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Beschluss

5 LA 223/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0722.5LA223.20.00
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Leitsätze
Maßnahmen, die der Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dienen, verstoßen als solche nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung. Dies gilt auch für den Gesundheitsschutz (hier: Maßnahmen aus Anlass der Covid-19-Pandemie).(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 3. Juni 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 3. Juni 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag ist unbegründet. Die Klägerin macht einen Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO geltend. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich. Die Klägerin beanstandet, die Möglichkeiten des Zugangs zum Gerichtsgebäude hätten dem nicht genügt. Sie bezieht sich auf das „Merkblatt für den Zutritt zum Gerichtsgebäude … für die Dauer der Pandemie des Coronavirus“, in dem es u.a. heißt: 1. Grundsätzliches Der Zugang zum Gebäude wird für Dritte auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt…Alle Personen müssen im Rahmen der Zugangskontrolle vor Betreten der Liegenschaft den als Anlage beigefügten von ihnen ausgefüllten Fragebogen vorlegen; anstatt des Fragebogens kann eine mitgebrachte Kopie eines Identitätspapiers mit aktueller Adresse abgegeben werden. Ausgenommen sind Justizbedienstete sowie die zur Sitzung geladenen Beteiligten und ihre geladenen Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter. 2. Ladung zu Terminen Personen, die keine Justizbediensteten sind, dürfen das Gerichtsgebäude grundsätzlich nur zur Wahrnehmung von Terminen, zu denen sie geladen wurden, betreten. Dies gilt aufgrund des sich aus der Pandemie ergebenden besonderen Anlasses auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Terminsladung ist im Rahmen der Zugangskontrolle vorzulegen. Der Zutritt ist innerhalb des Gebäudes nur soweit gestattet, wie er zur Wahrnehmung des Termins erforderlich ist. Nach Ende des Termins ist das Gebäude unverzüglich zu verlassen. 3. Öffentliche Verhandlungen Der Zutritt zum Gerichtsgebäude zum Zweck des Besuches von öffentlichen Verhandlungen ist Personen, die keine Justizbediensteten sind, weiterhin gestattet, wenn eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen werden kann.Dies wird am Eingang kontrolliert, zu den Einzelheiten siehe Punkt 5. Der Zutritt ist innerhalb des Gebäudes nur soweit gestattet, wie er zur Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung erforderlich ist. Nach Ende des Termins ist das Gebäude unverzüglich zu verlassen. … 5. Gefährdung anderer Personen, Gesundheitsfragen Personen, die keine Justizbediensteten sind, ist der Zutritt zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften untersagt, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage a) wissentlich Kontakt zu einer Person hatten, die mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist oder war oder bei der ein solcher Verdacht besteht (dies gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie andere Organe der Rechtspflege), b) im außereuropäischen Ausland (außerhalb von EU, Großbritannien und Nordirland, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) waren und kein für die Rechtspflege relevanter Ausnahmetatbestand nach § 3 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein vorliegt (ausgenommen sind insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie andere Organe der Rechtspflege), oder c) eine Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet worden ist. Soweit bei Personen eines der vom Robert Koch-Institut aufgeführten typischen Symptome vorliegt (Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- oder Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Bindehautentzündung, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Benommenheit, Geruchs- oder Geschmacksstörung), gleich welcher Schwere und Ausprägung, ist der Zutritt ebenfalls grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall kann die Leitung der Dienststelle den Zugang unter Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen wie z.B. der Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung gestatten. … Die Klägerin ist der Auffassung, diese Formulierungen brächten unzweideutig zum Ausdruck, dass die Öffentlichkeit unerwünscht sei und ferngehalten werde. Der objektive Leser