Beschluss
2 B 18/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn ein Anwalt wegen unverschuldeter technischer Faxstörung eine Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat.
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn Anträge auf Terminsaufhebung unglaubhaft sind und die Vertretung des Verfahrens durch Betreuer/Prozesspfleger möglich ist.
• Im Disziplinarverfahren kann die Aberkennung des Ruhegehalts auch ohne persönliche Mitwirkung des verhandlungsunfähigen Beamten verhängt werden, wenn Urkunden- und Sachverständigenbeweise den Tatnachweis tragen.
• Befangenheitsrügen sind nach Abschluss der Berufungsinstanz nur noch ausnahmsweise möglich; ohne rechtzeitige Rüge in der Verhandlung tritt Rügeverlust ein.
• Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht verletzt, wenn das Gericht vorhandene Gutachten und ergänzende Ermittlungen ausreichend würdigt und keine erkennbaren Mängel des Gutachtens vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei Faxstörung; keine Verfahrensmängel bei Aberkennung des Ruhegehalts • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn ein Anwalt wegen unverschuldeter technischer Faxstörung eine Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn Anträge auf Terminsaufhebung unglaubhaft sind und die Vertretung des Verfahrens durch Betreuer/Prozesspfleger möglich ist. • Im Disziplinarverfahren kann die Aberkennung des Ruhegehalts auch ohne persönliche Mitwirkung des verhandlungsunfähigen Beamten verhängt werden, wenn Urkunden- und Sachverständigenbeweise den Tatnachweis tragen. • Befangenheitsrügen sind nach Abschluss der Berufungsinstanz nur noch ausnahmsweise möglich; ohne rechtzeitige Rüge in der Verhandlung tritt Rügeverlust ein. • Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht verletzt, wenn das Gericht vorhandene Gutachten und ergänzende Ermittlungen ausreichend würdigt und keine erkennbaren Mängel des Gutachtens vorliegen. Die Beklagte, einst Kassenbeamtin, wurde beschuldigt, zwischen 1997 und 2004 Geldbeträge auf Konten überwiesen zu haben, auf die sie Zugriff hatte. Strafverfahren wurden eingestellt; Disziplinarklage des Dienstherrn zielte zunächst auf Entfernung, später auf Aberkennung des Ruhegehalts. Die Beklagte ist dienstunfähig und dauerhaft verhandlungsunfähig; ihr Ehemann wurde Prozesspfleger. Nach Zurückverweisung hob das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 8.12.2014 das Ruhegehalt der Beklagten auf. Die Beklagte rügte zahlreiche Verfahrensfehler und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein; die Begründung zur Beschwerde wurde knapp fristgerecht per Fax übermittelt, geriet aber wegen technischer Probleme in die Nacht, sodass Teile erst nach Ablauf der Frist beim Gericht eingingen. • Zur Zulässigkeit: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war zwar verspätet eingegangen, die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO lagen aber vor, weil der Prozessbevollmächtigte glaubhaft machte, das Kanzleifaxgerät ausgefallen und ein Ersatzgerät nur langsam war; die Übermittlung war rechtzeitig begonnen worden. • Sorgfaltsmaßstab: Bei Fristversendungen per Fax muss der Anwalt so rechtzeitig beginnen, dass unter normalen Umständen bis Mitternacht mit Abschluss zu rechnen ist; hier war ein ausreichender Sicherheitszuschlag vorhanden, weil das Kanzleigerät üblicherweise 45 Minuten benötigte und die Übermittlung knapp zwei Stunden vor Mitternacht gestartet wurde. • Zur Begründetheit der Beschwerde: Es lagen keine Verfahrensfehler vor. Die Rüge des Verstoßes gegen rechtliches Gehör scheiterte, weil Anträge auf Terminsaufhebung keinen erheblichen Hinderungsgrund glaubhaft machten und Betreuer/Prozesspfleger die Beklagte vertreten konnten. • Gehör und Beweiserhebung: Das Oberverwaltungsgericht hat Zeugen-, Urkunden- und Sachverständigenbeweise berücksichtigt; es bestand keine Pflicht, persönliche Anhörung der verhandlungsunfähigen Beklagten vorzunehmen, wenn die schriftlichen und gutachterlichen Beweismittel den Tatnachweis tragen. • Befangenheit: Rügen zur Besorgnis der Befangenheit sind nach Abschluss der Berufungsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor; hier war kein hinreichender Anhalt für Befangenheit ersichtlich und teils Rügeverlust eingetreten. • Gutachterliche Bewertung und Aufklärungspflicht: Das Gericht hat den Sachverständigen, dessen Gutachten nachvollziehbar war, ausreichend einbezogen; behauptete Mängel oder Widersprüche im Gutachten wurden nicht schlüssig dargelegt. • Verfahrensrechtliche Einwände gegen Rechtsfolgenwahl: Die Entscheidung über Aberkennung des Ruhegehalts statt Entfernung aus dem Dienst ist nicht verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die Voraussetzungen des Maßnahmeverbots geprüft und geboten gewürdigt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist war zu gewähren, weil die Versäumung unverschuldet durch technische Faxprobleme verursacht wurde und die vollständige Beschwerdebegründung nachgereicht wurde. Inhaltlich sind die gerügten Verfahrensfehler nicht gegeben: Das Oberverwaltungsgericht hat weder das rechtliche Gehör verletzt noch seine Aufklärungs- und Prüfpflichten verletzt; die Gutachten und Urkunden rechtfertigen die Feststellungen zu Tatgeschehen und Schuldfähigkeit. Die Aberkennung des Ruhegehalts war somit rechtmäßig bestätigt; die Kostenentscheidung blieb dem angefochtenen Urteil entsprechend.