Urteil
25 K 4957/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0408.25K4957.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die Klägerin war Vormundin der Hilfeempfängerin D. I. (im Folgenden Hilfeempfängerin) bis zu deren 18. Geburtstag am 00.00.2019. Zugleich war die Klägerin Pflegemutter der Hilfeempfängerin, die in der Zeit vom 07.12.2001 bis zum 07.02.2017 im Rahmen der Vollzeitpflege im Haushalt der Klägerin untergebracht war. Die Hilfeempfängerin wurde bereits wenige Wochen nach ihrer Geburt im Haushalt der Klägerin – zu dieser Zeit noch im Stadtgebiet der Beklagten wohnhaft – untergebracht. Wegen erheblichen Drogen- und Alkoholmissbrauchs der leiblichen Mutter der Hilfeempfängerin vor und während der Schwangerschaft wurde die Hilfeempfängerin nach der Entbindung zunächst zum Entzug in eine Kinderklinik verlegt. Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt wurde sie am 07.12.2001 im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 S. 1 SGB VIII im Haushalt der Klägerin untergebracht. Im Jahr 2003 verzog die Klägerin mit ihrer Familie nach C. , sodass das Jugendamt der Stadt C. den Hilfefall zum 01.04.2005 nach § 86 Abs. 6 SGB VIII übernahm. Dieses wandelte die Hilfe im Oktober 2005 wegen der schwierigen Entwicklung der Hilfeempfängerin in eine Hilfe in einer Fachpflegestelle nach § 33 S. 2 SGB VIII um. Beraten und betreut wurde die Klägerin seit November 2007 durch das F. S. H. . Am 07.12.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die geschützte Unterbringung der Hilfeempfängerin außerhalb ihres sozialen Umfelds. Die Antragstellung erfolgte bei der Beklagten, weil sich abzeichnete, dass die Hilfeempfängerin aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeiten nicht länger in der Pflegefamilie der Klägerin verbleiben konnte, die Sonderzuständigkeit des Jugendamtes der Stadt C. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII damit endete und die Zuständigkeit zurück auf die Beklagte fiel. In der Falldarstellung der Beklagten vom 26.01.2017 ist formuliert: „In den letzten Monaten entwickelt sich D. Verhalten in der Pflegefamilie immer negativer, sodass im November 2016 zwischen der fallführenden Fachkraft im ASD C. und den Pflegeeltern entschieden wurde, dass D. Auffälligkeiten nicht mehr im Rahmen der Pflegefamilie begegnet werden kann. Das Pflegeverhältnis sei nicht aufrechtzuerhalten, ohne das Kindeswohl D. oder den andren im Haushalt lebenden Kindern zu gefährden (u. A. D. kleine Schwester T. ). Da die Pflegefamilie nicht mehr den geeigneten Rahmen für D. steigende Verhaltensauffälligkeiten bieten kann, bedarf es einer neuen Hilfeperspektive.“ Die Beklagte bewilligte die beantragte Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII in Form der stationären Unterbringung ab dem 07.02.2017 bis zum 31.01.2018 mit Bescheid vom 03.03.2017. Zum 08.02.2017 wurde die bisher gemäß § 33 S. 2 SGB VIII gewährte Jugendhilfe in der Familie der Klägerin durch die Stadt C. mit unangefochtenem Bescheid vom 15.02.2017 beendet. Im Protokoll über das Hilfeplangespräch am 20.03.2017 wurde unter anderem festgehalten: „Nachdem die Situation mit D. in der Pflegefamilie nicht mehr tragbar war, hat D. in der Wohngruppe zumindest im privaten Bereich ein Setting gefunden, auf das sie sich derzeit besser einlassen kann. Sie und auch die ehemalige Pflegefamilie können nun mit einigem Abstand voneinander zur Ruhe kommen und sich wieder annähern. Die Familie T1. , die für D. fast ihr gesamtes Leben den Lebensmittelpunkt dargestellt hat, ist weiterhin bereit und gewillt, die Beziehung zu D. aufrechtzuerhalten. Für Familie T1. ist D. weiterhin ein Familienmitglied, da D. fast ihr gesamtes Leben in der Familie verbracht hat. Darüber hinaus lebt D. kleine Schwester T. ebenfalls bei der Familie in Pflege. Daher ist das Engagement der Familie T1. , die Beziehung zu D. aufrechtzuerhalten, enorm wichtig, da sie nur die Familie T1. als Familie kennt. Wenn der Kontakt zur Familie T1. abbrechen würde, würde dies D. wahrscheinlich in eine tiefe Krise stürzen, da ihre einzigen konstanten Bindungen (auch zur Großfamilie und den Bekannten der Familie T1. ) in diesen Strukturen bestehen. Damit D. aber lernen und verstehen kann, dass ihr zu Hause aber nicht mehr bei der Familie T1. ist, sollen die Besuchskontakte zunächst in X. stattfinden (Familie T1. besucht also D. in ihrer neuen Heimat). Nur in Ausnahmefällen soll D. in den nächsten Monaten in die Heimat nach C. reisen. Erst wenn sich alle Prozessbeteiligten einig sind, dass D. sich dessen bewusst ist, dass eine Rückkehr in die Familie als Pflegekind nicht möglich und angedacht ist, sollen sie ihre ehemalige Pflegefamilie auch in C. besuchen dürfen.