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Urteil

25 K 215/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0408.25K215.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Klagegegenstand ist die Gewährung von Eingliederungshilfe wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Klägers in Gestalt einer außerschulischen Lernförderung bei dem Lernforum P. . Mit Schreiben vom 10.02.2020 beantragten die Eltern für den im Jahr 2010 geborenen Kläger die Übernahme der Kosten für eine außerschulische Lerntherapie im Lernforum P. ab dem 10.02.2020, um eine Versetzung in die weiterführende Schule zu erreichen. Die Lese- und Rechtschreibschwäche (nachfolgend: LRS) des Klägers sei erst im 3. Schuljahr erkannt worden. Der Kläger habe zunehmend Probleme in der Schule und erhalte dort auch keine ausreichende Förderung. Seitdem die Eltern mit dem Kläger regelmäßig zu Hause übten, werde die häusliche Situation immer angespannter. Auch habe der Kläger an Körpergewicht zugenommen. Dem Antrag beigefügt war u.a. ein Sprachtherapeutischer Bericht vom 13.05.2016 von Dr. X. und eine Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes des P1. Kreises über die Durchführung einer WISC-V (Wechsler Intelligence Scale for Children), einem Individualtest für Kinder zur Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten. Danach weist der Kläger einen unterdurchschnittlichen Wert im Bereich des Arbeitsgedächtnisses auf, der maßgeblich durch Konzentration beeinflusst werde. In der Folgezeit legten die Eltern einen von der Mutter des Klägers ausgefüllten Diagnosebogen zur Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung für die Bereiche Person/Alltagsbewältigung, Familie, Freizeit/Freunde und Schule vom 24.04.2020 vor. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Leidensdruck des Klägers hoch sei, dieser sich „dumm“ fühle und auch keine Hilfen annehme. Die Beziehung zu den Eltern und den Geschwistern sei angespannt, zu den anderen Angehörigen sei die Beziehung normal, „die täten ihm nichts“. Familiäre Konflikte träten bei Hausaufgaben und bei Hausarbeiten auf. Der Kläger „hasse“ die Schule und empfinde die Klassenlehrerin als Gegner und nicht als Helfer. Seine Konzentrationsfähigkeit sei äußerst schlecht, er sei nicht zu einem selbständigen Lernen fähig. In der Klasse sei der Kläger beliebt, weil er der Klassenclown sei, und er könne mit Gleichaltrigen und Lehrern in Kontakt treten. Ausweislich der Stellungnahme vom 20.04.2020 der Diplom-Psychologin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin F. vom 20.04.2020 leide der Kläger an einer isolierten Rechtschreibschwäche (F 81.1) und einer sonstigen näher bezeichneten Verhaltens- und emotionalen Störung mit Beginn in Kindheit und Jugend (F 98.8). Die Kriterien für eine isolierte Rechtschreibstörung seien erfüllt. Bei Fortbestehen der Rechtschreibstörung in Verbindung mit der emotionalen Belastung sei die weitere psychische Entwicklung des Klägers gefährdet. Es drohe eine seelische Behinderung gemäß § 35a SGB VIII. Zur Förderung der unterdurchschnittlich ausgeprägten Rechtschreibstrategien sei eine gezielte Lerntherapie erforderlich. Bei Unterbleiben dieser Förderung sei eine Beeinträchtigung der Schulleistungen auch in anderen Fächern zu erwarten. Dies würde zu einer Verstärkung der emotionalen Belastung des Klägers führen und in der Folge die Entwicklung von psychischen Störungen begünstigen. Die Rektorin der Grundschule teilte mit Stellungnahme vom 20.05.2020 mit, dass sie den Antrag auf Eingliederungshilfe nicht befürworte. Die Schule empfehle, den Fokus auf die Stärken des Klägers zu legen, ihn zu unterstützen, den Druck zu reduzieren und ein positives Selbstbild aufzubauen. Von Seiten des Elternhauses werde ein erhöhter Druck auf das Kind ausgeübt. Eine zusätzliche Nachhilfe sei nicht zielführend. Die