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Urteil

4 A 1073/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verein kann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG eintragungsfähig sein, wenn er Verbraucherinteressen durch wirksame nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrnimmt; diese Tätigkeit kann sich auch gegenüber Mitgliedern entfalten, sofern sie für die breite Verbraucherschaft im Tätigkeitsbereich merkbar ist. • Aufklärung und Beratung sind nicht strikt trennbar; entscheidend ist die Gesamtschau der Tätigkeit und deren Wirksamkeit für eine größere Zahl von Verbrauchern im Tätigkeitsgebiet. • Bei Verpflichtungsklagen ist für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; die weiteren Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–4 UKlaG sind zu prüfen. • Anhaltspunkte für wirtschaftliche Interessen oder missbräuchliche Absichten (Einnahmen aus Abmahnungen, unangemessene Begünstigungen von Funktionsträgern) können die Eintragung verhindern; liegen solche nicht vor, ist die Eintragung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Eintragung als qualifizierte Einrichtung bei wirksamer Aufklärung und Beratung im Tätigkeitsgebiet • Ein Verein kann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG eintragungsfähig sein, wenn er Verbraucherinteressen durch wirksame nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrnimmt; diese Tätigkeit kann sich auch gegenüber Mitgliedern entfalten, sofern sie für die breite Verbraucherschaft im Tätigkeitsbereich merkbar ist. • Aufklärung und Beratung sind nicht strikt trennbar; entscheidend ist die Gesamtschau der Tätigkeit und deren Wirksamkeit für eine größere Zahl von Verbrauchern im Tätigkeitsgebiet. • Bei Verpflichtungsklagen ist für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; die weiteren Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–4 UKlaG sind zu prüfen. • Anhaltspunkte für wirtschaftliche Interessen oder missbräuchliche Absichten (Einnahmen aus Abmahnungen, unangemessene Begünstigungen von Funktionsträgern) können die Eintragung verhindern; liegen solche nicht vor, ist die Eintragung zu gewähren. Der Kläger ist ein örtlicher Mieterverein mit fast 5.000 Mitgliedshaushalten, der die Interessen von Mietern vertreten und diese durch Aufklärung und Beratung unterstützen will. Er beantragte 2015 die Eintragung als qualifizierte Einrichtung nach § 4 Abs. 2 UKlaG; die Behörde lehnte 2016 mit der Begründung ab, Satzungszweck und tatsächliche Tätigkeit richteten sich nicht in erforderlichem Umfang an Verbraucher insgesamt und die individuelle Beratung richte sich nur an Mitglieder. Der Verein änderte 2017 seine Satzung und legte dar, er erbringe zahlreiche persönliche und telefonische Beratungen für Mitglieder, betreibe umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit und stelle kostenfrei Materialien auf einer Homepage bereit. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Eintragung; die Behörde berief dagegen mit der Auffassung, Aufklärung und Beratung seien kumulativ gegenüber Nichtmitgliedern anzubieten. Der Senat hat die Berufung der Behörde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG; Voraussetzung ist, dass satzungsmäßig und tatsächlich Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrgenommen werden. • Die Klagebefugnis verlangt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Rechtsprechung eine wirksame Aufklärung und Beratung, die für eine größere Zahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich merkbar ist; dies schließt räumliche oder thematische Begrenzungen (z. B. Mieter in einer Region) nicht aus. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt nicht allgemein gelten, dass Beratungs- und Aufklärungsleistungen allein gegenüber Mitgliedern stets die Eintragungsfähigkeit ausschließen; bei großen, offenen Mitgliederkreisen und wirksamer Öffentlichkeitsarbeit können die Anforderungen erfüllt sein. • Aufklärung und Beratung sind in der Praxis nicht immer strikt zu trennen; maßgeblich ist die Gesamtwirkung der Tätigkeiten (persönliche Beratung, Presseantworten, Homepage, Mitgliedschaft im Dachverband) auf die Verbraucherschaft. • Für die vorliegende Verpflichtungsklage ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; die seit 2020 eingeführten zusätzlichen Anforderungen nach Nr. 3 lit. b und Nr. 4 UKlaG sind zu prüfen und im vorliegenden Fall erfüllt. • Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Verein vorwiegend auf Einnahmen aus Abmahnungen gerichtet ist oder Mitglieder bzw. Funktionsträger unangemessen begünstigt; Vergütungen und Personalstruktur sind nachvollziehbar und angemessen. • Damit sind neben der Grundvoraussetzung auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–4 UKlaG erfüllt; der Ablehnungsbescheid der Behörde ist rechtswidrig und verletzt den Verein in seinen Rechten. Der Senat hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; der Kläger hat Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG. Begründet wurde dies damit, dass der Mieterverein nach seiner Satzung und nachgewiesener tatsächlicher Tätigkeit wirksame, nicht gewerbsmäßige Aufklärungs- und Beratungsleistungen für die Mieter in seinem Tätigkeitsgebiet erbringt, die für eine größere Zahl von Verbrauchern merkbar sind. Es bestehen keine Hinweise auf missbräuchliche Absichten oder auf vorwiegende Einkünfte aus Abmahnungen, und auch keine unangemessene Begünstigung von für den Verein Tätigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen.