Urteil
9 S 149/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:0605.9S149.20.00
18mal zitiert
36Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
54 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 18 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - NotSan-APrV (juris:NotSan-APrV) steht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.(Rn.29)
2. Es fehlt an der rechtssatzmäßigen Festlegung der konkreten Zahl der Prüfer hinsichtlich des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung.(Rn.30)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2019 - 9 K 1231/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 18 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - NotSan-APrV (juris:NotSan-APrV) steht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.(Rn.29) 2. Es fehlt an der rechtssatzmäßigen Festlegung der konkreten Zahl der Prüfer hinsichtlich des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung.(Rn.30) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2019 - 9 K 1231/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.06.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, in der staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter erneut mündlich geprüft zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Ergänzungsprüfung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. I. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung des Beklagten ist § 10 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - NotSan-APrV - vom 16.12.2013 (BGBl. I S. 4280 in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.04.2016, BGBl I S. 886; zum maßgeblichen Zeitpunkt im Prüfungsrecht BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris; Senatsbeschluss vom 13.02.2020 - 9 S 3359/19 -, juris). Danach erhält derjenige, der die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger hat die Ergänzungsprüfung endgültig nicht bestanden i.S.d. § 10 Satz 1 NotSan-APrV, da er den mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. Die in Rede stehende mündliche Prüfung vom 30.05.2018 leidet nicht an gerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehlern. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris; Senatsurteile vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris und vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris). Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406; Senatsurteile vom 06.07.2015 und vom 26.11.2019, a.a.O.). Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211; Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, a.a.O.; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 - und vom 06.07.2015, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.07.2015, a.a.O.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011, a.aO.; Senatsurteile vom 06.07.2015 und vom 26.11.2019, a.a.O.). Davon ausgehend leidet der mündliche Teil der staatlichen Ergänzungsprüfung des Klägers nicht an gerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehlern. 1. Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Prüfungskommission sei bei der mündlichen Prüfung am 30.05.2018 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da die Schulleiterin zugleich als Fachprüferin bestellt gewesen sei. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem „gesetzlichen Richter“ vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 - II C 67.65 -, BVerwGE 30, 172; Beschluss vom 15.08.1984 - 7 B 153.84 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - und vom 26.03.2019 - 9 S 1704/18 -, juris Rn. 6; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 362). Allerdings ist die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis von erheblicher Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von einer Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2019, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 310/13 -, juris). Deshalb muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen. Eine gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßende Besetzung der Prüfungskommission/des Prüfungsausschusses (zu den Begrifflichkeiten vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 356) stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2019, a.a.O.). Ein derartiger Besetzungsfehler lag bei der gegenständlichen mündlichen Prüfung am 30.05.2018 indes nicht vor. Zwar genügt § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (nachfolgend unter a)). Die Voraussetzungen der vom Senat zu treffenden Übergangsregelung sind jedoch erfüllt und ein Verstoß gegen § 5 NotSan-APrV ist nicht feststellbar (nachfolgend unter b)). a) Die hier maßgebliche Bestimmung in § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV steht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Die konkrete Zahl der Prüfer bedarf der