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Urteil

7 K 3421/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0426.7K3421.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Berechnung des Sterbegeldes seiner verstorbenen Schwester, Frau Dr. med. N. M. . Die Schwester des Klägers war Pflichtmitglied der Beklagten und erhielt eine monatliche Altersrente in Höhe von 3.854,17 Euro. Mit notariell beurkundeter Vorsorgevollmacht vom 04.04.2014 bevollmächtigte die Verstorbene ihren Bruder sowie ihre beiden Nichten, Frau D. T. und Frau T1. J. , zur einzelnen Vertretung in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten. Im Zusammenhang mit dem Umzug der Verstorbenen in eine Pflegeeinrichtung nahmen der Kläger sowie die Nichten der Verstorbenen Kontakt zum Bestattungsinstitut Q. S. auf. In einem Vordruck des Unternehmens Q. S. mit der Überschrift „Bestattungsvertrag“, datierend vom 29.04.2008, ist als Auftragsgeberin die Verstorbene aufgeführt. Das Exemplar ist vom Kläger mit Datumsangabe „14.05.2017“ sowie von einem Vertreter der Firma Q. S. unterschrieben. Handschriftlich ist durch den Vertreter der Firma Q. S. angeführt: „Original-Bestattungsvorsorge vom 05.01.2016 wird hiermit beglaubigt, 09.01.2018“. In einem weiteren Vordruck der Firma Q. S. , ebenfalls überschrieben mit „Bestattungsvertrag“, datierend vom 05.01.2016, ist als Auftraggeberin die Verstorbene aufgeführt. Das Exemplar ist nicht unterschrieben. Inhalt der Verträge ist jeweils der Auftrag an die Firma Q. und S. , die dereinstige Bestattung der Genannten durchzuführen. Am 06.01.2016 wurde durch die Firma Q. S. ein Konto bei der Q1. -Bank betreffend die Verstorbene eingerichtet. In einem von dem Bestattungsunternehmen Q. S. ausgegebenen Vordruck vom 25.09.2014 lautet es: „Bei dem Vorsorgekonto handelt es sich um ein Treuhandkonto. Das heißt, dass Konto wird auf Ihren Namen angelegt.“ Darunter ist die Bank-Verbindung der Q1. -Bank angegeben. Als Inhaber des Kontos wird Q. S. aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Einzahlungen auf das Konto der vollständige Name des Inhabers angegeben werden muss. Handschriftlich ist eingefügt: „betrifft Frau Dr. med. N. M. “. Am 05.01.2016 erfolgte eine Überweisung von dem Konto bei der N., Konto Nr. 000 000 000, in Höhe von 7.000 Euro auf das Konto bei der Q1. -Bank. Auf dem Ausdruck der Überweisung von dem Online-Banking Konto vom 11.11.2017 ist als Inhaber des Sparkassenkontos der Kläger angegeben. In einem Schreiben der N. vom 06.03.2018 wird mitgeteilt, dass Kontoinhaberin bis zum 27.07.2017 Frau Dr. N. M. gewesen sei, das Konto aber am 28.07.2017 auf den Kläger umgeschrieben worden sei. Als Kontoinhaber des Q1. -Bank Kontos ist „Q. S. Bestattungen“ angegeben, der Verwendungszweck ist der Name der Verstorbenen. Mit Schreiben vom 18.01.2016 richtete sich die Q1. -Bank an die Verstorbene und bestätigte ihr die Anlage eines Vorsorgevertrages in Höhe von 7.000,00 Euro ab dem 06.01.2016 für ihre Person. Am 13.05.2017 verstarb die Schwester des Klägers. Der Kläger ist ihr Erbe. Am 14.05.2017 erteilte der Kläger dem Bestattungsunternehmen Q. S. einen Bestattungsauftrag, woraufhin das Bestattungsunternehmen die entsprechenden Dienstleistungen vornahm. Der Kläger ist als Auftraggeber aufgeführt. Unter Sonstiges heißt es: „Original-Bestattungsauftrag vom 14.05.2017 zur Vorsorge vom 05.07.2016 wird hiermit beglaubigt“, unterschrieben am 09.01.2018, von einem Vertreter der Firma Q. S. . Der Auftrag ist vom Kläger unterschrieben. Mit Schreiben vom 16.05.2017 wandte sich das Bestattungsunternehmen Q. S. an die Q1. -Bank und verlangte die Auszahlung des auf dem Vorsorgekonto befindlichen Betrages. Das Bestattungsunternehmen führte aus: „Laut beiliegender Vollmacht sind wir mit der Bearbeitung des o.g. Sterbefalles beauftragt worden und bevollmächtigt, die Leistungen aus der o.g. Versicherung in Empfang zu nehmen.