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Beschluss

9 K 1131/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0404.9K1131.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1. Der Antragsteller begehrt mit seiner Klage in der Sache (vgl. § 88 VwGO) die Gestattung von Fotoaufnahmen „in dem Raum, wo die Kindesanhörungen nach § 159 FamFG stattfinden“ unter Aufhebung des dieses Begehren ablehnenden Verwaltungsaktes vom 15. Februar 2022. Dieses Begehren kann im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. 2. Für die Entscheidung über das so verstandene Klagebegehren ist das angerufene Verwaltungsgericht Köln zuständig. a) Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Für die Überprüfung von auf das Hausrecht gestützten Maßnahmen kann der Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 BvR 218/07 –, juris, Rn. 15. b) Das Verwaltungsgericht Köln ist auch gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. § 52 Nr. 5 VwGO allein örtlich zuständig. Zur Begründung wird auf die eingehenden und in der Sache zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23. Februar 2022 Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen macht. Die Kammer war daher auch nicht gehalten, gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Zuständigkeit durch das nächsthöhere Gericht klären zu lassen. Verschiedene Gerichte i. S. d. genannten Vorschrift kommen vorliegend gerade nicht in Betracht. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Klage wäre voraussichtlich unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Februar 2022 wird sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zunächst ist die Ablehnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Da der Antragsteller den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt, war insbesondere eine vorherige Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW nicht erforderlich. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 10. Februar 2022. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis, um „ein paar Fotos von dem Raum zu machen, wo die Kindesanhörungen nach § 159 FamFG stattfinden“. Ein solcher Anspruch ergibt sich hier weder aus verfassungsrechtlichen noch aus einfachgesetzlichen Vorschriften. Namentlich ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung scheidet aus. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass der Antragsgegner im Rahmen des Hausrechts berechtigt war und ist, den Zugang zu dem in Rede stehenden Raum für die Öffentlichkeit grundsätzlich zu untersagen. Damit ist denklogisch auch die Fertigung von Lichtbildaufnahmen grundsätzlich verboten. Bereits seit langem ist anerkannt, dass das Hausrecht ein notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben ist. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Diese gewohnheitsrechtliche Ausformung des Hausrechts hat der Landesgesetzgeber nunmehr für die Justizbehörden des Landes in das Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustizG NRW) überführt. So bestimmt § 31a Abs. 1 JustG NRW in der Fassung vom 23. Februar 2022, dass die Leitungen der Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs die notwendigen Maßnahmen treffen können. Dies umfasst insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich (Hausrecht). Der Antragsgegner hat das grundsätzliche Zutrittsverbot sachgerecht mit dem Schutz der allgemeinen Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Gerichtsbetriebes begründet. Vertretbar ist insbesondere seine Erwägung, eine Anfertigung von Fotoaufnahmen auch und gerade in den Räumlichkeiten nicht zu gestatten, die von vornherein nicht der Öffentlichkeit zugänglich seien. Zudem hat der Antragsgegner ergänzend in zulässiger Weise auf die drohende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs abgestellt, wenn jedermann nach Durchqueren der Sicherheitskontrolle sämtliche Räumlichkeiten – und namentlich den in Rede stehenden nicht-öffentlichen Raum – betreten dürfe. Ob darüber hinaus die Ablehnung auf ein möglicherweise allgemein im Oberlandesgericht Köln erlassenes generelles Fotografierverbot, welches in Gerichtsgebäuden grundsätzlich zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten und Justizbediensteten im Rahmen der Ausübung des Hausrechts zulässig ist, Vgl. Lückemann in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 169, Rn. 6. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 BvR 218/07 –, juris, gestützt werden kann, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn einen (verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen) Anspruch auf eine Ausnahmeerlaubnis hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Insoweit ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller hier kein vorrangig schützenswertes Interesse vorgebracht hat. Der Antragsteller macht insofern lediglich unsubstantiiert geltend, dass er zeigen wolle, „wo die Kinder im familiengerichtlichen Verfahren angehört werden“. Indes sind berechtigte Dokumentationsinteressen des Antragstellers, die zu einem Anspruch auf die begehrte Erlaubnis bzw. auf Neubescheidung seines Antrags führen könnten, nicht im Ansatz erkennbar. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er keine Aspekte aufgezeigt, die eine abweichende Ermessensentscheidung gebieten würden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.