“ Darüber hinaus haben die Teilnehmer am Hilfeplangespräch folgende Vereinbarungen getroffen: „1. Besuchskontakte zwischen Familie T1. und D. werden in etwa einmal monatlich stattfinden. 2. Es wird in etwa wöchentliche Telefonkontakte zwischen D. und der Familie T1. geben. 2. für D. sind zunächst keine Heimfahrten vorgesehen, mindestens bis zum nächsten Hilfeplangespräch. 3. (…)“ In einem Vermerk der Beklagten vom 18.05.2017 heißt es unter anderem: „Aufgrund des Aufwachsens von D. in der Pflegefamilie T1. ist hier eine starke Bindung entstanden, die unbedingt erhalten bleiben muss! Das in 15 Jahren aufgebaute Bindungssystem zwischen D. und den Pflegeeltern ermöglicht schlicht das Überleben. Die Bindungsfigur ist die „sichere Basis“ für das Kind (sicherer Hafen) und das Bindungssystem wird bei Angst und Trennung aktiviert. Aus diesem Grund ist eine angemessene Besuchs- und Umgangsregelung im HPG zu vereinbaren. Besuchsfahrten und –kontakte sind über die Jugendhilfe zu finanzieren. Frau T1. wird hier einen entsprechenden Antrag stellen, der die notwendigen Besuchskontakte, die über ihre Tätigkeit als Vormundin hinausgehen, auflistet. (Finanzierung § 34 SGB VIII)“ Mit Schreiben vom 24.05.2017, eingegangen bei der Beklagten am 06.07.2017, beantragte die Klägerin rückwirkend zum 08.02.2017 die Kostenübernahme für Besuchskontakte, für die Fahrten und die Kontaktpflege (wöchentliche Telefonate). In den Wochen nach D. Auszug hätten bereits einige wichtige Besuchskontakte stattgefunden. Wie im Hilfeplangespräch vereinbart fänden die Besuchskontakte monatlich und die Telefonkontakte wöchentlich statt. Aufgrund der Entfernung (160 km) sei der Besuchskontakt jedes Mal ein Tagesprogramm. Kontakt- und Bindungspflege beinhalteten auch kleinere Einkäufe und Geschenke zu besonderen Anlässen. Die Klägerin beantragte die Kostenübernahme für die Fahrt mit 0,30 € je Kilometer sowie den Besuch mit 40,00 € pro Stunde. Bisher habe jeder Besuch mindestens 4 Stunden gedauert. Nach internem Vermerk der Beklagten vom 13.07.2017 erhalte die Klägerin als Vormund der Hilfeempfängerin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 399,00 € im Jahr, alternativ könne sie die Erstattung der tatsächlichen Kosten und Auslagen beantragen. Fahrtkosten würden auch übernommen. Kosten für die Besuchskontakte sowie Fahrtkosten könnten nicht im Rahmen der Jugendhilfe übernommen werden, da der Vormund seine Kosten beim Familiengericht abrechnen könne. Die Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 08.08.2017 mit, dass der Zeitaufwand für die Besuchskontakte nicht im Rahmen der Jugendhilfe übernommen werden könne. Fahrtkosten könnten mit 0,60 Euro je Entfernungskilometer für die ersten 30 km und mit je 0,40 Euro für die verbleibenden Entfernungskilometer übernommen werden. Mit Schreiben vom 23.08.2017 forderte die Klägerin die Beklagte noch einmal explizit zur Bescheidung ihres Antrags vom 24.05.2017 auf. Die Umgangskontakte seien eine erzieherische Hilfe und somit eine förderfähige Hilfeleistung. Mit Bescheid vom 09.11.2017 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 07.02.2017 bis 31.01.2018 die Gewährung monatlicher Fahrtkosten in Höhe von 64,40 Euro. Ausgehend von einer Gesamtentfernung von 146 km zwischen dem Wohnort der Klägerin und dem Wohnort D. erkannte sie für die ersten 30 Entfernungskilometer 0,60 Euro je Entfernungskilometer (0,30 Euro für die Hinfahrt und 0,30 Euro für die Rückfahrt) und für die übrigen 116 Entfernungskilometer 0,40 Euro je Entfernungskilometer (0,20 Euro für die Hinfahrt und 0,20 Euro für die Rückfahrt) an. Für die Abrechnung der Fahrtkosten forderte sie eine Erklärung der Klägerin, dass diese Kosten nicht zugleich auch als Aufwendungsersatz wegen der Führung der Vormundschaft von der Staatskasse getragen würden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Besuch bei der Hilfeempfängerin sei auch bei zugleich bestehender pädagogischer Notwendigkeit nicht von der eigenen Verpflichtung zum persönlichen Kontakt, der sich aus der Führung der Vormundschaft nach § 1793 BGB ergebe, zu trennen. Die Klägerin könne insoweit nach Maßgabe der §§ 1835 ff. BGB von dem Mündel oder der Staatskasse Aufwendungsersatz verlangen. Notwendige und damit übernahmefähige Kosten der Erziehungshilfe könnten nur solche sein, die allein der Erziehungshilfe und nicht zugleich dem eigenen Pflichtenkreis des personensorgeberechtigten Vormunds aus der Führung der Vormundschaft für den Minderjährigen erwüchsen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.12.