Beschluss
1 L 561/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0503.1L561.22.00
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Leitsätze
In der Rechtsbehelfsbelehrung genügt für die Angabe des Sitzes des Gerichts i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO die Angabe des Ortes. Nicht erforderlich ist die Angabe der vollständigen Anschrift des Gerichts.
Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO (hier abgelehnt).
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Rechtsbehelfsbelehrung genügt für die Angabe des Sitzes des Gerichts i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO die Angabe des Ortes. Nicht erforderlich ist die Angabe der vollständigen Anschrift des Gerichts. Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO (hier abgelehnt). 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 2089/22) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2022 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, da der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, die nach § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederhergestellt bzw. angeordnet werden könnte. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung tritt grundsätzlich unabhängig davon ein, ob der Rechtsbehelf zulässig und begründet ist. Etwas anderes gilt allerdings bei offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen, d.h. wenn ohne eine in die Tiefe gehende Prüfung erkennbar ist, dass der Rechtsbehelf unzulässig ist. Kann ein solchermaßen offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO entfalten, ist auch für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht kein Raum. Dies gilt nach vorherrschender obergerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt. Vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 1. November 2013 – 2 B 174/13 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris Rn. 27 f. m.w.N. Dies ist hier der Fall. Die am 4. April 2022 erhobene Klage gegen die ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. Januar 2022 zugestellte Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2022 wahrt die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO offensichtlich nicht. Dem Lauf der Monatsfrist steht nicht entgegen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung der angegriffenen Ordnungsverfügung lediglich die Ortsangabe „50667 Köln", nicht aber die vollständige Adresse des Verwaltungsgerichts Köln enthalten gewesen ist. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist lediglich über den Sitz des Gerichts zu belehren. Der Sitz des Gerichts ist mit der Angabe des Ortes ausreichend bezeichnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23/08 –, juris, Rn. 15. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kommt offensichtlich nicht in Betracht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 2 B 18.15 –, juris Rn. 11 m.w.N. (ständige Rspr.). Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO); die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 S. 2 VwGO), und zwar grundsätzlich innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 4 BN 32/01 –, juris Rn. 4 und Beschluss vom 25. Juni 2013 – 10 B 10/13 –, juris Rn. 5. Eine Krankheit kann nur dann als Grund für eine „nicht verschuldete“ Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist durchgreifen, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, juris Rn. 34 m.w.N. Davon ist hier offensichtlich nicht auszugehen. Die Antragstellerin macht geltend, aufgrund einer extremen (Pollen-) Allergie und des Einsatzes starker Antiallergika seit Anfang Januar 2022 „außer Gefecht gesetzt“ gewesen zu sein. Sie sei daher weder in der Lage gewesen, sich um ihre pflegebedürftige Mutter zu kümmern, noch rechtzeitig Klage zu erheben. Unabhängig davon, dass dem Vorbringen der Antragstellerin schon nicht zu entnehmen ist, wann der Zustand des „Außergefechtgesetztseins“ konkret wieder beendet gewesen bzw. das Hindernis weggefallen sein soll, ist nicht von einer Krankheit auszugehen, die nach den oben genannten Maßstäben als Grund für eine nicht verschuldete Fristversäumnis durchgreift. Den von der Antragstellerin übersandten fachärztlichen Attesten aus den Jahren 2005 bzw. 2013 und 2014 lässt sich zwar entnehmen, dass bei ihr eine Allergie gegen Gräser, Pollen und Frühblüher diagnostiziert worden ist sowie 2013 ein chronischer Husten. Aktuelle Atteste, die belegen würden, dass sie aufgrund der Allergie außer Stande gewesen ist, rechtzeitig Klage gegen den angegriffenen Bescheid zu erheben bzw. einen Bevollmächtigten damit zu beauftragen, hat sie jedoch nicht vorgelegt. Soweit die Antragstellerin vorbringt, aufgrund ihrer „Außergefechtsetzung“ sei ihre pflegebedürftige Mutter in das Wohnhaus F. T. . H. , H1.----straße 0-0, 00000 Köln verlegt worden, begründet dies für sich genommen noch keine Unfähigkeit zur Klageerhebung im oben genannten Sinne. Im Übrigen ist die Mutter der Antragstellerin jedenfalls nach dem vorgelegten Bericht des Medizinischen Dienstes Nordrhein zur Höherstufung des Pflegegrads vom 3. November 2021 bereits seit dem 6. Februar 2018 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung unter der Anschrift H1.----straße 0-0, 00000 Köln untergebracht. Gegen eine Unfähigkeit zur rechtzeitigen Klageerhebung spricht zudem, dass die Antragstellerin nach Erhalt der angegriffenen Ordnungsverfügung offenbar in der Lage gewesen ist, am 16. Februar 2022 ihr Gewerbe umzumelden. Die Antragstellerin hatte im Januar 2019 unter der Adresse N.----straße 00, 00000 Köln das Gewerbe „Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen eines Bistros“ angemeldet. Nachdem der Ordnungsdienst der Antragsgegnerin bereits im September 2019 festgestellt hatte, dass die Antragstellerin dort auch den Konsum von Shishas anbietet und sich dies bei einem weiteren Kontrollbesuch am 11. Dezember 2021 bestätigte, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Januar 2022 auf, das Gewerbe entsprechend umzumelden. Dem kam die Antragstellerin mit E-Mail an die Antragsgegnerin vom 16. Februar 2022 nach, die von der E-Mail-Adresse „xxxxxx.xxxxxxxxx@xxx.xx“ abgesandt wurde. Der E-Mail beigefügt war das ausgefüllte und auf den 15. Februar 2022 datierte Formular „Gewerbe-Ummeldung“, das die Antragstellerin eigenhändig unterschrieben haben dürfte. Die Unterschrift auf dem Formular dürfte der Unterschriftt der Antragstellerin auf der in diesem gerichtlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Prozessvollmacht entsprechen. Selbst wenn wie von der Antragstellerin geltend gemacht ihr Ehemann die E-Mail mit der Gewerbeummeldung von ihrem Account aus an die Antragsgegnerin versandt haben sollte, war sie offenbar in der Lage, die Gewerbeummeldung zu veranlassen. Warum der Ehemann nicht auch eine von der Antragstellerin unterschriebene Klage gegen die angegriffene Ordnungsverfügung hätte absenden oder die Antragstellerin (telefonisch) einen Rechtsanwalt damit hätte beauftragen können, erschließt sich nicht. Da der Antrag unzulässig ist, kommt es auf die Frage seiner Begründetheit nicht an. Die Antragstellerin hat Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der mit der (bestandskräftigen) Ordnungsverfügung angeordneten Auflagen sprechen, auch nicht geltend gemacht. Sie bringt lediglich vor, sie könne die Auflagen aus finanziellen Gründen nur bei weiter laufendem Betrieb der Gaststätte mit Shisha-Angebot umsetzen. Ohne in eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Auflagen eingetreten zu sein dürfte jedenfalls festzuhalten sein, dass allein finanzielle Interessen gegenüber dem Lebens- und Gesundheitsschutz der Gäste und Beschäftigten der Antragstellerin, den die Antragsgegnerin mit den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Auflagen bezweckt, von untergeordneter Bedeutung sein dürften. 2. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.