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Beschluss

19 L 859/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0707.19L859.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller am weiteren Einstellungsverfahren in die Laufbahngruppe 2.1 des Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2024 über den Bildungsgang Fachoberschule Polizei (FOS Polizei) 2022 weiter teilnehmen zu lassen, bis er unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung des Antragstellers entschieden hat, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Die Voraussetzungen sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnahmen. In den Fällen, in denen – wie hier – der Erlass der begehrten Anordnung zu einer zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nach dem jetzigen Sach- und Streitstand keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst. Bei der Entscheidung über die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst muss sich der Dienstherr an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Allerdings vermittelt diese Grundrechtsnorm, gleichermaßen wie die zu ihrer Konkretisierung auf landesrechtlicher Ebene erlassenen Normen § 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol NRW, keinen strikten Rechtsanspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. hier der einer Einstellung vorgelagerten Vergabe eines Praktikumsplatzes nach § 12 LVO Pol NRW. Der Dienstherr hat jedoch bei der Auswahl der Bewerber für die Einstellung den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten. Wenn die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Ausschluss eines Bewerbers nur gerechtfertigt, wenn es an der erforderlichen Eignung - etwa in gesundheitlicher Hinsicht -, der Befähigung oder der fachlichen Leistung im Vergleich mit den Mitbewerbern mangelt. Aus dem Erfordernis der gesundheitlichen Eignung folgt, dass in den Polizeidienst nur eingestellt werden kann, wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol NRW polizeidiensttauglich ist (vgl. für die Vergabe eines Praktikumsplatzes § 12 Nr. 1 LVOPol, der auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LVOPol verweist). Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung hat sich zum einen auf den Einstellungstermin und zum anderen auch auf die künftige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst zu beziehen. Ist die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers im Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht gegeben, darf er nicht eingestellt werden. In Bezug auf die künftige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst bedarf es einer auf den konkreten Gesundheitszustand des Bewerbers und seine individuelle Konstitution bezogenen Prognose. Die Polizeidienstfähigkeit eines im Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung - also aktuell - polizeidienstfähigen Bewerbers kann im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf zu verneinen sein. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze (vgl. § 114 Abs. 1 LBG NRW). Es kommt darauf an, ob der Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst voraussichtlich bis zum Erreichen dieser Altersgrenze, mithin bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügen wird. Die Polizeidienstfähigkeit fehlt, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen dieser Altersgrenze dauernd polizeidienstunfähig oder bis dahin regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten aufweisen werden wird. OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2020 – 6 B 602/20 –, juris Rn. 14 ff. m. w. N. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu, OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2020 – 6 B 602/20 –, juris Rn. 8 ff. m. w. N. Er hat die gesundheitliche Eignungsprognose zudem auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 28. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind derzeit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller unter einer Farbsinnstörung leidet, die zu der Annahme einer gegenwärtigen Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers führt. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Genügt er den damit einhergehenden gesundheitlichen Anforderungen nicht, ist er polizeidienstunfähig. Dies ist der Fall, wenn ein Polizeivollzugsbeamter nur über eine verminderte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder eine verminderte seelische Belastbarkeit verfügt, aufgrund derer er nur eingeschränkt einsetzbar ist, aber auch dann, wenn die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge. Denn dann ist der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG) gehalten, den Betroffenen vor vermeidbaren Risiken zu schützen, indem er ihn in dem in Rede stehenden Aufgabenbereich möglichst nicht einsetzt. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 – 6 A 2111/14 –, juris Rn. 95 ff. Es obliegt zunächst dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 –, juris, Rn. 12. Der Begriff der Polizeidiensttauglichkeit wird maßgeblich konkretisiert durch die Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Begutachtung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ – PDV 300 –. Diese PDV fasst die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnenen, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigenden (ärztlichen) Erfahrungssätze zusammen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2013 – 6 B 1226/13 –, juris, Rn. 5. Als gesundheitlich nicht geeignet kann ein Bewerber beurteilt werden, wenn ein oder mehrere Merkmale festgestellt werden, die in der Anlage 1 der PDV 300 aufgeführt sind und nach konkreter Beurteilung im Einzelfall die jetzige gesundheitliche Nichteignung nach sich ziehen oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft zur gesundheitlichen Nichteignung führen würden. Nach Ziffer 5.3.1 der Anlage 1 der PDV 300 ist ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, bei dem eine Farbensinnstörung vorliegt. Bei dem Antragsteller liegt eine solche Farbensinnstörung in Form einer angeborenen Rot-Grün-Störung vor. Der Antragsteller hat diesbezüglich ein Attest des Augenarztes U. vom 18.01.2022 vorgelegt, wonach bei dem Antragsteller nach einer Prüfung nach Isihara eine angeborene Rot-Grün-Störung vorliegt. Mit Attest vom 11.03.2022 hat der Arzt den Anomaliequotienten auf rechts 1,46 und links 0,79 bestimmt. Diese Feststellung hat der Arzt mit Attest vom 03.06.2022 nochmals bestätigt und ausgeführt, der Antragsteller erfülle die alltäglichen Anforderungen der Farbwahrnehmung und habe keine Probleme im alltäglichen Leben. Auf der Basis dieser vom Antragsteller selbst vorgelegten ärztlichen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der – insoweit beweisbelastete – Antragsteller polizeidiensttauglich ist, also zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar ist, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht bzw. entsprechen wird. Die bei ihm vorliegende Farbensinnstörung beeinträchtigt seine Einsetzbarkeit. Der Polizeivollzugsdienst erfordert ein sicheres Farbunterscheidungsvermögen. Nach den ergänzenden Hinweisen zur Ziffer 5.3.1 der PDV 300 und der Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 22.03.2022 werden an das Farbunterscheidungsvermögen im Polizeiberuf hohe Anforderungen gestellt, da es sowohl im Hinblick auf das Führen von Dienstkraftfahrzeugen mit Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten als auch im Hinblick auf die alltägliche polizeiliche Aufgabenbewältigung beispielsweise bei der Einschätzung von Spurenbildern (Farbabrieb bei Verkehrsunfällen, Blutspuren, Echtheitsbeurteilungen von Ausweispapieren und Dokumenten) und Beschreibungen von Personen von besonders hoher Bedeutung sei. Der Anomaliequotient spiele bei der abschließenden Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit keine Rolle. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließenden Merkmale der Anlage 1 der PDV 300 als antizipiertes Sachverständigengutachten zu qualifizieren sind, wobei die PDV 300 wie jede normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zugleich für die sachgerechte Erfassung von Ausnahmetatbeständen Raum lassen muss und dabei die Pflicht zur Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nicht beseitigen kann, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2015 –2 K 83/15– juris Rn. 29 f. m. w. N., hat der Antragsteller indes Gründe für die Annahme eines atypischen Sachverhalts nicht ausreichend vorgetragen. Soweit er vorträgt, es sei weder eine nach der PDV 300 geforderte separate Untersuchung durch den Polizeiarzt erfolgt noch die Auswirkung der bei ihm vorliegenden (geringen) Farbensinnstörung festgestellt und berücksichtigt, die ihn – ärztlich bestätigt – im Alltag nicht beeinträchtige, stellt er damit bereits das Vorliegen der Farbensinnstörung als solche nicht in Abrede. Ist eine solche aber – wie vorliegend – einmal ermittelt und steht sie unstreitig fest, ist eine weitere Untersuchung durch den Polizeiarzt nicht erforderlich. Dies gilt zumal dann, wenn die Prüfung des Farbensinns durch den Augenarzt – wie hier – mittels der in Ziffer 5.3 PDV 300 als Prüfungssystem genannten Isihara-Tafel erfolgte und damit den Anforderungen der PDV 300 entspricht. Anhaltspunkte, die geeignet wären, das Vorliegen einer Farbensinnstörung zu erschüttern, trägt der Antragsteller weder vor noch bestreitet er überhaupt das Vorliegen der Farbensinnstörung. Soweit eine gesonderte Prüfung und Beurteilung durch den Polizeiarzt verlangt wird, hat dieser sie hier anhand der ihm vorliegenden Atteste vorgenommen. Der Polizeiarzt hat sein Urteil in Kenntnis aller ärztlichen Befunde abgegeben hat. Er hat auch nicht allein und pauschal mit einem Verweis auf die PDV 300 und ohne konkrete Würdigung des Einzelfalles eine Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers verneint, sondern er hat in seiner Stellungnahme vom 22.03.2022 die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen gewürdigt und beurteilt. Er ist dann im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an das Farbunterscheidungsvermögen zu dem nicht zu beanstandenden ärztlichen Urteil gekommen, dass der Antragsteller wegen der bei ihm diagnostizierten Rot-Grün-Schwäche nicht für den Polizeidienst tauglich ist. Auf den von dem Antragsteller angeführten – und vom Antragsgegner auch zugrunde gelegten – (geringen) Grad der Ausprägung der Farbensinnstörung kommt es danach nicht an. Eine Farbensinnstörung führt nach Ziffer 5.3.1 PDV 300 grundsätzlich zum Ausschluss der Polizeidiensttauglichkeit. Denn der Polizeivollzugsdienst erfordert ein sicheres Farbunterscheidungsvermögen, das auch bei einer geringen Farbensinnstörung gerade nicht gegeben ist. Aus demselben Grund kann auch die attestierte fehlende Einschränkung durch die Rot-Grün-Schwäche im Alltag, der im Allgemeinen gerade nicht das sichere Farbunterscheidungsvermögen erfordert, eine Ausnahme nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des vollen Auffangwertes mit Blick auf die Vorläufigkeit war nicht vorzunehmen, da der Antragsteller insoweit faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2020 – 6 B 602/20 –, juris Rn. 45; Beschluss vom 28.08.2020 – 1 B 1269/20 –, juris Rn. 30. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.