“ Unter dem 17.05.2017 zahlte die Q1. Bank den gesamten Betrag zusätzlich angefallener Zinsen in Höhe von 7.002,45 Euro an das Bestattungsunternehmen aus. In den Unterlagen der Q1. Bank ist als Vertragspartnerin Dr. N. M. aufgeführt. Als Kontoinhaber des Sammelkontos ist die Firma Q. S. benannt. Vertragsbeginn ist der 06.01.2016, Vertragsende der 17.05.2017. Das Bestattungsunternehmen Q. S. verrechnete den Betrag in seiner Rechnung vom 22.06.2017. Von den dort in Rechnung gestellten 7.865,85 Euro blieb ein offener Rechnungsbetrag in Höhe von 863,40 Euro. Die Gesamtkosten für die Bestattung sowie weitere Aufwendungen im Zusammenhang damit ohne Abzug der auf dem Konto befindlichen Summe betrugen 11.012,19 Euro. Im Oktober 2017 reichte der Kläger die Rechnungen bei der Beklagten zwecks Zahlung des Sterbegeldes ein. Mit Schreiben vom 07.11.2017, 27.11.2017 und 18.12.2017 teilte die Beklagte im Kern mit: Sofern Zahlungen durch eine Sterbegeldversicherung bzw. im Rahmen eines Vorsorgevertrages erfolgten und hierdurch die Bestattungskosten ganz oder teilweise gedeckt würden, sodass ein Dritter keine oder verminderte Kosten der Bestattung tragen sollte, sei dieser Sachverhalt für das Sterbegeld zu berücksichtigen. Das Sterbegeld diene nicht der Vermehrung des Nachlasses, sondern stelle einen Ersatz für den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwand dar. Nach der Rechnung der Firma Q. -S. seien die dort entstandenen Kosten in Höhe von 7.865,85 Euro zum Teil durch die Auflösung eines Treuhandkontos im Rahmen des Vorsorgevertrages der Verstorbenen mit einem Betrag in Höhe von 7.002,45 Euro gedeckt. Unter dem 04.12.2017 teilte der Kläger mit: Die Zahlung der 7.000,00 Euro sei nicht an die Firma Q. S. erfolgt, sondern auf das Konto der Q1. -Bank, wo ein Treuhandkonto auf den Namen der Verstorbenen angelegt worden sei. Seit dem Einzug in die Pflegeeinrichtung 2015 sei es erforderlich gewesen, eine Regelung für den Todesfall mit einem Bestattungsunternehmen vorzunehmen, damit die Einrichtung handlungsfähig sei. Dies gehe auch aus der Rechnung der Firma Q. S. hervor. Das Guthabenkonto der Q1. -Bank sei erst nach dem Tod verrechnet worden. Mit Bescheid vom 28.03.2018, zugestellt am 04.04.2018, gewährte die Beklagte dem Kläger ein Sterbegeld nach § 18a Abs. 3 ihrer Satzung in Höhe von 2.553,57 Euro. Zur Begründung führte sie aus: Bei dem Betrag in Höhe von 7.002,45 Euro handele es sich nicht um Kosten, die ihm persönlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung entstanden seien. Vielmehr seien die Kosten im Rahmen eines Vorsorgevertrages von der verstorbenen Schwester selbst vor ihrem Tode getragen worden und könnten daher bei der Sterbegeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Auch die Kosten für die Dauerbepflanzung und die Grablichter könnten nicht übernommen werden, da es sich um Kosten der laufenden Grabpflege handele. Berücksichtigung fänden daher die Rechnung des Bestattungsunternehmens Q. -S. vom 22.06.2017 in Höhe von 863,40 Euro sowie vom 14.07.2017 in Höhe von 107,10 Euro sowie weitere Rechnungen in Höhe von 1.523,20 Euro und 59,87 Euro. Daraus ergebe sich bei erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe von 9.556,02 Euro der Betrag in Höhe von 2.553,57 Euro. Mit als „Einspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 24.04.2018 trug der Kläger vor: Solange eine Vorsorgevereinbarung nicht aktiviert werde, könne jeder sein Geld auf jedes Konto anlegen. Im Erbfall hätten die 7.000 Euro der Q1. -Bank zur Erbmasse gehört, die zu versteuern gewesen sei. Der endgültige Vorsorgevertrag sei vom Kläger am 14.05.2017 unterschrieben worden und gelte als Basis für die Auftragserteilung des Bestattungsinstitutes Q. S. . Mit Schreiben vom 14.05.2018 teilte die Beklagte mit: Zahlungen, die durch eine Sterbegeldversicherung bzw. im Rahmen eines Vorsorgevertrages erfolgten, damit die Bestattungskosten ganz oder teilweise gedeckt seien, müssten in Bezug auf das zu zahlende Sterbegeld berücksichtigt werden. Am 04.05.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Vermögen auf dem Vorsorgekonto sei nicht in Abzug zu bringen. Von erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe von 9.556,02 Euro sei daher der Höchstbetrag, also 7.708,34 Euro, zu erstatten. Die Verstorbene habe den Vorsorgevertrag abgeschlossen, weil sie im Dezember 2015 in eine Pflegeeinrichtung gezogen sei. Hierfür sei eine Regelung für den Todesfall nötig gewesen. Sie habe noch zu Lebzeiten am 05.01.2016 mit der Firma Q. S. die Bestattung im Rahmen eines Bestattungsvorvertrages geregelt. Aufgrund dessen sei ein Vorsorgekonto bei der Q1. -Bank eingerichtet worden. Ein Vorsorgevertrag mit der Q1. -Bank sei nicht geschlossen worden. Nur zwischen der Q1. -Bank und der Firma Q. S. bestehe eine Geschäftsbeziehung. Die Firma Q. S. habe als Treuhänder den Betrag von 7.000,00 Euro eingezahlt. Dies bestätige auch die Mitarbeiterin in ihrer E-Mail vom 04.02.2019, in welcher erklärt werde, dass die Verstorbene keinerlei Geschäftsbeziehung zur Q1. -Bank habe. Vertragspartner der Q1. -Bank sei allein die Firma Q. S. als Treuhänder. Über ein Sammelkonto würden Treuhandgelder angelegt. Der Kläger habe zwischen Weihnachten und Neujahr 2015 eine Beratung im Bestattungsunternehmen Q. und S. wahrgenommen. Auf dieses Beratungsgespräch hin habe die Nichte der Erblasserin, Frau D. T. , die Verträge bei dem Bestattungsunternehmen unterzeichnet. Sie habe zu diesem Zeitpunkt eine Generalvollmacht der Erblasserin gehabt. Sodann habe sie von dem Konto der Erblasserin einen Betrag in Höhe von 7.000,00 Euro an die Q1. -Bank gezahlt. Das unterschriebene Formular habe sich bei dem Bestattungsunternehmen befunden und sei nicht mehr auffindbar. Die Erblasserin selbst sei im Januar 2016 gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, die Vorsorge beim Bestattungsunternehmen zu regeln. Das auf dem Vorsorgekonto befindliche Vermögen gehöre zur Erbmasse. Es sei mit dem Erbfall auf den Erben übergegangen und zähle daher zum Vermögen des Erben, also des Klägers. Auch wenn die Q1. -Bank die Auszahlung unmittelbar an das Bestattungsunternehmen ausgeführt habe, habe er das Geld aus eigenen Mitteln aufgewandt. Das Privatvermögen der Verstorbenen sei nur auf einem Vorsorge-Konto „geparkt“ worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.03.2018 zu verpflichten, die Sterbegeldberechtigung des am 13.05.2017 verstorbenen Pflichtmitglieds Dr. med. N. M. in Höhe von insgesamt 7.708,34 Euro unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlung neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Das auf dem Vorsorgekonto befindliche Geld sei in Abzug zu bringen. Das Sterbegeld solle nicht