rechtssatzmäßigen Festlegung in der Prüfungsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 14 ff.). Die Zahl der Prüfer betrifft nicht nur das Prüfungsverfahren, indem sie die Größe der gegenüber dem Prüfling auftretenden Prüfungskommission bestimmt. Sie gewährleistet vor allem zur Verwirklichung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit so weit wie möglich gleiche Erfolgschancen für alle Prüfungsteilnehmer, weil sie die Grundlage für die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung beeinflusst. Eine Kollegialprüfung bietet gegenüber der Prüfung durch einen einzelnen Prüfer eine erhöhte Richtigkeitsgewähr für die zu treffende Bewertungsentscheidung. Dies liegt in der Natur der Bewertungsentscheidung des Prüfers. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 und vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469; BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, a.a.O.; Beschluss vom 05.03.2018 - 6 B 71.17 -, juris). Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, stellt sich die Bewertung der Prüfungsleistung nicht als Ergebnis einer einzelnen Bewertungsentscheidung dar, sondern sie ist das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, a.a.O.; Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 26, 547 ff.). Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, a.a.O.). Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer rechtssatzmäßig bestimmt ist. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, a.a.O.; Beschluss vom 09.10.2012, a.a.O.). Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen Normgebern unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV nicht. Der Bestimmung lässt sich nicht die konkrete Zahl der Prüfer in dem mündlichen Prüfungsteil der Ergänzungsprüfung entnehmen; sie sieht lediglich vor, dass die Prüfung zu jedem Themenbereich „von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern“ abgenommen und bewertet wird. Aufgrund dieses auf der Ebene der Prüfungsordnung bestehenden Regelungsdefizits ist der Senat zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2019, a.a.O., und vom 15.03.2017 - 6 C 46.15 -, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251). Die Übergangsregelung hat sich sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren. Mit Schreiben vom 28.05.2020 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mitgeteilt, dass die mündlichen Prüfungen der Ergänzungsprüfung von zwei Fachprüfern sowie dem Vorsitzenden (vgl. zu dessen zwingender Anwesenheit § 18 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV) abgenommen werden und dass die Vorgehensweise im streitgegenständlichen Fall seiner ständigen Praxis entspricht. Entsprechend dieser ständigen Praxis sind die mündlichen Prüfungen der Ergänzungsprüfung übergangsweise bis zum Erlass einer verfassungsgemäßen Satzungsbestimmung (weiterhin) durch zwei Fachprüfer sowie den Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen und zu bewerten. b) Mit diesen Vorgaben stand die gegenständliche mündliche Prüfung des Klägers vom 30.05.2018 in Einklang, da sie ausweislich der Niederschrift von den beiden Fachprüfern M.H. und Dr. V.H. abgenommen wurde. Diese waren zuvor nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 NotSan-APrV als Fachprüfer des Prüfungsausschusses bestellt worden (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2018). Da allein der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung streitgegenständlich ist, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob es im Einklang mit § 5 NotSan-APrV steht, dass die Prüferin K.R., die den Kläger ausschließlich im praktischen Teil geprüft hat, nicht nur als Schulleiterin, sondern zugleich auch als Fachprüferin Mitglied des Prüfungsausschusses war. Angesichts dessen kann vorliegend offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - eine Personalunion von Schulleiter und Fachprüfer von § 5 NotSan-AprV gedeckt ist (verneinend OVG NRW, Urteil vom 14.03.2019 - A 14 S 3800/19 -, juris; offen: Haage, NotSan-APrV, 1. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2). 