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Urteil

6 K 5600/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0524.6K5600.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine Anordnung der Beklagten ihm gegenüber, während zwei Schwerpunktbereichsklausuren im Juli 2020 verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, rechtswidrig war. Der Kläger ist als Student der Rechtswissenschaften bei der Beklagten eingeschrieben. Er absolviert derzeit das Schwerpunktbereichsstudium „Öffentliches Recht“, welches er bislang nicht beendet hat. Am 19.06.2020 veröffentlichte die Beklagte die „Regelungen für Veranstaltungen und Arbeiten in Präsenz“. Darin hieß es unter Ziffer III „Konkrete Leitlinien für die Umsetzung“, dass während aller Prüfungen für die gesamte Dauer der Prüfung sowohl von den Prüflingen als auch vom Aufsichtspersonal eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Diese durfte bei Bedarf zum Essen oder Trinken kurz angehoben werden, sofern entsprechende Sicherheitsabstände zu anderen Prüflingen gewahrt wurden. Das Anheben sollte dabei auf das notwendige Maß beschränkt werden. Hiergegen wendete sich der Kläger mit E-Mail vom 08.07.2020 und teilte mit, er halte die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für rechtswidrig. Im Wege eines Nachteilsausgleichs wurde ihm sodann gestattet, ein Gesichtsvisier zu tragen. Am 27.07.2020 nahm der Kläger im Zeitraum von 10.30 Uhr bis 14.30 Uhr an der Präsenzklausur im Fach „Öffentliche Sicherheit“ teil, für die sich 20 Prüflinge anmeldeten. Am 29.07.2020 legte er von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Präsenz die Klausur im Fach „Recht der Nachrichtendienste“ ab, in der der Kläger neun Punkte erzielte. Für diese Klausur meldeten sich sieben Prüflinge an. Unter dem 26.10.2020 remonstrierte der Kläger gegen die Klausuren in den oben genannten Fächern. Er führte aus, er sei wegen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Darüber hinaus sei er im Vergleich zu Studierenden anderer Universitäten ungleich behandelt worden. Am 27.11.2020 teilte die Beklagte mit, dass an der Bewertung der Klausur „Recht der Nachrichtendienste“ festgehalten werde, weil alle Klausuren dieses Durchgangs unter gleicher Berücksichtigung der erschwerten Bedingungen wegen der Coronapandemie bewertet worden seien. Hinsichtlich der Klausur „öffentliche Sicherheit“ führte die Beklagte auf die Remonstration des Klägers an, die Rüge des Klägers, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, betreffe den Prüfungsablauf, weshalb die Rüge gleich nach Beendigung der Prüfung habe erfolgen müssen. Hinsichtlich der Ungleichbehandlung wurde darauf verwiesen, dass die einzelnen Universitäten im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts die aus ihrer Sicht erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen eigenständig treffen könnten; eine Gleichbehandlung sei daher allein hinsichtlich der Teilnehmer der einzelnen Prüfung und nicht hinsichtlich aller Studenten eines Bundeslandes erforderlich. Bereits am 14.10.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, sie sei zulässig und auch begründet. Es stehe ihm frei, im Wege der Feststellungsklage das Bestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, da er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis bestehe infolge des Prüfungsverhältnisses zwischen ihm, dem Kläger, und der Beklagten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, insbesondere sei die Regelung des Rektorats der Beklagten kein Verwaltungsakt. Die Klärung der Rechtslage sei auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit eines erneuten Corona-Ausbruches („Zweite Welle“) von entscheidender Bedeutung. Es bestehe auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, weil eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliege. Er intendiere, in den „kommenden Semestern“ jedenfalls an den Schwerpunktklausuren in den Fächern „Wehrrecht“, „Vertiefung Staatsorganisationsrecht“ und „Vertiefung Grundrechte“ teilzunehmen, wobei er ein konkretes Datum für die Klausuren nicht mitteilte; eine Anmeldung zu den entsprechenden Klausuren hat der Kläger bislang ebenfalls noch nicht vorgenommen. Es bestehe aber aus seiner Sicht die Wahrscheinlichkeit, dass insbesondere beim Auftreten einer neuen Virusmutation erneut vergleichbare Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung getroffen würden. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber von der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht abgesehen habe. § 44a VwGO stehe einer gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Seine Remonstration gegen die Klausuren sei schließlich mit der Begründung verworfen worden, dass mit einer prüfungsrechtlichen Remonstration nicht die äußeren Umstände einer Prüfung angreifbar seien, soweit diese nicht unmittelbar mit der Prüfung im Zusammenhang stünden. Daher könne nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Überprüfung stattfinden, andernfalls bestünde eine Rechtsschutzlücke. Die Regelung, deren Rechtmäßigkeit Gegenstand des Verfahrens sei, stehe zwar in einem engen Sachzusammenhang mit der abgelegten Prüfung. Dennoch enthalte sie auch rechtliche Aspekte, die über die Prüfungsergebnisse bzw. die universitäre Schwerpunktprüfung nicht isoliert angreifbar wären. Sie müsse damit isoliert überprüfbar sein, sonst fehle es am effektiven Rechtsschutz. Die Klage sei auch begründet. Insoweit trägt der Kläger im Wesentlichen vor, für die Anordnung vom 19.06.2020 habe es keine taugliche Ermächtigungsgrundlage gegeben. Für eine solch einschneidende Regelung ergebe sich eine Rechtsgrundlage nicht aus Leitungskompetenz des Rektorats nach § 16 Abs. 1 HG NRW. Auch die Ziffer 2 der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land NRW vom 15.06.2020 sei als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. Die Maßnahme greife in Grundrechte des Klägers ein, namentlich Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Deshalb könne die Maßnahme nicht auf eine Allgemeinverfügung gestützt werden, die ihrerseits auf Grundlage einer Verordnung erlassen wurde. Ein solches Vorgehen sei mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht vereinbar. Zwar räume die Allgemeinverfügung der Beklagten die Möglichkeit ein, für die Durchführung der Prüfung die einschlägigen Hygieneregelungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden – insbesondere des RKI –zu berücksichtigen. Ihm, dem Kläger, seien aber keine Empfehlungen bekannt, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trotz Einhaltung des Mindestabstandes sowie unter Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten notwendig gemacht hätten. Die Maßnahme sei zudem unverhältnismäßig. Insbesondere fehle es an der Erforderlichkeit, weil die Prüfungen auf verschiedene Wochen in den Semesterferien hätten entzerrt werden können. Zudem hätten für die Prüfungsgruppen mit geringer Prüflingsanzahl kleinere Räume mit Lüftungsmöglichkeit oder andere freie Hörsäle genutzt werden können. Es habe ferner ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorgelegen. Andere Universitäten des Landes hätten mildere Maßnahmen als die Beklagte getroffen. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um verschiedene Träger öffentlicher Gewalt handele. Denn alle Universitäten müssten gleichermaßen die grundrechtlichen Vorgaben einhalten, zumal sie gemäß § 2 Abs. 1 HG NRW vom Land NRW getragen würden, sodass eine maßgebliche Ungleichbehandlung vorliege, die der Rechtfertigung bedürfe. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger erstmalig an, er habe nach seiner Erinnerung bei den Klausuren kein Faceshield, sondern eine Maske getragen. Er könne sich nicht entsinnen, welche Art von Maske dies gewesen sei, er meine jedoch, es habe sich um eine einfache medizinische Maske gehandelt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Anweisung, er solle bei den Präsenzklausuren im Fach „Öffentliche Sicherheit“ vom 27.07.2020 und im Fach „Recht der Nachrichtendienste“ vom 29.07.2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, rechtswidrig gewesen ist, soweit ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Prüflingen oder Prüfern gegeben war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu führt sie aus, die Klage sei bereits unzulässig. Die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten stellten keine Verwaltungsakte dar, da es sich um unselbständige Teilleistungen der Gesamtprüfung im universitären Schwerpunktbereich handele. Erst das Zeugnis über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Schwerpunktes sei ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls Klage erhoben werden könne. Es gehe vorliegend nicht um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern der Kläger mache geltend, durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Präsenzklausuren in seinen Rechten verletzt zu sein. Jedenfalls greife der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage. Es fehle auch ein Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bedürfe der hinreichend bestimmten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen werde. Selbst wenn der Kläger möglicherweise noch eine Prüfung bei der Beklagten ablegen werde, sei die rechtliche und tatsächliche Situation zu diesem Zeitpunkt nicht identisch mit demjenigen im Sommer 2020, da die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hoch dynamisch seien. Die rechtlichen sowie die tatsächlichen Umstände hätten sich seit den Prüfungen im Juli 2020 entscheidend verändert. Und auch in Zukunft stehe eine weitere Veränderung der Sach- und Rechtslage zu befürchten. Die Klage sei in jedem Falle unbegründet. Die Regelung habe sich zu Recht auf die Allgemeinverfügung „Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 15.06.2020 gestützt. Dort sei aufgeführt worden, dass die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auf Grundlage des Hausrechts sowie dienstrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen gewesen sei. Die Maßnahme sei insbesondere auch erforderlich gewesen. Eine Entzerrung der Klausuren, etwa in die Nachtzeit, sei nicht opportun gewesen. Eine mehrfache Aufteilung von Prüfungen sei organisatorisch nicht umsetzbar gewesen. Auch die Verlegung einiger Klausuren in die Semesterferien sei nicht möglich gewesen, weil diese zum einen der Erholung der Studierenden und der Mitarbeiter der Universität diene und zum anderen auch die Möglichkeit eröffneten, Nebenjobs oder Praktika nachzugehen. Mit Beschluss vom 17.07.2020 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihn zu den jeweiligen Klausuren ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zuzulassen, abgelehnt (6 L 1246/20). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24.07.2020 zurückgewiesen (14 B 1114/20). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 6 L 1246/20 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist bereits unzulässig, weshalb es auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Begründetheit der Klage nicht mehr ankommt. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht bereits die Tatsache entgegen, dass der Kläger sich in der Sache gegen Umstände wendet, unter denen die beiden in Rede stehenden Schwerpunktbereichsklausuren hätten abgelegt werden müssen. Soweit er demnach Verfahrensmodalitäten beanstandet, schließt § 44a Satz 1 VwGO isolierte Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen aus und verweist den Betroffenen auf den Rechtsbehelf gegen die abschließende Sachentscheidung. Nach dieser Vorschrift dürfen Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Mit seiner Klage macht der Kläger einen „Rechtsbehelf“ im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO geltend. Darunter fallen nicht allein Widerspruch und Anfechtungsklage. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 7/910, S. 97 f., sind auch Verpflichtungs-, Feststellungs- und Leistungsklagen zu den ausgeschlossenen Rechtsbehelfen zu zählen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.01.2002 – 9 A 20.01 –, juris, Rn. 54 m. w. N. § 44a VwGO erfasst deshalb das Feststellungsbegehren des Klägers. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage auch gegen „behördliche Verfahrenshandlungen“. Unter einer Verfahrenshandlung ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 C 16.15 –, NVwZ 2017, 489, 490. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Konkret wendet sich der Kläger gegen die Verpflichtung, bei den Schwerpunktbereichsklausuren am 27.07. und 29.07.2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung auch dann tragen zu müssen, wenn Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Prüflingen oder Prüfern gegeben ist. Diese durch die Regelungen vom 19.06.2020 auferlegte Verpflichtung galt für sämtliche Präsenzprüfungen und steht somit auch im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Schwerpunktbereichsklausuren des Klägers. Sie sollte den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens – konkret der Durchführung der Präsenzprüfung bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Personen – während der Corona-Pandemie sicherstellen und diente insoweit der Vorbereitung der abschließenden Sachentscheidung in Bezug auf die Schwerpunktbereichsprüfung des Klägers. Unschädlich ist dabei, dass die Verpflichtung nicht nur dem Kläger, sondern sämtlichen weiteren Prüfungsteilnehmern galt. Allein der Umstand, dass die behördliche Maßnahme für sämtliche in Präsenz durchgeführte Prüfungsverfahren und damit gegenüber sämtlichen Prüfungsteilnehmern in gleicher Weise ergriffen wurde, nimmt ihr in Bezug auf den Kläger nicht den Charakter der behördlichen Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht tatsächlich auch ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung zur Verfügung. Vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 26. Zwar kann sich der Kläger nicht isoliert gegen die jeweilige Bewertung der beiden Schwerpunktbereichsklausuren mit der Begründung wenden, er habe während der Klausuren verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen und so nicht sein volles Potential ausschöpfen können. Denn die Bewertungen und Notenmitteilung hinsichtlich der einzelnen Aufsichtsarbeiten im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung stellen hier keine Verwaltungsakte dar. Der Kläger kann sich aber gegen das Schwerpunktbereichszeugnis wenden und insoweit mit der o.g. Argumentation ein verfahrensfehlerhaftes Zustandekommen der dem Zeugnis zugrundeliegenden Prüfungsergebnisse geltend machen. Maßgeblich für die jeweilige Ermittlung, ob in der Prüfung mit dem jeweiligen Prüfungsergebnis ein eigenständiger Verwaltungsakt zu erblicken ist oder ob es sich nur um Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtleistung handelt, ist die jeweilige universitäre Prüfungsordnung. Die Mitteilung der Prüfungsbehörde über eine Einzelnote im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist regelmäßig kein Verwaltungsakt und damit schon nicht isoliert anfechtbar, weil die Einzelnote lediglich Grundlage für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote und die Entscheidung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung ist und darüber hinaus keine eigenständige rechtliche Bedeutung hat. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2010 – 7 ZB 08.1476 –, juris, Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 – 6 B 8.03 –, juris. Bei Auslegung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang der Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 24.07.2014, zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.09.2018 (StudPrO), insbesondere von § 49 Abs. 1 StudPrO („Aufsichtsarbeiten im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung“) und § 51 StudPrO ergibt sich für den hiesigen Fall, dass die Gesamtheit aller Prüfungen als Schwerpunkt zu betrachten ist und den einzelnen Teilleistungen keine Verwaltungsaktqualität beigemessen werden kann. Gemäß § 51 Abs. 3 StudPrO werden schließlich die Einzelbewertungen der Schwerpunktprüfungsleistungen rechnerisch in einer Gesamtnote zusammengefasst. Mit diesen Bewertungen wird sodann eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung dieser Gesamtnote werden die drei besten bewertbaren Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Fächern, davon wenigstens zwei aus dem Kernbereich des gewählten Schwerpunktbereichs, mit einem Anteil von je 15% und das Ergebnis der Schwerpunktseminararbeit samt Vortrag und Diskussion mit einem Anteil von 55% berücksichtigt. Erst das Zeugnis über das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung (§ 53 StudPrO) stellt sodann einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar, gegen den Widerspruch und bei etwaigem Nichtabhelfen Klage erhoben werden kann. Die Ausnahme des § 44a Satz 2 VwGO greift hier im Ergebnis nicht ein. Nach dieser Vorschrift gilt der durch § 44a Satz 1 VwGO angeordnete Ausschluss isolierter Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nicht, wenn die behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Bei dem wegen Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen weiten Verständnis ist vom Vorliegen einer vollstreckbaren behördlichen Verfahrenshandlung bereits dann auszugehen, wenn durch eine zwangsweise Durchsetzung einer Maßnahme ein irreparabler Zustand entstehen kann, unabhängig davon, ob die Verfahrenshandlung in Form eines Verwaltungsaktes ergeht. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 61 m. w. N. Davon ausgehend kann hier zugunsten des Klägers angenommen werden, dass es sich bei der durch die „Regelungen für Veranstaltungen und Arbeiten in Präsenz“ ihm gegenüber als Prüfungsteilnehmer zunächst ausgesprochenen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung um eine vollstreckbare Verfahrenshandlung gehandelt hat. Denn selbst wenn die Verpflichtung als solche nicht mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts hätte durchgesetzt werden können, hätte die Beklagte den Kläger doch bei Nichtbefolgung der Verpflichtung von der Teilnahme an der Klausur ausschließen und so darauf hinwirken können, dass der Kläger sich angesichts der drohenden Konsequenzen der Verpflichtung unterwirft. Gleichwohl ist die in § 44a Satz 2 VwGO vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz des § 44a Satz 1 VwGO hier nicht anwendbar. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der streitgegenständlichen Prüfungen hatte sich nämlich bei Klageerhebung am 14.10.2020 bereits in der Sache erledigt und war damit gegenstandslos geworden. Sie konnte folglich bereits in diesem Zeitpunkt – auch faktisch – nicht mehr durchgesetzt werden. In einem solchen Fall greift § 44 a Satz 2 VwGO nicht ein. Denn mit der Ausnahme in § 44a Satz 2 VwGO soll – wie bereits dargestellt – mithin der Gefahr begegnet werden, dass bei einer vollstreckbaren Verfahrenshandlung bis zur Sachentscheidung ein irreparabler Zustand geschaffen wird. Ist dies zu befürchten, soll die mit der selbständigen Klage gegen die Verfahrenshandlung einhergehende Verzögerung oder Erschwerung der Sachentscheidung des anhängigen Verwaltungsverfahrens hingenommen werden. Diese Gesichtspunkte kommen indessen nicht zur Geltung, wenn es um Verfahrenshandlungen geht, die zwar ursprünglich vollstreckbar waren, mittlerweile jedoch erledigt sind und deswegen keine Beschwer mehr entfalten; denn dann droht nicht die Gefahr, dass wegen des Ausschlusses einer selbständigen Anfechtbarkeit durch die Vollstreckung der Verfahrenshandlung ein Zustand verwirklicht wird, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Vgl. hierzu eingehend BVerwG, Urteil vom 30.01.2002 – 9 A 20.01 –, juris, Rn. 57 ff. So liegt es hier. Der Kläger konnte trotz der von ihm gerügten Verpflichtung an den beiden Schwerpunktbereichsklausuren teilnehmen. Weder ist ein irreparabler Zustand eingetreten noch droht eine solche Gefahr. Der Kläger ist spätestens nach Beendigung der Klausuren auch nicht dadurch weiterhin beschwert, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ihn daran gehindert haben könnte, sein wahres Leistungsvermögen in den Klausuren abzurufen. Denn dies wäre keine spezifische Beschwer, die aus der Vollstreckbarkeit der Verfahrenshandlung vor Ergehen der Sachentscheidung folgt und damit den Grund für die Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO darstellt, sondern lediglich die Auswirkung des beanstandeten Fehlers im Verwaltungsverfahren auf die Sachentscheidung. Dieser – im Übrigen auch von § 46 VwVfG (NRW) vorausgesetzte – Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Sachentscheidung ist indes der typische Anwendungsfall des § 44a Satz 1 VwGO, der den Rechtsschutzsuchenden in Bezug auf vermeintliche Verfahrensfehler auf den Rechtsschutz gegen die abschließende Sachentscheidung und insoweit auf eine (bloße) Inzidentkontrolle von Verfahrensfehlern verweist. Die Kammer lässt offen, ob es mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist, § 44a Satz 2 VwGO verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein isolierter Rechtsschutz gegen ursprünglich vollstreckbare, inzwischen jedoch erledigte Verfahrenshandlungen ausnahmsweise dann zulässig wäre, wenn eine der für das Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannten Fallgruppen einschlägig wäre. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.01.2002 – 9 A 20.01 –, juris, Rn. 62 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 61. Denn im Falle des Klägers liegen diese Voraussetzungen aus den unter I. 3. genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht vor. 2. Unabhängig davon ist die erhobene Feststellungsklage schon nicht statthaft, da es an dem behaupteten konkreten Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fehlt. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 6 A 9.14 –, juris, Rn. 11. Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 6 A 1.13 –, juris, Rn. 21. Gemessen daran liegt hier ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis nicht vor. Ein solches kann insbesondere nicht in der Anweisung der Beklagten gegenüber dem Kläger gesehen werden, bei den konkreten Klausuren in den Fächern „Öffentliche Sicherheit“ vom 27.07.2020 und „Recht der Nachrichtendienste“ vom 29.07.2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Denn eine solche Anweisung gab es für den Kläger zum Zeitpunkt der Klausuren gerade nicht mehr. Vielmehr war ihm im Wege des Nachteilsausgleichs durch die Beklagte gestattet worden, ein sog. Faceshield, also ein Gesichtsvisier während der Klausuren zu tragen. Das vom Kläger zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsverhältnis bestand daher nicht zwischen ihm und der Beklagten, sondern nur zwischen den Mitprüflingen des Klägers – soweit ihnen kein vergleichbarer Nachteilsausgleich gewährt worden ist – und der Beklagten. Mangels eigener Betroffenheit von der ausgesprochenen Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann der Kläger auch nicht die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beanspruchen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht für den Fall, dass der Kläger – wie er vorträgt – gleichwohl während der Aufsichtsarbeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hat. Denn durch die Gewährung des Nachteilsausgleichs bestand für den Kläger lediglich die Pflicht, ein Gesichtsvisier zu tragen. Soweit der Kläger gewissermaßen freiwillig statt des Gesichtsvisiers eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hat, ändert dies nichts daran, dass er lediglich verpflichtet war, ein Gesichtsvisier zu tragen. Ob der dem Kläger gewährte Nachteilsausgleich unter Infektionsgesichtspunkten sinnvoll war, bedarf hier keiner Klärung. 3. Die Klage wäre indes auch bei Annahme des behaupteten Rechtsverhältnisses unzulässig, weil der Kläger nicht über das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses verfügt. Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 – 1 C 2.95 –, NJW 1997, 2534. Deshalb ist es für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage unschädlich, dass hinsichtlich der Anordnung vom 19.06.2020, die rein organisatorischer Natur und Verfahrensabläufe betreffend ist und somit mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW darstellt, entsprechend § 43 Abs. 2 Fall 3 VwVfG NRW eine Erledigung eingetreten ist, weil im Hinblick auf die Schwerpunktbereichsklausuren im Fach „Öffentliche Sicherheit“ vom 27.07.2020 sowie im Fach „Recht der Nachrichtendienste“ vom 29.07.2020 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowie bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung unter dem 14.10.2020 Zeitablauf eingetreten war. Allerdings mangelt es dem Kläger am qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Bei einer allgemeinen Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse zwar gegeben, wenn es sich um ein anerkennenswertes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2017 – 6 B 14.17 –, juris, Rn. 15. Aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, insbesondere im systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO, folgt jedoch, dass die Verwaltungsgerichtsordnung nur im Ausnahmefall nachträglichen Rechtsschutz in Bezug auf erledigte hoheitliche Maßnahmen bietet. Entsprechend bedarf es für die rechtliche Überprüfung nach Erledigung eines Realaktes eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Der Kläger muss daher ein Rehabilitationsinteresse oder Präjudizinteresse aufweisen, es muss eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen oder ein scherwiegender Grundrechtseingriff vorliegen, der sich typischerweise schnell erledigt. Vgl. dazu: Möstl, in: BeckOK VwGO, 60. Edition, Stand: 01.10.2021, § 43 VwGO Rn. 7; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 43 VwGO Rn. 18; zu den Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, juris. