Beschluss
1 A 2072/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0227.1A2072.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen rechtfertigt weder die begehrte Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) oder wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (dazu 3.). 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weiter nur gerechtfertigt, wenn die als fehlerhaft gerügte Begründung entscheidungserheblich ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn dieser Begründungsteil nicht entscheidungstragend ist (obiter dictum) oder er neben eine weitere selbstständig tragende Begründung tritt (Mehrfachbegründung). Vgl. zur Entscheidungserheblichkeit: Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 98 bis 100. Gemessen hieran begründet das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. a. Dies gilt zunächst für seine Rüge, das angegriffene Urteil basiere auf einer offensichtlichen Fehlbewertung des Unfallereignisses, indem die Geschehnisse vom 8. und 12. Dezember 2011 sowie vom 12. Februar 2012 zu einer – einen Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls ausschließenden – Dauereinwirkung verbunden worden seien. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Vorfälle vom 8. und 12. Dezember 2011 sowie vom 12. Februar 2012 mit den daraus erwachsenen psychischen Beeinträchtigungen als Dienstunfall anerkannt werden. Ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liege nicht vor, da es an einem „plötzlichen“ Ereignis fehle. Der Kläger habe während des bisherigen Verfahrens nicht einheitlich auf ein spezielles (Einzel-) Ereignis abgestellt, sondern einen mehraktigen, innerdienstlichen Konflikt beschrieben, der seine gesundheitliche Einschränkung verursacht haben soll. Eine derartige länger andauernde Einwirkung falle jedoch nicht unter den Begriff des Dienstunfalles. Zunächst habe er in seiner Unfallmeldung und später auch in der Klagebegründung die Dienstgespräche vom 12. Dezember 2011 angeführt. Dem gegenüber habe er im Rahmen der Unfallbeschreibung wie in der Widerspruchsbegründung die „Beschlagnahmeaktion“ vom 8. Dezember 2011 sowie die Presse-Veröffentlichungen in der Bild am Sonntag und in bild-online am 12. Februar 2012 in den Mittelpunkt gestellt. In seinem Klageantrag habe er schließlich alle drei Ereignisse als Anknüpfungspunkte aufgenommen. Dauereinwirkungen, wie sie der Kläger geschildert habe, hätten allein im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nach § 31 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG i. V. m. Berufskrankheitenverordnung eine Bedeutung. Die Berufskrankheitenverordnung enthalte jedoch keinen Tatbestand für psychische Dauereinwirkungen. Hiergegen trägt der Kläger vor, grundsätzlich sei jedes der genannten drei Ereignisse geeignet, seine psychischen Beeinträchtigungen ausgelöst zu haben. Es handele sich um abgrenzbare, jeweils überraschende, nicht vorhersehbare und vor allem psychisch traumatisierende Ereignisse. Den Ereignissen vom 8. Dezember 2011 schreibe er – jedenfalls mittlerweile – keine traumatisierende Wirkung (mehr) zu. Das maßgebliche Unfallereignis seien die Gespräche mit seinen damaligen Vorgesetzten am 12. Dezember 2011 gewesen. Die Presseveröffentlichungen aus Februar 2012 seien für sich abgrenzbare, traumatisierende Ereignisse, die das bereits am 12. Dezember 2011 erfolgte Unfallereignis erheblich verstärkt hätten. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger schon deshalb nicht durch, weil die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat sich selbstständig tragend auch mit der Annahme des Klägers, dass das „Krankheitsgeschehen maßgeblich aus den Besprechungen am 12. Dezember 2011“ hergeleitet wird (UA S. 10 ff.), auseinandergesetzt. Der Kläger hat aus den nachfolgenden Gründen die Richtigkeit dieses selbstständig tragenden Begründungsteils mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. b. Hinsichtlich der Besprechungen am 12. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen eines dienstunfallgeeigneten Ereignisses verneint, weil es sich nicht um „auf äußere Einwirkung beruhende Ereignisse“ gehandelt habe (UA S. 10 ff.). Dieses Merkmal diene der Abgrenzung von (nicht dienstunfallbegründenden) Umständen, die in einer besonderen Veranlagung oder in einem willentlichen Verhalten des Betroffenen ihre Ursache hätten. Personalgespräche könnten nur in Ausnahmefällen hierunter fallen. Ein solcher Ausnahmefall liege jedenfalls nicht vor, wenn sich das Gespräch im Rahmen der sozialen Adäquanz gehalten habe. Erkranke ein Beamter in Zusammenhang mit dienstlichen Vorgängen der Personalverwaltung liege die Ursache regelmäßig in der mangelnden persönlichen Verarbeitungsfähigkeit des Beamten, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen sei. Selbst wenn es sich bei den Gesprächen um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen gehandelt haben sollte, müsse jeder gesunde Mensch in der Lage sein, gewisse Ungerechtigkeiten zu ertragen und zu verarbeiten. Der Beamte könne in einer solchen Situation ggf. Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass das Personalgespräch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Gespräch sei grundsätzlich berechtigt gewesen, da die politisch brisante NSU-Affäre im Hintergrund zu der Auswertung der beiden Handys gestanden habe. Die Geschehnisse am 8. Dezember 2011 hätten – trotz aller noch streitigen Einzelheiten – ausreichend Irritationen hervorgerufen, die abzuklären gewesen seien. Zudem müsse sich der Kläger ein völlig falsches Vorverständnis in Bezug auf seine Rolle im Rahmen der Amtshilfe entgegenhalten lassen, wenn er davon ausgegangen sei, in derartigen Fällen keinerlei Weisungen seiner Vorgesetzten bei der Bundespolizei zu unterliegen. Es sei nicht gerechtfertigt gewesen, die Daten aus den ausgelesenen Handys gegenüber seinen Vorgesetzten – quasi zugunsten des BKA – geheim zu halten. Diese Fehlvorstellung des Klägers habe das Verhalten seiner Vorgesetzten bei den Gesprächen am 12. Dezember 2012 mit beeinflusst und maßgeblich dazu beigetragen, dass sich der Kläger in die Enge getrieben gefühlt habe und in eine psychische Zwangslage geraten sei, die in einem psychischen Zusammenbruch geendet habe. Die damals vom Kläger als „Beschlagnahme“ empfundene Aktion begegne im Übrigen keinen Bedenken. Dem tritt der Kläger wie folgt entgegen: Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine Aufgaben und Kompetenzen falsch eingeschätzt und die berechtigten Informationsverlangen seiner Vorgesetzten verkannt habe. Weder er noch seine Vorgesetzten seien berechtigt gewesen, die im Wege der Amtshilfe erhobenen personenbezogenen Daten zu speichern. Die Speicherung der Daten habe allein durch das BKA erfolgen dürfen. Er, der Kläger, habe die Daten weder speichern noch etwa durch Weitergabe an seine Vorgesetzten verwerten dürfen. Ansonsten hätte er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht. Diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht weder geprüft noch gewürdigt. Stattdessen sei es von seiner Pflicht zur Weitergabe an seine Vorgesetzten ausgegangen, obwohl diese nicht mit der konkreten Amtshilfe betraut gewesen seien. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein dienstliches (Personal-) Gespräch regelmäßig kein Dienstunfallereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG darstelle, ist nicht zu beanstanden (dazu aa.). Anhaltspunkte dafür, dass die Gespräche außerhalb der in diesem Zusammenhang maßgeblichen sozialen Adäquanz lagen, bestehen nicht (dazu bb.). Auf die rechtliche Einordnung der Speicherung der Handy-Daten kommt es letztlich nicht an (dazu cc.). aa. Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ein Körperschaden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Gesundheitszustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist und diese Veränderung (auch sonst) nicht nur Bagatellcharakter hat, sondern aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015– 1 A 857/12 –, juris, Rn. 64 m. w. N. Der Körperschaden muss durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes Ereignis verursacht worden sein. „Äußere Einwirkungen“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind mechanische, chemische, thermische oder ähnliche Einwirkungen. Entscheidend für die Abgrenzung zur inneren Einwirkung ist, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen willentliches, d. h. vorsätzliches Verhalten die wesentlichen Ursachen gewesen sind. Die äußere Einwirkung kann von den verschiedensten Ereignissen oder Dingen der Außenwelt ausgehen und zwar auch dann, wenn die eigene Handlung fehlerhaft oder ungeschickt gewesen sein sollte. Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand: Dezember 2017, § 31 Rn. 39 ff.; Wilhelm, in: Fürst u. a., GKÖD, Stand: Februar 2018, O § 31 BeamtVG Rn. 8. Als Ursache sind dabei nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich“ anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Diesem Ereignis darf im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommen, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-) Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. Ständige Rechtsprechung; vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 70, m. w. N. Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich auch ein äußerer Umstand für die Annahme eines Dienstunfalls ausreichen, der zunächst eine psychische Reaktion („Schrecken“, „seelischer Schock“) bewirkt, die zu schädlichen Vorgängen im Körper des betroffenen Beamten führt,. So können herabsetzende Reden, Beleidigungen oder Beschimpfungen als „äußere Einwirkungen“ im Sinne des Dienstunfallrechts qualifiziert werden, weil sie „von außen her“ die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen können und die gestörte seelische Verfassung wiederum zu körperlichen Schäden führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 – 2 C 49.68 –, juris, Rn. 13 bis 15. Hinsichtlich eines dienstlichen (Personal-) Gesprächs – also einer Situation, in der nicht ein Dritter, sondern eine für den Dienstherrn tätige Person handelt – ist zu berücksichtigen, dass derartige Gespräche, Informationen oder Mitteilungen zu dienstlich relevanten Fragestellungen zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören und deshalb grundsätzlich keine „äußeren Einwirkungen“ im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweicht und sich damit nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz hält. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2017– 5 LB 124/16 –, juris, Rn. 104 f., m. w. N. Damit hängt die Frage, ob ein bestimmtes Personalgespräch unter Berücksichtigung der allgemeinen Zwecksetzung des Dienstunfallschutzes und des im Dienstunfallrecht anzuwendenden Kausalitätsbegriffs bei einem Beamten einen (physischenoder psychischen) Körperschaden ausgelöst hat, davon ab, mit welchem konkreten Inhalt und in welcher Weise das Gespräch tatsächlich geführt wurde. Dies meint den (inhaltlichen) Gesprächsverlauf sowie namentlich die Gesprächsatmosphäre. In zumindest einer dieser Beziehungen muss das Gespräch erkennbare Besonderheiten aufgewiesen haben, welche vom üblichen dienstlichen Umgang miteinander abgewichen sind, und zwar in einer Weise, die den Betroffenen nachvollziehbar erheblich belastet hat. Hierfür kommen etwa beleidigende, seelisch verletzende Äußerungen oder Beschimpfungen in Betracht. Unter Umständen kann aber auch schon ein sonstiges deutliches Vergreifen im Ton bzw. eine im Ganzen unsachliche, etwa den Betroffenen völlig verängstigende und / oder unangemessen unter Druck setzende Gesprächsatmosphäre ein Dienstunfallereignis begründen, zumal dann, wenn es sich um ein für die weitere berufliche Entwicklung außerordentlich wichtiges Gespräch handelt und der Beamte darauf in zeitlichem Zusammenhang mit Krankheitssymptomen reagiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011– 1 A 1455/09 –, juris, Rn. 11. Steht der konkrete Inhalt und die Art und Weise des Gesprächsverlauf fest, ist im Anschluss daran aus objektiver Sicht zu bewerten ist, ob diese tatsächlichen Feststellungen den Schluss rechtfertigen, der Rahmen des Sozialadäquaten sei überschritten. Darauf, wie der Kläger „das Gespräch empfunden hat“ – also auf seine subjektive Sicht – kommt es an dieser Stelle nicht an. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2017– 5 LB 124/16 –, juris, Rn. 106. Zusammengefasst führt dies dazu, dass wenn ein Beamter im zeitlichen Nachgang zu einem typischen, sich im sozialadäquaten Rahmen haltenden Dienstgespräch gleichwohl einen Schock oder andere (Körper-) Schäden erleidet, insoweit nur die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten ursächlich gewesen sein kann, die ihrerseits nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist. bb. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein „auf äußerer Einwirkung beruhendes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ in Bezug auf die Dienstgespräche vom 11. Dezember 2011 zu verneinen. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Gespräche vom typischen dienstlichen (sozialadäquaten) Umgang abgewichen wären. Dies gilt zunächst für den Verlauf und den Inhalt der Gespräche. Der Vorwurf des Klägers, ihm sei der Inhalt der Gespräche nicht vorab mitgeteilt worden, greift nicht. Es musste sich dem Kläger ohne weiteres aufdrängen, dass die kurzfristige Terminansetzung in einem engen inhaltlichen Kontext mit den Geschehnissen vom 8. Dezember 2011 steht. Alles anderes wäre lebensfremd gewesen. Jedenfalls wäre es ihm – eine diesbezügliche Unsicherheit unterstellt – möglich gewesen, sich bei seinen Vorgesetzten nach dem Grund der Gesprächseinladung nach Berlin zu erkundigen. Bei dieser Gelegenheit hätte er auch vorab schon klären können, ob und in welchem Rahmen er eine Person seines Vertrauens hätte heranziehen können. Soweit der Kläger die beiden