Leistungen des Klägers in der Schule lägen insgesamt im durchschnittlichen Bereich. Auch auf der weiterführenden Schule werde eine zusätzliche Unterstützung des Klägers notwendig sein im Rahmen der allgemeinen schulischen Förderung. Weitere außerschulische Maßnahmen würden als nicht sinnhaft erachtet. Dem Schreiben beigefügt war eine Einschätzung der Klassenlehrerin vom 05.05.2020 zu der begehrten Eingliederungshilfe. Danach gehe der Kläger aufgrund der LRS-Problematik und der wachsenden Anforderungen nicht gerne zur Schule. Er sei jedoch in die Klasse gut integriert und werde von seinen Mitschülern akzeptiert. Er habe einen engen Freund in der Klasse und spiele mit ein paar anderen Mitschülern in der Pause. Seine Leistungen lägen überwiegend im durchschnittlichen Bereich. Der Kläger habe die Empfehlung für den Besuch der Realschule erhalten. In allen Fächern zeige er überwiegend befriedigende Leistungen, in Deutsch und im Sachunterricht stehe er aber eher schwach befriedigend. Die Benotung für das Fach Rechtschreiben sei ausgesetzt worden. Der Kläger habe Probleme, sich zu konzentrieren und ausdauernd zu arbeiten. Er benötige eine konkrete Anleitung und Hilfestellung sowie eine klare Struktur. Der Kläger leide sehr unter der LRS-Problematik. Er vergleiche seine Noten mit denen der Mitschüler und seines Bruders. Das mache ihm zu schaffen und nage an seinem Selbstwertgefühl. Am 22.06.2020 fand ein Hausbesuch statt. Ausweislich des Aktenvermerks vom selben Tage berichtete der Kläger, dass er, ebenso wie sein Bruder, im Verein Handball spiele. Samstags begleite der Vater die Spiele der Söhne. Der Kläger spiele mit seinen Freunden auf der Straße, springe Trampolin oder besuche seine Freunde mit dem Fahrrad. Mit seinen Eltern und den Großeltern komme er gut zurecht. Die Großeltern besuche er regelmäßig. An den Wochenenden dürfe er länger zocken und bleibe länger auf. Auch mit dem älteren Bruder verstehe er sich gut. Dieser nehme ihn manchmal in den Schwitzkasten und gebe ihm Spitznamen. Die Schule sei manchmal blöd gewesen, manchmal auch gut. Seit er Nachhilfe bekomme, schreibe er besser. Mit Mobbing habe er nichts zu tun. Man müsse schließlich nicht immer weinen, wenn jemand etwas Negatives über einen sage, sondern könne dann gechillt kontern. Als er einmal „gedisst“ worden sei, habe er einfach „zurückgedisst“. In der Folgezeit baten die Eltern des Klägers wiederholt um positive Bescheidung des Antrags vom 10.02.2020. Seit dem 13.08.2020 besucht der Kläger die städtische Realschule H. -T. . Dort gewährte man ihm u.a. einen Nachteilsausgleich in Klassenarbeiten und Tests und nahm ihn in den LRS-Förderkurs auf. Mit Bescheid vom 20.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag vom 10.02.2020 ab. Eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers bestehe nicht und sei auch nicht zukünftig zu erwarten. Das folge aus dem persönlichen Gespräch mit dem Kläger und aus dem Schulbericht. Die Schulleiterin habe den Antrag nicht befürwortet. Der Kläger besitze viele nützliche Sozialkompetenzen und lebe in einem für ihn positiv besetzten familiären Umfeld. Es seien keine depressiven Symptome erkennbar und auch nicht zu erwarten. Der Kläger sei vollumfänglich in die Gesellschaft integriert. Mit Schreiben vom 05.12.2020 erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch. Zur Begründung wiederholten und vertieften sie ihr bisheriges Vorbringen. Bei dem Hausbesuch am 22.06.2020 habe der Kläger sich in einer entspannten Situation kurz vor den Sommerferien und nach einem sehr eingeschränkten Schulunterricht wegen der Corona-Pandemie befunden. Das vorgelegte Gutachten der Diplom-Psychologin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin F. vom 20.04.2020 sei eindeutig. Eine LRS-Förderung des Klägers an der Grundschule sei seit Dezember 2019 nicht erfolgt. Der