Urteil
3 K 2582/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0504.3K2582.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalles. Der am 00.00.1959 geborene Kläger steht als Erster Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Am 4. und 18. Januar 2017 fanden Gespräche zwischen dem Kläger und seinem Dienstvorgesetzten, dem Leitenden Regierungsdirektor T. , statt. Ab dem 8. März 2017 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Unfallanzeige vom 18. Juli 2017 meldete der Kläger die Personalgespräche vom 4. und 18. Januar 2017 als Dienstunfall. Sein Dienstvorgesetzter habe im Rahmen der Gespräche erhebliche Vorwürfe gegen ihn erhoben, die nicht belegt seien und über die bislang nicht entschieden worden sei. Trotz anderslautender Versicherung des Dienstvorgesetzten seien in der Folge ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sowie ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er habe sich am 7. März 2017 in fachärztliche Behandlung begeben und sei am 8. März 2017 erkrankt. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wies der mit der Dienstunfallbearbeitung befasste Sachbearbeiter den Kläger darauf hin, es fehle an aussagekräftigen Befundberichten. Die bloße Benennung einer Erkrankung reiche weder als Beleg für einen Körperschaden noch als Beleg für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden aus. Dem Kläger werde bis zum 23. August 2017 Gelegenheit gegeben, entsprechende Befundberichte nachzureichen. Mit Bescheid vom 29. August 2017 lehnte das beklagte Land den Antrag ab. Gemäß § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zur Anerkennung der Kausalität zwischen Unfallereignis und Krankheitsbild sei unter anderem ein zeitnaher Arztbesuch zur Dokumentation der unfallbezogenen Schädigung zwingend erforderlich. Auf Grundlage der Unfallmeldung des Klägers sei es nicht möglich, die Voraussetzungen des § 36 LBeamtVG NRW zu prüfen. Trotz Aufforderung mit Schreiben vom 2. August 2017 habe der Kläger keinen Befundbericht des behandelnden Arztes vorgelegt, der seine Angaben im Hinblick auf das Unfallereignis bzw. den geschilderten Sachverhalt konkretisiere. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich einen Körperschaden im Sinne des § 36 LBeamtVG NRW erlitten habe. Es lägen weder die Voraussetzungen für einen Dienstunfall vor, noch sei die Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden hinreichend dargestellt worden. Die Anerkennung als Dienstunfall im Sinne des § 36 LBeamtVG NRW sei aus diesem Grunde ausgeschlossen. Am 29. August 2017 übergab der Kläger einen ärztlichen Konsiliarbericht des Diplom-Psychologen F. M. vom 29. August 2017 an den polizeiärztlichen Dienst, wonach der Kläger sich erstmals am 15. März 2017 zur Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung eines Leidens vorgestellt habe, welches fortlaufend zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe und auch weiterhin führe. Die ungelöste Situation am Arbeitsplatz führe diagnostisch zu einer Verschlimmerung der Belastungsreaktionen durch Chronifizierung, so dass mittlerweile von einer Anpassungsstörung mit überwiegend ängstlichen, angespannten Reaktionen ausgegangen werde. Als Diagnosen werden ausgewiesen: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensführung (hier Arbeitsfeld), akute Belastungsreaktion, Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und nicht-organische Insomnie. Wegen des weiteren Inhalts des Konsiliarberichts wird auf Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 8. August 2019, Bl. 107 f. der Gerichtsakte, verwiesen. Am 28. September 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. August 2017 ein, welchen er nicht begründete. Am 17. November 2017 nahm der Kläger den Dienst wieder auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte er sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid. Am 3. April 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, sein Dienstvorgesetzter habe im Rahmen des Gesprächs am 4. Januar 2017 angekündigt, nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten zu wollen und ihn in der Folge mit einer Vielzahl haltloser Vorhaltungen konfrontiert, deren Zusammenstellung auf ihn wahllos und willkürlich gewirkt habe und die teilweise weit in die Vergangenheit zurück gereicht hätten. Er habe ihm vorgeworfen, bei verschiedenen Aufgaben versagt zu haben, ihn, den Vorgesetzten hintergangen und sich weisungswidrig verhalten zu haben. Ausweislich einer durch den Kläger gefertigten Gesprächsniederschrift vom 5. Januar 2017 habe der Vorgesetzte ihm konkret vorgehalten bei der Organisation der Prüfung der elektrischen Betriebsmittel versagt zu haben, den Auftrag einen Flyer zu erstellen nicht zeitgerecht und nur fehlerhaft erfüllt zu haben, ihm im Zusammenhang mit der Beauftragung eines IT-Sicherheitsbeauftragten „in den Rücken gefallen“ zu sein, ihn im Zusammenhang mit der Einführung von Elektromobilität beim Polizeipräsidium Bonn „hinters Licht geführt“ und keinen entsprechenden Rahmenvertrag und keine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt zu haben. Zudem habe der Kläger sich im Zusammenhang mit der Teilschließung des Schießstandes nicht konsistent verhalten und bei der Neuorganisation des ZA 31 ohne entsprechende Weisung gehandelt. Weiter habe der Dienstvorgesetzte ausgeführt, sich darüber aufgeregt zu haben, dass der Kläger ihm im Jahr 2014 wegen einer fehlerhaften Vorlage an den Personalrat eine Verwaltungsklage angedroht habe. Zudem seinen seine Mehrarbeitszeiten nicht nachvollziehbar und bestünden augenscheinlich aus einer Mischung der Dezernatsleistung, der Personalratsarbeit und der Wahrnehmung seiner Aufgaben als C. -Vorsitzender und als Mitglied im Bundes- und Landesvorstands des C. . Ferner habe er, der Kläger, den Dienstwagen am 3. Januar 2017 außerdienstlich genutzt, was Anlass zu einer Überprüfung seiner Dienstprotokolle und Fahrtenbücher der vergangenen Monate gegeben habe. Der Dienstvorgesetzte wolle nicht, dass der Kläger sein Vertreter werde. Wegen des weiteren Inhalts der Gesprächsniederschrift vom 5. Januar 2017 wird auf Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 8. August 2019, Bl. 99 ff. der Gerichtsakte, verwiesen. Während des Gesprächs habe sich der Dienstvorgesetzte in Tonfall und Motorik aggressiv und herablassend gezeigt. So habe er unangemessen laut gesprochen und weit ausholende Armbewegungen gemacht. Die Haltlosigkeit der Vorwürfe und die Art und Weise wie diese ihm vorgehalten worden seien, hätten ihn, den Kläger, zutiefst verunsichert und eine psychische Erkrankung bei ihm ausgelöst. Im Rahmen des zweiten Gesprächs am 18. Januar 2017 habe der Dienstvorgesetzte die Stellungnahme des Klägers zu den Vorwürfen unter anderem mit den Sätzen „Es ist eine Unverschämtheit mir zu widersprechen,“, „Erzählen Sie mir nichts“ und „Nun geben Sie doch zu, was Sie alles falsch gemacht haben“ kommentiert und hierdurch eine verängstigende Atmosphäre geschaffen, die den Kläger unangemessen unter Druck gesetzt habe. Vorhandene Gefühle der Verzweiflung und Ohnmacht seien hierdurch intensiviert worden. Zudem habe der Dienstvorgesetzte ihn mit weiteren Vorwürfen konfrontiert. Ausweislich des vom Kläger gefertigten Gesprächsprotokolls vom 24. Januar 2017 habe der Vorgesetzte ihm vorgeworfen, ein Dienstfahrzeug für einen privaten Anlass habe nutzen zu wollen und ihn angewiesen, ab sofort jede Fahrt mit dem Dienstwagen vor Beginn persönlich anzuzeigen und zu begründen. Auf Nachfrage habe der Vorgesetzte erklärt, dass dem Kläger keine straf- oder dienstrechtlichen Verfehlungen vorzuwerfen seien. Wegen des weiteren Inhalts der Gesprächsniederschrift vom 5. Januar 2017 wird auf Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 8. August 2019, Bl. 104 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Auch dieses Gespräch habe der Dienstvorgesetzte in grobem Ton geführt und eine unbeherrschte Gestik gezeigt. Obwohl er ihm gesagt habe, dass ihm straf- und disziplinarrechtlich nichts vorgeworfen werden könne, habe er am 20. Januar 2017 ein Straf- sowie Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht gegen den Kläger eingeleitet. Am 28. Februar 2017 sei er zudem in die Direktion K umgesetzt und mit der Aufgabe betraut worden, 102 Aktenordner mit sinnlosen Inhalten aufzuarbeiten, wobei er nicht nach außen habe tätig werden sollen. Hierfür sei ihm ein unvollständig möbliertes und nicht gereinigtes Büro zugewiesen worden, das zuvor als Lagerraum genutzt worden sei. Im Vorfeld habe der Dienstvorgesetzte die Mitarbeiter des früheren Dezernats des Kläger im Beisein der Polizeipräsidentin zusammengerufen und erklärt, dass der Kläger seines Amtes enthoben worden sei, ein Straf- und Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werde und er nicht mehr zurückkommen werde. Der Kläger ist der Ansicht, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sowohl einen Körperschaden als auch die Kausalität der Personalgespräche und des Verhaltens des Dienstvorgesetzten für diesen Schaden durch Unfallanzeige vom 18. Juli 2017 sowie Vorlage des ärztlichen Konsiliarberichts des Diplom-Psychologen F. M. vom 29. August 2017 an den polizeiärztlichen Dienst am selben Tage hinreichend dargetan zu haben. Der Beklagten habe im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids Kenntnis von diesem ärztlichen Konsiliarbericht gehabt und diesen rechtswidrig nicht berücksichtigt. Die Personalstelle und der polizeiärztliche Dienst tauschten sich in Dienstunfallfällen grundsätzlich untereinander aus. Jedenfalls müsse sich der Beklagte das Wissen des polizeiärztlichen Dienstes zurechnen lassen und könne sich nicht darauf berufen, ihm habe der ärztliche Bericht nicht vorgelegen. Die Personalgespräche vom 4. Januar 2017 und 18. Januar 2017 sowie das Geschehen ab dem 4. Januar 2017 insgesamt seien jeweils für sich gesehen als Dienstunfall zu werten. Die Personalgespräche seien sowohl inhaltlich als auch der Art und Weise nach eklatant vom üblichen dienstlichen Umgang abgewichen. Sie seien willkürlich und unsachlich gewesen und hätten haltlose und zugleich seelisch verletzende Äußerungen enthalten. Die an dem Kläger geübte Kritik sei inhaltlich ungerechtfertigt, übersteigert und unnötig demütigend gewesen. Zwar dürfe der Dienstherr vermeintliche Fehler aufzeigen, er dürfe den Beamten aber nicht – wie geschehen - mit haltlosen, wahllos zusammengeklaubten und unsachlichen Vorwürfen überhäufen, um ihn aus dem Tätigkeitsbereich herauszudrängen. Die erlittene Anpassungsstörung mit überwiegend ängstlichen, angespannten Reaktionen sei unmittelbare Folge der Geschehnisse und Situationen am Arbeitsplatz gewesen. Zwar habe er am 17. November 2017 seinen Dienst wieder aufgenommen, er leide aber bis heute an einer depressiven Anpassungsstörung in beruflichen Belastungssituationen und befindet sich konstant in fachärztlicher Behandlung. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 29. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2018 die durch den Kläger im Rahme seines Antrags vom 18. Juli 2017 geschilderten Vorgänge ab dem 4. Januar 2017 als Dienstunfall anzuerkennen. Hilfsweise 2. den Bescheid des beklagten Landes vom 29. August 2017 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 18. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe er keine Kenntnis vom ärztlichen Konsiliarbericht vom 29. August 2017 gehabt. Der polizeiärztliche Dienst sei weder verpflichtet noch ermächtigt, von sich aus Befunde an die Personalstelle weiterzuleiten. Ebenso wenig bestehe für die Personalstelle eine Berechtigung die Krankenakte des Klägers einzusehen. Für die Einbindung des polizeiärztlichen Dienstes, der die haftungsausfüllende Kausalität prüfe, sei Voraussetzung, dass zunächst die haftungsbegründende Kausalität bejaht werde. Dies werde allein durch die Personalstelle geprüft. Indem der Kläger auch nach entsprechenden Hinweisen im Schreiben vom 2. August 2017 und im Ablehnungsbescheid nicht mit der Mitteilung reagiert habe, dass sich der Befundbericht beim polizeiärztlichen Dienst befinde, sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Personalgespräche und die Vorgänge ab dem 4. Januar 2017 insgesamt