Leitsatz: 1. Dem Dienstherrn ist bei der Beantwortung der Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Es obliegt ihm aber, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen, wobei ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht. 2. Maßstab für die Frage der Polizeidiensttauglichkeit ist, ob der Bewerber unter Zugrundelegung der tätigkeitsspezifischen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst diesen prognostisch gewachsen sein wird. VG Minden, Beschluss vom 24. August 2023 - 12 L 648/23 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die am 00. Juni 0000 geborene Antragstellerin begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie im weiteren Einstellungsverfahren der Bundespolizei für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit ihren bisherigen erbrachten Leistungen und Ergebnissen zum Einstellungstermin 1. September 2023 zu berücksichtigen. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung ihres Antrags auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin. Die Antragstellerin bewarb sich unter dem 00. August 0000 um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei. In dem von der Bundespolizei vorgegebenen Bewerbungsbogen verneinte sie das Vorliegen bestehender Erkrankungen und bejahte die gesonderte Frage nach Allergien. Nachdem die Antragstellerin die ersten beiden Teile des Eignungsauswahlverfahrens am 00. März 0000 erfolgreich bestanden hatte, erhielt sie eine Einladung zum Sporttest und zur polizeiärztlichen Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit. Im Rahmen der polizeiärztlichen Auswahluntersuchung am 00. April 0000 gab die Antragstellerin gegenüber dem Polizeiarzt, Medizinaldirektor Dr. T., im Anamnesegespräch u.a. an, seit ihrem fünften Lebensjahr unter einer Allergie („Heuschnupfen“) zu leiden und legte einen von ihrer behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Dr. K., am 00. August 0000 ausgefüllten Allergiebogen vor. Weiter gab sie an, dass im Kindesalter bei ihr Neurodermitis diagnostiziert und sie im Dezember 2017 wegen einer Lungenentzündung im M. Krankenhaus J. behandelt worden sei. Hinsichtlich der Allergie gab sie an, zurzeit beschwerdefrei zu sein. Früher habe sie bedingt durch die Allergie unter Rhinitis und Konjunktivitis („Heuschnupfen“ und „Bindehautentzündung“) gelitten. Eine Medikation sei aber weder dauerhaft noch bedarfsbedingt erfolgt. Hinsichtlich der Neurodermitis gab sie an, dass in diesem Zusammenhang vor allem jeweils beidseitig in den Arm- und Kniebeugen Ekzeme aufgetreten seien, was sich vor ca. drei Jahren gebessert habe. Eine hautärztliche Behandlung sei bislang nicht erfolgt, aber eine kinderärztliche. Von den im Anamnesegespräch getätigten Angaben der Antragstellerin fertigte der Polizeiarzt, Medizinaldirektor Dr. T., einen handschriftlichen Vermerk, dessen inhaltliche Richtigkeit die Antragstellerin mit ihrer Unterschrift bestätigte. Im Zuge der weiteren körperlichen, polizeiärztlichen Untersuchung traten bei dem bei der Antragstellerin durchgeführten Elektrokardiogramm (EKG) eine Sinusarrythmie und prominente Q-Zacken inferior bei Rechtslagetyp auf. Daraufhin wurde die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit zunächst ausgesetzt und die Antragstellerin um Vorlage aller Befund- und Behandlungsberichte zu der angegebenen Neurodermitis, der Lungenentzündung mit stationärem Krankenhausaufenthalt und zu einer erlittenen Verletzung am rechten Fußgelenk (Sportunfall 2022) aufgefordert. Weiter wurde ihr aufgegeben, bei einem Facharzt für Innere Medizin/Pulmologie (ggf. ergänzend Kardiologie) zur Abklärung der festgestellten Auffälligkeiten beim EKG sowie bei einem Facharzt für Dermatologie zu Beurteilung und Befundung hinsichtlich einer konkreten dermatologischen Diagnose und Chronizität des eigenanamnestisch als „Neurodermitis im Kindesalter“ bezeichneten Krankheitsbilds vorstellig zu werden. Der Antragstellerin wurde nachgelassen, entsprechende Befundberichte einzureichen. Mit Schreiben vom 00. Mai 0000 legte die Antragstellerin die Befundberichte bei der Antragsgegnerin vor. Das Attest des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, Herrn S., vom 00. April 0000 bestätigte, dass die Sportverletzung am rechten Fußgelenk folgenlos abgeheilt und der Fuß voll belastbar sei. Der weitere Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin, Dr. O., vom 00. Mai 0000 wies nach durchgeführtem inhalativen Provokationstest mit 0,33% Metacholin-Lösung ein hyperreagibles Bronchialsystem aus. Hinweise auf kardiale oder pulmonale Limitierung hätten sich bei spiroergometrischer Untersuchung nicht