Kläger habe in der Zeit vom 10.02.2020 bis zum 18.06.2020 an einer außerschulischen Lerntherapie beim Lernforum P. teilgenommen, da sofortiges Handeln geboten gewesen sei. Mit Schreiben vom 05.04.2021 baten die Eltern des Klägers erneut um Abhilfe des Widerspruchs und beantragten zugleich auch Eingliederungshilfe für den Besuch der Realschule, und zwar als Wiedereinstieg in die Lerntherapie beim Lernforum P. bis zum Wiedereinsetzen des Präsenzunterrichts. Die Eltern des Klägers seien nicht mehr in der Lage gewesen, die Therapiestunden im Lernforum P. privat weiter per Vorkasse zu leisten. Der Kläger habe seit November 2020 an zunächst vier Förderkursen der Schule pro Woche teilnehmen müssen und deshalb die Freude an der Realschule verloren. Seit dem verlängerten Lockdown und dem damit verbundenen Distanzunterricht seien die Eltern des Klägers erstmals am 03.02.2021 von der Klassenlehrerin unterrichtet worden, dass der Kläger Unterstützung beim Distanzlernen benötige. Der Leidensdruck des Klägers sei seit dem Besuch der Realschule gewachsen. Es sei sehr wichtig, dass der Kläger Hilfe erhalte. Mit E-Mail vom 19.04.2021 legten die Eltern des Klägers ein ärztliches Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin I. vom 15.04.2021 vor. Bei dem Kläger liege eine Rechtschreibstörung, eine Artikulationsstörung, eine Verhaltens- und eine psychische Störung mit Beginn in der Kindheit vor. Er benötige deutlich mehr Zeit als gleichaltrige Kinder zur Erledigung der Aufgaben in der Schule. Im Rahmen der Pandemie sähen die Kinderärzte deutlich mehr Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmungen und psychische Erkrankungen als vor der Pandemie. Hiervon sei auch der bereits vor der Pandemie schon selbstunsichere Kläger betroffen. Seine Konzentrationsprobleme und psychischen Auffälligkeiten hätten in den letzten Monaten überdurchschnittlich stark zugenommen. Der Kläger brauche dringend Unterstützung, um die gesamte Familie zu entlasten, die schulischen Leistungen zu halten und um die psychische Belastung zu minimieren. Aus kinderärztlicher Sicht drohe eine Einschränkung der sozialen Teilhabe. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2021 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft sei weder beeinträchtigt noch sei eine solche zukünftig zu erwarten. Die Resilienz des Klägers und das positive familiäre Umfeld hätten den aufgezeigten schulischen Missständen aus den Jahren 2016 bis 2019 entgegengewirkt. Auch die Schule habe im Mai 2020 mitgeteilt, dass der Kläger auf einem guten Weg sei. Er sei in die Klasse gut integriert und werde von den Mitschülern akzeptiert. Die Prognose der Diplom-Psychologin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin F. vom 20.04.2020, dass sich aus Unzulänglichkeitsgefühlen des Klägers bei ehrgeizigem Anspruch an sich selbst möglicherweise eine depressive Symptomatik entwickeln könne, sei nicht eingetreten. Die unstreitig vorhandenen emotionalen Belastungen des Klägers im Jahr 2019 hätten dessen psychische Entwicklung in 2020 nicht negativ beeinflusst. Im Vergleich zu der Prognose der Psychotherapeutin habe die Beklagte im Rahmen des Hausbesuchs am 22.06.2020 sogar gegenteilige Verhaltensweisen des Klägers festgestellt. Der Kläger habe sich sehr aufmerksam, interessiert, offen, entspannt, ausdauernd, freundlich und kommunikativ gezeigt. Der Kläger besitze viele nützliche soziale Kompetenzen und lebe in einem für ihn positiv besetzten familiären Umfeld. Er profitiere von diversen Peergroups und empfinde auch im schulischen Bereich keine massiven Belastungen. Es seien keine depressiven Symptome erkennbar und auch nicht zu erwarten. Aus Sicht der Beklagten sei der Kläger vollumfänglich in die Gesellschaft integriert. Es sei auch nicht zu erwarten, dass in nächster Zeit eine soziale Beeinträchtigung des Klägers