Beschluss
8 L 192/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0414.8L192.22.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. Januar 2022 (Az.: 8 K 621/22) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2021 (Az.: 00/00/0000/0000) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. Januar 2022 (Az.: 8 K 621/22) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2021 (Az.: 00/00/0000/0000) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der am 19. Januar 2022 bei dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage (Az.: 8 K 621/22) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2021 (Az.: 00/000/0000/0000) zur Errichtung von Garagen von 100 bis 1.000 qm Nutzfläche, hier: einer Tiefgarage mit 19 Stellplätzen sowie eines straßenseitigen Wohngebäudes mit 7 Wohneinheiten und eines rückwärtigen Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten (Gebäudeklasse-5) betreffend das Grundstück X. -S. -Straße 12, 00000 S1. , G01anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Das Gericht geht insbesondere nicht von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache vom 19. Januar 2022 wegen Verfristung aus. Soweit auf der der Klage beigefügten Baugenehmigungsausfertigung ein Eingangsstempel mit Datum vom 14. Dezember 2021 erkennbar ist, ergibt sich hieraus in Zusammenschau mit dem übrigen Verwaltungsvorgang nicht offensichtlich, dass davon auszugehen wäre, dass die Baugenehmigung der Antragstellerin mit Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben und eine Klagefrist von einem Monat in Gang gesetzt worden wäre (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO), die im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19. Januar 2022 bereits abgelaufen gewesen wäre. Eine solche Bekanntmachung der Baugenehmigung an potenziell betroffene Nachbarn ist im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigung, öffentlichen Interessen und dem Interesse der Antragstellerin, deren Vollziehung vorerst zu verhindern, fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Denn die der Beigeladenen am 10. Dezember 2021 erteilte Baugenehmigung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Das durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften des Abstandsflächenrechts. Die 1,18 m hohe, als „Einfriedung“ bezeichnete Absturzsicherung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Vorhabengrundstück hält in dem Bereich, in dem sie parallel zur Nachbargrenze zum Grundstück der Antragstellerin verläuft, entgegen den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 keine auf dem (Vorhaben-)Grundstück selbst liegenden Abstandsflächen frei. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Während Außenwände von Tiefgaragen – einem grundsätzlich unterirdischen Gebäude – keine Abstandsflächen auslösen, soweit sie sich vollständig unter der Geländeoberfläche befinden, lösen baulich-konstruktiv mit der Tiefgarage verbundene bauliche Anlagen, die über die Geländeoberfläche hinausragen, grundsätzlich Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 aus. Lediglich Absturzsicherungen, Geländer oder Brüstungen an Tiefgaragenzufahrten, die nicht baulich-konstruktiv oder funktional mit der Tiefgarage verbunden sind, sind abstandsflächenrechtlich selbständig zu betrachten und gegebenenfalls an § 6 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW 2018 zu messen. Vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 23 L 539/21 –, juris, Rn. 38 ff.; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011 – 11 K 3200/10 –, juris, Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 11 L 1344/09 –, juris, 15; Kockler in: BeckOK BauordnungsR NRW, 10. Ed., 1. Februar 2022, BauO NRW 2018, § 6, Rn. 5; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 62. Update Dezember 2021, § 6, Rn. 104; Johlen in: BauO NRW, 13. Auflage, 2019, § 6, Rn. 160 f. Ausgehend hiervon handelt es sich bei der in Rede stehenden Einfriedung der Tiefgaragenzufahrt nach summarischer Prüfung um einen baulich-konstruktiven und auch funktionalen Bestandteil der Tiefgarage selbst, der auf das Grundstück der Antragstellerin fallende Abstandsflächen im drei-Meter-Bereich auslöst. Bei der Einfriedung handelt es sich voraussichtlich nicht um eine selbständige bauliche Anlage, die an § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO oder § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 NRW 2018 zu messen wäre. Hierfür müsste die Einfriedung baulich-konstruktiv und auch funktional unabhängig von der übrigen