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Urteil

5 A 2000/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem bereits vor Klageerhebung erledigten, zeitlich kurz befristeten Aufenthalts- und Betretungsverbot fehlt es regelmäßig an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr, kein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse oder kein sonstiges rechtlich relevantes Interesse dargelegt ist. • Ein zeitlich nur wenige Stunden begrenztes Aufenthaltsverbot berührt nicht notwendigerweise das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) und erreicht im Regelfall nicht die für ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderliche Schwere eines Grundrechtseingriffs. • Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG begründet nicht generell ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für jeden sich typischerweise rasch erledigenden Verwaltungsakt; für eine Ausweitung bedarf es gewichtiger Gründe. • Das Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass die gerichtliche Entscheidung die Position des Klägers rechtlich, wirtschaftlich oder ideell verbessern kann.
Entscheidungsgründe
Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an kurz befristetem Aufenthaltsverbot • Bei einem bereits vor Klageerhebung erledigten, zeitlich kurz befristeten Aufenthalts- und Betretungsverbot fehlt es regelmäßig an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr, kein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse oder kein sonstiges rechtlich relevantes Interesse dargelegt ist. • Ein zeitlich nur wenige Stunden begrenztes Aufenthaltsverbot berührt nicht notwendigerweise das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) und erreicht im Regelfall nicht die für ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderliche Schwere eines Grundrechtseingriffs. • Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG begründet nicht generell ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für jeden sich typischerweise rasch erledigenden Verwaltungsakt; für eine Ausweitung bedarf es gewichtiger Gründe. • Das Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass die gerichtliche Entscheidung die Position des Klägers rechtlich, wirtschaftlich oder ideell verbessern kann. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein ihm am 17.04.2019 zugestelltes, für den 27.04.2019 zwischen 10:00 und 20:00 Uhr ausgesprochenes Aufenthalts- und Betretungsverbot für Teile der Dortmunder Innenstadt rechtswidrig gewesen sei. Die Polizeiverfügung stützte sich auf § 34 Abs. 2 PolG NRW und begründete das Verbot mit konkreter Gefahrenprognose wegen erwarteter Gewalt aus der Fankonstellation beim „Revierderby“ Borussia Dortmund gegen Schalke 04. Dem Kläger wurde vorgeworfen, als „Capo“ einer Ultragruppe zugewiesen zu sein und durch frühere Vorfälle als gewalt- oder störungsnah einzustufen zu sein. Der Kläger bestritt eine fortbestehende Führungsrolle und verwies auf sein verändertes Verhalten. Die Maßnahme erledigte sich am selben Tag; Klage wurde erst am 16.05.2019 erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. • Die Berufung blieb ohne Erfolg, weil der Kläger kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO darlegte. • Feststellungsinteresse erfordert, dass das Gerichtsurteil die Position des Klägers rechtlich, wirtschaftlich oder ideell verbessern kann; hierzu zählen Wiederholungsgefahr, Rehabilitierungsinteresse oder ein Präjudizinteresse für Folgeverfahren. • Wiederholungsgefahr: Der Kläger selbst und der Beklagte trugen vor, dass der Kläger sich aus der führenden Rolle zurückgezogen habe und der Beklagte vor dem Hintergrund einer andauernden Wohlverhaltensphase nicht mit erneut vergleichbaren Maßnahmen rechne; konkrete Anhaltspunkte für eine hinreichende Wiederholungsgefahr lagen nicht vor. • Rehabilitationsinteresse: Ein solches setzt eine fortwirkende, nachteilige Stigmatisierung voraus; ein kurz befristetes, nur dem Betroffenen zugehendes Aufenthaltsverbot begründet regelmäßig keine derartige Außenwirkung; der Kläger hat keine stigmatisierende Wirkung dargelegt. • Art. 11 Abs. 1 GG: Das wenige Stunden dauernde und räumlich begrenzte Aufenthaltsverbot greift nicht in die Freizügigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne ein, weil es keine Ortsveränderung von Bedeutung und Dauer verhindert. • Art. 19 Abs. 4 GG: Die dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zugrundeliegende Garantie rechtfertigt nicht pauschal die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses für alle kurz erledigenden Verwaltungsakte; eine Ausweitung wäre prozessrechtlich problematisch und nicht erforderlich, um Rechtsschutzlücken zu schließen. • Mangels Wiederholungsgefahr, Rehabilitierungs- oder sonstigem berechtigtem Interesse ist die Feststellungsklage unzulässig; deshalb konnte auf die materielle Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme nicht eingegangen werden. • Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision beruhten auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage als unzulässig angesehen, weil dem Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Aufenthalts- und Betretungsverbots fehlte. Es lagen weder konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr noch ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse oder ein Präjudizinteresse vor. Das kurz auf wenige Stunden begrenzte Verbot berührte nicht in relevanter Weise das Grundrecht der Freizügigkeit und begründete keinen derartigen schwerwiegenden Eingriff, der die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses stützen würde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.