werde sich am Ende von Punkt 2 veranlasst sehen, die weitere Lektüre des mehrseitigen Merkblatts einzustellen, und das Vorhaben aufgeben, das Gerichtsgebäude zu betreten. Der Hinweis unter Punkt 3, dass der Zutritt zum Gerichtsgebäude zum Zwecke des Besuches von öffentlichen Verhandlungen gestattet sei, ändere daran nichts. Die Bedingung, dass eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen sei, enthalte eine Beweislastumkehr. Eine Gefährdung anderer werde nur dann auszuschließen sein, wenn unmittelbar vor Zutritt des Gebäudes entsprechende fachmedizinische Untersuchungen vorgenommen worden seien. Da das Gebäude nach Ende eines Termins verlassen werden müsse, sei es zudem nicht erlaubt, sich etwa innerhalb des Gerichtsgebäudes die Terminsrollen anzuschauen, um noch an einer weiteren Verhandlung als Zuhörer teilzunehmen. Nach Maßgabe dieser Darlegungen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 1. Der Klägerin fehlt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO die Befugnis, eine Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens zu rügen. Das Merkblatt ist mit der Ladung an die prozessbevollmächtigen Rechtsanwälte übersandt worden und war im Übrigen außen am Gebäude angebracht. Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten haben demnach bereits vor Beginn der Verhandlung den vermeintlichen Mangel der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen. Die Klägerin hat es jedoch versäumt, während der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen und die Durchführung einer weiteren Verhandlung unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu beantragen. Damit ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO ein Rügeverlust eingetreten, der die Klägerin hindert, nachträglich einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG geltend zu machen. Die Befolgung der genannten Vorschrift ist nach § 295 Abs. 2 ZPO verzichtbar; denn auch auf die mündliche Verhandlung kann nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet werden (BVerwG, Beschluss vom 4. November 1977 – IV C 71.77 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. November 2004 – 10 B 64.04 –, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2010 – OVG 3 N 33.10 –, juris Rn. 5;VGH Mannheim, Beschluss vom 10. März 2017 – A 12 S 338/17 –, juris Rn. 6; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 138 Rn. 209a). 2. Abgesehen davon sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei der mündlichen Verhandlung nicht verletzt worden.Eine Verhandlung ist öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 8 B 1/15 –, juris Rn. 12). Der freie und ungehinderte Zugang der Öffentlichkeit zur mündlichen Verhandlung war durch die in Rede stehenden organisatorischen Regelungen nicht aufgehoben. a) Die im Merkblatt wiedergegebenen Vorkehrungen, mit denen der Zutritt zum Gebäude bei Gefährdung anderer Personen unterbunden wird, sind nicht zu beanstanden. Maßnahmen, die der Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dienen, verstoßen als solche nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (BVerwG, Beschluss vom 4. November 1977 – IV C 71.77 –, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2010 – OVG 3 N 33.10 –, juris Rn. 7). Dies gilt auch für den Gesundheitsschutz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2020 – OVG 11 S 43.20 –, juris Rn. 24). Sonderregelungen im Rahmen des Hausrechts für den Zutritt zum Gerichtsgebäude aus Anlass der Corona-Pandemie finden ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 LJG. Danach können die Leiterinnen und Leiter der Gerichte zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere… (Nr. 5) zur Abwehr einer nicht nur unerheblichen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung eine Person vom Grundstück verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Grundstücks verbieten. Der Grundsatz der Öffentlichkeit hat als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips allerdings Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 –, juris Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35.13 –, juris Rn. 31) und ist bei der Ausübung des Ermessens ebenso zu berücksichtigen wie der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der sich im Gebäude aufhaltenden Personen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris Rn. 7 f.). Auf diese rechtlichen Aspekte geht das Zulassungsvorbringen freilich nicht