Tiefgarage sein und dürfte insbesondere keine bauliche Verbindung mit dieser aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 – 7 B 1080/21 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 7 A 263/16 –, juris, Rn. 4 ff. Von einer baulichen Selbständigkeit der Einfriedung ist nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nicht auszugehen. Ausweislich der Erdgeschoss- und Untergeschosspläne (Bl. 2.39 und 2.43 des Verwaltungsvorgangs) soll die Einfriedung unterbrechungslos um die Tiefgaragenzufahrt herumlaufen. Hierbei soll sie durchgehend eine Höhe von 1,18 m über der Geländeoberfläche aufweisen. An der westlichen Seite der Tiefgaragenzufahrt soll die Einfriedung dabei – ausweislich der genannten Pläne – auf der westlichen Seitenwand der Tiefgaragenzufahrt aufstehen. Dies wird auch aus dem Schnitt der geplanten Anlage (Bl. 2.38 des Verwaltungsvorgangs) ersichtlich. Dass die Einfriedung an der östlichen Seite der Tiefgaragenzufahrt überwiegend von der östlichen Seitenwand der Tiefgaragenzufahrt abgesetzt und näher an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin verlaufen soll, hindert wegen der Lückenlosigkeit der Einfriedung die auf der westlichen Seite der Tiefgaragenzufahrt begründete bauliche Einheit der Einfriedung mit der Tiefgarage nicht. Ausweislich des Erdgeschossplans (Bl. 2.43 des Verwaltungsvorgangs) besteht im Übrigen auch an der östlichen Seite der Tiefgaragenzufahrt ein kurzer Mauerversatz, der – soweit aus den Bauvorlagen ersichtlich – auf der darunterliegenden östlichen Seitenwand der Tiefgaragenzufahrt aufstehen soll. Im Übrigen dürfte der baulich-konstruktive Verbund der Einfriedung an der östlichen Seite der Tiefgaragenzufahrt auch aus der von der Beigeladenen vorgelegten – nicht zu den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen gehörenden – Isometrieskizze (Bl. 161 der Gerichtsakte) ersichtlich werden. Diese zeigt, dass das Fundament der Einfriedung und die Seitenwand der Tiefgaragenzufahrt unmittelbar aneinander grenzen sollen und eine aus Baustoffen bestehende Einheit bilden. Letztlich dient die Einfriedung überwiegend der Absturzsicherung in Bezug auf die Tiefgaragenzufahrt. Es besteht damit auch eine funktionelle Verbindung zwischen der Einfriedung und der Tiefgarage. Anders als die Antragsgegnerin ausführt, dient die Einfriedung nach der Auffassung des Gerichts in funktionaler Hinsicht nicht allein oder auch nur überwiegend einer von der Tiefgaragennutzung unabhängigen Einfriedung des Grundstücks entlang einer Nachbargrenze. Dies dürfte sich neben den genannten Aspekten auch daraus ergeben, dass im überwiegenden Teil des gemeinsamen Grundstücksgrenzverlaufs keine Einfriedung vorgesehen ist. Die Einfriedung ist auch nicht abstandsflächenrechtlich privilegiert. Eine Anwendung von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018, wonach Zufahrten zu Tiefgaragen, soweit sie überdacht sind, ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, kommt in Ermangelung einer Überdachung der Zufahrt in deren oberirdischen Bereich nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift auf Begrenzungsanlagen nicht überdachter Zufahrten von Tiefgaragen kommt in Ermangelung einer ersichtlich planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers voraussichtlich nicht in Betracht. Ausweislich des der Einführung der Vorschrift zugrundeliegenden Änderungsantrags zweier Landtagsfraktionen sollte die Vorschrift explizit nur auf überdachte Zufahrten bezogen sein. Vgl. LT-Drs. 17/3036, S. 8. Im Übrigen dürfte auch die Interessenlage nicht vergleichbar sein. Denn das Interesse an der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von überdachten Tiefgaragenzufahrten dürfte unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen Immissionsabschirmung gewichtiger sein, als das Interesse an der Privilegierung sonstiger Begrenzungsanlagen an Tiefgaragenzufahrten ohne Überdachung. Vgl. in diese Richtung Kockler in: BeckOK BauordnungsR NRW, 10. Ed., 1. Februar 2022, BauO NRW 2018, § 6, Rn. 157e. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 Halbsatz 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Nachdem die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und mit ihm unterlegen ist, bestand Anlass, sie auch an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Bei der Festsetzung des Streitwerts, der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist, hat sich das Gericht an Ziff. 7 Buchst. a und Ziff. 14 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.