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, wobei sich das Vorliegen der Voraussetzungen einer der genannten Fallgruppen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt und einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 20, und Beschluss vom 25.06.2019 – 6 B 154.18, 6 PKH 8.18, 6 B 154.18, 6 PKH 8.18 –, juris, Rn. 6. Der Kläger weist hier kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse auf. Ein Präjudiz- sowie Rehabilitationsinteresse kommen von vorneherein nicht in Betracht. Ob die – hier unterstellte – Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter Berücksichtigung des vagen Klägervortrags einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Kläger war vorliegend unstreitig berechtigt, statt einer für alle Prüfungsteilnehmer vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung ein Faceshield zu tragen. Es kommt daher auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob er bei den streitgegenständlichen Prüfungen tatsächlich eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hat und zu welcher Kategorie diese zählte („Alltagsmaske“, medizinische Maske). In rechtlicher Hinsicht maßgeblich ist allein, dass der Kläger es wegen des gewährten Nachteilsausgleichs selbst in der Hand hatte, die mit den auferlegten Schutzmaßnahmen verbundenen Einschränkungen auf jene zu begrenzen, die mit der Verwendung des Gesichtsvisiers einhergehen. Das Tragen eines Faceshields ist regelmäßig nicht mit Nachteilen verbunden, die einen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte des Klägers nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG begründen könnten. Dass dies im Falle des Klägers anders wäre, ist nicht ersichtlich. Wegen der ihm zugestandenen Möglichkeit, ein Gesichtsvisier zu tragen, scheidet auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG aus, weil er sich schon nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden berufen kann. Ferner lässt sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Zur Annahme einer Wiederholungsgefahr ist nämlich nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig eine vergleichbare Regelung erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Die gerichtliche Entscheidung muss insoweit für die künftige behördliche Entscheidung von „richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Für das Feststellungsinteresse ist demnach entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Dabei bedarf es keiner völligen Übereinstimmung des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden und eines mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Falles, sondern die Wiederholungsgefahr ist schon dann zu bejahen, wenn sich nach den Umständen des künftigen Sachverhaltes die in Bezug auf den erledigten Fall kontroversen Rechtsfragen erneut stellen werden. Um dies annehmen zu können, müssen aber konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt gegeben sein. Ist dagegen – gleichsam im Umkehrschluss – ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.12.2021 –5 A 2000/20 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Gemessen hieran liegt gerade keine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Zwar ist zuzugeben, dass für den möglichen Fall einer neuen Welle im Rahmen der Coronapandemie nicht unwahrscheinlich ist, dass erneut Maskenanordnungen getroffen werden. Dies gilt vor allem mit Blick auf die Herbst- und Wintermonate. Allein der abstrakte Umstand, dass möglicherweise erneut eine Maskenanordnung getroffen wird, ist dabei entgegen klägerischer Auffassung nicht geeignet, eine konkrete Wiederholungsgefahr zu begründen. Denn es braucht die konkrete Gefahr einer vergleichbaren Regelung. Eine konkrete Gefahr besteht zum jetzigen Zeitpunkt, in dem die Coronamaßnahmen erheblich reduziert wurden, nicht. Insoweit fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass die Beklagte eine vergleichbare Anordnung erneut treffen wird, zumal laut Präventionsforschung „extrem schwierig vorherzusagen“ ist, ob die Coronamaßnahmen im Herbst 2022 wieder verschärft werden müssen. Vgl. https://www.zeit.de/news/2022-05/11/haben-wir-das-schlimmste-der-pandemie-hinter-uns, zuletzt abgerufen am 06.06.2022. Hinzu tritt, dass der Kläger nicht konkret vorgetragen hat, wann genau er intendiert, weitere Klausuren bei der Beklagten zu schreiben. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass eine konkrete Gefahr für eine künftige Maskenanordnung bestünde, fehlt es bereits an einem vergleichbaren tatsächlichen Sachverhalt, der einer etwaigen Maskenanordnung zugrunde läge. Im Rahmen einer Pandemie ist grundsätzlich ungewiss wie diese sich tatsächlich entwickelt. Der pandemische Verlauf ist geprägt von der Volatilität des Geschehens und einer Vielzahl von im Detail unvorhersehbaren Faktoren, sodass eine Vergleichbarkeit der tatsächlichen Umstände im Sommer 2020 und zu späteren Zeitpunkten bereits deswegen ausgeschlossen ist. Hierbei verdient in besonderem Maße der Umstand Beachtung, dass im Zeitpunkt des Abfertigens der Klausuren, für die die Beklagte das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnete, noch kein Impfstoff zur Verfügung stand. Mittlerweile sind 77,6% der deutschen Bevölkerung mindestens einmal geimpft, 59,7% sind dreifach geimpft. Vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfung-daten-100.html, zuletzt abgerufen am 23.06.2022. Von den 18 bis 59-Jährigen, zu denen die Vielzahl der Studierenden und Mitarbeiter der Beklagten gehören, sind 82% grundimmunisiert und 63,6% haben die erste Auffrischungsimpfung erhalten. Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1258043/umfrage/impfquote-gegen-das-coronavirus-in-deutschland-nach-altersgruppe/, zuletzt abgerufen am 06.06.2022. Gerade die Impfquote bzw. Immunität der Bevölkerung, mag sie auch nicht von einer allgemeinen Impfpflicht flankiert sein, ist jedoch von zentraler Bedeutung für die tatsächliche Entwicklung eines pandemischen Geschehens, sodass bereits deshalb tatsächlich keine Vergleichbarkeit zwischen der Situation im Juli 2020 und etwaigen künftigen Wellen besteht. Vgl. https://www.zeit.de/news/2022-05/11/haben-wir-das-schlimmste-der-pandemie-hinter-uns, zuletzt abgerufen am 06.06.2022. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Wellen regelmäßig mit unterschiedlichen Virusmutationen einhergehen, die für sich genommen unterschiedliche tatsächliche Auswirkungen haben. Auch die Belastung der Krankenhäuser sowie deren personelle und sächliche Ausstattung unterscheidet sich zu derjenigen im Sommer 2020. Vgl. die Entwicklung alleine bis September 2021 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/20220215_Analyse_Leistungen_bis_September_2021.pdf, zuletzt abgerufen am 06.06.2022. Eine Vergleichbarkeit der rechtlichen Umstände scheidet ebenfalls aus. Neben der Anordnung der Beklagten vom 19.06.2020 entfaltet mittlerweile auch die entsprechende Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land NRW vom 15.06.2020 (MBl. NRW Ausgabe 2020 Nr. 12a vom 19.06.2020, S. 269a f.) keine Wirkung mehr. Diese ist gemäß Nr. 9 mit Ablauf des 01.07.2020 außer Kraft getreten. Für den Kläger ergibt sich auch keine Rechtsschutzlücke. Sollte eine Maskenanordnung erneut eingeführt werden, kann er abermals einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stellen, bei dem die Sach- und Rechtslage im sodann entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf den Prüfstand gestellt wird. Im Übrigen steht es ihm frei, die hiesige Anordnung in der Hauptsache gerichtlich überprüfen zu lassen, indem er sich gegen sein Schwerpunktzeugnis richtet. 4. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht schließlich auch der Subsidiaritätsgrundsatz nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier insoweit der Fall, als der Kläger sich gegen sein Schwerpunktzeugnis wenden kann und im Rahmen des dortigen Verfahrens als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung auch der ordnungsgemäße Ablauf des Prüfungsverfahrens in den Blick genommen wird. Allerdings ist die Vorschrift § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden, insbesondere in Fällen, in denen die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre. Vgl. hierzu Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 122 f. m. w. N. So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar wäre die Rechtmäßigkeit einer – hier unterstellten – Verpflichtung des Klägers, während der Klausuren eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nur eine Vorfrage bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Schwerpunktzeugnisses und der darin aufgenommenen Prüfungsentscheidungen. Der Kläger hat aber – wie bereits dargelegt – gerade kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.