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Beschluss

15 B 1001/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0905.15B1001.18.00
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Leitsätze

Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren.

Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt es voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind mit dem Hausverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt es voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind mit dem Hausverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (14 K 3980/18) gegen das Hausverbot vom 25. April 2018 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist das seitens des Antragsgegners gegen den Antragsteller ausgesprochene Hausverbot vom 25. April 2018 offensichtlich rechtmäßig (dazu 1.). Unbeschadet dessen würde die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch bei - unterstellt - offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zulasten des Antragstellers ausfallen (dazu 2.). 1. Nach Lage der Akten ist das streitgegenständliche Hausverbot vom 25. April 2018 offensichtlich rechtmäßig. a) Das vom Antragsteller gerügte Unterbleiben einer Anhörung vor Erlass des Hausverbots verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Auch wenn eine Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW wegen Gefahr in Verzug entbehrlich gewesen sein sollte, hat der Antragsgegner die Anhörung jedenfalls im Verlauf des erstinstanzlichen Eilverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt bzw. kann diese während des Hauptsacheverfahrens noch nachholen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris Rn. 13 ff., und vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7 ff. b) In materieller Hinsicht ist das Hausverbot voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 - 15 A 3048/15 -, juris Rn. 52, Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, und vom 11. Februar 2014 ‑ 15 B 69/14 -, juris Rn. 3, sowie Urteil vom 14.Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, juris Rn. 2 ff. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt es voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind mit dem Hausverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel, weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 - 15 A 3048/15 -, juris Rn. 58, Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, und vom 11. Februar 2014 ‑ 15 B 69/14 -, juris Rn. 3, sowie Urteil vom 14. Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, juris Rn. 2 ff. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für das streitbefangene Hausverbot bei summarischer Prüfung evident vor. Die in der Hausverbotsverfügung vom 25. April 2018 benannten Vorfälle vom 2. März 2018, vom 12./13. März 2018, vom 15. März 2018 (am Amtsgericht L. ) , vom 23. April 2018 sowie vom 24. April 2018 sind ohne Weiteres geeignet, den Dienstbetrieb im Gerichtsgebäude M. Straße 101 erheblich und nachhaltig zu stören. Das (per E-Mail angekündigte) Verbringen von Patronen ins Gerichtsgebäude, das Überreichen einer dieser Patronen an die Vorsitzende Richterin am Ende einer Strafverhandlung, das Mitführen eines mit einer Flüssigkeit gefüllten Kanisters und von Drähten sowie außerdem eines zunächst nicht zu identifizierenden weißen Pulvers erzeugt zumindest den objektiven Anschein einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr, der es durch die zuständigen Justizbediensteten bzw. - im Hinblick auf das nicht sicher einzuordnende Pulver - durch weitere Spezialeinsatzkräfte zu begegnen gilt. Das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers widerspricht diametral der Zweckbestimmung eines Gerichtsgebäudes. Es beeinträchtigt die dienstlichen Abläufe eines Gerichts massiv. Mit ihm bindet der Antragsteller, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, in großem Umfang Personal, welches infolgedessen für anderweitige Sicherungsaufgaben nicht zur Verfügung steht. Der Vortrag des Antragstellers, es habe sich bei den aufgefundenen Patronen um funktionsunfähige Erinnerungsstücke gehandelt, ändert an dieser Bewertung nichts. Diese stellt - wie ausgeführt - auf den (wiederholt und in dichter Abfolge) hervorgerufenen objektiven Anschein einer Gefahr durch den Antragsteller ab. Unerheblich ist insoweit, ob der Antragsteller, wie er behauptet, die am 2. März 2018 bei ihm sichergestellte Patrone in der Vergangenheit schon mehrfach unentdeckt ins Landgericht L1. mitgebracht hat. Dasselbe gilt für das vom Antragsteller vorgebrachte Motiv, er habe am 12./13. März 2018 auf rechtswidriges Justizhandeln aufmerksam machen wollen. Dieses Anliegen würde den Antragsteller nicht dazu berechtigen – sei es auch nur scheinbar – gefährliche Gegenstände ins Gerichtsgebäude mitzubringen und dadurch ein Bedrohungsszenario herzustellen. Abgesehen davon hat eine Untersuchung der Polizei L1. ergeben, dass die