2. Ferner kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, zu Unrecht zur Wiederholungsprüfung zugelassen worden zu sein. a) Dies gilt bereits deshalb, weil er durch die - von ihm beantragte und ihm günstige - Zulassung schlechterdings nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Darüber hinaus hat er den geltend gemachten Mangel nicht unverzüglich gerügt (vgl. zu dieser Obliegenheit des Prüflings hinsichtlich verfahrensrechtlichen Mängeln BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 28; Senatsurteile vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 24, und vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris). b) Unabhängig davon ist es auch in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende den Kläger zur Wiederholungsprüfung zugelassen hat, ohne ihn zuvor zu verpflichten, eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV, der gemäß § 10 Satz 5 NotSan-APrV auf die Ergänzungsprüfung entsprechende Anwendung findet, darf der Prüfling, wenn er die schriftliche Aufsichtsarbeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NotSan-APrV, ein Fallbeispiel des praktischen Teils der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen hat, zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 NotSan-APrV der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dieser ist hierbei jedoch an die Vorgabe des § 10 Satz 6 NotSan-APrV gebunden, wonach die Dauer der zusätzlichen Ausbildung bei der Ergänzungsprüfung ein Drittel der Stunden nicht überschreiten darf, die für die weitere Ausbildung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 NotSanG vorgesehen sind. Bei Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Rettungsassistent beträgt die damit in Bezug genommene Stundenzahl 480 (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NotSanG); wird nur eine geringere als eine dreijährige oder gar keine Tätigkeit nachgewiesen, ist die Bezugsgröße 960 Stunden (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NotSanG). Vorliegend ist die Absolvierung einer zusätzlichen Ausbildung bereits deshalb nicht erforderlich, da der Kläger nur die - vom Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV (i.V.m. § 10 Satz 5 NotSan-APrV) nicht erfasste - mündliche Prüfung zu wiederholen hatte (vgl. Haage, a.a.O., § 10 NotSan-APrV Rn. 2). Auch wenn man im Fall der nicht bestandenen mündlichen Prüfung eine zusätzliche Ausbildung gleichwohl grundsätzlich für notwendig hielte, begegnete dies - worauf das Verwaltungsgericht und der Beklagte zu Recht hinweisen - im Fall des Klägers erheblichen Zweifeln. Diese resultieren daraus, dass der in § 10 Satz 6 NotSan-APrV in Bezug genommene § 32 Abs. 2 Satz 2 NotSanG nur Rettungssanitäter betrifft, die eine geringere als eine fünfjährige Berufspraxis aufweisen. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, bei Rettungssanitätern, die - wie der Kläger - eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit nachweisen können, nur eine innerhalb von zehn Jahren abzulegende Ergänzungsprüfung, nicht jedoch eine weitere Ausbildung zu verlangen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG; vgl. auch BT-Drs. 17/11689 vom 28.11.2012, S. 27). Für besonders berufserfahrene Rettungssanitäter hat der Gesetzgeber mithin im Fall der erstmaligen Absolvierung der staatlichen Ergänzungsprüfung keine zusätzliche Ausbildung für erforderlich gehalten. Nichts anderes gilt für die Wiederholungsprüfung, da § 10 Satz 6 NotSan-APrV lediglich auf § 32 Abs. 2 Satz 2 NotSanG, nicht jedoch auf dessen Satz 1 verweist. Hinsichtlich Rettungssanitätern mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung geht die Verweisung in § 10 Satz 5 NotSan-APrV auf § 9 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV daher ins Leere. 3. Darüber hinaus kann der Kläger auch mit der das Prüfungsprotokoll betreffenden Rüge nicht durchdringen. Die Niederschrift über die staatliche Ergänzungsprüfung vom 30.05.2018 begegnet keinen rechtlichen Bedenken (nachfolgend unter a)). Ungeachtet dessen könnte sich ein entsprechender Mangel nicht auf das Prüfungsergebnis auswirken (nachfolgend unter b)). a) § 7 NotSan-APrV sieht vor, dass Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten in einer Niederschrift festzuhalten sind. Dies dient „der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs und sichert die Möglichkeit einer eventuellen späteren Überprüfung des Prüfungsvorgangs" (vgl. BR-Drs. 728/13 vom 16.10.2013, S. 46). Den normativen Anforderungen des § 7 NotSan-APrV wird die sechsseitige Niederschrift vom 30.05.2018 vorliegend gerecht; aus ihr ergeben sich Gegenstand, Ablauf und Prüfungsergebnis sowie der Umstand, dass Unregelmäßigkeiten nicht vorgekommen sind. Das Protokoll weist auf Seite 1 die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile der mündlichen und praktischen Prüfung - bestehend aus dem traumatologischen und dem internistischen Fallbeispiel - sowie das Gesamtergebnis in den Kategorien von „bestanden“ und „nicht bestanden“ aus. Ferner ist durch ein entsprechendes Zeichen vermerkt, dass es weder besondere Vorkommnisse noch Auflagen gegeben hat. Die Seiten 2 bis 4 beinhalten Einzelheiten der mündlichen Prüfung dahingehend, dass sie hinsichtlich des äußeren Ablaufs die Prüfungsdauer (8.52 Uhr bis 9.31 Uhr) sowie die Feststellung der Prüfungsfähigkeit dokumentieren. Ferner wird das geprüfte Fallbeispiel und Ereignis („Nr. 29 Verkehrsunfall Ereignis: 16 Schaulustige“), d.h. der Prüfungsgegenstand, festgehalten und die drei Themenbereiche der mündlichen Prüfung definiert. Für jeden Themenbereich finden sich die Unterschriften der namentlich benannten Prüfer einschließlich der Angabe, ob die Prüfung bestanden wurde. Unter der Überschrift „Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung“ haben die Prüfer handschriftlich stichwortartige Notizen festgehalten. Seiten 5 und 6 der Niederschrift betreffen den - hier nicht streitgegenständlichen - praktischen Teil der staatlichen Ergänzungsprüfung. Weitergehende Anforderungen stellt § 7 NotSan-APrV nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers waren insbesondere weder die Art und Weise der Auswahl der Prüfungsaufgaben noch der Erwartungshorizont der Fachprüfer zu protokollieren. Abgesehen davon, dass § 7 NotSan-APrV die Protokollierung eines Erwartungshorizonts nicht vorsieht, weist der Senat darauf hin, dass ein Prüfer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seinen Bewertungsmaßstab in der Weise offen zu legen, dass einem „Erwartungshorizont“ die tatsächlich erbrachte Leistung des Prüflings gegenübergestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -, VBlBW 2011, 189). Das Verhältnis „allgemeiner Anforderungen“ zu den konkreten „richtigen“ oder „falschen“ inhaltlichen Ausführungen ist derart variabel, dass ein einheitliches, auf sämtliche Prüfungsleistungen anwendbares Schema kaum zu erstellen ist und von den Prüfern daher auch nicht erwartet werden kann. Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Umstand, dass ein Offenlegen eines solchen „Erwartungshorizontes“ die gerichtliche Überprüfung von Prüferentscheidungen möglicherweise erleichtern würde, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2010, a.a.O.). Die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, ist - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen - Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistungen berufenen Prüfer. Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5.93 -, juris; Senatsurteil vom 10.11.2010, a.a.O.). b) Ungeachtet dessen, dass die vorliegend gefertigte Niederschrift im Einklang mit § 7 NotSan-APrV steht, hat ein Mangel des Prüfungsprotokolls keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis. Denn die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls. Angesichts dessen kann eine fehlerhafte Protokollierung die Prüfungsentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in rechtswidriger Weise zum Nachteil des Klägers beeinflusst haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1971 - VII B 71.70 -, juris; Senatsurteil vom 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, juris Rn. 20; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O, Rn. 466). 4. Des Weiteren begegnet die Auswahl der Prüfungsaufgaben (Auslosung aus einem Aufgabenpool) keinen rechtlichen Bedenken. Für den praktischen Teil der Ergänzungsprüfung sieht § 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV vor, dass die Auswahl der Fallbeispiele durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule erfolgt. Eine entsprechende Regelung fehlt für den mündlichen Teil. § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV bestimmt - wie bereits dargelegt - lediglich, dass die Prüfung zu jedem Themenbereich von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und bewertet wird; zur Auswahl der Prüfungsaufgaben verhält sich die Bestimmung dagegen nicht (a.A. OVG NRW, Urteil vom 14.03.2019, a.a.O., juris Rn. 50 ff.). Damit hat die Prüfungsordnung die nähere Ausgestaltung des normativen Rahmens in das pflichtgemäße Ermessen der Prüfer gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 9 S 2556/16 -; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 383), sodass die vorliegend praktizierte und von den beteiligten Prüfern ersichtlich gebilligte Auslosung der Prüfungsaufgaben nicht beanstandet werden kann. Dass die Prüfer den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum - etwa durch eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit - überschritten hätten, hat der Kläger weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. 5. Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, die Fachprüfer seien aufgrund der Bezugnahme auf das Buch „Notfallsanitäter-Curriculum: Baden-Württemberger Modell für eine bundesweite Ausbildung“ aus dem Jahr 2014 von einem falschen Erwartungshorizont ausgegangen und hätten zu Unrecht deutsche Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Die Prüfung muss sich an den Anforderungen des Berufs ausrichten, dessen Befähigungsmerkmale sie feststellen soll. Damit wird zwar keine exakte Angleichung verlangt, jedoch sind sachlich nicht gerechtfertigte Überforderungen untersagt. Die in der Prüfung gestellten Leistungsanforderungen dürfen nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen des angestrebten Berufes stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zwar noch nicht durch einen "Überschuss" an Prüfungsanforderungen verletzt, sofern dieser sich in vernünftigen Grenzen hält. Diese Grenzen werden jedoch überschritten, wenn Prüfungsanforderungen gestellt werden, die mit den Anforderungen des Berufs nichts mehr zu tun haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE 13, 97 und vom 25.02.1969 - 1 BvR 224/67 -, BVerfGE25, 236; BVerwG, Urteil vom 17.07.1987 - 7 C 118.86 -, BVerwGE 78, 55 und Beschluss vom 16.10.1985 - 7 B 189.85 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 649). Dies ist hier nicht der Fall. Der Prüfer M.H. hat dadurch, dass er in seiner Stellungnahme vom 08.02.2019 der „sicheren Anwendung der deutschen Sprache im beruflichen Kontext“ einen „hohen Stellenwert“ eingeräumt hat, leistungsgerechte Anforderungen gestellt und ersichtlich nicht gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen. Die von dem Prüfer näher präzisierten Kenntnisse der deutschen Sprache sind nach dem NotSanG und der NotSan-APrV - und nicht nur nach dem „Notfallsanitäter-Curriculum“, das im Übrigen die normativen Vorgaben lediglich wiedergibt - für eine qualifizierte Ausübung des Berufs eines Notfallsanitäters unerlässlich. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 NotSanG setzt die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ voraus, dass der Antragsteller über die „für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“ verfügt. Ferner können die in § 4 NotSanG definierten Ausbildungsziele nur mit ausreichenden Deutschkenntnissen erreicht werden. So soll die Ausbildung unter anderem dazu befähigen, eigenverantwortlich mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden zu kommunizieren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1h) NotSan-APrV). Ferner muss ein Notfall-sanitäter dazu befähigt sein, angemessen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen umzugehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) NotSan-APrV). Dies ist ersichtlich nur mit ausreichenden Deutschkenntnissen möglich. Darüber hinaus sind die Sprachfertigkeiten jedoch auch bei weiteren Aufgaben relevant. Beispielsweise kann ärztliche Hilfe nur nachgefordert (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) NotSan-APrV) und können Patienten nur sachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung gegeben werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g) NotSan-APrV), wenn die erforderlichen Angaben verständlich und präzise - in deutscher Sprache - mitgeteilt werden. Ferner umfasst der theoretische und praktische Unterricht unter anderem die „Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychischer Aspekte“ (Nr. 3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 NotSan-APrV). Entgegen der Ansicht des Klägers geben weder das NotSanG noch die NotSan-APrV etwas dafür her, dass englische Sprachkenntnisse ausreichend sind. Im Übrigen hat der Fachprüfer in seiner Stellungnahme vom 08.02.2019 nicht allein auf fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache abgestellt. Entscheidend war für ihn ferner, dass der Kläger das Ausbildungsziel der „strukturierten Patientenversorgung“ nicht erbracht habe; es seien deutliche inhaltliche sowie strukturelle Mängel feststellbar gewesen. Darüber hinaus war für das negative Gesamtergebnis des Prüfers relevant, dass der Kläger deutliche Defizite im Bereich der notfallmedizinischen Versorgung gezeigt hat. Der Prüfer hat ausgeführt, der Kläger habe nach dem Eintreffen am Unfallort keine Lagemeldung abgegeben. Die Patienteneinschätzung sei unstrukturiert und unvollständig erfolgt. Die Atemwege seien nicht inspiziert worden und eine Auszählung der Atemfrequenz habe nicht stattgefunden. Eine schnelle Traumauntersuchung sei nicht vollständig durchgeführt und verschiedene angezeigte lebensrettende Maßnahmen seien nicht vorgenommen worden. Die Nachforderung eines Notarztes sei erst nach 15 Minuten - auf Nachfrage eines Prüfers - erfolgt. Eine strukturierte Patientenversorgung bzw. eine strukturierte Darstellung des Sachverhalts oder des Einsatzablaufs durch den Kläger habe nicht stattgefunden. An verschiedene Zusammenhänge zwischen Verletzungen und möglichen Diagnosen sowie Behandlungen habe der Kläger nicht gedacht, so dass eine strukturierte Reevaluation des Patientenzustandes nicht erfolgt sei. Daher habe der Kläger die Prüfungsanforderungen insgesamt nicht erfüllt. 