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Beschluss

27 L 98.19

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0923.27L98.19.00
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Leitsätze
1. Auch im Falle der Geltendmachung presse-/rundfunkrechtlicher Auskunftsansprüche bei Gericht bedarf die Antragstellung einer hinreichenden Bestimmtheit des zur Entscheidung gestellten Begehrens.(Rn.75) 2. Pressevertreter können behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.(Rn.90) 3. Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.(Rn.100) 4. Regelmäßig besteht keine Pflicht zur Information, wenn die begehrte Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, umso gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können.(Rn.102)
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob Bundesverkehrsminister gegenüber dem Vorsitzenden der AG Herrn bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, er könne 5.000,00 Euro pro Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung als Ordnungsgeld berechnen und/oder die Äußerung getätigt hat: „Das macht 3,75 Milliarden Euro“, falls die Frage 1. verneint wird, 1.1 ob Herr Bundesverkehrsminister gegenüber dem Vorsitzenden der AG Herrn in anderer Form als unter 1. beschrieben bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, dass Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können, falls die Frage 1.1 bejaht wird, 1.2 was Bundesverkehrsminister bei dem Treffen am 28. Mai 2018 konkret und/oder sinngemäß gegenüber Herrn im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geäußert hat; 2. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder - nach Kenntnis dieses Ministeriums - das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Hersteller) rechtlich geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen, falls die Frage 2. bejaht wird, 2.1 ob die unter 2. beschriebene Prüfung schriftlich erfolgte, 2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung dazu ist, insbesondere 2.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) mit welchem Ergebnis geprüft wurden, 2.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben, Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, 2.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen berechnet, 2.2.4 (1) ob geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden zur Verhängung eines Bußgeldes und/oder eines Ordnungsgelds und/oder einer Geldstrafe verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 2.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen kann, die die Verhängung eines Bußgeldes und/oder Ordnungsgeldes und/oder einer Geldstrafe rechtlich gebietet, und falls dies bejaht wird, (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welche Fälle diese Frage bejaht wurde, 2.2.5 (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann gemäß dieser Prüfung die Verjährungsfrist - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - beginnt und wie lange sie dauert, 2.2.6 (a) ob geprüft wurde, ob deutsche Behörden Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängen können, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung die Typgenehmigung von einer ausländischen Behörde erhalten hat und (b) falls ja, ob dies nach dem Ergebnis der Prüfung bejaht oder verneint wurde; 3. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder - nach Kenntnis dieses Ministeriums - das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG, die AG, die AG, die AG, die AG und die GmbH wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen, soweit die Frage 3. bejaht wird, 3.1 ob die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten, 3.2 was jeweils, für jeden der sechs Autohersteller, Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist, insbesondere 3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normenketten) geprüft wurden, 3.2.2 (1) ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen die genannten Autohersteller Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können (2) und falls ja, gegen welchen Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen, 3.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können, (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder und/Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen berechnet und (3) gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodells welches Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder welche Geldstrafe verhängt werden kann, 3.2.4 (1) ob jeweils geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden in den konkreten Prüffällen zur Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 3.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen aufgrund der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und aus diesem Grunde trotz Ermessensnorm ein Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder eine Geldstrafe verhängt werden muss, und falls dies bejaht wird, (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welchen/welche der genannten Autohersteller und welches Fahrzeugmodell diese Frage bejaht wurde, 3.2.5 (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen wegen der bereits behördlich festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann jeweils aufgeschlüsselt nach Autohersteller und Fahrzeugmodell Verjährung nach den Feststellungen der Prüfung eintritt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Falle der Geltendmachung presse-/rundfunkrechtlicher Auskunftsansprüche bei Gericht bedarf die Antragstellung einer hinreichenden Bestimmtheit des zur Entscheidung gestellten Begehrens.(Rn.75) 2. Pressevertreter können behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.(Rn.90) 3. Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.(Rn.100) 4. Regelmäßig besteht keine Pflicht zur Information, wenn die begehrte Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, umso gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können.(Rn.102) Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob Bundesverkehrsminister gegenüber dem Vorsitzenden der AG Herrn bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, er könne 5.000,00 Euro pro Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung als Ordnungsgeld berechnen und/oder die Äußerung getätigt hat: „Das macht 3,75 Milliarden Euro“, falls die Frage 1. verneint wird, 1.1 ob Herr Bundesverkehrsminister gegenüber dem Vorsitzenden der AG Herrn in anderer Form als unter 1. beschrieben bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, dass Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können, falls die Frage 1.1 bejaht wird, 1.2 was Bundesverkehrsminister bei dem Treffen am 28. Mai 2018 konkret und/oder sinngemäß gegenüber Herrn im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geäußert hat; 2. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder - nach Kenntnis dieses Ministeriums - das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Hersteller) rechtlich geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen, falls die Frage 2. bejaht wird, 2.1 ob die unter 2. beschriebene Prüfung schriftlich erfolgte, 2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung dazu ist, insbesondere 2.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) mit welchem Ergebnis geprüft wurden, 2.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben, Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, 2.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen berechnet, 2.2.4 (1) ob geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden zur Verhängung eines Bußgeldes und/oder eines Ordnungsgelds und/oder einer Geldstrafe verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 2.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen kann, die die Verhängung eines Bußgeldes und/oder Ordnungsgeldes und/oder einer Geldstrafe rechtlich gebietet, und falls dies bejaht wird, (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welche Fälle diese Frage bejaht wurde, 2.2.5 (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann gemäß dieser Prüfung die Verjährungsfrist - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - beginnt und wie lange sie dauert, 2.2.6 (a) ob geprüft wurde, ob deutsche Behörden Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängen können, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung die Typgenehmigung von einer ausländischen Behörde erhalten hat und (b) falls ja, ob dies nach dem Ergebnis der Prüfung bejaht oder verneint wurde; 3. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder - nach Kenntnis dieses Ministeriums - das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG, die AG, die AG, die AG, die AG und die GmbH wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen, soweit die Frage 3. bejaht wird, 3.1 ob die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten, 3.2 was jeweils, für jeden der sechs Autohersteller, Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist, insbesondere 3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normenketten) geprüft wurden, 3.2.2 (1) ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen die genannten Autohersteller Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können (2) und falls ja, gegen welchen Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen, 3.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können, (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder und/Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen berechnet und (3) gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodells welches Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder welche Geldstrafe verhängt werden kann, 3.2.4 (1) ob jeweils geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden in den konkreten Prüffällen zur Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 3.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen aufgrund der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und aus diesem Grunde trotz Ermessensnorm ein Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder eine Geldstrafe verhängt werden muss, und falls dies bejaht wird, (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welchen/welche der genannten Autohersteller und welches Fahrzeugmodell diese Frage bejaht wurde, 3.2.5 (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen wegen der bereits behördlich festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann jeweils aufgeschlüsselt nach Autohersteller und Fahrzeugmodell Verjährung nach den Feststellungen der Prüfung eintritt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. A. Der Antragsteller, der im Hauptberuf Journalist ist, begehrt Auskünfte bezüglich des sog. „Diesel-Skandals“. Er ist als freier Mitarbeiter zumindest für das (dort u.a. für das Fernsehmagazin „F...“) und für die juristische Informationsplattform tätig. Am 11. Juni 2018 kündigte der Minister des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - Bundesverkehrsminister - in einer Pressemitteilung die Anordnung eines amtlichen Rückrufs von Fahrzeugen der AG an. Nach einem Medienbericht vom Juni 2018 habe er gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der AG bei einem Treffen am 28. Mai 2018 geäußert, er könne gegen die AG 5.000 Euro Strafe pro Auto mit illegaler Abschalteinrichtung berechnen, dies ergebe ein Ordnungsgeld in der Gesamtsumme von 3,75 Milliarden Euro. Mit E-Mail vom 11. Juni 2018 wandte sich der Antragsteller als Redakteur des genannten Fernsehmagazins an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - Bundesverkehrsministerium - und bat um Bestätigung der im Medienbericht wiedergegebenen Aussagen sowie um weitere damit zusammenhängende Auskünfte. In seiner Antwort vom 13. Juni 2018 gab das Bundesverkehrsministerium im Wesentlichen die Pressemitteilung vom 11. Juni 2018 wieder und ergänzte, dass am 11. Juni 2018 beim Treffen zwischen dem Bundesverkehrsminister und dem -Chef über das Thema Ordnungsgeld nicht gesprochen worden sei. Mit E-Mail vom 19. Juni 2018 teilte der Antragsteller mit, dass er darin keine Antwort sehe, und bat um Beantwortung seiner Fragen. Mit E-Mail vom 26. Juni 2018 ergänzte und präzisierte er seine Fragen an das Bundesverkehrsministerium, das in seiner Antwort vom 27. Juni 2018 auf die näher ausgeführte geltende Rechtslage sowie darauf verwies, dass die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften so konzipiert seien, dass sie in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles eingesetzt werden könnten, und der Vorgang im Zusammenhang mit der AG noch nicht abgeschlossen sei; im Übrigen werde auf die Antwort vom 13. Juni 2018 hingewiesen. Auf weitere E-Mails des Antragstellers vom 29. Juni 2018 und der Redaktionsleitung besagten Fernsehmagazins - mit weitgehend den hiesigen Anträgen entsprechenden Fragen - vom 27. Juli 2018 teilte das Bundesverkehrsministerium am 1. August 2018 mit, konkrete oder sinngemäße Wortlaute interner Gespräche könnten nicht mitgeteilt werden, über die Ergebnisse der Gespräche sei mit der Antwort vom 27. Juni 2018 Auskunft erteilt worden; das Bundesverkehrsministerium habe immer auf die geltende Rechtslage hingewiesen, den Konzernen sei aufgegeben worden, auf ihre Kosten die Fahrzeuge in einen rechtskonformen Zustand zu überführen, dies sei wirksam und verhältnismäßig, darüber hinaus gelte, dass für Strafen in Deutschland die Staatsanwaltschaften und Gerichte zuständig seien, und die Staatsanwaltschaften ermittelten. Das ...verfolgte das Auskunftsbegehren ...mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. ...Dem Antrag gab die Kammer mit Beschluss vom 1. Februar 2019 - VG 27 L 370.18 - weitgehend statt. Eine Maßnahme zur Vollziehung dieses Beschlusses beantragte das nicht. Gegen den Beschluss erhob u.a. die Antragsgegnerin Beschwerde. In dem Beschwerdeverfahren nahm das mit Schriftsatz vom 1. April 2019 seine Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, soweit diesen mit dem Beschluss stattgegeben worden war, und verzichtete diesbezüglich auf die Rechte aus der einstweiligen Anordnung vom 1. Februar 2019. Mit E-Mail vom 3. April 2019 bat der Antragsteller das Bundesverkehrsministerium um Auskunft zu Fragen, die im Wesentlichen den hiesigen Anträgen entsprechen. Das Ministerium teilte ihm mit E-Mail vom 9. April 2019 mit, dass es immer auf die geltende Rechtslage hingewiesen habe. Die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften seien so konzipiert, dass sie in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles eingesetzt werden könnten. Darüber hinaus gelte: Für Strafen seien in Deutschland die Staatsanwaltschaften und Gerichte zuständig. Die Staatsanwaltschaften ermittelten. In diesen Fällen dürfe das zuständige Kraftfahrt-Bundesamt nicht tätig werden. Sie hätten auch bereits Bußgelder verhängt (z.B. im Fall V... 1 Milliarde Euro und im Fall A... 800 Millionen Euro). Was ausländische Fahrzeughersteller anbelange, so gälten dieselben Regeln. Als maßgeblich könne sich allerdings erweisen, von welcher Behörde dem Hersteller, sei es ein deutscher oder ein ausländischer Hersteller, die Typgenehmigung erteilt worden sei. Sofern das Kraftfahrt-Bundesamt Maßnahmen für erforderlich gehalten habe, seien diese in den betreffenden Fällen über das in den europäischen Typgenehmigungsvorschriften vorgesehene Verfahren an die ausländische Behörde herangetragen und, sofern sich dies als erforderlich erwiesen habe, unter Beteiligung der Europäischen Kommission erörtert worden. Am 11. April 2019 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, für die er folgenden Tenor vorgeschlagen hat: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob Bundesverkehrsminister gegenüber dem Vorsitzenden der AG Herrn bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, er könne 5.000,00 Euro pro Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung als Ordnungsgeld berechnen und/oder die Äußerung getätigt hat: „Das macht 3,75 Milliarden Euro“, falls die Frage 1. verneint wird, 1.1 ob Herr Bundesverkehrsminister gegenüber dem Vorsitzenden der AG Herrn in anderer Form als unter 1. beschrieben bei Treffen am 28. Mai 2018 und/oder 11. Juni 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, dass Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können, falls die Frage 1.1. bejaht wird, 1.2 was Bundesverkehrsminister bei den Treffen am 28. Mai 2018 und 11. Juni 2018 konkret und/oder sinngemäß gegenüber Herr im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geäußert hat; 2. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Hersteller) rechtlich geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen, falls die Frage 2. bejaht wird, 2.1 ob die unter 2. beschriebene Prüfung schriftlich erfolgte, 2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung dazu ist, insbesondere 2.