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe einen Antrag auf anteiliges Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 SGB VIII gestellt. Mit Bescheid vom 09.11.2017 habe die Beklagte lediglich erneut Fahrtkosten bewilligt und die weitergehende Hilfe abgelehnt. In Bezug auf die Fahrtkosten sei die Berechnungsgrundlage nicht korrekt. Sie habe die Kosten der Rückfahrt nicht berücksichtigt. Wenn D. nach Hause geholt werde, seien die Entfernungskilometer vierfach anzusetzen. Hinsichtlich des Antrags auf anteiliges Pflegegeld sei es selbstverständlich, dass sorgeberechtigte Pflegeeltern weiterhin eine vollumfängliche Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII leisteten und sie kein reduziertes Pflegegeld mit der Begründung erhielten, dass sie dazu im Rahmen ihrer Sorgebefugnisse verpflichtet seien. Die stationäre Unterbringung D. sei als „Hauptleistung“ zu berücksichtigen. Die notwendige Einbindung in die Pflegefamilie erfolge „im Rahmen einer anteiligen erzieherischen Hilfe in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33, 39 SGB VIII).“ Diese Leistung habe mit der Vormundschaft nichts zu tun. Zur weiteren Begründung verwies sie auf ein DIJuF-Rechtsgutachten (JAmt 2011, 76) sowie auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (BT-Drs. 18/12330). Daraus ergebe sich, dass unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden könnten. In Bezug auf die Höhe des Anspruchs sei der konkrete Umfang der Kontakte zu berücksichtigen sowie die Tatsache, dass ein Zimmer für die Hilfeempfängerin vorgehalten werden müsse, um das Hilfeziel zu erreichen. Ausweislich des Protokolls über das Hilfeplangespräch am 29.01.2018 fanden Besuchskontakte zur Familie T1. häufig statt, D. habe sich jedes Mal auf das Wiedersehen mit ihrer Familie gefreut. Die ehemalige Pflegefamilie T1. sei weiterhin bereit, die Beziehung zu D. aufrechtzuerhalten und die Anbindung an die Familie zu ermöglichen. Es wurden weitere Besuchskontakte mit Familie T1. vereinbart (20 Besuchskontakte für das Jahr 2018, die von Familie T1. und D. variabel gestaltet werden könnten). Die Beklagte verlängerte die gewährte Hilfe nach § 34 SGB VIII vom 01.02.2018 bis 31.01.2019 mit Bescheid vom 28.02.2018. Mit Schreiben vom 24.04.2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie von einem anteiligen Pflegegeld in Höhe von mindestens 400,00 Euro monatlich ausgehe, um die laufenden Kosten zu decken und die erzieherische Leistung der Pflegefamilie anzuerkennen. Die Vormundin habe die Beklagte im Hilfeplangespräch vom 11.05.2017 über einen jugendhilferechtlichen Bedarf in Kenntnis gesetzt. Als Behörde sei die Beklagte nach § 8 SGB X verpflichtet gewesen, ein Verwaltungsverfahren zu beginnen. Spätestens mit Schreiben vom 23.08.2017 sei das leistungsrechtliche Begehren deutlich gemacht worden. Darüber hinaus sei die gewährte Fahrtkostenerstattung nicht ausreichend, um die entstandenen Kosten vollständig zu decken. Das Landesreisekostengesetz, auf das die Beklagte möglicherweise zurückgegriffen habe, stelle keine angemessene Rechtfertigung dar. Die Kosten gehörten zum notwendigen Unterhalt des Kindes im Sinne von § 39 SGB VIII und würden nach den tatsächlich entstehenden Kosten bemessen. Für die Erstattung der tatsächlich aufgewandten Reisekosten verlange sie mindestens 0,30 Euro je Kilometer. Insgesamt seien Fahrtleistungen im Umfang von 5.506 km erbracht worden, dies ergebe eine Erstattung in Höhe von 1.651,80 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2018, der Klägerin zugestellt am 07.06.2018, half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Sie erklärte die Übernahme der Fahrtkosten anlässlich von Besuchskontakten zur Hilfeempfängerin aus Jugendhilfemitteln, soweit im Rahmen der Hilfeplanung mehr als zwölf Fahrten zum Wohnort der Hilfeempfängerin und zurück sowie sonstige Fahrten mit der Hilfeempfängerin unternommen würden. Es sei von einer Entfernung von 146 km auszugehen, die Fahrtkostenübernahme erfolge mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Weiter erklärte sie die Kostenübernahme für etwaige geringfügige Bewirtungen oder kleine Aufmerksamkeiten anlässlich ausschließlicher Besuche in der Einrichtung der Hilfeempfängerin mit bis zu 50,00 Euro je Besuch. Hierzu sei viertel- oder halbjährlich eine Aufstellung der entstandenen Aufwendungen vorzulegen. Darüber hinaus erklärte die