6. Mit seiner Rüge, die Beanstandung unterbliebener Tätigkeiten könne nur dem praktischen, nicht jedoch dem mündlichen Prüfungsteil zugerechnet werden, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Er lässt insoweit außer Acht, dass der Prüfling (auch) in der mündlichen Prüfung seine berufliche „Handlungskompetenz“, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen hat (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 NotSan-APrV). In der mündlichen Prüfung wird auf das ausschließliche Abfragen von Fachwissen verzichtet. Der Prüfling hat vielmehr wegen der handlungsorientierten Ausrichtung des Unterrichts in der mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die im Unterricht erworbenen Grundlagenkenntnisse fallbezogen anzuwenden und damit über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügt. Dabei sind auch seine Personal-, Sozial- und Selbstkompetenzen einzubeziehen (so ausdrücklich die amtliche Begründung BR-Drs. 728/13 vom 16.10.2013, S. 47 f.). Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund zutreffend darauf hingewiesen, dass es im mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung maßgeblich um die Darstellung praktischer Vorgehensweisen anhand eines Beispielsfalles geht und der Prüfling erklären muss, welche Maßnahmen er im Notfall ergreifen würde. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass der Prüfer beanstandet hat, der Kläger habe die erforderlichen Maßnahmen [zu beschreiben] unterlassen. 7. Schließlich hat der Kläger auch mit seinem Einwand, die NotSan-APrV kenne keine „Kernkompetenz“ eines Notfallsanitäters, einen Bewertungsfehler nicht aufgezeigt. Er nimmt insoweit bereits nicht hinreichend in den Blick, dass der Prüfer diesen Begriff in seiner Stellungnahme vom 08.02.2019 nicht verwendet hat. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil darauf abgestellt hat, er habe den dritten Themenbereich der mündlichen Prüfung nicht bestanden und damit die „Kernkompetenzen“ eines Notfallsanitäters nicht gezeigt, führt dies nicht auf einen Bewertungsfehler des Prüfers. Ungeachtet dessen ist die damit der Sache nach verbundene Wertung, der notfallmedizinischen Versorgung werde in der Ausbildung eines Notfallsanitäters ein besonderer Stellenwert eingeräumt, inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich schon aus der Definition des Ausbildungsziels in § 4 Abs. 1 Satz 1 NotSanG, wonach die Ausbildung zum Notfallsanitäter (...) Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von (...) Patienten vermitteln soll (vgl. ferner die Regelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 c) NotSanG, § 16 Abs. 2 Nr. 3 NotSan-APrV). Auch der Verordnungsgeber der NotSan-APrV geht in der amtlichen Begründung davon aus, dass die Bürger Deutschlands einen Anspruch auf „qualifizierte und flächendeckende notfallmedizinische Hilfe auf dem aktuellen Stand von Wissen und Technik“ haben (vgl. BR-Drs. 728/13 vom 16.10.2013, S. 37). Schließlich irrt der Kläger, soweit er vorträgt, das NotSanG - ein Bundesgesetz - diene nicht dem „Schutz der Bevölkerung vor schlechten Notfallsanitätern“. In der Begründung des Entwurfs zum NotSanG hat die Bundesregierung die „neue Qualität des Notfallsanitäterberufs“ betont und auf die - im Vergleich zum Rettungsassistenten - erweiterten und vertieften Kompetenzen hingewiesen (vgl. BT-Drs. 17/11689 vom 28.11.2012, S. 27). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss vom 5. Juni 2020 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,- EUR festgesetzt. Bei der streitgegenständlichen staatlichen Ergänzungsprüfung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG handelt es sich um eine „sonstige berufseröffnende Prüfung“ im Sinne des Streitwertkatalogs (Senatsbeschluss vom 25.01.2018, a.a.O.). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ziel der vom Kläger erhobenen Klage war die Aufhebung der Bescheide des Beklagten über das Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung und dessen Verpflichtung, ihn erneut mündlich zu prüfen. Die Ergänzungsprüfung mit dem Ziel der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen, setzt voraus, dass der Prüfling - wie hier der Kläger - bereits über die Befugnis zur Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten verfügt. Vor diesem Hintergrund kann als „erwarteter Verdienst“ allenfalls die Differenz zwischen dem Jahresgehalt, das der Kläger als Notfallsanitäter erwarten konnte, und dem entsprechenden Jahresgehalt als Rettungsassistent in Rede stehen, die den in Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Mindestbetrag jedoch nicht übersteigt. Abgesehen davon ist es zwar gerechtfertigt, die Verdienstmöglichkeit überhaupt bei einer prüfungsrechtlichen Klage zu berücksichtigen, wie es der Senat in Anlehnung an den Streitwertkatalog auch mit der Differenzierung zwischen berufseröffnenden (15.000,- EUR), noch nicht den Berufszugang eröffnenden (7.500,- EUR) und sonstigen Prüfungen (5.000,- EUR) tut. Für eine darüber hinausgehende Differenzierung nach einem - wenn überhaupt konkretisierbaren - erwarteten Verdienst gibt der vorliegende Fall keinen Anlass (Senatsbeschluss vom 