OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2833/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0518.1K2833.21.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger ist ein 1959 gegründeter und 2009 eingetragener Verein. Gemäß § 2 seiner Satzung in der Fassung vom 1. Oktober 2021 besteht der Vereinszweck des Klägers darin, die ideellen und materiellen Interessen von Kapitalanlegern wahrzunehmen. Das gilt insbesondere für die Interessen von Kleinanlegern. Ziel ist der Schutz des Privateigentums. Den Vereinszweck verwirklicht der Kläger insbesondere durch die Aufklärung und die Beratung von Kapitalanlegern sowie deren Vertretung gegenüber dem Gesetzgeber, den Unternehmen und Unternehmensleitungen sowie Mehrheitseignern. Zur Förderung des Vereinszwecks darf der Kläger eigene Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen. Der Kläger beantragte unter dem 17. April 2018 die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). In der Folge legte die Beklagte mehrfach dar, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorlägen, und gab dem Kläger Gelegenheit ergänzende Unterlagen einzureichen. Der Kläger reichte diverse Unterlagen nach und hielt unter Vertiefung seiner Ausführungen an seinem Antrag fest. Mit Bescheid vom 15. Juni 2020, zugestellt am 17. Juni 2020, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eintragung. In Bezug auf den Satzungszweck des Klägers stehe nicht zweifelsfrei fest, dass sich dieser in jeder Hinsicht auch auf Nichtmitglieder und somit auf die Wahrnehmung kollektiver Verbraucherinteressen beziehe. Auch in der tatsächlichen Aufklärungs- und Beratungstätigkeit spiegle sich die Wahrnehmung kollektiver Verbraucherinteressen nicht in hinreichendem Maße wider, da die wesentliche Aufklärungsarbeit nur für Mitglieder zugänglich sei und auch die dargelegte Beratungstätigkeit sich nur auf Mitglieder beziehe. Hinzu komme, dass es sich in der überwiegenden Mehrheit der Beratungsfälle nicht um eine Beratung zu Verbraucherinteressen, sondern zu Rechts- oder Verfahrensfragen handle. Zudem sei fraglich, ob der Kläger nicht gewerbsmäßig handle, da er zwei Depots, das „T. -Realdepot“ sowie das „T. Langfristdepot“, unterhalte und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Tätigkeit nicht auch auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei. Im Hinblick auf das Realdepot sei die Gewinnerzielung im Regelfall Ziel einer Handelsstrategie und der Kläger habe hinsichtlich des Langfristdepots nicht dargelegt, ob das Langfristdepot ausschließlich der Kostendeckung diene. Auch in Bezug auf die Voraussetzung, dass ein Verein keine gewerblichen Interessen wahrnehmen dürfe bzw. als sogenannter Mischverband neben Verbraucherinteressen nicht auch Interessen von Gewerbetreibenden verfolgen dürfe, lägen Zweifel vor. Zudem bestünden Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung der kostenlosen Erstberatung der Mitglieder durch einen sog. Vertragsanwalt. Zu den Vertragsanwälten und dem Vergütungsmodell lägen keine näheren Informationen vor, sodass nicht sicher festzustellen sei, dass die Aufklärung und Beratung nicht auch dem gewerblichen Interesse des Vereins oder der Anwaltskanzlei diene. Insofern könne jedenfalls eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden. Überdies könne sich eine Interessenkollision daraus ergeben, dass der Kläger selbst Aktien an Unternehmen halte, zu denen er Anleger berate, und sich daraus ein Wissensgefälle ergeben könnte. Dagegen legte der Kläger am 9. Juli 2020 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 13. November 2020 begründete und geltend machte, dass die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen würden. Aus dem Satzungszweck gehe hervor, dass eine Interessenwahrnehmung durch Aufklärung und Beratung von Aktionären und anderen Anlegern erfolge, also keine Beschränkung auf Mitglieder des Klägers erfolge. Soweit der Beklagte Bedenken gegen das Vorliegen einer individuellen Beratung habe, seien keine weiteren Beispiele für Beratungen angefordert worden. Insbesondere würden Verbraucher zu Sondersituationen und Klageverfahren nicht nur informiert, sondern auch beraten, zum Beispiel beim Insolvenzverfahren der Q. &S. Gruppe mit über 100 Beratungen. Auch erfolge neben der Stellungnahme zu Übernahme- und Abfindungsangeboten auch eine Beratung der Anleger. Ferner liege eine gewerbsmäßige Tätigkeit des Vereins nicht vor. Das Langfristdepot diene ausschließlich der Kostendeckung und der gleiche Zweck werde auch mit dem Realdepot verfolgt. Der Unterschied zwischen den Depots liege lediglich in der unterschiedlichen Handelsstrategie. Hinsichtlich der kostenlosen Erstberatung durch einen Anwalt sei schon nicht ersichtlich, weshalb sämtliche Rechtsanwälte namentlich