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) mit welchem Ergebnis geprüft wurden, 2.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben, Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, 2.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen berechnet, 2.2.4 (1) ob geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden zur Verhängung eines Bußgeldes und/oder eines Ordnungsgelds und/oder einer Geldstrafe verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 2.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen kann, die die Verhängung eines Bußgeldes und/oder Ordnungsgeldes und/oder einer Geldstrafe rechtlich gebietet, und falls dies bejaht wird, (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welche Fälle diese Frage bejaht wurde, 2.2.5 (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann gemäß dieser Prüfung die Verjährungsfrist - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - beginnt und wie lange sie dauert, 2.2.6 (a) ob geprüft wurde, ob deutsche Behörden Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängen können, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung die Typgenehmigung von einer ausländischen Behörde erhalten hat und (b) falls ja, ob dies nach dem Ergebnis der Prüfung bejaht oder verneint wurde; 3. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG, die AG, die AG, die AG, die AG, die AG wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen, soweit die Frage 3. bejaht wird, 3.1 ob die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten, 3.2 was jeweils, für jeden der sechs Autohersteller, Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist, insbesondere 3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normenketten) geprüft wurden, 3.2.2 (1) ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen die genannten Autohersteller Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können (2) und falls ja, gegen welchen Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen, 3.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können, (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder und/Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen berechnet und (3) gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodell welches Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder welche Geldstrafe verhängt werden kann, 3.2.4 (1) ob jeweils geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden in den konkreten Prüffällen zur Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 3.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen aufgrund der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und aus diesem Grunde trotz Ermessensnorm ein Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder eine Geldstrafe verhängt werden muss, und falls dies bejaht wird, (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welchen/welche der genannten Autohersteller und welches Fahrzeugmodell diese Frage bejaht wurde, 3.2.5 (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen wegen der bereits behördlich festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann jeweils aufgeschlüsselt nach Autohersteller und Fahrzeugmodell Verjährung nach den Feststellungen der Prüfung eintritt. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Er mache nicht ein fremdes Recht, sondern eigene Auskunftsansprüche geltend. Er sei vom nicht beauftragt worden, das Verfahren zu führen. Vielmehr führe er es selbständig, aus eigenem Antrieb und aus rein journalistischer Motivation. Die erfragten Informationen wolle er nicht nur für das, sondern auch für andere Medien (u.a. ) verwenden. Er könne seinen Auskunftsanspruch auf den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch stützen. Er sei Pressevertreter. Der presserechtliche, verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch stehe auch Rundfunkjournalisten zu. Überdies sei er nicht nur Rundfunk-, sondern auch Pressejournalist. Er verfasse regelmäßig u.a. Artikel sowohl für das als auch für . Im Übrigen verfasse er auch Print-Artikel. So habe er am 21. Mai 2019 einen Vertrag mit dem Verlag abgeschlossen, nach dem ein von ihm verfasster Artikel in der September-Ausgabe des Print-Magazins „U...“ erscheinen werde. Die Antragsgegnerin sei passivlegitimiert; nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnissen werde nicht gefragt. Die Fragen zu 1. zielten einzig auf potentielle und/oder tatsächliche Aussagen des Bundesverkehrsministers. Dagegen werde keine Auskunft darüber verlangt, was Herr im Gespräch mit dem Bundesverkehrsminister gesagt habe. Er wolle keine rechtliche Würdigung des Bundesverkehrsministers zu einem Sachverhalt erhalten, sondern ihm solle nur mitgeteilt werden, welche Aussage zu rechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf Sanktionszahlungen der Minister tatsächlich gegenüber Herrn getätigt habe. Der Antragsteller dürfe sich nicht darauf verlassen, dass der angeführte Medienbericht zutreffe, da andere Nachrichtenquellen keine privilegierten Quellen im Sinne des Presserechts darstellten. Der erfragte Inhalt sei von überragendem öffentlichen Interesse. Das Auskunftsersuchen erfülle die Voraussetzungen der Eingrenzung auf einen konkreten Lebenssachverhalt. Dass sich Auskunftsansprüche auf Inhalte von Gesprächen von Behördenmitarbeitern und Dritten beziehen könnten, sei anerkannt. Anders als die Antragsgegnerin meine, könne sich eine Behörde nicht pauschal darauf berufen, dass eine Information „intern“ sei. Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung greife aus mehreren Gründen nicht ein. Herr sei schon nicht Teil der Bundesregierung. Ferner begehre der Antragsteller nur Informationen über abgeschlossene Prüfungen. Dass es überhaupt noch einen behördeninternen Willensbildungsprozess, ob Sanktionszahlungen gegen Autohersteller verhängt werden können oder sollen, gebe, werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen überwögen die öffentlichen Informationsinteressen entgegenstehende öffentliche oder private Interessen auch klar, zumal in einem Medium bereits über die angebliche Äußerung berichtet worden sei und sie damit - bislang unwidersprochen, aber auch unbestätigt - in der Welt sei. Der Antrag zu 1.1 sei hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Der Passus „in anderer Form als unter 1. beschrieben“ meine, ob der Bundesverkehrsminister in anderen Worten geäußert habe, dass Bußgelder/Ordnungsgelder/Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen verhängt werden könnten. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle nicht. Es werde nicht nur Auskunft darüber begehrt, ob am 28. Mai 2018 über „Ordnungsgelder“ gesprochen worden sei, sondern auch darüber, ob der Bundesverkehrsminister damals Geldbußen und/oder Geldstrafen angedroht habe. Die Antragsgegnerin könne sich der Auskunft nicht dadurch entziehen, dass sie vortrage, dass keine Unterlagen zu dem Vorfall vorlägen; ggf. habe der Minister betreffend die inmitten stehende Äußerungen Auskunft zu erteilen. Die Fragen zu 2. zielten auf allgemeine Prüfungsvorgänge durch die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit Sanktionen wegen illegaler Abschalteinrichtungen ab. Es solle in Erfahrung gebracht werden, ob die Antragsgegnerin eine konkrete Prüfung vorgenommen oder in Auftrag gegeben habe, in der unabhängig von der Benennung einzelner Hersteller allgemeingültig geprüft worden sei, ob Ordnungsgelder/Buß-gelder/Geldstrafen gegen Autohersteller, die illegale Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verwendeten/verwendet hätten, verhängt werden könnten oder müssten. Existenz und Inhalt entsprechender Gutachten seien von hohem öffentlichen Interesse. Die Fragen beträfen einen konkreten Lebenssachverhalt; es werde stets Bezug auf eine erarbeitete schriftliche oder mündliche Prüfung genommen. Die gestellten Fragen seien unbeantwortet geblieben, der Verweis auf die geltende Rechtslage sei substanzlos. Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf Antragskomplex 2 unwissend gebe, was ein Autohersteller sei, sei dies ohne Relevanz, da dort prägend nach den Konsequenzen bei Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen nach Art. 5 EGV 715/2007 gefragt werde. Im Übrigen lege er folgende Begriffsbedeutung eines Autoherstellers zugrunde: Verkürzt seien Autohersteller Unternehmen, die Kraftfahrzeuge bauten, für den Straßengebrauch typgenehmigen ließen. Noch konkreter verstehe er hierunter Automobilhersteller im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats. Dort seien Hersteller in Art. 3 Nr. 27 legaldefiniert. Eine ausländische Behörde sei eine Behörde, deren Hoheitsträger nicht die Bundesrepublik Deutschland sei. Die Fragen zu 3. zielten anders als die Fragen zu 2. auf konkrete Prüfungen wegen bereits behördlich festgestellter illegaler Abschalteinrichtungen ab. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe festgestellt, dass die sechs in diesen Fragen genannten Automobilhersteller illegale Abschalteinrichtungen verbaut hätten. Existenz und Inhalt derartiger Prüfungen seien von überragendem öffentlichen Interesse. Es sei schon von erheblicher Relevanz, ob die zuständigen Behörden überhaupt geprüft hätten/hätten prüfen lassen, ob sie Sanktionen gegen Autohersteller verhängen könnten, oder dies von vornherein unterlassen hätten. Die Fragen seien nicht darauf gerichtet, dass die Behörde sich erst eine Meinung zu ihnen bilde; insbesondere verlange er von der Antragsgegnerin nicht, zu prüfen, welche Hersteller illegale Abschalteinrichtungen verwendeten etc. Vielmehr würden Auskünfte über Prüfungen verlangt, die sich bereits im behördlichen Kontext manifestiert hätten, also die Mitteilung bereits existierender Beurteilungen. Die Annahme, vorliegend seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen, sei ohne jede Grundlage. Es werde nicht begehrt, zu erfahren, warum das Kraftfahrt-Bundesamt illegale Abschalteinrichtungen festgestellt habe. Details oder Informationen technischer oder sonstiger Art über die illegalen Abschalteinrichtungen wolle er nicht erhalten. Es gehe auch nicht um Einsichtnahme in Dokumente. Im Übrigen hätte in einer vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Informationsinteresse auch Vorrang vor etwaigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Vorliegend handele es sich um Fragen, die allenfalls weitere illegale Abschalteinrichtungen offenbaren könnten. Insoweit fehle es ersichtlich schon an einem schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, da es um illegales Handeln gehe. Hiervon gehe offenbar auch die Antragsgegnerin aus, da sie selbst über das Kraftfahrt-Bundesamt im Wege von Pressemitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit angegeben habe, dass die benannten Autohersteller illegale Abschalteinrichtungen verbaut hätten. Die im Geschäftsgeheimnisgesetz enthaltene Definition des Geschäftsgeheimnisses finde auf Auskunftsansprüche keine Anwendung. Wie die Auskunft laufende Verfahren beeinträchtigen sollte, werde nicht substantiiert deutlich gemacht. Die Fragen im Vertragsverletzungsverfahren seien anders gelagert als diejenigen im hiesigen Verfahren. Die streitgegenständliche Frage sei nicht darauf gerichtet, ob ausreichende Prüfungen vorgenommen worden seien, sondern die Antragsgegnerin solle lediglich verpflichtet werden, im begehrten Umfang ihr Prüfverhalten mitzuteilen, unabhängig von der Bewertung, ob ausreichend geprüft worden sei. Laufende strafrechtliche Ermittlungen würden durch das Informationsgesuch nicht beeinträchtigt. Es werde nach behördlichen Vorgängen des Bundesverkehrsministeriums/Kraftfahrt-Bundesamtes gefragt. Dass die zu den Fragen zu 3. benannten Autohersteller illegale Abschalteinrichtungen verbaut hätten, habe das Kraftfahrt-Bundesamt selbst festgestellt. Angesichts dessen seien die Ausführungen der Antragsgegnerin zu Unschuldsvermutung und Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht nachvollziehbar. Es solle hier über etwaige Entschlüsse des Ministers, des Bundesverkehrsministeriums und Kraftfahrt-Bundesamtes berichtet werden, dem selbst festgestellten illegalen Handeln der Autohersteller keine Sanktionen folgen zu lassen. Es würden keine Informationen über Fehlverhalten von Autoherstellern verlangt als diejenigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt ohnehin schon preisgegeben habe. Der soziale Geltungsanspruch von Autoherstellern, den die Antragsgegnerin schützen wolle, gelte nicht für behördlich festgestelltes illegales Handeln. Die Erlangung und Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen könne dessen sozialen Geltungsanspruch unter keinen Umständen betreffen. Es greife der Vorrang öffentlicher Informationsinteressen. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung lägen vor. Er wolle über die derzeit aktuelle Frage berichten, warum keine Sanktionszahlungen vonseiten des Bundesverkehrsministeriums/Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber Autoherstellern verhängt würden, die behördlich festgestellte illegale Abschalteinrichtungen verwendeten. Es gehe um den größten Industrieskandal in der Geschichte der Automobilindustrie sowie um die dortige Rolle der Politik, der vorgeworfen werde, als Schutzpa-tron der Automobilindustrie deren Interessen vor die Allgemeininteressen zu stellen. Eine Berichterstattung nach rechtskräftiger Entscheidung eines Hauptsacheverfahrens wäre nahezu ohne Nachrichtenwert. Die Berichterstattung zum „Diesel-Skandal“ dauere an. Im Übrigen sei ihm die Sache auch eilig. Die Voraussetzungen für eine notwendige oder einfache Beiladung seien nicht erfüllt. Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden nicht begehrt. Ebenso wenig werde Zugang zu Dokumenten verlangt. Rechte, insbesondere das informationelle Selbstbestimmungsrecht und ein etwaiges Persönlichkeitsrecht der Autohersteller tangiere die Auskunftsentscheidung nicht. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 hat der Antragsteller den Tenorierungsvorschlag dahin geändert, dass bei Erwähnungen des Begriffs unzulässige Abschalteinrichtung in Antrag zu 2. und in Antrag zu 3. die Paragraphenkette „Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ zur Klarstellung genannt werden und es im Antrag zu 3. „GmbH“ statt „ AG“ heißen soll. Die Antragsgegnerin hat der Änderung des Tenorierungsvorschlags insoweit widersprochen, als in den Anträgen zu 2. und 3. besagte Paragraphenkette genannt werden soll. Der Antragsteller hat den Antrag zu 1.1 und den Antrag zu 1.2 insoweit für erledigt erklärt, als dort nach Vorgängen am 11. Juni 2018 gefragt worden ist. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. Im Übrigen beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fehle aus mehreren Gründen. Mit dem Antrag mache der Antragsteller einen Anspruch im Wege der im Verwaltungsprozess unzulässigen Prozessstandschaft für das geltend. Der Antragsteller verfolge mit dem Antrag das Auskunftsverlangen des als dessen Mitarbeiter und nur in dessen Interesse weiter. Der Antragsteller habe den Antrag für das und auf Initiative desselben gestellt und sei insoweit instrumentalisiert worden. Dies belege schon die Ankündigung in dem Schreiben des Bevollmächtigten des an den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 22. März 2019, dass im Falle eines Verzichts des auf die Rechte aus der zunächst ergangenen einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Berlin die von dieser Frage betroffenen Redakteurinnen und Redakteure kurzfristig um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin nachsuchen würden. Im Übrigen sei die Rechtsverfolgung des Antragstellers auch rechtmissbräuchlich.Als Teil des müsse der Antragsteller bei der eigenen Rechtsverfolgung die zuvor von dem erlittenen Nachteile gegen sich gelten lassen. Dies gelte vor allem für den vom in besagtem Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 1. April 2019 erklärten Verzicht. Das habe durch diesen Verzicht die Erklärung abgegeben, einen Auskunftsanspruch nicht mehr geltend machen zu wollen, und gleichzeitig erklärt, dass der materielle Auskunftsanspruch nicht bestehe; damit habe das auch erklärt, dass es kein Berichterstattungsinteresse mehr habe. Zudem ergebe sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Rechtssicherheit, dass im Nachgang des bereits von dem Rundfunkorgan geführten Verfahrens nicht jeder mit dem Recherche betraute Mitarbeiter eigenständig einen Auskunftsanspruch geltend machen können solle. Weiter verfolge der Antragsteller mit seinem Antrag allein das Ziel, prozessuale Versäumnisse des aus dem Beschwerdeverfahren wettzumachen. Hierbei handele es sich um ein außerprozessuales, nicht schutzwürdiges Ziel, dem der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. Der Umstand, dass der Antragsteller sein letztes, mit E-Mail vom 3. April 2019 geäußertes Auskunftsverlangen nicht im Namen des und von seiner privaten E-Mail-Adresse aus gestellt habe, sei lediglich als untauglicher Versuch anzusehen, das rechtsmissbräuchliche Vorgehen zu verschleiern. Überdies fehle das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Antragskomplexes 1 auch deshalb, weil ein etwaiger Auskunftsanspruch des Antragstellers bereits erfüllt sei. Sie habe in ihrer Antragserwiderung in dem Verfahren des mitgeteilt, aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergebe sich nicht, dass bei dem Treffen am 28. Mai 2018 über die Thematik Ordnungsgeld gesprochen worden sei. Mit dem Begriff „Ordnungsgeld“ meine sie in diesem Zusammenhang auch Bußgelder und Geldstrafen. Die Anträge seien zum großen Teil unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig. Dies betreffe die folgenden Elemente „Ordnungsgeld“, „Bußgelder und Ordnungsgelder“ sowie „Geldstrafen“, „in anderer Form als unter 1. beschrieben“, „unzulässige Abschalteinrichtungen“ und „unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007“, „Autohersteller“, „wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007“ und „insbesondere“. Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht Berlin auch nicht zuständig, soweit der Antragskomplex 3 Prüfungen erfasse, die Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen seien. Insoweit bestimme sich ein etwaiger Anspruch nach den §§ 474 ff. StPO, so dass für eine gerichtliche Entscheidung das Landgericht zuständig sei, in dessen Bezirk die jeweilige Staatsanwaltschaft ihren Sitz habe. Auch soweit Geldstrafen Gegenstand des Auskunftsverlangens seien, unterfielen solche Sachverhalte der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie sei hinsichtlich der Anträge 2 bis einschließlich 2.2.5 und 3 bis einschließlich 3.2.5 nicht passivlegitimiert. Hinsichtlich der insoweit begehrten Informationen sei sie nicht zuständig. Soweit die Anträge denkbare finanzielle Folgen umfassen sollten, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Strafverfahrens seien, seien für Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaften, für Gerichtsverfahren die Gerichte zuständig; letztere seien auch für in Bezug genommene finanzielle Folgen aus einem Zivilverfahren zuständig. Soweit sich das Auskunftsbegehren auf Sachverhalte beziehe, die sich sowohl auf eine Ordnungswidrigkeit als auch auf eine Straftat bezögen, seien ebenfalls die Staatsanwaltschaften (vorrangig) gemäß § 40 OWiG zuständig. Ordnungsgelder seien sitzungspolizeiliche Maßnahmen der Gerichte und fielen nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin. „Geldstrafen“ würden durch ein ordentliches (Straf-)Gericht verhängt; insoweit fehle dem Bundesverkehrsministerium die Zuständigkeit. Soweit sich der Antrag zu 2.2.6 (a) und der Antragskomplex 3 auf Sachverhalte bezögen, in denen Fahrzeughersteller eine EG-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt und erteilt bekommen hätten, liege die Zuständigkeit bei den mitgliedstaatlichen zuständigen Behörden. Gleiches gelte für genehmigte Fahrzeugtypen, die weder in Deutschland noch in der EU zugelassen seien. Soweit die Antragsgegnerin Auskunft darüber erteilen solle, ob das Kraftfahrt-Bundesamt die fraglichen abstrakten und konkreten Prüfungen vorgenommen habe oder habe vornehmen lassen, sei die Antragsgegnerin nicht zur Auskunft verpflichtet. Über die Tätigkeit anderer Behörden brauche keine Auskunft erteilt zu werden. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Im Eilverfahren könne nicht geklärt werden, auf welcher Anspruchsgrundlage sich ein etwaiger Anspruch des Antragstellers überhaupt ergeben könnte. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass gegen Bundesbehörden ein verfassungsunmittelbarer Anspruch für die Presse bestehe. Indes sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob ein Anspruch mit selber Begründung auch für den Rundfunk bestehe, zumal wenn - wie hier - durch die Auskunftserteilung in grundrechtlich geschützte Rechte Dritter eingegriffen würde. Die Beantwortung dieser Frage sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die begehrte Auskunft ziele im Ergebnis auf eine Wiedergabe von Gutachten bzw. Akteninhalten ab und komme damit qualitativ einer Akteneinsicht gleich. Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleiste nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Dies gelte gleichermaßen für Auskunftsansprüche des Rundfunks. Der Antragsteller begehre mit seinen Anträgen nicht die Mitteilung von Tatsachen, sondern Rechtsauskünfte und die Mitteilung von Meinungen. Darauf habe er weder nach Presse- noch nach Rundfunkrecht einen Anspruch. Daran ändere es nichts, dass der Antragsteller die Anträge als „Tatsachenfragen“ verschleiere. Maßgeblich sei insoweit der Inhalt, auf den die Fragen abzielten, und nicht deren formale Gestaltung. Die Fragekomplexe 1, 2 und 3 zielten inhaltlich auf rechtliche Stellungnahmen ab. In dem Antrag zu 1.2 werde mit der Frage nach dem Inhalt der Äußerung die rechtliche Einschätzung des Bundesverkehrsministers erfragt. Die Fragen zu den Anträgen zu 2 bis 2.2.5 erforderten die Auskunft über eigene Wertungen zu hochkomplexen Rechtsfragen. Mit dem gesamten Antragskomplex 3 werde nach dem Ergebnis und der Würdigung etwaiger rechtlicher Prüfungen gefragt. Das Auskunftsbegehren beziehe sich nicht auf einen hinreichend bestimmten Sachverhalt. Die Fragekomplexe 2 und 3 seien weder sachlich noch zeitlich hinreichend bestimmt. Die Sachverhalte, die erfasst werden sollten, seien in keiner Weise konkretisiert und eingeschränkt. Die Antragsgegnerin wisse schlicht nicht, wie sie antworten solle, weil sie nicht wisse, wonach gefragt sei. Soweit sie Auskunft im Hinblick auf die Ergebnisse und Inhalte etwaiger mündlicher Prüfungen erteilen solle, sei ihr bereits aus tatsächlichen Gründen eine Auskunft nicht möglich. In Anbetracht der detaillierten Fragen des Antragstellers sei es realitätsfern davon auszugehen, dass mündliche Äußerungen im Bundesverkehrsministerium und im Kraftfahrt-Bundesamt so rekonstruiert und nachvollzogen werden können, dass auf dieser Grundlage eine sachgerechte und vollständige Auskunft erteilt werden könne. Zudem sei ein Auskunftsanspruch wegen entgegenstehender berechtigter schutzwürdiger Interessen nicht gegeben. Der Beantwortung der Fragen zu den Antragskomplexen 1 und 3 stehe der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Die mit den Fragen zum Antragskomplex 1 beanspruchten Informationen zielten darauf ab, den innersten Bereich der Willensbildung des Bundesverkehrsministers auszuforschen. Der Minister nutze Gespräche u.a. mit Akteuren aus der Wirtschaft als wichtige Erkenntnisquelle für seine Meinungsbildung und Entscheidungsfindung. Wesentliche Geschäftsgrundlage dieser Gespräche sei Vertraulichkeit. Die in Bezug genommenen Gespräche vom 28. Mai 2018 und 11. Juni 2018 seien Gespräche gewesen, die der Meinungsbildung des Bundesverkehrsministers zum in der Öffentlichkeit als „Abgasaffäre“ bezeichneten Themenkomplex gedient hätten. Müsste dem Auskunftsbegehren nachgekommen werden, wären künftige Gespräche mit anderen Gesprächspartnern geprägt von Misstrauen. Sie ständen unter dem Eindruck und Einfluss, dass Gesprächsinhalte, die in einem vertraulichen und überschaubaren Rahmen getätigt würden, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Dies beeinflusse die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unmittelbar. Die Erkenntnisquellen seien so durch Dritte beeinflussbar. Ebensolches gelte für die Fragen zum Antragskomplex 3. Weitergehende Darlegungen zu dem Vorliegen des betreffenden Ausschlussgrundes könnten nicht gefordert werden. Zudem schließe der § 3 Nr. 7 IFG und § 9 Abs. 2 UIG innewohnende Vertraulichkeitsgedanke die Erteilung von Auskünften über die Inhalte der Gespräche zwischen dem Bundesverkehrsminister und dem Vorstandsvorsitzenden der AG vom 28. Mai 2018 und 11. Juni 2018 im Sinne des Fragekomplexes 1 aus. § 3 Nr. 7 IFG und § 9 Abs. 2 UIG schützten die Vertraulichkeit von Informationen, die bei einer Bundesbehörde vorhanden seien. Die betreffenden Ausschlussgründe ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Des Weiteren stehe der Schutz behördeninterner Mitteilungen und Beratungen, wie er in § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, § 4 Abs. 1 IFG und § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 UIG vorgesehen sei, einer Auskunftserteilung entgegen. Diese Ausschlusstatbestände verfolgten den Schutz behördeninterner Entscheidungsprozesse und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Effektivität der Verwaltung, eines anspruchsausschließenden, schutzwürdigen Interesses. Letztlich solle der Erfolg von angedachten, behördenintern diskutierten Maßnahmen nicht durch ihre vorzeitige Offenlegung gefährdet werden. Eine solche Gefahr der Funktionsgefährdung der Verwaltung durch vorzeitige Offenlegung liege insbesondere in Bezug auf die Fragenkomplexe 2 und 3 vor: Die Untersuchung und Aufklärung der sog. „Abgasaffäre“ sei noch nicht vollständig abgeschlossen. Über mögliche rechtliche Konsequenzen für Kraftfahrzeughersteller, die eine Abschalteinrichtung verwendet hätten, hätten die zuständigen Behörden noch nicht in allen Fällen und zu allen möglichen rechtlichen Konsequenzen eine abschließende Entscheidung getroffen. Die zuständigen Behörden - insbesondere das Bundesverkehrsministerium und das Kraftfahrt-Bundesamt - befänden sich daher zu diesen Themen in ständigem Austausch. Die Auskunftserteilung bezüglich erfolgter Prüfungen seitens des Bundesverkehrsministeriums im Sinne der Fragenkomplexe 2 und 3 (dass dahingehende Prüfungen erfolgt seien, werde nicht bestätigt) würde die Abstimmung zwischen dem Bundesverkehrsministerium und dem Kraftfahrt-Bundesamt hinsichtlich des weiteren Vorgehens und möglicher noch zu treffender Maßnahmen beeinträchtigen. Insbesondere eine Offenlegung der behördeninternen Überlegungen und Prüfungen hinsichtlich behördlicher Sanktionsmöglichkeiten und -verpflichtungen gegenüber den in die sog. „Abgasaffäre“ involvierten Kraftfahrzeugherstellern würde einen weiteren ergebnisoffenen, unbefangenen behördeninternen Willensbildungsprozess negativ beeinflussen. Auf eine solche Offenlegung würden Reaktionen der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Unternehmen folgen, die keine neutrale Willensbildung und unbeeinträchtigte behördliche Abstimmung im weiteren Verlauf mehr zuließen. Ein Abweichen von veröffentlichten Zwischenüberlegungen und -einschätzungen sei nur noch unter Beschädigung der Glaubwürdigkeit des Bundesverkehrsministeriums möglich. Zudem wäre der Erfolg - von möglicherweise zu treffenden - Maßnahmen gegenüber und anderen Kraftfahrzeugherstellern gefährdet. Den Anträgen zu 3.2.2, 3.2.3 (3) und 3.2.4 (4) ständen ferner schützenswerte private Interessen in Form von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der in Bezug genommen Fahrzeughersteller entgegen. Bei der Bestimmung des Begriffspaars „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ sei nicht mehr die von der Rechtsprechung entwickelte Definition heranzuziehen. Vielmehr sei die in der Richtlinie 2016/943/EU enthaltene Definition des „Geschäftsgeheimnisses“ zugrunde zu legen, die kein dezidiert - „Wort für Wort, Satz für Satz“ - darzulegendes berechtigendes Interesse am Geheimnisschutz der betroffenen Informationen verlange. Wegen EU-rechtswidriger Umsetzung der Definition in § 2 Nr. 1 GeschGehG gelte es, die Begriffsbestimmung der Richtlinie unmittelbar bzw. § 2 Nr. 1 GeschGehG unionrechtskonform anzuwenden. Die Fragen zu 3.2.2, 3.2.3 (3) und 3.2.4 (4) ließen sich nicht losgelöst von den dahinter stehenden technischen Sachverhalten beantworten. Dies gelte insbesondere für die Frage zu 3.2.3 nach der Höhe eines Buß-/Ordnungsgeldes sowie einer Geldstrafe. Die somit erforderliche Beantwortung der technischen Fragen als Vorfrage von Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbeständen habe notwendig eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Kraftfahrzeughersteller in Bezug auf das jeweilige Fahrzeug zur Folge. Folgende Informationen seien möglicherweise betroffen: Aussagen zur Motorsteuerung, zu individuellen Technologien zu innermotorischen Maßnahmen, die nicht offenkundig und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien, die technische Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems, Details zur Hardware- und Softwaregestaltung der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen und Messmethoden. Im Übrigen lägen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der ursprünglichen Definition der Rechtsprechung vor. Bei den oben beispielhaft aufgezählten technischen Daten handele es sich um geheime unternehmensbezogene Informationen. Eine Beantwortung des Fragekomplexes 3 ohne Offenlegung der schutzwürdigen technischen Hintergründe und Details erscheine unmöglich. Das Auskunftsbegehren scheitere zudem derzeit daran, dass eine Auskunft nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung verschiedener laufender Verfahren hätte. Dies betreffe u.a. zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. In einem gehe es um einen vermeintlichen Verstoß Deutschlands, nationale Bestimmungen über Sanktionen nicht angewandt zu haben, obwohl die AG verbotene Abschalteinrichtungen verwandt habe. In einem anderen, das einen vermeintlichen Verstoß Deutschlands wegen der vermeintlichen andauernden Nichteinhaltung der in einer Richtlinie vorgesehenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte betreffe, habe die Europäische Kommission am 17. Mai 2018 Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Eine nachteilige Auswirkung auf ein Gerichtsverfahren sei u.a. dann anzunehmen, wenn voraussichtlich durch die Bekanntgabe der Informationen gerichtliche Verfahrenspositionen der Beteiligten beeinträchtigt würden. Im Kontext beider Vertragsverletzungsverfahren spiele die Verhängung von Bußgeldern oder ähnlichen finanziellen Sanktionen als „geeignete Maßnahmen“ eine Rolle. Die Klärung der Frage, ob ausreichend geprüft worden sei, ob solche Sanktionen zu verhängen seien oder hätten verhängt werden können, könne nicht im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorweggenommen werden. Für diese Klärung sei die Frage, was die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Sanktionen geprüft habe, bedeutsam. Jedenfalls bezüglich der Fragen zu 3. scheitere das Informationsbegehren zum jetzigen Zeitpunkt auch daran, dass die begehrten Auskünfte nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen hätten. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führe gegen aktuelle und ehemalige Verantwortliche der AG strafrechtliche Ermittlungsverfahren und habe mitgeteilt, dass die Unterlagen, die im Zusammenhang mit der NOx-Diesel-Thematik der AG ständen, verfahrensrelevant seien. Die Autohersteller würden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte umfassende detaillierte Informationen erhalten, unter welchen Umständen das Bundesverkehrsministerium von einem unzulässigen Verhalten seitens der Hersteller ausgehe und insbesondere auch im Rahmen der Erörterung von Sanktionsvorschriften, wann Fahrlässigkeit und wann Vorsatz vorzuwerfen seien; in Erfüllung des Antrags zu 3. müssten sogar konkret Autohersteller benannt werden. Damit bestehe die Gefahr, dass Verdächtige vor bevorstehenden Durchsuchungen und ähnlichen Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld gewarnt würden. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe zwar mitgeteilt, dass den Verteidigern der Beschuldigten und Betroffenen mittlerweile Akteneinsicht gewährt worden sei. Allerdings sei auch dargestellt worden, dass sämtliche Akteneinsichtsgesuche gemäß § 475, § 406e StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen und Rechte der Beschuldigten sowie betroffener juristischer Personen seitens der Staatsanwaltschaft versagt worden seien. Überdies habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Zuge ihrer Ermittlungen zum Diesel-Skandal jeweils ein Bußgeldverfahren gegen die und gegen die AG eingeleitet. Auch habe diese Staatsanwaltschaft am 12. April 2019 Anklage gegen erhoben. Der betreffende Ausschlussgrund greife hier bereits deswegen, weil die Information über behördliche Prüfvorgänge nicht erteilt werden könnte, ohne Informationen herauszugeben, die auch in den benannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren relevant seien. Darüber hinaus stehe einer Beantwortung der Fragen zu 3. der elementare Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen, soweit das Verhalten von natürlichen Personen und Fahrzeugherstellern Gegenstand eines Strafverfahrens und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens sei oder sein könne. Dem Fragekomplex 3 stehe überdies der elementare Schutz des Persönlichkeitsrechts in Form des sog. Unternehmenspersönlichkeitsrechts entgegen. Die Auskunft über Sanktionen und Verstöße gegenüber konkret zu benennenden Herstellern sei geeignet, den sozialen Geltungsanspruch der jeweiligen Unternehmen maßgeblich zu beeinträchtigen. Auch insoweit bestehe die Gefahr der Vorverurteilung. Es wäre sogar die Grenze zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erreicht, der ebenfalls eine Auskunftsverweigerung begründen könne. Auch das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der in den Anträgen zu 1. und 3. namentlich bezeichneten Unternehmen stehe einer Auskunft entgegen. Eine Auskunftserteilung zu den Fragenkomplexen 1 und 3 betreffe die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Unternehmen und würde eine Weitergabe der die Unternehmen individuell betreffenden Daten beinhalten. Der individuelle Bezug ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller für jedes der Unternehmen im Einzelnen die Auskunft begehre. Eine Auskunftserteilung würde Aufschluss über den Umfang der Rechtstreue der betreffenden Unternehmen und den Umfang der Vorwerfbarkeit von Rechtsverstößen geben. Dies gelte insbesondere für die Beantwortung der Frage 3.2.3, mit der nach Höhe eines Buß-/Ordnungsgelds und einer Geldstrafe gefragt werde, sowie für die Beantwortung der Frage 3.2.4 (3), mit der nach „der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße“ gefragt werde. Bei Angaben über die Rechtstreue von Personen handele es sich um besonders sensible Informationen. Dies zeige Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes beinhalteten keine Informationen zu etwaigen finanziellen Sanktionen. Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, das auch juristischen Personen zukomme, bedürften einer gesetzlichen Grundlage, die nicht existiere. Auch ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Es seien keine Nachteile für den Antragsteller ersichtlich, die ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten. Der zeitliche Ablauf belege, dass die Angelegenheit nicht eilbedürftig sei. Zwischen den beiden Gesprächen, die den Gegenstand des Antragskomplexes 1 bildeten, und dem jetzigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien über zehn Monate verstrichen. Hinsichtlich des Auskunftsverlangens, das mit dem Antragskomplex 2 verfolgt werde, liege ein starker Gegenwartsbezug nicht vor. Bei dem Thema der Umweltbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Automotoren und Abschalteinrichtungen handele es sich um ein Dauerthema. Es sei bereits seit einigen Jahren Gegenstand der Presseberichterstattung. Die Vorwegnahme der Hauptsache scheide auch wegen der Weite und Komplexität der Antragskomplexe 2 und 3 aus. Weder gebe es „die unzulässige Abschalteinrichtung“ noch „das Bußgeld“ gegen den „Hersteller“. Anknüpfungspunkt könnten nur einzelne Typgenehmigungen und an sie knüpfende konkrete Sachverhalte mit einer Vielzahl komplexer Rechtsfragen sein. Vor einer etwaigen Stattgabe bezüglich der Fragekomplexe 1 bis 3 werde eine Beiladung der von einer Auskunft möglicherweise betroffenen Unternehmen erforderlich sein. Deshalb beantrage sie, die AG, die AG, die AG, die AG, die AG und die GmbH beizuladen. Um dem Vertauschen, Verschieben und Verschleiern von Verfahrensrollen keinen Vorschub zu leisten und Rechtssicherheit herzustellen, seien auch das und die Redaktion der Fernsehsendung „F...“ in Gestalt der Leiterin dieser Redaktion, Frau, beizuladen. Deshalb beantrage sie, auch das und die Redaktionsleiterin von „F...“ beizuladen. Die AG, die AG und die AG haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 2019 ihre Beiladung beantragt. Letztere Aktiengesellschaften tragen vor, die streitgegenständlichen Informationen und Unterlagen könnten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ihnen enthalten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG geschützt seien. Nach ihrem Kenntnisstand begehre der Antragsteller umfassenden Informationszugang zu Prüfungen der Antragsgegnerin in den Themenkomplexen „Abschalteinrichtungen“ und „Sanktionszahlungen“; hierbei würden auch die Gesellschaften namentlich bezeichnet. Daher liege es nahe, dass die erwähnten Dokumente Interessen der Gesellschaften berührten, die in Form von Ausschlussgründen geschützt seien. Insbesondere bedürfe es der Prüfung durch das Gericht, ob die betroffenen Dokumente Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften enthielten, die über Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien. Auch sei zu vermuten, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung von Fahrzeugen der Gesellschaften durch die Antragsgegnerin bei dieser Konstruktionsdaten, Messergebnisse oder ähnliches vorlägen. Weiterhin sei anzunehmen, dass Zugang zu Informationen begehrt werde, denen in den andauernden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder dem laufenden strafrechtlichen Zwischenverfahren beim Landgericht Braunschweig Verfahrensrelevanz zukomme. Ebenso könnte ein Ausschluss wegen des Schutzes laufender zivilgerichtlicher Verfahren in Betracht kommen. Genauere Aussagen hierzu könnten seitens der Gesellschaften erst getroffen werden, wenn sie vom Inhalt der streitgegenständlichen Dokumente Kenntnis erlangt hätten. Eine Entscheidung des Gerichts über die Einsichtnahme in die genannten Dokumente würde unmittelbar in die Rechte der Gesellschaften eingreifen. Die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO sei die richtige Beiladungsform, da der Dritte im Rahmen des Verfahrens nach dem UIG ein selbständiges Verfahrensrecht innehabe. Zumindest seien die Gesellschaften nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Mai 2019 hat die GmbH ihre (notwendige oder einfache) Beiladung beantragt. Die zuletzt genannte Gesellschaft trägt vor: Die begehrte Auskunftserteilung greife unmittelbar in ihre Rechte ein. Betroffenes Grundrecht der Gesellschaft sei - zumindest - das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch Unternehmen zustehe, soweit deren sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sei. Abgesehen davon sei ihre Beiladung auch zweckmäßig und sachgerecht. B. I. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, mithin insoweit, als der Antragsteller mit dem Antrag zu 1.1 und den Antrag zu 1.2 eine Auskunft (auch) zu Vorgängen am 11. Juni 2018 begehrt hat. II. Im Übrigen haben die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in tatsächlichem Zusammenhang stehen und deshalb gemäß § 44 VwGO zusammen verfolgt werden können, Erfolg. Die Erklärung des Antragstellers im Schriftsatz vom 24. Mai 2019, er ändere den Tenorierungsvorschlag dahin, dass bei Erwähnungen des Begriffs unzulässige Abschalteinrichtung in den Anträgen zu 2. und 3. die Paragraphenkette „Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ genannt werden solle, ist ohne weiteres, insbesondere ohne Zustimmung der Antragsgegnerin, zulässig. Die Zulässigkeit dieser Erklärung beurteilt sich - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht analog § 91 VwGO, der die Zulässigkeit einer Änderung der Klage regelt und für erstinstanzliche Antragsverfahren nach § 123 VwGO - wie das hiesige Verfahren - entsprechend gilt (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 91 Rn. 1). Bei der Erklärung handelt es sich nicht um eine Änderung der Anträge zu 2. und 3. Eine Änderung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie des Antrags zu 2. und des Antrags zu 3. - liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens der genannten Art nachträglich durch eine Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Gericht geändert wird (W.-R. Schenke a.a.O. § 91 Rn. 2). So verhält es sich hier nicht. Vielmehr stellt sich die betreffende Erklärung des Antragstellers als bloße Klarstellung des Streitgegenstandes dar (vgl. dazu W.-R. Schenke a.a.O. § 91 Rn. 3). Die mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgten Begehren sind durch letztere Erklärung sachlich nicht erweitert, sondern nur inhaltlich klargestellt worden. Der Antragsteller hat mit diesen Anträgen von Anfang an Auskunft zu Prüfungen begehrt, die die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Verhängung von Ordnungs- und/oder Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen Autohersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 -, NVwZ 2018, 902, juris Rn. 9). Mit besagter Erklärung hat der Antragsteller sinngemäß vorgeschlagen, in den Teil des Tenors der begehrten einstweiligen Anordnung, der den Anträgen zu 2. und 3. entspricht, im Anschluss an Erwähnungen der Termini „unzulässige Abschalteinrichtung“ und „unzulässige Abschalteinrichtungen“ nicht nur - wie von ihm in der Antragsschrift formuliert - „im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007“, sondern „im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ aufzuführen. Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Klarstellung und Präzisierung besagter Termini: In Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist definiert, was der Ausdruck „unzulässige Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung bezeichnet. Die Zulässigkeit der Verwendung von Abschalteinrichtungen ist in Art. 5 - genauer gesagt in Art. 5 Abs. 2 - der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelt. Im Übrigen wäre, wenn man der Auffassung des beschließenden Gerichts zu diesem Punkt nicht folgen wollte, eine in der erwähnten Erklärung liegende Änderung der Anträge zu 2. und 3. auch in entsprechender Anwendung des § 91 VwGO zulässig. Das Gericht hält die betreffende Änderung jedenfalls für sachdienlich. Sie dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren und der Streitstoff bleibt zumindest im Wesentlichen derselbe. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 1. Die Anträge sind zulässig. a) Das Verwaltungsgericht Berlin ist gemäß § 45, § 52 Nr. 5 VwGO für die Entscheidung über die hiesige Streitigkeit zuständig. Für die gesamte Streitigkeit ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der den Antragskomplex 3 betreffende Teil der Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz, insbesondere nicht durch § 478 StPO, einem anderen Gericht zugewiesen. Mit diesem Antragskomplex wird nicht Auskunft über Prüfungen und erst recht nicht über Entscheidungen von Staatsanwaltschaften oder ordentlichen (Straf-)Gerichten begehrt. Vielmehr verlangt der Antragsteller mit den betreffenden Anträgen ausschließlich Auskunft über eigene Prüfungen der Antragsgegnerin, nämlich Prüfungen des Bundesverkehrsministeriums und des Kraftfahrt-Bundesamtes. Der Umstand, dass auch Staatsanwaltschaften und Strafgerichte Prüfungen zu Fragen anstellen mögen, auf die sich diese Anträge beziehen, ändert daran nichts. b) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorhanden. aa) Der Antragsteller ist aktiv prozessführungsbefugt, d.h. befugt, im eigenen Namen über die im hiesigen Verfahren streitigen Rechte einen Rechtsstreit zu führen (W.-R. Schenke a.a.O. Vorb. § 40 Rn. 23). Prozessführungsbefugt ist u.a. jeder, der eigene Rechte geltend macht, d.h. behauptet, Inhaber des von ihm im eigenen Namen geltend gemachten Rechts zu sein (W.-R. Schenke a.a.O. Vorb. § 40 Rn. 24). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin macht der Antragsteller vorliegend nicht - im Wege der Prozessstandschaft - Auskunftsansprüche des, sondern eigene Auskunftsansprüche geltend. Er beruft sich im hiesigen Verfahren ausdrücklich auf eigene Auskunftsansprüche, behauptet mithin, selbst Inhaber der von ihm im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche zu sein. Umstände, die es rechtfertigen würden, die betreffende Erklärung des Antragstellers, der im Nebenberuf Rechtsanwalt ist, entgegen ihres Wortlauts dahin auszulegen, dass der Antragsteller hier Ansprüche des geltend macht, sind nicht vorhanden. bb) Die Rechtsverfolgung des Antragstellers verstößt - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Ein Gesuch um Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes (z.B. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) verstößt in aller Regel nicht gegen diesen Grundsatz. Besondere Umstände, aufgrund derer die Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise als rechtmissbräuchlich oder als unzulässige Rechtsausübung anzusehen wäre, liegen nicht vor. Vor allem stellen die vorherige Stellung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Begehren durch das, die Versäumung der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Frist für die Vollziehung der von der Kammer mit Beschluss vom 1. Februar 2019 - VG 27 L 370.18 - erlassenen einstweiligen Anordnung durch das, die Zurücknahme der zuletzt genannten Anträge, soweit diesen mit besagtem Beschluss stattgegeben worden war, und der diesbezügliche Verzicht auf die Rechte aus der vorstehend bezeichneten einstweiligen Anordnung durch das, die Ankündigung des in dem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 22. März 2019, dass das im Falle eines Verzichts auf die Rechte aus dieser einstweiligen Anordnung unverzüglich seinen von dieser Frage betroffenen Redakteurinnen und Redakteuren zur Durchsetzung ihrer Auskunftsrechte gegen die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Rechtsschutz gewähren werde, und die Tätigkeit des Antragstellers als freier journalistischer Mitarbeiter u.a. für das derartige Umstände nicht dar. Weder diesen noch anderen Umständen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin meint - mit den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, ausschließlich ein dem Zweck dieses Verfahrens zuwiderlaufendes, nicht schutzwürdiges Ziel verfolgt, nämlich allein das Ziel, dem im Zusammenhang mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 370.18/OVG 6 S 18.19 möglicherweise unterlaufene Fehler wettzumachen. Letztere Anträge dienen der gerichtlichen Durchsetzung der vom Antragsteller im hiesigen Verfahren geltend gemachten Auskunftsansprüche. Dass die Durchsetzung dieser Ansprüche auch im Interesse des liegen und faktisch auch den Zweck haben mag, dem möglicherweise unterlaufene Fehler der genannten Art zu kompensieren, ändert an der Beurteilung nichts. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller, der als freier Journalist unstreitig nicht ausschließlich für das tätig ist, glaubhaft erklärt hat, dass er die begehrten Informationen nicht nur für das, sondern auch für andere Medien (u.a. ) verwenden will. Auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist für die Rechtssicherheit ohne Bedeutung, dass die in dem Verfahren VG 27 L 370.18 und dem hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Auskunftsansprüche inhaltlich teilweise übereinstimmen. Denn die Antragsteller dieser Verfahren sind nicht identisch und beide Antragseller machen bzw. machten die in ihrem Verfahren jeweils streitgegenständlichen Ansprüche als eigene Ansprüche geltend. c) Die hier gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hinreichend bestimmt. Die Antragstellung bei Gericht bedarf einer hinreichenden Bestimmtheit des zur Entscheidung gestellten Begehrens auch im Falle der Geltendmachung presse-/rundfunkrechtlicher Auskunftsansprüche. Der begehrte Tenor der Gerichtsentscheidung muss einen vollstreckbaren Inhalt haben, da ansonsten eine - zwischen den Beteiligten streitige - Frage nicht entschieden, sondern in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde. Dies ist indes nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 - OVG 11 S 49.17 - ZUM-RD 2018, 54, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschluss vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 - NVwZ 2007, 348, juris Rn. 2). Dem aufgezeigten Bestimmtheitserfordernis genügen vor allem die Antragsteile „Ordnungsgeld“, „Bußgelder und Ordnungsgelder“, „Geldstrafen“, „in anderer Form als unter 1. beschrieben“, „unzulässige Abschalteinrichtungen“, „unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“, „Autohersteller“, „wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ und „insbesondere“. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Passus „in anderer Form“ in der Frage zu 1.1 nicht unbestimmt. Im Rahmen der Frage zu 1. stehen wörtliche Äußerungen des Bundesverkehrsministers inmitten. Sollten diese Äußerungen nicht in der wiedergegebenen Weise wörtlich gefallen sein, gleichwohl dem Sinne und dem entsprechenden Inhalt nach, wäre dies „in anderer Form als unter 1. beschrieben“ geschehen. Auch der Begriff „Ordnungsgeld“ in den Fragen zu 1., 2. und 3. ist hinreichend bestimmt. Dies ist für die Fragen zu 1. schon deshalb der Fall, weil sich der Antragsteller ausdrücklich auf einen Medienbericht bezieht, in dem ausgeführt wird, dass der Bundesverkehrsminister „ein Ordnungsgeld von 3,75 Milliarden Euro angedroht“ habe. Es ist daher nicht auszuschließen, dass in dem in Rede stehenden Gespräch ein solches Wort geäußert worden sein könnte. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Ordnungsgeld“ auch in den Fragen zu 2. und 3. nicht als unbestimmt zu werten. Dass mit Ordnungsgeld grundsätzlich zwar ein Ordnungsmittel als gerichtliche Maßnahme, die dem Zweck dient, bei Personen bestimmte Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu erzwingen oder Ungehorsam und Ungebühr in einem Verfahren zu ahnden (vgl. Groh/Werner in Creifelds, Rechtswörterbuch, 23. Edition 2019, zu Ordnungsmittel), gemeint ist, steht dem angesichts des dem Bundesverkehrsministerium zugeschriebenen Gebrauchs des Wortes im vorliegenden Zusammenhang (Frage zu 1.) nicht entgegen; zugunsten des Antragstellers ist bezüglich der Fragen zu 2. und 3. nicht auszuschließen, dass ein etwaiger Prüfauftrag diese Wortwahl übernommen hat. Im Übrigen könnte die Frage ansonsten diesbezüglich ohne Weiteres verneint werden. Unter dem Begriff „Bußgelder“ sind hier in Gesetzen angedrohte Geldbußen zu verstehen (vgl. Werner in Creifelds, a.a.O., zu Bußgeld, Bußgeldverfahren). Die Androhung einer Geldbuße kennzeichnet eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -; Rogall in Mitsch [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, § 1 Rn. 1 und 3). Unter dem in den Anträgen gebrauchten Begriff „Geldstrafen“ sind durch Strafgesetz angedrohte Strafen, die in Geldzahlungen bestehen, mit anderen Worten Strafen im Sinne der §§ 40 ff. StGB zu verstehen. In diesem Sinne versteht übrigens sogar die Antragsgegnerin jenen Begriff (s. S. 75 des Schriftsatzes dieser Beteiligten vom 10. Mai 2019). Die vom Antragsteller verwandten Termini „unzulässige Abschalteinrichtungen“ und „unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ sind wie sich aus dem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erschließt, dahin zu verstehen, dass es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 dieser Verordnung handelt. Auch der in den Anträgen zu 2. enthaltene Begriff „Autohersteller“ ist bestimmt genug. Unter diesem Begriff sind - wie der Antragsteller dargelegt hat - im Wesentlichen Unternehmen zu verstehen, die Kraftfahrzeuge bauen und für den Straßengebrauch typgenehmigen lassen. Noch konkreter sind hierunter (Automobil-)Hersteller im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats zu verstehen. Dort ist der Ausdruck „Hersteller“ in Art. 3 Nr. 27 wie folgt definiert: „Hersteller“ ist die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein. Das Wort „insbesondere“ in Antrag 2.2 ist vollstreckungsfähig genau. Dieses Wort bedeutet „besonders“, „vor allem“, „im Besonderen“ (https://www.duden.de/recht-schreibung/insbesondere). Der Teil „ausländische Behörde“ des Antrags 2.2.6 ist ebenfalls konkret genug. Eine solche Behörde ist - wie der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat - eine Behörde, deren Hoheitsträger nicht die Bundesrepublik Deutschland ist. Unter „deutsche Behörden“ im Sinne des Antrags 2.2.6, „Behörde“ im Sinne der Anträge 2.2.4 (1) sowie 3.2.4 (1) und „Behörden“ im Sinne der Anträge 2.2.4 (2) (b) sowie 3.2.4 (2) (b) sind nicht nur - deutsche - Behörden im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 -, BVerfGE 10, 20, juris Rn. 134, und BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310, juris Rn. 22 m.w.N.) nebst - deutsche - Verwaltungsbehörden im Sinne der §§ 35 ff. OWiG, d.h. Stellen, denen Eingriffsbefugnisse zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gesetzlich zugewiesen sind (Lampe in Mitsch a.a.O. § 35 Rn. 6; Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Auflage, Vorb. § 35 Rn. 2), sondern auch - deutsche - Gerichte zu verstehen, zumal in diesem Antrag auch nach der Prüfung der Möglichkeit zur Verhängung von Geldstrafen gefragt wird und Geldstrafen in der Bundesrepublik Deutschland nur von Gerichten verhängt werden können. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist für die Fragen zu 3. auch der Einschub „wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ hinreichend bestimmt. Das mit diesen Fragen verfolgte Auskunftsbegehren bezieht sich allein auf unzulässige Abschalteinrichtungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt bereits bei den aus dem Anlagenkonvolut AST 4 ersichtlichen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugtypen festgestellt hat. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zur Begründung dieses Begehrens: Der Antragsteller hat in der Antragsbegründung (Antragsschrift vom 11. April 2019, dort Seite 16 und 17) ausdrücklich erklärt, das Kraftfahrt-Bundesamt habe bereits festgestellt, dass die sechs in den betreffenden Fragen genannten Gesellschaften unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut hätten, und in diesem Zusammenhang auf das von ihm eingereichte Anlagenkonvolut AST 4 verwiesen und Bezug genommen. Dieses Anlagenkonvolut besteht aus Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu Rückrufen von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugtypen, die diese Behörde wegen durch sie festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen angeordnet hat. In dem Anlagenkonvolut sind folgende Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen aufgeführt: Fahrzeuge der Marke mit Euro 5 Dieselmotoren der Größe 2 Liter, 1,6 Liter und 1,2 Liter Hubraum (Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015), Fahrzeuge des Typs (Pressemitteilung vom 8. Dezember 2017), Fahrzeuge der Typen (Pressemitteilungen vom 23. Januar 2018 und 6. Juni 2018), Fahrzeuge der Typen (Pressemitteilung vom 3. April 2018), Fahrzeuge der Typen (Pressemitteilung vom 18. Mai 2018), Fahrzeuge des Typs (Pressemitteilung vom 25. Mai 2018) sowie Fahrzeuge der Typen aus den Modelljahren (Pressemitteilung vom 19. Oktober 2018). Demnach sind nur diese Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen Gegenstand des mit den Anträgen zu 3. verfolgten Auskunftsbegehrens. Hersteller der betreffenden Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen sind in diesen Anträgen namentlich bezeichnete Gesellschaften. Aus diesen Gründen dringt auch der Verweis der Antragsgegnerin, es mangele dem Antrag auch insoweit an einem hinreichenden Zeitelement, nicht durch. 2. Die Anträge sind auch begründet. a) Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach Satz 1 der Bestimmung hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind, was vorliegend wegen der Annexkompetenz zur Kompetenz des Bundes für die Gesetzgebung bezüglich des Kraftfahrwesens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) der Fall ist (s.a. BVerwG, Urteile vom 24. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348, juris Leitsatz 1 und Rn. 11 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56, juris Rn. 22 ff.). Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - NJW 2018, 485, juris Rn. 17 f. m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50, juris Rn. 12). Diese Erwägungen sind - in Ansehung auch des § 9a des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 des Berliner Pressegesetzes - auf das Auskunftsbegehren des Antragstellers als Vertreter des Rundfunks (im klassischen Sinne) zu übertragen, denn Rundfunk (im klassischen Sinne) und Presse unterscheiden sich in ihrer Funktion nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595/92 u.a.- BVerfGE 91, 125, juris Rn. 33 ff. [Rn. 35], und VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 - VG 27 L 370.18 -, juris Rn. 111; zu Telemedien mit journalistisch-redaktionellem Angebot vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 - OVG 11 S 49.17 - ZUM-RD 2018, 54, juris; VGH München, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 7 CE 16.1994 - AfP 2017, 174, juris, VG Köln, Urteil vom 7. April 2016 - 6 K 1143/15 - juris; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 - M 17 K 14.4369 - juris). Demnach muss die Frage, ob der Antragsteller, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein von ihm verfasster Artikel in der September-Ausgabe des Print-Magazins „U...“ erscheinen wird, auch Vertreter der Presse ist, insbesondere, ob sog. elektronische „Presse“, für die der Antragsteller nach eigenem Vorbringen tätig ist, Presse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist, nicht beantwortet werden. Die Voraussetzungen für einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch liegen hier vor. Der Antragsteller gehört als Redakteur einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, nämlich des, für das er als freier Mitarbeiter zumindest in der Redaktion des Fernsehmagazins „F...“ tätig ist, zu den Auskunftsberechtigten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 a.a.O. Rn. 113 m.w.N.), das Bundesverkehrsministerium gehört als oberste Bundesbehörde zu den Auskunftsverpflichteten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945, juris Rn. 9 ff., VG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VG 27 L 494.14 - AfP 2015, 279, juris Rn. 25, 31). aa) Fragen zu 1. (1) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die mit den Anträgen zu 1. zuletzt noch verfolgten Auskunftsansprüche (bezüglich des Gesprächs vom 28. Mai 2018) nicht erfüllt. Hierfür reichen der Verweis der Antragsgegnerin auf ihre Mitteilung in dem zum Aktenzeichen VG 27 L 370.18 eingereichten Schriftsatz vom 17. September 2018 (dort Seite 24), dass sich aus den bei der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen nicht ergebe, dass bei dem Treffen am 28. Mai 2018 über die Thematik Ordnungsgeld gesprochen worden sei, und ihre weitere Angabe im hiesigen Verfahren, mit dem Begriff „Ordnungsgeld“ meine sie in diesem Zusammenhang auch Bußgelder und Geldstrafen, nicht hin. Auch hat die Antragsgegnerin keine Stellungnahme dazu abgegeben, ob die in dem Medienbericht zum 28. Mai 2018 wiedergegebene Äußerung des Bundesverkehrsministers bestätigt werde. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. juris Rn. 30). Aufgrund der Einlassung der Antragsgegnerin ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin die Informationen, auf die der strittige Auskunftsanspruch gerichtet ist, gegenwärtig tatsächlich nicht vorliegen. Es ist unerheblich, ob bei der Antragsgegnerin aktuell Aufzeichnungen dazu existieren, welche Themen bei dem Treffen am 28. Mai 2018 Gesprächsgegenstand waren. Denn zu den Informationen, die der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen, gehören nicht nur die Informationen, über die besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in Form von (z.B. papiernen oder elektronischen) Aufzeichnungen verfügt, sondern alle der Stelle im maßgeblichen Moment tatsächlich vorliegenden Informationen. Dazu zählen auch Informationen, über die das Personal der Stelle verfügt, soweit die betreffenden Personen (z.B. Amtsträger) verpflichtet sind, ihre Informationen der Stelle zu offenbaren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. August 2013 - OVG 6 S 27.13 - juris Rn. 5 und vom 13. März 2013 - OVG 6 S 4.13 - juris Rn. 14; VG Berlin, Beschlüsse vom 1. Februar 2019 a.a.O. Rn. 116 und vom 27. März 2017 - VG 27 L 9.17 - juris Rn. 63). So verhält es sich hier. Es ist anzunehmen, dass zumindest der Bundesverkehrsminister über die begehrte Information verfügt. Er hat an dem Gespräch teilgenommen und soll Urheber der inmitten stehenden (sinngemäßen) Äußerung sein. Sein entsprechendes Wissen ist dienstlich relevant. Es betrifft dienstliche Vorgänge des Bundesverkehrsministeriums. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bundesverkehrsminister sich an die begehrte Information nicht mehr - sicher - erinnert. Die Antragsgegnerin hat dies nicht dargelegt. Vielmehr verweist sie lediglich auf ihr vorliegende (schriftliche) Unterlagen. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass das Bundesverkehrsministerium den Bundesverkehrsminister bereits nach der verlangten Information gefragt hat. Anders als die Antragsgegnerin meint, liegt auch der Frage zu 1.2 ein tauglicher Auskunftsgegenstand zugrunde. Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen, d.h. Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, erbeten, kann die Behörde dem nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Fehlt es an der Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 - AfP 1996, 299, juris Rn. 12 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 Q 164/06 - AfP 2008, 653, juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2018 - VG 27 L 633.17 - juris Rn. 28; Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015 - künftig: Löffler/Burkhardt -, § 4 LPG Rn. 85). Vorliegend indes hat es - für den Fall einer entsprechenden Äußerung des Bundesverkehrsministers bei dem Gespräch am 28. Mai 2018 - eine Manifestation der behördlichen Rechtsauffassung im amtlichen Raum und sogar gegenüber Dritten gegeben. Diese Äußerung kann als Tatsache erfragt werden, ohne dass - wie die Antragsgegnerin vorbringt - eine mit dem presse- und rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch nicht zu erlangende (innerlich gebliebene) rechtliche Würdigung verlangt würde. Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag zu 1. Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. juris Rn. 30; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2017 - VG 27 L 502.16 - AfP 2017, 365, juris Rn. 64 m.w.N), und zwar bezüglich einer etwaigen Äußerung des Bundesverkehrsministers gegenüber dem Vorsitzenden der AG bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. (2) Berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen stehen der Erteilung der begehrten Auskunft nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Sind solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungsdirektiven nicht vereinbar. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, deren insoweit einschlägige Bestimmungen jedoch nicht als abschließend verstanden werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. juris Rn. 29). Der Erteilung der begehrten Auskünfte stehen hier keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen entgegen. Die Antragstellerin kann dem Auskunftsbegehren des Antragstellers nicht mit Erfolg den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenhalten. Der vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit parlamentarischen Auskunftsrechten aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitete Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasst einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dazu gehört zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, einschließlich der Erörterungen im Kabinett und der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 - BVerfGE 67, 100, juris Rn. 127; s.a. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185, juris Rn. 137 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 110, 199, juris Rn. 43). Eine Pflicht zur Information gibt es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung in der Regel nicht, wenn die begehrte Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Darüber hinaus sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere solche Tatsachen, die die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würden. Eine Auskunftspflicht kann demnach auch für Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung bestehen. Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe begehrter Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen. Hierfür ist es notwendig, zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014, a.a.O. juris Rn. 170 sowie Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78, juris Rn. 122 f. und vom 30. März 2004 a.a.O. juris Rn. 53). Als funktioneller Belang fällt bei abgeschlossenen Vorgängen nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung ins Gewicht. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. Die der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 a.a.O. juris Rn. 126 f.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122, juris Rn. 30). Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 - VG 27 L 295.17 - AfP 2017, 359, juris Rn. 63 f.). Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes bildet der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung hier keine verfassungsunmittelbare Grenze für die begehrte Auskunftserteilung. Bei dem in Rede stehenden Treffen vom 28. Mai 2018 handelt es sich um einen bereits abgeschlossenen Vorgang, wie die Antragsgegnerin in ihrem in dem Verfahren VG 27 L 370.18 eingereichten Schriftsatz vom 17. September 2018 (dort Seite 34) selbst eingeräumt hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 a.a.O. Rn. 125). Die Antragsgegnerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass durch die Erteilung der begehrten Auskünfte die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung beeinträchtigt werden könnte. Sie trägt vor, die von dem Antragsteller beanspruchten Informationen beträfen den Gesprächsinhalt zwischen dem Bundesverkehrsminister und dem Vorstandsvorsitzenden der AG und zielten gerade darauf ab, den innersten Bereich der Willensbildung des Bundesverkehrsministers auszuforschen; müsste sie dem Auskunftsbegehren nachkommen, wären künftige Gespräche mit anderen Gesprächsteilnehmern geprägt von Misstrauen, denn sie stünden unter dem Eindruck und Einfluss, dass Gesprächsinhalte, die in einem vertraulichen und überschaubaren Rahmen getätigt würden, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden; dies beeinflusse die Meinungsbildung unmittelbar. Aus diesem pauschalen, hypothetischen Vorbringen der Antragsgegnerin geht nicht hervor, dass die Auskunftserteilung über die fraglichen Äußerungen des Bundesverkehrsministers bei dem Treffen am 28. Mai 2018 die Freiheit und Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ernsthaft gefährden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 a.a.O. juris Rn. 30). Hier wären im Ergebnis allenfalls Teile vorgelagerter Beratungs- und Entscheidungsabläufe betroffen, die dem Auskunftsinteresse in einem geringeren Maße entzogen sind als Tatsachen, die den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung betreffen. Es steht dabei weder der gesamte Gesprächsinhalt zur Debatte noch werden Äußerungen des Gesprächspartners des Bundesverkehrsministers erfragt. Inhalt des Auskunftsbegehrens ist lediglich eine einzelne Äußerung des Bundesverkehrsministers selbst. Die Verabredung einer Vertraulichkeit der Gespräche allein reicht zur Rechtfertigung eines Auskunftsverweigerungsgrundes nicht hin, ein materieller Geheimhaltungsgrund ist nicht dargetan. Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, u.a. das Gespräch vom 28. Mai 2018 habe der Meinungsbildung des Bundesverkehrsministers zum in der Öffentlichkeit als „Abgasaffäre“ bezeichneten Themenkomplex gedient, die Untersuchung und Aufklärung der sog. „Abgasaffäre“ sei noch nicht vollständig abgeschlossen und über mögliche rechtliche Konsequenzen für Kraftfahrzeughersteller, die eine Abschalteinrichtung verwendet hätten, hätten die zuständigen Behörden noch nicht in allen Fällen und zu allen möglichen rechtlichen Konsequenzen eine abschließende Entscheidung getroffen, ändert an der Beurteilung nichts. Aus diesem pauschalen Vorbringen geht nicht, jedenfalls nicht nachvollziehbar hervor, dass die zuständigen Behörden, insbesondere das Bundesverkehrsministerium (einschließlich des Bundesverkehrsministers), gegenwärtig noch dabei sind, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG - oder andere Autohersteller - wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können oder müssen. Dies erscheint vor allem angesichts des Umstands, dass das Kraftfahrt-Bundesamt solche Einrichtungen offenbar schon im Jahr 2015 bei Fahrzeugen, bei Fahrzeugen der AG spätestens im Mai 2018, festgestellt hat, nicht plausibel. § 3 Nr. 7 IFG und § 9 Abs. 2 UIG bzw. ihre Rechtsgedanken schließen die Erteilung der mit den Fragen zu 1. erstrebten Auskünfte schon deswegen nicht aus, weil diese Fragen nicht auf vertraulich (vom Staat) erhobene oder (ihm) übermittelte Information - wie sie § 3 Nr. 7 IFG schützt (Schoch, IFG, 2. Auflage, § 3 Rn. 312) - oder auf - von § 9 Abs. 2 UIG geschützte - Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, gerichtet sind. Die Fragen zielen - wie bereits erwähnt - nicht auf etwaige Äußerungen von Herrn, sondern einzig auf eine - möglicherweise in dem Gespräch vom 28. Mai 2018 erfolgte - Äußerung des Bundesverkehrsministers ab. § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, § 4 Abs. 1 IFG und § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 UIG bzw. die Rechtsgedanken dieser Vorschriften stehen der Erteilung der mit den Fragen zu 1. - genauso wie der mit den Fragen zu 2. und zu 3. - begehrten Auskünfte schon deshalb nicht entgegen, weil die Antragsgegnerin nicht - noch nicht einmal ansatzweise - nachvollziehbar dargelegt, sondern allenfalls unsubstantiiert behauptet hat, dass die Erteilung der betreffenden Auskünfte eine Abstimmung zwischen dem Bundesverkehrsministerium und dem Kraftfahrt-Bundesamt hinsichtlich eines weiteren Vorgehens - in der sog. „Abgasaffäre“ - und möglicher noch zu treffender Maßnahmen - gegenüber Autoherstellern, die unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben - beeinträchtigen würde. Insbesondere ist weder nachvollziehbar dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass dieses Ministerium und jenes Bundesamt derzeit über eine behördliche Entscheidung dazu, ob Bußgelder gegen Autohersteller wegen der Verwendung solcher Einrichtungen verhängt werden, beraten sowie dass und ggf. wie der Erfolg behördlicher Maßnahmen, die gegen Autohersteller wegen dieser Verwendung möglicherweise zulässig sind, durch die Auskunftserteilung beeinträchtigt oder auch nur gefährdet würde. bb) Fragen zu 2. (1) Der Antragsteller begehrt mit den Anträgen zu 2. - übrigens ebenso wie mit den Anträgen zu 3. - die Beantwortung konkreter Fragen (vgl. dazu OVG Münster, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 - BWV 2017, 282, juris Rn. 46, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 - NJW 2017, 3458, juris Rn. 62 ff.), und zwar dazu, ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmte Fragen rechtlich geprüft hat, sowie ggf. dazu, in welcher Form die betreffenden Prüfungen erfolgt sind, ob diese Prüfungen gewisse Inhalte hatten und welche Ergebnisse die Prüfungen hatten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommen die mit diesen Anträgen begehrten Informationen einer - vom presse- und rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht umfassten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - NJW 2014, 1126, juris Rn. 24) - Akteneinsicht oder auch nur einer Einsicht eines einzelnen Schriftstücks qualitativ, mit anderen Worten der Sache nach, nicht gleich, obwohl die Fragen des Antragstellers zu Inhalten und Ergebnissen betreffender Prüfungen relativ detailliert sind. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die begehrte Auskunft ziele im Ergebnis auf eine Wiedergabe von Gutachten bzw. Akteninhalten ab, ist unsubstantiiert. Es ist weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass zur Beantwortung der Fragen des Antragstellers eine Wiedergabe, geschweige denn eine ins Einzelne reichende Wiedergabe, des vollständigen Inhalts von Gutachten oder Akten erforderlich ist. So verlangt der Antragsteller nicht Auskunft über Begründungen etwaiger Prüfungsergebnisse, die in (Rechts-)Gutachten und entsprechenden Akten üblicherweise enthalten sind. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan, welche Gutachten bzw. welche Akteninhalte von einer Wiedergabe betroffen sein sollen. (2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Gegenstände der Fragen zu 2. (2. bis 2.2.5) ebenfalls keine (innerlich gebliebenen) rechtlichen Würdigungen, sondern - wie oben bereits dargelegt - aufgrund ihrer Manifestation im amtlichen Raum tauglicher Inhalt eines Auskunftsbegehrens. Es geht auch nicht um die Beantwortung hochkomplexer Rechtsfragen, sondern um die Darstellung einer bereits erfolgten rechtlichen Prüfung, deren Antworten - so die Frage zu 2. bejaht würde - bereits vorliegen. (3) Die mit den Anträgen zu 2. verlangten Auskünfte beziehen sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex, und zwar auf allgemeine, also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Hersteller möglicherweise erfolgte, rechtliche Prüfungen des Bundesverkehrsministeriums und/oder das Kraftfahrt-Bundesamts betreffend die Möglichkeit und/oder die Verpflichtung, gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen zu verhängen. (4) Soweit der Antragsteller in den Fragen 2.2 - übrigens genauso wie in den Fragen 3.2 - auch das Ergebnis mündlicher Prüfungen begehrt, ist weder substantiiert dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass der Antragsgegnerin insoweit die Erteilung einer - wahrheitsgemäßen und vollständigen - Auskunft aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine „Rekonstruktion“ einer dergestalt vorgenommenen Prüfung, genauer gesagt das Sammeln und Zusammenstellen der diesbezüglich bei der vorliegend auskunftspflichtigen Behörde möglicherweise vorhandenen Informationen (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2017 a.a.O. Rn. 87 m.w.N.), zur etwaigen Beantwortung der nachfolgend hierauf fußenden Detailfragen schwierig sein mag. Solange das Bundesverkehrsministerium aber noch nicht versucht hat, die im hiesigen Zusammenhang fraglichen Informationen zu sammeln und zusammenzustellen - wovon mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen ist -, kann nicht angenommen werden, dass das Ergebnis entsprechender Bemühungen mit Unsicherheiten behaftet sein wird. Sollten nach Ausschöpfung der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Sammlung und Zusammenstellung der betreffenden Informationen Zweifel an dem Ergebnis des Aufbereitungsprozesses, insbesondere an der Vollständigkeit der aufbereiteten Informationen, bestehen, so kann die Antragsgegnerin die entsprechenden Unsicherheiten im Rahmen der Auskunftserteilung kenntlich machen (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2017 a.a.O. Rn. 88). (5) Die Antragsgegnerin kann die Erteilung der Auskunft zu den Fragen zu 2. nicht mit der Begründung verweigern, eine Auskunft hätte nachteilige Wirkungen auf die Durchführung verschiedener laufender Verfahren. α) Entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Berliner Pressegesetzes können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Unter einem Verfahren im Sinne dieser Bestimmung ist die rechtlich geregelte Behandlung eines Einzelfalles zu verstehen. Hierunter fallen insbesondere gerichtliche, staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Ermittlungsverfahren sowie förmliche Verfahren im Sinne von §§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ob ein nicht förmliches Verfahren im Sinne von §§ 9 ff. VwVfG genügt, ist umstritten (vgl. Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 104 m.w.N.). Weitere Voraussetzung für die Verweigerung der Auskunft ist, dass die sachgemäße Durchführung des schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (vgl. Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 106). Dieses Auskunftsverweigerungsrecht ist zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch als einen speziellen Aspekt einschließt, nur bei einer konkreten und gewichtigen Gefährdung eines schwebenden Verfahrens anzuerkennen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 - OVG 6 B 59.15 - LKV 2017, 38, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschlüsse vom 23. März 2018 - VG 27 L 587.17 - juris Rn. 55 und vom 26. Januar 2017 - VG 27 L 43.17 - AfP 2017, 271, juris Rn. 21). β) Soweit sich die Antragsgegnerin auf gegen sie laufende, von der Europäischen Kommission angestrengte Vertragsverletzungsverfahren beruft, ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass - ungeachtet der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt als ein die Auskunft hinderndes Verfahren einzustufen wäre - durch die vorliegend begehrte Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung dieses Verfahrens gefährdet wird. Sie trägt dazu vor, im Kontext der beiden Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2016/2180 und Nr. 2015/2073 spiele auch die Verhängung von Bußgeldern oder ähnlichen Sanktionen als „geeignete Maßnahmen“ eine Rolle. Die Klärung der Frage, ob ausreichend geprüft worden sei, ob solche Sanktionen zu verhängen seien oder sein könnten, könne in den Verfahren eine Rolle spielen. Eine konkrete und gewichtige Gefährdung in der Durchführung der Verfahren - selbst wenn angenommen würde, dass die gerichtliche Verfahrensposition der Antragsgegnerin insoweit einzustellen wäre (vgl. dazu aber auch Karg in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 24. Edition, Stand 1. November 2018, § 8 UIG Rn. 37 ff.) - lässt dieser Vortrag nicht erkennbar werden. Ausweislich der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 ist ein Verfahren eingeleitet worden, weil Deutschland seine nationalen Bestimmungen über Sanktionen nicht angewendet habe, obwohl verbotene Abschaltprogramme verwandt worden seien. Nach der ergänzenden Pressemittelung vom 17. Mai 2018 hat die Europäische Kommission weitere Auskünfte über die nationalen Untersuchungen und rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit solchen Verstößen angefordert und bei Deutschland nachgefragt, welche Abhilfemaßnahmen und Sanktionen geplant seien. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung vom 8. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass Deutschland - anders als andere dort aufgeführte Mitgliedstaaten - bereits zuvor eine Mitteilung zu in der nationalen Rechtsordnung eingeführten Sanktionssystemen gemacht hat (s.a. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 Verordnung [EG] Nr. 715/2007) und lediglich die Anwendung dieser nationalen Bestimmungen über Sanktionen in Rede steht. Eine danach erfolgte Mitteilung zu Sanktionssystemen zugrunde gelegt, erschließt sich eine Beeinflussung des genannten Vertragsverletzungsverfahrens nicht; dass die Erteilung der begehrten Auskünfte nachteilige Auswirkungen auf die Vertragsverletzungsverfahren haben könnte, hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargetan, zumal sich die in Rede stehenden Informationen zu einer Prüfung von Rechtsgrundlagen für eine Verhängung insbesondere von Bußgeldern als einer Sanktionsmöglichkeit ohne Weiteres - und Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt - dem Bereich solcher offenbar bereits in einem früheren Stadium von der Europäischen Kommission eingeforderten Sanktionssysteme zuordnen lassen (vgl. zu diesen auch Klinger, Rechtsgutachten vom 29. September 2016 zum Stand der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der Durchführungsverordnung 692/2008, der Richtlinie 2007/46/EG und der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), erstellt zum Beweisbeschluss SV-4 des 5. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags, unter https://www.bundestag. de/blob/481328/582edca3c468da80a64db2ff3745e859/stellungnahme-prof--dr--klinger--sv-4--data.pdf; s.a. Klinger, Rechtsgutachten vom 4. Juli 2018 zur Festsetzung von Geldbußen gegenüber Kraftfahrzeugherstellern wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen, erstellt im Auftrag der Deutsche Umwelthilfe e.V., unter https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/ Verkehr/dieselgate/180718_PK_Billboards/Rechtsgutachten_Bu%C3%9Fgelder_Klinger.pdf). Ob diese Systeme nach Ansicht der Europäischen Kommission ausreichen oder welche Schritte seitens der Antragsgegnerin für die hier inmitten stehenden Verstöße tatsächlich eingeleitet werden oder welche Sanktionen ihrerseits geplant sind, ist nicht Gegenstand des hiesigen Auskunftsbegehrens mit den Fragen zu 2. Gemäß der weiteren Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 15. Februar 2017 betrifft das andere Verfahren EU-Rechtsvorschriften über die Luftqualität (Richtlinie 2008/50/EG), wozu sie eine Stellungnahme betreffend den anhaltenden Verstoß gegen die NO2-Grenzwerte auch in Deutschland übermittelt habe. Ein substantiierter und konkreter Zusammenhang zu den hier begehrten Auskünften hat die Antragsgegnerin mit der Formulierung „im Kontext beider Verfahren“ lediglich pauschal vorgetragen, indes nicht einleuchtend dargelegt. (6) Der Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass es an jeder zeitlichen Einschränkung des Antragskomplexes 2 fehle, hindert die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht. Soweit sie damit ein für sie unzumutbar umfangreiches Auskunftsbegehren geltend machen will, dringt sie nicht durch. Weshalb allein das zeitliche Zurückreichen der Frage ggf. bis in das Jahr 2007 einen unverhältnismäßigen Aufwand bei ihrer Beantwortung bedeuten soll, legt die Antragsgegnerin nicht substantiiert dar (vgl. zu diesem Erfordernis VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2017 a.a.O. juris Rn. 89). Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Anspruch gegen die angegangene Behörde - hier das Bundesverkehrsministerium - richtet. Diese ist im vorliegenden Verfahren zur Auskunft über bei ihr vorhandene (etwaig auch vom Kraftfahrt-Bundesamt an es übermittelte) Informationen verpflichtet, nicht hingegen eine Stelle des - wenn auch zum Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums gehörenden - Kraftfahrt-Bundesamtes (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. März 2016 - VG 27 L 45.16 - Seite 12 des Abdrucks). Dementsprechend ist der Passus „das Kraftfahrt-Bundesamt“ des Antrags zu 2. - übrigens genauso wie der gleichlautende Passus des Antrags zu 3. - dahin zu verstehen, dass insoweit Auskunft darüber verlangt wird, ob nach Kenntnis des Bundesverkehrsministeriums das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft hat/prüfen lassen hat, was in dem Antrag weiter beschrieben ist. Der Klarheit halber hat das Gericht die Worte „nach Kenntnis dieses Ministeriums“ vor dem hier in Rede stehenden Passus in die Beschlussformel aufgenommen. (7) Die Frage 2.2.6 (a) ist unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens des Antragstellers dahin zu verstehen, dass insoweit Auskunft darüber begehrt wird, ob vom Bundesverkehrsministerium und/oder - nach Kenntnis dieses Ministeriums - vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft wurde, ob deutsche Behörden - in dem o.g. Sinne - Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängen können, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung die Typgenehmigung von einer ausländischen Behörde erhalten hat. (8) Auch hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2.2.6 verfolgten Auskunftsanspruchs ist das Bundesverkehrsministerium auskunftspflichtige Behörde (vgl. dazu Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 65). Es ist unerheblich, ob, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung die Typgenehmigung von einer ausländischen Behörde erhalten hat, die Zuständigkeit hinsichtlich des Vorgehens bei Verstößen nicht bei der Antragsgegnerin liegt, wie diese geltend macht. Denn dies bedeutet nicht, dass eine Prüfung, ob deutsche Behörden in einem solchen Fall Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängen können, nicht auch in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin, namentlich des Bundesverkehrsministeriums, fallen kann. Im Übrigen ist Inhalt des Antrags lediglich die Frage danach, ob eine solche Prüfung des Bundesverkehrsministeriums (oder ggf. des Kraftfahrt-Bundesamtes) stattgefunden hat, wenn ja, mit welchem Ergebnis. Zu deren Beantwortung ist das Bundesverkehrsministerium unabhängig von seiner sachlichen Zuständigkeit berufen. (9) Der mit dem Antrag zu 2.2.6 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht erfüllt. Die Erklärungen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 10. Mai 2019, dort Seite 49), soweit sich der Antrag zu 2.2.6 (a) und der Antragskomplex 3 auf Sachverhalte bezögen, in denen Fahrzeughersteller eine EG-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt und erteilt bekommen hätten, liege die Zuständigkeit nicht bei ihr, sondern bei den mitgliedstaatlichen zuständigen Behörden hinsichtlich des Vorgehens bei Verstößen und dementsprechend auch die Auskunftspflicht, und Gleiches gelte für genehmigte Fahrzeugtypen, die weder in Deutschland noch in der EU zugelassen seien, beantworten die Fragen 2.2.6 nicht, jedenfalls nicht sachgerecht, nämlich klar und eindeutig. Hierfür hätte es diese Fragen ausdrücklich bejahender oder verneinender Aussagen bedurft. cc) Fragen zu 3. (1) Gegenstände der Fragen zu 3. sind aus den gleichen Gründen wie bei den Fragen zu 2. keine (innerlich gebliebenen) rechtlichen Würdigungen, sondern (äußere) Tatsachen. (2) Die mit den Anträgen zu 3. erstreben Auskünfte beziehen sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex, nämlich auf rechtliche Prüfungen des Bundesverkehrsministeriums und/oder das Kraftfahrt-Bundesamts betreffend die Möglichkeit und/oder die Verpflichtung, gegen die sechs in diesen Anträgen genannten Unternehmen wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen zu verhängen. (3) Soweit die Antragsgegnerin als Auskunftsverweigerungsgrund zu den Fragen zu 3. darauf verweist, dass durch die vorliegend begehrte Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das von der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Hinblick auf Verantwortliche der AG geführt werde, gefährdet wird, dringt sie nicht durch. Nachteilige Auswirkungen auf dieses Verfahren sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende rechtliche Prüfung überhaupt durchgeführt wurde und bejahendenfalls erheblicher Teil des benannten Ermittlungsverfahrens wäre. Eine entsprechende Auskunft der Staatsanwaltschaft Braunschweig wurde nicht beigebracht und es ist auch ansonsten nicht plausibel dargetan, dass eine solche rechtliche Prüfung dort (oder in einem anderen Ermittlungsverfahren) Relevanz erlangen könnte (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 - VG 2 K 291.16 - juris Rn. 54 f.). Da Bezugspunkt des vorliegend zu entscheidenden Auskunftsbegehrens - wie bereits dargestellt - lediglich bereits über Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes verlautbarte behördliche Feststellungen von unzulässigen Abschalteinrichtungen ist, ergibt sich die von der Antragsgegnerin gezeichnete Gefahr, dass durch die begehrten Informationen - insbesondere im Rahmen von der Erörterung von Sanktionsvorschriften, wann Fahrlässigkeit und wann Vorsatz vorzuwerfen sei - Verdächtige vor bevorstehenden Durchsuchungen und ähnlichen Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld gewarnt würden, ebenso wie eine sonstige Gefährdung von Ermittlungsverfahren nicht in plausibler Weise. Dies gilt insbesondere für das Verfahren, das die von der Staatsanwaltschaft im April 2019 gegen Herrn erhobene Anklage betrifft. (4) Auch soweit sich die Antragsgegnerin für den Auskunftsverweigerungsgrund auf Bußgeldverfahren beruft, die die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Zuge ihrer Ermittlungen zum sog. „Diesel-Skandal“ gegen die AG und gegen die AG eingeleitet habe, dringt sie damit nicht durch. Das betreffende Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die AG ist offenkundig bereits rechtskräftig abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mit Bescheid vom 7. Mai 2019 gegen die AG wegen einer fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 535 Millionen Euro verhängt. Die AG hat auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Bußgeldbescheid verzichtet (Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. Mai 2019 https://staats-anwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Porsche/?LISTPAGE=1235504). Für eine konkrete Gefährdung des betreffenden Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die AG, das offenbar noch andauert, ergibt sich aus dem pauschal gehaltenen Vortrag der Antragsgegnerin kein greifbarer Anhalt. Dass andere Bußgeld- und Verwaltungsverfahren laufen, zu deren Schutz der Auskunftsverweigerungsgrund greifen könnte, hat die Antragsgegnerin nicht, jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. (5) Auch der Lauf zivilrechtlicher Verfahren unter Beteiligung der sechs benannten Gesellschaften stellt vorliegend keinen Auskunftsverweigerungsgrund dar. Das Prinzip der Waffengleichheit in der Zivilprozessordnung, insbesondere die dortige Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, ist durch eine Auskunftserteilung nicht, zumindest nicht per se, negativ betroffen; im Übrigen führte eine solche Betrachtungsweise zu einer weitgehenden Bereichsausnahme (vgl. zu § 8 Abs. 1 UIG VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 - VG 2 K 291.16 - juris Rn. 58 m.w.N.), die mit den besonderen Anforderungen an den Auskunftsverweigerungsgrund betreffend laufende Verfahren kollidierte. Für eine erforderliche konkrete und gewichtige Gefährdung solcher Verfahren indes - die etwa nicht in einer durch zusätzliche Informationen ermöglichten Findung eines materiell richtigen Zivilrechtsurteils läge (vgl. VG Berlin a.a.O.) - ist nichts erkennbar gemacht. (6) Dem Auskunftsbegehren kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der sechs Gesellschaften entgegenhalten. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besteht, wenn die Offenlegung der dem Geheimnis zugrunde liegenden Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 26 und Beschlüsse vom 23. April 2018 - VG 27 L 120.18 - und vom 20. Dezember 2012 - VG 27 L 259.12 - AfP 2013, 80, juris Rn. 33 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteil vom 24. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348, juris Rn. 33 ff.). Dass solche Informationen in Rede stehen, ist weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, möglicherweise seien insbesondere im Zusammenhang mit der Mitteilung des Verstoßes Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezüglich Aussagen zur Motorsteuerung, individuelle Technologien zu innermotorischen Maßnahmen, der technischen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems, Details zur Hard- und Softwaregestaltung der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen und Messmethoden betroffen, dringt sie nicht durch. Denn der Antragsteller hat ausdrücklich klargestellt, dass er keine Informationen technischer oder sonstiger Art über die illegalen Abschalteinrichtungen erhalten möchte (Antragsschrift vom 11. April 2019, dort Seite 20). Derlei Auskünfte sind folglich nicht Gegenstand des in Streit stehenden Auskunftsbegehrens und von der Antragsgegnerin nicht zu offenbaren. Die Auskunftserteilung kann von der Antragsgegnerin vielmehr entsprechend ohne Preisgabe solcher Informationen gestaltet und - soweit inmitten stehend - hinreichend abstrakt umschrieben werden (vgl. auch die bereits veröffentlichten Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu unzulässigen Abschalteinrichtungen). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist bei der Bestimmung des Inhalts des Begriffspaars „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ weder die Begriffsbestimmung des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 des am 26. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), welches die Richtlinie (EU) 2016/943 umgesetzt hat, noch diejenige in Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie, sondern - nach wie vor - die oben dargelegte, u.a. von der Rechtsprechung entwickelte Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zugrunde zu legen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geht diesem Gesetz vor. Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen dem Gesetz vor (§ 1 Abs. 2 GeschGehG). § 1 Abs. 2 GeschGehG regelt den Anwendungsvorrang von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Das GeschGehG regelt die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen Privaten, nicht aber das Verhältnis zwischen Privaten und öffentlichen Stellen. Daher ist das Gesetz beispielsweise nicht anwendbar auf Informationsansprüche gegen staatliche Stellen, öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen oder Verschwiegenheitspflichten für Angehörige des öffentlichen Dienstes (siehe auch Erwägungsgründe 11 und 18 der Richtlinie [EU] 2016/943). Dies gilt auch für eine abweichende Definition des Geschäftsgeheimnisses in öffentlich-rechtlichen Vorschriften (BT-Drs. 19/4724, Seite 23). § 1 Abs. 2 GeschGehG ist unionsrechtskonform. Die Regelung setzt u. a. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/943 um (BT-Drs. 19/4724, Seite 23). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der - wie oben ausgeführt - Vertretern der Presse und des Rundfunks (im klassischen Sinne) einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden und damit einen Informationsanspruch gegen staatliche Stellen verleiht, ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift jedenfalls zur Erlangung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Unabhängig davon, dass - anders als die Antragsgegnerin meint - § 2 Nr. 1 GeschGehG als inhaltsgleich mit Art. 2 Nr. 1 Richtlinie (EU) 2016/943 angesehen wird (VG Schleswig, Urteil vom 25. April 2019 - 6 A 222/16 -, juris Rn. 70; s.a. deren Erwägungsgrund 14) ist weder - substantiiert - dargelegt (vgl. dazu VG Schleswig a.a.O. Rn. 70 f.) noch ansonsten ersichtlich, dass durch die Erteilung der mit den Anträgen zu 3. verlangten Auskünfte Geschäftsgeheimnisse im Sinne des - § 2 Nr. 1 - GeschGehG bzw. des Art. 2 Nr. 1 Richtlinie (EU) 2016/943 tangiert werden, zumal der Antragsteller - wie oben ausgeführt - keine Informationen technischer oder sonstiger Art über die illegalen Abschalteinrichtungen begehrt. (7) Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, dem Auskunftsanspruch zu 3. stehe der Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen, vermag sie nicht durchzudringen. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. α) Ungeachtet weiterer Fragen führt die von der Antragsgegnerin angebrachte im Hinblick auf die für einzelne natürliche Personen geltende Unschuldsvermutung jedenfalls deshalb nicht zu einem durchgreifenden Auskunftsverweigerungsgrund, weil das Auskunftsbegehren zu 3. nicht auf einzelne natürliche Personen abzielt, solche Informationen mithin nicht erfragt und nicht zu erteilen sind. β) Die von der Antragsgegnerin angeführte Unschuldsvermutung für die benannten Unternehmen steht der Beantwortung der - insoweit allein in Betracht kommenden - (Teil-)Fragen des Antragstellers zu 3.2.2 (2. Teilfrage ab „und falls ja“), 3.2.3 (3), teils 3.2.4 (4) und teils 3.2.5 (2) nicht entgegen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse gebietet, dass - von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen - die dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung getragen wird, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Ungeachtet seiner rechtlichen Verortung darf ein genereller, abwägungsfester Vorrang eines privaten oder öffentlichen Vertraulichkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse nur dann normiert werden, wenn dies demjenigen Abwägungsergebnis entspricht, das in aller Regel in Einzelfällen tatsächlich erzielt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 - juris Rn. 18 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348, juris Rn. 30 ; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 - NVwZ 2017, 890, juris Rn. 11). Dass im Hinblick auf die aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung ein Schutzbedarf anzunehmen ist, der sich generalisierend gegenüber dem Informationsinteresse der Presse sollte durchsetzen können, ist nicht ersichtlich; vielmehr ist auch insoweit erforderlich, die widerstreitenden (Grund-)Rechtspositionen durch Abwägung, gegebenenfalls im Wege praktischer Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 a.a.O. Rn. 147; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2016 - VG 27 L 324.16 - Seite 10 ff. des Abdrucks; Steffen in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 6 LPG Rn. 163; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 28; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.55 ff, insbesondere 4.57 und 4.60.; s.a. § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Berliner Pressegesetzes). Nach den oben benannten Maßstäben fordert der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 a.a.O. juris Rn. 14). Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presse- bzw. rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unter Annahme einer den benannten Unternehmen, bei denen es sich um Aktiengesellschaften und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mithin juristische Personen des Privatrechts handelt, vorliegend zukommenden Unschuldsvermutung überwiegt hier das Informationsinteresse des Antragstellers (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 a.a.O. Rn. 149; zu einem anderen Fall s. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2016 a.a.O.). Die vom Antragsteller begehrten Auskünfte betreffen ein in der öffentlichen Diskussion und auch für das politische Tagesgeschäft wesentliches Thema mit ausgesprochen großer Breitenwirkung. Die Frage nach einzelnen Aspekten in der Ahndung der behördlich bereits festgestellten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie den auf einer etwaigen Prüfung beruhenden Möglichkeiten staatlichen (ministeriellen) Handelns rechtfertigt die Annahme eines überaus gewichtigen zwecks Unterrichtung der Bürger bestehenden Informationsinteresses (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 - 1 VAs 7/80 - AfP 1981, 285, juris Rn. 42 ff.) des Antragstellers, zumal - wie er näher ausführt - im Ergebnis auch - grundsätzlich mit einem besonderen öffentlichen Interesse versehene - Fragen nach (einem Verzicht bezüglich) der Erzielung staatlicher Einnahmen im Raum stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 - juris Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 15 B 1289/16 - AfP 2017, 245, juris Rn. 23). Auf der anderen Seite ist zum Maß der Schutzwürdigkeit entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen zunächst einzustellen, dass betreffend die begehrten Auskünfte lediglich solche Verwendungen unzulässiger Abschalteinrichtungen Gegenstand der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu verlautbarenden rechtlichen Prüfungen sein können, die bereits durch die o.g. acht Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes öffentlich gemacht worden sind. Die Namen der insoweit betroffenen Autohersteller sind mithin bereits durch die Antragsgegnerin bekannt gemacht, Gleiches gilt für die vonseiten der Antragsgegnerin publizierten Verstöße dieser Autohersteller, die den hier inmitten stehenden etwaigen rechtlichen Prüfungen zugrunde liegen können. Die Antragsgegnerin hat diese damit schon in die Öffentlichkeit gebracht und einen (zumindest aus ihrer Sicht bestehenden) Rechtsverstoß der benannten Unternehmen publik gemacht. Den sich daran anschließenden Fragen nach der Möglichkeit einer finanziellen Ahndung dieser Rechtsverstöße im Wege insbesondere der Verhängung eines Bußgeldes kommt ausgehend hiervon in der gebotenen Abwägung nur noch ein geringeres Gewicht zu. Ungeachtet dessen, dass vorliegend von der Antragsgegnerin überhaupt bestätigt worden wäre, dass die angefragten Rechtsgutachten tatsächlich existierten und die vom Antragsteller formulierten Fragen Gegenstand dieser Prüfungen gewesen wären, blieben diese Gutachten unverbindlicher Natur und in der Abwägung einer Schutzwürdigkeit der betroffenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung (s.a. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1962 - VII C 57/61 - MDR 1962, 846 ; Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 122). Daran vermag die in den rechtlichen Prüfungen mitunter geäußerte Annahme des Begehens einer Ordnungswidrigkeit seitens der o.g. Autohersteller nichts zu ändern, zumal bereits an anderer Stelle rechtsgutachterliche Ausführungen (s. die oben zitierten beiden Gutachten von Klinger) insbesondere auch im Auftrag eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zu einer möglichen Einschlägigkeit von Normen dieses Charakters veröffentlicht wurden. Im Übrigen wurden seitens der Staatsanwaltschaft im Juni 2018, Oktober 2018 und Mai 2019 Bußgeldbescheide gegen die AG, AG und AG gemäß §§ 30 Abs. 1, 130 Abs. 1 OWiG im Zusammenhang mit der Dieselkrise erlassen, so dass die Frage nach der Möglichkeit einer konkreten Ahndung bereits öffentlich bejaht wurde. Auskünfte zu einzelnen natürlichen Personen sind - wie bereits dargelegt - nicht verlangt und müssen daher in der pressegerechten Antwort der Antragsgegnerin unter Vermeidung ihrer Identifizierbarkeit auch nicht erfolgen. (8) Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin vorträgt - die benannten Unternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und damit in einem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen sein sollten, steht dies einer Auskunftserteilung nicht entgegen. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wie auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall betroffenen Interessen anderer ergeben (vgl. OLG München, Urteil vom 13. November 2018 - 18 U 1280/16 - juris Rn. 92 m.w.N.). Bei der im Rahmen der Beurteilung des presserechtlichen Auskunftsanspruches notwendigen Güterabwägung überwiegt hier das Auskunftsinteresse des Antragstellers. Bezugspunkt des vorliegend zu entscheidenden Auskunftsbegehrens sind dabei - wie bereits dargestellt - lediglich bereits über Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes verlautbarte behördliche Feststellungen von unzulässigen Abschalteinrichtungen betreffend die benannten Unternehmen. Vor dem Hintergrund des bereits von der Antragsgegnerin öffentlich gemachten Verstoßes ist die hier gegenständliche Frage nach einer rechtlichen Prüfung zur etwaigen Verhängung eines Buß- oder Ordnungsgeldes im Hinblick auf den sozialen Geltungsanspruch der Unternehmen als von untergeordneter Bedeutung zu werten. Die Namen der Unternehmen sind aufgrund der o.g. Pressemitteilungen bereits im Zusammenhang mit den Geschehnissen der Dieselthematik in der Öffentlichkeit präsent. Die streitgegenständlichen Fragen verleihen dem hier in Rede stehenden Recht der Unternehmen demgegenüber kein solches Gewicht, dass der auf Art. 5 Abs. 1 GG fußende Anspruch des Antragstellers deshalb dahinter zurücktreten müsste. (9) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der in den Anträgen zu 1. und 3. namentlich bezeichneten Unternehmen schließt die Erteilung der mit diesen Anträgen begehrten Auskünfte nicht aus. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Juristische Personen des privaten Rechts sind Träger des Grundrechts, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - juris Rn. 151 und 154 jeweils m.w.N.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet juristischen Personen einen Grundrechtsschutz vor Gefährdungen, die von staatlichen informationellen Maßnahmen ausgehen können. Entsprechend dem Tätigkeitskreis einer bestimmten juristischen Person ist dabei in erster Linie auf ihre Tätigkeit abzustellen. Die informationelle Maßnahme muss die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen. Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 - BVerfGE 118, 168, juris Rn. 156 f.). Die Erteilung der mit den Anträgen zu 1. und 3. verlangten Auskünfte gefährdet die Tätigkeit der in diesen Anträgen genannten Unternehmen nicht. Die Tätigkeit dieser Unternehmen besteht in der Verfolgung der ihrer jeweiligen Zwecksetzung entsprechenden, offenbar wirtschaftlichen Ziele. Diese Tätigkeit setzt insbesondere nicht voraus, dass nicht öffentlich bekannt wird, ob und ggf. in welcher Höhe Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen die Unternehmen wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können oder müssen. Im Übrigen überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betreffenden Unternehmen aus den gleichen Gründen wie die den Unternehmen möglicherweise zukommende Unschuldsvermutung. Einer gesetzlichen Grundlage für die eventuell in der Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte liegenden Beschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es nicht, da sich diese Beschränkung aus der Verfassung selbst, nämlich aus dem unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Auskunftsanspruch des Antragstellers ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 - AfP 2016, 284, juris Rn. 17 f.; VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2015 - VG 27 L 126.15 - juris Rn. 111 ff.). (10) Es ist - anders als die Antragsgegnerin pauschal vorträgt - nicht im Ansatz erkennbar, dass mit der Erteilung der Auskünfte zu den Fragen zu 3. die Grenze zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erreicht wäre, zumal die insoweit erfragten rechtlichen Prüfungen - wie oben ausgeführt - unverbindliche Natur haben (vgl. Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 123a). (11) Inwieweit dem Auskunftsbegehren zu 3. der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegenstände, erschließt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin (Antragserwiderung vom 10. Mai 2019, dort Seiten 78 ff.) nicht. b) Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für die Gewährung von Eilrechtsschutz in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche erforderlich und zugleich ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen; die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711, juris Rn. 25 ff., insbes. Rn. 30 unter Hinweis auf VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 - juris Rn. 12 f. m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - juris Rn. 19 ff. und vom 11. Oktober 2016 - OVG 6 S 23.16 - ZUM-RD 2017, 49, juris Rn. 4 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945, juris Rn. 22). Entsprechendes gilt für rundfunkrechtliche Auskunftsbegehren. Den genannten Anforderungen ist im vorliegenden Fall genügt. Das inmitten stehende Thema von Umweltbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Automotoren und Abschalteinrichtungen sowie deren Untersuchung und diesbezüglich zu ergreifender Maßnahmen (etwa betreffend Software oder Hardware) ist von hoher Aktualität und trifft offenkundig auf ein gesteigertes öffentliches Interesse, wie der laufenden Berichterstattung zu dessen unterschiedlichsten Aspekten zu entnehmen ist. Die hier vornehmlich eine finanzielle Ahndung von Verstößen im Rahmen des Betriebes von Abschalteinrichtungen betreffenden Fragen bilden einen die gleichen Voraussetzungen von hoher Aktualität und gesteigertem öffentlichen Interesse - wie auch die vom Antragsteller angeführten Meldungen und Zwecke der Berichterstattung zur derzeitigen Rolle der Politik in diesem Komplex verdeutlichen - in sich tragenden Teil dieses Themas ab (vgl. auch die Anlagen AST 18 und AST 20-24 zur Antragsschrift vom 11. April 2019, AST 29 und AST 30 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 24. Mai 2019 sowie AST „25“ - wohl gemeint: AST 31 - zum Schriftsatz des Antragstellers vom 8. August 2019), wie nicht zuletzt das von der EU-Kommission angestrengte Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gegen die Antragsgegnerin belegt. Der Umstand, dass über das Thema schon seit einigen Jahren in den Medien berichtet wird, macht dieses nicht zu einem - nur mäßig aktuellen und interessanten - Dauerthema, sondern hat seinen Grund darin, dass - wie die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang selbst vorträgt - die sog. „Abgasaffäre“ einschließlich ihrer Folgen offenkundig noch nicht abgeschlossen ist, und ist damit Ausdruck der anhaltend hohen Aktualität des Themas sowie des ungebrochenen außergewöhnlichen öffentlichen Interesses an ihm. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht dabei auch für die Fragen zu 1. ein Anordnungsgrund. Dass die in Rede stehende Äußerung vom 28. Mai 2018 bereits in einem Medienbericht wiedergegeben wurde und eine Berichterstattung des Antragstellers insoweit bereits möglich ist, steht dem nicht entgegen (s.erg.a. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 27. März 2017 - VG 27 L 9.17 - juris Rn. 39 ff. und vom 16. November 2016 - VG 27 L 483.16 - Seite 4 des Abdrucks), zumal der Antragsteller sein bestehendes Berichterstattungsinteresse wiederholt glaubhaft dargelegt hat. Der Umstand, dass zwischen der zuletzt genannten Äußerung und der Stellung des hiesigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mehrere Monate verstrichen sind, belegt - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht, dass die Sache nicht eilbedürftig ist, zumal sich das Vorliegen eines gesteigerten öffentlichen Interesses und eines starken Gegenwartsbezugs der beabsichtigten Berichterstattung nach objektiven Kriterien bestimmt. Auch der bis zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens verstrichene Zeitablauf bedingt keine andere Wertung; an der Aktualität und dem öffentlichen Interesse ist dadurch noch keine Änderung eingetreten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit verlören die begehrten Auskünfte ihren Nachrichtenwert, wenn zunächst der rechtskräftige Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten wäre. c) aa) Über den Antrag der Antragsgegnerin, die AG, die AG, die Aktiengesellschaft ( AG), die AG, die Aktiengesellschaft ( AG) und die GmbH beizuladen, darf zusammen mit bzw. in der Sachentscheidung entschieden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 - juris Rn. 74 m.w.N.). Dieser Antrag wird abgelehnt. Ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - OVG 6 L 370.19 -, Seite 3 des Abdrucks; VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 a.a.O. Rn. 160). Dritte sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nur dann derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wenn die vom Antragsteller begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Dritten betroffen, d.h. gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Maßgeblich ist, dass die Sachentscheidung dem Dritten und den Hauptbeteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2010 - OVG 1 L 36.09 - juris Rn. 2; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 65 Rn. 14). Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil die Erteilung der inmitten stehenden Auskünfte auch ohne Beiladung der von der Antragsgegnerin angeführten Unternehmen erfolgen kann. Eine etwaige Betroffenheit in deren Rechten kann mangels unmittelbarer Gestaltung ihrer Rechte allenfalls eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2016 - 11 K 1508/15 - ZD 2017, 47, juris Rn. 33). Die einfache Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Das ist der Fall, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem der oder den Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtslage („Rechtsposition“) verbessern oder verschlechtern könnte, d.h. wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (§ 121 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2010 a.a.O. Rn. 3; W.-R. Schenke a.a.O. § 65 Rn. 9). Die Kammer übt ihr Ermessen dergestalt aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. Diese Entscheidung beruht zum einen auf der im vorliegenden Verfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung der Sache, zum anderen darauf, dass die Antragsgegnerin, die über ihr zuzurechnende Informationen Auskunft erteilen soll, die in Betracht kommenden Rechte der betroffenen Unternehmen als Gründe für eine Auskunftsverweigerung hier angeführt hat und diese folglich bei der Abwägung bereits berücksichtigt werden können. Unter diesen Umständen hält es die Kammer für sachgerecht, den Kreis der Verfahrensbeteiligten auf das prozessual notwendige Maß zu beschränken. bb) Auch der Antrag der Antragsgegnerin, das und Frau beizuladen, wird abgelehnt. In Bezug auf das und Frau, die Leiterin der Redaktion des Fernsehmagazins „F...“, liegen die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO nicht vor. Die Erteilung der streitigen Auskünfte betrifft weder das noch Frau unmittelbar in ihren jeweiligen Rechtspositionen (vgl. VG Stuttgart a.a.O. Rn. 32). Es mag letztlich auf sich beruhen, ob bezüglich des und Frau die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. Denn die Kammer übt jedenfalls das ihr nach dieser Vorschrift zustehende Ermessen dahin aus, das und Frau nicht beizuladen. Diese Entscheidung beruht zum einen auf der im vorliegenden Verfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung der Sache, zum anderen darauf, dass eine Beiladung des und Frau nicht für die von der Antragsgegnerin gewünschte „Rechtssicherheit“ sorgen würde. Eine solche Beiladung hätte - anders als der Antragsgegnerin offenbar vorschwebt - nicht zur Folge, dass das und Frau rechtlich daran gehindert würden, eigene Auskunftsansprüche gegen die Antragsgegnerin gerichtlich geltend zu machen - selbst wenn diese Ansprüche den gleichen Inhalt wie die vom Antragsteller im hiesigen Verfahren geltend gemachten Auskunftsansprüche haben sollten. Infolge einer Beiladung wären das und Frau Beteiligte des hiesigen Verfahrens (vgl. § 63 Nr. 3 VwGO) und als solche an einen rechtskräftigen Beschluss in dieser Sache gebunden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden wäre (vgl. §§ 121 Nr. 1, 122 Abs. 1 VwGO). In einem solchen Beschluss würde nicht über Auskunftsansprüche des oder Frau, sondern allenfalls über Auskunftsansprüche des Antragstellers entschieden. Streitgegenstand sind hier nämlich allein Auskunftsansprüche des Antragstellers. Unter diesen Umständen hält es die Kammer für sachgerecht, den Kreis der Verfahrensbeteiligten auf das prozessual notwendige Maß zu beschränken. III. Soweit über die Anträge in der Sache zu entscheiden war, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten insoweit dem Antragsteller aufzuerlegen, da er in dem betreffenden Umfang voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre. Für das Auskunftsbegehren zu Frage 1.1 und 1.2 hat von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, soweit darin eine etwaige Äußerung des Bundesverkehrsministers vom 11. Juni 2018 in Rede gestanden hat. Diesem Begehren ist durch die Antragsgegnerin bereits vor Rechtshängigkeit entsprochen worden. Sie hat in ihrem in dem Verfahren VG 27 L 370.18 eingereichten Schriftsatz vom 17. September 2018 (dort Seite 24) unter Bezugnahme auf die dortigen Fragen zu 1., 1.1 und 1.2 sowie in Bestätigung ihrer E-Mail vom 13. Juni 2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass über das Thema Ordnungsgeld bei dem Treffen des Bundesverkehrsministers und des -Chefs am 11. Juni 2018 nicht gesprochen worden sei (VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 a.a.O. Rn. 96). Dieser Schriftsatz ist dem Antragsteller, der der Antragsschrift eine Kopie desselben als Anlage AST 2 beigefügt hat, bereits vor Stellung der hier verfahrensgegenständlichen Anträge bekannt gewesen. Eine über die genannte Mitteilung hinausgehende Erklärung zu einer etwaigen Äußerung des Bundesverkehrsministers vom 11. Juni 2018 hat die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren nicht abgegeben. Der Antragsteller ist indes nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen, weshalb die Kosten in der einheitlichen Kostenentscheidung der Antragsgegnerin ganz auferlegt werden (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war.