Urteil
8 K 3758/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0407.8K3758.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 15. Mai 2019 verpflichtet, dem Kläger den von ihm am 13. September 2018 beantragten Bauvorbescheid für das Vorhaben E. Straße 000-000 zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 15. Mai 2019 verpflichtet, dem Kläger den von ihm am 13. September 2018 beantragten Bauvorbescheid für das Vorhaben E. Straße 000-000 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Vorbescheids zu Teilfragen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im rückwärtigen Bereich des in der Entscheidungsformel genannten Grundstücks. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück E. Straße 000-000 in der Gemarkung N. , G1, verwirklicht werden. Das Flurstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und liegt an der südlichen Seite der (grob) in Ost-Wes-Richtung verlaufenden E. Straße. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich straßenseitig eine geschlossene Bebauung mit einem Wohngebäude. Im straßenabgewandten hinteren Bereich des Grundstücks befindet sich derzeit eine eingeschossige, ca. 720 m² große Flachdachbebauung, in der Anlagen der Telekommunikationsinfrastruktur untergebracht sind. Dieser Teil des Grundstücks ist durch eine Durchfahrt in der straßenseitigen Wohnbebauung erreichbar. Das Vorhabengrundstück ist Teil einer dreieckigen Blockbebauung, die westlich auf einer Länge von ca. 210 m von der in Süd-West-Richtung verlaufenden I. Straße und östlich auf einer Länge von ca. 160 m von der D. Straße eingefasst wird. Die E. Straße verläuft nördlich der Blockbebauung auf einer Länge von ca. 140 m. Die Blockbebauung zeichnet sich durch eine fast durchgehende straßenseitige Wohnbebauung aus. Eine Ausnahme hierzu bildet die Bebauung auf dem Grundstück I. Straße 00, die in einer Länge von ca. 40 m und mit einer Firsthöhe von 14,90 m von der Straßenseite „abknickend“ in den Wohnblock hineinreicht und hierdurch eine Baulücke in der Straßenrandbebauung freigibt. Eine weitere, in den straßenabgewandten Blockinnenbereich hineinragende Bebauung befindet sich auf dem ebenfalls an dieser Baulücke belegenen Grundstück I. Straße 00-00. Die Bebauung auf diesem Grundstück ragt in einer Länge von ca. 30 m bis 50 m und einer Firsthöhe von 19,20 m von der Straßenseite in den Blockinnenbereich hinein. Der Kläger hatte bereits unter dem 3. April 2018 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit einem Vollgeschoss und einem Staffelgeschoss zur Aufstockung auf der im rückwärtigen Grundstücksbereich des Vorhabengrundstücks bestehenden eingeschossigen Bebauung erhalten, der nach seinen Angaben wegen Zeitablaufs mittlerweile wirkungslos geworden ist. Mit Eingang bei der Beklagten am 13. September 2018 beantragte der Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Aufstockung des bestehenden eingeschossigen Gebäudes im straßenabgewandten Grundstücksteil um drei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss zur Schaffung von 14 Wohneinheiten mit der konkreten Frage, „ob die geplante Aufstockung in Höhe, Geschossigkeit und Volumen bauplanungsrechtlich zulässig“ sei. Aus den beigefügten Bauvorlagen ist insoweit ersichtlich, dass die geplante Aufstockung sowohl hinsichtlich der Breite als auch der Ausrichtung auf dem Vorhabengrundstück als optische Verlängerung der in den Wohnblock hineinreichenden Wohnbebauung auf dem Grundstück I. Straße 00 geplant ist und diese lediglich in der Höhe um 1,6 m überragen soll und damit in Länge und Breite hinter den Ausmaßen des bestehenden Flachdachbaus deutlich zurückbleibt. Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), da das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und außerhalb der Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes liege. Danach müsse sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen. Ein Vorbild für die geplante Bebauung sei nicht vorhanden. Das Vorhaben wirke atypisch gegenüber seiner Umgebung und löse bodenrechtliche Spannungen aus. Insbesondere füge sich die Höhe des geplanten Vorhabens nicht ein. Einen Umgebungsbereich für die erforderliche planungsrechtliche Beurteilung des Sicheinfügens benannte die Beklagte in dem Bescheid nicht. Der Kläger hat am 14. Juni 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sich das von ihm geplante Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung stelle dabei der gesamte Bereich südlich der E. Straße zwischen der D. Straße und der X.