eintrete. Die nachgereichte Stellungnahme der Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin I. vom 15.04.2021 stelle keine anerkannte Grundlage in Überprüfungsverfahren nach § 35a SGB VIII dar. Bei Frau I. handele es sich nicht um eine Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder um eine Ärztin, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen von Kindern und Jugendlichen verfüge. Mit Schreiben vom 03.11.2021 stellten die Eltern des Klägers in Anlehnung an die Anträge vom 10.02.2020 und vom 05.04.2021 einen dritten Antrag auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Fördermaßnahme in einer außerschulischen Einrichtung. Die langen Zeiten der fehlenden Beschulung in der Corona-Pandemie in 2020 und 2021 in Verbindung mit der LRS-Schwäche hätten zu sehr großen schulischen Defiziten des Klägers geführt. In der weiterführenden Schule zeige sich besonders in den Hauptfächern Mathematik, Deutsch und Englisch ein sehr großes Leistungsdefizit. Die Versetzung des Klägers sei gefährdet. Aufgrund der Schulthematik sei die Eltern-Kind-Beziehung grob gefährdet. Dem Antrag erneut beigefügt war u.a. ein Diagnosebogen der Mutter vom 04.11.2021 zur Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung. Darin führte die Mutter im Wesentlichen aus, dass der Leidensdruck des Klägers sehr groß sei und er selbst sich als „dumm“ einschätze. Die Beziehung zu den Eltern und Geschwistern sei sehr angespannt, weil er diese als Gegner sehe und neidisch auf die Geschwister sei. Zu anderen Angehörigen sei die Beziehung des Klägers normal, „die täten ihm nichts“. Der Kläger könne von sich aus mit der Familie in Kontakt treten und sei fähig, die Bedürfnisse anderer wahrzunehmen. Der Umgang mit Regeln und Anforderungen falle ihm schwer. Der Kläger sei nicht kritikfähig und gehe sofort in die Offensive. Familiäre Konflikte träten bei Hausaufgaben und Hausarbeiten auf. Der Leidensdruck der gesamten Familie sei sehr hoch. Der Kläger sei bereit, Hilfe anzunehmen, denn er wolle mit seinen Klassenkameraden weiter gemeinsam die Schule besuchen. Der Kläger habe Freunde, sammle Lego und spiele weiterhin Handball im Verein. Dazu müsse er jedoch angetrieben werden, weil er bei offiziellen Spielen selten eingewechselt werde und nur auf der Bank sitze. Der Kläger besuche regelmäßig die 6. Klasse in der Realschule, seine Motivation sei jedoch nicht sehr groß. Sein Leistungsstand im Vergleich zu Gleichaltrigen sei schlecht. Die Beziehung zu der Klassenlehrerin sei in Ordnung. Der Kläger sei allerdings der Auffassung, dass sie allein deshalb schwere Aufgaben stelle, um ihn zu ärgern. In der Klasse sei er der Klassenclown. Mit Schreiben vom 17.11.2021 führten die Eltern des Klägers ergänzend aus, dass die Realschule den Kläger zwar für die Hauptfächer in sogenannte Lernstudios eingeteilt habe, diese aber immer wieder ausfielen und deshalb für den Kläger keine geeignete Unterstützung darstellten. Der Kläger weise zusammen mit sieben weiteren Kindern aus der Klasse extreme schulische Defizite auf. Die Schule habe ihn deshalb für einen Bildungsgutschein des Landes aus dem Programm „Ankommen-Aufholen“ vorgesehen, der bei externen Anbietern (Nachhilfeinstituten) eingelöst werden könne. Diese Gutscheine stünden jedoch noch nicht zur Verfügung. Da eine Anmeldung in den bekannten Lernforen gescheitert sei, hätten die Eltern den Kläger nunmehr in der Schülerhilfe H. angemeldet. Seit dem 16.11.2021 werde der Kläger von der Schülerhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 01.12.2021 legten die Eltern des Klägers eine Stellungnahme der Realschule vom 20.11.2021 zu dem (dritten) Antrag auf Eingliederungshilfe vor. Danach besuche der Kläger die Schule regelmäßig und motiviert. Der aktuelle Leistungsstand des Klägers sei im Vergleich zu Gleichaltrigen in den Hauptfächern