Leitsatz: 1. Der Einsatz von Vermögen, das über den Schonbetrag von 10.000 Euro hinaus-geht und zum Zweck einer angemessenen Bestattungsvorsorge oder einer angemessenen Grabpflege vorgesehen ist, stellt für Heimbewohner eine Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. 2. Die Zweckbestimmung (Bestattung, Grabpflege) kann nur anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegwohngeld begehrt wird, - die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, - der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und - die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist. 3. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Kosten der Bestattung abzustellen (Grundbetrag). Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbe-stattung, etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrundezulegen. 4. Der sich hieraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiert, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). 5. Bei der Bestimmung des Erhöhungsbetrages können die Kosten einer durch-schnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen. Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfah¬ren eingestellt. In diesem Umfang ist das ange¬fochtene Urteil wirkungslos. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geän¬dert. Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2008 wird aufgehoben, soweit damit die Bewilli¬gung von Pflegewohngeld ab 4. November 2008 abgelehnt worden ist. Der Beklagte wird ver¬pflichtet, für den Heimplatz der Klägerin Pflege¬wohngeld in Höhe eines Tagessatzes von 9,97 Euro ab 4. November 2008 zu bewilligen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs¬schuldner darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des je¬weils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die verwitwete Klägerin lebt seit dem 2. November 2007 in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung, die ihr Investitionskosten in Höhe von 9,97 Euro/pro Tag in Rechnung stellt. Den nach der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung für sie gestellten Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld nahm die von der Klägerin bevollmächtigte Tochter zurück, weil die Klägerin damals über ausreichend einzusetzendes Vermögen verfügte. Am 8. Juli 2008 beantragte die Tochter der Klägerin für ihre Mutter erneut die Bewilligung von Pflegewohngeld. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Mutter (Stand 18. Juli 2008) gab sie an, dass diese eine Altersrente in Höhe von 607,51 Euro und eine Witwenrente in Höhe von 545,47 Euro beziehe. Von der Pflegekasse würden 1.279,00 Euro gezahlt. Sie verfüge über ein Sparguthaben in Höhe von 12.850,13 Euro und eine Spareinlage in Höhe von 84,76 Euro. Ihr Girokonto weise einen Kontostand von minus 1.156,23 Euro auf. Der Rückkaufwert der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung betrug am 1. Dezember 2005 1.668,00 Euro. Die Tochter der Klägerin informierte den Beklagten zudem über einen für ihre Mutter mit einem Bestattungsunternehmen am 17. Juli 2007 abgeschlossenen "Bestattungsvorsorge-Rahmenvertrag". Dieser enthält unter anderem die folgenden Vereinbarungen: "V. Kündigt der Auftraggeber diesen Vertrag, so muss dies in der von ihm ausdrücklichen vorgeschriebenen und dem Bestattungsinstitut aufgegebenen Form geschehen." und "VII. Wird die Bestattung des Auftraggebers nach dessen Tod nicht vom Bestattungsinstitut durchgeführt, so gilt in diesem Falle die Verpflichtung zum Ausgleich gemäß § 649 BGB. (...)". Aufgrund dieses Vertrags wurden 6.000,00 Euro an die E. C. U. AG überwiesen, die diesen Betrag treuhänderisch verwaltet und verzinslich auf den Namen der Tochter der Klägerin für Letztere als Vorsorgeempfängerin angelegt hat. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 29. September 2008 nach ihrer Anhörung mit der Begründung ab, das vorhandene Vermögen übersteige die Schongrenze von 10.000,00 Euro. Am 20. Oktober 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, mit dem Bestattungsvorsorge-Rahmenvertrag sollten die Kosten der einstigen Bestattung in Höhe von 7.317,50 Euro einschließlich der Friedhofsgebühren u.a. abgesichert werden. Dazu seien 6.000,00 Euro im Rahmen des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags an die E. C1. U. AG überwiesen worden. Die weiteren Kosten sollten durch den Rückkaufwert der Lebensversicherung abgedeckt werden. Im Rahmen der Bewilligung von Sozialleistungen stelle der Einsatz und die Verwertung von Mitteln, die für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt worden seien, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Verwaltungsgerichts Münster eine unzumutbare Härte dar. Der Wunsch vieler alter Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, sei unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit zu berücksichtigen. Diese Rechtsgrundsätze seien auch bei der Bewilligung von Pflegewohngeld zu beachten. Die Lebensversicherung habe am 8. Oktober 2008 einen Rückkaufwert von 1.863,00 Euro gehabt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. September 2008 zu verpflichten, dem Heimträger für ihren Heimplatz ab Antragstellung Pflegewohngeld zu einem Tagessatz von 9,97 Euro zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klägerin habe auch das zur C1. vorgesehene Vermögen einzusetzen. Wegen der deutlich höheren Vermögensfreigrenze bei der Gewährung von Pflegewohngeld könne die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Einsatz von Bestattungsvorsorgeverträgen nicht entsprechend herangezogen werden. Es möge zwar bei einer Vermögensfreigrenze von 2.600,00 Euro in der Sozialhilfe gerechtfertigt sein, hier zusätzliches Vermögen für die Bestattung über die Härteregelung als geschützt anzusehen. Bei einer Vermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro im Pflegewohngeldrecht könne darüber hinaus aber nicht noch weiteres Vermögen für die Bestattung geschützt sein, denn mit diesem Vermögen dürfe eine angemessene Bestattung zu finanzieren sein. Im Bereich der Grundsicherung würden im Übrigen lediglich 3.500,00 Euro als angemessenen Vorsorgeaufwand anerkannt. Bei ihren Vermögensverhältnissen müsse die Klägerin den Bestattungsvorsorgevertrag und die Lebensversicherung außerdem nicht unbedingt kündigen. Sie könne ihr Guthaben bei der Sparkasse einsetzen, so dass ihr 7.668,00 Euro mit dem Bestattungsvertrag und der Lebensversicherung zustünden sowie noch 2.332,00 Euro als frei verfügbar auf ihrem Girokonto blieben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster sei nicht zu übertragen, weil diese einen Dauergrabpflege- und nicht einen Bestattungsvorsorgevertrag zum Gegenstand gehabt habe. Zudem setze sich das Verwaltungsgericht Münster über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinsichtlich des Katalogs der zu berücksichtigenden bzw. freibleibenden Vermögenswerte hinweg. Mit derartigen Erwägungen seien eine Vielzahl von Ausnahmen zur Überschreitung des Freibetrags von 10.000,00 Euro denkbar, die aber dem Gesetzeswortlaut und dem erkennbaren Ziel der gesetzlichen Regelung zuwider liefen. Das Verwaltungsgericht hat, nachdem es ein Vertragsmuster der E. C. U. AG aus dem Internet hinzugezogen und dem Prozessbevollmächtigten dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass sowohl das Kapital aus der Lebensversicherung als auch aus dem Bestattungsvorsorgevertrag von der Klägerin einzusetzendes, rechtzeitig zur Bedarfszeit zur Verfügung stehendes Vermögen sei. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 6. Juni 2009 mitgeteilt, dass der Klägerin nach erster Einschätzung ab Juni/Juli 2009 Pflegewohngeld in Höhe von 310,28 Euro monatlich zu bewilligen sein werde. Die Klägerin verweist zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 5. Ok-tober 2009 zugelassenen Berufung erneut auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Verwaltungsgerichts Münster. Ergänzend trägt sie vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei einem Schonbetrag von 10.000,00 Euro im Pflegewohngeldrecht verblieben einem Bewohner einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung ohne weiteres die Mittel, um ggf. auch eine über dem einfachen Standard liegende Todesfallvorsorge zu treffen, so dass die Rechtsprechung zur Sozialhilfe nicht zu übertragen sei, finde keine Stütze in der Gesetzesbegründung des Pflegegesetzes NRW. Systematische und teleologische Anknüpfungspunkte nach dem Gesetzeswortlaut für die im angefochtenen Urteil vertretene Position seien nicht ersichtlich. Erst recht ergäben sich diese nicht aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften. Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Bestattungskosten könne der in Nordrhein-Westfalen herrschenden Verwaltungspraxis, pauschal 3.500,00 Euro anzusetzen, nicht zugestimmt werden. Dazu werde auf eine Stellungnahme des Deutschen Bundestags – Petitionsausschuss – vom 7. Mai 2009 zu einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis in Nordrhein-West-falen hingewiesen. Die Sozialgerichte Detmold und Hildesheim teilten insofern die Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. So habe das Sozialgericht Hildesheim im Urteil vom 24. Juli 2009 (S 34 SO 75/07) eine C1. in Höhe von 6.500,00 Euro für unbedenklich gehalten. Insofern dürfe es auch keine Rolle spielen, ob der Vorsorgende Abkömmlinge habe oder nicht. Denn der Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags diene nicht der Befreiung der Angehörigen von Kostenlasten. Die Vorsorge solle vielmehr sicherstellen, dass die Art der eigenen Bestattung und die Gestaltung der Ruhestätte samt Grabstein im Sinne der vom Hilfeempfänger bestimmten Weise vorgenommen werde. Der Verlust dieses Selbstbestimmungsrechts stelle sich als unzumutbare Härte dar. Es sei auch keine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit anzunehmen, wenn die Heimaufnahme und der Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags zeitlich zusammenfielen. Ob eine Mutwilligkeit vorliege, hänge davon ab, ob es dem Bedürftigen absichtlich nur um den Bezug von Sozialleistungen gehe. Unter Berücksichtigung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung und unter Außerachtlassung des an die E. C1. U. AG überwiesenen Betrags habe das Vermögen der Klägerin ab 4. November 2008 weniger als 10.000,00 Euro betragen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. September 2008 zu verpflichten, dem Heimträger für ihren Heimplatz ab Antragstellung Pflegewohngeld zu einem Tagessatz von 9,97 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass die Stadt C2. nach § 74 SGB XII Kosten einer Erdbestattung in Höhe von 2.861,10 Euro und einer Feuerbestattung in Höhe von 3.101.12 Euro anerkenne. Darin enthalten seien die Gebühren des Friedhofs, die auch von jedem Dritten in dieser Höhe zu tragen seien, sowie die Bestattungskosten, die auf einer Vereinbarung zwischen der Stadt C2. und den örtlichen Bestattern beruhten. Zudem verweist er auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Februar 2009 (S 47 SO 188/06), wonach Bestattungskosten in Höhe von 3.500,00 Euro als angemessen anzusehen seien. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Rückkaufwert ihrer Lebensversicherung die Klage insoweit zurückgenommen, als sie unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2008 die Bewilligung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz bis 3. November 2008 begehrt hat. Der Vertreter des Beklagten hat der Klagerücknahme zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen und der Vertreter des Beklagten der Klagerücknahme zugestimmt hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Klägerin hat den mit der Klage noch verfolgten Anspruch darauf, dass für ihren Heimplatz Pflegewohngeld zu einem Tagessatz von 9,97 Euro ab 4. November 2008 bewilligt wird. Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2008 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz – LPartAnpG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW, S. 498) i. V. m. § 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) – Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW, S. 613), zuletzt geändert durch Art. 38 LPartAnpG. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (§ 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld lagen ab 4. No-vember 2008 vor, da ab diesem Zeitpunkt das Einkommen und das Vermögen der Klägerin zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten nicht ausreichte. Dass nicht hinreichend Einkommen vorhanden war, ist unstreitig. Die Klägerin hatte ab 4. November 2008 aber auch kein verwertbares Vermögen einzusetzen. Ihr Vermögen in Form ihres Guthabens auf dem Girokonto und des Rückkaufwerts ihrer Lebensversicherung lag ab diesem Tag unterhalb der Vermögensschongrenze von 10.000,00 Euro. Der zwischen den Beteiligten allein noch streitige Einsatz der Ansprüche der Klägerin aus dem für sie abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag, aufgrund dessen sie 6.000,00 Euro an die E. C1. U. AG gezahlt hat, stellt für sie eine Härte i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar und bleibt deshalb bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Bewilligung von Pflegewohngeld außer Betracht. Solche Ansprüche der Klägerin zählen grundsätzlich zu ihrem Vermögen i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 PfG NRW. Was unter Vermögen im Sinne des § 12 PfG NRW zu verstehen ist, bestimmt das Landespflegegesetz nicht. Insofern sind das Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgerecht maßgeblich, an das § 12 Abs. 3 PfG NRW anknüpft. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie § 25d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert und nach § 90 Abs. 1 SGB XII sowie § 25d Abs. 6 BVG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Einkommen und Vermögen grenzen sich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Vermögen sind demnach alle vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 35.97 –, BVerwGE 108, 296 ff. = NJW 1999, 3649 f.; Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 16.98 –, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30 = NJW 1999, 3210 f.; BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, BSGE 100, 131 ff.; vgl. zum Schenkungsrückforderungsanspruch als Vermögen: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 –, NWVBl. 2008, 232 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 –, NWVBl. 2009, 194 ff. Vermögen der Klägerin ist damit sowohl ihr Hauptleistungsanspruch aus dem Bestattungsvorsorgevertrag als auch die aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung des Vertrags einschließlich des damit verbundenen Treuhandverhältnisses mit der E1. C1. U. AG. Dieses Vermögen ist jedenfalls – soweit es die Ansprüche aus der Rückabwicklung des Bestattungsvorsorgevertrags betrifft – auch verwertbar. Ob Ansprüche verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Er verfügt nicht über bereite Mittel, wenn er diese nicht in angemessener Zeit realisieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7.96 –, BVerwGE 106, 105 ff.; BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 –, a. a. O. Zwar ist davon auszugehen, dass der vertragliche Hauptleistungsanspruch der Klägerin gegen den Bestattungsunternehmer (Vornahme der Bestattung wie vereinbart) einer wirtschaftlichen Verwertung nicht zugeführt werden kann. Vgl. zur wohl fehlenden Verwertbarkeit eines solchen Hauptleistungsanspruchs: BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, a. a. O. Allerdings besteht die – von der Klägerin unwidersprochene – Möglichkeit der Kündigung und der anschließenden Rückabwicklung des Bestattungsvorsorgevertrags und des in diesem Zusammenhang eingegangenen Treuhandverhältnisses. Der als "Bestattungsvorsorge-Rahmenvertrag" bezeichnete schriftliche Vertrag sieht in seiner Nr. V ein Kündigungsrecht ausdrücklich vor. Auch der Bestattungsvorsorge -Treuhandvertrag enthält ein Kündigungsrecht. Ausdrücklich ist in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vertragsmuster unter Nr. 3 geregelt: "Falls der Bestattungsvorsorge -Treuhandvertrag (teil-)gekündigt wird, erfolgt die Auszahlung an den Vertragsbestatter. Bei Freigabe durch den Vertragsbestatter wird direkt an den Treugeber ausgezahlt." Der Klägerin war es vor diesem Hintergrund bereits zu Beginn des Bedarfszeitraums rechtlich möglich, eine Rückabwicklung des Bestattungsvorsorgevertrags herbeizuführen und den von der E1. C1. U. AG treuhänderisch verwalteten Betrag zuzüglich Zinsen über das Bestattungsunternehmen (eventuell nach Abzug der vereinbarten Vergütung nach § 649 BGB) zurückzuerhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein könnte, dieses Vermögen in angemessener Zeit zu verwerten oder die Verwertung völlig unwirtschaftlich wäre, liegen nicht vor. Dem Einsatz und der Verwertung dieses Vermögens der Klägerin steht nicht § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 SGB XII (ggf. i. V. m. § 25f Abs. 1 BVG) entgegen. In § 90 Abs. 2 SGB XII ist vorgesehen, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe vom Einsatz oder von der Verwertung bestimmter in den Nrn. 1 bis 9 aufgeführter Vermögenswerte (sog. Schonvermögen) nicht abhängig gemacht werden darf. Zu den darin abschließend aufgezählten Fallgruppen zählt der Bestattungsvorsorgevertrag allerdings nicht. Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, a. a. O.; Wahrendorf, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 90 Rn. 44. Den Gesetzentwurf des Bundesrates mit einer Ergänzung des § 90 Abs. 2 SGB XII dahingehend, dass eine Versicherung oder eine andere Form der Vorsorge, mit der eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Bestattung sichergestellt werden sollte, in den Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII aufgenommen werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/239, S. 10), lehnte die Bundesregierung mit dem Hinweis auf die Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII und der Vorschrift des § 74 SGB XII, der eine menschenwürdige Bestattung für alle Sozialhilfeempfänger sicherstelle, als nicht erforderlich ab (vgl. BT-Drucks. 16/239, S. 17). Der Einsatz dieses zum Zweck der Bestattungsvorsorge vorgesehenen Vermögens würde für die Klägerin jedoch eine Härte i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten. Das Bundessozialgericht hat zur Verwertung von Ansprüchen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag entschieden, dass diese grundsätzlich eine Härte i. S. v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellt und deshalb bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen ist. Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, a. a. O. Es ist zwar davon ausgegangen, dass die Verwertung nicht durch § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII eine Härte zu bejahen, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Die "angemessene Lebensführung" und die "angemessene Alterssicherung" findet nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts begriffsnotwendig ihr Ende mit dem Tod des Betreffenden. Eine Vorsorge des Hilfesuchenden für die Zeit nach seinem Tod kann danach unter diese Norm nicht subsumiert werden. Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, a. a. O.; anders: OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – 16 B 2078/03 –, NWVBl. 2004, 276 f. = NVwZ-RR 2004, 360 f. m. w. N. – siehe dazu auch: Trenk-Hinterberger, Ersparnisse für die Bestattung als Schonvermögen, JurisPraxisReport-SozR 10/2004 Anm. 5. Das Bundessozialgericht hat insoweit jedoch eine Vermögensverschonung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII angenommen. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Das Bundessozialgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der § 90 Abs. 3 SGB XII vorausgehenden inhaltsgleichen Norm des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausgeführt, der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, sei dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten blieben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt hätten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 5 C 84.02 –, NJW 2004, 2914 ff. = FEVS 56, 302 ff.; anders: LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2006 – L 8 SO 135/05 ER –, FEVS 58, 87 ff.; LSG Schl.-H., Urteil vom 29. Mai 2006 – L 9 SO 4/06 –, ZFSH/SGB 2007, 746 ff.; LSG Hamb., Beschluss vom 17. Juli 2007 – L 5 B 246/07 ER SO –, ZFSH/SGB 2008, 684 f. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zum Sozialhilferecht, der zuzustimmen ist, ist auch im Pflegewohngeldrecht davon auszugehen, dass die Verwertung und der Einsatz der ausschließlich zum Zweck der angemessenen Bestattungs- und Grabpflegevorsorge verbindlich vorgesehenen Mittel für Heimbewohner eine Härte bedeuten würde. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 PfG NRW, dem Sinn und Zweck dieser Norm nach dem Willen des Gesetzgebers und ihrem Regelungszusammenhang. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW verweist nach seinem Wortlaut auf den Dritten Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG, so dass grundsätzlich auch die dazu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung dessen, was unter einzusetzendem Einkommen und Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 3 PfG NRW zu verstehen ist, herangezogen werden kann. Über den Verweis in § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW wird die sozialhilferechtliche Rechtslage nicht unverändert in das Pflegewohngeldrecht übernommen. Die Verweisung hat vielmehr vorwiegend die gesetzestechnische Aufgabe, die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Pflegewohngeld möglichst kurz gefasst und ohne überflüssige