OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 405/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0504.6L405.22.00
12Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der nach dem tatsächlichen Antragsbegehren (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) sinngemäß auszulegende Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Sperre des Antragstellers auf seiner Facebookseite „Bezugsquelle wurde entfernt“ unverzüglich aufzuheben und dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung der Angelegenheit ohne Angabe von Gründen zu sperren, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es daher nicht auf die Rechtsnatur der geforderten Entsperrungshandlung, sondern auf den Charakter des geltend gemachten Anspruchs an, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Antragsteller seinen Anspruch herleitet. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Antragstellers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Das Entsperrungsbegehren des Antragstellers ist im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. Denn die Facebook-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind öffentliche Einrichtungen, die diesen zur Erfüllung ihres Grundversorgungsauftrags dienen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. April 2019 – 6 B 162.18 –, juris, Rn. 7 und 14 m. w. N.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 8. Juni 2021 – 6 K 717/18 –, juris, Rn. 22. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei eine späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; Beschluss vom 9. Februar 2017– 6 L 2426/16 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 28. August 2009 – 6 L 918/09 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 69. Der Antragsteller hat einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch gerichtet auf Entsperrung seines Facebook-Accounts auf der Facebook-Unternehmensseite der Sendung „N. “ des Antragsgegners nicht glaubhaft gemacht. Der öffentlich-rechtliche Folgebeseitigungsanspruch (vgl. § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – analog, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) setzt die Beeinträchtigung eines subjektives Rechts durch einen rechtswidrigen Eingriff voraus und ist auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands gerichtet; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13.14 –, juris, Rn. 24. Die Sperrung des Facebook-Accounts des Antragstellers auf der Facebook-Unternehmensseite der Sendung „N. “ des Antragsgegners erweist sich als rechtmäßiger Eingriff in seine Meinungsfreiheit. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Der Begriff der Meinung ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst Werturteile und mit Einschränkungen auch Tatsachenbehauptungen. Das Grundrecht schützt das Äußern und Verbreiten der Meinung, also ihre Abgabe und den Prozess der Informationsübertragung. Das Grundrecht wird durch jede Anordnung eines Grundrechtsverpflichteten beeinträchtigt, die die Meinungsäußerung oder -verbreitung verbietet, behindert oder gebietet. Faktische Einwirkungen stellen einen Grundrechtseingriff dar, sofern sie von einem gewissen Gewicht und daher Regelungen gleichzustellen sind. Die Meinungsfreiheit enthält ein spezifisches und striktes Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen, weshalb in meinungsbezogenen Ungleichbehandlungen eine Grundrechtsbeeinträchtigung liegt. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verschafft keinen Anspruch auf Benutzung des Rundfunks zur Verbreitung einer Meinung. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er sich jeweils befindet oder tatsächlich Zugang findet. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Urteil vom 16. September 2020 – 5 A 35/20 –, juris, Rn. 35 ff. m. w. N. Der Antragsgegner unterliegt einer unmittelbaren Grundrechtsbindung hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch in Bezug auf Art. 3 GG. Im Verhältnis zum Staat ist er auch selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und damit insoweit grundrechtsberechtigt. Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, und zwar in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn. Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Grundrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozess verfassungsrechtlich zu schützen. Der Rundfunk ist „Medium und Faktor“ des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses, in dem sich die Meinungsbildung vollzieht. Angesichts seiner herausragenden kommunikativen Bedeutung gelingt freie Meinungsbildung nur in dem Maß, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation bildet daher der grundrechtliche Schutz der Vermittlungsfunktion des Rundfunks eine unerlässliche Voraussetzung der Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG. Deshalb ist der Antragsgegner als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln – WDRG) als Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung gegenüber Dritten grundsätzlich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Das Spannungsverhältnis zwischen Grundrechtsbindung und -trägerschaft ist auf der Rechtfertigungsebene zu berücksichtigen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 5. Februar 1991 – 1 BvF 1/85 –, juris, Rn. 401 m. w. N.; Sächs. OVG, Urteil vom 16. September 2020 – 5 A 35/20 –, Rn. 35, 43; VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 – 4 K 762/17.MZ –, juris, Rn. 78; VG Köln, Urteil vom 8. Juni 2021 – 6 K 717/18 –, juris, Rn. 40. Die Sperrung des Antragstellers von der Facebook-Unternehmensseite ist ein Eingriff in den Schutzbereich seiner Meinungsfreiheit sowie seinen Anspruch auf gleichheitskonforme Zulassung zur Kommentarfunktion. Als Eingriff in den Schutzbereich ist jede Freiheitsverkürzung anzusehen, wobei auch Leistungsverweigerungen als Eingriff bewertet werden, sofern diese wegen einer Meinung erfolgen. Rechtsgrundlage für den Eingriff ist das dem Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers zustehende „virtuelle Hausrecht“. Das öffentlich-rechtliche Hausrecht umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen. Ein für virtuelle Einrichtungen korrespondierendes „virtuelles Hausrecht“ wird durchgesetzt durch manuelle Sperrung des Nutzers oder auch durch technische Mittel, etwa der Handlungsanweisung an die Software, bestimmte Nutzer nicht mehr für einen Besuch zuzulassen. Eine öffentliche Stelle, die ein prinzipielles Zugangsrecht zu einer öffentlichen Einrichtung geschaffen hat, muss sich jedenfalls bei dessen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung) messen lassen. Entscheidet sich die Rundfunkanstalt daher für eine grundsätzliche Freischaltung der Kommentierungsfunktion, darf sie wegen des Charakters der Facebook-Auftritte als „quasi öffentliche Einrichtungen“ sowie wegen der ihr als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt zukommenden Grundrechtsbindung nicht einzelne Nutzer willkürlich hiervon ausschließen. Vielmehr muss ein solcher Ausschluss sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Grundrechte, verstoßen. Hierauf kann das Handeln der Rundfunkanstalt gerichtlich überprüft werden. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16. September 2020 – 5 A 35/20 –, Rn. 46; VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017 – M 26 K 16.5928 –, juris, Rn. 17; VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 – 4 K 762/17.MZ –, Rn. 80 ff.; VG Köln, Urteil vom 8. Juni 2021 – 6 K 717/18 –, juris, Rn. 42. Die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GG hergeleitete Programmfreiheit erlaubt es dem Antragsgegner, selbst zu bestimmen, welche Inhalte Eingang auf seiner Facebook-Seite finden. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Die Programmfreiheit erlaubt ihm auch, das geschaffene Diskussionsforum von Telemedienangeboten i.S.v. § 30 des Medienstaatsvertrags (MStV) zu beschränken und die Diskussion in eine gewünschte Richtung zu lenken. Die Rechtmäßigkeit der Versagung eines gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt geltend gemachten Teilhaberechts ist nur am Willkürmaßstab zu messen, da eine weitergehende gerichtliche Überprüfung ein Eingriff in dieses Grundrecht der Rundfunkanstalt wäre. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16. September 2020 – 5 A 35/20 –, Rn. 43; VG Köln, Urteil vom 8. Juni 2021 – 6 K 717/18 –, juris, Rn. 44. Gemessen darin verstoßen die Kommentare des Antragstellers gegen die Regelungen des Medienstaatsvertrags. Die von der Rundfunkanstalt betriebene Facebook-Seite der Sendung „N. “ ist ein Telemedienangebot i.S.v. § 30 Abs. 4 Satz 2 MStV. Die für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnete Kommentierungsfunktion zu einzelnen Beiträgen ist Teil dieses Angebots. Sie ist journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet (§ 2 Abs. 2 Nr. 29 MStV), weil sie sich auf redaktionell gestaltete Sendungen bezieht. Die sich aus den Kommentierungen der Nutzer ergebende Diskussion wird durch Redakteure – gleichsam Moderatoren – redaktionell begleitet. Auch die Nutzerbeiträge sind als Teil des journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedienangebots anzusehen, weil sie mit den Inhalten der Redaktion verknüpft sind. Da das öffentlich-rechtliche Telemedienangebot stets einen konkreten Sendungsbezug nach § 30 Abs. 5 Nr. 4 MStV i.V.m. Ziffer 17 der Negativliste öffentlich-rechtliche Telemedien aufweisen muss, ist auch von den geposteten Kommentaren ein konkreter Themenbezug zu verlangen. Zudem dient diese Vorgabe an die Nutzer der Gewährleistung einer sachbezogenen Diskussion im Sinne der ebenfalls grundrechtlich geschützten Programmfreiheit des Antragsgegners. Deren Telemedienangebot eröffnet keinen „virtuellen öffentlichen Marktplatz“ für den allgemeinen Austausch zu beliebigen Themen, sondern die Möglichkeit zu einem sendungsbezogenen Diskurs zu den im Rahmen der Programmfreiheit gesetzten thematischen Schwerpunkten. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 11. September 2019 – 1 K 1642/18 –, juris, Rn. 93; VG Köln, Urteil vom 8. Juni 2021 – 6 K 717/18 –, juris, Rn. 46. Zudem unterliegt die Berichterstattung des Antragsgegners dem Sachlichkeitsgebot, vgl. § 5 WDRG. Darüber hinaus hat der Antragsgegner nach § 5 Abs. 2 WDRG in seinen Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Nach § 5 Abs. 4 WDRG soll der Antragsgegner die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt, ein diskriminierungsfreies Miteinander in Bund und Ländern und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein. Diese Grundsätze hat der Antragsgegner auch bei der journalistisch-redaktionellen Begleitung der Nutzerkommentare zu beachten. Die erfolgte Sperrung des Antragstellers von der Kommentierung auf der Unternehmensseite ist nicht willkürlich und deshalb nicht zu beanstanden. Willkürlich ist eine Entscheidung ohne sachlichen Grund. Die Sperrungsentscheidung des Antragsgegners beruht auf einem sachlichen Grund. Denn mit seinen Kommentaren hat der Antragsteller wiederholt den Nutzungszweck der im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe betriebenen Kommentierungsfunktion gestört. Die Kommentare verstießen jedenfalls gegen das Sachlichkeits- sowie gegen das Themenbezugsgebot. Zunächst hat der Antragsgegner unbeschadet der Frage, ob die Beiträge durch die wiedergegebenen URLs aufgerufen werden können, Screenshots seiner Beiträge mit den dazugehörigen beanstandeten Kommentaren des Antragstellers vorgelegt und dies mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die genannten Beiträge des Antragsgegners auf dessen Facebook-Unternehmensseite anhand des Datums sowie seine eigenen – jedenfalls nicht gelöschten – Kommentare im Aktivitätenprotokoll bei Facebook nachverfolgen könnte, genügt das bloße