Urteil
6 K 3313/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0621.6K3313.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zulassung zum mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Die Klägerin studiert Humanmedizin an der S. G. -X. Universität C. . Mit Bescheid vom 05.08.2015 ließ der Beklagte die Klägerin zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu. Im Herbst 2015 nahm die Klägerin erstmals am schriftlichen Prüfungsteil des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung teil, den sie nicht bestand. Vom mündlich-praktischen Prüfungsteil trat sie krankheitsbedingt zurück. Laut amtsärztlichem Attest litt die Klägerin zum Prüfungszeitpunkt unter einer depressiven Episode auf dem Boden einer PTBS. Der Beklagte genehmigte den Rücktritt mit Bescheid vom 15.09.2015. Die Klägerin trat ebenfalls vom schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfungsteil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung des Termins im Frühjahr 2016 wegen Angst und depressiver Episode auf dem Boden einer PTBS zurück. Die Rücktritte sind ihr mit Bescheiden vom 23.03.2016 bzw. 24.03.2016 genehmigt worden. Im Prüfungstermin Herbst 2016 bestand die Klägerin den schriftlichen Prüfungsteil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erneut nicht und trat von der mündlich-praktischen Prüfung unter Berufung auf einen Magen-Darm-Infekt zurück. Den Rücktritt genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2016. Die Klägerin erklärte bereits im Dezember 2016 ihren Rücktritt von den Prüfungsteilen des Termins Frühjahr 2017 wegen anhaltender psychischer Probleme und einer Asthma-Erkrankung. Auf entsprechende Aufforderung des Beklagten reichte sie ein ärztliches Attest vom 10.03.2017 ein, wonach sie wegen einer PTBS und einer schweren rezidivierenden depressiven Störung derzeit nicht prüfungsfähig sei. Mit Bescheiden vom 27.03.2017 bzw. 04.04.2017 genehmigte der Beklagten den Rücktritt von den jeweiligen Prüfungsteilen. Die Bescheide enthielten jeweils folgende Passage: „Sie sind nunmehr zum wiederholten Male wegen gesundheitlicher Probleme aus dem depressiven Formenkreis nicht zur Staatsprüfung angetreten. Insoweit erteile ich Ihnen demzufolge folgenden fürsorglichen Warnhinweis: Sie können nicht damit rechnen, dass ein von Ihnen bei einer der zukünftig anstehenden Staatsprüfungen vorgelegtes Rücktritts-/Säumnisgesuch wegen gesundheitlicher Probleme aus dem depressiven Formenkreis nochmals genehmigt werden kann. Hierbei könnte es sich nämlich um ein sogenannten – grundsätzlich nicht genehmigungsfähiges – Dauerleiden im Sinne der Prüfungsrechtsprechung handeln.“ Unter dem 23.08.2017 erklärte die Klägerin nach dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Prüfungsteils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2017 ihren Rücktritt unter Berufung auf einen akuten Magen-Darm-Infekt. Den Rücktritt genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2017. Am Termin der mündlich-praktischen Prüfung des Prüfungstermins Herbst 2017 nahm die Klägerin nicht teil, sondern erklärte unter Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ihren Rücktritt. Laut Attest leide sie unter einer depressiven Episode auf dem Boden einer PTBS verbunden mit Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Der Beklagte lehnte das Rücktrittsgesuch mit Bescheid vom 26.09.2017 ab, da es an dem Nachweis eines wichtigen Grundes fehle. Bei den von der Klägerin bereits von Herbst 2015 bis Herbst 2017 wiederholt geltend gemachten Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis – verbunden mit entsprechenden Ausformungen wie Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen – handele es sich um ein sog. Dauerleiden, das als wichtiger Grund im Sinne der Rücktrittsvorschriften keine Berücksichtigung finden könne. Die Klägerin habe nunmehr bereits zum 6. Mal eine depressive Episode aufgrund eines einige Jahre zurückliegenden Traumavorfalls geltend gemacht. Diese immer wieder in Prüfungssituationen – seit Herbst 2015 – auftretende Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis stelle somit ein auf unbestimmte Zeit andauerndes Leiden dar. Nach Teilnahme am ersten Prüfungstag des schriftlichen Prüfungsteils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung des Prüfungstermins Frühjahr 2018 trat die Klägerin unter Berufung auf einen akuten Magen-Darm-Infekt zurück. Der Beklagte genehmigte diesen Rücktritt mit Bescheid vom 16.04.2018, der u.a. folgenden Hinweis enthielt: „Ihr Säumnisgesuch von der oben angeführten Prüfung wird letztmalig – unter Zurückstellung prüfungsrechtlicher Bedenken – genehmigt. (…) Sie begehren bereits zum wiederholten Male ein Rücktritt/Säumnis vom Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und haben aufgrund von gastroenteritischen Beschwerden die schriftliche Prüfung nicht vollständig absolviert. Bei diesem Leiden könnte es sich somit um ein sogenanntes – grundsätzlich nicht genehmigungsfähiges – Dauerleiden im Sinne der Prüfungsrechtsprechung handeln. Ich weise Sie deshalb fürsorglich darauf hin, dass sie voraussichtlich nicht damit rechnen können, dass ein von Ihnen eventuell zukünftig vorgelegtes Rücktritts-/Säumnisgesuch, basierend auf einer Erkrankung aus dem gastroenteritischen Formenkreis mit entsprechenden Begleitsymptomatiken, nochmals genehmigt werden kann. Darüber hinaus weise ich Sie auf folgendes hin: Am ersten Prüfungstag haben Sie bei der Beantwortung der Prüfungsfragen lediglich 67 Punkte erzielt. Zum Bestehen der Prüfung wäre das Erreichen der Mindestpunktzahl von 188 (Bestehensgrenze) erforderlich gewesen. Diese hätten Sie somit am 2. Prüfungstag nur noch schwerlich (bei Zugrundelegung einer eher unrealistischen überdeutlichen Leistungssteigerung) noch erreichen können. Wenn Sie die Prüfung also nach dem 2. Prüfungstag regelrecht fortgesetzt hätten, hätten Sie aller Voraussicht nach mit dem Risiko des Endgültigen Nichtbestehens rechnen müssen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Sie Ihre schriftliche Staatsprüfung nunmehr bereits dreimal (seit dem Jahr 2016) zum 2. Prüfungstag hin abgebrochen haben, kann die Annahme eines sogenannten prüfungstaktischen Ausstiegsverhaltens nicht mehr ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund weise ich Sie deshalb vorsorglich warnend darauf hin, dass Sie voraussichtlich nicht damit rechnen können, dass ein von Ihnen evtl. zukünftig vorgelegtes Säumnisgesuch zum 2. Prüfungstag – auch unter Berücksichtigung von ggfs. amtsärztlich attestierten gesundheitlichen Beschwerden – bei besonderer Gewichtung der beim Prüfungsausstieg erzielten Punkte am 1. Prüfungstag und unter Berücksichtigung der Bestehensgrenze – nochmals genehmigt werden kann.