am 2. März 2018 und am 13. März 2018 sichergestellten Patronen scharfe Munition gewesen sind. Soweit der Antragsteller bestreitet, am 15. März 2018 eine Patrone ins Amtsgericht L. gebracht zu haben, ist dies ohne Substanz. Der Antragsteller hat der Gerichtsverwaltung am 15. März 2018 ein Foto zugesandt, auf welchem er die Patrone in der Hand hält. Dazu teilte er mit, dieses Foto sei vor einem Gerichtssaal des Amtsgerichts L. aufgenommen worden, wobei die Patrone nunmehr verschwunden sei. Wer das Foto aufgenommen hat, ist unerheblich. Dass er am 23. April 2018 einen Kanister und Drähte in einer mit einem Kabelbinder verschlossenen Tasche dabei hatte, bestreitet der Antragsteller nicht. Dafür, dass der Kanister eindeutig als reiner Getränkekanister erkennbar gewesen ist, spricht nach dem Inhalt der Akten nichts. Im Gegenteil ist es angesichts des Vorverhaltens des Antragstellers plausibel, dass die Bediensteten des Antragsgegners das Mitführen dieses Gegenstands (zumal wegen der Drähte) als Gefahr einstuften. Dabei ist es nicht widersprüchlich, dass der Antragsgegner die vom Antragsteller sodann vor dem Gerichtseingang abgelegten Gegenstände zwischenzeitlich im Gebäude in der dafür vorgesehenen Räumlichkeit in Gewahrsam nahm. Sollte der Antragsteller wegen einer Nierenerkrankung viel trinken müssen, ist es ihm möglich und zumutbar, dafür auf andere - nicht gefährlich erscheinende - Weise Sorge zu tragen oder auf das Leitungswasserangebot des Antragsgegners zurückzugreifen. Drähte, die der Antragsteller nach seinem Vortrag als selbstständiger Elektromeister nach der Gerichtsverhandlung für einen anschließenden Kundentermin benötigt haben will, hätte er außerhalb des Gerichts verwahren können. Das Geschehen am 24. April 2018, bei dem der Antragsteller ein weißes Pulver ins Gericht zu bringen versuchte, ist gleichfalls im Gesamtkontext des Vorgeschehens zu würdigen. Dass es sich dabei um Traubenzucker handelte, wie sich im Nachhinein herausstellte, war nicht von vornherein sicher zu erkennen. Vielmehr durften die Justizbeamten des Antragsgegners aufgrund der vorherigen Ereignisse sowie des Umstands, dass der Antragsteller in seinem Rucksack außerdem noch Drähte, Zangen und ein technisches Gerät bei sich trug, annehmen, es könne sich um eine gefährliche Substanz - wie beispielsweise Anthrax - handeln. Auf eine gegenteilige Einlassung des Antragstellers mussten die Bediensteten des Antragsgegners nicht vertrauen, selbst wenn er diese getätigt hätte. Dasselbe gilt für die Aussagen seines Prozessbevollmächtigten und von dessen Vater, die seine Angabe bestätigt haben sollten. Die Mitarbeiter des Antragsgegners hatten keinen Grund zu der Annahme, allein dadurch wäre der objektive Gefahrenanschein mit hinreichender Sicherheit ausgeräumt. Wie anlässlich anderer Gerichtstermine des Antragstellers beim Amtsgericht F. und beim Amtsgericht M1. mit seiner „Medikamentendose“ bei der Eingangskontrolle verfahren worden sein soll, hat auf die vorliegend anzustellende (Gesamt-)Beurteilung keinen Einfluss. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass bei summarischer Prüfung mit einer Wiederholung gleichartiger Vorfälle zu rechnen ist. Der Antragsteller hat innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach den Dienstbetrieb im Gerichtsgebäude M. Straße 101 massiv gestört, indem er zumindest dem objektiven Anschein nach gefährliche Gegenstände ins Gericht gebracht hat. Dabei hat der Antragsteller sich nicht etwa kooperativ und gesprächsbereit gezeigt, sondern die(Anscheins-)Gefahrensituationen provoziert. Diese Prognose wird durch die vom Antragsgegner geschilderten Vorfälle nach der Verhängung des Hausverbots bestätigt. Der Antragsteller hat am 30. Mai 2018 erneut einen Kanister mit sich geführt und damit eine Wiederholung der Überprüfungssituation am Gerichtseingang vom 23. April 2018 verursacht. Ferner hatte der Antragsteller bei der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins beim Landgericht L1. am 19. Juni 2018 neuerlich eine (ausweislich der polizeilichen Untersuchung echte) Patrone im Gerichtsgebäude bei sich. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Patrone auf einer Bedienstetentoilette gefunden, ist unglaubhaft. Es ist nahezu auszuschließen, dass eine dritte Person eine (funktionsfähige) Patrone gerade auf einer - dem Publikum nicht zugänglichen - Toilette hinterlegt, die der Antragsteller während seiner Anwesenheit im Gericht zufällig benutzen würde. Wahrscheinlicher ist dagegen, dass der Antragsteller die Patrone zuvor - von der Einlasskontrolle unentdeckt - in einer Körperöffnung verborgen hatte. Ebenso unglaubhaft ist die Behauptung des Antragstellers, er werde von Polizeibeamten bedroht und habe am Vortag des Verhandlungstermins einen Anruf eines Beamten erhalten, der ihn auf die abgelegte Patrone hingewiesen habe. Es ist nicht erkennbar, welchen Sinn ein solcher Telefonanruf machen sollte, zumal der angebliche Anrufer keinen Einfluss darauf haben konnte, welche Toilette der Antragsteller am Folgetag gegebenenfalls aufsuchen würde. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat in der Begründung der angefochtenen Verfügung Ermessensüberlegungen angestellt. So hat er ausgeführt, ein milderes Mittel als das Hausverbot stehe ihm nicht zur Verfügung. Das bisherige Vorgehen - eine Begleitung durch Wachtmeister im Gebäude - sei, wie die geschilderten Vorfälle gezeigt hätten, nicht geeignet, das Ziel zu erreichen, einen ungestörten Ablauf des Dienstbetriebs sicherzustellen sowie die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. Auch die Untersagung der Mitnahme von Jacken, Taschen, Rucksäcken, Koffern, Helmen oder Ähnlichem sei erforderlich, weil nur auf diese Weise verhindert werden könne, dass der Antragsteller gefährliche oder vermeintlich gefährliche Gegenstände versteckt ins Gebäude verbringe. Eine Verwahrung dieser Gegenstände in den Räumlichkeiten des Gerichts scheide aus. Hierzu müssten die Gegenstände vorher genau untersucht werden, um eine Gefährdung auszuschließen. Mit Blick auf die bisherigen Vorfälle könne eine solche Untersuchung jedoch nicht gefahrlos und auch nicht ohne Hinzuziehung der Feuerwehr erfolgen. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht gegeben. Das Hausverbot ist verhältnismäßig. Der Antragsgegner musste nicht davon ausgehen, dass die bloße Androhung eines Hausverbots als milderes Mittel ausreicht. Eine Androhung würde sich nach Lage der Dinge nicht als gleichermaßen geeignet erweisen, um den verfolgten Zweck der Maßnahme zu erreichen. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten nicht den Eindruck erweckt, er werde sich durch eine reine Androhung von der Fortsetzung seines bisherigen Verhaltens, das zum Hausverbot geführt hat, abhalten lassen. Das Hausverbot ist angemessen. Der Antragsgegner hat es ausgesetzt, sofern der Antragsteller das Gerichtsgebäude M. Straße 101 aufgrund von Ladungen oder zur sonstigen Wahrnehmung eigener rechtlicher Interessen betreten muss. Das von ihm angeführte, von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Antragstellers, das Landgericht L1. auch im Übrigen als Student der Rechtswissenschaften bzw. als Mitarbeiter seines Prozessbevollmächtigten betreten zu dürfen, um sich als Teil der Öffentlichkeit über Verfahren informieren zu können, hat im konkreten Fall hinter dem Schutzgut der Aufrechterhaltung eines störungsfreien Dienstbetriebs zurückzustehen. Der Antragsteller kann sein Studium ansonsten ungehindert fortsetzen. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Mitnahme von Jacken, Taschen, Rucksäcken, Koffern, Helmen oder Ähnlichem untersagt, ist bei summarischer Prüfung mit Blick auf die dargelegten spezifischen Störungen des Dienstbetriebs durch den Antragsteller gerechtfertigt. Insofern ist es dem Antragsteller zumutbar, sich auf dem Weg ins Gerichtsgebäude anderweitig vor der Witterung zu schützen bzw. Werkzeuge für die Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Elektrotechniker andernorts zu deponieren. Zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Prozessunterlagen kann er etwa in einem Ordner mit sich führen. Ein Ermessensfehler ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Antragsgegner das Hausverbot nicht befristet hat. Zum einen hat der Antragsgegner sich mit der zeitlichen Reichweite des Hausverbots befasst. Er hat in Aussicht gestellt, dessen Fortbestehen von Amts wegen in regelmäßigen Abständen - das nächste Mal spätestens in einem Jahr - zu überprüfen. Zum anderen kann eine Befristung des Hausverbots (ausnahmsweise) dann unterbleiben, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen Adressat uneinsichtig und hartnäckig auch in Zukunft weiterhin Störungen des Dienstbetriebs unternehmen wird. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 14.Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, juris Rn. 10. Die Bejahung einer solchen Situation ist im Fall des Antragstellers aufgrund der oben geschilderten Vorfälle berechtigt. 2. Unbeschadet dessen würde die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch bei - unterstellt - offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zulasten des Antragstellers ausfallen. Im Anschluss an das unter 1. Gesagte wiegen die vom Antragsteller verursachten Störungen des Dienstbetriebs, für deren Wiederholung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, schwer. Demgegenüber ist es dem Antragsteller - wie erwähnt - nach wie vor ungeachtet des Hausverbots möglich, das Gerichtsgebäude M. Straße 101 aufgrund von Ladungen oder zur sonstigen Wahrnehmung eigener rechtlicher Interessen aufzusuchen. Private Interessen des Antragstellers, die das öffentliche Interesse an einer störungsfreien Aufrechterhaltung der dienstlichen Abläufe im Gerichtsgebäude überwiegen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).