25.01.2018, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2015 - 14 E 214/15 -, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter. Der am … 1977 geborene Kläger ist ausgebildeter Rettungsassistent. Nachdem er die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter nicht bestanden hatte, beantragte er mit Schreiben vom 22.03.2018 die Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Daraufhin lud ihn der Beklagte zur praktischen Prüfung am 28.05.2018 sowie zur mündlichen Prüfung am 30.05.2018 in W. Unter dem 16.05.2018 hatte der Beklagte den Prüfungsausschuss für die staatliche Ergänzungsprüfung bestellt, der sich wie folgt zusammensetzte: Vorsitzender: Herr Dr. J. R. Schulleitung: Frau K. R. Fachprüfer: Herr T. B. Herr M. H. Frau K. R. Frau Dr. V. H. (Ärztin) Praxisanleiter: Herr S. S. Herr P. V. Der Kläger bestand den - sich aus einem traumatologischen und einem internistischen Fallbeispiel zusammensetzenden - praktischen Teil der Wiederholungsprüfung sowie den zweiten Abschnitt („Handeln im Rettungsdienst“) des aus drei Themenbereichen bestehenden mündlichen Prüfungsteils. Den ersten („Kommunikation und Interaktion“) und dritten Themenbereich („medizinische Diagnostik und Therapie“) - und damit die gesamte mündliche Prüfung - bewerteten die Prüfer - der Vorsitzende, Herr Dr. J. R., sowie die Fachprüfer Herr M. H. und Frau Dr. V. H. - dagegen übereinstimmend mit „nicht bestanden“. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 08.02.2019 kam der Prüfer M.H. zu dem Ergebnis, der Kläger habe die geforderten Ausbildungsziele nicht nachweisen können und die Prüfungsanforderungen daher insgesamt nicht erfüllt. Mit Bescheid vom 07.06.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der (erneut) nicht bestandenen mündlichen Prüfung die staatliche Ergänzungsprüfung endgültig nicht bestanden habe; nach § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen - NotSan-APrV - könne jeder Prüfungsteil nur einmal wiederholt werden. Unter dem 06.07.2018 erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019 zurückwies. Der Kläger hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.06.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut mündlich zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.10.2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden dürfen, obwohl er zuvor keine zusätzliche Ausbildung durchlaufen habe. § 10 Abs. 6 NotSan-APrV verweise nicht auf die Bestimmung in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG, die für Rettungsassistenten gelte, die bereits eine mindestens fünfjährige Tätigkeit ausgeübt hätten; besonders berufserfahrene Rettungsassistenten benötigten keine zusätzliche Ausbildung. Ungeachtet dessen habe der Kläger die Erstprüfung auch nicht angegriffen, so dass sie und ihre Begleitentscheidungen mittlerweile bestandskräftig seien. Schließlich habe er den - unterstellten - Verfahrensmangel auch nicht rechtzeitig gerügt. Der angefochtenen Prüfungsentscheidung liege ferner ein nachvollziehbares Bewertungssystem zugrunde. Für den mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung müssten keine Einzelnoten gebildet werden, sondern es komme lediglich darauf an, dass er bestanden werde. Aus dem Prüfungsprotokoll, der Stellungnahme des Prüfers H. vom 08.02.2019 und dem Notfallsanitäter-Curriculum Baden-Württemberger Modell für eine bundesweite Ausbildung gingen die maßgeblichen Kriterien für das Bestehen der Prüfung hervor: die sichere Beherrschung der deutschen Sprache im beruflichen Kontext, eine strukturierte Patientenversorgung und die strukturierte Darstellung eines Sachverhalts oder eines Einsatzablaufs. Insbesondere der dritte, vom Kläger nicht bestandene Themenbereich gehöre zur Kernkompetenz der Arbeit als Notfallsanitäter. Die Dokumentation der angefochtenen Prüfung entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 7 NotSan-APrV. Aus dem Protokoll sei ersichtlich, welches Fallbeispiel geprüft worden sei, an welchen Mängeln die Prüfungsleistung des Klägers gelitten habe und dass der Kläger nicht bestanden habe. Die Darlegung eines Erwartungshorizonts der Prüfer sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Prüfungsausschuss sei nicht fehlerhaft besetzt gewesen. Sinn und Zweck von § 5 NotSan-APrV sei es, dem Vorsitzenden eine hinreichend große Auswahl an Fachprüfern zur Verfügung zu stellen; eine Kumulation von Schulleiteraufgaben und Fachprüferaufgaben stehe dem nicht grundsätzlich entgegen. Entgegen der Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.03.2019 - 14 A 3800/18 -) müsse der Schulleiter nicht zwingend personenverschieden von den Fachprüfern sein. Ungeachtet dessen hätte sich eine etwaige fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt, da der Kläger in der Wiederholungsprüfung nicht von Frau R. [der