eineinhalbstündigen Gespräche als „Verhöre“ bezeichnet, lässt dies nicht erkennen, dass seine Vorgesetzten den Rahmen einer – jedenfalls aus damaliger Sicht angezeigten zügigen Sachverhaltsermittlung – überschritten hätten. Der Kläger gibt in diesem Zusammenhang an, er sei intensiv nach dem Inhalt der Handy-Auswertung befragt worden. Man habe von ihm wissen wollen, was er genau getan, was er protokolliert, was er warum gelöscht und was er mit wem in diesem Zusammenhang abgesprochen habe. Diese Ausführungen lassen für sich nicht erkennen, dass der Kläger von seinen dienstlichen Vorgesetzten über ein nicht mehr hinzunehmendes Maß hinaus befragt worden ist. Der Kläger schildert lediglich abstrakte Fragestellungen, die in einem hierarchisch-organsierten Umfeld mit entsprechenden Aufsicht- und Kontrollsituationen typischerweise gestellt werden. Gerade die durch eine besondere Brisanz gekennzeichnete Amtshilfe der Bundespolizei für das BKA in Zusammenhang mit NSU-Ermittlungen lassen detaillierte Fragen als gerechtfertigt und nachvollziehbar erscheinen. Der Kläger zeigt insbesondere nicht auf, dass die Befragung inhaltlich oder ihrer Form nach über einen der konkreten (damals noch unklaren) Situation geschuldeten angemessenen Rahmen hinausgegangen ist. Auch die vom Kläger konkreter geschilderten Äußerungen seiner Vorgesetzten sind nicht geeignet, die Unsachlichkeit des Dienstgesprächs zu begründen. So habe der Abteilungsleiter N. ihn bezichtigt, Dienstpflichten gröblich verletzt zu haben, und rechtswidrig die Herausgabe der Datenkopien verlangt. Insgesamt sei sein Vorgesetzter von persönlicher Neugier an Beweismitteln und einer absurden Idee eines Vertuschungskomplotts getrieben gewesen. Dem Kläger sei ein Verstoß gegen Standardverfahren vorgeworfen worden, obwohl es ein solches Standardverfahren gar nicht gegeben habe. Sein Vorgesetzter habe indirekte Andeutungen benutzt, der Kläger habe sich eines schlimmen Vergehens schuldig gemacht und sei Teil einer Angelegenheit, die er nicht überschauen könne. Er sei über die Konsequenzen für seine eigene persönliche Situation im Ungewissen und Unklaren gelassen worden. Schließlich seien ihm dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens angedroht worden. Dadurch sei er in Gewissensnöte und einen Loyalitätskonflikt geraten, so dass er sich massiv psychisch unter Druck gesetzt gefühlt habe. Dieser – von der Beklagten weiterhin bestrittene – Gesprächsinhalt ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, dem Gespräch seinen sozialadäquaten Rahmen zu nehmen. Mögliche disziplinarrechtlich-relevante Vorwürfe sowie beabsichtigte Ermittlungsmaßnahmen können grundsätzlich Inhalt eines Personalgespräches zwischen Dienstherrn und Beamten sein. Dass der Dienstherr in Fällen, in denen aus seiner Sicht zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens bestehen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten hat, ist jedem Beamten bekannt. Dabei sind im Übrigen bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Zum damaligen Zeitpunkt des Gespräches – nur wenige Tage nach den Geschehnisse vom 8. Dezember 2011 – waren die Abläufe und Hintergründe nicht vollständig aufgearbeitet und ermittelt, so dass Hinweise auf mögliche disziplinarische Konsequenzen nicht von vorneherein unsachlich erscheinen. Der Umstand, dass später sowohl die Zivilgerichte als auch der damaliger Bundespolizeipräsident dem Kläger bestätigten, er habe sich keiner Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, ist für sich nicht geeignet, die Sozialadäquanz des Dienstgesprächs entfallen zu lassen. Für deren Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt des Dienstgesprächs an, so dass es keine Rolle spielt, ob sich eine zum Zeitpunkt des Gesprächs vorhandene Einschätzung als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist. Jeder gesunde Mensch muss in der Lage sein, selbst gewisse Ungerechtigkeiten zu ertragen und zu verarbeiten, zumal gegen belastende Maßnahmen gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Dem Kläger kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn er die Gesprächsatmosphäre insgesamt als unsachlich bezeichnet. Er beschreibt die Atmosphäre als angespannt, für ihn belastend und psychisch erdrückend. Damit schildert er jedoch kein Verhalten seiner Vorgesetzten, das nicht mehr als sozialadäquat bezeichnet werden kann. Insbesondere behauptet er nicht, beleidigt oder beschimpft worden zu sein. Eine angespannte Gesprächsatmosphäre ist bei Dienstgesprächen über Vorfälle mit möglicherweise disziplinarrechtlicher Relevanz typisch und rechtfertigt als solche – d. h. ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die hier nicht behauptet wurden – nicht den Schluss, der dienstliche Umgang mit dem Kläger sei sozialinadäquat gewesen. cc. Nach dem Vorgesagten kommt es nicht darauf an, ob der Kläger – wie das Verwaltungsgericht zusätzlich ausgeführt hat – seine Aufgaben und Kompetenzen falsch eingeschätzt und die berechtigten Informationsverlangen seiner Vorgesetzten verkannt habe. Ob er dadurch einen eigenständig verursachten (Teil-) Beitrag zu seiner psychischen Erkrankung geleistet hat, der der Annahme eines Dienstunfalls entgegensteht, muss deshalb nicht geklärt werden. Die vom Kläger aufgeworfenen (schwierigen) tatsächlichen und rechtlichen Fragen hinsichtlich der Speicherung der im Wege der Amtshilfe erhobenen personenbezogenen Daten machen vielmehr deutlich, dass weder tatsächlich Geschehene noch dessen rechtliche Einordnung ohne weiteres offensichtlich waren. Dies erklärt aber zugleich auch, aus welchen Gründen und mit welcher Motivation die Vorgesetzten des Klägers vorgegangen sind. c. Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht weiter entgegen, es sei fehlerhaft von einer psychischen Vorbelastung des Klägers ausgegangen, obwohl es hierfür keine (medizinisch belastbaren) Anhaltspunkte gebe. Klagen über Schlafstörungen und die berufliche Belastung seien – so der Kläger – keine klägerspezifische Besonderheit und könnten keine psychische Vorbelastung zu begründen. Gleiches gelte für seine unbefriedigende Pendlersituation sowie die unzureichenden Rahmenbedingungen bei der Mobilfunkendgeräteauswertung. Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Die in diesem Zusammenhang angegriffenen Ausführungen sind ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da sie selbstständiger Teil einer Mehrfachbegründung sind. Mit dem Argument der psychischen Vorbelastung (UA S. 14) hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, bei den Gesprächen am 12. Dezember 2011 handele es sich nicht um auf äußere Einwirkung beruhende Ereignisse, zusätzlich begründet. Diese Ausführungen treten neben die Einschätzung, die Besprechungen seien sachlich gerechtfertigt und der Kläger sei von Fehlvorstellungen geleitet gewesen. Mit seiner Formulierung, es „kommt hinzu“, dass der Kläger bereits psychisch vorbelastet sei, macht das Verwaltungsgericht deutlich, dass die genannten Aspekte jeweils für sich selbstständig tragende (Teil-) Begründungen darstellen. 2. Die Rechtssache weist auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten dieser Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – juris, Rn. 4, m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Hierzu trägt er allein vor, die Komplexität der dem Sachverhalt zugrunde liegenden Ereignisse, die Konstellation der verschiedenen beteiligten Personen und der Aufgaben und Handlungen sowie die zu beachtenden unterschiedlichsten Rechtsvorschriften würden die besonderen Schwierigkeiten belegen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, der Ausgang des Rechtstreits sei – auch bei summarischer Prüfung – offen. Auf die Schwierigkeit der rechtlichen Einordnung der Speicherung der im Wege der Amtshilfe erhobenen personenbezogenen Daten für die Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, kommt es wie gezeigt schon nicht an. 3. Die Rüge des Klägers, die Entscheidung beruhe auf einem erheblichen Verfahrensmangel, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht sei bei der rechtlichen Bewertung der Speicherung und Verwertung der ausgelesenen Handydaten von rechtlich falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dies habe zu falschen Schlussfolgerungen geführt, die maßgebliche Grundlage für das abweisende Urteil gewesen seien. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht angemaßt, medizinische Schlussfolgerungen zu ziehen, für die es weder die notwendige Kompetenz noch entsprechende vorliegende Unterlagen habe. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, welchen Verfahrensmangel der Kläger mit seiner Rüge überhaupt in den Blick nimmt, beruht die Entscheidung nicht auf den hier angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Weder die rechtlichen Voraussetzungen der Speicherung und Verwertung der ausgelesenen Handydaten noch die medizinischen Schlussfolgerung in Bezug auf eine Vorbelastung sind Begründungselemente der letztlich tragenden – und nicht erfolgreich angegriffenen – Erwägungen des Gerichts, dass sich die Personalgespräche ihrem Verlauf, Inhalt und ihrer Atmosphäre nach im Rahmen der sozialen Adäquanz gehalten haben und als Unfallereignis damit ausscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.