Urteil
8 K 4171/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0324.8K4171.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die schriftliche Bestätigung einer nach seinem Vortrag unüblich intensiven Eingangskontrolle und dauerhaften Begleitung durch Justizbedienstete im Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln. Der Kläger war im betroffenen Zeitraum als Rechtsanwalt unter anderem vor dem Landgericht Köln tätig. Im Zuge eines Strafverfahrens gegen den Kläger wegen (illegalen) Handels mit Schusswaffen und Munition wies der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Köln den Präsidenten des Landgerichts Köln am 30. März 2017 darauf hin, dass der Kläger als möglicher Gefährder einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Köln einzustufen sei. Das Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft Köln sei durch eine Verbindungsbrücke mit dem Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln verbunden. Da der Kläger aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt eventuell leichteren Einlass zu dem Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln habe, sei er im Falle des geäußerten Willens, zur Staatsanwaltschaft Köln zu wollen, auf den Haupteingang der Staatsanwaltschaft Köln zu verweisen. So werde eine – unkontrollierte – Nutzung der Verbindungsbrücke vermieden. In allen anderen Fällen sei das Erscheinen des Klägers an der Pforte des Amts- und Landgerichts Köln telefonisch an die Pforte der Staatsanwaltschaft Köln zu melden. Mit Verfügung vom 31. März 2017 ordnete der Präsident des Landgerichts Köln daraufhin an, dass der Kläger bei der Einlasskontrolle zum Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln besonders gründlich durchsucht und im Dienstgebäude von einem Wachtmeister begleitet werden solle. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger Waffen bei sich trage. Durch die Begleitung solle eine Nutzung der Verbindungsbrücke zur Staatsanwaltschaft Köln vermieden werden. Ferner sei bei Betreten des Dienstgebäudes durch den Kläger das Dezernat II der Gerichtsverwaltung des Landgerichts Köln oder dessen Vertretung in Kenntnis zu setzen. Mit Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 31. März 2017 wurde der Kläger unter anderem wegen Handels mit Schusswaffen und Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, die im Mai 2020 verworfen wurde. Für die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Köln wurden unter anderem Termine am 20. Dezember 2018, 9. Januar 2019 und 15. Januar 2019 anberaumt. Seit zurückweisender Revisionsentscheidung vom 23. Dezember 2020 ist die Verurteilung vom 31. März 2017 rechtskräftig. Am 19. März 2018 wurde die Verbindungsbrücke zwischen dem Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln sowie der Staatsanwaltschaft Köln für den Publikumsverkehr geschlossen. Als der Kläger das Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln am 22. März 2018 in anwaltlicher Funktion als Strafverteidiger aufsuchte, wurde bei der Einlasskontrolle ein als Rohrzange eingeschätztes Werkzeug gefunden. In der an diesem Tage anberaumten Verhandlung äußerte der Kläger ferner, er wisse, wie man eine Bombe baue. Ferner wies er einen Wachtmeister, der ihm mit verschränkten Armen gegenüberstand, darauf hin, dass der Kläger ihn in dieser Pose jederzeit angreifen könne. Als der Kläger das Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln am 23. März 2018 erneut in anwaltlicher Funktion aufsuchte, wurde bei ihm im Zuge der Einlasskontrolle ein (nach Angabe des Beklagten: in der Innenseite des Gürtels verborgenes) Messer gefunden. Daraufhin wurde gegen den Kläger seitens des Präsidenten des Landgerichts Köln zwischen dem 26. März 2018 und 6. April 2018 ein Hausverbot verhängt. Die Kontroll- und Begleitverfügung vom 31. März 2017 wurde aufrechterhalten. Der Kläger beantragte mit Klage vom 22. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Köln (Az.: 8 K 7131/18) die Aufhebung der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 31. März 2017. Der Kläger suchte das Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln am 4. Juli 2018 auf und wurde an der Pforte kontrolliert sowie im Haus von Justizbediensteten begleitet. Mit Klage vom 4. Juli 2019 beantragte der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Kontrolle und Begleitung am 4. Juli 2018 beim ersten Betreten des Strafrechtsbereichs (Az.: 8 K 4174/19). Am 4. Juli 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klage sei als Leistungsklage statthaft. Er habe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) einen Anspruch auf schriftliche Bestätigung der in der unüblich intensiven Kontrolle und der anschließenden permanenten Begleitung durch einen Justizwachtmeister am 4. Juli 2018 liegenden Verwaltungsakte. Er habe unverzüglich eine schriftliche Bestätigung der Verwaltungsakte verlangt und diese nicht erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Verwaltungsakt bezüglich der Kontrolle und der Begleitung des Klägers im Justizzentrum Köln am 4. Juli 2018 beim ersten Betreten des Strafrechtsbereichs schriftlich zu bestätigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, ein Anspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW bestehe nicht. Bei der Durchsuchung im Zuge der Eingangskontrolle handele es sich um keinen Verwaltungsakt, da sie auf einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtet sei. Auch bei der Begleitung durch einen Justizwachtmeister handele es sich um einen Realakt. Realakte unterfielen nicht § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Ferner fehle es dem Kläger an einem berechtigten Interesse an der schriftlichen Bestätigung. Bei einer – hier gegebenen – erledigten Maßnahme könne ein berechtigtes Interesse etwa aus einer Wiederholungsgefahr folgen. Der Begriff des berechtigten Interesses sei jedoch einschränkend auszulegen, um die Gerichte nicht funktionswidrig zu einer Auskunftsstelle werden zu lassen. Dies gelte umso mehr, als eine diskriminierende Wirkung nicht zu erkennen sei. Ferner sei nicht zu erkennen, inwiefern eine schriftliche Bestätigung dazu dienen solle, das zukünftige Verhalten des Klägers zu beeinflussen. Ihm seien die auf seine Person bezogenen Sicherheitsmaßnahmen bekannt. Die schriftlichen Bestätigungen könnten an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Sicherheitsanordnungen nichts ändern. Der Kläger habe sein Verlangen jedenfalls nicht unverzüglich geltend gemacht. Die Wachtmeisterei sei für die Entgegennahme solcher Anträge nicht zuständig. Der Kläger sei mehrfach seitens der Wachtmeisterei darauf hingewiesen worden, er möge sich schriftlich an die Verwaltung wenden. Dies sei nicht erfolgt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Entscheidungsgründe Entgegen der Rüge des Klägers hat die mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 1 VwGO) im Rahmen einer öffentlichen Sitzung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG, der aufgrund § 55 VwGO anzuwenden ist, stattgefunden. Eine Verhandlung ist im Sinne von §§ 55 VwGO, 169 GVG öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung jedermann zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2020– 4 BN 52.19 –, juris, Rn. 8, m. w. N. Diese Voraussetzung ist selbst dann erfüllt, wenn ein verschlossenes Tor passiert werden muss, das von außen nicht von jedem ohne Schlüssel zu öffnen ist, wenn aber jedem, der auf die übliche Weise Einlaß begehrt hätte, dieser – etwa auf Klopf- oder Klingelzeichen – auch gewährt worden wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1989– 6 C 29.88, juris, Rn. 6, m. w. N. Maßnahmen, die der Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dienen, verstoßen als solche nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit; das gilt auch für den Gesundheitsschutz. Vgl. OVG Schleswig-Holst., Beschluss vom 22. Juli 2020 – 5 LA 223/20 –, juris, Rn. 20 und 25, m. w. N. Gemessen hieran war die mündliche Verhandlung am 24. März 2022 öffentlich. Der Sitzungssaal war während der mündlichen Verhandlung nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben jedermann zugänglich. Soweit der Kläger bemängelt, dass