Beklagte die Übernahme von Besuchskosten außerhalb der Einrichtung mit 52,00 Euro pro Tag, wobei An- und Abreisetag je als ein ganzer Tag gezählt würden. Zur Ermittlung des Tagessatzes wertete sie die Leistungen der Klägerin entsprechend den Betreuungsleistungen einer Erzieherfamilie, die im Jahr 2017 monatlich 1.544,93 Euro für Lebensunterhalt und Erziehungsbeitrag erhalte, und berechnete je Tag 1/30 dieses Betrages (= 51,50 Euro, aufgerundet 52,00 Euro). Für das Jahr 2018 ging sie von einem monatlichen Betrag von 1.556,93 Euro (= 51,90 Euro, aufgerundet ebenfalls 52,00 Euro) aus. Die gesamten erstattungsfähigen Kosten sollten viertel- bzw. halbjährlich durch Vorlage entsprechend detaillierter Aufstellungen mit der Beklagten abgerechnet werden. Hiergegen hat die Klägerin am 09.07.2018 (Montag) Klage erhoben. Sie trägt vor, ihrem Widerspruch sei mit dem Widerspruchsbescheid zwar überwiegend abgeholfen worden. Ihr stehe jedoch ein Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen Kosten nach § 39 Abs. 4 SGB VIII in Höhe von 300,00 Euro für eine anteilig erbrachte Vollzeitpflege nach § 33 S. 2 SGB VIII zu. Die Beklagte habe die Vollzeitpflege nach § 33 S. 2 SGB VIII weitergewährt. Die familiäre Einbindung der Hilfeempfängerin sei zur Erfüllung des jugendhilferechtlichen Bedarfs neben der Heimunterbringung erforderlich und damit Teil der Hilfe zur Erziehung. Darüber hinaus seien die ersten zwölf Besuchsfahrten pro Jahr nicht von der Justizkasse als Aufwendungen der Vormundschaft zu tragen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über die mit Bescheid vom 9. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2018 bewilligten Leistungen hinaus Kostenübernahme zu bewilligen für die erzieherische Leistung mit einer monatlichen Pauschale in Höhe von 300,00 Euro sowie für die ersten zwölf Fahrten zwischen der Jugendhilfeeinrichtung in X. und dem Wohnort der Klägerin in C. mit 0,30 Euro je Kilometer für die Zeit vom 7. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2019. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass keine anteilige Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 S. 2 SGB VIII bewilligt worden sei, sondern vielmehr Leistungen zum Unterhalt mit dem Widerspruchsbescheid ausgeglichen worden seien, die denen einer Leistung nach § 33 S. 2 SGB VIII entsprächen. Fahrtkosten seien vorrangig als Aufwendungen der Klägerin als Vormundin über die Justizkasse erstattungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat über die im Widerspruchsbescheid erklärte Kostenübernahme hinaus keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten durch die Beklagte. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist klagebefugt, wer geltend macht, zumindest möglicherweise durch die Unterlassung des begehrten Verwaltungshandelns in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als Personensorgeberechtigte, das heißt in ihrer Funktion als Vormundin, ist die Klägerin potentielle Anspruchsinhaberin nach § 39 SGB VIII und damit zumindest möglicherweise in eigenen Rechten verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anspruch aus § 39 SGB VIII ein Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII nach der oder dem Personensorgeberechtigten der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zusteht, muss auch der Anspruch nach § 39 SGB VIII die personensorgeberechtigte Person zur Leistungsforderung berechtigten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2021 – 12 A 1908/18 – juris, Rn. 34. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der Anspruch auf eine monatliche Pauschale für die erzieherische Leistung in Höhe von 300,00 Euro anstelle einer Spitzabrechnung sowie auf Übernahme der Fahrtkosten für die ersten zwölf Fahrten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch der Klägerin auf eine monatliche Pauschale für die erzieherische Leistung in Höhe von 300,00 Euro sowie auf Übernahme der Fahrtkosten für die ersten zwölf Fahrten ergibt sich nicht aus § 39 Abs. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1, Abs. 2 S. 4, § 33 S. 2 SGB VIII. Nach § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen zur Abdeckung des notwendigen Unterhalts im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB VIII im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, sofern nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Der notwendige Unterhalt nach § 39 Abs. 1 S. 1 SGB VIII umfasst dabei die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen, § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Voraussetzung für die Gewährung von laufenden Leistungen im Sinne von § 39 Abs. 4 SGB VIII ist die Gewährung einer Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder bei einer geeigneten Pflegeperson nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Denn nur in diesem Fall findet § 39 Abs. 4 SGB VIII Anwendung, wie sich aus dem Verweis in § 39 Abs. 2 S. 4 SGB VIII ergibt. An der Gewährung einer Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder bei einer geeigneten Pflegeperson nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII fehlt es jedoch vorliegend. Die zunächst vom 23.11.2001 an gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege der Hilfeempfängerin bei der Klägerin, im Oktober 2005 umgewandelt in eine Hilfe zur Erziehung in einer Fachpflegestelle nach § 33 S. 2 SGB VIII, wurde zum 08.02.2017 durch das nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendamt der Stadt C. mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.02.2017 beendet. Die Klägerin hielt einen Verbleib der Hilfeempfängerin in der Familie für nicht mehr möglich. Eine Rückkehr in die Pflegefamilie wurde ausgeschlossen. Unterstrichen wird die Beendigung dieser Hilfe durch den Wechsel der Zuständigkeit. Nach dem Umzug der Familie der Klägerin vom Stadtgebiet der Beklagten nach C. übernahm das Jugendamt C. die Zuständigkeit für die Hilfeempfängerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Diese Sonderzuständigkeit endet mit Beendigung des Aufenthalts bei der Pflegeperson, § 86 Abs. 6 S. 3 SGB VIII. In Kenntnis der anstehenden Beendigung der Pflegeverhältnisses hat die Klägerin den Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII – folgerichtig – bei der Beklagten gestellt, auf die die Zuständigkeit mit Aufenthaltsende in der Pflegefamilie zurückfiel. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte diese Hilfe auch nicht weitergewährt. Soweit sie vorträgt, die Fortsetzung der Hilfe ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin anteilig Leistungen zum Unterhalt gewähre, der einer Leistung nach § 33 S. 2 SGB VIII entspreche, verfängt dies nicht. Die Klägerin schlussfolgert daraus fälschlicherweise, dass der Klägerin eine Leistung nach § 33 S. 2 SGB VIII bewilligt worden sein müsse. Sie verkennt dabei, dass die Beklagte diese Kosten jedenfalls auch als Annexleistung zur unstreitig gewährten Hilfe nach § 34 SGB VIII gewähren kann. Dass die Beklagte die Kosten tatsächlich auch als Annexleistung angesehen hat, ergibt sich aus dem Vermerk vom 18.05.2017 (BA VII, Bl. 352), wonach die Finanzierung über § 34 SGB VIII erfolgen solle. Die Beklagte war – anders als die Klägerin meint – auch nicht gehalten, einen Hilfebedarf nach § 33 SGB VIII aufgrund des Hilfeplangesprächs vom 11.05.2017 und des Schreibens vom 23.08.2017 zu prüfen. Denn im Falle der Hilfeempfängerin ist die (weitere) Gewährung einer Hilfe nach § 33 S. 2 SGB VIII in der Familie der Klägerin zusammen mit der gewährten stationären Hilfe nach § 34 SGB VIII ausgeschlossen. Zwar können grundsätzlich unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden, vgl. Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 27 Rn. 28; nunmehr auch gesetzlich klargestellt in § 27 Abs. 2 S. 3 SGB VIII. In bestimmten Konstellationen kann neben einer (fortbestehenden) Vollzeitpflege auch eine Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII gewährt werden, wenn der Bedarf des Pflegekindes im Einzelfall diese zusätzliche Unterbringung erfordert, VG Schleswig, Urteil vom 26.05.2020 – 15 A 289/18 – juris (zur Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Form einer Internatsunterbringung neben der fortbestehenden Vollzeitpflege). Im Falle der Hilfeempfängerin war jedoch für eine Kombination der Hilfe nach § 34 SGB VIII mit einer (weiterhin zu gewährenden) Hilfe nach § 33 S. 2 SGB VIII in der Familie der Klägerin kein Raum. Die Hilfe nach § 34 SGB VIII in Form einer stationären Unterbringung an 365 Tagen im Jahr war die einzige geeignete Hilfe für die Hilfeempfängerin. Diese Hilfe war notwendig geworden, weil die bisher gewährte Hilfe nach § 33 S. 2 SGB VIII gescheitert war. Die Klägerin war als Erbringerin der Leistung nach § 33 S. 2 SGB VIII nicht mehr geeignet. Sie und ihre Familie waren nicht mehr in der Lage, die Hilfeempfängerin in Vollzeitpflege zu versorgen. So erklärt die Klägerin selbst in ihrem Antrag vom 07.12.2016 auf Unterbringung der Hilfeempfängerin außerhalb ihres sozialen Umfeldes, dass die Pflegefamilie „ihren Schutz nicht gewährleisten“ könne. In ihrem Antrag auf Entlassung aus dem Amt der Vormundin von September 2016 schreibt sie, dass sich das mütterliche Pflegeverhältnis zur Zeit auflöse. In der Falldarstellung der Beklagten vom 26.01.2017 ist aufgeführt, dass die Pflegefamilie D. Auffälligkeiten nicht mehr begegnen könne. Das Pflegeverhältnis könne nicht mehr aufrechterhalten werden, ohne das Kindeswohl D. oder der anderen in der Familie lebenden Kinder zu gefährden. Die Pflegeeltern könnten den benötigten Betreuungsrahmen nicht dauerhaft bieten, ohne die anderen Kinder und ihre Bedürfnisse zu vernachlässigen. Die Rückkehr der Hilfeempfängerin in die Pflegefamilie war von Beginn an ausgeschlossen (vgl. Hilfeplan vom 20.03.2017), Besuchskontakte sollten zunächst ausschließlich in X. , dem Ort der Unterbringung der Hilfeempfängerin, stattfinden. Die Aufgabe der Erziehung und Betreuung ist daher mit dem Einzug in die Jugendhilfeeinrichtung von der Klägerin allein auf diese übergegangen. Zwar erbringt die Klägerin und ehemalige Pflegemutter als Umgangsberechtigte nach § 1685 Abs. 2 BGB in der Zeit, in der sie die Hilfeempfängerin zu sich nach Hause holt bzw. mit ihr Ausflüge unternimmt, auch Erziehungs- und Betreuungsleistungen. Diese nimmt sie jedoch in Absprache und nach Maßgabe der Vorgaben der Einrichtung als soziale Familie der Hilfeempfängerin und nicht im Rahmen einer eigenständigen Hilfeleistung nach § 33 S. 2 SGB VIII wahr. Anders als im Falle einer Internatsunterbringung, bei der die Kinder und Jugendlichen regelmäßig Wochenenden und Ferien außerhalb der Einrichtung bei ihrer (sozialen) Familie verbringen, war für die Hilfeempfängerin aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeiten eine stationäre Unterbringung an 365 Tagen im Jahr notwendig geworden. Die auch in den Hilfeplänen vorgesehene Rolle der Klägerin als ehemalige Pflegemutter ist der Rolle einer leiblichen Mutter nachempfunden und entspricht nicht einer eigenständigen Hilfeleistung im Sinne von § 33 S. 2 SGB VIII. Dass auch die Klägerin nicht von einer möglichen Weitergewährung der Hilfe nach § 33 SGB VIII ausging, zeigt ihre ausdrückliche Erklärung unter dem 26.01.2017 (BA VI, Bl. 276): Danach nimmt sie die angebotene Hilfe nach § 34 SGB VIII in Form einer integrativen Wohngruppe ab dem 07.02.2017 in Anspruch. Zudem wehrte sich die Klägerin auch nicht gegen den Bescheid vom 15.02.2017 über die Einstellung der Hilfe nach § 33 S. 2 SGB VIII zum 08.02.2017. Soweit sich die Klägerin auf ein DIJuF-Rechtsgutachten beruft, kann sie damit ebenfalls nicht erfolgreich gehört werden. Denn der dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhalt betrifft gerade keine 365-Tage-Betreuung, sondern eine Fünf-Tage-Gruppe. Der Anspruch der Klägerin auf eine monatliche Pauschale für die erzieherische Leistung in Höhe von 300,00 Euro ergibt sich auch nicht aus § 39 Abs. 1, 2 SGB VIII im Sinne einer Annexleistung zur gewährten stationären Unterbringung nach § 34 SGB VIII. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ist im Falle einer Hilfegewährung nach §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (S. 1); der notwendige Unterhalt umfasst dabei die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (S. 2). Der notwendige Unterhalt beinhaltet grundsätzlich auch die Kosten für den Aufenthalt bei früheren Pflegepersonen, Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 39 Rn. 9. Nach § 39 Abs. 2 S. 1 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Regelmäßig wiederkehrend ist – nur – der Bedarf, der ohne Besonderheiten des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen besteht und nicht nur einmalig ist, OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.1993 – 4 L 4683/92 – juris, Rn. 32. Gemessen an diesen Maßstäben kann die Klägerin die Zahlung einer monatlichen Pauschale für die erzieherische Leistung in Höhe von 300,00 Euro weder für Besuchskontakte in noch außerhalb der Einrichtung verlangen. Es kann offenbleiben, ob diese Besuchskontakte Bestandteil der Hilfe nach § 34 SGB VIII oder eine eigens für die Hilfeempfängerin entwickelte Hilfe nach § 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII sind. Der notwendige Unterhalt ist sowohl bei Gewährung einer Hilfe nach § 34 SGB VIII als auch bei Gewährung einer Hilfe nach § 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII sicherzustellen, Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 39 Rn. 11; Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 39 Rn. 3. Der notwendige Unterhalt