-----------straße dar. In diesem Bereich seien verschiedene Wohnblöcke vorhanden, in deren jeweiligen Innenbereichen sich eine mit dem Vorhaben vergleichbare Bebauung finde. Die Blockbereiche seien jeweils ähnlich groß und beeinflussten einander baurechtlich. Hinsichtlich des allein streitigen Maßes der baulichen Nutzung überschreite das Vorhaben nicht die Höhe der Bebauung entlang der Straßenrandbebauung. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern von dem geplanten Vorhaben bodenrechtliche Spannungen ausgehen könnten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Mai 2019 zu verpflichten, ihm den am 13. September 2018 beantragten Bauvorbescheid für das Vorhaben E. Straße 000-000 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Vertiefend trägt sie vor, dass als maßgebliche nähere Umgebung allein der durch die E. Straße, die I. Straße und die D. Straße gebildete Blockinnenbereich herangezogen werden könne. Soweit der Kläger andere Blockbebauungen als Vergleichsmaßstab heranziehe, seien diese Bereiche für die Beurteilung des Vorhabens nicht relevant. Das vom Kläger in diesem Bereich benannte Vergleichsobjekt I. Straße 00 müsse der Straßenrandbebauung zugeordnet werden und reiche nur atypisch in den Blockinnenbereich hinein. Als Vorbild komme es dadurch nicht in Frage. Das Gericht hat am 12. Januar 2022 durch den Berichterstatter einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt, bei dem verschiedene Bilder der Örtlichkeiten angefertigt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die über den Termin geführte Niederschrift mit Anlagen verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 15. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 256), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) (im Folgenden: BauO NRW 2000). Denn gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 Bauordnung NRW in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) (BauO NRW 2018), sind die vor dem Inkrafttreten – Stichtag ist gem. Art. 2 Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) (im Wesentlichen) der 31. Dezember 2018 – der BauO NRW 2018 eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen. Der Antrag ist bei der Beklagten am 13. September 2018 eingegangen. Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 71 Abs. 1, 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – bezogen auf die insoweit allein maßgebliche Vorbescheidsfrage – erfüllt. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des allein zu beurteilenden Maßes der baulichen Nutzung (hierzu unter 1.) in die nähere Umgebung (hierzu unter 2.) ein; denn insoweit sind dort prägende Vorbilder vorhanden (hierzu unter 3.). Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegen nicht vor (hierzu unter 4.). 1. Klagegegenständlich ist nach Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO unter Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) allein die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Der Klageantrag ist wörtlich auf die Erteilung des „beantragten Bauvorbescheids“ des Klägers gerichtet. Im Antragsformular zum beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid hatte der Kläger ausdrücklich die Frage formuliert, „ob die geplante Aufstockung in Höhe, Geschossigkeit und Volumen bauplanungsrechtlich zulässig“ ist. Diese zur Entscheidung gestellten Kriterien betreffen allein das Maß der baulichen Nutzung, vgl. § 16 Abs. 1 BauNVO. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 15. Mai 2019 auch nur hierzu die Prüfung der Vorbescheidsfrage durchgeführt und die Ablehnung im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Höhe nicht einfüge. Ebenso hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 22. Januar 2020 klargestellt, dass seine Klage nur auf die Beantwortung der nach seiner Sicht streitigen Frage des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gerichtet sei. 2. Die nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung stellt allein der durch die E. Straße, die I. Straße und die D. Straße gebildete Blockinnenbereich dar. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und – umgekehrt – wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 7 A 3557/02 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Bei Anwendung dieser Grundsätze wird bezüglich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks jedenfalls durch die Bebauung innerhalb der dreieckigen Blockbebauung der E. Straße, der I. Straße und der D. Straße geprägt. Dies folgt insbesondere aus dem im Orts- und Erörterungstermin am 12. Januar 2022 gewonnen Eindruck, den der Berichterstatter der Kammer den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers anhand gefertigter Fotos und des vorliegenden Kartenmaterials vermittelt hat. Die Baulichkeiten in diesem Bereich bilden aufgrund der fast durchgehenden straßenseitigen Bebauung in Bezug auf den