ergeben. Der Befundbericht der Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Dr. C., vom 00. April 0000 wies als Diagnose „Neurodermitis als Kind - seit Jahren beschwerdefrei“ aus und enthielt die Feststellung, dass jetzt kein Hinweis auf Neurodermitis vorliege sowie keine erhöhte Vulnerabilität der Haut gegenüber sämtlichen Noxen und Einflüssen im Polizeivollzugsdienst bestehe. Nach Vorlage und Bewertung dieser Befundberichte durch den Polizeiarzt, Medizinaldirektor Dr. T., am 00. Juni 0000 wurde die Antragstellerin für polizeidienstuntauglich befunden. Das polizeiärztliche Ergebnis und die hierfür maßgeblichen medizinischen Entscheidungsgründe („Nachweis eines Hyperreagiblen Bronchialsystems bei saisonal symptomatischer Gräser-/Pollenallergie [Heuschnupfen] und akute, chronische oder zu Rückfällen neigende Erkrankungen der Haut: Neurodermitis vorbestehend“) wurden der Antragstellerin mit Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom selben Tag mitgeteilt. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin daraufhin mit Bescheid vom 00. Juli 0000 mit, dass sie im weiteren Eignungsauswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne, weil die polizeiärztliche Auswahluntersuchung ergeben habe, dass sie für den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei gesundheitlich nicht geeignet ist. Zur Begründung verwies sie auf die Erläuterungen, die der Polizeiärztliche Dienst ihr zu den Erkenntnissen aus der Auswahluntersuchung persönlich mitgeteilt habe. Die ablehnende Entscheidung sei auf Grundlage dieser Erkenntnisse und in Anlehnung an die bundeseinheitliche Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit - Ausgabe 2020 (im Folgenden: PDV 300)“ erfolgt. Am 00. Juli 0000 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Schreiben vom selben Tag, der Antragsgegnerin am 00. Juli 0000 als Einwurfeinschreiben zugegangen, hat die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 00. Juli 0000 eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Antragsgegnerin stütze die ablehnende Entscheidung allein auf eine Polizeidienstuntauglichkeit, die sich aus den Erkenntnissen der Auswahluntersuchungen ergebe. Aus der schriftlichen Unterrichtung über den Grund der Polizeidienstuntauglichkeit vom 00. Juni 0000 ergebe sich, dass diese auf zwei unterschiedlichen Diagnosen beruhe. Einerseits werde eine allergische Erkrankung der Atmungsorgane durch Nachweis eines hyperreagiblen Bronchialsystems bei saisonal symptomatischer Gräser- und Pollenallergie (Heuschnupfen) und andererseits eine akute chronische oder zu Rückfällen neigende Erkrankung, hier: Neurodermitis, angeführt. Diese Diagnosen bestünden bei ihr, der Antragstellerin, nicht bzw. jedenfalls nicht in der angegebenen Form. Dies habe sie durch die vorgelegten ärztlichen Atteste hinreichend belegt. Eine Neurodermitis bestehe angesichts der Angaben im Attest vom 00. April 0000 der Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Dr. C., nicht. Von einer akuten, chronischen oder zu Rückfällen neigenden Erkrankung der Haut sei daher nicht auszugehen. Wie die Antragsgegnerin ohne darauf bezogene, eigene Untersuchung zu diesem Ergebnis gekommen sei, erschließe sich ihr nicht. Ebenfalls entspreche es nicht den Tatsachen, dass sie unter einer saisonal symptomatischen Gräser- und Pollenallergie (Heuschnupfen) leide, wie vom Polizeiarzt diagnostiziert. Dem Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin, Dr. O., vom 00. Mai 0000 sei vielmehr zu entnehmen, dass sie keine Allergien habe. Einzuräumen sei einzig, dass bei dem durchgeführten inhalativen Provokationstest mit 0,33 % Metacholin-Lösung eine bronchiale Hyperreagibilität festzustellen war. Mittels gefertigter Röntgen-Aufnahmen vom Thorax seien infiltrative Veränderungen ausgeschlossen worden und die durchgeführte Spiroergometrie habe keine Hinweise auf eine kardiale oder pulmonale Limitierung gezeigt. Der Entscheidung der Antragsgegnerin zur Polizeidiensttauglichkeit liege daher ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde bzw. habe sie sachfremde Erwägungen angestellt. Sie sei eine kerngesunde, junge Frau, die im Rahmen des Auswahlverfahrens unter Beweis gestellt habe, bestens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes geeignet zu sein. Ihr würden mit der Entscheidung vom 00. Juli 0000 regelrecht Erkrankungen und Allergien „angedichtet“. Sie habe einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Leistungen und Ergebnisse weiterhin beim Einstellungsverfahren berücksichtigt zu werden. Die Antragstellerin reicht ferner ein Attest der behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Dr. K., vom 00. August 0000 zur Akte, mit dem diese ihr bestätigt, dass während der dortigen Behandlung vom 00. Dezember 0000 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nie der Befund einer Neurodermitis bestanden habe. Zudem legt sie eine Kopie ihres vollständigen Kinder-Untersuchungsheftes mit sämtlichen stattgefundenen U-Untersuchungen vor, aus dem sich ergibt, dass bei ihr im Kleinkindalter nie eine Hauterkrankung diagnostiziert worden sei. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, sie, die Antragstellerin, unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Leistungen und Ergebnisse weiterhin beim Einstellungsverfahren für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei zum Einstellungstermin im September 2023 zu berücksichtigen; hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, über ihre Bewerbung zum zeitlich nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Anforderungen, die hinsichtlich der Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an die gesundheitliche Eignung gestellt werden, bestimme der Dienstherr. Dies sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Voraussetzung für die Ausübung des Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei sei eine besonders hohe körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie seelische Belastbarkeit. Personen, die diese Ämter bekleiden wollen, müssten an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein. Welche körperlichen Anforderungen dabei im Einzelnen zu stellen sind, lege die PDV 300 fest. Diese sei jedoch weder abschließend noch allein ausschlaggebend für die Entscheidung über die gesundheitliche Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers. Sie stelle lediglich eine Hilfestellung dar, entbinde den Polizeiarzt aber nicht von einer eigenen Bewertung. Soweit die Antragstellerin nunmehr auf eine Allergiefreiheit hinweise, ergebe sich das Bestehen einer Gräser- und Pollenallergie (Heuschnupfen) bereits aus dem von ihr eingereichten Allergiebogen, ihren eigenen Angaben im polizeiärztlichen Gespräch vom 00. April 0000 sowie durch die Angaben der behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. K.. Die von der Antragstellerin genannten typischen rhinokonjunktivitischen Symptome, Niesreiz und Augentränen, würden z.B. den Schusswaffengebrauch beeinträchtigen. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre die Antragstellerin gerade nicht universell einsetzbar. Im Hinblick auf die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und möglichen zukünftigen Verwendung eines Bewerbers im Polizeivollzugsdienst komme den Ausführungen des Polizeiarztes im Vergleich zu behandelnden, privatärztlichen Bewertungen grundsätzlich ein größerer Beweiswert aufgrund seiner fachlichen Befassung und Unabhängigkeit zu. Daher werde zur Begründung der Polizeidienstuntauglichkeit vollumfänglich auf die im Zuge des Widerspruchsverfahrens ergänzende Stellungnahme durch den Polizeiarzt, Medizinaldirektor Dr. T., vom 00. Juli 0000 verwiesen. In dieser ergänzenden Stellungnahme heißt es: Grund für die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit seien aufgrund der vorgelegten Befundunterlagen und getätigten Angaben zwei gesundheitliche Komplexe. Zum einen sei dies der Komplex „Allergische Krankheiten der Atmungsorgane“ durch Nachweis eines Hyperreagiblen Bronchialsystems (HRBS) bei nebenbefundlich symptomatischer saisonaler Gräser-/Pollenallergie und zum anderen der Komplex „Akute, chronische oder zu Rückfällen neigende Erkrankungen der Haut“ durch die Diagnose einer Neurodermitis (Atopisches Ekzem). Die maßgeblichen heranzuziehenden Merkmalnummern aus Anlage 1 der PDV 300 seien die Ziffern 9.2.3 („Luftwege und Atmungsorgane“) und 3.1.1 („Haut“). Hinsichtlich des zuerst genannten Komplexes sei ausweislich des vorgelegten lungenfachärztlichen Befundberichts vom 00. Mai 0000 bei der Antragstellerin ein hyperreagibles Bronchialsystem nach Durchführung eines inhalativen Porvokationstestes mit 0,33%iger Metacholin-Lösung und eine leichte periphere Obstruktion (d.h. geringe „Luftwegsverengung“) im Rahmen der bodyplethysmographischen/lungenfunktionellen Untersuchung nachgewiesen. Allein diese nach den vorliegenden Befunden gesundheitlichen Dispositionen im Bereich der Atmungsorgane würden bei Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der spezifisch für den Polizeivollzugsdienst in Ausbildung und Einsatz besonders zu berücksichtigenden Gefährdungs- und Einflussfaktoren unter Heranziehung von Ziffer 9.2.3 der Anlage 1 zur PDV 300 nach wie vor zu dem Ergebnis der Polizeidienstuntauglichkeit