Urteil
14 K 3982/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0413.14K3982.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger hat am 28.5.2018 gegen mehrere ihm gegenüber verhängte Hausverbote für verschiedene Gerichtsgebäude Klage erhoben (14 K 3980 bis 3983/18) und Eilanträge gestellt. Bis auf das hiesige Verfahren sind alle Verfahren, auch betreffend weitere Hausverbote für andere Justizgebäude, rechtskräftig abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren gegen ein Hausverbot vom 30.4.2018 für das Amtsgericht L. hat das Gericht die Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 30.4.2018 aufzuheben, mit Gerichtsbescheid vom 24.2.2021 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger ohne weitere Begründung in der Sache rechtzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Damit gilt der Gerichtsbescheid – mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses – als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 4.4.2021 abgelehnt. Eine auf den 8.2.2022 terminierte mündliche Verhandlung wurde vertagt. Wegen des weiteren Tatbestandes wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf den Tatbestand des Gerichtsbescheids vom 24.2.2021 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 30.4.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger schon deshalb nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt auch insoweit der Begründung des Gerichtsbescheids vom 24.2.2021. Dem ist nur Folgendes hinzuzufügen: Der Einzelrichter war nicht aus prozessualen Gründen gehindert zu entscheiden. Insbesondere war dem Kläger im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht in von ihm betriebene Verfahren gegeben und er hat diese konkret auch im hiesigen Verfahren am 8.2.2022 genutzt. Nur informationshalber sei insoweit darauf hingewiesen, dass die zur Akteneinsicht – einschließlich eines eventuellen Begehrens nach § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO – eingeräumte Zeit (nur) zur Wahrung dieses und keines sonstigen Zwecks dient. Der Einzelrichter konnte den (ersten) Befangenheitsantrag des Klägers in der (ersten) mündlichen Verhandlung am 8.2.2022 selber ablehnen, da der Antrag offenkundig rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (gewesen) ist. Der vorgetragene Ablehnungsgrund (Weigerung des Gerichts, den Kläger als „Frau“ anzusprechen, allenfalls als „klagende Person“) ist nach der Art und Weise seiner Anbringung missbräuchlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Befangenheit zu rechtfertigen. Vgl. zur Entscheidung über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst: BVerfG, Beschluss vom 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 –, juris, Rn. 28 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 1 bis 6, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG. Nachdem der Einzelrichter den Kläger – ohne ihn vorher als „Herr“ angesprochen zu haben – nach Aufruf des Verfahrens am 8.2.2022 gefragt hatte, ob dieser damit einverstanden sei, ihn im anstehenden Sachbericht als „die klagende Person“ zu bezeichnen, verlangte der Kläger, als „Frau“ angesprochen zu werden. Abgesehen davon, dass es für die rechtliche Beurteilung des streitigen Hausverbots offenkundig irrelevant ist, wie der Kläger angesprochen wird oder werden will, gibt und gab es für diese Forderung des Klägers, als „Frau“ angesprochen zu werden, keinerlei Grundlage. Der Kläger führt weiter den Vornamen N. und legt oder legte weder im vorliegenden noch in einem der zahlreichen weiteren gerichtlichen Verfahren eine entsprechende Bescheinigung z.B. nach §§ 8 ff. des Transsexuellengesetzes vor, auch nicht auf ausdrückliche Aufforderung. Der Umstand, dass der Kläger seine Person im Zusammenhang mit Kontakten zu Behörden und Gerichten mit weiblichen Begriffen (z.B. „Aktionskünstlerin“, „Satirikerin“, „Studentin“, „ordnungsgemäß angemeldete Nutte“, „Rechtsanwaltsangestellte“) beschreibt, hat im Übrigen offenkundig nichts mit einer angeblichen „sexuellen Identität“ zu tun. Denn er spricht – ungeachtet des dahinterstehenden Zwecks – teilweise auch andere Personen bewusst mit dem jeweils anderen Geschlecht an. So bezeichnet er im Verfahren 14 K 271/20 einen Kriminalhauptkommissar K. S. als „Frau Kriminalkommissarin S“, als „KHKin S.