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Urteil

6 K 6748/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0614.6K6748.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Berechnung der Gesamtnote der Masterprüfung des Klägers. Der Kläger studierte den Masterstudiengang Economics bei der Beklagten. Vor seinem Abschluss studierte er im Ausland, u.a. an der Universität J. , und absolvierte dort Studienleistungen. Mit Bescheid vom 16.08.2017 rechnete die Beklagte die an der Universität J. erbrachten Studienleistungen auf den Studiengang des Klägers an, allerdings ohne die dort erzielten Noten zu übernehmen. Im Bescheid heißt es u.a., dass die „jetzt durchgeführten Anrechnungen (...) abschließend“ seien. Der Kläger absolvierte am 05.04.2019 die letzte Prüfungsleistung und erhielt am 06.06.2019 eine vorläufige Bescheinigung über die Masterprüfung. Als Gesamtergebnis der Masterprüfung wurde die Note „befriedigend (2,6)“ angegeben. Ausweislich einer beigefügten Leistungsübersicht waren im Major „Economics“ die angerechneten, an der Universität J. erbrachten Prüfungsleistungen als „erlassen“ berücksichtigt. Der Kläger beantragte unter dem 26.06.2019 die Korrektur seines Gesamtergebnisses auf die Note 2,3. Die erlassenen Prüfungen müssten bei der Gesamtpunktzahl unberücksichtigt bleiben und dementsprechend das Gewicht der benoteten Prüfungen für die Berechnung der Gesamtnote erhöhen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.07.2019 ab und verwies auf die Berechnungsvorschrift der Prüfungsordnung. Danach müsse in einem ersten Schritt die jeweilige Note der Fachgruppe ermittelt werden. Im Falle des Klägers seien dort 5 mit Noten abgelegte Prüfungen erfasst, die jeweils mit ihrer Note gewichtet mit der jeweiligen Leistungspunktezahl in die Berechnung eingingen. Die Summe der so ermittelten Werte werde in Relation zur Summe der Leistungspunkte derjenigen Prüfungen, die mit einer Note bewertet wurden, zur Ermittlung der Note der Fachgruppe herangezogen. In einem zweiten Schritt müsse aus den so ermittelten Noten eine Gesamtnote gebildet werden. Dies geschehe unter Berücksichtigung der Noten und der Leistungspunkteanzahl der Fachgruppen bzw. Masterarbeit in Relation zur Gesamtpunktzahl von 120 Leistungspunkten. So gehe z. B. der Major mit der Gewichtung 72 von 120 LP in die Gesamtnote ein. Der Kläger erhob unter dem 17.07.2019 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass eine an der Universität J. abgelegte Prüfung im Fach „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ mit ihrer Note zu berücksichtigen sei, da die Notensysteme vergleichbar seien. Darüber hinaus verstoße die Berechnungsnorm der Prüfungsordnung gegen das Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit, da der in ihr enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung offensichtlich auf die Vorgängervorschrift dieser Norm Bezug nehme. In der aktuellen Fassung seien dort nur zwei Fachgruppen erwähnt, während die Vorgängervorschrift noch vier Fachgruppen aufliste. Würde die Berechnung anhand der Aufteilung in vier Fachgruppen durchgeführt, wäre die Gesamtnote mit 2,3 zu errechnen. Mit Bescheid vom 04.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der Anrechnungsbescheid vom 16.08.2017 bestandskräftig sei. Hinsichtlich der Berechnung verweise die Prüfungsordnung zwar auf eine veraltete Zusammensetzung des Majors. Allerdings sei sie hinreichend bestimmt, da jedenfalls aus dem Zusammenhang erkennbar sei, welche Fachgruppen es gebe. Der Kläger hat am 19.11.2019 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er einen Anspruch auf Anrechnung der Prüfung „Mathematik“, die er an der Universität J. abgelegt habe, mit Note (2) habe. Hinsichtlich der Berechnung der Gesamtnote müsse sich die Beklagte an der selbst noch in der aktuellen Fassung der Prüfungsordnung niedergelegten Verweisung auf eine frühere Normfassung mit den 4 Fachgruppen festhalten lassen. Das Vertrauen des Klägers sei zu schützen, in dem der Berechnung seiner Noten das im Jahre 2008 gültige 4-Fachgruppen-Schema zugrunde gelegt werde. Zudem liege ein formeller Fehler vor. In dem Widerspruchsbescheid werde das Datum der Sitzung des Prüfungsausschusses, in der über den Widerspruch des Klägers entschieden worden sei, mit 29.10.2019 angegeben, wohingegen das Protokoll der Sitzung das Datum vom 28.10.2019 trage. Zudem sei das Protokoll nicht von einem Mitglied des Prüfungsausschusses und insbesondere nicht von dessen Vorsitzendem unterzeichnet worden. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2019 in Form des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2019 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, die Abschlussnote im Masterstudiengang Economics auf 2,3 (gut) abzuändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass die Notensysteme der Universität J. und der Beklagten wegen fehlender Zwischennoten nicht vergleichbar seien. Im Übrigen sei über die Anrechnung im Ausland erbrachter Studienleistungen bestandskräftig entschieden worden. Der Kläger könne sich ferner nicht auf ein Vertrauen hinsichtlich der Geltung der ursprünglichen Prüfungsordnung von 2008 berufen, da er sein Studium unter Geltung der Prüfungsordnung in der geänderten Fassung von 2012 aufgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Abänderung seiner Gesamtnote der Masterprüfung, § 113 Abs. 5 VwGO. Zunächst teilt die Kammer nicht die Bedenken des Klägers gegen die formelle Rechtmäßigkeit der seinen Abänderungsantrag ablehnenden Entscheidung der Beklagten. Insbesondere vermag der Kläger mit seinem Hinweis auf das abweichende Datum im Sitzungsprotokoll des Prüfungsausschusses sowie auf die Unterzeichnung des Protokolls keine formellen Fehler aufzuzeigen, die sich auf die Entscheidung der Beklagten ausgewirkt haben. So spricht bereits vieles dafür, dass es sich bei der Datumsangabe entweder im Widerspruchsbescheid oder im Protokoll der Prüfungsausschusssitzung um einen Tippfehler gehandelt hat. Die Datumsabweichung ist jedenfalls nicht geeignet, Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass der Prüfungsausschuss über den Widerspruch des Klägers beraten und entschieden hat. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Unterzeichnung des Protokolls durch Herrn C. . Bei diesem handelt es sich um den Leiter des Prüfungsamtes der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten. Dass dieser bei den Sitzungen des Prüfungsausschusses als Nicht-Mitglied anwesend ist und das Sitzungsprotokoll anfertigt, ist mit Blick auf die in § 6 Abs. 9 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Economics der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 25.06.2008 i. d. F. der 4. Änderungsordnung vom 28.08.2012 (MPO) angeordnete unterstützende Funktion des Prüfungsamtes nicht zu beanstanden. Dass das Sitzungsprotokoll daneben zwingend auch vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen gewesen wäre, ergibt sich aus den das Verfahren vor dem Prüfungsausschuss regelnden Vorschriften in § 6 MPO nicht. Das dem Kläger erteilte Zeugnis über das Gesamtergebnis der Masterprüfung weist die zutreffende Gesamtnote befriedigend (2,6) aus. Die dem zugrundeliegende Berechnung ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der Berechnung der Gesamtnote ist § 9 Abs. 2 MPO. Nach dessen Satz 1 ergibt sich die Gesamtnote der Masterprüfung aus den Noten der Fachgruppen gemäß § 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und der Note der Masterarbeit im Verhältnis der jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte zu einer Gesamtpunktzahl von 120 Leistungspunkten. Satz 2 bestimmt, dass die Noten der Fachgruppen sich als Mittel der benoteten Prüfungsleistungen entsprechend der Gewichtung ergeben, die der jeweiligen Prüfungsleistung im Verhältnis der Leistungspunkte zum Gesamtvolumen der benoteten Prüfungsleistungen zukommt. Gemäß Satz 4 wird bei Mittelwerten nach dem Komma nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Masterprüfung nicht ersichtlich. Der Kläger erzielte in der Fachgruppe Major (Economics) die Note 