zur Mehrung des Nachlassvermögens dienen. Der Kläger hätte als Erbe den fraglichen Betrag auch nicht anderweitig verwenden können. Die Verstorbene habe bereits zu Lebzeiten Vorsorge betrieben und den Betrag zweckgebunden angelegt. Verfügungsberechtigt sei nur das Bestattungsinstitut als Treuhänder gewesen. Hiermit korrespondiere, dass das Bestattungsinstitut den Betrag der Q1. Bank in Abzug gebracht habe. Die Verstorbene habe daher aus eigenen Mitteln die Aufwendungen für ihre Bestattung im Voraus getragen. In dieser Höhe habe aufgrund des Vorsorgevertrages im Todesfall keine Zahlungsverpflichtung desjenigen im Raum gestanden, der für die Bestattung Sorge getragen habe. Das Sterbegeld solle gerade dazu dienen, dass das verstorbene Mitglied eine seiner beruflichen Stellung angemessene, würdige Bestattung erfahre und nicht, dass der Bezugsberechtigte darüber hinaus finanziell begünstigt werde. Dies ergebe sich auch aus der Bezeichnung Sterbegeld sowie der Bestimmung der insoweit Bezugsberechtigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Sterbegeldes gegen die Beklagte. Der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Sterbegeld ist § 18 a der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 18.11.2017, veröffentlicht im Rheinischen Ärzteblatt 3/28.02.2018, im Folgen SNA. Danach erhält nach dem Tode des Mitglieds die Witwe oder der Witwer Sterbegeld (Abs. 1) in Höhe des Zweifachen der monatlichen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente (Abs. 2). Nach Absatz 3 erhält, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist, derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat, Sterbegeld in der Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens jedoch den nach Abs. 2 errechneten Betrag. Der Kläger hat danach nach § 18a Abs. 3 SVA einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen. Dabei ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass er in Höhe der Summe, die er aus dem Sterbevorsorgevertrag erhalten hat (7.002,45 Euro), keine Aufwendungen im Sinne der Satzung hatte. Das Gericht geht nach Wertung der vorgelegten Unterlagen und Vernehmung der Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Verstorbene zu Lebzeiten einen sog. Bestattungsvorsorgevertrag in Gestalt eines Bestattungstreuhandvertrags geschlossen hat. Bei einer solchen Konstellation schließt eine Person bereits zu Lebzeiten einen Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen, in welchem die Einzelheiten der Bestattung geregelt werden. Die hierfür anfallende Vergütung wird auf ein Treuhandkonto eingezahlt, um die zur Deckung der Bestattungskosten eingezahlte Geldsumme durch einen Dritten abzusichern. In diesem Fall erwirbt der Treuhänder das Vorsorgevermögen, ist aber aufgrund der Treuhandabrede an dessen eigenständiger Verwertung gehindert. Bis zum Tod des Treugebers gehört das Guthaben des Treuhandkontos zu dessen Vermögen und somit erbschaftssteuerlich zu dessen Nachlass. Vgl. Janda, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2018, 36-44, Bestattungsvorsorgeverträge: Praktische Bedeutung, rechtliche Konsequenzen, 36, 37; Niemeyer, Bisping, Naumann in: Steuerberater Branchenhandbuch, 23. Lieferung 2021, Bestattungsunternehmen, Rn 45, 55. Das Gericht geht davon aus, dass am 05.01.2016 ein Vertrag in Gestalt des im Verwaltungsvorgang befindlichen, ausgefüllten, allerdings nicht unterschriebenen Vordrucks vom 05.01.2016 zwischen der Erblasserin und dem Bestattungsinstitut geschlossen wurde. Die Zeugin T. hat in ihrer Vernehmung