ein, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Das Argument der Klägerin, aus dem Merkblatt ergebe sich eine Beweislastumkehr, ist nicht nachvollziehbar. Die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast trägt, beantwortet sich aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Ist dem nichts zu entnehmen, gilt in der Regel der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5.06 –, juris Rn. 53). Im Verfahren über die Zulassung der Berufung trägt die Klägerin die Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, welchen Einfluss in diesem Zusammenhang das angegriffene Merkblatt auf das materielle Recht haben und inwiefern eine Umkehr der Beweislast für die Klägerin von Nachteil sein könnte. Sollte das Zulassungsvorbringen so zu verstehen sein, dass die Klägerin sich gegen ein tatsächlich praktiziertes Regel-Ausnahme-Verfahren wendet, bei der die Abweisung von Zuhörern die Regel und der Zutritt zum Gebäude die Ausnahme ist, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie sich aus Punkt 5 des Merkblatts ergibt, wird der Zutritt nur ausnahmsweise, nämlich unter den dort aufgeführten Voraussetzungen versagt. Er setzt regelmäßig keine unmittelbar zuvor durchgeführte ärztliche Untersuchung voraus. Abgesehen davon legt die Klägerin nicht dar, welche Bedeutung dies alles für die Anforderungen an die Öffentlichkeit der Verhandlung gemäß § 169 Satz 1 GVG hat. b) Die Klägerin behauptet, der objektive Leser werde das Merkblatt nicht vollständig lesen und daher (irrtümlich) zu der Überzeugung gelangen, der Öffentlichkeit sei der Zugang zu den Gerichtsverhandlungen verwehrt. Eine plausible Begründung liefert sie jedoch weder für die eine noch für die andere Behauptung. Wer das Merkblatt (teilweise) ignoriert, wird damit nicht von vornherein zu falschen Schlussfolgerungen über den nicht zur Kenntnis genommenen Inhalt genötigt. Auch stellt die Lektüre eines Textes von mehr als einer Seite für einen durchschnittlichen Leser kein unzumutbares Hindernis dar. Ein Anspruch auf einen psychologisch möglichst ungestörten Zugang zum Sitzungssaal lässt sich § 169 Satz 1 GVG nicht entnehmen (VGH Mannheim, Beschluss vom 10. März 2017 – A 12 S 338/17 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2020 – OVG 11 S 43.20 –, juris Rn. 24; Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 9. Auflage, § 169 GVG Rz. 40 m.w.N.). Wer das Merkblatt nicht lesen kann oder Verständnisschwierigkeiten hat, muss sich ggf. bei der Eingangskontrolle über die für ihn geltenden Regelungen mündlich erkundigen. c) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, interessierten Personen hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die an den Verhandlungssälen angebrachten Terminsrollen einzusehen. Eine Verhandlung ist schon dann „öffentlich“ im Sinne von § 169 Satz 1 GVG, wenn niemand, der an der Verhandlung teilnehmen möchte, hieran gehindert wird (s.o.). Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe braucht nicht hinzuzutreten, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben. Die Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet insbesondere nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muss (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1994 – 8 B 33.94 –, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. März 2007 – 8 S 159/07 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 LA 149/11 –, juris Rn. 8). Demgemäß muss interessierten Personen auch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, den Türbereich eines Verhandlungssaals in Augenschein zu nehmen, um festzustellen, ob dort eine Terminsrolle hängt und welche Verhandlungen darin ggf. verzeichnet ist. Im Übrigen ist die Verpflichtung gemäß Punkt 3 des Merkblatts, nach Ende des Termins das Gebäude unverzüglich zu verlassen, zur Gewährleistung des Infektionsschutzes gerechtfertigt. Damit mögliche Infektionsketten nachvollzogen werden können, müssen die bei Betreten des Gebäudes angegebenen Personalien der Zuhörer mit den Daten der besuchten Verhandlung verknüpft werden. Wer sich erst im Nachhinein dazu entschließt, einer weiteren Verhandlung beizuwohnen, muss daher zunächst zum Eingang zurückkehren, um diese Information den diensthabenden Wachtmeisterinnen und Wachtmeistern mitzuteilen. Dass im Eingangsbereich keine Gelegenheit bestünde, sich über die anstehenden Verhandlungen im Gebäude zu informieren, macht die Klägerin nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).