der Antragstellerin führen. Der Polizeivollzugsdienst stelle mit Blick auf die körperliche Ausbildung, die Verwendung im Außendienst sowie im Wechsel- und Schichtdienst besonders hohe Anforderungen an die Herz-, Kreislauf und Atmungsorgane. Hinweise, auch anamnestisch, auf ein überempfindliches/hyperreagibles Bronchialsystem seien gemäß Ziffer 9.2.3 der Anlage 1 zur PDV 300 Merkmale, die die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschlössen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweise, dass lungenfachärztlich keine radiologisch infiltrativen Veränderungen sichtbar gewesen und die Hyperreagibilität erst im Rahmen der inhalativen Provokationstestung aufgefallen seien, würden die medizinischen Zusammenhänge vollständig durcheinandergebracht. Die diagnostischen Nebenbefunde könnten nicht als Begründung für ein vermeintliches Nichtvorliegen eines anderen gesichert pathologischen Befundes angeführt werden. Es sei durchaus möglich, dass unter Alltagsbedingungen auch bei einem solchen pathologischen Befund eine Beschwerdefreiheit bestehe. Grundlage der Beurteilung des Polizeiarztes im Rahmen der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit sei aber vielmehr die Frage, ob ein Proband mit vorbekannt überempfindlich reagierendem Bronchialsystem den tätigkeitsspezifischen Anforderungen, Belastungen und typischen Noxen ohne gesundheitliche Bedenken und Gefahren für sich und andere (z.B. zu sichernde Kollegen im Einsatz) ausgesetzt werden könne. Die Tatsache, dass das Bronchialsystem der Antragstellerin nach objektiven Kriterien im Wege der Provokationstestung hyperreagibel auf eine Expositionsnoxe reagiere, sei bei der Tauglichkeitsbetrachtung von entscheidender Bedeutung. Eine Therapiebedürftigkeit oder bei Alltagsbelastung auftretende Beschwerdesymptomatik müsse hingegen nicht vorhanden sein. Im Polizeivollzugsdienst sei es gerade nicht - anders als im Alltag - möglich, sich etwaigen Gefahren- und Noxen-Einflüssen zu entziehen. Unter geradezu berufstypischen Einflussfaktoren (z.B. durch Reizgase, Inhaltsstoffe des Reizstoffsprühgeräts oder Ausgasungen umgesetzter Pyrotechnik) bei hinzukommenden Witterungsfaktoren im Außeneinsatz zu allen Tages- und Nachtzeiten könne es daher jederzeit zu einer Triggerung, Verschlechterung und Exazerbation der allergologischen Situation kommen. Dies könne im Einzelfall zu Asthma bronchiale und letztlich zu einem akuten Atemnotfall bzw. Asthmaanfall führen. Unabhängig davon sei die Antragstellerin auch mit Blick auf den zweiten gesundheitlichen Komplex „Haut“ unter Bezugnahme auf Ziffer 3.1.1 der Anlage 1 zur PDV 300 polizeidienstuntauglich. Die bei ihr bestehende Neurodermitis sei ebenfalls ein Merkmal, das die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließe. Bei Neurodermitis handele es sich originär um eine chronische, zu Rückfällen neigende, typischerweise in Schüben verlaufende und durch zahlreiche endogene und/oder exogene Einflussfaktoren und/oder Noxen getriggerte rezidivierende Hauterkrankung. Das von der Antragstellerin eingereichte hautärztliche Attest von Dr. C. vom 00. April 0000 belege eine Neurodermitis im Kindesalter. Soweit darin festgestellt werde, dass keine erhöhte Vulnerabilität für sämtliche Noxen und Einflüsse im Polizeivollzugsdienst bestehe, sei aus polizeiärztlicher Sicht fraglich, ob bei der attestierenden Ärztin eine genaue Sachkenntnis hierüber vorliege. Die bei der Antragstellerin bestehende temporäre klinische Symptomarmut bzw. -freiheit verhindere nicht das Auslösen eines Neurodermitisschubes durch im Polizeivollzugsdienst typische Provokationsfaktoren. Beispielhaft bestünden diese in einer erhöhten mechanischen Beanspruchung der Haut durch Kälte, Feuchtigkeit, UV-Strahlung bei längerem, ggf. mehrtägigen Tragen von Dienst- und Einsatzkleidung sowie erforderlicher Schutzausstattung und z.B. auch im Rahmen der Schwimmausbildung durch chloriertes Schwimmbadwasser. Darüber hinaus führt die Antragsgegnerin aus, es bestünden bezüglich der Antragstellerin auch Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung. Sie sei aufgrund der im Bewerbungsbogen getätigten falschen Angaben zu bestehenden Erkrankungen zum Bewerbungsverfahren zugelassen worden. Während sie in diesem die Abfrage zu Erkrankungen noch mit „Nein!“ beantwortet habe, sei der Antragsgegnerin erstmalig durch die Angabe im Anamnesebogen vom 00. April 0000 die Neurodermitis-Erkrankung bekannt geworden. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zur Antragstellerin irreversibel gestört. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen können, dass die Bewerber jederzeit wahrheitsgetreue und vollumfängliche Angaben tätigen. Auf der Internetseite der Antragsgegnerin - also öffentlich für jedermann zugänglich - befinde sich zudem ein Informationsblatt zur polizeiärztlichen Untersuchung, in dem auch Erkrankungen, wie u.a. Neurodermitis, aufgeführt seien, die zur Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit und damit zum Ausschluss der gesundheitlichen Eignung führen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakte zum Verfahren 12 L 648/23 sowie auf die von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgänge (zwei Dateien) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dabei setzt § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem (Haupt-)Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit welcher die Antragsgegnerin verpflichtet würde, die Antragstellerin im weiteren Auswahlverfahren für den Einstellungstermin 1. September 2023, bereits - wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache - genau die Rechtsposition vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris Rn. 2, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Zwar ist wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache im Hinblick auf eine weitere Teilnahme an dem Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 1. September 2023 nicht zu erreichen und der Antragstellerin drohen bei einem Verweis auf das Widerspruchs- und ggf. anschließende Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss können einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren insgesamt mehrere Jahre vergehen. Die Antragstellerin würde dann nicht nur den zunächst avisierten Einstellungstermin im September 2023, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in den nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses eines sich ggf. an das noch laufende Widerspruchsverfahren anschließende Klageverfahren ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten. Es mangelt aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, denn es ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Erfolg der Hauptsache ist weder hinsichtlich des Haupt- (1.), noch bezüglich des Hilfsantrags (2.) überwiegend wahrscheinlich. Die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei geht gemäß § 5 Abs. 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf einher. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und dessen einfachgesetzlicher Ausgestaltung durch § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BpolBG) i.V.m. § 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber betreffen (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris, und stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris. Aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgt ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine sachgerechte Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 1. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin vom weiteren Auswahlverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei zum Einstellungstermin 1. September 2023 auszuschließen, verletzt sie voraussichtlich nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aller Voraussicht nach zu Recht wegen bereits aktuell mangelnder gesundheitlicher Eignung von dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 11. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht eingestellt und verbeamtet werden. Er wird nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 6 B 1296/20 -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom N01. Juli 2021 - 2 L 241/21 - juris Rn. 12. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt daraufhin zu überprüfen war, ob die Verwaltung den anzuwenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris Rn. 15, m.w.N. Daran anknüpfend wurde dem Dienstherrn von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch hinsichtlich der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt, ohne dass zwischen der Frage der gegenwärtigen Polizeidiensttauglichkeit und der Prognose der vorzeitigen Dienstunfähigkeit unterschieden worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 19. September 2011 - 3 CE 11.1823 -, juris Rn. 20; VG Münster, Urteil vom 29. Januar 2013 - 4 K 512/11 -, juris Rn. 26. Im Hinblick auf die Prognose der vorzeitigen Dienstunfähigkeit galt, dass diese für eine Übernahme in das Lebenszeitverhältnis mit an Sicherheit grenzender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste - vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, juris Rn. 10, und vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris, sowie Beschluss vom 16. September 1986 - 2 B 92.86 -, juris Rn. 3 -, wobei die negative Eignungsprognose in diesen Fällen mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet wurde, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 17. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war es nicht zu beanstanden, dass die den Polizeivollzugsdienst betreffenden Vorschriften des Bundes und der Länder besondere Bestimmungen enthalten, die - als in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungssätze - Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr prognostizieren darf, dass künftige gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit dem bezeichneten Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können. Derartige Erfahrungssätze durften auch der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zugrunde gelegt werden. Auf die aktuelle Dienstfähigkeit kam es dabei nicht allein an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, juris Rn. 5. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen oben zitierten Urteilen vom 25. Juli und 30. Oktober 2013 zum einen entschieden, dass dem Dienstherrn bei der Beantwortung der Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, kein Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Darüber haben nunmehr letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 18 f., und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 18. August 2016 - 6 ZB 15.1933 -, juris Rn. 8, und vom 12. Dezember 2016 - 6 CE 16.2250 -, juris Rn. 14. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten der Bewerber strengere Anforderungen an die Langzeitprognose festgelegt. Nunmehr kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Diese prognostische Beurteilung ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 22 f., und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 31. Ausdrücklich festgehalten hat das Bundesverwaltungsgericht aber daran, dass es dem Dienstherrn obliegt, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen, und ihm hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 12, und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 18; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Februar 2020 - B 5 K 18.929 -, juris Rn. 33. Der Dienstherr kann die bereits verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich normierte Zugangsschranke der körperlichen Eignung durch Verwaltungsvorschriften ausgestalten, die eine Verwaltungspraxis nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben sicherstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 206/17 -, juris Rn.67 m.w.N. Für die Bundespolizei hat der Dienstherr die gesundheitlichen Anforderungen in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit - Ausgabe 2020“ (PDV 300) im Einzelnen festgelegt. In dieser den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit (gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) interpretierenden und konkretisierenden Verwaltungsvorschrift sind die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 - 6 A 1235/14 -, juris Rn. 75; Beschlüsse vom 10. November 2021 - 1 E 869/20 -, juris Rn. 9, vom 17. Februar 2014 - 6 A 1552/12 -, juris Rn. 3 und vom 12. November 2013 - 6 B 1226/13 -, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 19 L 859/22 -, juris Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 2 L 241/21 -, juris Rn. 29. Allein aus dem Umstand, dass eine Erkrankung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann aber nicht ohne weitere einzelfallbezogene Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden. Vielmehr ist auch in dem Fall, wenn eine Erkrankung der PDV 300 als Merkmal genannt ist, das die Polizeidiensttauglichkeit „grundsätzlich“ ausschließt, dies der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die konkreten Auswirkungen einer dort aufgeführten Erkrankung auf eine Einsatzfähigkeit im Polizeivollzugsdienst, sind dabei in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 - 6 B 994/22 -, juris Rn. 19 f. m.w.N. Die Antragsgegnerin ist aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragstellerin schon die aktuelle gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei fehlt. Nach der PDV 300 ist ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere „Fehler“ festgestellt wurden, die in der Anlage 1 zur PDV 300 unter einer Merkmalnummer aufgeführt sind (Nummern 2.3.1, 2.3.3 PDV 300). Die in der Anlage 1 zur PDV 300 aufgeführten Merkmalnummern benennen „Fehler“, die eine Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen. a) Nach Ziffer 9.2.3 der Anlage 1 zur PDV 300 schließen ausgeprägte allergische Krankheiten der Atmungsorgane die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich aus. In den ergänzenden Hinweisen heißt es: „Polizeivollzugsbeamte sind in erhöhtem Maße Belastungen der Atemwege ausgesetzt. Körperlicher Einsatz, Exposition gegenüber z.B. Witterungseinflüssen, Reizstoffen erfordern ein intaktes Atmungssystem. Auch die Verwendung der Atemschutzmaske muss möglich sein.