für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Jugendhilfeeinrichtung wird in erster Linie durch Zahlung des der Entgeltvereinbarung entsprechenden Leistungsentgelts an die Jugendhilfeeinrichtung sichergestellt. Dieser schließt jedenfalls die Kontakte ein, in denen die Klägerin die Hilfeempfängerin in der Jugendhilfeeinrichtung besucht. In dieser Zeit werden der Sachaufwand sowie der Aufwand in Bezug auf Pflege und Erziehung durch die Einrichtung gedeckt. Die Klägerin trägt während des Aufenthalts der Hilfeempfängerin in der Einrichtung keinen eigenen Erziehungsaufwand. Sie tritt dort vielmehr als soziale Familie der Hilfeempfängerin auf. Diese dienen der Aufrechterhaltung einer familiären Beziehung zu der Hilfeempfängerin, nicht jedoch erzieherischer Maßnahmen. Auch dies zeigt sich in den Hilfeplänen. Dort wird lediglich angemerkt, dass die Hilfeempfängerin sich über den Besuch ihrer Familie freut. Es wird jedoch nicht vermerkt, dass die Besuche erzieherischen Zwecken dienen. Für die Annahme einer Pflegeleistung genügt es gerade nicht, dass die Umgangskontakte sinnvoll und wünschenswert sind. Vgl. VG Saarlouis, Gerichtsbescheid vom 12.01.2011 – 3 K 1193/10 – juris, Rn. 6, 7, 20. Daneben ist für die Bewilligung des notwendigen Unterhalts in Gestalt einer zusätzlichen Pauschale an die Klägerin als ehemalige Pflegemutter für Besuchskontakte außerhalb der Einrichtung kein Raum. § 39 SGB VIII sieht die Zahlung einer Pauschale ausdrücklich nur in Abs. 4 S. 3 vor. Diese Sonderregelung, wonach die laufenden Leistungen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden sollen, gilt allein bei Gewährung einer Hilfe nach § 33 SGB VIII oder § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Eine solche Hilfe wurde im Falle der Hilfeempfängerin jedoch gerade nicht mehr gewährt und konnte auch nicht mehr gewährt werden, da es – wie bereits festgestellt – keine geeignete Hilfe für die Hilfeempfängerin mehr war. Die Sonderregelung des § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII würde jedoch unterlaufen, wenn – wie im Falle der Hilfeempfängerin – die Voraussetzungen für eine Hilfe nach § 33 SGB VIII oder § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nicht vorliegen, gleichwohl aber über § 39 Abs. 1, 2 SGB VIII als Annexleistung zur Hilfe nach § 34 SGB VIII eine Pauschale neben dem notwendigen Unterhalt gezahlt würde. So führt auch das DIJuF in dem von der Klägerin benannten Rechtsgutachten selbst im Falle der kombinierten Hilfe nach § 34 SGB VIII mit § 33 SGB VIII aus, dass keine Pauschalbeträge zu gewähren sind, sondern diese auf die tatsächlich gewährten Tage der Unterbringung in Vollzeitpflege herunterzubrechen sind. Darüber hinaus scheitert die Bewilligung einer Pauschale auch daran, dass es sich anders als bei den Kosten des notwendigen Unterhalts in der Einrichtung bei diesen Kosten der Klägerin nicht um einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf im Sinne von § 39 Abs. 2 S. 1 SGB VIII handelt. Der Bedarf der Hilfeempfängerin, unabhängig von der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch Zeit mit ihrer ehemaligen Pflegefamilie als soziale Familie zu verbringen, ist gerade kein Bedarf, der bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen besteht. Der Fall der Hilfeempfängerin stellt vielmehr eine Ausnahme dahingehend dar, dass ihre soziale Familie ihre ehemalige Pflegefamilie ist und nicht ihre leiblichen Eltern. Auch war der Bedarf der Hilfeempfängerin hinsichtlich ihrer Kontakte mit der ehemaligen Pflegefamilie im konkreten Fall immer wieder neu zu ermitteln. Die Gestaltung der Kontakte war vom Verhalten der Hilfeempfängerin und der Situation im Einzelfall abhängig. So wurden im Hilfeplangespräch vom 20.03.2017 zunächst „in etwa einmal monatliche“ Besuchskontakte und „in etwa wöchentliche Telefonkontakte“ vereinbart. Allein die Formulierung „in etwa“ macht bereits deutlich, dass diese Vorgaben nicht bindend sein, sondern lediglich als Orientierungswert dienen sollten. Heimfahrten waren ausweislich des Protokolls über das Hilfeplangespräch vom 20.03.2017 bis zum nächsten Hilfeplangespräch nicht vorgesehen. Zwar sei die „ehemalige Pflegefamilie“ weiterhin bereit, die Beziehung zu D. aufrechtzuerhalten. Jedoch brauche es „dazu zunächst einmal einen klaren Abstand“. Erst wenn ihr klar sei, dass es keine Rückkehroption in die Pflegefamilie gebe, könne überlegt werden, wieder Besuchskontakte der Hilfeempfängerin bei Familie T1. zuzulassen. Im Hilfeplangespräch vom 29.01.2018 wurden 20 Besuchskontakte für das Jahr 2018 vereinbart, die