erfüllten nicht die Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Dieser sei ein plötzliches und örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis. Es komme darauf an, dass der schädigende Vorgang unvermittelt eintrete und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt sei. Der Kläger führe aber selber aus, dass die Personalgespräche vom 4. und 18 Januar 2017 und das Geschehen ab dem 4. Januar 2017 insgesamt jeweils für sich als Dienstunfall zu werten seien. Personalgespräche seien zudem grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Betracht zu kommen. Sie stellten Gespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehörten. Die Schilderungen des Klägers ließen ein Abweichen vom dienstlich üblichen Umgang nicht erkennen. Weiterhin sei der Kausalzusammenhang zwischen dem angeführten Unfallereignis und dem Körperschaden in Frage zu stellen. Der Kläger habe in seiner Unfallmeldung als Zeitpunkt des Unfalls den 4. Januar 2017 angegeben. Trotz des behaupteten Unfallereignisses habe der Kläger erst am 15. März 2017 einen Arzt aufgesucht und dann erst nach viermonatiger Behandlung am 18. Juli 2017 einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls gestellt. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er kein entsprechendes Attest vorgelegt. Weder die haftungsbegründende noch die haftungsausfüllende Kausalität seien erwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 29. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Personalgespräche vom 4. Januar 2017 und 18. Januar 2017 sowie des Geschehens ab dem 4. Januar 2017 insgesamt als Dienstunfall. Keines der genannten Ereignisse stellt einen Dienstunfall dar. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ein Körperschaden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Gesundheitszustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist und diese Veränderung (auch sonst) nicht nur Bagatellcharakter hat, sondern aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, Rn. 13 – 30 und Urteil vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 64 m. w. N. Der Körperschaden muss durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes Ereignis verursacht worden sein. "Äußere Einwirkungen" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind mechanische, chemische, thermische oder ähnliche Einwirkungen. Entscheidend für die Abgrenzung zur inneren Einwirkung ist, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen willentliches, d. h. vorsätzliches Verhalten die wesentlichen Ursachen gewesen sind. Die äußere Einwirkung kann von den verschiedensten Ereignissen oder Dingen der Außenwelt ausgehen und zwar auch dann, wenn die eigene Handlung fehlerhaft oder ungeschickt gewesen sein sollte. Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand: Dezember 2017, § 31 Rn. 39 ff.; Wilhelm, in: Fürst u. a., GKÖD, Stand: Februar 2018, O § 31 BeamtVG Rn. 8. Als Ursache sind dabei nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als "wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Diesem Ereignis darf im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommen, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-) Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, Rn. 13 – 30 und Urteil vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 70, m. w. N. Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich auch ein äußerer Umstand für die Annahme eines Dienstunfalls ausreichen, der zunächst eine psychische Reaktion ("Schrecken", "seelischer Schock") bewirkt, die zu schädlichen Vorgängen im Körper des betroffenen Beamten führt. So können herabsetzende Reden, Beleidigungen oder Beschimpfungen als "äußere Einwirkungen" im Sinne des Dienstunfallrechts qualifiziert werden, weil sie "von außen her" die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen können und die gestörte seelische Verfassung wiederum zu körperlichen Schäden führen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 , juris, Rn. 13 bis 15, OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, Rn. 