“ Die Klägerin nahm am mündlich-praktischen Prüfungsteil des Prüfungstermins Frühjahr 2018 am 23.03.2018 teil, bestand diesen aber nicht (1. Wiederholungsprüfung). Am 21. und 22.08.2018 absolvierte die Klägerin den schriftlichen Prüfungsteil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung des Prüfungstermins Herbst 2018 im 2. Wiederholungsversuch. Ausweislich der Ergebnismitteilung vom 14.09.2018 wurden 315 (von 320) Fragen gewertet. Hiervon habe die Klägerin 177 Fragen richtig beantwortet. Die Bestehensgrenze habe bei 189 Punkten gelegen. Von den fünf eliminierten Fragen habe die Klägerin eine Frage richtig beantwortet. Unter Berücksichtigung dieser Frage habe sie 178 Fragen richtig beantwortet. Zum Bestehen hätten in diesem Fall aber mindestens 190 Fragen zutreffend beantwortet werden müssen. Die Prüfungsleistung werde daher mit nicht ausreichend gewertet. Am 03.09.2018 unternahm die Klägerin den mündlich-praktischen Prüfungsteil, den sie im 2. Wiederholungsversuch nicht bestand. Mit Bescheid vom 26.09.2018 stellte der Beklagte fest, dass der schriftliche Prüfungsteil im 2. Wiederholungsversuch nicht bestanden sei. Damit habe die Klägerin den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden. Unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung und der Unterschrift findet sich der Hinweis, dass „vor diesem Hintergrund (…) auch eine Bescheidung über den ebenfalls endgültig nicht bestandenen mündlich-praktischen Prüfungsteil (03.09.2018) entbehrlich“ gewesen sei. Die Klägerin erhob unter dem 19.10.2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.09.2018. Unter dem 01.03.2019 begründete sie den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass sie den schriftlichen Prüfungsteil tatsächlich bestanden habe. Die relative Bestehensgrenze sei unzutreffend ermittelt worden. Richtigerweise habe diese 22 % unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Studierenden mit Mindeststudienzeit gelegen. Diese hätten 77,4 % richtige Antworten erreicht, weshalb die relative Bestehensgrenze bei 55,4 % liege. Die Klägerin habe 56,2 % richtige Antworten gegeben und somit die relative Bestehensgrenze überschritten. Hilfsweise sei der Prüfungsversuch zu annullieren, da die Klägerin prüfungsunfähig gewesen sei. Die Klägerin sei aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung des Beklagten dazu genötigt worden, im Krankheitsfall nicht von der Prüfung zurückzutreten. Die Klägerin habe sich gezwungen gesehen, trotz eines psychischen Leidens zur Prüfung anzutreten. Dabei hätte sie wirksam von der schriftlichen Prüfung zurücktreten können. Sie habe am Tag der Prüfung unter einer massiven depressiven Episode gelitten, da zuvor ihr Großvater verstorben sei. Sie sei in der Folge nicht in der Lage gewesen, die Prüfung anzutreten und ihre wahren Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Ein Dauerleiden liege nicht vor. Vielmehr habe die mehrfach zum Ausdruck gebrachte depressive Verstimmung auf einer plötzlichen und unvorhersehbaren familiären Überlastungssituation, die sich temporär in depressiven Episoden niedergeschlagen habe. Die Klägerin habe ihre eigene Überlastung zunächst nicht erkannt und daher die Ursache der sich wiederholend auftretenden depressiven Episoden nicht aufklären können. Sie habe nun allerdings die Behandlung bei einer Psychotherapeutin aufgenommen. Sie sei nunmehr in der Lage, Konflikte sozialadäquat zu lösen. Es habe daher eine temporäre psychosomatische Erkrankung vorgelegen, die durch äußere Umstände verursacht worden sei, die wiederum nicht in der Prüfungssituation begründet wären. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beigeladenen wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 25.04.2019 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Bestehensgrenze und das persönliche Ergebnis der Klägerin zutreffend berechnet worden seien. Ein Rücktritt vom schriftlichen Prüfungsteil komme schon mangels Unverzüglichkeit nicht in Betracht. Auch auf eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit könne sich die Klägerin nicht berufen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass es der Klägerin aufgrund der Hinweise des Beklagten grundsätzlich verwehrt gewesen sei, ein Rücktrittsgesuch anzubringen. Die Klägerin hat am 23.05.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Die Klägerin sei wirksam von der Prüfung zurückgetreten. Unmittelbar vor den Klausuren sei der Großvater der Klägerin in ihren Armen verstorben. Sie habe zu ihrem Großvater ein engeres Verhältnis als zu ihren Eltern gehabt. Er habe gelitten und sie sei bis zu seinem letzten Atemzug an seiner Seite geblieben. Die Trauer und der Verlust des geliebten Großvaters und die Herausforderung, den miterlebten Tod zu verarbeiten, habe die Klägerin über die Prüfungszeit erheblich belastet. Sie habe unter Schlaf- und Essstörungen aufgrund ihrer Trauer gelitten. Außerdem sei es ihr schwer gefallen, sich auf die Klausurvorbereitung und –bearbeitung zu konzentrieren. Ihre Gedanken seien unaufhörlich abgeschweift und sie habe sich verzweifelt gefühlt. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, den Rücktritt früher zu erklären. Sie habe sich aufgrund des Bescheides vom 26.09.2017 genötigt gefühlt, zur Prüfung anzutreten, obwohl sie prüfungsunfähig gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Prüfungsunfähigkeit aufgrund des Todes ihres Großvaters ebenfalls nicht anerkannt werden würde. Nach den Prüfungen sei sie zudem psychisch nicht in der Lage gewesen, sich erneut mit der Prüfungsbehörde auseinanderzusetzen. Sie habe sich emotional zurückziehen müssen, um den Tod ihres Großvaters zu verarbeiten. Eine frühere Rücktrittserklärung sei ihr nicht möglich gewesen. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Es seien für die Berechnung der Bestehensgrenzen unzulässiger Weise zwei unterschiedliche Referenzgruppen gebildet worden. Bei richtiger Berechnung hätte die relative Bestehensgrenze bei 174,4 Punkten gelegen. Denn die in § 14 Abs. 6 ÄApprO erwähnten 22 % müssten anhand der Gesamtpunktzahl ermittelt und sodann von der durchschnittlichen Leistung der Referenzkohorte (Studierende mit Mindeststudiendauer) abgezogen werden. Zudem sei der Nachteilsausgleich infolge der Eliminierung von Prüfungsfragen nicht hinreichend beachtet worden. Bei Berücksichtigung der richtigen Antwort durch die Klägerin habe der Beigeladene eine Bestehensgrenze bei 190 Punkten gezogen. Dadurch habe sich aber die prozentuale Bestehensgrenze der Klägerin erhöht. Sie läge nunmehr bei 60,3 (190 von 315 Punkten) bzw. 60,12 (190 von 316 Punkten) Prozent. Hätte die Klägerin keine der Fragen richtig beantwortet, hätte ihre Bestehensgrenze weiterhin bei 60 % gelegen und wäre leichter zu erreichen gewesen. Der Klägerin sei somit ein zusätzlicher Nachteil entstanden. Im Übrigen sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin durch die Bearbeitung fehlerhafter Fragen einen zeitlichen Nachteil erlitten habe. Die Fragen seien mehrdeutig verfasst gewesen, so dass eine Bearbeitung dieser Fragen längere Zeit in Anspruch genommen habe. Diese Zeit habe bei der Bearbeitung der restlichen Fragen gefehlt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 zu verpflichten, die Klägerin zum mündlich-praktischen Prüfungsteil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen, 2. hilfsweise zum Antrag zu 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 zu verpflichten, die Klägerin erneut zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Eine Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung scheitere bereits daran, dass der Erste Abschnitt des Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Dies ergebe sich schon hinsichtlich des Nichtbestehens der 2. Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils, gelte aber auch für das Nichtbestehen der 2. Wiederholungsprüfung des mündlich-praktischen Teils. Eine gesonderte Bescheidung des mündlich-praktischen Prüfungsteils sei nicht erforderlich gewesen, nachdem das endgültige Nichtbestehen bereits nach den Klausuren festgestanden habe. Im Übrigen stehe das endgültige Nichtbestehen auch wegen des Ergebnisses des mündlich-praktischen Prüfungsteils fest, das der Klägerin förmlich vom Prüfungskommissions-Vorsitzenden im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt worden sei. Hinsichtlich der Genehmigung des nachträglichen Prüfungsrücktritts könne im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Die hohen Anforderungen der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung an eine ausnahmsweise Genehmigung eines nachträglichen Prüfungsrücktritts bei vollständig abgelegter Prüfung seien unter keinem prüfungsrechtlichen Gesichtspunkt erfüllt. Die Klägerin habe weder eine unverzügliche Rücktrittserklärung noch unverzüglich Rücktrittsgründe vorgebracht. Ein Verweis auf die Ablehnung des Rücktrittsgesuchs im Herbst 2017 sei verfehlt. Der in dem Bescheid vom 26.09.2017 enthaltene Warnhinweis bezog sich die depressive Erkrankung, deren Ursprung auf einem, einige Jahre zurückliegenden Traumavorfall gründete. Für das Rücktrittsgesuch im Herbst 2018 könne dies nicht herangezogen werden. Wegen der angeblich fehlerhaften Berechnung des Prüfungsergebnisses werde auf die Stellungnahme des Beigeladenen Bezug genommen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Sache führt er aus, dass das Ergebnis der Klägerin zutreffend berechnet worden sei. Die absolute Bestehensgrenze habe bei (315 x 0,6 =) 189 Punkten gelegen. Die relative Bestehensgrenze errechne sich anhand der durchschnittlichen Prüfungsleistung einer Referenzgruppe. Dies seien die Prüflinge, die nach der Mindeststudienzeit erstmals an der Prüfung teilgenommen hätten. Von deren Durchschnittsleistung dürfe nicht mehr als 22 % nach unten abgewichen werden. Die damit geforderten 78 % der Durchschnittsleistung führe zu einer relativen Bestehensgrenze von (243,73 x 0,78 =) 191 (gerundet) und sei damit ungünstiger als die absolute Bestehensgrenze. Durch die Eliminierung von Fragen seien der Klägerin keine Nachteile entstanden. Berücksichtige man die von der Klägerin zutreffend beantwortete, später gestrichene Frage, betrüge ihr Ergebnis 178 Punkte. Gleichzeitig erhöhte sich der Prüfungsumfang auf 316 zu wertende Prüfungsfragen. Die individuelle Bestehensgrenze läge damit bei (316 x 0,6 =) 189,6 Punkten, welche die Klägerin mit 178 Punkten nicht erreiche. Unbeachtlich sei auch der angebliche Zeitverlust durch die Bearbeitung der fehlerhaften Fragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist mit ihrem Hauptantrag bereits unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. 1. Der Hauptantrag erweist sich als unzulässig. Dabei geht die Kammer zugunsten der Klägerin von folgendem Rechtsschutzziel aus: Die Klägerin begehrt die Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Soweit sie in ihrem Klageantrag nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – auf den schriftlichen Prüfungsteil eingeht, steht allein dieser Umstand der Zulässigkeit der Klage nur dann nicht entgegen, wenn im Sinne der Kläger unterstellt wird, sie begehre insoweit die Bewertung der schriftlichen Prüfung als bestanden. Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO ist der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO können die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, der Zweite und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung jeweils zweimal wiederholt werden. Vorliegend hat die Klägerin beide Prüfungsbestandteile im Herbsttermin 2018 jeweils im 2. Wiederholungsversuch nicht bestanden. Die hauptsächlich begehrte Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung allein brächte der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil, weil bereits wegen der erneut fehlgeschlagenen schriftlichen Prüfung das endgültige Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung feststeht. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zugleich den Bescheid vom 26.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 anficht. Denn die Regelung dieses Bescheides erschöpft sich in der feststellenden Regelung, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wegen mehrmaligen Nichtbestehens des schriftlichen Prüfungsteils endgültig nicht bestanden ist. Die bloße Aufhebung dieses Bescheides würde an der Tatsache des Nichtbestehens des schriftlichen Prüfungsteils nichts ändern. Die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens mangels weiterer Wiederholungsmöglichkeiten folgt insoweit unmittelbar aus den vorgenannten Rechtsnormen. Zwar sieht das Gesetz für solche Fälle eine „Unterrichtung“ u. a. an den Prüfling vor (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Aber selbst wenn diese aufgehoben würde, genügte dies für sich genommen nicht, das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Mit Blick auf die Klagebegründung und die von der Klägerin vorgebrachte Rechtsauffassung ist daher der Hauptantrag dahingehend zu verstehen, dass er implizit das Begehren beinhaltet, den Beklagten zur Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils als bestanden zu verpflichten, weil die Klägerin – entgegen der bisherigen Bewertung – die Prüfung wegen Überschreitens der relativen Bestehensgrenze bestanden habe. Allerdings ändert dieses klägerinnenfreundliche Antragsverständnis im Ergebnis nichts daran, dass dem Hauptantrag insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar könnte die Klägerin bei einem als bestanden gewerteten schriftlichen Prüfungsteil durch eine Teilnahme an der mündlich-praktischen Prüfung ihre Rechtsstellung verbessern. Jedoch hat die Klägerin unstreitig bereits ihren 2. Wiederholungsversuch der mündlich-praktischen Prüfung am 03.09.2018 absolviert. Auch wenn diesbezüglich – worauf der Beklagte am Ende seines Bescheides vom 26.09.2018 hinweist – keine gesonderte Bescheidung erfolgt ist, ergibt sich die erfolglose Teilnahme unzweifelhaft aus dem Prüfungsprotokoll vom 03.09.2018. Es ist auch zwanglos davon auszugehen, dass der Klägerin das Bewertungsergebnis am Prüfungstag unmittelbar mitgeteilt worden ist. Gegenteiliges ist jedenfalls von der Klägerin nicht behauptet worden. Es wäre im Übrigen auch lebensfremd, anzunehmen, dass der Klägerin das Ergebnis ihres mündlich-praktischen Prüfungsteils nicht mitgeteilt worden wäre. Um den 2. Wiederholungsversuch dieses Prüfungsteils nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, bedarf es des erfolgreichen Rücktritts der Klägerin. Ihr Klageziel muss daher darauf gerichtet sein, den Beklagten zur Genehmigung des Rücktritts zu verpflichten. Vgl. Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 827. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, dass dieses Klageziel – jedenfalls bei der anwaltlich vertretenen Klägerin – im gestellten Verpflichtungsantrag auf Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung gleichsam enthalten ist. Der Antrag ist insbesondere nicht angepasst worden, obwohl die hier aufgezeigten Zweifel im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung behandelt worden sind (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Letztlich mögen diese Zweifel dahinstehen. Denn auch einem im umfassenden Sinne zugunsten der Klägerin verstandenen Hauptantrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin gegenüber dem Beklagten keinen Rücktritt von der mündlich-praktischen Prüfung erklärt hat. Dementsprechend fehlt es offensichtlich an einem – im Wege der Versagungsgegenklage weiterverfolgbaren – Antrag auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn es grundsätzlich einen einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Weg zum Erreichen des Klageziels gibt als die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts. Daher fehlt es für eine Verpflichtungsklage wegen des in § 42 Abs. 1, 2. Alt., § 68 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 75, § 78 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Antragsgrundsatz grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger vor Erhebung der Verpflichtungsklage keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. Dies ergibt sich daneben aus dem Gewaltenteilungsprinzip. Denn es ist zuvörderst Sache der Verwaltung, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 C 42.06 –, juris, Rn. 23 m. w. N., und Beschluss vom 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 8; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorbem. § 68 Rn. 5a, § 42 Rn. 6. Ein Antrag in diesem Sinne ist eine auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtete Willenserklärung. Voraussetzung für die Bescheidungsfähigkeit des Antrags ist zunächst lediglich, dass das Begehren zumindest Angaben zum Inhalt der erstrebten Entscheidung erkennen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.06.2009 – 12 A 1638/07 –, juris, Rn. 47 ff., 68. Die Klägerin hat keine Rücktrittserklärung in Bezug auf die mündlich-praktische Prüfung vom 03.09.2018 abgegeben. Ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Genehmigung des Rücktritts von diesem Prüfungsteil ist folglich nicht in Gang gesetzt worden. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der erklärte Rücktritt solle sich auch auf die mündlich-praktische Prüfung beziehen, vermag dies der vorliegenden Rücktrittserklärung keinen anderen Sinngehalt zu geben. Die Klägerin hat ihren Rücktritt sinngemäß mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2019 erklärt, mit dem ihr Widerspruch gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung begründet wurde. Dort heißt es, dass „hilfsweise für den Fall, dass eine Neubewertung der Klausur nicht vorgenommen und diese für bestanden erklärt wird, (...) vorgetragen [wird], dass die Prüfung der Widerspruchsführerin zu annullieren ist.“ Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin prüfungsunfähig gewesen, aber von dem Beklagten „dazu genötigt [worden sei], im Krankheitsfall nicht von der Prüfung zurückzutreten“. Aufgrund einer vorangegangenen fehlerhaften Aussage zur Anerkennung von Prüfungsrücktritten habe „sich die Widerspruchsführerin gezwungen [gesehen] die Prüfung irgendwie anzutreten und durchzuführen. Die Widerspruchsführerin hätte daher wirksam von der Zulassung zur schriftlichen Prüfung nach § 18 ÄApprO zurücktreten können, so dass die schriftliche Prüfung vom August 2018 als nicht unternommen gegolten hätte.“ Diesen Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung des Kontextes der Begründung des Widerspruchs, der sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens infolge wiederholten Nichtbestehens des schriftlichen Prüfungsteils richtete, eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin ihren Rücktritt nur von der schriftlichen Klausur vom 21. und 22.08.2018 erklärt hat. Eine Erstreckung dieser Erklärung auch auf die mündlich-praktische Prüfung ist darüber hinaus auch deshalb nicht anzunehmen, weil dieser Prüfungsteil mit keinem Wort erwähnt wird. Hinzukommt, dass der geltend gemachte Rücktrittsgrund, nämlich die psychische Verfassung der Klägerin am Tage der Prüfung wegen ihres „kurz zuvor“ verstorbenen Großvaters, ersichtlich wegen seiner zeitlichen Nähebeziehung zur Prüfung nicht gleichermaßen für zwei Prüfungen gelten kann, die im Abstand von zwei Wochen stattfanden. Bestätigt wird das vorstehende Ergebnis letztlich dadurch, dass auch der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25.04.2019 nur über den Rücktritt vom schriftlichen Prüfungsteil entschieden und diesem die Genehmigung versagt hat, ohne dass die Klägerin in der Folge – was nahe gelegen hätte – eine fehlende Entscheidung über den Rücktritt vom mündlich-praktischen Prüfungsteil moniert hätte. Der Klägerin musste – schon allein aufgrund ihrer Erfahrungen mit Prüfungsrücktritten – auch bekannt sein, dass die Erklärung zum Prüfungsrücktritt erkennen lassen muss, ob der Rücktritt hinsichtlich der einzelnen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfindenden Prüfungsteile oder in Bezug auf den gesamten Prüfungsabschnitt erklärt wird. Beides ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO zulässig und von der Klägerin zuvor auch schon in allen Varianten vorgenommen worden. So ist sie bereits nur vom schriftlichen Prüfungsteil (etwa Herbsttermin 2017), nur vom mündlich-praktischen Prüfungsteil (etwa Herbsttermin 2015) und auch schon vom gesamten Prüfungsabschnitt (Frühjahrstermin 2017) zurückgetreten. Die Forderung nach einer