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Urteil

19 K 1705/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0519.19K1705.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 02.02.2016 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.09.2018 einen Asylantrag. Zur Begründung ihres Asylbegehrens trug die Klägerin bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11.12.2018 vor, sie habe als Fotografin gearbeitet. Auf einer Veranstaltung des iranischen Kultusministeriums habe man ihr ihre Kamera weggenommen. Darauf hätten sich auch private Fotos befunden, auf denen sie und Freunde sowie Kollegen auf einer Poolparty mit Alkohol zu sehen seien. Sie sei von einem Geistlichen über mehrere Monate belästigt worden. Bei einer Rückkehr fürchte sie, mit den Fotos der Poolparty unter Druck gesetzt zu werden. Durch Bescheid vom 07.01.2019 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Klägerin hat am 19.03.2019 unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Asylverfahren Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, sie sei Journalistin und habe im Iran in diesem Beruf gearbeitet. Man habe versucht, sie mittels Aufträgen und Druck für Spitzeldienste zu gewinnen. Sie habe ihren Beruf aufgeben müssen, um sich dem zu entziehen und die Voraussetzungen für ihre Flucht zu schaffen. Noch im Mai 2021 sei ihr eine Vorladung der Staatsanwaltschaft wegen Propagandatätigkeit und Verbreiten von Falschnachrichten zugegangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.01.2019 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2022 angehört worden. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin kann trotz Fernbleibens eines Vertreters der Beklagten entscheiden, weil diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung oder des subsidiären Schutzes noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 Abs. 4 AsylG. Einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Mögliche Verfolgungshandlungen sind in § 3a Abs. 2 AsylG aufgezählt: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind in erster Linie der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Aber auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b AsylG ausgehen, dies jedoch nur, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der oder des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37; VG Köln, Urteil vom 18.03.2016 – 3 K 2531/15.A –, juris, Rn. 49. Ist ein Antragsteller bereits verfolgt worden oder hat einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht, so ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für Ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei der Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden oder einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in das Heimatland erneut realisiert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die Beurteilung, ob stichhaltige Gründe die Vermutung widerlegen, obliegt dem Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung. Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis asylbegründender Tatsachen zu stellen sind, ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob die jeweilige Tatsache vor oder nach dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten ist; grundsätzlich ist der volle Nachweis zu fordern. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt jedoch für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, juris Rn. 15 Allerdings muss das Gericht von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals voll überzeugt sein. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Das setzt voraus, dass der Asylbewerber seine Asylgründe schlüssig mit Einzelheiten darstellt und eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16. Legt man die vorgenannten Maßstäbe zugrunde, so sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt wird. Das Gericht konnte bereits nicht die notwendige volle Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung im Iran erlitten hat. Zwischen dem Vortrag der Klägerin im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und ihren Aussagen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung bestehen zahlreiche Widersprüche. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung blieb vage und oberflächlich. Er weist nicht den Detailreichtum auf, der zu erwarten wäre, wenn man berücksichtigt, dass gerade das behauptete Verfolgungsschicksal ein einschneidendes und prägendes Erlebnis im Leben der Klägerin sein muss. Der Vortrag der Klägerin begnügt sich mit der Darstellung ihres Verfolgungserlebnisses in groben Zügen, ohne dass – trotz Nachfrage – Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte erwähnt werden. Die Klägerin führte lediglich aus, dass der Erschad von ihr aufgrund der Fotos verlangt habe, als Spion zu fungieren und ohne Bezahlung zu arbeiten. Erst auf Nachfrage des Gerichts erläuterte sie, wie der Erschad an die Fotos gelangt sei und was diese Fotos beinhalteten. Demgegenüber enthielt der Vortrag im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt weitere Geschehnisse und auch Details, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat. So finden sich weder der gesamte Vortrag der Klägerin in der Anhörung zu der Belästigung durch den hochrangigen Geistlichen und den weiteren durch diesen arrangierten Aufträgen noch zu dem Auftrag, einen Film zu machen, um einen Filmemacher auszuspionieren, in dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Gerade diese beiden Ereignisse waren jedoch nach dem Vortrag der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt wesentlich mitentscheidend für ihren Entschluss, den Iran zu verlassen. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass diese Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Aber auch die weitgehend kohärente Darstellung der Geschehnisse um die beschlagnahmten Fotos ist für das Gericht nicht glaubhaft. Das Gericht nimmt der Klägerin nicht ab, dass diese zum einen Fotos einer Poolparty, auf denen die Beteiligten in Badekleidung und mit Alkohol zu sehen sein sollen, mit der Kamera gemacht haben will, die sie auch für dienstliche Aufträge genutzt hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin diese Kamera, mit der sie ihren Lebensunterhalt verdiente und die bei einer Poolparty Gefahr lief, beschädigt zu werden, bei einer solchen privaten Party überhaupt dabei hatte – anstatt etwa ein Mobiltelefon für Fotos zu nutzen – und dann auch noch das Geschehen dort mit dieser Kamera bildlich festhielt, obwohl sie wusste, dass Bilder dieser Party alle Beteiligten in ernsthafte Schwierigkeiten bringen könnte. Zum anderen ist es gänzlich unglaubhaft, dass die Klägerin – so sie diese Bilder mit der Kamera gemacht haben sollte – mit den Bildern auf der Kamera zu einem offiziellen Auftrag des Erschad, dem Ministerium für Kultur und islamische Führung, erscheint, ohne ein neues Speichermedium zu verwenden oder die Bilder vorher herunterzuladen bzw. zu löschen. Im Übrigen hat die Klägerin in der Anhörung des Bundesamtes vorgetragen (und im gerichtlichen Verfahren nochmals schriftsätzlich bestätigt), dass sie sich 5 bis 6 Monate vor ihrer Ausreise ins Privatleben zurückgezogen und den Kontakt zum Erschad abgebrochen hat, indem sie ihre Telefonnummer wechselte, ohne dass weitere Schritte gegen sie unternommen worden. Damit bestand jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die von ihr geschilderte Verfolgungssituation nicht mehr und hat sie den Iran nicht vorverfolgt verlassen. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren eine Vorladung der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2021 vorgelegt hat, wird auf den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.03.2022 Bezug genommen, wonach zum einen aufgrund der dort aufgeführten abweichenden Anschrift der Klägerin und der fehlenden Identifikationsmöglichkeit erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments bzw. daran, dass diese Vorladung die Klägerin betrifft, bestehen. Zum anderen hat die Klägerin trotz Androhung eines Haftbefehls bei Nichterscheinen bis Ende Mai 2021 keinen Haftbefehl vorgelegt. Von einem Verfolgungsinteresse des iranischen Staates kann damit nicht ausgegangen werden. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG. Das folgt schon daraus, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung strenger sind als diejenigen zur Anerkennung der Flüchtlingseingenschaft. 3. Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Der Klägerin droht in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. Auch ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung im Iran nicht vor. 4. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. a) Zunächst besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23. Schlechte (allgemein-) humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in sehr eng umgrenzten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, in der Regel nur dann, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen dann als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71. Nach Maßgabe dieser – hohen – Anforderungen besteht im vorliegenden Fall kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Iran. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die humanitären Bedingungen im Iran nicht so defizitär, dass von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Iran ist gesichert. Alle iranischen Staatsbürger haben grundsätzlich kostenfreien Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung, auch Rückkehrer haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen und oft auch durch NGOS organisiert. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Dezember 2021), S. 20 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 19.06.2020), S. 77 ff. Auch bestehen im Falle der Klägerin keine außerordentlichen individuellen Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung führen könnten. b) Schließlich besteht in Bezug auf die Klägerin auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für die Ausländerin oder den Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhalts eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.1996 – 9 C 116.95 –, juris, Rn. 9 ff; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 28.02.2008, – 20 A 2375/07.A –, juris, Rn. 14. Eine erhebliche konkrete Gefahrenlage im vorgenannten Sinne besteht für die Klägerin nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen. 5. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid des Bundesamts sind rechtmäßig, sie entsprechen den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG. 6. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamtes) ist rechtmäßig ergangen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen. In der behördlichen Befristungsentscheidung ist zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, juris, Rn. 25. Fehler im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 11 Abs. 3 AufenthG sind weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Dauer der Befristung liegt deutlich unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Es sind keine besonderen Umstände, die im konkreten Fall für eine noch kürzere Frist gesprochen hätten, ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.