Beschluss
23 K 3532/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0426.23K3532.19.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. März 2022 wird abgelehnt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. März 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Über den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO (Kostenerinnerung) entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der auch die zugrundeliegende Kostenentscheidung – hier Kostenentscheidung im Beschluss vom 4. Februar 2022 – getroffen wurde. Demzufolge ist hier die Berichterstatterin für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im angefochtenen Beschluss vom 22. März 2022 die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Erledigungsgebühr zu Recht abgesetzt. Nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Honoriert wird eine besondere anwaltliche Tätigkeit, die ursächlich für die die Erledigung herbeiführende Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes war, etwa durch entsprechende Einwirkung auf die Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2009 – 15 E 2016/09 –, juris Rn. 3 und vom 11. Oktober 2018 – 12 E 228/18 –, juris Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 1002 VV Rn. 40 f.; Hartmann/ Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., 1002 VV Rn. 9ff. Abgedeckt wird ein Aufwand, der über den mit der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3200 VV RVG) abgegoltenen Aufwand hinausgeht. Ein derartiger Aufwand ist hier nicht erkennbar. Die Erledigung ist hier nicht durch ein Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetreten, sondern maßgeblich infolge Zeitablaufs. Einer Betreuung der Tochter des Klägers in einer vorschulischen Einrichtung bzw. einer entsprechenden Kostenübernahme für diese Einrichtung bedurfte es wegen des Eintritts in die Schule nicht mehr. Nicht gefolgt wird der Auffassung, der besondere die Erledigungsgebühr rechtfertigende Aufwand liege in der umfassenden Erörterung der Rechtslage mit dem Mandanten, die zu dessen Bereitschaft zu einem Nachgeben in Form der Erledigungserklärung geführt habe. Sowohl die Beratung des Klägers nach Eintritt des erledigenden Ereignisses (hier: Zeitablauf) als auch die sich hieran anschließende Abgabe einer Erledigungserklärung sind mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Insbesondere liegt auch kein Fall des „Nachgebens“ vor. Mit dem Eintritt der Erledigung ist das Rechtsschutzinteresse entfallen. Die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht ratsam gewesen. Aus diesem Grunde ist auch die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung, vgl. OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 3. Januar 2017 – 10 E 11382/16 –, juris Rn. 3 sowie VG Würzburg, Beschluss vom 24. August 2021 – W 8 M 21.954 –, juris Rn. 20, nicht einschlägig. Soweit der Kläger begehrt, den Antrag seiner Prozessbevollmächtigten auf Festsetzung der Erledigungsgebühr hilfsweise als Antrag auf Festsetzung der Einigungsgebühr auszulegen, hat sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Es liegen bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.