hinsichtlich der jeweiligen Prüfung eindeutigen Rücktrittserklärung folgt auch aus der Normsystematik. Wie bereits dargelegt behandelt die ÄApprO die einzelnen Prüfungsteile hinsichtlich ihrer jeweiligen Wiederholungsmöglichkeit getrennt voneinander. Das Nichtbestehen eines Prüfungsteils hat – außer im Falle des endgültigen Nichtbestehens – nicht die Wiederholung eines bestandenen Prüfungsteils zur Folge (arg. e contr. § 20 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Hiermit nicht zu vereinbaren wäre die Vorstellung, dass aus einer auf einen Prüfungsteil bezogenen Rücktrittserklärung zugleich auf den Rücktritt vom gesamten Prüfungsabschnitt geschlussfolgert werden müsste. Dies gilt unabhängig davon, ob der nicht ausdrücklich von der Rücktrittserklärung umfasste Prüfungsteil bestanden oder (endgültig) nicht bestanden worden ist. Auch die Klageerhebung und –begründung sind nicht geeignet, diesen Verstoß gegen den Antragsgrundsatz zu heilen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 – 5 S 2429/12 –, juris, Rn. 33; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorbem. § 68 Rn. 5a, § 42 Rn. 6. Ebenso wenig ändert es an der Unzulässigkeit der Klage etwas, dass sich die Behörde zur Sache eingelassen hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 – 5 S 2429/12 –, juris, Rn. 33 2. Die Klage ist darüber hinaus mit ihrem – klägerinnenfreundlich ausgelegten – Hauptantrag auch unbegründet. Der Bescheid vom 26.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils als bestanden (dazu a)) noch auf Genehmigung eines Prüfungsrücktritts vom schriftlichen und vom mündlich-praktischen Prüfungsteil (dazu b)). a) Die Klägerin hat die schriftliche Prüfung nicht bestanden. Die Anzahl der von ihr zutreffend beantworteten Fragen liegt unterhalb der maßgeblichen Bestehensgrenze. Nach § 14 Abs. 6 ÄApprO ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zu-treffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Ausgehend davon hat der Beigeladene die absolute Bestehensgrenze zutreffend bei 60 Prozent der „gestellten Fragen“ gezogen. Als gestellt gelten dabei nach § 14 Abs. 4 Satz 4 ÄApprO nur die Fragen, die bei der Überprüfung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO nicht als fehlerhaft festgestellt wurden. Dies waren hier – nach der Eliminierung von 5 Fragen – 315 Fragen, so dass die Bestehensgrenze bei 189 Punkten lag. Auch die Berechnung der relativen Bestehensgrenze begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Berechnung der relativen Bestehensgrenze nicht auf die Anzahl der Prüfungsfragen und damit der erreichbaren Gesamtpunktzahl. Bezugspunkt sind eindeutig nach dem Wortlaut (§ 14 Abs. 6 ÄApprO) die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an der Prüfung erstmals teilgenommen haben. Diese als Referenzkohorte bezeichnete Gruppe erzielte im streitgegenständlichen Prüfungstermin eine Durchschnittleistung von 243,7 Punkten. Die relative Bestehensgrenze von maximal 22 % (in Bezug auf 243,7 Punkte) unter dieser Referenzleistung lag demnach bei 191 Punkten, so dass hier die absolute Bestehensgrenze Anwendung fand. Die von der Klägerin monierte zweite Referenzgruppe vermag die Kammer nicht zu erkennen. Sollte sie damit auf den Umstand abzielen, dass die beiden Bestehensgrenzen unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben, nämlich die Anzahl der gestellten Fragen einerseits und die durchschnittliche Prüfungsleistung der Referenzkohorte andererseits, ist gegen diese von der ÄApprO so vorgegebene Berechnung nichts zu erinnern. Soweit die Klägerin einwendet, dass bei der Berechnung der relativen Bestehensgrenze stets auch die individuelle Bestehensgrenze der jeweiligen Mitglieder der Referenzkohorte zu berücksichtigen sei, dringt sie damit nicht durch. Eine individuelle Bestehensgrenze kann sich für den Prüfling aus der Eliminierung fehlerhafter Fragen ergeben, auf die der Prüfling indes eine richtige Antwort gegeben hat. Sie folgt aus dem Benachteiligungsverbot des § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO. Sie kann nach der Systematik des § 14 ÄApprO daher frühestens dann in Betracht kommen, wenn es um die Prüfung geht, ob dem einzelnen Prüfling durch die Eliminierung fehlerhafter Fragen ein Nachteil entstanden ist. Für die Berechnung der relativen Bestehensgrenze nach § 14 Abs. 6 2. Alt. ÄApprO ist hingegen zunächst von den durchschnittlichen Prüfungsergebnissen der Referenzkohorte auszugehen, die diese ohne Berücksichtigung der eliminierten Fragen (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 4 ÄApprO) erzielt haben. Der Klägerin ist – wie von § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO gefordert – durch die Eliminierung fehlerhafter Fragen auch kein Nachteil entstanden, der sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der Beigeladene die individuelle Bestehensgrenze der Klägerin unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleiches infolge der Eliminierung fehlerhafter Prüfungsfragen zutreffend berechnet hat. Etwaige Zweifel bestehen jedenfalls nicht hinsichtlich der mitgeteilten Berechnung der (individuellen) absoluten Bestehensgrenze, die unter Berücksichtigung der von der Klägerin zutreffend beantworteten, später jedoch eliminierten Frage von insgesamt 316 Fragen ausgeht und die Grenze von mindestens 60 % bei 190 Fragen zieht. Dahinter bleibt die Klägerin mit ihrer um eine richtig beantwortete Frage erhöhte Anzahl der richtigen Antworten von dann 178 weiterhin zurück. Dass der Beigeladene eine entsprechende Vergleichsberechnung auch für die relative Bestehensgrenze vorgenommen hätte, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Allerdings könnte die Klägerin angesichts ihres Prüfungsergebnisses auch ihre individuelle relative Bestehensgrenze nicht erreichen. Bei der Vergleichsberechnung im Falle des Vorliegens einer eliminierten, mehrfach beantwortbaren Frage, bei der der Prüfling eine richtige Antwort angegeben hat, wird diese richtige Antwort dem Prüfling gutgeschrieben und gleichzeitig die relative Bestehensgrenze des § 14 Abs. 6 ÄApprO um die Antwortanteile der Referenzgruppe erhöht, die auf alle vertretbaren Antworten der Frage entfallen. Auf diese Weise wird einerseits eine Benachteiligung des betroffenen Prüflings als Folge der Eliminierung der von ihm vertretbar beantworteten Fragen vermieden und andererseits sichergestellt, dass er gegenüber den anderen Prüflingen, die die Frage ebenfalls vertretbar beantwortet haben, nicht bevorzugt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 6 C 8.94 –, juris, Rn. 28; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 599. Unabhängig davon, ob es sich bei der hier in Rede stehenden eliminierten Frage 152, die die Klägerin entsprechend der Musterantwort richtig beantwortet hat, um eine mehrfach