unterdurchschnittlich und in den Nebenfächern durchschnittlich. Nach derzeitiger Kenntnis sei der voraussichtlich erreichbare Schulabschluss ein Abschluss an der Hauptschule. Der Kläger habe große Probleme mit der Konzentrationsfähigkeit; ihm fehlten grundlegende Lernstrategien. Aufgrund der schlechten schulischen Leistungen sei der Leidensdruck des Klägers hoch. Der Kläger setze sich selbst unter immensen Druck, weil er im Klassenverband bleiben wolle. Nach Misserfolgen wirke er traurig und in sich gekehrt. Im Umgang mit Regeln und Anforderungen weise der Kläger Defizite auf, sei aber dennoch kritikfähig, einsichtig und bereit, Hilfe anzunehmen. Der Kläger sei in die Klasse gut integriert und zum stellvertretenden Klassensprecher gewählt worden. Er könne gut mit Gleichaltrigen und Erziehern in Kontakt treten. Bereits zuvor, am 15.01.2021, hat der Kläger sinngemäß zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 hat der Kläger die Klage auch auf diesen erstreckt. Am 17.12.2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer außerschulischen LRS-Therapie bei der Schülerhilfe, den das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 17.01.2022 - 25 L 2242/21 - ablehnte. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen vor: Das von der Beklagten beschriebene positive familiäre Umfeld habe es beim ersten Antrag nicht gegeben und gebe es auch seit dem coronabedingten Distanzunterricht nach den Weihnachtsferien 2020/2021 nicht. Die Mutter des Klägers sei vom 08.12.2020 bis zum 04.02.2021 wegen eines beidseitigen Tinnitus arbeitsunfähig gewesen. Dies sei Folge der Dreifachbelastung durch Haushalt, Arbeit und Homeschooling. Seit Februar 2021 befinde die Mutter sich in psychologischer Betreuung. Am 05.05.2021 sei ein Antrag für eine Mutter-Kind-Kur gestellt worden. Die Ressourcen der Eltern seien aufgebraucht. Die Beklagte gehe in dem Widerspruchsbescheid vom 06.05.2021 nicht auf den zweiten Antrag auf Eingliederungshilfe ein, dem Kläger bis zum Wiedereinsetzen des Präsenz-unterrichts eine Lerntherapie am Lernforum P. zu bewilligen. Der Kläger bekomme keine konstruktive Rückmeldung, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Unterlagen notwendig seien, um eine direkte Wiederaufnahme der begehrten LRS-Therapie zu erhalten. Es werde um eine Prüfung durch das Verwaltungsgericht gebeten. Mit Schreiben vom 18.05.2021 legt der Kläger ein „Ärztliches Attest Kind zur Verordnung einer medizinischen Vorsorge/Rehabilitation für Mütter oder Väter“ der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin I. vom 17.05.2021 vor. Mit Schreiben vom 18.11.2021 und 01.12.2021 legt der Kläger dem Gericht die Unterlagen für den dritten Antrag auf Eingliederungshilfe vom 03.11.2021 zur Kenntnisnahme vor. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe wegen einer Lese-Rechtschreibschwäche zu gewähren durch eine Übernahme der Kosten für eine Lerntherapie am Lernforum P. . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Sie sei weiterhin der Auffassung, dass eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers weder gegeben noch zu erwarten sei. Die Familie des Klägers biete diesem in hohem Maße Sicherheit, Zuwendung und Förderung. Selbst durch eine aus deren Sicht besonders schwierige schulische und persönliche Entwicklung des Klägers im Jahr 2019 hätten sich keine gravierenden und deutlich erkennbaren Beeinträchtigungen des Klägers eingestellt, die eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Jahr 2020 verhindert hätten. Auch die Grundschule habe im Mai 2020 mitgeteilt, dass der Kläger auf einem guten Weg sei. Die Prognose der Diplom-Psychologin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin F. vom 20.04.2020, es könne sich möglicherweise eine depressive Symptomatik entwickeln, sei nicht eingetreten. Das Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin I. vom 15.04.2021 führe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Bei ihr handele es sich schon nicht um eine in § 35a Abs. 1a SGB VIII angeführte Fachärztin. Auch bei dem zweiten Antrag in dem Schreiben vom 05.04.2021 handele es sich weiterhin um ein Antrag auf Lernförderung nach § 35a SGB VIII. Die Klage sei weiterhin unbegründet. Der Stellungnahme des Klägers sei kein erheblicher neuer Vortrag zu entnehmen. Schwerpunkt der Entscheidung nach § 35a SGB VIII sei eine persönliche Einschränkung des Klägers, nicht jedoch eine Mehrfachbelastung der Eltern aufgrund von Arbeit und Homeschooling. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 25 L 2242/21 sowie auf die in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 20.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Lerntherapie an dem Lernforum P. . Der dritte Antrag auf Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Schülerhilfe, den der Kläger dem Gericht im Klageverfahren zur Kenntnisnahme zugeleitet hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Er war jedoch Gegenstand des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17.12.2021, den das Gericht mit Beschluss vom 17.01.2022 - 25 L 2242/21 - abgelehnt hat. Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung hat der Träger der Jugendhilfe alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, an die § 35a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, ist nämlich gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Schule/Ausbildung und Freizeit (Freundes- und Bekanntenkreis), wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2015 - 12 A 566/15 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn.15; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2017 - 12 B 1124/17 -, juris Rn. 10. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und damit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2020 - 12 B 1583/20 -, juris Rn. 6 und Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 64 f. m.w.N. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar, auf Seiten des Jugendamtes besteht kein Beurteilungsspielraum. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2015 - 12 A 566/15 -, a.a.O. Rn. 4 f. m.w.N. Ausgehend von diesem Maßstab lag im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 weder eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers vor noch war eine solche Beeinträchtigung zu erwarten. Das gilt für alle Lebensbereiche des Klägers. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die umfangreichen Ausführungen des Gerichts in dem Beschluss vom 17.01.2022 - 25 L 2242/21 - über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt einer außerschulischen LRS-Therapie bei der Schülerhilfe. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger trotz seiner erheblichen schulischen Defizite schon in der Grundschule gut integriert. Dies setzte sich auch nach dem Wechsel auf die Realschule fort, wo er zuletzt sogar zum stellvertretenden Klassensprecher gewählt worden ist. Auch die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers im häuslichen Bereich waren nicht so ausgeprägt, dass die Teilhabe des Klägers in dem Teilsystem Familie beeinträchtigt war oder eine solche Beeinträchtigung drohte. Nach den Feststellungen des Gerichts partizipierte der Kläger altersentsprechend am Leben in der Familie. Verhaltensauffällig war der Kläger, wenn es ums schulische Lernen ging. Dann äußerte er sich selbstabwertend, war aggressiv und stellte die Geduld aller auf die Probe. Diese Situation spitzte sich während des mehrmonatigen Homeschoolings unstreitig zu. Aber dennoch ist erkennbar, dass das Verhältnis zur Familie ansonsten ungetrübt war und ist. Der Kläger fühlte sich offenkundig weiterhin der Familie zugehörig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.