auf der Internetseite genannt werden müssten, insbesondere da eine solche Veröffentlichungspflicht auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken stoße. Vielmehr werde der beratende Anwalt zu Beginn des Gesprächs genannt. Dass die Aufklärung und Beratung auch dem gewerblichen Interesse des Vereins oder der Anwaltskanzlei diene, sei eine substanzlose Unterstellung. Die Tätigkeit als beratender Anwalt beim Kläger und als tätiger Anwalt in einer eigenen Kanzlei sei bereits aufgrund berufs- und haftungsrechtlicher Regelungen strikt voneinander getrennt. Die Verbraucheraufklärung und –beratung ziele in keinem Fall darauf ab, Mandanten für eine bestimmte Rechtsanwaltskanzlei zu gewinnen. Der Kläger arbeite mit wechselnden Kanzleien, überwiegend auch mit Kanzleien, deren Anwälte nicht Mitglieder des Klägers seien, zusammen. Darüber hinaus sei auch eine Interessenkollision wegen des Depots des Klägers ausgeschlossen. Das Realdepot diene dazu eine ganz bestimmte Handelsstrategie zu verfolgen, welche keinesfalls für alle Anleger geeignet sei. Eine Beratung könne ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall schon gar nicht erfolgen. Auch bedeute die Aussage, dass es sich um Anlagen handle, welche die T. -Experten auch privat kaufen würden, nicht, dass die Aktien auch tatsächlich später privat gekauft würden bzw. worden seien. Ein Interessenskonflikt läge nur dann vor, wenn Wertpapiere besprochen werden würden, die durch eine gegebene Marktenge leicht im Kurs manipulierbar wären, und die handelnden Personen konträr zu den Empfehlungen handeln würden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. April 2021, zugestellt am 26. April 2021, zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens weiterhin nicht vorliegen würden. Es treffe zwar zu, dass nach dem Wortlaut des Satzungszwecks keine Beschränkung auf Mitglieder erfolge. Inwiefern durch eine über den Wortlaut hinausgehende Lesart ein anderer Eindruck entstehe, könne jedenfalls dahinstehen, da die weiteren Voraussetzungen nicht vorlägen. Die tatsächliche aufklärende Tätigkeit lasse weiterhin nicht auf eine Wahrnehmung kollektiver Verbraucherinteressen schließen. Das überwiegende Aufklärungsangebot des Klägers sei nur an spezielle Interessengruppen, wie zum Beispiel Aktionäre eines bestimmten Unternehmens, Kläger in Klageverfahren, Gläubiger in Insolvenzverfahren oder an Mitglieder des Vereins, gerichtet und nur für diese zugänglich. Bei den angebotenen Leistungen des Klägers handle es sich nicht im ausreichenden Maße um Aufklärung zu marktbezogenen Verbraucherinteressen. Eine Unterrichtung über die Marktlage, Qualität und Preiswürdigkeit der verschiedenen im Wettbewerb angebotenen Waren oder Dienstleistungen finde nicht statt. Der Marktbezug liege bei den Newslettern und der Stimmrechtsvertretung nicht vor und sei auch bei den Unternehmenspräsentationen fraglich. Lediglich hinsichtlich der Pressemitteilungen sei eine Aufklärung zu marktbezogenen Verbraucherinteressen zu bejahen. Ferner spiegle auch die Beratungstätigkeit nicht eine Wahrnehmung kollektiver und marktbezogener Verbraucherinteressen wider. Eine individuelle Beratung von Nichtmitgliedern habe der Kläger bisher nicht nachgewiesen. Von den 24 eingereichten Beratungsprotokollen beträfen 19 Beratungen Mitglieder und bei der überwiegenden Mehrheit der Fälle handle es sich nicht um eine Beratung zu marktbezogenen Verbraucherinteressen. Weiterhin sei nicht gesichert, dass der Kläger nicht gewerbsmäßig handle. Es seien keine näheren Erläuterungen zu den vertraglichen und finanziellen Strukturen erfolgt, die der angebotenen kostenlosen Erstberatung durch einen Vertragsanwalt und der Zusammenarbeit mit den genannten Kanzleien zugrunde liegen. Im Weiteren sei ein Nachweis, dass das Langfristdepot ausschließlich der Kostendeckung diene, nicht erbracht worden und es sei weiterhin nicht auszuschließen, dass das Realdepot auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet sei. Der Kläger hat am 26. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass es unschädlich sei, dass sich der Vereinszweck nicht auf alle Verbraucher, sondern auf die besagte Verbrauchergruppe der Aktionäre bzw. Anleger beziehe. Dies gelte auch für ein Nebeneinander mehrerer Vereinszwecke. Zu seinen tatsächlichen Aktivitäten im Hinblick auf die Aufklärung und Beratung marktbezogener Verbraucherinteressen erläutert der Kläger ausführlich sein breites Leistungsspektrum, wie beispielsweise das Magazin „B. Q1. “, den Newsletter „B. Q1. News“, den Auftritt in den sozialen Medien, die Informationen aus Anlass der Gläubiger- bzw. Stimmrechtsvertretung, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, Beratungen von Verbrauchern sowie sonstigen Aktivitäten, wie eine jährliche Mitgliederversammlung. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass Aufklärung und Beratung nicht kumulativ vorliegen müssten. Diese seien nicht scharf voneinander zu trennen und fielen überwiegend zusammen. Daher seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Hs 1 UKlaG selbst dann anzunehmen, wenn man eine ausreichende Beratungstätigkeit verneinen würde. Ausreichend sei vielmehr die Gesamtschau der Tätigkeit des Vereins, bei der eine hinreichend umfangreiche und nach außen gerichtete Wahrnehmung von Verbraucherinteressen ersichtlich sei. Dies sei beim Kläger der Fall. Zudem leiste der Kläger allerdings auch Individualberatung. Es erfolge eine umfangreiche, mittelbare Beratung, welche ausreichend sei. Ferner sei auch das Aufklärungs- und Beratungsangebot des Klägers marktbezogen. Im Weiteren sei die Verbraucheraufklärung und –beratung auch nicht gewerbsmäßig. Eine Gewerbsmäßigkeit ergebe sich nicht daraus, dass er den Verbrauchern eine kostenlose Erstberatung durch einen Rechtsanwalt vermittle, da sich bei den Verbrauchern in Bezug auf den Kapitalmarkt oft Rechtsfragen stellten bzw. durch die Verbraucher Problematiken erfragt würden, die mit Rechtsfragen eng verknüpft seien, sodass der Kläger selbst insoweit keine Auskunft geben dürfe ohne zugleich einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu begehen. Es gehe daher mit den Interessen der Verbraucher einher, wenn der Kläger die Möglichkeit einer unkomplizierten rechtlichen Erstberatung durch einen Spezialisten organisiere. Das Kriterium für die Auswahl eines solchen Vertragsanwalts sei dessen Fachkunde und Erfahrung in Bezug auf die Rechtsfragen des Kapitalanlagemarkts. Besondere Bindungen oder Vereinbarungen bestünden nicht. Die Empfehlungen erfolgten völlig unverbindlich sowohl im Verhältnis zum Verbraucher als auch im Verhältnis zu der jeweiligen Kanzlei. Die angebotene Rechtshotline werde in den letzten Jahren durch zwei Sprecher des Klägers ehrenamtlich betreut. Im Falle einer Verhinderung stehe der Syndikusrechtsanwalt des Klägers im Rahmen des dafür erhaltenen Arbeitslohns als Ansprechpartner zur Verfügung. Nichts anderes ergebe sich aus § 2 Abs. 3 der Satzung, da die Möglichkeit zur Gründung von bzw. die Beteiligung an Unternehmen an den Vereinszweck geknüpft sei. Selbst wenn man diese Beschränkung wegdenken würde, resultiere aus der reinen Unternehmensgründung bzw. –beteiligung kein gewerbsmäßiges Handeln. Darüber hinaus sei zum T. Realdepot festzuhalten, dass sich der Kläger beim Handeln für Verbraucher in keinem Fall durch irgendwelche eigennützigen Belange wirtschaftlicher Art beeinflussen lasse. Dass der Beklagte dem Kläger das Halten von Anleihen bzw. das T. -Realdepot entgegenhalte, zeuge nur von mangelnden Fachkenntnissen betreffend den Tätigkeitsgegenstand des Klägers. Das Halten von Anleihen bzw. Aktien sei für den Kläger naturgemäß die zwingende Voraussetzung dafür seine Aufgaben erfüllen zu können. Vor allem hätten nur Gläubiger einer Gesellschaft Anrecht auf Übermittlung von Sachstandsberichten, welche für die Analyse, Aufklärung etc. unerlässlich seien. Die Anleihen bzw. Aktien würden richtigerweise nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gekauft, sondern um überhaupt handlungsfähig zu sein. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich aus den bereits vorgelegten Bilanzen und Jahresabschlüssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2021 zu verpflichten, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Bescheide und führt ergänzend aus, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass keine gewerbsmäßige Tätigkeit erfolge. Dagegen spreche insbesondere die Neufassung der Satzung. Ausweislich der Zweckangabe in der aktuellen Satzung, dort § 2 Nr. 3, könne der Kläger zur Förderung des Vereinszwecks eigene Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen. Darin sei ein gewerbsmäßiges Handeln zu sehen. Zudem weise eine aktuelle Veröffentlichung vom 16. Februar 2022 darauf hin, dass der Kläger im Insolvenzverfahren der Tochtergesellschaften der H. D. AG Anleiheinhaber vertrete. Zugleich ergehe jedoch der Hinweis, dass der Kläger Anleihen der H. D. F. L. II GmbH & Co. KG und der H. D. F. T1. I GmbH & Co. KG halte. Auch sei auf der Internetseite des Klägers am 9. Februar 2022 über den Kauf der N. Aktien in das T. Realdepot berichtet worden. N. schalte zugleich Anzeigen in einer Veröffentlichung des Klägers. In beiden Konstellationen könne weder ein Wissensgefälle der Verbraucher noch eine Interessenkollision beim Kläger ausgeschlossen werden. Eine Interessenkollision hinsichtlich der Erstberatung durch einen Rechtsanwalt könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden, da aus dem Vortrag des Klägers weiterhin nicht erkennbar sei, wie die Abrechnung bei den kostenfreien Erstberatungen erfolge. Ferner sei nicht bekannt, welche Kanzleien oder Anwälte in welchem Umfang mandatiert würden. Aufrecht erhalten bleibe zudem die Auffassung, dass das Realdepot der Gewinnerzielung diene, und auch hinsichtlich des Langfristdepots fehle es weiterhin an Nachweisen, dass dies ausschließlich der Kostendeckung diene. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG. Danach werden auf Antrag rechtsfähige Vereine in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn 1. sie mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, 2. sie mindestens ein Jahr bestanden haben und 3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage nicht. Es fehlt bereits an der Grundvoraussetzung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Hs 1 UKlaG. Grundvoraussetzung für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Dies entspricht inhaltlich im Wesentlichen den Voraussetzungen der Klagebefugnis, wie sie früher bei § 13 UWG a.F., § 13 AGBG a.F. und § 22a AGBG a.F. verlangt wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2021 — 4 A 1073/20 —, juris Rn. 36 m. w. N. Die Klagebefugnis sollten von Anfang an nur diejenigen Verbände erhalten, deren satzungsgemäße Aufgabe darin besteht, die Verbraucher, d.h. die „Letztverbraucher" („Endabnehmer", „Konsumenten"), aufzuklären und sie über die auf dem Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen zu unterrichten. Entsprechend dieser Aufgabenstellung sollten sie gegen eine Irreführung der Verbraucher vorgehen können. Dabei sollte dem Informationsnachteil der Verbraucher entgegengewirkt werden, der sich aus der im Verhältnis zur Anbieterseite regelmäßig geringeren Waren- und Marktkenntnis ergibt. Die Verbraucher sollten durch Aufklärung und Beratung vor Übervorteilung und vor Irreführungen bewahrt werden. Vgl. BT-Drs. IV/2217, S. 4 f.; BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 – I ZR 73/81 –, juris Rn. 7, zu § 13 Abs. 1a UWG a. F., und vom 13. Februar 1992 – I ZR 79/90 –, juris Rn. 15, zu § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Klagebefugnis soll damit nach dem Sinn der Regelung seit jeher Verbänden oder Vereinen verliehen werden, die aufgrund ihrer Ausrichtung und Tätigkeit in Gestalt von Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher über das nötige Wissen und die Mittel verfügen, zum Schutz von Verbrauchern gegen Rechtsverstöße vorgehen zu können. Vgl. BT-Drs. 18/4631, S. 20, 24 f. Der Kläger nimmt zwar nach seiner Satzung auch Verbraucherinteressen wahr (dazu I.), und wird insoweit aufklärend und beratend tätig (dazu unter II.). Er handelt allerdings gewerbsmäßig, da er nicht nur ausschließlich Verbraucherinteressen wahrnimmt und eine Interessenkollision nicht auszuschließen ist (dazu unter III). I. Mit seiner Tätigkeit nimmt der Kläger Verbraucherinteressen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG wahr. Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis muss ein Verein nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und höchstrichterlicher Rechtsprechung seit jeher ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben oder mit anderen Worten sich hierbei in seinem Tätigkeitsbereich an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 – 8 C 4.18 –, juris Rn. 13, BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 – I ZR 79/90 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2021 — 4 A 1073/20 —, juris Rn. 51 ff. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber klargestellt, die Verbraucheraufklärung und -beratung müsse wirksam sein, d.h. einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Verbandes merkbar ist. Vgl. BT-Drs. 18/4631, S. 9, 25. Das bedeutet aber nicht, dass eine Aufklärung oder Beratung nur gegenüber eigenen Mitgliedern in jedem Fall die Eintragungsfähigkeit des Vereins hindert. Im Einzelfall kann es hierfür ausreichend sein, dass ein Verein sich um eine Unterrichtung der Verbraucher tatsächlich bemüht, mit anderen Verbraucherverbänden zusammenarbeitet und auf diese Weise jedenfalls mittelbar aufklärend und beratend wirkt. Vgl. hierzu ausführlich für den Fall eines Mietervereins OVG NRW, Urteil vom 23. September 2021 — 4 A 1073/20 —, juris Rn. 64 ff. m. w. N. Insbesondere kann sich der Verband mit der Wahrnehmung partieller marktbezogener Verbraucherinteressen begnügen (z.B. auf bestimmte Verbrauchergruppen [Mieter, Autofahrer etc.], oder auf bestimmte Produktgruppen beschränken); dann ist in der Folge aber auch die Prozessführungsbefugnis entsprechend beschränkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2021 — 4 A 1073/20 —, juris Rn. 47 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2020 — 1 K 3387/17 -, juris Rn. 32; Micklitz/Rott in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 4 Rn. 18.; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 8 Rn. 3.62; Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, UKlaG § 4 Rn. 4. Der Begriff der Verbraucherinteressen ist dabei marktbezogen auszulegen, nämlich als Interesse der Verbraucher an Marktübersicht und Produktkenntnis, um eine bessere Auswahl treffen zu können und um vor Übervorteilung und Irreführung bewahrt zu werden. Eine an diesen Interessen satzungsgemäß orientierte Tätigkeit muss danach darauf gerichtet sein, die Verbraucher über die Marktlage, die Qualität und Preiswürdigkeit der verschiedenen im Wettbewerb angebotenen Waren und Dienstleistungen zu unterrichten und ihnen die Auswahl unter diesen zu erleichtern. Vgl. zu § 13 Abs. 1a UWG: BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 – I ZR 73/81 –, juris Rn. 7. Die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung braucht aber nicht die einzige Aufgabe des klagenden Vereins zu sein; der Verbraucherschutz darf andererseits nicht bloß eine untergeordnete Nebenaufgabe des Vereins sein. Die Beratung und Aufklärung der Verbraucher muss nach der Satzung nicht einziges, aber ein wesentliches Vereinsziel (neben anderen) sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2021 — 4 A 1073/20 —, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 20. März 1986 – VII ZR 191/85 –,juris Rn. 8, 10, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a. F. Gemessen daran nimmt der Kläger auch kollektive, marktbezogene Verbraucherinteressen wahr. Ausweislich § 2 Nr. 1 seiner Satzung in der Fassung vom 1. Oktober 2021 ist der Zweck des Vereins die Wahrnehmung der ideellen und materiellen Interessen von Kapitalanlegern. Dies gelte insbesondere für die Interessen von Kleinanlegern. Der Begriff des Kapitalanlegers ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des Verbrauchers. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) unterscheidet zwischen Privatanlegern, professionellen und semiprofessionellen Anlegern. Nach § 1 Abs. 19 Nr. 31 KAGB sind Privatanleger alle Anleger, die weder professionelle noch semiprofessionelle Anleger sind. Professionelle Anleger sind nach § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB Anleger, die im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als professionelle Kunden angesehen werden oder auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können. Professionelle Kunden nach der Richtlinie sind solche Kunden, die über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse, und Sachverstand verfügen, um die Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Rechtssubjekte, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen um an den Finanzmärkten tätig zu sein (z.B. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds), und institutionelle Anleger, also solche, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht. Semiprofessionelle Anleger müssen hingegen die Voraussetzungen in § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB erfüllen. Diese Einstufung richtet sich zum Beispiel unter anderem nach dem Investitionsvolumen und betrifft Anleger, die mindestens 200.000 EUR investieren und umfasst eine Erklärung zum Risikobewusstsein. Nach dieser Begriffsbestimmung ist jedenfalls der professionelle Anleger nicht unter den Verbraucherbegriff zu fassen. Die Satzung des Klägers spricht von „Kleinanlegern“ und legt sich nicht explizit auf Verbraucher oder Privatanleger fest. Die Interessen der Kleinanleger sind mit den Interessen der Verbraucher allerdings vergleichbar. Denn bei praxisnaher Auslegung des Begriffs „Kleinanleger“ als Anleger, der keine großen Anteile hält, also über kein großes Gewicht im Rahmen der Mitbestimmungsrechte im Finanzmarkt verfügt, ist dessen Situation mit Blick auf die ähnliche Situation zum „Letztverbraucher“ und dem dazugehörigen Macht- und Wissensgefälle vorliegend vergleichbar. Soweit der Kläger zunächst die Interessen der Kapitalanleger und nachfolgend „insbesondere“ die Interessen der Kleinanleger wahrnehmen möchte, folgt daraus jedenfalls nicht, dass die Wahrnehmung der Interessen der Kleinanleger nur eine untergeordnete Nebenaufgabe darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine Hervorhebung der Interessen der Kleinanleger, welche hauptsächlich — neben weiteren Interessen der anderen Kapitalanleger — wahrgenommen werden sollen. Auch die Beschränkung auf partielle Verbraucherinteressen — hier den Kapitalanlagemarkt — ist nicht schädlich. Darüber hinaus ist die Satzung des Klägers auch nicht auf die Interessen seiner Mitglieder begrenzt. In der aktuellen Fassung der Satzung findet sich — im Gegensatz zu früheren Satzungen — schon nicht