glaubhaft erklärt, dass es aufgrund des sich verschlechternden Krankheitszustandes der Verstorbenen und verschiedenen Krankenhausaufenthalten zu der Aufnahme von Gesprächen mit dem Bestattungsinstitut kam. Dabei spricht für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie auch Wissens- und Erinnerungslücken zugab und erklärte, dass sie sich an konkrete Daten erinnern könne, weil sie sich diese zuvor aufgeschrieben habe. Die Zeugin T. erklärte auch, sie habe den Vertrag bei Q. S. nicht unterschrieben, wisse aber auch nicht, wer ihn unterschrieben habe. Dies erklärte sie überzeugend damit, dass sich sowohl sie als auch ihr Vater und ihre Schwester um die Regelung der Angelegenheiten gekümmert hätten. Die Zeugin war sich jedenfalls sicher, dass der Vertrag nicht von der Erblasserin selbst geschlossen worden ist, wofür die zuvor genannten Erkrankungen auch sprechen. Für den Abschluss eines solchen Vertrags spricht auch die im direkten zeitlichen Zusammenhang getätigte Überweisung in Höhe von 7.000,00 Euro an die Q1. -Bank vom Konto der Verstorbenen mit ihrem Namen als Betreff. Auch hat die Q1. -Bank in ihrem Schreiben vom 18.01.2016 die Einzahlung der Summe als Anlage eines Vorsorgevertrages bestätigt. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist ersichtlich, dass bereits zuvor, womöglich von der Erblasserin selbst, Kontakt zum Bestattungsinstitut aufgenommen worden ist. Hierfür spricht der handschriftlich ausgefüllte Vordruck vom 29.04.2008. Allerdings hat hier ein Vertreter der Firma Q. S. handschriftlich mit einem Vermerk auf den Vertrag vom 05.01.2016 verwiesen. Das Gericht geht daher davon aus, dass maßgeblicher Vertrag derjenige vom 05.01.2016 war. Nach den weiteren vorlegelegten Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass Inhalt des Vertrags die Hinterlegung einer Summe für die Deckung der Beerdigungskosten war. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Vordruck für den Vertrag, welcher auch demjenigen des 05.01.2016 zugrunde lag. Dort wird allein der Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt. Auf Seite 2 des Vordrucks wird jedoch darauf hingewiesen, dass „festgelegte Gelder und Guthaben auf Sparkonten“ nur durch Beifügung einer entsprechenden Sterbeurkunde abgerufen werden könnten. Dies spricht dafür, dass Verträge dieser Art mit Treuhandkonten kombiniert werden können, aber nicht müssen. Zugleich liegt dem Gericht ebenfalls ein Vordruck des Instituts Q. S. mit der Überschrift „Vorsorgeverträge Vorsorgekonto“ vor. Auf diesem wird erklärt, dass es sich bei dem Vorsorgekonto um ein Treuhandkonto handele. Dort ist auch die Bankverbindung der Q1. -Bank aufgeführt. Handschriftlich ist „betr.: Frau Dr. med N. M. “ eingetragen. Zwar datiert der Ausdruck vom 25.09.2014, allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Vertreter von der Verstorbenen diesen oder einen ähnlichen Vordruck erhalten haben. Dies bestätigte auch die Zeugin T. , die erklärte, Q. S. habe ihr ein Formular mit der Bankverbindung gegeben, mit Name und Kontonummer eingetragen, aufgrund dessen sie dann die Online-Überweisung getätigt habe. Entsprechend dem Vortrag des Klägers erklärte auch die Zeugin T. , sie habe sich bei Vertragsabschluss gedacht, man könne die Kosten für die Beerdigung schon mal hinterlegen, wobei sie gedacht habe, es sei „egal“, auf welchem Konto man das Geld hinterlege. Der Wertung als Bestattungsvorsorgevertrag steht nicht der spätere, am 14.05.2017 durch den Kläger erteilte Bestattungsauftrag entgegen. In diesem wird unter „Sonstiges“ handschriftlich aufgeführt: „Original-Bestattungsauftrag vom 14.05.2017 zur Vorsorge vom 05.01.2016 wird hiermit beglaubigt, 09.01.2018“. Er erklärt sich vor dem Hintergrund, dass das Beerdigungsinstitut nach dem Tod des Verstorbenen einen Auftraggeber braucht, der eventuelle, über die ursprünglich vereinbare Leistung und durch das Treuhandkonto gedeckte Kosten hinausgehende Mehrkosten abgesichert wissen will. Im Gesamtkontext der vorgelegten Unterlagen und vorgetragenen Umstände wertet das Gericht den Inhalt des Vertrags auch als Zweckbindung des auf dem Treuhandkonto hinterlegten Vermögens. Denn Inhalt des Vertrags vom 05.01.2016 ist die bereits zu Lebzeiten getroffene Regelung, wie die Beerdigung stattfinden soll. Aus Seite 2 des Formulars ergibt sich, dass durch den Vertrag die genaue Durchführung bereits vereinbart ist, wobei auf Seite 1 bereits die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise angegeben werden. Auf den Zugriff auf „festgelegte Gelder“ wird hingewiesen. Dies entspricht auch dem Wesen des Treuhandkontos. Bestimmte Vermögenswerte werden aus der Gesamtmasse durch Überweisung auf ein anderes Konto ausgesondert und „treuhänderisch“ verwaltet, also für einen bestimmten, im zugrunde liegenden Vertrag geregelten Zweck vorgehalten. Dem steht nicht entgegen, dass die als Vertreter der Erblasserin agierenden Beteiligten, namentlich der Kläger und seine beiden Töchter, dachten, es sei egal, auf welchem Konto das Geld hinterlegt sei. Denn zugleich war es von den Beteiligten gewollt und bezweckt, Vorsorge für den Fall des Versterbens zu treffen und hierfür bereits Geld zurück zu legen. Nicht bewusst war ihnen letztlich, dass dies Auswirkungen auf die Höhe des Sterbegeldes haben könnte. Der Zweckbindung steht auch nicht die im Bestattungsvertrag vom 05.01.2016 vorgehaltene Kündigungsmöglichkeit entgegen. Denn diese war nur bis zum Eintritt des Erbfalls vorgesehen und wurde nicht ausgeübt. Das auf Seite 2 des Vertrags aufgeführte Kündigungsrecht wird ausdrücklich den Parteien, also der Verstorbenen und dem Bestattungsinstitut vorbehalten, Einreden Dritter werden explizit ausgeschlossen. Vgl. zur Unbeachtlichkeit der Kündigungsmöglichkeit, soweit von dieser nicht Gebrauch gemacht wurde insofern: OVG NRW, Urteil vom 16.11.2009 – 12 A 1363/09 – juris Rn 63. Aus den dort aufgeführten Regelungen dazu, dass im Falle von Mehrkosten entweder die Erben diese begleichen oder eine Minderleistung erfolgt, sowie der Regelung, dass etwaige Minderkosten zu Gunsten der Erben gehen, ergibt sich, dass eine Änderung des Vertrags nach dem Erbfall nicht vorgesehen ist. Dies widerspräche auch Sinn und Zweck des Vorsorgevertrags. Die Person, die einen solchen abschließt, tut dies, um bereits zu Lebzeiten die Art und Weise der Beerdigung zu regeln. Hinterlegt sie dabei Geld auf einem Treuhandkonto, so geschieht dies in der Absicht, die Kosten der von ihr vorgesehenen Beerdigung zu decken und so die Beerdigung in der von ihr gewünschten Weise zu sichern. Dem steht nicht entgegen, dass es die Erben waren, die den Vertrag abschlossen, da sie es nach dem übereinstimmenden Vortrag im Namen und mit Vollmacht der Verstorbenen taten. Das Gericht glaubt der Zeugin T. , dass sie dachte, es sei unerheblich, auf welchem Konto das Geld hinterlegt werde. Gleichwohl ist der alleinige Zweck des Vertrags – Absicherung der Kosten der späteren Beerdigung – eindeutig aus den Vertragsunterlagen zu entnehmen und für die Vertragsschließende auch verbindlich. Vgl. zur Auslegung eines