Wiederholungen zu regeln. Vgl. dazu auch: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 –, a. a. O. Dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 PfG NRW entspricht es aber, die dargestellte Rechtsprechung zum Sozialhilferecht auf das Pflegewohngeldrecht zu übertragen. Sowohl § 90 Abs. 3 SGB XII als auch § 12 Abs. 3 PfG NRW sollen gewährleisten, dass dem Hilfebedürftigen ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit verbleibt. Ein wirtschaftlicher Ausverkauf und eine daraus folgende nachhaltige soziale Abstufung sollen vermieden werden. Vgl. zu § 88 Abs. 3 BSHG: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 – V C 88.64 –, BVerwGE 23, 149 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – 16 B 2078/03 –, a. a. O.; LSG NRW, Urteil vom 11. September 2006 – L 20 SO 1/05 –, Juris; zu § 12 Abs. 3 PfG NRW: OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2009 – 12 A 2663/06 –, Juris; Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 –, a. a. O., m. w. N. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Heimbewohner gegenüber dem Sozialhilfeempfänger durch das Landespflegegesetz privilegiert wird, indem es Pflegewohngeld bereits bei einer Einkommens- und Vermögenslage gewährt, die den Bezug von Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen noch ausschließt. Pflegewohngeld erhält nämlich auch derjenige Heimbewohner, dessen Einkommen und/oder Vermögen über den sozialhilfe- und kriegsopferfürsorgerechtlichen Höchstbeträgen liegt. Für das Einkommen folgt dies aus § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Danach ist ein Einkommensbetrag von 50,00 Euro monatlich von der Einsatzpflicht ausgenommen. Für das Vermögen beruht die Besserstellung auf § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, der einen Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro bestimmt. Dieser liegt deutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens, das für einen pflegebedürftigen Heimbewohner heute im Regelfall auf 2.600,00 Euro begrenzt ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. der zugehörigen Durchführungsverordnung). Der pflegewohngeldrechtliche Schonbetrag übersteigt auch den typischen Vermögensschonbetrag bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25f BVG, der derzeit bei 5.378,00 Euro liegt. Lediglich bei schwerstpflegebedürftigen Beschädigten und deren Hinterbliebenen i. S. v. § 26c Abs. 8 Satz 3 BVG bleibt das pflegewohngeldrechtliche Schonvermögen gegenwärtig um 755,00 Euro hinter dem des Bundesversorgungsgesetzes zurück. Letzteres ändert aber an der grundsätzlichen Besserstellung der Heimbewohner hinsichtlich des Einsatzes eigenen Vermögens nichts, weil der glatte Betrag von 10.000,00 Euro "aus Gründen der Praktikabilität" - vgl. LT-Drucks. 13/3498, S. 36 – gewählt worden ist. Vgl. zum Vorstehenden (mit Ausnahme der genannten Beträge): OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 –, a. a. O. Zwar besteht mit dieser Privilegierung durch den deutlich höheren Schonbetrag für den Heimbewohner ein Spielraum, für eine deutlich über dem einfachsten Standard liegende Bestattung nach seinen individuellen Vorstellungen vorzusorgen, während dies bei einem Empfänger von Sozialhilfe von vornherein nicht angenommen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 – 16 E 1247/07 – und vom 8. Oktober 2004 – 16 B 1664/04 –, Juris. Der vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung des Heimbewohners würde es aber letztlich widersprechen, wenn ihm nicht genauso wie einem Sozialhilfeempfänger neben dem Schonvermögen ein Betrag zur Vorsorge für eine angemessene Bestattung und Grabpflege verbliebe. Zum einen dient der Schonbetrag grundsätzlich dazu, dem Hilfebedürftigen zu Lebzeiten einen wirtschaftlichen Spielraum zu belassen. Dieser sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers beim Heimbewohner 10.000,00 Euro betragen. Der in dieser Höhe vorgesehene Spielraum würde sich erheblich verringern, wenn der Heimbewohner bei einem Wunsch, für eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen – im Gegensatz zum Sozialhilfeempfänger – dafür einen Teil des unter den Schonbetrag fallenden Vermögens einsetzen müsste. Insofern wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Betrag von 10.000,00 Euro nicht ausreichend sei, um es den Menschen zu ermöglichen, in einem gewissen Rahmen für Alter, Tod und Verwandte vorzusorgen, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, LT-Drucks. 