einem interessierten Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung der Einlass verwehrt worden sei, beruhte dies auf der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden, nur solchen Personen den Zutritt zum Sitzungssaal zu gewähren, die nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen der sogenannten 3-G-Regelung erfüllen. Diese Vorgabe war mit Blick auf den am Sitzungstag in Köln gegebenen Stand der Corona-Pandemie (7-Tages-Inzidenz von annähernd 1.500, Hospitalisierungsrate in Nordrhein-Westfalen von 6,71) aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich. Vgl. zum Verlangen eines „3-G-Nachweises“ beispielsweise auch die Anordnung des Präsidenten des BVerfG vom 21. März 2022 und das Hygienekonzept für den Besuch des BVerwG vom 4. März 2022 (jeweils abrufbar auf der Homepage der Gerichte). Der am Betreten des Sitzungssaales gehinderte Gerichtsbesucher war ausweislich seiner Angaben zur Begründung des während der Sitzung von der Rechtsantragstelle aufgenommenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts, auf Zulassung zur Teilnahme an allen öffentlichen Sitzungen im Hause am Sitzungstag und in Zukunft, insbesondere der im hiesigen Verfahren, nicht bereit, den verlangten „3-G-Nachweis“ zu führen, weil dieser nach seiner Auffassung keine Relevanz mehr habe. In der Sache war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung der Maßnahmen vom 4. Juli 2018 beim ersten Betreten des Strafrechtsbereichs. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Hiernach ist ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Es mag dahinstehen, ob es sich bei der Durchsuchung des Klägers im Zuge der Eingangskontrolle zum Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln und der anschließenden Begleitung des Klägers durch einen Wachtmeister um (einen oder mehrere) mündliche Verwaltungsakte handelt und ob der Kläger dies im Sinne der Vorschrift „unverzüglich verlangt“ hat. Denn jedenfalls fehlt es dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Leistungsklage an einem berechtigten Interesse an der schriftlichen Bestätigung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Der Begriff des berechtigten Interesses ist prinzipiell weit zu verstehen. Jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse ist ausreichend. Das Vorliegen des berechtigten Interesses ist danach zu beurteilen, ob aus der Sicht des Antragstellers ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsgewissheit besteht, das durch den Verwaltungsakt selbst nicht befriedigt ist. Ein berechtigtes Interesse fehlt hingegen bei offensichtlich querulatorischen Bestätigungsverlangen. Vgl. Tiedemann in: BeckOK VwVfG, 53. Edition, 1. Oktober 2021, § 37, Rn. 39. Nach der Begründung zur wortgleichen Regelung in § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, vgl. BT-Drs. 7/910, Seite 58, kann das berechtigte Interesse darin bestehen, dass der Betroffene den Erlass des Verwaltungsaktes gegenüber Dritten oder gegenüber einer anderen Behörde nachweisen oder sich über Möglichkeiten der Anfechtung des Verwaltungsaktes rechtlich beraten lassen will. Verwaltungsakte, die durch Zeichen oder durch unmittelbares Handeln gesetzt worden sind, seien einer solchen Bestätigung nicht zugänglich. Im Falle einer – hier gegebenen – Erledigung der mündlich durch schlüssiges Handeln angeordneten Maßnahmen verengen sich die Fälle des berechtigten Interesses auf die Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Vgl. Tiedemann in: BeckOK VwVfG, 53. Edition, 1. Oktober 2021, § 37, Rn. 39; Schröder in: Schoch/Schneider VwVfG, 1. EL August 2021, § 37, Rn. 69. Diese Verengung rechtfertigt sich daraus, dass Sinn und Zweck der schriftlichen Bestätigung grundsätzlich das Überführen eines in „flüchtiger Form“ erlassenen mündlichen Verwaltungsakts in eine mit größerer Rechtssicherheit verbundene schriftlich oder elektronisch niedergelegte Form ist. Dies soll neben der Befolgung unter anderem auch die Überlegung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs erleichtern und die Dokumentation zu Beweiszwecken