Beschluss
7 B 148/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0530.7B148.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss vom 14.4.2022 - 8 L 192/22 - auf den Antrag der Beigeladenen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geändert und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gegenüber dem Ausgangsverfahren seien mit Blick auf die Genehmigung vom November 2022 berücksichtigungsfähige veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eingetreten. Es sei von einer genehmigungsrechtlichen Einheit der im November 2022 erteilten Baugenehmigung mit der ursprünglichen Baugenehmigung vom 10.12.2021 auszugehen. Durch die Baugenehmigung vom November 2022 werde die im Beschluss vom 14.4.2022 noch beanstandete Regelung durch eine Regelung ersetzt, die die Antragstellerin summarischer Prüfung zufolge nicht in ihren Rechten verletze. Die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Eine Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin folge auch nicht aus einem Verstoß gegen Abstandsflächenrecht; die nunmehr genehmigte Einhausung unterfalle dem Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.1.2023. Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer hinreichenden Bestimmtheit der Regelungen der Baugenehmigung ausgegangen. Der Senat hält die Regelungen der Baugenehmigung vom 10.12.2021 mit dem Inhalt, den sie durch die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene Baugenehmigung zum Aktenzeichen xxx/2022 - die ausweislich der vorgelegten Originalvorgänge vom 15.11.2022 datiert - erhalten hat, nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung für hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Positionierung und der Ausgestaltung der Einhausung der Tiefgarage. Danach ist - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - ausweislich des amtlichen Lageplans (BA 10, Bl. 2.2) und des Schnitts TG-Rampe (BA 10, Bl. 2.11) davon auszugehen, dass die Tiefgarageneinhausung mit einer vollständigen Überdachung und nicht nur einer teilweisen Überkragung auszuführen ist und dass ihre Errichtung nicht etwa partiell auf dem Grundstück der Antragstellerin zugelassen werden soll. Entgegen der Befürchtung der Antragstellerin ist ferner nicht davon auszugehen, dass es sich um eine in das Erdgeschoss des eigentlichen Gebäudekörpers oberhalb der Geländeoberfläche integrierte Tiefgaragenzufahrt handelt. Nach den vorliegenden grüngestempelten Bauvorlagen (vgl. Lageplan, BA 10, Bl. 2.2 und Schnitt TG-Rampe, Bl. 2.11) geht der Senat vielmehr davon aus, dass die Zufahrt im Bereich der offenen Rampe gemäß der Baugenehmigung vom 15.11.2022 nicht oberhalb der Oberkante des Geländes an der Grenze liegen darf. Lediglich im Bereich der Einhausung liegt sie mit einer Oberkantenhöhe von 48,03 m über NN bei 46,37 m Geländehöhe über NN im Grenzbereich zwar deutlich oberhalb des Geländes; das steht indes im Einklang mit der neugefassten Regelung in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018. Ebenso wenig greift die Rüge der Antragstellerin durch, der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 sei nicht eröffnet, die Tiefgaragenzufahrt werde gerade nicht in Form einer „weitestgehend“ geschlossenen Einhausung ausgeführt, weil der überdachte Bereich in einem Abstand von 8,67 m zum Beginn der Rampe gebaut werde. Hierzu geht der Senat summarischer Beurteilung zufolge davon aus, dass es einer bezogen auf die Länge der Zufahrt vollständigen oder auch nur überwiegenden Einhausung der Zufahrt nicht bedarf, sondern auch eingehauste Teilstücke einer Zufahrt nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 privilegiert sind, wie schon der Wortlaut der Vorschrift in seiner hier maßgeblichen Fassung verdeutlicht („Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellplätze, soweit diese überdacht sind“).Ob die eingehauste Zufahrt unselbständiger Teil des aufstehenden Gebäudes ist, ist für die Anwendung der Vorschrift unerheblich. Vgl. auch Kockler, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK BauO NRW, § 6 Rn. 157e. Soweit die Antragstellerin rügt, es fehle entgegen §§ 3, 38 BauO NRW 2018 eine erforderliche Umwehrung der Rampenkonstruktion, die auch außerhalb der Einhausung mehr als 1 m unterhalb des Geländeoberfläche liege, ist damit ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß nicht aufgezeigt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Fläche befindet, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt ist und unmittelbar an die Rampe angrenzt, wie es § 38 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 voraussetzt. Schließlich greift auch nicht die Rüge durch, die vorgesehene Tiefgarage und die dazugehörige Rampe/Zufahrt verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot. Hierzu kann auf die ausführlichen Erwägungen der Beigeladenen in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 8.3.2023 (dort unter Abschnitt 4., Seite 6 - 9) verwiesen werden, denen die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten ist. Das Gleiche gilt für die Befürchtung der Antragstellerin, das genehmigte Bauvorhaben führe zu einer "erdrückenden Wirkung" und schaffe unzumutbare Möglichkeiten der Einsichtnahme auf ihr Grundstück (vgl. Seite 9 - 11 der Beschwerdeerwiderung). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.