vergleichbaren Vertrages als zweckgebunden: VG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2018 – 21 K 8321/17 - juris Rn 39. Liegt ein in dieser Weise für den Zweck der Bestattung gebundenes Vermögen vor, liegen in dieser Höhe keine Aufwendungen im Sinne des § 18a Abs. 3 SVA vor. Für ein solches Verständnis der Satzungsregelung spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung, der das Sterbegeld ausdrücklich an die Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen knüpft. Daraus ergibt sich, dass es um die Einbußen auf Seiten des Kostentragenden geht. So hat der Kläger hier unstreitig die Kosten getragen, indem er aus dem Erbe der Verstorbenen und damit aus seinem Vermögen das Treuhandkonto zur Deckung der Beerdigungskosten verwandte. Diese Kosten stellten für ihn indessen keine Aufwendungen, also Vermögenseinbußen dar, weil er aufgrund der Zweckgebundenheit des Treuhandvermögens dieses nicht anders als für eben diesen Zweck hätte verwenden können. Ein solches Verständnis legt auch die Systematik des § 18a Abs. 3 SVA nahe. So ergibt sich aus dem Vergleich mit der Regelung für Witwen und Witwer in § 18a Abs. 1 SVA, dass Witwer und Witwen unabhängig von nachgewiesenen Aufwendungen oder sogar der Kostentragung Sterbegeld erhalten. Dies spricht dafür, dass der Satzungsgeber Sterbegeld außerhalb der Gruppe der Witwer und Witwen nur in der Höhe gewähren will, in welcher der Kostentragende Vermögenseinbußen erlitten hat. Zuletzt ergibt sich diese Wertung auch aus Sinn und Zweck des Sterbegeldes nach § 18a Abs. 3 SVA. Das dort geregelte Sterbegeld soll sicherstellen, dass die Kosten der Bestattung in jedem Falle gedeckt werden. Damit will der Satzungsgeber eine standesgemäße Bestattung des verstorbenen Mitglieds sichern. § 18a Abs. 3 SVA ist also nicht auf die vorläufige wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen und auf die ungeschmälerte Erhaltung des Nachlasses gerichtet. Demgemäß werden bei dem berechtigten Personenkreis verwandtschaftliche Beziehungen nicht vorausgesetzt. Vielmehr kommt es nur auf die Tatsache und den Umfang der Aufwendungen an. Sind die Kosten der angemessenen Beerdigung also bereits durch eine von dem verstorbenen selbst vorsorglich abgeschlossenen Versicherung gedeckt, ist die angestrebte angemessene Beerdigung bereits bis zu diesem Betrage gesichert und ein Anspruch auf Sterbegeld besteht in dieser Höhe nicht. Die Rechtslage ist insoweit ebenso zu beurteilen, wie wenn die Verstorbene etwa zu Lebzeiten bereits einen Sarg bezahlt oder sonstige Bestattungskosten unmittelbar aufgebracht hätte. Diese, für den Fall der Gewährung von Sterbegeld an Beamte stetige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Fall des Sterbegeldes für Beamte nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom 17.01.1961 – II C 150.59 – BverwGE 11, 340; BeckRS 1961,103603; Urteil vom 24.03.1977 – II C 61.73 – VerwRspr 1978, 177, 179;, ist auf den Fall der Sterbegeldgewährung durch ein Versorgungswerk an den Kostenträger der Bestattungskosten aus Sicht des Gerichts insoweit übertragbar. Vgl. zur Vergleichbarkeit von gesetzlichem Sterbegeld und dem Sterbegeld eines Versorgungswerkes: OVG Hamburg, Urteil vom 01.09.2006 – 1 Bf 392/04 – juris Rn 28. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.154,77 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Er entspricht dem begehrten Höchstbetrag des Sterbegeldes in Höhe von 7.708,34 Euro abzüglich des bereits gezahlten Sterbegeldes. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.