ermöglichen, soweit daran ein erkennbares Interesse besteht. Die genannten Gesichtspunkte rechtfertigen die Erteilung einer schriftlichen Bestätigung nach dem Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts nur, sofern aus den Gründen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses oder anderen erkennbar berechtigten Interessen auch nach Erledigung noch ein Bestätigungsinteresse fortbesteht. Das berechtigte Interesse an der schriftlichen Bestätigung einer erledigten mündlichen Maßnahme ist indes dann nicht unter dem Aspekt der Ermöglichung der rechtlichen Überprüfung gegeben, wenn von den zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten seitens des Maßnahmenadressaten bereits Gebrauch gemacht worden ist. Denn in diesem Fall wird die erledigte Maßnahme ohnehin einer rechtlichen Überprüfung unterzogen und der der Maßnahme zugrunde liegende Sachverhalt – soweit erforderlich – seitens des überprüfenden Verwaltungsgerichts aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Berechtigung des Interesses an einer daneben tretenden schriftlichen Bestätigung der Maßnahme ist in diesem Fall nicht erkennbar. Hieran ändert auch eine isoliert betrachtete, fortdauernde Wiederholungsgefahr als Fallgruppe des besonderen (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses nichts. Denn die Erteilung oder Nichterteilung einer schriftlichen Bestätigung hat auf das Fortbestehen dieser Wiederholungsgefahr keinen direkten Einfluss. Die Wiederholungsgefahr gewinnt im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nur durch die durch sie eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit gegen erledigte Maßnahmen und nicht unabhängig von dieser Bedeutung. Ausgehend hiervon fehlt es dem Kläger am berechtigten Interesse an einer schriftlichen Bestätigung. Denn der Kläger hat unabhängig von einer zuvor erfolgten schriftlichen Bestätigung um Rechtsschutz gegen die Maßnahmen der Justizwachtmeister des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2018 nachgesucht: Mit dem (durch Klagerücknahme beendeten) Klageverfahren Az.: 8 K 7131/18 hatte sich der Kläger gegen die der Durchsuchung und Begleitung zugrundeliegende Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 31. Juli 2017 gewandt. Mit dem Klageverfahren Az.: 8 K 4174/19 wendet er sich unmittelbar gegen die Maßnahmen der Justizwachtmeister des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2018 beim ersten Betreten des Strafrechtsbereichs. Unabhängig davon ergibt sich auch deshalb kein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Bestätigung, weil der Beklagte (schriftlich in der Klageerwiderung) das Bestehen der (internen) Kontroll- und Begleitanordnung in Bezug auf den Kläger und ihre Durchführung am klagegegenständlichen Tag nie in Abrede gestellt hat. Soweit es dem Kläger darum gehen mag, konkret einzelne Verhaltensweisen der Bediensteten des Beklagten im Rahmen der Abwicklung der Kontroll- und Begleitanordnung anlassbezogen bestätigt zu erlangen, hat der Kläger – unterstellt, es handele sich um Verwaltungsakte, die einer schriftlichen Bestätigung zugänglich wären – diese nicht konkret für den hier benannten Tag bezeichnet. Nach eingetretener Erledigung besteht zulasten des Klägers auch keine rechtliche Unsicherheit dergestalt, dass ihm unklar sein könnte, welches Verhalten infolge der jeweiligen Anordnung von ihm verlangt worden ist. Nachdem der Kläger unstreitig Kenntnis von dem ihm Widerfahrenen hat, ist auch nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn der Kläger – zumal sich selbst vertretender Rechtsanwalt – aus einer evtl. schriftlichen Bestätigung für das weitere Vorgehen gegen das Verhalten der Justizbeschäftigten erlangen könnte. Dafür spricht auch der Befund, dass der Kläger in einer Vielzahl an Fällen Klagen erhoben hat, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Maßnahmen gerichtet sind. Weitere Gründe für ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Bestätigung der erledigten Maßnahmen vom Morgen des 4. Juli 2018 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.