Beschluss
12 B 1124/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1120.12B1124.17.00
5mal zitiert
17Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. aus H. beigeordnet.
2. Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Eilverfahrens beider Instanzen.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. aus H. beigeordnet. 2. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Eilverfahrens beider Instanzen. G r ü n d e 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO. Ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter vom 4. Juli 2017 ist der Antragsteller nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten selbst aufzubringen. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form eines Schulbegleiters für den Besuch der N. -F. -Schule - Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung - zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der einstweiligen Anordnung unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 19. Mai 2017 im Verfahren 6 L 694/17 damit begründet, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch auf Bewilligung des begehrten Schulbegleiters als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Es sei hochgradig wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form eines Schulbegleiters zustehe. Die Annahme einer infolge einer seelischen Störung eingetretenen oder jedenfalls zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers (auch) im schulischen Bereich dränge sich auf. Aus der schulfachlichen Stellungnahme vom 25. April 2016 folge, dass der Antragsteller in der Schule vielfältige Schwierigkeiten habe, am Unterricht oder anderen schulischen Angeboten sachgerecht teilzunehmen und soziale Kontakte zu knüpfen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Hospitation am 31. Mai 2017. Auch in dieser habe der Antragsteller den Eindruck vermittelt, dass er zwar dem Unterricht folge und dabei gelegentlich mit seinen Klassenkameraden interagiere, seine Integration in das Unterrichtsgeschehen und den Klassenverband aber nicht gewährleistet sei. Ausweislich eines schulischen Entwicklungsberichtes folge der Antragsteller bei Partner- oder Gruppenarbeiten zwar den aufgestellten Regeln, aber es finde noch kein inhaltlicher und fachlicher Austausch mit dem Partner statt. Zwar verabrede sich der Antragsteller mit anderen Kindern zum Frühstück. Ein wirkliches Gespräch komme jedoch nicht zustande. Insbesondere bei den in neuerer Zeit vermehrt auftretenden Krisen bestehe die Notwendigkeit einer Schulbegleitung, da in diesem Fall eine 1:1-Betreuung erforderlich sei. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen des Antragsgegners führt zur Abänderung des Beschlusses. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist erforderlich, dass die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller - auch mit Blick auf die kindlichen Interessen - unzumutbar und die Folgen nicht reparabel sind. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen nicht überwiegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988- 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller keine Umstände dargelegt, aus denen ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII folgt. Ein solcher setzt nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII voraus, dass die Teilhabe des Anspruchstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris, m. w. N. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. No-vember 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris. Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller jedenfalls nicht dargelegt, dass im schulischen Bereich mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eine Teilhabebeeinträchtigung bereits vorliegt oder eine solche droht. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Vermerken betreffend die Hospitation vom 31. Mai 2017, denen gegenüber älteren Berichten bereits aus Aktualitätsgründen geringeres Gewicht beizumessen ist. Aus den Vermerken folgt, dass der Antragsteller in das Unterrichtsgeschehen integriert ist. So wird geschildert, dass der Antragsteller nach seinem Eintreffen in der Schule seinen Arbeitsplatz selbstständig herrichtete und sodann von sich aus Kontakt mit der Lehrerin aufnahm. Kam er bei einem Problem in einer Stillarbeitsphase nicht weiter, suchte er wiederholt selbstständig bei der Lehrerin um Hilfe nach. Dabei fand zwischen dem Antragsteller und der Lehrerin ein wechselseitiges Gespräch über die Aufgabenstellung statt. Mithilfe der Lehrerin war der Antragsteller sodann in der Lage, das Problem zu lösen. Dass der Antragsteller in einer solchen Situation der "Übersetzungshilfe" eines Schulbegleiters bedarf, ist vor dem Hintergrund der funktionierenden Kommunikation mit der Lehrerin nicht ersichtlich. Auf Fragen der Lehrerin beteiligte sich der Antragsteller. Wenn er aufgerufen wurde, antwortete er. Im Unterricht war der Blick des Antragstellers deutlich und überwiegend zur Tafel gerichtet sowie zu Kindern, die sich meldeten. Der Antragsteller war während des Unterrichtes auch in sozialer Hinsicht in den Klassenverband eingebunden. So wurde er in Unterrichtseinheiten, in der sich die Kinder gegenseitig aufriefen, von anderen Kindern aufgerufen. Hustete der Antragsteller, wünschten andere Kinder ihm "Gesundheit", worauf sich der Antragsteller bedankte. Der Antragsteller hat zudem gezeigt, dass er sich an die Klassenregeln halten kann. Während andere Kinder beispielsweise wegen Ruhestörung ermahnt werden mussten, verhielt sich der Antragsteller regelgerecht, indem er ruhig an seinem Platz saß und zu seiner Lehrerin schaute. Aus den Vermerken ergibt sich ferner, dass der Antragsteller auch während der Pause in den Klassenverband integriert ist. So ist festgehalten, dass sich andere Kinder ihm zuwendeten und seinen Namen riefen. Ferner nahm er an einem Fangspiel mit Körperkontakt teil. Bei diesem Spiel "klatschte" er wiederholt andere Kinder "ab", wie auch er selbst wiederholt "abgeklatscht" wurde. Bei diesem Spiel lächelten sich die Kinder, auch der Antragsteller, gegenseitig an. Einmal ging der Antragsteller Hand in Hand mit einem anderen Kind lächelnd über den Pausenhof. Dies belegt, dass von einem Rückzug aus jeglichem sozialem Kontakt oder von totaler Vereinzelung nicht die Rede sein kann. Wenn eine der beiden Klassenlehrerinnen in der ergänzenden schulischen Stellungnahme vom 29. September 2017 ausführt, dass der Antragsteller das Fangspiel in der Pause nicht initiiere, sondern von anderen Kindern zur Teilnahme aufgefordert werde, folgt daraus noch keine Teilhabebeeinträchtigung. Auch wenn die Initiative für das Spiel - möglicherweise autismusbedingt - nicht vom Antragsteller ausging, so belegt der Umstand, dass der Antragsteller gleichwohl von seinen Mitschülern zur Teilnahme aufgefordert wurde, dass er in das soziale Gefüge der Klasse integriert ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Bemerkung der Lehrerin, der Antragsteller sei nicht wirklich in der Lage, eine Beziehung zu einem anderen Kind zu gestalten. Andere Kinder nähmen zwar Kontakt zu dem Antragsteller auf, es fänden aber keine Gespräche oder gar ein Austausch statt. Ob dies in dieser Pauschalität überhaupt zutrifft, erscheint fraglich, da die Vermerke betreffend die Hospitation vom 31. Mai 2017 darauf hindeuten, dass der Antragsteller im Rahmen seiner autismusbedingt eingeschränkten Möglichkeiten durchaus dazu in der Lage ist, mit seinen Mitschülern in eine wechselseitige Kommunikation einzutreten. Dass der Antragsteller lediglich im Gespräch mit Erwachsenen oder Lehrern zu inhaltlichem Austausch in der Lage ist, wird auch in der ergänzenden schulischen Stellungnahme vom 29. September 2017 nicht ausgeführt. Auch aus den etwa einmal pro Woche stattfindenden Wutausbrüchen des Antragstellers vermag dieser keine Teilhabebeeinträchtigung herzuleiten, die die Notwendigkeit der dauerhaften Betreuung durch einen Schulbegleiter entstehen lassen könnte. Diese Verhaltensweisen haben bislang nicht dazu geführt, den sozialen Status des Antragstellers im Klassenverband zu beschädigen. Er wird weiterhin von anderen Kindern angesprochen und zur Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten wie beispielsweise dem Fangspiel aufgefordert. Auch die schulische Förderung des Antragstellers erscheint durch die Wutausbrüche bisher nicht erheblich in Mitleidenschaft gezogen zu sein. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses handelt. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 12 B 1483/14 -, juris Rn. 2, m. w. N. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die bewilligte ambulante Autismustherapie als bedarfsdeckende Hilfe ansieht, neben der keine zusätzliche Unterstützung durch einen Schulbegleiter erforderlich sei. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im letzten Schuljahr seinen Kontakt zu seinen Mitschülern weiter ausgebaut hat, er mit ihnen gemeinsam die große Pause verbringt und sich meldet, wenn er Hilfe benötigt, folgert der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise, dass die gewährte ambulante Autismustherapie zu diesem Entwicklungsfortschritt zumindest beigetragen hat. Dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, die Hilfe für den Antragsteller auf die ambulante Autismustherapie zu beschränken, allgemeingültige fachliche Maßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. In Anbetracht des Verhaltens des Antragstellers anlässlich der Hospitation am 31. Mai 2017 erscheint bei Anwendung des vorstehenden Maßstabes auch die Einschätzung des Antragsgegners, es sei zu erwarten, der Antragsteller werde die erworbenen Kompetenzen durch eine Schulbegleitung wieder verlieren, jedenfalls vertretbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.