13 - 30, juris. Hinsichtlich eines dienstlichen (Personal-) Gesprächs - also einer Situation, in der nicht ein Dritter, sondern eine für den Dienstherrn tätige Person handelt - ist zu berücksichtigen, dass derartige Gespräche, Informationen oder Mitteilungen zu dienstlich relevanten Fragestellungen zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören und deshalb grundsätzlich keine "äußeren Einwirkungen" im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweicht und sich damit nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, Rn. 13 - 30, OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2017 - 5 LB 124/16 -, juris, Rn. 104 f., m. w. N. Damit hängt die Frage, ob ein bestimmtes Personalgespräch unter Berücksichtigung der allgemeinen Zwecksetzung des Dienstunfallschutzes und des im Dienstunfallrecht anzuwendenden Kausalitätsbegriffs bei einem Beamten einen (physischen oder psychischen) Körperschaden ausgelöst hat, davon ab, mit welchem konkreten Inhalt und in welcher Weise das Gespräch tatsächlich geführt wurde. Dies meint den (inhaltlichen) Gesprächsverlauf sowie namentlich die Gesprächsatmosphäre. In zumindest einer dieser Beziehungen muss das Gespräch erkennbare Besonderheiten aufgewiesen haben, welche vom üblichen dienstlichen Umgang miteinander abgewichen sind, und zwar in einer Weise, die den Betroffenen nachvollziehbar erheblich belastet hat. Hierfür kommen etwa beleidigende, seelisch verletzende Äußerungen oder Beschimpfungen in Betracht. Unter Umständen kann aber auch schon ein sonstiges deutliches Vergreifen im Ton bzw. eine im Ganzen unsachliche, etwa den Betroffenen völlig verängstigende und / oder unangemessen unter Druck setzende Gesprächsatmosphäre ein Dienstunfallereignis begründen, zumal dann, wenn es sich um ein für die weitere berufliche Entwicklung außerordentlich wichtiges Gespräch handelt und der Beamte darauf in zeitlichem Zusammenhang mit Krankheitssymptomen reagiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, Rn. 13 – 30 und Beschluss vom 10. August 2011 - 1 A 1455/09 -, juris, Rn. 11. Steht der konkrete Inhalt und die Art und Weise des Gesprächsverlauf fest, ist im Anschluss daran aus objektiver Sicht zu bewerten ist, ob diese tatsächlichen Feststellungen den Schluss rechtfertigen, der Rahmen des Sozialadäquaten sei überschritten. Darauf, wie der Kläger "das Gespräch empfunden hat" - also auf seine subjektive Sicht - kommt es an dieser Stelle nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, Rn. 13 - 30, OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2017 - 5 LB 124/16 -, juris, Rn. 106. Zusammengefasst führt dies dazu, dass wenn ein Beamter im zeitlichen Nachgang zu einem typischen, sich im sozialadäquaten Rahmen haltenden Dienstgespräch gleichwohl einen Schock oder andere (Körper-) Schäden erleidet, insoweit nur die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten ursächlich gewesen sein kann, die ihrerseits nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die dienstlichen Gespräche am 4. und 18. Januar 2017 keine äußeren Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die aus der Art der Gesprächsführung ausnahmsweise den Rückschluss darauf zuließen, der Kläger sei dabei einer Situation ausgesetzt gewesen, die außerhalb des sozial Üblichen gelegen hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sachliche Kritik ein wesentliches Werkzeug des Dienstherrn darstellt, um dienstliche Probleme zu identifizieren und diese sachgerechten Lösungen zuzuführen. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers hatten die Gespräche einen rein dienstlichen Inhalt, der nicht vom typischen Inhalt eines dienstlichen Gesprächs abgewichen ist. Der Kläger gibt in diesem Zusammenhang an, sein Dienstvorgesetzter habe im Rahmen der Gespräche angekündigt, nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten zu wollen. Auch solle er nicht sein Vertreter sein, wenn der aktuelle Vertreter nicht mehr zur Verfügung stehe. Zudem habe er ihn mit den aus den von dem Kläger am 5. und 24. Januar 2017 erstellten Gesprächsniederschriften hervorgehenden Vorwürfen konfrontiert. Er habe ihn zudem mit Kommentaren wie „Es ist eine Unverschämtheit mir zu widersprechen“, „Erzählen Sie mir nichts“ und „Nun geben Sie doch zu, was Sie alles falsch gemacht haben“ unangemessen unter Druck gesetzt und durch die Vielzahl an Vorwürfen überfordert. Diese Ausführungen lassen für sich nicht erkennen, dass der Kläger von seinem dienstlichen Vorgesetzten über ein nicht mehr hinzunehmendes Maß hinaus konfrontiert worden ist. Der sich insbesondere aus den von dem Kläger erstellten Niederschriften über die geführten Gespräche ergebende Gesprächsverlauf stellt sich nicht so dar, dass von inhaltlich oder ihrer Form nach über einen angemessenen Rahmen hinausgehenden Gesprächen auszugehen ist. Die von dem Kläger geschilderten Vorhaltungen und Konfrontationen lassen jeweils einen sachlichen Bezug erkennen und sind zudem anzahlmäßig überschaubar. Auch ergibt sich aus den Gesprächsniederschriften, dass dem Kläger hinsichtlich der Vorhaltungen jeweils Raum für eigene Ausführungen gegeben wurde und er diesen auch genutzt hat. Soweit der Kläger vorträgt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien haltlos und unbegründet gewesen, kann dies eine Überschreitung des sozialadäquaten Rahmens ebenfalls nicht begründen. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z.B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist. Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis, Urteil vom 30. Juni 2017 – 2 K 1959/15 –, Rn. 33 - 34, juris VG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2014, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2009, a.a.O. Dem Kläger kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn er die Gesprächsatmosphäre insgesamt als aggressiv bezeichnet. Er beschreibt die Atmosphäre als angespannt, für ihn belastend und ihn unter Druck setzend. Der Vorgesetzte habe polternd und unangemessen laut gesprochen und dabei weit ausholende Armbewegungen gemacht. Damit schildert er kein Verhalten seines Vorgesetzten, das nicht mehr als sozialadäquat bezeichnet werden kann. Insbesondere behauptet er nicht, beleidigt oder beschimpft worden zu sein. Eine angespannte Gesprächsatmosphäre ist bei Dienstgesprächen über Vorfälle mit möglicherweise disziplinarrechtlicher Relevanz typisch und rechtfertigt als solche - d. h. ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die hier nicht behauptet wurden - nicht den Schluss, der dienstliche Umgang mit dem Kläger sei sozialinadäquat gewesen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, Rn. 35 - 36, juris. Dass er selbst das Gespräch als demütigend und unangemessen empfunden hat, ist als rein subjektive Wahrnehmung für die Einstufung des Sozialadäquanz nicht von Belang. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, Rn. 13 - 30, OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2017 - 5 LB 124/16 -, juris, Rn. 106. Ist nach alledem in den streitgegenständlichen Dienstgesprächen bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers kein Dienstunfall zu sehen, so bedarf es keiner Beweisaufnahme zum Ablauf des Gespräches durch Vernehmung des von Klägerseite benannten Zeugen T1. . Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, das Verhalten seines Dienstvorgesetzten ab dem 4. Januar 2017 insgesamt stelle einen Dienstunfall dar, mangelt es insoweit bereits an einem plötzlichen singulären Ereignis. Dauereinwirkungen, die sich über längere Zeiträume erstrecken, werden vom Dienstunfallbegriff von vornherein nicht erfasst. Unabhängig davon, dass bereits keines der von dem Kläger geschilderten Ereignisse einen Dienstunfall zu begründen vermag, ist auch nicht nachvollziehbar, auf welchem der geschilderten Ereignisse der behauptete Personenschaden beruhen soll. Wie der eigene Vortrag des Klägers nahelegt, ist seine Erkrankung Ergebnis der Ereignisse insgesamt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an der erforderlichen Einmaligkeit und Plötzlichkeit des Unfallereignisses bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.