3,0. Dies ergibt sich aus dem Mittel der 5 benoteten Prüfungsleistungen, die, da für alle Prüfungen 6 Leistungspunkte vorgesehen sind, mit demselben Gewicht in die Berechnung der Fachgruppennote eingehen. Das errechnete Mittel von 3,06 fließt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 MPO mit der Note 3,0 in die Berechnung des Gesamtergebnisses der Masterprüfung ein. Für die Fachgruppe Minor liegt der Mittelwert der vier benoteten Prüfungsleistungen, denen entsprechend der vorgesehenen Leistungspunkten ebenfalls das gleiche Gewicht zukommt, bei 1,725, d. h. nach § 9 Abs. 2 Satz 4 MPO bei 1,7. Für die Berechnung des Gesamtergebnisses ist die Note der Fachgruppe Major mit 72/120, die Note der Fachgruppe Minor mit 24/120 und die Note der Masterarbeit mit 24/120 zu gewichten. Danach ergibt sich die Gesamtnote (3,0 x 0,6) + (1,7 x 0,2) + (2,3 x 0,2) = 2,6. Der Kläger hat entgegen seiner Auffassung zunächst keinen Anspruch darauf, die an der Universität J. erbrachte Studienleistung im Fach „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ mit der Note 2,0 in der Fachgruppe Major berücksichtigen zu lassen. Denn diese Studienleistung ist ihm durch Bescheid vom 16.08.2017 zwar als erbracht mit der Folge anerkannt worden, dass diese Leistung bei der Beklagten nicht erneut erbracht werden musste. Allerdings ist die Benotung nicht übernommen worden, weshalb eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Masterprüfung ausscheidet. Der Kläger kann mit seinen Einwänden gegen die seinerzeit erfolgte Anrechnung dieser Studienleistung im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Anrechnung in Gestalt des Bescheides vom 16.08.2017 stellt einen Verwaltungsakt dar, der vorliegend – mangels Rechtsbehelfsbelehrung – nach einem Jahr nach seiner Bekanntgabe in Bestandskraft erwachsen ist. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die erfolgte Anrechnung sei rechtswidrig, weil sie hinter dem von ihm für richtig gehaltenen Umfang zurückbleibt, hätte er dies rechtzeitig mit dem Rechtsbehelf gegen den Anrechnungsbescheid geltend machen müssen. Für das Gericht steht angesichts der materiellen Bestandskraft für das vorliegende Verfahren fest, dass die in Rede stehende Prüfungsleistung, die der Kläger an der Universität J. erbracht hat, nicht mit der dort erzielten Note in der Fachgruppe Major Berücksichtigung findet. Warum von dem verwaltungsrechtlichen Prinzip der Bestandskraft abgewichen werden sollte, weil dem Kläger womöglich die Bedeutung der damals – aus Klägersicht – unzureichenden Anrechnung seinerzeit nicht umfassend bekannt war, ist nicht nachzuvollziehen. Der Sinn der Bestandskraft liegt gerade darin, eine bestimmte Rechtswirkung verbindlich auch für zukünftige Sachverhalte herzustellen. Unabhängig davon begegnet die unterbliebene Übernahme der Note der ausländischen Prüfungsleistung mit Blick auf das nicht vergleichbare, weil weniger ausdifferenzierte Benotungssystem der Universität J. gegenüber dem in § 9 Abs. 1 MPO geregelten Benotungssystem der Beklagten keinen Bedenken. Der Kläger kann ferner auch im Rahmen der Berechnung des Gesamtergebnisses der Masterprüfung nicht die Anrechnung anderer ausländischer Studienleistungen beanspruchen. Für die Anrechnung derartiger Leistungen sieht die MPO das in § 11 im Einzelnen detailliert geregelte Verfahren vor. Soweit dieses nicht zu dem gewünschten Anrechnungsumfang führt, kann der Anrechnungsanspruch nötigenfalls auch gerichtlich von dem Studierenden durchgesetzt werden. Das Vorhandensein dezidierter Regelungen über die Anrechnungsvoraussetzungen und das –verfahren stehen jedenfalls einer inzidenten Anrechnung und Berücksichtigung anderweitig im Ausland erbrachter Studienleistungen für die Berechnung des Gesamtergebnisses des Masterprüfung entgegen. § 9 Abs. 2 Satz 1 MPO verstößt auch nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit und der Normenklarheit. Dieses soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Dabei geht es bei der Bestimmtheit vornehmlich darum, dass Regierung und Verwaltung in den Rechtsnormen steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können. Der Normgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei reicht es aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Verbleibende Unsicherheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Norm ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind. Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15 –, juris, Rn. 86 m. w. N. Ausgehend davon genügt § 9 Abs. 2 Satz 1 MPO noch den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Zwar trifft es zu, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 1 MPO in Bezug genommene Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht (mehr) existiert. Es handelt sich dabei um die bis zum Inkrafttreten der 4. Änderungsordnung vom 28.08.2012 geltende Regelung darüber, in welche Fachgruppen sich das Masterstudium (neben der Masterarbeit) gliedert. Durch die 4. Änderungsordnung ist die Gliederung in vier Fachgruppen durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 MPO und die dort vorgesehene Aufgliederung in zwei Fachgruppen (Major und Minor) ersetzt worden. Dies stellt insoweit einen Unterschied dar, als der Major bis zum Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 Satz 1 MPO als Zusammenfassung der ersten drei Fachgruppen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MPO a.F.) definiert war (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MPO a.F.). Allerdings stellt sich die Verweisung auf die inzwischen ersetzte Vorschrift des § 3 Abs. 2 MPO a.F. ein redaktionelles Versehen dar. Bei der Ersetzung der Norm durch den § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 MPO ist offensichtlich der in § 9 Abs. 2 Satz 1 MPO vorhandene Verweis versehentlich nicht aktualisiert worden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Normanwender die Zielrichtung des Verweises nicht klar und er daher nicht in der Lage wäre, die Gesamtnote der Masterprüfung zu berechnen. Denn der Verweis bezieht sich auf die Noten „der Fachgruppen“ gemäß der in Bezug genommen Norm. Jedenfalls im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 2 MPO sowie dem vollständigen Wortlaut („Fachgruppen“) lässt sich ermitteln, dass Bestandteile der Notenberechnung der Gesamtnote die Noten der Fachgruppen sind. Nachdem denklogisch mit den in Bezug genommenen Fachgruppen nur diejenigen Fachgruppen gemeint sein können, die in der Prüfungsordnung als solche normiert sind (hier Major und Minor), verbleiben hinsichtlich der Normanwendung keine Unklarheiten, die einer verlässlichen Berechnung des Gesamtergebnisses der Masterprüfung entgegenstünden. Unzweifelhaft kann der Normanwender hingegen nicht davon ausgehen, mit dem Verweis auf „§ 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 4“ sei für die Berechnung der Gesamtnote der Masterprüfung die Weitergeltung der Gliederung in vier Fachgruppen angeordnet. Denn weder findet sich in der Norm der Hinweis, dass eine nicht mehr existente, sondern bewusst neugefasste Vorschrift dennoch weiterhin der Berechnung zugrunde liegen soll, noch kann als vom Willen des Normgebers getragen angesehen werden, dass am Ende eines Masterstudiums, das lediglich in die beiden Fachgruppen Major und Minor aufgegliedert war, dessen Gesamtnote anhand von Fachgruppen berechnet wird, die der Studierende in dieser Form nie belegt hat. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass sich die einzelnen Module des Studiengangs als solche nicht verändert haben dürften. Allerdings bietet die Strukturierung des Studiums in lediglich zwei Fachgruppen dem Studierenden mehr Möglichkeiten, mit Blick auf die Fachgruppe Major mit ihrem Kern- und Spezialisierungsbereich (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 MPO) und den dortigen Wahlmöglichkeiten unterschiedliche berufsqualifizierende Schwerpunkte zu setzen. Es liegt auf der Hand, dass der Studierende sein Studium entsprechend seiner Neigung und der zu erwerbenden Qualifikation auch mit Blick auf die Zusammensetzung der Gesamtnote der Masterprüfung strukturieren wird, wenn ihm die maßgeblichen Berechnungsparameter zu Beginn seines Studiums bekannt sind. Dies war für den Kläger der Fall. Er hat sein Studium erst nach Inkrafttreten der 4. Änderungsordnung aufgenommen. Sein Studium gliederte sich ausschließlich in die beiden Fachgruppen Major und Minor sowie die Masterarbeit. Dabei bildete der Major selbst und nicht die innerhalb des Majors zu belegenden Bereiche eine eigene Fachgruppe. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, auf eine Untergliederung des Studiums in vier Fachgruppen – jedenfalls für die Berechnung der Gesamtnote der Masterprüfung – vertraut zu haben. Eine solche Untergliederung existierte für das Studium des Klägers nie. Neben einem fehlenden Vertrauenstatbestand führt dieser Umstand auch dazu, dass die vom Kläger begehrte Berechnung der Gesamtnote der Masterprüfung anhand von vier Fachgruppen schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Denn die Fachgruppe „Theorie und Methoden“ hat der Kläger nie absolviert, vielmehr hat er einen Kernbereich innerhalb des Majors belegt, der lediglich inhaltlich mit seiner Aufteilung in vier Teilgebiete (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 MPO) der früheren Fachgruppe entsprochen haben mag. Auch eine Fachgruppe „Institutionen und Märkte“ gab es für das Studium des Klägers nicht. Die darin enthaltenen Module mögen Gegenstand des Spezialisierungsbereichs seines Majors und des dort belegten Feldes „Markets and Institutions“ (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 6 MPO) gewesen sein. Studienorganisatorisch handelte es sich jedoch ausschließlich um Inhalte der Fachgruppe Major. Dass dem Kläger bei einer feingliedrigeren Struktur des Masterstudiums eine bessere Gesamtnote möglich gewesen wäre, weil einzelne Studienleistungen mitunter mit einem höheren Gewicht in die Berechnung der Endnote Eingang gefunden hätten, führt nicht dazu, dass er sich auf eine Berechnungsmethode berufen kann, die weder seinem tatsächlich absolvierten Studium entspricht noch für sein Masterstudium vorgesehen war. Unabhängig davon führte selbst die Nichtigkeit der Berechnungsvorschrift wegen Unbestimmtheit nicht dazu, dass die Berechnung der Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Vorschrift vorgenommen wird, die vor Aufnahme des Studiums durch den Kläger aufgehoben wurde und damit vom Kläger bei der Strukturierung seines Studiums nie als Orientierung hätte dienen können. Vielmehr wäre das Gericht aufgrund des auf der Ebene der Prüfungsordnung bestehenden Regelungsdefizits zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Verordnungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 24 und 68, vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris, Rn. 20 m. w. N., und vom 15.03.2017 – 6 C 46.15 –, juris, Rn. 29, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27.01.1976 – 1 BvR 2325/73 –, juris, Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2020 – 9 S 149/20 –, juris, Rn. 33; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2022 – 4 L 49/21 –, juris, Rn. 39; VG Lüneburg, Beschluss vom 16.10.2020 – 5 B 21/20 –, juris, Rn. 12. Andernfalls wäre die Beklagte gehindert, ihren Absolventen des Masterstudiums einen Abschluss zu ermöglichen und ihnen eine Gesamtnote zu bescheinigen. Die Übergangsregelung hätte sich in sachgerechter Weise an der Praxis der Beklagten zu orientieren, für die Berechnung der Gesamtnote auf die Gliederung des Masterstudiums abzustellen (Major, Minor und Masterarbeit) und die jeweiligen benoteten Prüfungsleistungen gewichtet in die Gesamtnote einfließen zu lassen. Die Vorgehensweise im vorliegenden Verfahren entspricht mithin ihrer dieser Praxis. Dementsprechend wären die Gesamtnoten übergangsweise bis zum Erlass einer verfassungsgemäßen Bestimmung (weiterhin) auf diese Art und Weise zu berechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an der Anhebung seiner Masterabschlussnote erscheint es angemessen, den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.