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Urteil

15 K 2890/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0325.15K2890.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom28. April 2021 verpflichtet, das Unfallereignis vom 16. August 2018 als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom28. April 2021 verpflichtet, das Unfallereignis vom 16. August 2018 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der in S. wohnhafte Kläger steht als Beamter in den Diensten der Beklagten und wird beim C. in C1. verwendet. Am Morgen des 00. 00. 0000 erlitt er auf dem Weg zu seiner Dienststelle, den er mit dem Fahrrad zurücklegte, einen Bienenstich im Bereich des linken Handgelenks zwischen Handschuh und Ärmelbund seiner Jacke. Wegen einer mit starken Kreislaufbeschwerden einhergehenden allergischen Reaktion musste er seine zunächst fortgesetzte Fahrt abbrechen, wurde vor Ort notfallärztlich versorgt und mit einem Rettungswagen in eine Klinik gebracht, wo er bis zum 00. 00. 0000 stationär betreut wurde. Das Bundesverwaltungsamt hörte den Kläger unter dem 26. August 2020 zur beabsichtigten Ablehnung der Anerkennung Unfallereignisses als Dienstunfall an. Der Kläger machte u. a. geltend, dass ein Dienstunfall keine dienstbedingte Gefährdungserhöhung im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung voraussetze. Durch Bescheid vom 25. November 2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anerkennung des Unfallereignisses vom 16. August 2018 als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) mit der Begründung ab, dass der vom Kläger erlittene Bienenstich nicht als Verwirklichung einer rechtlich wesentlich mit der Wegstrecke zusammenhängenden Gefahr und als dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewertet werden könne. Zur Begründung seines am 21. Dezember 2020 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende enge Auslegung des Dienstunfallbegriffs sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften ergebe. Nach der maßgebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung werde der von ihm erlittene Bienenstich als sogenannter Wegeunfall vom Dienstunfallbegriff umfasst. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2021 mit der Begründung zurück, dass die gesetzlich vorgesehene Gleichstellung zwischen Dienst und dem Weg zum Dienst der Einbeziehung von verkehrstypischen Gefahren diene, denen sich der Beamte gerade zu dienstlichen Zwecken aussetzt. In dem Bienenstich des Klägers habe sich keine solche Wegegefahr, sondern eine latent stets vorhandene, schicksalhafte Gefahr realisiert. Insektenstiche stellten grundsätzlich nur dann einen Dienstunfall dar, wenn eine enge Verknüpfung mit der Dienstausübung vorliege. Der Kläger hat am 28. Mai 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und ergänzend vorträgt, dass sich sein Unfall während der Dienstzeit, zu der auch die Fahrt zur Dienststelle gehöre, ereignet habe. Die Rechtsauffassung der Beklagten stehe mit der einschlägigen Rechtsprechung nicht in Einklang. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. April 2021 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 16. August 2018 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Radfahrt des Klägers zu seiner Dienststelle zwar ihre wesentliche Ursache im Dienst gehabt habe, eine Dienstunfallhaftung der Beklagten aber schon deshalb ausscheide, weil es an der Möglichkeit mangele, das allgemeine Lebensrisiko von Insektenstichen den vom Dienstherrn aus Fürsorgegründen zu tragenden Verkehrsrisiken beim Wegeunfallschutz zuzuordnen. Es fehle am Erfordernis, dass der Beamte den Unfall bei der Ausübung einer Tätigkeit erlitten hat, die im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stand. Das Zurücklegen der Wegstrecke zur Dienststelle stelle keine dienstliche Verrichtung dar, sondern werde einer solchen lediglich gesetzlich gleichgestellt. Dabei werde nicht die zwischen Wohnung und Dienststelle liegende Wegstrecke schlechthin, sondern nur das wesentlich durch das dienstbedingte Gefahrenrisiko der Fortbewegung des Beamten im Straßenverkehr auf dieser Wegstrecke geschützt. Als allgemeines Lebensrisiko gehöre ein auf dem Weg zur Dienststelle erlittener Bienenstich nicht zu den vom Dienstherrn zu tragenden Risiken des Straßenverkehrs. Zudem stelle sich die Frage, ob der Bienenstich angesichts des vom Kläger durch ihn erlittenen allergischen Schocks im Hinblick auf eine bei ihm diagnostizierte allergische Veranlagung lediglich eine unbeachtliche Gelegenheitsursache darstelle. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. April 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der von ihm am 16. August 2018 auf dem Weg zu seiner Dienststelle erlittene Bienenstich als Dienstunfall anerkannt wird. Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine nachfolgende Regelung ausdrücklich Rückwirkungen beimisst. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 2013- 2 C 1.12 -, ZBR 2014, 45 = juris, Rn. 8. Die für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgebende Vorschrift des § 31 BeamtVG ist hiernach in der Fassung des Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I, 17) anzuwenden. Bei dem Bienenstich, den der Kläger am 16. August 2018 erlitten hat, handelt es sich um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Ein Bienenstich ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, durch das ein Körperschaden verursacht wird. Denn bei dem Eindringen des Stachels der Biene wird ein toxisches Sekret in die oberen Hautschichten des Menschen injiziert, durch das eine lokale Schmerz- und Entzündungsreaktion ausgelöst wird. Bereits diese Folgen eines Bienenstichs stellen einen Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und nicht lediglich eine unbeachtliche Bagatelleinbuße der körperlichen Unversehrtheit dar. Für die Feststellung, dass der Kläger durch den Bienenstich einen Dienstunfall erlitten hat, ist es deshalb ohne Belang, dass bei ihm über die genannten Folgen hinaus ein Körperschaden in Gestalt einer allergischen Hautreaktion (Urtikaria) und möglicherweise auch einer allergischen Kreislaufreaktion hinzugetreten ist. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die weitere Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dass das Unfallereignis örtlich und zeitlich bestimmbar ist. Ort und Zeit des Geschehens stehen fest und sind unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das den Körperschaden verursachende Ereignis dem Kläger auch „in Ausübung des Dienstes“ (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) widerfahren. Dabei gilt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle als Dienst. Die genannte Vorschrift, die den sogenannten Wegeunfall in den Dienstunfallschutz einbezieht, erfasst Unfälle, die sich ereignen, während der Beamte einen Weg „nach und von der Dienststelle“ zurücklegt, dessen wesentliche Ursache im Dienst liegt, d. h. einen Weg, der einen funktionalen Zusammenhang mit dem Dienst aufweist. Es soll das Risiko abgedeckt werden, dem sich der Beamte aussetzt, wenn er aus Anlass der von ihm geschuldeten Dienstleistung seinen persönlichen privaten Lebensbereich verlässt. Der Dienstunfallschutz des Beamten während des Zurücklegens des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle soll die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs erfassen, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 52.19 -, Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 3 = juris, Rn. 12; Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 26 = juris, Rn. 8; Urteil vom 27. Mai 2004 - 2 C 29.03 -, BVerwGE 121, 67 = juris, Rn. 10. Hiervon ausgehend ist das hier in Rede stehende Wegeunfallereignis auch in Ansehung der gebotenen restriktiven Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 1 A 988/14 -, juris, vom Dienstunfallschutz umfasst. Denn es hat sich nicht innerhalb eines vom Kläger selbst beherrschten privaten Lebensbereichs und damit nicht in seiner Risikosphäre zugetragen. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass der Kläger den Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle mit dem Fahrrad zurückgelegt hat. Die Einbeziehung von Wegeunfällen in den Dienstunfallschutz ist grundsätzlich nicht von der Art des Verkehrsmittels abhängig, das der Beamte beim Eintritt des Unfallereignisses benutzt hat. Der Beamte entscheidet grundsätzlich selbst, ob er den Weg fußläufig oder mit einem Verkehrsmittel zurücklegt, und im letzteren Fall, mit welchem Verkehrsmittel. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004 - 2 C 29.03 -, a.a.O., Rn. 15. Hiervon ausgehend liegt in der Wahl des Fahrrades als Verkehrsmittel zur Zurücklegung des Weges zur Dienststelle grundsätzlich kein Verhalten des Beamten, das in dem genannten Sinne dem von ihm selbst beherrschten privaten Lebensbereich und damit seiner Risikosphäre zuzurechnen wäre. Nichts anderes gilt, wenn man die im Falle des Klägers vergleichsweise große Entfernung von gut 20 km in den Blick nimmt, die zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle liegt. Diese Strecke mit dem Fahrrad zurückzulegen mag zwar ungewöhnlich und (auch) von der Absicht des Klägers getragen gewesen sein, sich körperlich zu ertüchtigen; entscheidend ist indessen, dass durch die Nutzung des Fahrrades als Verkehrsmittel weder allgemein noch im vorliegenden Einzelfall wegen der hier in Rede stehenden Wegelänge Risiken hervorgerufen werden, die über diejenigen hinausgehen, die vergleichbar bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel, insbesondere eines Kraftfahrzeuges, bestehen und die im dienstunfallrechtlichen Sinne dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen wären. Die Gefahr, bei der Benutzung eines Fahrrades in den Sommermonaten einen Bienenstich zu erleiden, ist eine typische Gefahr des allgemeinen Verkehrs, die weder vom Dienstherrn noch vom Beamten im Wesentlichen beherrscht oder beeinflusst werden kann. Denn die Kollision des Fahrradfahrers mit einem Insekt, das sich in der Kleidung verfängt - hier im Übergangsbereich zwischen dem vom Kläger getragenen Handschuh und dem Ärmelbund seiner Jacke - ist nicht beeinflussbar bzw. beherrschbar. Es besteht beim Fahrradfahren und damit bei der Teilnahme am Straßenverkehr, nämlich praktisch keine Möglichkeit, einem “anfliegenden“ Insekt auszuweichen, weil es in aller Regel nicht so frühzeitig wahrgenommen werden kann, dass eine ausreichende Reaktionszeit für eine Ausweichlenkung verbleibt. Die Überlegung, dass sich die Gefahr, beim Radfahren einen Bienenstich zu erleiden, dadurch ausschließen lässt, dass der Fahrer eine Kleidung trägt, die seine Körperfläche vollständig und lückenlos bedeckt, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Beherrschbarkeit des (Verkehrs-)Risikos durch den Kläger. Die Forderung eines vollständigen Körperschutzes der genannten Art wäre unverhältnismäßig, weil eine solche vollständige Bedeckung des Körpers nicht einer adäquaten und sozialtypischen Kleidung bei der Benutzung eines Fahrrades entspricht und - zumal zur Sommerzeit - wegen der mit dem Fahrradfahren verbundenen Anstrengung und der daraus resultierenden körperlichen Reaktionen (Schwitzen) unangemessen und unzumutbar wäre. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei einem Wegeunfall, bei dem ein Beamter mit seinem Pkw eine Kopfverletzung erleidet, die durch das Tragen eines Schutzhelms hätte vermieden werden können. Von der Beherrschbarkeit bzw. Beeinflussbarkeit des Risikos einer Kopfverletzung kann hier ebenso wenig wie im vorliegenden Falle die Rede sein. Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der vom Kläger erlittene Bienenstich keine rechtlich wesentlich mit der Wegstrecke zusammenhängende Gefahr dargestellt habe und deshalb nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne. Ihre Auffassung, dass es insoweit einer besonders engen Verknüpfung mit dem Dienst bedürfe, die etwa dann gegeben sei, wenn der Dienstherr ein bestimmtes Verhalten angeordnet hat und das Unfallereignis während der Ausführung dieser dienstlichen Anordnung geschieht, verkennt, dass Wegeunfälle gegenüber Dienstunfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschten Bereiches ereignen, insofern privilegiert sind, als es genügt, dass das Unfallereignis Folge der typischen oder atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs ist, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen können. Auch die Überlegung, dass es ein allgemeines Lebensrisiko darstellt, von einer Biene gestochen zu werden, greift zu kurz. Denn für den vom Kläger erlittenen, durch den Bienenstich hervorgerufenen Körperschaden waren ersichtlich verkehrstypische Umstände ursächlich, die von der Benutzung des Fahrrades als Verkehrsmittel herrühren und die sich gemessen am allgemeinen Lebensrisiko, einen Bienenstich zu erleiden, gefahrerhöhend ausgewirkt haben. Denn Bienen stechen grundsätzlich nicht wahllos und zufällig, sondern nur dann, wenn sie sich einer Gefahr ausgesetzt sehen und sich (oder ihre Brut) zu verteidigen suchen. Typischerweise ist das (u. a.) auch der Fall, wenn sie sich in der Kleidung einer Person verfangen und sich in einer Bedrohungssituation sehen. Ein solches Geschehen kann sich zwar grundsätzlich unabhängig davon zutragen, ob man unbeweglich auf einer Stelle verharrt oder ob man sich zu Fuß oder mit einem (offenen) Fahrzeug fortbewegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem “Zusammentreffen“ zwischen Mensch und Biene kommt ist jedoch umso höher, je größer die Fortbewegungsgeschwindigkeit des Menschen ist. Denn mit steigender Begegnungsgeschwindigkeit verringert sich für Mensch und Biene die Möglichkeit, einander auszuweichen. Klarstellend sei im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 12. August 2021 (S. 3) nochmals betont, dass es für die hier allein streitbefangene Frage, ob das Unfallereignis dem Grunde nach als Dienstunfall anzuerkennen ist, nicht darauf ankommt, ob der vom Kläger erlittene Bienenstich neben der durch ihn unmittelbar herbeigeführten Schmerz- und Entzündungsreaktion auch für die vom Kläger erlittenen allergischen Reaktionen als wesentlich mitwirkende Ursache oder als bloße Gelegenheitsursache einzuordnen ist. Das ist eine Frage der als Dienstunfallfolge noch gesondert festzustellenden Körperschäden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Es besteht kein Anlass, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.121,35 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Denn die Bedeutung der Sache für den Kläger wird mit dem Betrag zutreffend abgebildet, auf den sich seine infolge des Unfallereignisses aufgewendeten Kosten (stationäre Behandlung, Rettungswagen, Notarzt) belaufen. Weitere durch das Unfallereignis verursachte Kosten sind ersichtlich nicht angefallen. Eines Rückgriffs auf den sog. Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bedurfte es daher nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.