Urteil
23 K 338/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0622.23K338.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Zuordnung seines Dienstortes zur Stufe 5 der Auslandszuschlagsverordnung im Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019. Der Kläger wird als Soldat im Dienste der Beklagten am Dienstort G. S. , USA, verwendet. Bis zum 30. Juni 2018 war dieser Dienstort der Auslandszuschlagsstufe 8 zugeordnet. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 gab der Kläger in seiner Funktion als Leiter des Heeresverbindungsstabs USA 0 und unter Verwendung des entsprechenden Briefkopfes eine Bewertung zur Einzelerhebung G. . S. für Auslandszuschlag ab und beantragte eine solche für den Dienstort. Dabei nahm er Bezug auf ein Schreiben des Bundesministerium der Verteidigung vom 24. Mai 2018 an die Bundeswehrverwaltungsstelle USA/CA, in welchem um konkrete Bestätigung gebeten wurde, welche der Dienstorte einer Einzelbewertung unterzogen werden sollten. Der Kläger unterzeichnete sein Schreiben „im Auftrag“. Er führte unter anderem aus, dass die „Fürsorge für die hier stationierten Soldaten fahrlässig vernachlässigt würde“, wenn die Zuordnung von G. S. aufgrund der durchzuführenden Einzelbewertung erst zum 1. Juli 2019 erfolge. Dieses Schreiben findet sich nicht in der Personalakte des Klägers. Mit der neunten Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung wurde G. S. ab dem 1. Juli 2018 der Stufe 5 zugeordnet, da es ab dann dem Amtsbezirk B. zugeordnet wurde. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 wandte sich der Kläger, erneut unter Verwendung des Briefkopfes Leiter des Heeresverbindungsstabs USA 0 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und äußerte seine Bedenken über die Herabstufung des Auslandszuschlags. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages holte daraufhin eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung ein. Mit der zehnten Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung wurde G. S. ab dem 1. Juli 2019 der Stufe 9 zugeordnet, nachdem eine Einzelerhebung für diesen Standort durchgeführt worden war. Mit Schreiben vom 14. August 2019 beantragte der Kläger die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Stufe 5 und 9 des Auslandszuschlags für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsamt der Beklagten. Dies begründete er damit, dass bereits zum 1. Juli 2018 eine Einzelerhebung für seinen Dienstort hätte erfolgen müssen. Mit Bescheid vom 29. August 2019, zugestellt am 20. September 2019, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass der Auslandszuschlag für den fraglichen Zeitraum entsprechend der geltenden Auslandszuschlagsverordnung, mithin Stufe 5, ausbezahlt worden sei. Am 10. Oktober 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er begründete diesen damit, dass die Zuordnung seines Dienstortes zur Auslandszuschlagsstufe 5 für den fraglichen Zeitraum rechtswidrig gewesen sei. Er habe bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2018 gegenüber seinem Dienstherrn der Herabsetzung des Auslandszuschlags widersprochen und sich auch an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gewandt. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheids. Die Auslandsbesoldung unterliege einer strikten Gesetzesbindung. Der Kläger hat am 18. Januar 2020 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Zuordnung des Dienstortes G. S. zur Auslandszuschlagsstufe 5 in der Auslandszuschlagsverordnung im Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 sei rechtswidrig. Der Dienstort G. S. sei in keiner Weise vergleichbar mit den Bedingungen in B. . Er ist ferner der Ansicht, dass sein Schreiben vom 18. Juni 2018 eine hinreichende Geltendmachung des seiner Ansicht nach zu niedrigen Auslandszuschlags darstelle. Jedenfalls sei die Geltendmachung im August 2019 aber rechtzeitig für das zu der Zeit laufende Haushaltsjahr gewesen, da aufgrund der Differenzhöhe zwischen der Auslandszuschlagsstufe 8 bzw. 9 und 5 die amtsangemessene Mindestalimentation betroffen sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstortes G. S. , USA, zur Stufe 5 der Auslandszuschlagsverordnung ab dem 01. Juli 2018 in seinen Rechten verletzt wird, und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 aufzuheben soweit er dieser Feststellung entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass Besoldungsansprüche, insbesondere Begehren, einen Auslandszuschlag auf der Grundlage einer