das Wort „Mitglied“ im Zusammenhang mit dem Satzungszweck, sodass der Kläger sich grundsätzlich an alle Kapitalanleger unabhängig von einer Mitgliedschaft wendet. II. Die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen erfolgt auch durch Aufklärung und Beratung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG. Dass „Aufklärung und Beratung“ zu den Grundvoraussetzungen für die Eintragung gehören, bedeutet, dass sich der Verband nicht auf die Verfolgung von Ansprüchen aus § 1 UKlaG beschränken darf. Vgl. Piekenbrock, in: Staudinger, 2019, UKlaG, § 4, Rn. 5. Bei Verbraucheraufklärung handelt es sich um die allgemeine, nicht nur an individuelle Adressaten gerichtete Information der Verbraucher über verbraucherschutzrelevante Sachverhalte. Die Verbraucherberatung erfasst in Abgrenzung dazu die individuelle Beratung einzelner Verbraucher in persönlichen Gesprächen oder durch Beantwortung individueller Fragen. Vgl. Witt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB Recht Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 4 UKlaG, Rn. 6. Ob die Aufgabenwahrnehmung nach dem Wortlaut des Gesetzes kumulativ durch Aufklärung und Beratung wahrgenommen werden muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2021 — 4 A 1073/20 —, juris Rn 96 f. m Ergebnis offen gelassen, oder es ausreicht, dass in der Gesamtschau der Tätigkeit des eintragungswilligen Verbands eine hinreichend umfangreiche und nach außen gerichtete Wahrnehmung von Verbraucherinteressen belegt sein muss, vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2020 — 1 K 3387/17 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N., kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger nimmt Verbraucherinteressen sowohl durch Aufklärung als auch durch Beratung wahr. Sein Vorbringen sowie die vorgelegten umfangreichen Unterlagen über seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit lassen erkennen, dass der Kläger sich um eine Unterrichtung der Verbraucher, konkret der am Kapitalanlagemarkt tätigen Verbraucher, durch Aufklärung und Beratung tatsächlich und wirksam bemüht. Als Verein für Kapitalanleger nimmt der Kläger die Interessen der Kapitalanleger, insbesondere der Verbrauchergruppe der Kleinanleger, bundesweit wahr. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Aufklärung bzw. präventiven Beratung. Der Kläger bietet ein breites Leistungsspektrum zur Aufklärung an. Monatlich publiziert er sein Magazin „B. Q1. “ sowie einen Newsletter „B. Q1. “ mit Berichten zu aktuellen Ereignissen, zu Themen rund um Aktien, Fonds, ETFs, Musterdepots und dem Basiswissen zum Kapitalanlagemarkt. Zusätzlich gibt der Kläger einmal im Jahr das „T2. Buch“ heraus mit Berichten über Skandale, Problem- und Betrugsfälle auf dem Kapitalmarkt, um auf die Gefahrenquellen des Kapitalmarkts aufmerksam zu machen. Das Magazin mitsamt dem Newsletter steht seinen Mitgliedern zur Verfügung, ist jedoch über ein Abonnement oder einen Pauschalpreis auch für jedermann käuflich zu erwerben. Zudem produziert er für seinen YouTube Kanal in den Sozialen Medien Videos mit Interviews, Berichten und Analysen zu aktuellen Themen, die frei zugänglich sind. Darüber hinaus stellt er seinen Mitgliedern anlässlich der Gläubiger- und Stimmrechtsvertretung Informationen zur Verfügung. Weiterhin verfasst er Stellungnahmen zu aktuellen Vorhaben der Legislative und konkreten Gesetzesentwürfen. Auch organisiert er Unternehmenspräsentationen zur Vorstellung einzelner Unternehmen und nimmt an diversen Messen mit Informationsständen teil. Die Aufklärung bezieht sich auch auf marktbezogene Verbraucherinteressen. Viele der angebotenen Leistungen des Klägers, wie das Magazin, der Newsletter, die Videos, die Unternehmenspräsentationen und die Pressemitteilungen unterrichten regelmäßig über die auf dem Kapitalmarkt angebotenen Anlagen. Durch Übersichten, Vergleiche und Hintergrundinformationen wird dem Informationsnachteil der Verbraucher entgegengewirkt. Daneben hat der Kläger auch eine (wenngleich weniger umfangreiche) Beratungstätigkeit nachgewiesen, die (wohl) hauptsächlich von seinen Mitgliedern in Anspruch genommen wird. Hierzu hat er umfangreiche schriftliche Beratungsvorgänge vorgelegt. Zugleich betreibt er eine kostenlose Rechtshotline mit einer telefonischen Erstberatung durch einen Rechtsanwalt für seine Mitglieder. Dass es sich bei den Beratungen größtenteils um Rechtsberatungen und Verfahrensfragen handelt und im Vergleich dazu nur wenige marktbezogene Beratungen beispielhaft vorgelegt wurden, erscheint mit Blick auf die umfassende „präventive“ Beratung des Klägers sowie der quantitativen Angaben zur Beratungstätigkeit (Anlage K 38) mit ca. 7000 telefonischen Anfragen, ca. 50 schriftlichen Anfragen und ca. 5600 Anfragen per