Blockinnenbereich ein deutlich abgegrenztes Siedlungsstück. Im Blockinnenbereich ist lediglich die Wahrnehmung der zugehörigen Straßenrandbebauung möglich, allenfalls noch im Bereich der Bebauungslücke ein geringer Teil der gegenüberliegenden Straßenrandbebauung. Die Blockinnenbebauung anderer, in ähnlicher Weise abgegrenzter Straßenzüge, ist insgesamt nicht wahrnehmbar. Wechselseitig prägende Bezugspunkte können in den jeweils abgeschlossenen und in sich homogenen Bereichen für außerhalb der jeweiligen Blockbereiche liegende Bebauung nicht erkannt werden. Die Blockinnenbereiche, insbesondere im Vorhabenbereich, sind insoweit durch die jeweilige straßenseitige Bebauung von der weiteren Umgebung des Stadtteils abgeschlossen, vor allem visuell. Die die dreieckige Blockbebauung umgebenden Straßen trennen den Bereich deutlich ab. Aus diesem Grund kommt auch die vom Kläger angeführte Bebauung außerhalb des vorgenannten Vorhabenbereichs, die bei dem Orts- und Erörterungstermin am 12. Januar 2022 teilweise auch in Augenschein genommen worden ist, nicht als prägend in Betracht. 3. Im demnach allein maßgeblichen Umgebungsbereich finden sich nach den Feststellungen des Gerichts im Orts- und Erörterungstermin am 12. Mai 2022, im rückwärtigen Bereich für das geplante Vorhabe prägende Vorbilder, die dem vom Kläger angestrebten Maß der Bebauung entsprechen. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der so bestimmten näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Die (absolute) Größe der Gebäude in der Umgebung nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18/92 –, juris, Rn. 7. Die für die Beurteilung im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Geschosszahl richtet sich allein nach der in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Geschosszahl. Zur Bestimmung dieser Geschosszahl ist nicht auf die Feinheiten des landesrechtlichen Vollgeschossbegriffs abzustellen. Auch kommt es nicht darauf an, wie das Geschoss konkret baulich genutzt wird. Entscheidend ist vielmehr allein, ob sich das Gebäude nach seinen nach außen wahrnehmbaren Maßen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18/92 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2010 – 23 K 7786/09 –, juris, Rn. 20. In den so bestimmten Rahmen fügt sich das Vorhaben des Klägers ein. In dem Bereich prägend für das Bauvorhaben ist maßgeblich die Bebauung im Bereich der I. Straße 00 sowie der I. Straße 00-00. Auf beiden vorbenannten Grundstücken ist eine Bebauung vorhanden, die deutlich über den Bereich der Straßenrandbebauung hinaus in den Blockinnenbereich ragt. Die Bebauung auf dem Grundstück I. Straße 00 ragt in einer Länge von ca. 40 m in den Blockinnenbereich hinein. Die Bebauung des Grundstücks I. Straße 00-00 ragt abhängig vom straßenseitigen Bezugspunkt zwischen 30 m und 50 m in den Blockinnenbereich hinein. Diese Bebauung ist insbesondere nicht lediglich der Blockrandbebauung zuzuordnen. Denn von dieser setzt sich der hineinragende Teil als deutlich wahrnehmbarer und baulich unterscheidbarer Baukörper ab und bildet mit dem hineinragenden Teil eine eigenständige Baumasse, die im Verhältnis zur Straßenrandbebauung auch nicht einen nur untergeordneten Teil der gesamten Grundstücksbebauung ausmacht. Dadurch ist der Blockinnenbereich bereits jetzt durch eine Wohnbebauung geprägt, die insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Höhe dem Vorhaben entspricht. Zwar übersteigt das geplante Vorhaben den Baukörper auf dem Grundstück I. Straße 00 um 1,6 m. Im Hinblick auf den in den Blockinnenbereich hineinragenden Baukörper des Grundstücks I. Straße 00-00 bleibt der geplante Neubau jedoch 2,70 m unter dessen Firsthöhe zurück. 4. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gleichwohl dann nicht ein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung nimmt. Ziel des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris, Rn. 32. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Umgebungsbebauung durch die Verwirklichung und Nutzung des Vorhabens sind danach nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf seine im Rahmen der Vorbescheidsfrage zu prüfenden Dimensionen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos gegenüber den benachbarten Grundstücken und ihren Nutzern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat sich das Gericht an dem Streitwert für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten orientiert (14 x 10.000,00 Euro = 140.000,00 Euro), wobei aufgrund des beantragten Vorbescheids nur 1/2 hiervon (140.000,00 Euro / 2 = 70.000,00 Euro) in Ansatz gebracht worden sind, vgl. Ziffern 1 Buchstabe d sowie 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.