beantwortbare Frage oder wenigstens um eine Frage, die zwar fehlerhaft, aber noch beantwortbar war, vgl. zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des Benachteiligungsverbots BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 6 C 8.94 –, juris, Rn. 28, gehandelt hat, könnte sich die Anzahl der von der Klägerin richtig beantworteten Fragen höchstens um die Zahl 1 auf 178 erhöhen. Wenn sämtliche Angehörige der Referenzkohorte im Unterschied zur Klägerin die Frage 152 ausgehend von der Musterantwort falsch beantwortet hätten und damit die maßgebliche Durchschnittsleistung der Referenzkohorte nicht erhöht würde, läge die individuelle relative Bestehensgrenze unter Einbeziehung der Frage 152 weiterhin bei 191 Punkten. Da eine niedrigere individuelle relative Bestehensgrenze denklogisch ausgeschlossen ist, muss nicht weiter aufgeklärt werden, wo die Grenze tatsächlich zu ziehen gewesen wäre. Die im Klageverfahren angestellten Berechnungen zur Verschiebung der (individuellen) absoluten Bestehensgrenze auf Werte über 60 % verkennen, dass die ÄApprO von „mindestens“ 60 % spricht. Soweit die Klägerin also die Bestehensgrenze ausgehend von dem von dem Beklagten mitgeteilten Punktewert zieht, können sich mathematisch Dezimalwerte ergeben, weil in der Klausur nur volle Punkte erreicht werden können und im Falle einer zwischen zwei Zahlen liegenden Bestehensgrenze die höhere Zahl erreicht werden muss, um die Grenze von 60 % mindestens überschreiten zu können. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22.02.2000 – 4 B 2.99 –, juris, Rn. 24. Die Kammer teilt ferner nicht die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der relativen Bestehensgrenze in § 14 Abs. 6 2. Alt. ÄApprO. Die relative Bestehensgrenze dient dem Zweck, den Eigenheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens, zu denen insbesondere ein nicht im Vorhinein verlässlich bestimmbarer Schwierigkeitsgrad gehört, zu begegnen. Das Bundesverfassungsgericht fordert daher, dass die Bestehensgrenze sich nicht allein aus einem Vomhundertsatz der geforderten Antworten ergeben darf, sondern in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen muss. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris, Rn. 75. Die in § 14 Abs. 6 2. Alt. ÄApprO für die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung normierte relative Bestehensgrenze wird dem gerecht. Durch das Abstellen auf diejenigen Studierenden als Referenzgruppe eines Prüfungstermins, die jeweils nach der Mindeststudienzeit erstmals an der Prüfung teilgenommen haben, hat der Verordnungsgeber den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen Rechnung getragen, die im Hinblick auf die Geeignetheit einer relativen Bestehensgrenze zu beachten sind. Ebenso wie bei absoluten Bestehensregeln ist auch die Geeignetheit einer relativen Bestehensregel an deren Zweck zu messen. Dieser Zweck besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris, Rn. 79. Das Anknüpfen an eine Referenzgruppe wie die in § 14 Abs. 6 ÄApprO beschriebene erscheint in diesem Sinne unbedenklich, da die betreffenden Studenten nach statistischen Erhebungen des Beigeladenen konstant gute Prüfungsleistungen erbringen. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13.10.2010 – 3 B 216/10 –, juris, Rn. 32 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 1052; Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte, BR-Drs. 372/1/86, S. 44 f. Für die Referenzgruppe als eine Gruppe potentiell besonders motivierter und leistungsstarker Kommilitonen eignen sich die Erstteilnehmer einer Klausur statistisch gesehen deshalb besonders gut, weil diese besonders motiviert und leistungsstark sind. Ihre Ergebnisse sind daher in der Regel im oberen Leistungsbereich anzusiedeln, wohingegen die Ergebnisse von Prüflingen, die eine Klausur wiederholen, statistisch betrachtet weniger gut ausfallen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.07.2014 – 3 L 243/13 –, juris, Rn. 35. Unter Berücksichtigung der dem Normgeber zustehenden weiten Einschätzungsprärogative ist jedenfalls kein Verfassungsverstoß darin zu sehen, dass Prüfungswiederholer – anders als es die Klägerin für richtig hielte – nicht zur Referenzgruppe zählen. Vom weiten Spielraum des Normgebers ist ebenfalls die konkrete Festlegung der relativen Bestehensgrenze bei 78 % der Durchschnittsleistung der Referenzkohorte gedeckt. Diese durch die 5. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte eingeführte und bis heute bestehende Festlegung beruht auf sachlichen Erwägungen und geht auf Erfahrungen aus vorangegangen Prüfungsterminen zurück. Vgl. zur Entwicklung der relativen Bestehensgrenze Becker, Der Parlamentsvorbehalt im Prüfungsrecht, NJW 1990, 273, 274; Birnbaum, Rechtliche Anforderungen an das Antwort-Wahl-Verfahren, LKV 2004, 533, 535. Der 22 %-Gleitklausel ging unmittelbar eine Bestimmung voraus, wonach die Prüfung auch bestanden war, wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen die bundesdurchschnittliche Prüfungsleistung um nicht mehr als 18 % unterschritt und nicht unter 50 % der gestellten Fragen lag (sog. 50 %-Anker). In der Begründung zur Festlegung der Gleitklausel bei 22 % heißt es: „Die Erfahrungen haben gezeigt, dass beim Absinken des durchschnittlichen Prüfungsergebnisses auf unter 61 % zutreffender Antworten die Misserfolgsquote trotz der „18%-Gleitklausel“ stark ansteigt. Dies ist insbesondere bei den Ärztlichen Prüfungen in den Jahren 1981 bis 1985 deutlich geworden. Mit der Neufassung sollen einerseits extreme Abweichungen bei den Misserfolgsquoten vermieden, andererseits die Qualität des Prüfungsmaßstabes gewahrt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass künftig als qualifizierte Bemessungsgrundlage die Prüfungsergebnisse derjenigen Studierenden herangezogen werden, die ihr Studium im vorgeschriebenen Mindestzeitraum absolviert haben. Erfahrungsgemäß erbringen diese konstant gute Prüfungsleistungen. Die vorgeschlagene Bestehensregel wurde in Modellrechnungen für die Jahre 1979 bis 1985 überprüft. Die Ergebnisse zeigen, dass die vereinzelt aufgetretenen starken Abweichungen von den durchschnittlichen Prüfungsergebnissen ausbleiben, da die neue Bestehensregel unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der jeweiligen Prüfung berücksichtigt.“ Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte, BR-Drs. 372/1/86, S. 44 f. Darüberhinausgehende Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner zeitlich nachfolgenden Entscheidung (zu der Rechtslage unter der alleinigen Geltung einer absoluten (=starren) Bestehensgrenze), Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris, nicht aufgestellt. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr durch die Bearbeitung der fehlerhaften Fragen ein Nachteil in Gestalt eines Zeitverlustes entstanden sei. Der schriftliche Prüfungsteil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung findet gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Die Prüfung dauert jeweils 4 Stunden. In 4 Stunden sind 160 Prüfungsfragen zu beantworten (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO i. V. m. Anlage 9). Für die Beantwortung jeder Prüfungsfrage steht daher durchschnittlich eine Zeitspanne von 90 Sekunden zur Verfügung. Jede Prüfungsfrage zählt gleich (§ 14 Abs. 6 ÄApprO). Das Antwort-Wahl-Verfahren kommt den Prüflingen mit der Ermöglichung einer erheblichen „Ratequote“, der weitestgehenden Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen und der jeweiligen Festlegung einer von der durchschnittlichen Leistung bestimmter Prüflinge abhängigen relativen Bestehensgrenze (§ 14 Abs. 6 2. Alt. ÄApprO) entgegen. Auf die relative Bestehensgrenze wirken nämlich sämtliche Umstände ein, die geeignet sein können, alle Prüflinge vom Erreichen der absoluten Bestehensgrenze der Beantwortung von 60 Prozent der gestellten Aufgaben (§ 14 Abs. 6 1. Alt. ÄApprO) abzuhalten. Hierzu gehören auch vereinzelt gestellte fehlerhafte Prüfungsfragen. Das Antwort-Wahl-Verfahren verlangt jedoch vom Prüfling ein systemgerechtes Prüfungsverhalten. Ein Prüfling, der sich bei Ablegung der streitgegenständlichen Prüfung in Kenntnis der Prüfungsbedingungen systemgerecht verhält, erleidet durch Prüfungsfragen, die er – aus welchem Grund auch immer – nicht beantworten kann, keinen nennenswerten Zeitverlust, weil er bei der von ihm zu erwartenden systemgerechten Arbeitsweise dazu gezwungen ist, sich nach kurzer Überlegung für die Wahl einer Antwort zu entscheiden, um genügend Zeit für die Beantwortung der übrigen Fragen zu haben. Anders als z. B. in den Klausurarbeiten der juristischen Staatsprüfungen, in denen in 5 Stunden ein Fall zu lösen ist oder nur wenige Fragen zu beantworten sind und in denen das Verstehen der Aufgabenstellung von entscheidender Bedeutung für das Gelingen der gesamten Prüfungsarbeit sein kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.1996 – 6 C 3.95 –, juris, Rn. 43, ist bei einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung der vorliegenden Art grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass vereinzelt gestellte fehlerhafte Prüfungsfragen zu einer längeren und daher zu nachteiligen Folgen (Verunsicherung, Irritation, Panik, Zeitverluste) für die übrigen Prüfungsteile führenden Befassung des Prüflings mit diesen Fragen führen. Eine unbeantwortbare Einzelfrage stellt sich im Antwort-Wahl-Verfahren des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung für den Prüfling typischerweise nicht anders dar als eine der sonstigen fehlerfrei gestellten schwierigeren Fragen, deren Lösung ihm nicht gelingt. Da im Antwort-Wahl-Verfahren gerade auch wegen der Vielzahl der Fragen keine absolut fehlerfreie Aufgabenstellung gewährleistet werden kann, wird ein Prüfling in diesem Verfahren selbst mit vereinzelten fehlerhaften Fragestellungen rechnen und sein Prüfungsverhalten darauf einstellen müssen in dem Sinne, dass er schwierig erscheinenden Fragen keinen unangemessen hohen Anteil seiner Prüfungszeit widmet. Vgl. zum Ganzen VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2007 – 5 K 1311/07 –, juris, Rn. 29 m. w. N. b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines Prüfungsrücktritts. Da die Klägerin unstreitig nicht vor Absolvierung der Prüfungen und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ihren Rücktritt erklärt hat, kommt nur ein nachträglicher Prüfungsrücktritt in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Genehmigung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei einem nachträglichen Rücktritt kommt dem Merkmal der Unverzüglichkeit besondere Bedeutung zu. Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Unverzüglichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, um Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern. Eine solche – den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende – zusätzliche Prüfungschance verschafft sich unter anderem derjenige, der zwar tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands gleichsam probeweise der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen. Ein Prüfungsrücktritt aus krankheitsbedingten Gründen ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erwartet werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt, er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands bemühen. Je später der Prüfling, der die materielle Beweislast für den Rücktrittsgrund trägt, die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, desto eher ist ein Verstoß gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten anzunehmen. Als in der Regel besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts ist es zu werten, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit wartet, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekannt gegeben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 11 ff., Beschlüsse vom 03.01.1994 – 6 B 57.93 –, juris, Rn. 4 ff., vom 02.08.1984 – 7 B 129.84 –, juris, Rn. 2, und vom 22.09.1993 – 6 B 36.93 –, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 07.01.2009 – 7 ZB 08.1478 –, juris, Rn. 11. Eine genaue Kenntnis der geltend gemachten Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ist nach dem Gesagten nicht notwendig. Insbesondere kommt es auf eine genaue Anamnese insoweit zunächst einmal nicht an. Denn das Erfordernis einer unverzüglichen Geltendmachung der Rücktrittgründe dient auch dazu, dass die Prüfungsbehörde – nach Geltendmachung – das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit und die ihr zugrunde liegende Anamnese selbst genau überprüfen kann. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 30.04.2008 – 14 A 3072/07 –, juris, Rn. 13, und vom 07.11.2012 – 14 A 2325/11 –, juris, Rn. 4. Dazu, dass bereits eine ungefähre Kenntnis der Erkrankung ausreichend ist vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 6 C 28.92 –, juris, Rn. 32. Nach diesen Grundsätzen kommt ein nachträglicher Prüfungsrücktritt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einem wichtigen Grund im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Die Klägerin konnte – bis zuletzt – eine (gesundheitsbedingte) Prüfungsunfähigkeit weder für die beiden Tage der Aufsichtsarbeit am 21. und 22.08.2018 noch für die mündliche Prüfung darlegen. Sie beruft sich ausschließlich auf eine außergewöhnliche (psychische) Belastung nach dem Tode ihres Großvaters. Den Zeitpunkt des Todes ihres Großvaters umschreibt die Klägerin mit „kurz vor den Prüfungsterminen“, „unmittelbar vor den Klausuren“ und „kurz zuvor [bezogen auf den „Tag der Prüfung“]“. Ein genaues Datum geschweige denn eine Sterbeurkunde liegt dem Gericht nicht vor. Auch hinsichtlich ihrer konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen belässt es die Klägerin bei einem bloßen Vorbringen, ohne Atteste, ärztliche Bescheinigungen oder sonstige Nachweise zum Beleg ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung vorzulegen. Die Klägerin ist – wie alle übrigen Prüfungsteilnehmer auch – bereits mit der Ladung auf das Erfordernis eines (ggfls. amtsärztlichen) Attestes im Falle des krankheitsbedingten Prüfungsrücktritts hingewiesen worden. Das vollständige Fehlen jeglichen Nachweises bietet demnach auch für das Gericht keinen Ansatzpunkt, im Wege der Amtsermittlung weitere Aufklärungen vorzunehmen. Die Klägerin hat die Gründe für ihren Rücktritt auch nicht unverzüglich mitgeteilt. Sie hat erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2019, mithin fast 6,5 Monate nach der schriftlichen und 6 Monate nach der mündlich-praktischen Prüfung, eine Prüfungsunfähigkeit erklärt. Mit Blick auf ihren Vortrag, dass sie infolge des vor der Prüfung miterlebten Todes des Großvaters psychisch beeinträchtigt gewesen sei, hätte die Klägerin schon früher auf ihre schlechte gesundheitliche Situation und deren vermeintliche Auswirkungen auf ihre Prüfungsfähigkeit hinweisen müssen. Soweit sie dies damit zu erklären versucht, dass ihr mit Bescheid vom 26.09.2017 von Seiten des Prüfungsamtes deutlich gemacht worden sei, dass ein Rücktritt wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht mehr genehmigt werde, kann sie damit nicht gehört werden. Zwar trifft es zu, dass der damalige Rücktritt von der mündliche-praktischen Prüfung nicht genehmigt worden ist, weil aus Sicht des Beklagten ein Dauerleiden vorgelegen habe. Dies berechtigt aber nicht zu der Annahme, dass ein Rücktritt infolge einer gänzlich neuen Ursache (Tod des Großvaters) mit entsprechenden Auswirkungen auf die psychische Gesundheit ebenfalls als Dauerleiden qualifiziert werden würde. Unabhängig davon hätte der Klägerin gegen jede Entscheidung des Prüfungsamtes ein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden, der eine volle gerichtliche Überprüfung der Frage der Prüfungsunfähigkeit bewirkt hätte. Nichts anderes folgt im Ergebnis aus den „Warnhinweisen“ der Rücktrittsgenehmigungen vom 27.03.2017, 04.04.2017 und 16.04.2018. Diese beschränkten nicht das Recht der Klägerin, im Falle des Vorliegens von Rücktrittsgründen diese auch geltend zu machen. Die Hinweise verstoßen auch nicht gegen das Recht des Prüflings auf ein faires Prüfungsverfahren. Insbesondere konnten sie die Klägerin nicht derart unter Druck setzen, dass sie von der Geltendmachung ihrer Rechte absieht. Hierbei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass es sich hinsichtlich beider Prüfungsteile um den jeweils letzten Prüfungsversuch gehandelt hat. Der Klägerin wird die Bedeutung dieser Versuche bewusst gewesen sein. Ebenso war sie – aufgrund der vorangegangenen Rücktritte – mit dem Procedere des Prüfungsrücktritts hinlänglich vertraut. Mit den Warnhinweisen vom 27.03.2017 und 04.04.2017 bezog sich der Beklagte auf den Rücktritt wegen gesundheitlicher Probleme aus dem „depressiven Formenkreis“. Allerdings ging den Hinweisen – wie der Klägerin bekannt ist – stets die Feststellung einer depressiven Störung auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung voraus. Nur darauf bezogen konnte der Hinweis aus Empfängersicht redlicher Weise zu verstehen sein. Dies ergibt sich insbesondere deutlich aus dem Bescheid vom 26.09.2017, mit dem ein Rücktritt wegen ebenjener psychischen Probleme abgelehnt worden ist. Das aus Sicht des Beklagten vorliegende Dauerleiden bestand in den psychischen Beeinträchtigungen „aufgrund eines einige Jahre zurückliegenden Traumavorfalls“. Dass damit zugleich die psychische Beeinträchtigung infolge des Todes eines nahen Angehörigen als Dauerleiden qualifiziert worden sei, kann nicht angenommen werden. Hinsichtlich des Hinweises vom 16.04.2018 mag dahinstehen, inwieweit sich die Klägerin bei einer akuten Gastroenteritis davon abgehalten gesehen haben könnte, einen Rücktritt zu erklären. Soweit das Prüfungsamt in dem Hinweis zugleich eine zukünftige Handhabung bei erkanntem prüfungstaktischen Ausstiegsverhalten mitteilt, bedarf dies keiner näheren Betrachtung. Zwar mag diese „Ankündigung“, insbesondere „auch unter Berücksichtigung von ggfs. amtsärztlich attestierten gesundheitlichen Beschwerden“ einer eingehenden rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Allerdings steht ein solcher Vorwurf im Falle der Klägerin bei dem hier streitgegenständlichen Prüfungsversuch im Herbst 2018 überhaupt nicht im Raum. Vielmehr beruft sich die Klägerin nunmehr auf eine Prüfungsunfähigkeit, die bereits am ersten Klausurtag vorgelegen habe. Von der Geltendmachung dieses Rücktrittsgrundes kann sich die Klägerin nicht aufgrund der Ausführungen des Prüfungsamtes zum prüfungstaktischen Ausstiegsverhalten nach dem ersten Prüfungstag gehindert gesehen haben. Soweit die Klägerin schließlich – pauschal – geltend macht, sie habe wegen ihrer psychischen Probleme den Rücktritt nicht früher erklären können, fehlt auch insoweit jeglicher Nachweis etwa in Form eines ärztlichen Attestes. Von einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit kann ebenfalls keine Rede sein. Die Klägerin wusste nach eigenen Angaben um ihrem angeblich schlechten Gesundheitszustand, der sich in Schlaf- und Essstörungen sowie Konzentrationsschwierigkeiten gezeigt habe, und hätte die negativen Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeiten erkennen müssen. Dass sie, wie sie selbst vorträgt, trotz Prüfungsunfähigkeit zur Prüfung angetreten ist und sich nur durch die vorherige Ablehnung eines Rücktrittsgesuchs von der Geltendmachung des Rücktritts abgehalten fühlte, spricht eindeutig dafür, dass ihr die gesundheitlichen Einschränkungen bekannt waren und sie sich dennoch der Prüfung gestellt hat. Zu dem Einwand, dies sei nicht aus freien Stücken geschehen, kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. II. Der auf eine erneute Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig und unbegründet. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass mit dem Antrag zugleich die Verpflichtung zur Genehmigung des Rücktritts von beiden Prüfungsteilen mitumfasst wäre, bliebe es dabei, dass es ein Rücktrittsgesuch hinsichtlich des mündlich-praktischen Prüfungsteils nicht gibt. Darüber hinaus fehlt es an einem Anspruch auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen unter I. 2. b) Bezug genommen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 1. HS VwGO) ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und unter Berücksichtigung der Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.