Schulleiterin] geprüft worden sei. Ferner sei die Zuweisung der mündlichen Prüfungsaufgaben durch Auslosung aus einem Aufgabenpool nicht rechtswidrig. Während § 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV für den praktischen Teil der Ergänzungsprüfung vorsehe, dass die Auswahl des Fallbeispiels durch den Vorsitzenden erfolge, enthalte § 18 NotSan-APrV für den mündlichen Prüfungsteil keine vergleichbare Regelung. Die Auswahl der Aufgaben müsse beim mündlichen Prüfungsteil mangels entsprechender Regelung daher nicht zwangsweise durch eine Person (Vorsitzender oder Fachprüfer) erfolgen, sondern könne auch durch Zulosung erfolgen. Die dem Kläger konkret gestellte Aufgabe nebst Ereigniskarte stelle offensichtlich eine Standardsituation im Rettungswesen dar, gegen die der Kläger auch keine Einwände erhoben habe. Der Kläger hat am 10.01.2020 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Prüfer und das Gericht hätten zu Unrecht das Buch „Notfallsanitäter-Curriculum: Baden-Württemberger Modell für eine bundesweite Ausbildung“ aus dem Jahr 2014, das keinerlei normative Verankerung habe, als Erwartungshorizont herangezogen. Einziger verfassungskonformer Maßstab für die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter sei die einschlägige Prüfungsordnung. Das Erfordernis einer sicheren Beherrschung der deutschen Sprache werde lediglich in dem „Curriculum“ verwendet; die Prüfungsordnung verlange dagegen nur Kenntnisse der englischen Sprache. Deutsche Sprachkenntnisse seien bereits durch die Zulassung zur Prüfung gesichert. Soweit die Prüfer beanstandet hätten, dass er verschiedene Tätigkeiten an der Rettungsstelle nicht durchgeführt habe, hätten sie offenbar die mündliche mit der praktischen Prüfung verwechselt. Denn entsprechende Tätigkeiten könnten nur bei einer praktischen Prüfung erwartet werden. Des Weiteren gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne weitere Ausbildung möglich gewesen sei. Der Gesetzgeber bringe zwar zum Ausdruck, dass er die in einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Rettungssanitäter gesammelte Berufserfahrung grundsätzlich als gleichwertigen Ausbildungsnachweis einschätze. Diese Vermutung werde jedoch durch das Nichtbestehen der Prüfung regelmäßig erschüttert, so dass es zweckmäßig sei, die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von der Entscheidung des Vorsitzenden über eine zusätzliche Ausbildung abhängig zu machen. Soweit das Verwaltungsgericht die im dritten Themenbereich abgeprüften Bereiche als „Kernkompetenzen“ eines Notfallsanitäters bezeichne, interpretiere es die Prüfungsordnung grob falsch. Eine „Kernkompetenz“ im Rahmen der mündlichen Prüfung kenne die Prüfungsordnung nicht. In der mündlichen Prüfung sollten Wissen und Fähigkeiten geprüft werden, die in der praktischen Prüfung „Notfallmedizin und Rettungstechniken“ nicht geprüft werden könnten. Da das NotSanG - ein Bundesgesetz - nur die Berufsausbildung zum Notfallsanitäter regele, erschließe sich nicht, wie das Gericht irrig annehmen könne, das NotSanG diene dem Schutz der Bevölkerung vor schlechten Notfallsanitätern. Die Durchführung der Notfallrettung sei ausschließliche Aufgabe der Länder im Rahmen der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus genüge das Prüfungsprotokoll nicht den Anforderungen des § 7 NotSan-APrV, da der Beklagte die - den Gegenstand der Prüfung betreffende - Auswahl der Prüfungsaufgaben nicht dokumentiert habe. Es hätte gleichfalls ein Erwartungshorizont mitgeliefert werden müssen. Die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Frage, ob eine Personalunion zulässig sei, sei derzeit Gegenstand einer Revision beim 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (6 C 8.19). Da sich dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV keine Anhaltspunkte für Möglichkeit und Reichweite einer zulässigen Personalunion entnehmen ließen, bestünden Bedenken, ob ein solches Normverständnis den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Unabhängig davon sei der Prüfungsausschuss nicht mit denjenigen Lehrkräften besetzt gewesen, welche den Kläger maßgeblich unterrichtet hätten; dies sei auch nicht dokumentiert. Schließlich lasse sich aufgrund der Zweideutigkeit von § 5 Abs. 3 Satz 2 NotSan-APrV vertreten, dass es Aufgabe des Prüfungsvorsitzenden sei, die Fallbeispiele (aller) Prüfungen und auch die Art deren Bewertung zu bestimmen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2019 - 9 K 1231/19 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.06.2018 und seines Widerspruchsbescheids vom 12.03.2019 zu verpflichten, ihn erneut mündlich zu prüfen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Dem Senat liegt die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakte des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.