E-Mail im Jahr 2021 noch vertretbar. Soweit sich der Großteil der Aufklärungs- und Beratungstätigkeit des Klägers an seine Mitglieder richtet, ist dies mit Blick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2021 — 4 A 1073/20 —, juris Rn. 64 ff. m. w. N unschädlich. Bei ca. 7.500 Mitgliedern, davon ca. 4.500 Verbraucher, die seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit in Anspruch nehmen, ist von einer Wirksamkeit auszugehen. Insbesondere steht es auch jedem Verbraucher offen beim Kläger Mitglied zu werden und der erhobene Mitgliedsbeitrag in Höhe von ca. 65 bis 85 Euro pro Jahr ist für jeden Verbraucher finanzierbar. Zudem sind auch einzelne Inhalte (teils gegen Gebühr) für alle Verbraucher zugänglich. Mit Blick auf den Bekanntheitsgrad und den Umfang an Leistungen ist davon auszugehen, dass der Kläger um die Unterrichtung der Verbraucher tatsächlich bemüht ist. Insbesondere findet auch eine mittelbare Aufklärung und Beratung im Hinblick auf die Presseberichte über das vom Kläger herausgegebene „T2. Buch“ sowie dessen Stellungnahmen zu Gesetzesinitiativen statt. III. Der Kläger handelt allerdings gewerbsmäßig. Die vorgenannte Verbraucheraufklärung und -beratung des Klägers wird nicht im ausschließlichen Verbraucherinteresse betrieben. Nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG ist eine Verbraucheraufklärung und -beratung, wenn sie im ausschließlichen Verbraucherinteresse betrieben wird und nicht wirtschaftlichen Interessen des die Aufgabe wahrnehmenden Vereins oder Dritter dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 – 8 C 4.18 –,juris Rn. 12, 15; BT-Drs. 14/7052, S. 208; BT-Drs. 18/4631, S. 25. Der entstehungsgeschichtlich belegte und systematisch bestätigte Regelungszweck gebietet eine Auslegung, nach der eine gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher nicht erst bei gewerblicher Tätigkeit vorliegt, sondern schon, wenn die Aufklärung und Beratung satzungsmäßig oder tatsächlich nicht im ausschließlichen Verbraucherinteresse betrieben wird. Das ist nicht nur bei Mischverbänden der Fall, die schon nach ihrer Satzung sowohl im Verbraucherinteresse als auch im wirtschaftlichen Interesse des Vereins, seiner Mitglieder oder Dritter tätig werden. vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 – 8 C 4.18 –,juris Rn. 12 ff. m. w. N.; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1982 - I ZR 81/81 – juris Rn. 11 f., 14 und vom 12. Juli 1984 - I ZR 37/82 – juris Rn. 13. Von einer fehlenden Eignung des Verbandes wurde bereits früher dann ausgegangen, wenn es sich um einen so genannten Mischverband handelte, der gleichrangig sowohl der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG a. F. als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen im Sinne des § 13 Abs. 1a UWG a. F. diente. Vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1982 ‒ I ZR 81/81 ‒, juris, Rn. 9 ff., vom 12. Juli 1984 ‒ I ZR 37/82 ‒, juris Rn. 13, vom 20. März 1986 ‒ VII ZR 191/85 ‒, juris Rn. 8, und vom 19. Mai 1988 ‒ I ZR 170/86 ‒, juris Rn. 22 ff.; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2003 ‒ 1 L 361/03 ‒, juris Rn. 6. Bei diesen Mischverbänden konnte angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und der Gewerbetreibenden und des sich objektiv abzeichnenden Interessenkonflikts nicht ausgeschlossen werden, dass diese gerade die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben vereiteln oder behindern würden, um derentwillen der Gesetzgeber das Verbandsklagerecht eingeführt hatte. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1982 ‒ I ZR 81/81 ‒, juris Rn. 12. Auch betrifft das Eintragungshindernis nicht nur Vereine, bei denen sich aus anderen Gründen - etwa wegen institutioneller Verflechtungen - Kollisionen zwischen den Verbraucherinteressen und den Interessen des Vereins oder Dritter abzeichnen. vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - I ZR 170/86 –, juris Rn. 23 f. Ebenso wenig eintragungsfähig sind Vereine, denen zwar satzungsmäßig die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher obliegt, die diese Aufgabe aber tatsächlich nicht im ausschließlichen Verbraucherinteresse erfüllen, sondern mindestens auch im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter wahrnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 – 8 C 4.18 –, juris Rn. 17. Unterschiedliche wirtschaftliche Interessen können sich auch bei solchen Vereinen ergeben, die neben den Verbraucherinteressen in nennenswertem Umfang auch eigenen erwerbswirtschaftlichen Interessen dienen. Deshalb werden Vereine, die Verbraucheraufklärung und -beratung gewerbsmäßig, also mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, ebenfalls nicht zu den qualifizierten Einrichtungen