Beschluss
12 E 228/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1011.12E228.18.00
8mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1, m. w. N. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Dezember 2017 zu Recht zurückgewiesen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass auch die von ihrem Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebrachte Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV-RVG als erstattungsfähig festgesetzt wird. Eine solche Gebühr ist nicht entstanden. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht im Sinne der vorgenannten Regelung an der Erledigung mitgewirkt. Voraussetzung für das Entstehen der Erledigungsgebühr ist das besondere Bemühen des Anwalts um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Ausreichend ist etwa ein (außergerichtliches) Einwirken auf die Behörde, einen angegriffenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern. Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat. Vgl. in diesem Sinne Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 40, 46, 49, m. w. N. Danach hat es hier schon deshalb keine Mitwirkung gegeben, weil sich die Beklagte bereits vor einem Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Kläger dazu entschlossen hatte nachzugeben, d. h. die Kläger klaglos zu stellen. Ausgehend von dem von den Klägern selbst formulierten Klageantrag, der auf eine Freistellung von Elternbeiträgen für ihre beiden Kinder für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 lautete, stellt es in der Sache eine Freistellung und damit zugleich eine Klaglosstellung dar, wenn der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Null festgesetzt wird. Eine entsprechende Absicht der Beklagten ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2017 sowie dem mitübersandten Entwurf des Änderungsbescheids vom 12. Mai 2017. Dabei ist der Schriftsatz in Verbindung mit dem Entwurf des Änderungsbescheids als - dem Klagebegehren entsprechende - Zusicherung der Freistellung zu werten. Diese Einschätzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in dem Entwurf des Änderungsbescheids möglicherweise unzutreffende Angaben zum Schuleintrittsdatum der Tochter der Kläger enthalten waren. Streitgegenständlich war die Beitragsfreistellung für den oben genannten Zeitraum. Für diesen Zeitraum sieht der Entwurf des Änderungsbescheids, dem Klagebegehren entsprechend, einen Beitrag von 0,00 € vor. Im Übrigen ist das erst nach dem zuvor erwähnten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einsetzende Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Kläger auch deshalb nicht als Mitwirkung an der Erledigung im Sinne eines entsprechenden Bemühens anzusehen, weil es sich ganz überwiegend darauf beschränkte, die Abgabe einer Erledigungserklärung hinauszuzögern. Hierfür bestand bei objektiver Betrachtung angesichts der Zusicherung einer dem Klagebegehren entsprechenden Freistellung kein Grund. Die Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger, einen in jeder Hinsicht den Vorstellungen der Kläger entsprechenden Änderungsbescheid zu erhalten, stellten angesichts des auf die Freistellung beschränkten Streitgegenstands und der bereits vorliegenden entsprechenden Zusicherung der Beklagten bei wertender Betrachtung keine für die Erledigung kausale Mitwirkung dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).