung sind auch die Begleitumstände, insbesondere der Zweck der Erklärung, zu berücksichtigen. So OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2009 – 13 A 2363/08 –, juris, Rn. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10 –, juris, Rn. 39; Tiedemann in: BeckOK VwVfG, 54. Ed. 1. Januar 2022, § 38 VwVfG Rn. 4 m. w. N.; Schröder in: Schoch/Schneider, 1. EL August 2021, § 38 VwVfG Rn. 14 Hieraus folgt, dass der Bindungswille der Behörde unzweideutig zu erkennen sein muss. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 38 VwVfG Rn. 21 Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2021 mit der Aussage: „Sollte der Antrag bis zu der oben genannten Frist nicht zurückgezogen sein, muss ich Ihren Antrag gebührenpflichtig ablehnen“, bei summarischer Prüfung nicht geeignet sein, eine auf ein Unterlassen der Gebührenerhebung bzw. eine Aufhebung des Gebührenbescheids gerichtete Zusicherung zu begründen. Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob die (isoliert betrachtete) Aussage überhaupt so verstanden werden kann, dass bei Zurücknahme des Antrags eine Gebührenerhebung unterbleiben soll. Ausgehend von ihrem Wortlaut beschreibt die Aussage allein die Folge für den Fall, dass der Bauantrag nicht zurückgenommen wird – namentlich dessen gebührenpflichtige Ablehnung. Eine (unmittelbare) Aussage zu den Rechtsfolgen einer Zurücknahme des Bauantrags enthält diese nicht. Dass eine Zurücknahme des Bauantrags die Gebührenfreiheit zur Folge haben sollte, wäre allenfalls im Wege eines Umkehrschlusses herzuleiten. Insoweit dürfte es jedoch an der eindeutigen Erkennbarkeit eines Rechtsbindungswillens zum (vollständigen) Absehen von einer Gebührenerhebung fehlen. Im Vordergrund der Aussage dürfte zudem die – wohl versehentlich – in Aussicht gestellte Ablehnung des Bauantrags, nicht aber die Gebührenpflicht stehen. Erhebliche Zweifel an einem Rechtsbindungswillen im von den Antragstellern angenommenen Sinne dürften sich zudem aus den weiteren Begleitumständen ergeben. So ist zunächst grundsätzlich zweifelhaft, ob dem Anhörungsschreiben überhaupt ein – wie auch immer gearteter – Rechtsbindungswille entnommen werden kann oder dieses vielmehr als bloßes Informations- bzw. Hinweisschreiben anzusehen ist. Für Letzteres spricht der insgesamt deskriptive Charakter des Schreibens sowie dessen Überschrift („Anhörung“). Jedenfalls bleibt festzustellen, dass die streitgegenständliche Aussage offensichtlich in einem Widerspruch zu dem einleitenden Hinweis des Anhörungsschreibens steht, in dem die Antragsgegnerin in Bezug auf den Bauantrag der Antragsteller erklärt: „Ihr Antrag mit dem o.g. Aktenzeichen wurde am 06.10.2021 abgelehnt“. Dieser Widerspruch dürfte jedenfalls der erforderlichen Eindeutigkeit eines Rechtsbindungswillens in Bezug auf eine Gebührenfreiheit bei für die Zukunft in Aussicht gestellter Ablehnung entgegenstehen. Der Antragsteller zu 1. ging zudem auch selbst davon aus, dass der Antrag (bereits) abgelehnt worden sei, denn er nahm in dem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 13. Oktober 2021 hierauf Bezug und wies unter Ziffer 1 des Schreibens darauf hin: „Sie schreiben, dass unser Antrag […] abgelehnt wurde. Eine Begründung für die Ablehnung liegt uns nicht vor“. Augenscheinlich ging der Antragsteller zu 1. insoweit auch davon aus, dass die inhaltlichen Ausführungen in dem Anhörungsschreiben vom 7. Oktober 2021 zum Fehlen eines 2. Rettungswegs nicht (unmittelbar) die Ablehnung des Bauantrags betrafen, sondern – zutreffend – vielmehr die etwaige Einleitung eines zusätzlichen ordnungsbehördlichen Verfahrens auf Grundlage des aktuellen und nicht des beantragten (zukünftigen) Bestands des Gebäudes im Vordergrund stand. Auf das insoweit bemängelte Fehlen eines 2. Rettungswegs „im Bestand“ ging der Antragsteller zu 1. in dem Schreiben gesondert unter Ziffer 2 ein. Vor dem Hintergrund eines solchen Verständnisses des Anhörungsschreibens vom 7. Oktober 2021 erscheint es aus Sicht eines objektiven Empfängers noch weniger eindeutig, dass sich die Antragsgegnerin tatsächlich in Bezug auf eine Gebührenfreiheit bei Zurücknahme des im Schreiben vom 7. Oktober 2022 nur am Rande adressierten Bauantrags binden wollte. Die Kammer verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass sowohl die Formulierung des Anhörungsbescheids vom 7. Oktober 2021 als auch der zeitliche Ablauf, wonach die bereits gefertigte Ablehnung des Bauantrags vom 6. Oktober 2021 die Antragsteller erst im Anschluss an das Anhörungsschreiben vom 7. Oktober erreicht hat, äußerst „unglücklich“ sind und geeignet waren, bei den Antragstellern Irritationen auszulösen. Hieraus dürfte sich auf Grundlage der beschriebenen Erwägungen gleichwohl nicht die Annahme einer vom objektiven Empfängerhorizont aus anzunehmenden Zusicherung der Gebührenfreiheit rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 13 Abs. 2 GebG NRW. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.