gezählt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2018 — 4 A 1621/14 —, juris Rn. 38, 51; Nicht gewerbsmäßig handelt der Verband dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist und er sich im Wesentlichen aus eigenen Mitteln wie Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen Fördermitteln und Spenden finanziert. Dies gilt vor allem bei gemeinnützigen Vereinen. Vgl. Micklitz/Rott, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 4, Rn. 29; Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, UKlaG § 4 Rn. 4. Maßgeblich ist, ob der Verband (auch signifikante) Einnahmen dazu verwendet, seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen. Vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 — I ZR 149/18 —, juris Rn. 44. Daran gemessen ist der Kläger nicht im ausschließlichen Verbraucherinteresse tätig. Vielmehr handelt es sich um einen Mischverband, der neben Verbraucherinteressen auch die Interessen seiner gewerblichen Mitglieder wahrnimmt. Mit Blick auf die gewerblichen Interessen ist eine Interessenkollision mit den Verbraucherinteressen nicht auszuschließen. Dies ergibt sich bereits aus dem Satzungszweck des Klägers. Das Ziel seiner Tätigkeit ist die Wahrnehmung der Interessen von Kapitalanlegern. Wie oben bereits aufgezeigt sind diese Interessen nicht gleichlaufend mit den Verbraucherinteressen und umfassen vielmehr auch die Interessen der professionellen und gewerblichen Kapitalanleger. Hiervon umfasst sind insbesondere auch solche Interessen von Marktteilnehmern, die zum Teil selbst Anlagen ausgeben. Neben Verbraucherinteressen werden damit laut Satzungszweck auch die Interessen gewerblicher Teilnehmer wahrgenommen. Dabei handelt es sich um zum Verbraucherschutz gegenläufige Interessen, die eine Wahrnehmung von Verbraucherinteressen erschweren oder vereiteln können. Damit einher geht eine Gefahr von Interessenkonflikten, die sich auf die Willensbildung und -betätigung des Verbandes auswirken können. Eine gleichrangige Wahrnehmung der Interessen aller Kapitalanleger ergibt sich aus der Satzung zwar nicht, jedenfalls liegt aber nicht die geforderte ausschließliche Wahrnehmung von Verbraucherinteressen vor. Bestätigt wird diese in der Satzung angelegte Interessenlage durch die tatsächlichen Mitglieder des Klägers. Bei den gewerblichen Mitgliedern handelt es sich u.a. um Banken, Fondsgesellschaften und am Aktienmarkt beteiligte Unternehmen, die selbst Aktien ausgeben. Diese potentielle Interessenkollision kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass es in der Satzung des Klägers im Anschluss heißt: „Den Vereinszweck verwirklicht die T. insbesondere durch die Aufklärung und die Beratung von Kapitalanlegern sowie deren Vertretung gegenüber dem Gesetzgeber, den Unternehmen und Unternehmensleitungen sowie Mehrheitseignern.“ (§ 2 Nr. 2 der Satzung vom 1. Oktober 2021) Zunächst wird der Vereinszweck nicht eingeschränkt, sondern lediglich dessen hauptsächliche Wahrnehmung dargestellt. Aber auch diese Verdeutlichung der Interessenwahrnehmung „gegenüber“ Unternehmen und Mehrheitseignern führt nicht zur notwendigen ausschließlichen Wahrnehmung von Verbraucherinteressen. Denn dem Verbraucherschutz widerstreitende gewerbliche Interessen finden sich nicht nur bei den in der Satzung erwähnten Unternehmen, Unternehmensleitungen und Mehrheitseignern, sondern auch bei den professionellen Kapitalanlegern. Es fehlt daher an einer eindeutigen Priorisierung der Verbraucherinteressen im Konfliktfall. Auch die Mitgliedschaft wird nicht an weitere Voraussetzungen – denkbar wäre z.B. eine Formulierung, nach der eine Mitgliedschaft dem Zweck des Verbraucherschutzes nicht zuwiderlaufen darf –geknüpft, um so einem möglichen Interessenkonflikt entgegenzuwirken. Dieses weite Satzungsverständnis findet sich auch in der historischen Entwicklung des Klägers wieder, welcher früher dem Schutz der Kleinaktionäre diente, diesen Satzungszweck im Laufe der Jahre jedoch auf alle Anlageformen (und alle Kapitalanleger) erweiterte. Vgl. Geschichte der T. , https://T. .org/ueber-uns/geschichte/ , zuletzt abgerufen am 24. Mai 2022. Die vom Kläger vorgetragene Beschränkung auf Privatanleger findet sich dagegen weder im Satzungszweck noch in der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Liste der Firmenmitglieder (Verwaltungsvorgang Bl. 60 ff.) wieder. Die weiteren Zweifel der Beklagten zur gewerbsmäßigen Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der kostenlosen telefonischen Erstberatung durch einen Rechtsanwalt und dem Innehaben des Real- und Langzeitdepots können somit hier dahinstehen. Inwiefern die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 UKlaG vorliegen, bedarf auch keiner Beurteilung mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.