“ und als „Frau S.“. Eine Richterin am Verwaltungsgericht W. spricht er in einem an diese gerichteten Schreiben als „Herr W.“ an. Vor diesem Hintergrund kann die Weigerung des Einzelrichters, den Kläger als „Frau“ zu bezeichnen oder anzusprechen, auch aus Sicht des Klägers nicht ernsthaft oder nur ansatzweise gegen seine „Persönlichkeitsrechte“ verstoßen. Erst recht stellt dieser Umstand auch aus seiner Sicht offenkundig keinen objektiven Grund dar, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nur im entferntesten die Befürchtung wecken könnte, der Einzelrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Ungeachtet der möglichen Unzulässigkeit des am 1.3.2022 um 1:32 Uhr gefaxten zweiten Befangenheitsantrags (mündliche Verhandlung geladen auf den Vormittag, Terminsaufhebung wegen Erkrankung des Einzelrichters war dem Kläger noch nicht bekannt) hat der Einzelrichter vorsorglich die Entscheidung der Kammer überlassen. Diese hat den Antrag mit Beschluss vom 21.3.2022 zurückgewiesen. In den Gründen hat sich die Kammer mit den vom Kläger vorgebrachten Gründen (fehlende Akteneinsicht, Erlass Gerichtsbescheid trotz fehlendem Einverständnis des Klägers, keine Anrede des Klägers als „Frau“) befasst und dargelegt, warum im Rubrum der Kläger mit „Herr“ bezeichnet ist. Der dritte, per Fax am Sitzungstag um 8:08 bzw. 8:11 Uhr gestellte Befangenheitsantrag musste als (erneut) rechtsmissbräuchlich bzw. offenkundig untauglich durch den abgelehnten Richter selbst zurückgewiesen werden. Vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 –, juris, Rn. 28 ff. Dass der Kläger mit diesem Befangenheitsantrag offenbar verfahrensfremde Zwecke verfolgt, ergibt sich schon daraus, dass er ihn – obwohl die jeweils behauptete Ablehnungsgründe dem Kläger schon im Zeitpunkt der Ladung bekannt waren – (wieder) nur knapp eineinhalb Stunden vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Unabhängig davon kommen als vorgetragene, zumindest ansatzweise nennenswerten Gründe nur in Betracht: gerichtliche Anschreiben mit „Herr“, keine Ansprache mit „Frau“ und Ablehnung des Befangenheitsantrags in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2022. Einer „Neubefassung“ betreffend der beiden ersten Vorwürfe bedurfte es offenkundig nicht, weil dem die Rechtskraft des Kammerbeschlusses vom 21.3.2022 entgegensteht. Vgl. HessFG, Urteil vom 26.4.2021 – 1 K 1824/15 –, juris, Rn. 42 ff., mit weiteren Nachweisen. Und die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags vermag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ohne Hinzutreten weiterer relevanter Umstände nunmehr eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte vierte Befangenheitsantrag – nach Ablehnung des dritten – ist ebenfalls rechtsmissbräuchlich und auch im Zusammenspiel mit der Art und Weise der Anbringung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Unabhängig davon ist er, jedenfalls soweit es um das Thema „Herr“ und „Frau“ geht, wegen der Rechtskraft des Beschlusses vom 21.3.2022 offenkundig unzulässig. Lediglich aufgrund des massiven Vorwurfs des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 13.4.2022 im Verfahren 14 K 271/20 der mangelnden „Internetrecherche“ durch das Gericht und ohne jede rechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren sei lediglich angemerkt, dass der Kläger jedenfalls im Rahmen seiner Tätigkeit als „(...)“ („(...)“ U. “) gegenüber Kunden scheinbar als Mann auftritt. In der Sache ist der Begründung des Gerichtsbescheids lediglich hinzuzufügen, dass weiterhin keine für eine nachträgliche Befristung des Hausverbots notwendige Prognose möglich ist, ab wann von dem Kläger keine Störung des Dienstbetriebs mehr zu erwarten ist. Solche haben sich auch nicht in der mündlichen Verhandlung ergeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.