13/4072, S. 35; Antrag der Fraktion der CDU, LT-Drucks. 13/4103, S. 3 (mit dem jeweiligen Vorschlag hinsichtlich des Schonbetrags an eine Größenordnung von 40.000,00 Euro zu denken). Zum anderen könnte der Schonbetrag dadurch über die sozialhilfe- und kriegsopferfürsorgerechtliche Schongrenze hinaus oder sogar ganz aufgezehrt werden, etwa wenn sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege Vorsorge getroffen werden soll. Dem Heimbewohner bliebe dann u. U. neben dieser Vorsorge, soweit sie angemessen ist, überhaupt kein Vermögen, während der Sozialhilfeempfänger neben der angemessenen Vorsorge für die Bestattung und Grabpflege weiterhin über ein Vermögen in Höhe des ihm zustehenden Schonbetrags verfügen würde. Diese Ungleichbehandlung ließe sich mit dem Sinn und Zweck der mit dem für den Heimbewohner vorgesehenen höheren Schonbetrag verbundenen Privilegierung gegenüber dem Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgeempfänger nicht vereinbaren. Vgl. dazu auch: VG Münster, Urteile vom 21. Januar 2009 – 6 K 2136/07 –, Juris; vom 17. März 2009 – 6 K 1484/07 –; vom 9. Juni 2009 – 6 K 2159/07 –, Juris und vom 22. September 2009 – 6 K 1044/08 –, Juris. Da die Bewilligung von Pflegewohngeld in § 12 Abs. 2 PfG NRW zudem an die Gewährung von Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeleistungen anknüpft, könnte je nach Höhe des abgeschlossenen und als angemessen angesehenen Vorsorgevertrags aufgrund dieses Regelungszusammenhangs ein Wertungswiderspruch entstehen, wenn nicht auch dem Heimbewohner das zur Bestattungsvorsorge und Grabpflege vorgesehene Vermögen über den Schonbetrag hinaus verbliebe. Pflegewohngeld soll nämlich nach der gesetzlichen Konzeption immer dann gewährt werden, wenn sonst die Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge eingreifen müsste, um den Heimbewohner in den Stand zu setzen, die nicht gedeckten Investitionskosten des Pflegeheims zu begleichen. Daraus folgt, dass der sozialpolitische Gesetzeszweck nur erreicht wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld und von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge im Grundsatz übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 –, a. a. O. Dies hat im Pflegewohngeldrecht zur Vermeidung von Widersprüchen zur Folge, dass auch der Heimbewohner die angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge nicht durch sein Schonvermögen zu finanzieren hat. Die gegenteilige Auffassung würde ggf. dazu führen, dass einem Heimbewohner Pflegewohngeld zu versagen wäre, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PfG NRW nicht vorliegen. Dieser Heimbewohner könnte aber u. U. trotz des der Bewilligung von Pflegewohngeld ggf. entgegen stehenden Vermögens in Form von Ansprüchen aus der Rückabwicklung eines Bestattungsvorsorge -/Grabpflegevertrags etwa einen Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe haben, da diese Ansprüche aus der Rückabwicklung solcher Verträge sozialhilferechtlich unberücksichtigt bleiben und sein sonstiges Vermögen den sozialhilferechtlichen Schonbetrag nicht übersteigt. Pflegewohngeldrechtlich wäre die Konsequenz dann aber, dass dem Heimbewohner, dem Sozialhilfe bewilligt wird, (trotz des Vermögens aus der Rückabwicklung eines Bestattungsvorsorge -/Grabpflegevertrags) nach § 12 Abs. 2 PfG NRW auch Pflegewohngeld zu bewilligen ist. Dieser durch die grundsätzliche Abhängigkeit der Pflegewohngeldbewilligung von den Voraussetzungen der Bewilligung von Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge entstehende Widerspruch zeigt, dass auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PfG NRW die für eine angemessene Bestattung und Grabpflege verbindlich vorgesehenen Mittel in Anwendung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht als zu verwertendes und einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen sind. Die insoweit maßgebende vermögensrechtlichen Zweckbestimmung (Bestattungsvorsorge oder Grabpflege) kann im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, allerdings in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist. Vgl. zur Zweckbestimmung auch: OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 – 12 A 4694/02 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3.03 –, NJW 2004, 3647 m. w. N.; BVerwG Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7.96 –, a. a. O.; LSG NRW, Urteil vom 19. März 2009 – L 9 SO 5/07 –. ZFSH/SGB 2009, 241 ff. Diesen Anforderungen genügen insbesondere solche schriftlichen (Vorsor- ge-)Verträge, die – wie hier – die vertragliche Einbindung eines Treuhänders vorsehen, dem der für die Bestattung oder Grabpflege vorgesehene Vermögensteil zur treuhänderischen Verwaltung übertragen wird und der den bestimmungsgemäßen Einsatz gegenüber dem jeweiligen Auftragnehmer (Bestattungsinstitut, Friedhofsgärtnerei, etc.) gewährleistet, und in denen der Heimbewohner festgelegt hat, dass im Falle seines Todes eine Abänderung der Zweckbestimmung (etwa durch Angehörige, Erben oder Nachlasspfleger) ausgeschlossen sein soll. Eine – wie hier – dem Heimbewohner zustehende Kündigungsmöglichkeit ist in diesem Zusammenhang solange unbeachtlich, solange eine Kündigung mit dem Ziel der endgültigen Aufhebung der Zweckbestimmung nicht erfolgt ist. Der von der Klägerin als Bestattungsvorsorge bereits überwiesene Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro ist des Weiteren nicht als unangemessen hoch anzusehen. Die Frage, bis zu welchem Betrag von einer angemessenen Bestattung gesprochen werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – 16 B 2078/03 –, a. a. O. (3.500,00 Euro); VG Münster, Urteil vom 22. September 2009 – 6 K 1044/08 –, a. a. O. (knapp 5.500,00 Euro im konkreten Fall); Bay. LSG, Urteil vom 25. September 2008 – L 11 SO 32/07 –, Juris (ca. 3.200,00 Euro im konkreten Fall); SG Dortmund, Urteil vom 13. Februar 2009 – S 47 SO 188/06 –, Juris (wohl 3.500,00 Euro); SG Aachen, Urteil vom 15. September 2009 – S 20 SO 28/09 –, Juris (5.000,00 Euro im konkreten Fall); SG Schleswig, Beschluss vom 18. Juni 2008 – S 12 So 54/08 ER (Doppelte für eine Bestattung nach § 74 SGB XII) – zitiert nach LSG Schl.-H., Beschluss vom 1. Oktober 2008 – L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH –, SchlHA 2008, 426 ff.; SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2009 – S 34 SO 75/07 – (6.500,00 Euro im konkreten Fall); siehe auch: Hammel, Das Bestattungsvorsorgevermögen als eine sozialhilferechtlich verwertungsgeschützte Rücklage – Rechtsdiskussion und Anforderungen, ZFSH/SGB 2009, 599 ff.; Jacobsen, Verschonung von vertraglicher Bestattungsvorsorge, WzS 2009, 22 ff.; Widmann, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 –, ZFSH/SGB 2008, 600. Die Angemessenheit beurteilt sich jedenfalls nach den vorgesehenen Leistungen und den örtlichen Preisen für eine Bestattung. Ähnlich: BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, a. a. O. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat (Grundbetrag), denn insofern wird örtlichen Besonderheiten wie unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiert und darüber hinaus – wie hier – auf vertraglichen (Rabatt-)Vereinba-rungen der Behörde mit den örtlichen Bestattern beruhen kann, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen. Schon die Kosten für eine einfache Beerdigung belaufen sich nach den vorliegenden Erkenntnissen (im Bundesdurchschnitt) auf zwischen 2.000,00 und 4.000,00 Euro - vgl. Verbraucherzentrale, Was tun, wenn jemand stirbt?, 17. Auflage 2009, S. 56 -, die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung betragen etwa 7.000,00 Euro - vgl. Stiftung Warentest, Test Spezial Bestattungen, erschienen am 25. Oktober 2008, S. 50 f. -. Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin für die Bestattungsvorsorge auf das Treuhandkonto überwiesene Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro jedenfalls als angemessen anzusehen. Die Klägerin hat hier weniger als das Doppelte der vom Beklagten im Rahmen von § 74 SGB XII anerkannten Kosten für die von ihr gewünschte Feuerbestattung (3.101,12 Euro) vorgesehen. Der Betrag liegt zudem deutlich unter den von Stiftung Warentest ermittelten, für eine Bestattung durchschnittlich aufzuwendenden Kosten in Höhe von 7.000,00 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags nur dazu dienen könnte, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld zu schaffen, liegen nicht vor, zumal die Klägerin diesen Vertrag etwa ein Jahr vor der (wiederholten) Beantragung von Pflegewohngeld abgeschlossen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.