Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2017 wird – mit Ausnahme der in Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf – aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Nach eigenen Angaben reiste der 1991 geborene somalische Kläger 2012 aus Somalia aus und 2014 u. a. über Italien nach Deutschland ein, wo er am 2. September 2014 einen Asylantrag stellte. Nachdem sich Italien auf ein Übernahmeersuchen nicht meldete, lehnte die Beklagte den Asylantrag durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an; ob dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist, lässt sich nicht feststellen. Kurz darauf teilte das italienische Innenministerium mit, dem Kläger sei dort subsidiärer Schutz gewährt worden. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, mit Bescheid vom 7. November 2014 festzustellen, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und (erneut) die Abschiebung nach Italien anzuordnen. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 27. November 2014 (8 L 2288/14.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung an und hob den Bescheid durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Januar 2017 (8 K 6417/14.A) auf. Die Beklagte leitete daraufhin eine neue Entscheidung ein und hörte den Kläger im August 2017 an. Der Kläger gab an, fast ein Jahr in Italien gelebt zu haben, in Somalia acht Jahre Mittelschule absolviert und fünf Jahre als Elektriker gearbeitet zu haben; theoretische Kenntnisse seien in der Ausbildung nicht vermittelt worden. In Italien, wo ihm ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, habe er auf der Straße leben müssen. Mit Bescheid vom 28. September 2017 (nach Angaben des Klägers zugestellt am 2. Oktober 2017) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig ab (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung nach Italien an, stellte fest, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe (Ziffer 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass dem Kläger bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der Antrag sei als Zweitantrag zu behandeln. Hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung sei das Verfahren in Italien negativ abgeschlossen worden; Gründe für die Durchführung eines weiteren Verfahrens lägen nicht vor. Subsidiären Schutz habe der Kläger in Italien erhalten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor; eine Verfolgung in Somalia sei nicht glaubhaft. Abschiebungsverbote bezogen auf Somalia seien nicht festzustellen, weil bereits in Konsequenz des in Italien zuerkannten subsidiären Schutzes Abschiebungsschutz bestehe. Die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote in Bezug auf Italien lägen nicht vor. Am 9. Oktober 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, § 71a AsylG sei nicht anwendbar, weil der Kläger in Italien den subsidiären Schutz erhalten habe. In Italien drohe ihm Obdachlosigkeit und ein Eingriff in das Recht auf Existenzsicherung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich Italiens festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 (8 L 4047/17.A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Abschiebungsandrohung angeordnet. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zur Frage einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid. Die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. September 2017 hat Erfolg. Die darüber hinaus begehrte Verpflichtung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage gegen den angefochtenen Bescheid umfasst bei sachdienlicher Auslegung des Antrags gemäß § 88 VwGO nicht die im Tenor von der Aufhebung ausgenommene Feststellung eines Abschiebungsverbotes betreffend Somalia. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 –, juris, Rn. 7. Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 15, sowie ausführlich auch für Fälle von § 71a AsylG, dass., Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 15 ff. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen der vom Bundesamt herangezogenen Rechtsgrundlage, § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG, liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Verfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil dem Antrag des Klägers kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in Italien vorausgegangen ist. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 29. Das ist hier nicht der Fall, weil dem Kläger in Italien ein Schutzstatus zuerkannt worden ist. Der Antrag eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten subsidiär Schutzberechtigten auf Zuerkennung der in den Rechtsfolgen günstigeren Flüchtlingseigenschaft in Deutschland ist kein Fall nach § 71a Abs. 1 AsylG, sondern nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu bewerten. Vgl. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2022, § 71a, Rn. 2; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 71a, Rn. 3; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 –, juris, Rn. 44. Vor der Aufhebung der rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21; zum Verhältnis von § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AsylG vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 –, juris, Rn. 45. Daran fehlt es. Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, zu dessen grundsätzlicher Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall, in dem der Asylantrag bereits vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, juris, Rn. 31, greift nicht ein. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet vorliegend als Rechtsgrundlage aus. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Zwar wurde dem Kläger in Italien nach den Feststellungen der Beklagten subsidiärer Schutz zuerkannt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32 aber dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202/389 – GR-Charta –), der mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris, Rn. 101. Im Falle einer Abschiebung nach Italien droht dem Kläger eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98. Art. 4 der GR-Charta und in gleicher Weise auch Art. 3 EMRK sind dahin auszulegen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen, wenn das zuständige Gericht feststellt, dass der Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17–, juris, Rn. 38, 39. Eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta zu begründen. Anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, befinden sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation, weil sie – was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt – anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. die Nw. bei VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 40 ff. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249. Erst recht lässt sich aus Art. 4 GR-Charta kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189. Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-)Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen; zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. die Nw. bei VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 55 ff. Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 41; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 A 539/20.A –, juris, Rn. 24. Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK droht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. Hinsichtlich der Situation nach Deutschland weitergereister Schutzberechtigter in Italien schließt sich die Kammer der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. grundlegend Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris; zudem Beschluss vom 25. November 2021 – 11 A 571/20.A –, juris, letzterer überzeugend entgegen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2021 – 11 A 912/20.A –, nicht veröffentlicht, hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris, an. 1. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt sein wird. Denn Personen mit Schutzstatus erhalten nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung. Sie sind formell Einheimischen gleichgestellt. Deshalb können sie nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen. Das bedeutet aber auch, dass sie keine Unterstützung am Flughafen erhalten, wie etwa bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung notwendiger Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem. Das italienische System basiert auf der Annahme, dass die Menschen arbeiten dürfen und deshalb für sich selbst sorgen können, wenn sie einen Schutzstatus erhalten haben. Personen mit Schutzstatus haben damit bei ihrer Rückkehr zwar formell einen besseren Status als Asylsuchende, sie erhalten jedoch deutlich weniger materielle Unterstützung. Vgl. OVG NRW, a. a. O., m. w. N. 2. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird. a) Auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass es für international Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Italien äußerst schwierig ist, Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. Ihr Zugang zum als „SAI“ (= Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati) bezeichneten Zweitaufnahmesystem stellt sich nicht als unbedingter Anspruch dar, sondern es handelt sich um eine Möglichkeit der Unterbringung, die von weiteren Bedingungen abhängig ist und nach einem von außen kaum überschaubaren Verfahren vergeben wird. Die Unterbringung ist auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt und kann unter Umständen in eingeschränktem Maße verlängert werden. Das Recht auf Unterkunft kann auch entzogen werden, was in großer Zahl auch praktiziert wird. Dies geschieht insbesondere in Fällen einer ungerechtfertigten fehlenden Vorstellung in bzw. Nutzung einer zugewiesenen Unterkunft und bei ungerechtfertigter Abwesenheit von der Einrichtung für mehr als 72 Stunden ohne vorherige Erlaubnis durch die lokalen Behörden. Ob eine Person, die zu dem hinsichtlich der Unterbringung in Zweitaufnahmeeinrichtungen begünstigten Personenkreis gehört, bei ihrer Rückkehr nach Italien (erneut) Zugang zum System hat, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich haben die Personen, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht waren und ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben, kein Recht mehr auf Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung. Wenn die Person mit internationalem Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft in einem Zweitaufnahmezentrum verliert oder bereits die maximale Aufenthaltsdauer untergebracht war, bietet der italienische Staat keine Alternativunterkunft an. Personen, die es in dieser Zeit nicht geschafft haben, eine Arbeit zu finden, erhalten nach ihrer Zeit in einer Zweitaufnahmeunterkunft keinerlei finanzielle oder sonstige Unterstützung mehr. Nur soweit nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte, die bereits Zugang zum Zweitaufnahmesystem hatten, neue Vulnerabilitäten nachweisen, kann ihnen auf Antrag ausnahmeweise die Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung bewilligt werden. Vgl. OVG NRW, a. a. O., m. w. N. Für in Italien anerkannte sowie dorthin zurückkehrende Schutzberechtigte ist es grundsätzlich sehr schwer, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten und zu finanzieren. Zugang zu öffentlichem Wohnraum zu erhalten, ist für sie gleichfalls außerordentlich schwierig. Zugang zu Gemeindeunterkünften oder Notschlafstellen und den dort gewährten (minimalen) Hilfeleistungen ist nicht ohne Weiteres gewährleistet. In den in ganz Italien existierenden informellen Siedlungen und besetzten Häusern, in denen auch Schutzberechtigte leben, herrschen meist unzumutbare Zustände. Vgl. OVG NRW, a. a. O., m. w. N. b) Ausgehend von diesen Erkenntnissen wird der Kläger zur Überzeugung des Gerichts im Falle seiner Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine Unterkunft bekommen. aa) Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer Einrichtung des SAI-Systems unterkommen können. Der Kläger hat nach derzeitiger Erkenntnislage entweder bereits keinen Anspruch auf Zuweisung zu einer solchen Einrichtung oder er kann, selbst wenn ihm im Falle seiner Rückkehr nach Italien noch ein Anspruch auf Zugang zum SAI-System zustehen sollte, seinen Anspruch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht oder jedenfalls nicht zeitnah durchsetzen. Für diese Einschätzung ist insbesondere maßgeblich, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers für Italien, die bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes üblicherweise auf drei bis fünf Jahre beschränkt wird, in Anbetracht einer Zuerkennung subsidiären Schutzes im Jahr 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits abgelaufen ist. Es ist vor diesem Hintergrund damit zu rechnen, dass der Kläger – einen noch bestehenden Anspruch auf eine Unterbringung unterstellt – zunächst darauf angewiesen ist, seine Aufenthaltserlaubnis ohne Unterstützung zu verlängern. Hieraus folgt bis zur Zuweisung einer Unterkunft zumindest ein Zeitablauf von einem Monat. In dieser Zeitspanne wäre der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ohne Unterkunft. Im Übrigen ist es bereits zweifelhaft, ob dem Kläger in Anbetracht des Zeitablaufs seit Zuerkennung des internationalen Schutzes überhaupt noch ein Recht auf Unterbringung zusteht. Vor dem Hintergrund des Vorgesagten mag letztlich offenbleiben, ob der Kläger bereits in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht gewesen ist und bereits deshalb ein Recht auf (erneute) Unterbringung verloren hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger auf einen entsprechenden Antrag ausnahmsweise und unverzüglich in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden könnte. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er „neue“ oder überhaupt „Vulnerabilitäten“ nachweisen könnte, die den „Servizio Centrale“ veranlassen könnten, dem Kläger ausnahmsweise die Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems zu bewilligen. bb) Es ist auch nicht ersichtlich, wie es dem Kläger im Anschluss an seine Rückkehr nach Italien gelingen sollte, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden und darüber hinaus erfolgreich einen Mietvertrag abzuschließen. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass der mittellose Kläger in der Lage wäre, eine solche unmittelbar oder auch nur in naher Zukunft zu finanzieren. cc) Eine öffentliche Wohnung oder eine Sozialwohnung könnte der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht erhalten, weil er schon nicht über einen Wohnsitz in einer italienischen Gemeinde verfügt, in der er den Antrag auf Gewährung öffentlichen Wohnraums stellen könnte und darüber hinaus wohl auch in keiner Gemeinde die für die Antragstellung erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren erfüllt. dd) In Obdachlosenunterkünften oder Notschlafstellen könnte er im Falle seiner Rückkehr nach Italien voraussichtlich ebenfalls nicht (menschenwürdig) untergebracht werden. Zunächst müsste er sich in einer Gemeinde registrieren lassen, um überhaupt Zugang zu Hilfeleistungen zu bekommen. Darüber hinaus ist die bereits vor der Covid-19-Pandemie nicht ausreichende Kapazität temporärer Unterkünfte im Zuge der Pandemie noch geringer geworden, sodass es schon fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen Platz in einer solchen Unterkunft finden könnte. Zudem ist mit der Unterbringung in solchen Unterkünften nicht auch die Versorgung mit für das Überleben notwendigen Mitteln verbunden, vielmehr bieten diese lediglich Plätze zum Schlafen an. ee) Über NGOs könnte der Kläger auch keine Unterkunft erhalten; diese verfügen in einigen Städten (lediglich) über wenige Schlafplätze, nicht aber über Unterkünfte, in denen der Kläger über einen längeren Zeitraum wohnen und sich versorgen könnte. ff) Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal. 3. Der Kläger wird ausgehend von den durch das OVG NRW, a. a. O., m. w. N., ausführlich dargelegten Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Italien ferner nicht in der Lage sein, sich aus eigenen, durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Bei einer Arbeitslosenquote von im Januar 2022 ca. 8,8 %, einer mit 25,3 % deutlich darüber liegenden Jugendarbeitslosigkeit, vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com., und der zurzeit (noch) herrschenden prekären Beschäftigungssituation im Dienstleistungs-, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe, sowie den einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Handicaps des Klägers – wie der mangelnden Beherrschung der italienischen Sprache, des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikationen, des für einen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Land typischen Fehlens privater Netzwerke und der derzeit wahrscheinlich fehlenden Aufenthaltserlaubnis für Italien – erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger in einem überschaubaren Zeitraum im Anschluss an eine Rückkehr nach Italien eine Arbeit findet, die es ihm gestattet, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf das am 17. Januar 2022 veröffentlichte „decreto flussi“ des Präsidenten des Ministerrats vom 21. Dezember 2021. Vgl. Gazzetta Ufficiale, Anno 163 – Numero 12, vom 17. Januar 2022, Seite 88 ff. Denn dieses begünstigt aus beruflichen Gründen Einreisende bis zu einer bestimmten Zahl, nennt aber nicht nach Italien zurückkehrende Personen mit Schutzstatus. Abgesehen davon zählt jedenfalls der somalische Kläger nicht zu dem von diesem Programm begünstigten Personenkreis, weil das „decreto flussi“-System nur für Nicht-EU-Ausländer aus bestimmten Staaten vorgesehen ist, Somalia dort aber nicht benannt ist. Unabhängig ferner von den Antragsfristen spricht im Übrigen Einiges dafür, dass – bezogen auf Personen mit Schutzstatus – das Inkrafttreten des Dekrets auf dem Arbeitsmarkt von nachteilhafter Wirkung sein könnte, weil es die Zahl der legal um die vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten Konkurrierenden erhöht. 4. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. a) Anerkannte Schutzberechtigte haben in Italien grundsätzlich Zugang zum sog. Bürgergeld („reddito di cittadinanza“). Voraussetzung für den Erhalt des Bürgergelds ist aber u. a., dass die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien ihren Wohnsitz gehabt haben muss, zwei davon ununterbrochen. Vgl. AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 185, www.asylumineurope.org; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 63 f. b) Der Kläger ist damit im Falle seiner Rückkehr nach Italien von der Gewährung eines Bürgergelds ausgeschlossen. Denn er hat in Italien keinen Wohnsitz. Vielmehr lebt er seit mindestens acht Jahren in Deutschland. 5. Auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen versetzt den Kläger in Italien nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Ausweislich der durch das OVG NRW, a. a. O., m. w. N., dargestellten Erkenntnislage könnte der Kläger von den in Italien nicht flächendeckend vorhandenen Hilfsorganisationen oder Hilfsangeboten im Falle seiner Rückkehr dorthin lediglich Unterstützungsmaßnahmen erwarten, die ihm im Notfall allenfalls als elementares Auffangnetz gegen Hunger dienen, ihm aber nicht (auch nicht für eine Übergangszeit) die für ein Überleben notwendigen Mittel zur Verfügung stellen könnten. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach dem Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und sein unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor. Die unter Ziffer 2 getroffene Feststellung, der subsidiäre Schutz werde nicht zuerkannt ist ebenso wie die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21. Die unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Italien ist ebenfalls – mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf – aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt – wie ausgeführt – nicht vor, § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht einschlägig. Die in Ziffer 5 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Der auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Flüchtling gerichtete Antrag bleibt im vorliegenden Verfahren ohne Erfolg. Ein „Durchentscheiden“ des Gerichts über das Asylbegehren im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung ist nicht möglich; eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage ist nicht statthaft. Das Asylverfahren gliedert sich in zwei Prüfungsabschnitte, das Zuständig- bzw. Zulässigkeitsverfahren und gegebenenfalls das eigentliche Asylverfahren. Diese Gliederung ist auch prozessual insoweit fortzuführen, als zunächst stets das Bundesamt eine Entscheidung über den entsprechenden Prüfungsabschnitt zu treffen hat und diese Entscheidung erst danach vom Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hebt das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeitsentscheidung mit den hieraus folgenden Nebenentscheidungen auf, hat zunächst wieder das Bundesamt über den nächsten Prüfungsabschnitt, d.h. über das Asylbegehren (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) inhaltlich zu befinden und darf nicht übergangen werden. Dies dient gerade auch dem Schutz des Asylantragstellers, für den dieses Vorgehen eine „zweite Instanz“ gewährleistet. Dieses Vorgehen ist auch im Falle von Asylfolge- und Zweitantragsverfahren und bei Klageverfahren gegen Einstellungen durch das Bundesamt und im Falle von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG anerkannt und folgt für die Drittstaaten-Fälle auch aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn.19, und vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 -, juris, Rn. 10. Auch mit dem Hilfsantrag des Klägers, gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots betreffend Italien, bleibt der Klage der Erfolg versagt, obwohl die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid (ebd. Seite 11) bereits über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes entschieden hatte. Nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung ist die verweigerte sachliche Prüfung des Asylantrags vorrangig vom Bundesamt als einer mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen. Die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung entzieht der vom Bundesamt mit der Unzulässigkeitsentscheidung verbundenen negativen Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG die Grundlage. Prozessual hat das zur Folge, dass gegen diese mangels wirksamer Unzulässigkeitsscheidung verfrüht ergangene Folgeentscheidung trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Verpflichtungsklage nur eine Anfechtungsklage statthaft ist. Das ergibt sich vor allem aus dem dem Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 3 und 5 AsylG obliegenden Entscheidungsprogramm, das auf der Grundentscheidung beruht, dass Schutz vorrangig auf derjenigen Stufe zu gewähren ist, die den umfassendsten Schutz vermittelt. Vgl. zum Ganzen BverwG, Urteil vom 27. Mai 2021 – 1 C 6.20 –, juris, Rn. 10 ff. (zu § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG); vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2020 – 22 K 5035/18.A -, juris, Rn. 24 ff.; die a. A. des VG Ansbach, Urteil vom 23. Juli 2020 – 17 K 19.50826 –, juris, Rn. 15, m. w. N., überzeugt nicht, weil die Entscheidung des Bundesamtes in der Sache auf einer niedrigeren Stufe nichts daran ändert, dass dem Bundesamt durch das Gericht nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes auferlegt werden darf, der aufgrund einer fehlenden Entscheidung auf einer höheren Stufe noch nicht ergehen darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.