variabel gestaltet werden konnten. An keiner Stelle gab es eine zeitliche Vorgabe. Die Besuchskontakte konnten wenige Stunden bis hin zu einigen Tagen dauern. Auch war der Ort der Besuchskontakte nicht zwingend festgelegt. Das Gericht verkennt nicht, dass jedenfalls für Besuchskontakte zwischen der Hilfeempfängerin und ihrer ehemaligen Pflegefamilie außerhalb der Einrichtung der notwendige Unterhalt nicht durch Zahlung des der Entgeltvereinbarung entsprechenden Leistungsentgelts an die Jugendhilfeeinrichtung sichergestellt wird. Der Klägerin entstehen in dieser Zeit Kosten für den Sachaufwand – jedenfalls Unterkunft und Verpflegung für die Hilfeempfängerin – sowie für Pflege und Erziehung. Denn in dieser Zeit übernimmt die Klägerin in Absprache mit der Jugendhilfeeinrichtung Pflege- und Erziehungsmaßnahmen, ohne selbst Elternhaus zu sein. Ihre Leistung in dieser Zeit ist mit der Leistung einer Pflegemutter vergleichbar. Insofern ist der durch die Beklagte ermittelte Tagessatz von 52,00 Euro, der sich an den Empfehlungen nach § 39 Abs. 5 SGB VIII orientiert, nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen der im DIJuF-Gutachten dargestellten Spitzabrechnung. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Die fortgesetzte Kommunikation und Bemühungen, die Hilfeempfängerin auch weiterhin in die familiäre Bindung einzubeziehen, sind lobenswerte Anstrengungen der Klägerin, rechtfertigen jedoch keine über den Standardsatz hinausgehende finanzielle Anerkennung. Der Klägerin steht auch kein Anspruch zu auf Erstattung der ersten zwölf Fahrten zwischen ihrem Wohnort und der Jugendhilfeeinrichtung in X. in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer nach § 39 Abs. 1, 2 SGB VIII. Fahrtkosten der (leiblichen) Eltern im Kontext üblicher Umgangskontakte mit dem vollstationär untergebrachten Kind oder Jugendlichen sind nicht vom Annexanspruch nach § 39 SGB VIII umfasst. Denn sie stehen nicht in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit der pädagogischen Leistung. Bei Bedürftigkeit der (leiblichen) Eltern besteht vielmehr eine Verpflichtung der Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeträger des SGB II bzw. SGB XII zur Erstattung der Fahrtkosten, vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 39 Rn. 10 unter Verweis auf VG Saarlouis, Gerichtsbescheid vom 12.01.2011 – 3 K 1193/10 – juris, Rn. 6, 7, 20; VG Minden, Beschluss vom 02.04.2013 – 6 K 1170/13 – juris, Rn. 11. Davon ausgehend muss die Klägerin sich – als Vormundin der Hilfeempfängerin –vorrangig an die Justizkasse verweisen lassen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass zwölf Besuchskontakte im Jahr von der Klägerin in ihrer Rolle aus Vormundin für die Hilfeempfängerin wahrgenommen wurden. Dies folgt aus § 1793 Abs. 1a BGB, wonach der Vormund sein Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen soll, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten. Die Bedeutung dieser grundsätzlichen Kontaktpflicht unterstreicht die Aufsichtspflicht des Familiengerichts nach § 1837 Abs. 2 BGB, das „insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen“ hat. Der Vormund muss daher die Kontakte zu seinem Mündel nach § 1840 Abs. 1 S. 2 BGB in seinem jährlichen Bericht an das Familiengericht aufführen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass im Falle der Hilfeempfängerin von den grundsätzlich zwölf Besuchen im Jahr abgewichen werden musste. Für getätigte Aufwendungen – etwa im Rahmen der Besuchskontakte – ist sie berechtigt, Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB zu verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen das Mündel. Ist dieses mittellos, kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen, § 1835 Abs. 4 BGB. Dieser Aufwendungsersatz ist vorrangig geltend zu machen, die Jugendhilfe ist nicht Ausfallbürge für nicht geltend gemachten Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB. Die Klägerin hat diesen Aufwendungsersatzanspruch jedenfalls teilweise in Anspruch genommen. So teilte die Klägerin mit E-Mail vom 31.01.2018 der Beklagten mit, dass die reinen Fahrtkosten bis 07.06.2017 bereits über das Gericht erstattet worden seien. Soweit die Klägerin weiter mitteilt, dass sie von nicht mehr als einem vormundschaftlichen Besuch pro Halbjahr ausgehe, verkennt sie ihre Pflicht nach § 1793 Abs. 1a BGB. Für das Gericht ist es auch nicht erkennbar, dass der Klägerin die Verfolgung ihrer Rechte gegenüber der Staatskasse nicht zumutbar sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.