höheren Dienstortstufe zu erhalten als in der Auslandszuschlagsverordnung vorgesehen, der vorherigen Geltendmachung bedürfen. Hier habe der Kläger die Auszahlung der Differenz aber erst im Nachhinein beantragt. Im Übrigen sei die Zuordnung von Dienstorten zu Amtsbezirken und deren pauschalisierende Bewertung rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er durch die Zuordnung seines Dienstortes G. S. , USA, zur Auslandszuschlagsstufe 5 für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 in seinen Rechten verletzt werde. Dem Kläger fehlt das berechtigte Interesse an der Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Es liegt kein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur vor. Der Kläger beruft sich zwar vorliegend auf ein wirtschaftliches Interesse, ein nachträglicher finanzieller Ausgleich einer etwaigen Fehleinstufung scheidet im Falle des Klägers jedoch aus, da er einen entsprechenden Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht hat. Denn der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung gilt auch für das Begehren, einen Auslandszuschlag auf Grundlage einer höheren Zonenstufe zu erhalten als derjenigen, die in der Auslandszuschlagsverordnung für den Dienstort festgelegt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2017 – 2 C 60.16 –, Rn. 14 ff., juris. Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung. Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich. Diese Rechtsprechung folgt dem Grundgedanken, dass der Beamte oder Soldat kundtun muss, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will. Sein Begehren kann nicht durch bloße Rechtsanwendung der Behörden entschieden werden, sondern setzt eine Klärung der normativen Grundlagen der Besoldung voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 60.16 –, Rn. 14 - 22, juris. Bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, BVerfGE 140, 240-316, Rn. 170, m.w.N. Soweit der geltend gemachte Anspruch nicht auf die verfassungswidrige Unterschreitung der Mindestalimentation zurückgeführt wird, ist nur eine Rückwirkung erforderlich, die einen Anspruch auf Nachzahlung ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239-267, Rn. 83. Bei der Geltendmachung eines zu niedrigen Auslandszuschlags handelt es sich unabhängig von der Differenz zwischen der festgesetzten und der begehrten Auslandszuschlagsstufe nicht um die Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unterschreitung der Mindestalimentation. Denn der Auslandszuschlag wird zusätzlich zum Grundgehalt gewährt und betrifft daher schon im Ausgangspunkt nicht die amtsangemessene Alimentation. Mit dem Auslandszuschlag sollen vielmehr allein der materielle Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland abgegolten werden (§ 53 Abs. 1 S. 1 BBesG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2017 – 2 C 60.16 –, Rn. 22, juris und Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 2 B 5.16 –, Rn. 15, juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichten würde, bei der Festsetzung der Bezüge einen spezifischen Ausgleich für regional erhöhte Lebenshaltungskosten zu gewähren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330-356, Rn. 44. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber also nicht, bei der Festsetzung der Beamtenbezüge einen spezifischen Ausgleich für regional erhöhte Lebenshaltungskosten zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2017 – 2 C 60.16 –, Rn. 22. Indem es sich bei der Geltendmachung eines zu niedrigen Auslandszuschlags nicht um die Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unterschreitung der Mindestalimentation handelt, kann der Anspruch grundsätzlich erst zukünftig, d.h. ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat anerkannt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2017 – 2 C 60.16 –, Rn. 18, juris. Hier hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 14. August 2019 gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht, dass er einen zu geringen Auslandszuschlag für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 erhalten habe. Damit fehlt es an der Geltendmachung des Anspruchs vor Beginn des streitigen Zeitraums. Insbesondere das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 18. Juni 2018 stellt keine Geltendmachung in diesem Sinne dar. Denn dieses Schreiben erfolgte bereits nicht im eigenen Namen. Es handelt sich bei dem Schreiben vielmehr um die Beantragung der Einzelfallbeurteilung des Dienstortes entsprechend der Aufforderung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Schreiben vom 24. Mai 2018 in seiner Funktion als Leiter des Heeresverbindungsstabs USA 0, aber nicht um die persönliche Geltendmachung des Klägers einer zu geringen Besoldung gegenüber seinem Dienstherrn. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er das Schreiben mit dem Briefkopf seiner Funktion als Leiter des Heeresverbindungsstabs USA 0 verfasste und es „im Auftrag“ unterzeichnete. Zum anderen ergibt sich dies aus dem Inhalt des Schreibens, indem der Kläger in seiner Funktion als Leiter des Heeresverbindungsstabs USA 0 geltend macht, dass „die hier stationierten Soldaten fahrlässig vernachlässigt“ würden, wenn eine Herabstufung des Auslandszuschlags erfolge. Der Kläger nimmt in dem Schreiben auch inhaltlich Bezug auf das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Mai 2018 und hat selbst vorgetragen, sein Schreiben auf Aufforderung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Mai 2018 verfasst zu haben. Dementsprechend folgerichtig findet sich dieses Schreiben auch nicht in der Personalakte des Klägers bei der Beklagten. Würde das hier vorliegende Schreiben des Klägers auch als eigener Antrag gewertet werden, so würde der Kläger auch gegenüber den übrigen in G. . S. zu dem Zeitpunkt stationierten Soldaten übervorteilt werden, indem die Übrigen Soldaten nicht in Ihrer Funktion angesprochen waren, eine Einzelfallbeurteilung zu beantragen. Auch das Schreiben des Klägers an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages stellt keine Geltendmachung einer zu niedrigen Besoldung beim Dienstherrn dar. Es ist nicht möglich Anträge an den Dienstherren über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zu stellen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob dieser - wie hier - die Eingabe eines Soldaten an seinen Dienstherren zur Stellungnahme weiterleitet. Dies ergibt sich schon daraus, dass es gem. § 9 S. 1 WBeauftrG im Ermessen des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages steht, die Tatsache der Eingabe und den Namen des Einsenders bekanntzugeben. Eine Eingabe beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages kann daher die Funktion des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bereits von der Konzeption des Amtes her nicht wahren. Der Wehrbeauftragte des Bundestages ist gerade Ausdruck der gegenseitigen Kontrolle der Staatsgewalten und steht dabei auf Seiten der Legislative, während die Streitkräfte Teil der Exekutive sind. Das Eingaberecht des Soldaten nach § 7 WBeauftrG stellt eine Art Petitionsrecht dar. Eine Petition kann aber nie einen Antrag bei der zuständigen Behörde ersetzen oder darstellen. Das vorliegende Schreiben des Klägers an den Wehrbeauftragten stellt zusätzlich aber auch der Form und dem Inhalt nach keinen persönlichen Antrag an den Dienstherrn dar. Auch dieses Schreiben verfasste der Kläger auf dem Briefkopf seiner Funktion als Leiter des Heeresverbindungsstabs USA 0 und auch in diesem Schreiben beklagt er die Benachteiligung sämtlicher in G. . S. stationierter Soldaten. Der Kläger wendet sich also vielmehr in altruistischer Weise an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages als eine Art Vertreter der Legislative im Versuch eine Verbesserung der Auslandszuschlagsstufe für sämtliche in G. . S. zu der Zeit stationierten Soldaten zu erreichen. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 begehrt, ist die Klage zwar als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat für den fraglichen Zeitraum den entsprechend der gem. § 53 Abs. 7 BBesG in der Auslandszuschlagsverordnung zugeordneten Stufe für seinen Dienstort G. S. , USA, festgelegten Auslandszuschlag erhalten. Eine rückwirkende Geltendmachung, dass diese Zuordnung rechtswidrig erfolgt sei, ist nicht möglich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Auslandsbesoldung unterliegt einer strikten Gesetzesbindung, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2017 – 2 C 60/16 –, Rn. 23 ff., juris, sodass die Beklagte auch nicht von dieser Zuordnung hätte abweichen dürfen. Der Kläger macht insoweit eine Besoldungsleistung geltend, die sich nicht unmittelbar aus dem geltenden Besoldungsrecht ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers kann nicht beziffert werden, da das Gericht auch bei erfolgreicher Klage keine konkrete Auslandszuschlagsstufe als rechtmäßig benannt hätte. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.