Bestreiten des Antragstellers, er habe die Beiträge wie vom Antragsgegner dargestellt nicht verfasst, nicht, zumal der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung die wiedergegebenen Äußerungen seinerseits auch gar nicht bestreitet, sondern nur ausführt, er würde den Sachbezug seiner kritischen Beiträge gerne im Gesamtzusammenhang darstellen, was ihm mangels Abrufbarkeit der angegebenen URLs nicht möglich sei. Im Einzelnen gilt für die Kommentare des Antragstellers Folgendes: Zwar weist der Kommentar des Antragstellers vom 24. August 2021 zum Teil einen Sachbezug zum dem vom Antragsgegner am 24. August 2021 geposteten Schaubild, das eine aktuelle Studie aufgreift, die den Zusammenhang zwischen extremen Regenfällen und dem Klimawandel darstellt, auf, soweit er darin auf einen vermeintlichen Widerspruch zwischen des unterschiedlichen Folgen des Klimawandels, der Erderwärmung einerseits und dem Starkregen andererseits, hinweist. Sofern der Antragsteller jedoch von „Scheißhausideologie“ und „gekauften und feigen Wissenschaftlern“ spricht, lässt er jedoch die gebotene Sachlichkeit vermissen. Des Weiteren ist auch der sich daran mit dem Ausdruck „Fragen Sie mal die Schädelvermesser von den Nazis!“ anschließende Vergleich mit Wissenschaftlern des dritten Reichs zur sog. Rassenlehre schlicht unangemessen. Dem den Kommentar abschließenden Satz „Möge Euch der Blitz beim Scheißen treffen, Ihr zwangsgebührenfinanzierten Maulhuren vom Staatspropaganda-Lügenfunk“ fehlt es in jeder Hinsicht an Sachlichkeit. Sofern der Antragsteller der Auffassung ist, es handele sich bei dem letztgenannten Satz um eine „harsche Kritik am System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dessen Art der Berichterstattung und dessen Redakteuren“, stellt dies – ungeachtet der inakzeptablen Wortwahl – zudem ein neues, vom jeweiligen Beitragsinhalt losgelöstes Thema dar. Im Rahmen seiner Programmfreiheit kann der Antragsgegner jedoch Kommentare zu beitragsfremden Themen unterbinden. Bei dem am 11. August 2021 um 7.02 Uhr gepostete Kommentar des Antragstellers „Je offensichtlicher die Lüge, desto verzweifelter die Propaganda“ ist schon eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des anlässlich des neuen Klimaberichts des Weltklimarats IPCC geposteten Beitrags des Antragsgegners vom 10. August 2021, in dem dieser meldete, dass dem Bericht zufolge die globale Erderwärmung eindeutig menschengemacht sei, nicht erkennbar. Insoweit hätte es dem Antragsteller oblegen, einen Themenbezug in sachlicherer Form beitragsbezogen zum Ausdruck zu bringen. Auch wenn der am 11. August 2021 um 7.30 Uhr aus den Worten „Heil Klima!“ bestehende Kommentar des Antragstellers zwar mit dem Wort „Klima“ einen vagen Themenbezug enthalten könnte, mangelt es in Ansehung dessen, dass in diesem Kommentar das Wort „Heil“ in Kombination mit einem den rechten Arm ausstreckenden Emoji verwendet wird, an der gebotenen Sachlichkeit des Beitrags. Auch in Bezug auf den vom Antragsteller am 10. April 2021 geposteten Kommentar „Warum nur löschen? Ab in den Gulag damit! Wenn schon, denn schon!“ zu dem am 9. April 2021 vom Antragsgegner geposteten Aufruf des Leiters der Redaktion N. anlässlich ein Beitrages der Redaktion über rassistische Attacken gegen die afrodeutsche Comedian K. L. Flagge gegen Hass und Rassismus im Netz zu zeigen, lässt eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Beitrags nicht erkennen. Einen solchen hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht näher erläutert. Zudem erweist sich dieser Kommentar mit dem Ausdruck „Ab in den Gulag damit“ ebenfalls als sachlich unangemessen. Darüber hinaus erschöpfen sich die Kommentare vom 26. August 2018 „Das wird eine Maulhure des zwangsgebührenfinanzierten Staatspropagandafunks ganz sicher niemals sagen“ und vom 15. März 2015 „Der zwangsgebührenfinanzierte Staatspropagandafunk mit seiner Hetze und seinen Lügen wird immer unerträglicher“ lediglich in bloßen Diffamierungen und weisen keinen konkreten Bezug zu dem jeweils kommentierten Beitrag des Antragsgegners auf. Angesichts des Vorstehenden erschließt sich der Kammer nicht, wieso der Antragsteller der Auffassung ist, er habe den Eindruck, er sei nicht gesperrt worden, weil er gegen Regeln verstoßen oder sich gar strafbar gemacht hätte, sondern weil er als Liberaler und Anhänger des Kapitalismus auf einer öffentlich-rechtlichen Seite, die nach seiner Einschätzung von den verantwortlichen Journalisten für linksorientierten politischen Aktivismus benutzt werde, unerwünscht sei. Die erfolgte Sperrung des Antragstellers erweist sich jedenfalls in Anbetracht der Gesamtheit der Kommentare als verhältnismäßig. Es kann daher dahinstehen, ob auch jeder einzelne Kommentar für sich betrachtet eine Sperrung rechtfertigen würde. Die Sperrung verfolgt den legitimen Zweck, eine Diskussion durch sachliche und beitragsbezogene Kommentierungen zu ermöglichen. Sie hat präventiven Charakter und zielt gerade darauf ab, weitere unsachliche und themenfremde Kommentierungen des Antragstellers zu verhindern. Ein milderes, den Antragsteller weniger belastenden Mittel, mit dem der Zweck der Maßnahme in gleicher Weise hätte erreicht werden können, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere wäre entgegen der Ansicht des Antragstellers eine isolierte Löschung der Kommentare nicht ebenso effektiv gewesen, den verfolgten Zweck zu erreichen. Dass die Löschung bereits getätigter Kommentare nicht davon abhält, zukünftig unsachliche und themenfremde Kommentare anzubringen, liegt auf der Hand. Angesichts der dargestellten wiederholten Verstöße durfte der Antragsgegner auch mit weiteren zu beanstandenden Kommentaren des Antragstellers rechnen. Auch das reaktive Löschen zukünftiger Kommentare des Antragstellers, denen die Sachlichkeit oder der Themenbezug fehlt, erweist sich jedenfalls nicht als gleich geeignet, derartige Kommentare des Antragstellers effektiv zu verhindern. Denn das Lesen, Auswerten und ggfls. Löschen solcher Kommentar nimmt naturgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch, in der – nicht zuletzt wegen der Dynamik einer Diskussion bei Nutzung schneller Kommentierungsmöglichkeiten – der betreffende Kommentar aufgegriffen, seinerseits kommentiert oder anderweitig verbreitet worden sein kann. Schließlich ist nicht ersichtlich oder gar seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht worden, dass er einer Verwarnung und Aufforderung, die „Kommentar-Regeln“ zu beachten, entsprochen hätte. Vielmehr hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren lediglich „Besserung gelobt“, sofern er sich „unbeabsichtigt einmal“ nicht an Recht und Gesetz gehalten haben sollte. Eine solche Mäßigung des Antragstellers in Zukunft hinge von dessen Kooperationsbereitschaft ab, die ihrerseits die Einsicht voraussetzt, die hier zu beachtenden Grenzen bei der Kommentierung von redaktionellen Beiträgen des Antragsgegners überschritten zu haben. Dass diese Bedingungen im Falle des Antragstellers erfüllt sind, hält die Kammer angesichts seiner bisherigen Einlassungen nicht für wahrscheinlich. Da der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren angekündigt hat, die Sperre wieder aufzuheben, sofern sich der Antragsteller dazu durchringen sollte, seine Grenzüberschreitungen in glaubhafter Weise einzuräumen und zu versichern, dass er sich künftig in rechtlich einwandfreier Weise äußern werde, ist zudem eine dauerhafte Beschränkung der Meinungsfreiheit des Antragstellers durch den Ausschluss von Diskussionsteilnahmen beim Facebook-Angebot des Antragsgegners nicht erkennbar. Nachdem der Antrag auf Aufhebung der Sperrung des Antragstellers erfolglos bleibt, kann auch der auf die vorläufige Unterlassung einer (erneuten) Sperrung gerichtete Antrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert festgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.