“ Sowohl aus den eigenen Angaben der Antragstellerin im Anamnesebogen vom 00. April 0000 als auch aus dem am polizeiärztlichen Untersuchungstag eingereichten Allergiebogen, der durch die behandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. K. am 00. August 0000 ausgefüllt wurde, ergibt sich eine gleichbleibend bestehende, „leichtestgradige“ Gräser- und Pollenallergie („Heuschnupfen“) seit ihrem fünften Lebensjahr. Nach den weiteren Feststellungen von Dr. K. liegt bei der Antragstellerin diese Allergie saisonal von Ostern bis Juli bzw. bis zum Hochsommer mit leichtem Niesen und Kratzen in der Nase vor. Hinsichtlich der Symptomatik wurden diese Angaben von der Antragstellerin im persönlichen Anamnesegespräch mit dem Polizeiarzt, Medizinaldirektor Dr. T., am 00. April 0000 bestätigt. Aus dem vorgelegten Allergiebogen ergibt sich weiter, dass weder eine Medikation erfolgt noch in der Vergangenheit eine Hyposensibilisierung zur Symptomreduzierung durchgeführt wurde. Aus dem weiteren Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin, Dr. O., vom 00. Mai 0000, der wegen einer bei der polizeiärztlichen Untersuchung festgestellten Auffälligkeit beim EKG angefordert wurde, ergibt sich ferner nach dort durchgeführtem inhalativen Provokationstest mit einer Metacholin-Lösung ein Hyperreagibles Bronchialsystem und im Rahmen der dortigen bodyplethysmographhischen/lungenfunktionellen Untersuchung eine leichte periphere Obstruktion. Für das erkennende Gericht bestehen anhand des Befundes des Dr. O. vom 00. Mai 0000 keinerlei Zweifel daran, dass die Antragstellerin ein hyperreagibles Bronchialsystem aufweist. Ungeachtet ihrer Einwände im Verfahren, dass sie keinerlei diesbezügliche Beschwerden habe und keine radiologisch infiltrativen Veränderungen hätten festgestellt werden können, bleibt es dennoch bei dem Befund eines hyperreagiblen Bronchialsystems. Wie von dem Polizeiarzt, Medizinaldirektor Dr. T., ausgeführt wurde, handelt es sich bei der inhalativen Provokationstestung mit einer Metacholin-Lösung in der lungenfachärztlichen Befund- und Erkrankungsdiagnostik um die gängige Methode, um eine Hyperreagibilität nachweisen zu können. Der von der Antragstellerin eingereichte Befundbericht vom 00. Mai 0000 weist in diesem Zusammenhang unmissverständlich ein positives Ergebnis aus. Darin heißt es auf Seite 2 des Befundberichts: „Bei der inhalativen Provokation mit 0,33% Metacholin-Lösung Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität.“ Ob die Antragstellerin insofern unter alltäglichen Bedingungen und Belastungen daraus resultierend Beschwerden aufweist, kann vorliegend dahinstehen. Maßstab für die Frage der Polizeidiensttauglichkeit ist vielmehr, ob die Antragstellerin unter Zugrundelegung der tätigkeitsspezifischen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst diesen prognostisch gewachsen sein wird. Dies ist aufgrund der Diagnose zu verneinen. Der Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei erfordert aufgrund der damit einhergehenden Tätigkeiten in besonderem Maße eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie seelische Belastbarkeit. Polizeivollzugsbeamte müssen zu jeder Tages- und Nachtzeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die ihrem statusrechtlichen Amt entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2005 - 2 C N06.04 -, juris Rn. 9. Daraus folgt, dass sich Bewerber für den Polizeivollzugsdienst hinsichtlich ihrer individuellen körperlichen Leistungsfähigkeit an einem strengeren Maßstab messen lassen müssen als z.B. Bewerber für die Beamtenlaufbahn im allgemeinen Verwaltungsdienst. Eine wegen verminderter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit oder wegen verminderter seelischer Belastbarkeit anzunehmende eingeschränkte Einsatzmöglichkeit eines Bewerbers ist ausreichend, um von dessen Polizeidienstuntauglichkeit auszugehen. Dies trifft vorliegend auf die Antragstellerin zu. Infolge des lungenfachärztlich diagnostizierten hyperreagiblen Bronchialsystems ist sie nicht in der Lage, alle Tätigkeiten des von ihr angestrebten statusrechtlichen Amtes im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei ausüben zu können. Wie die Antragsgegnerin und der Polizeiarzt, Medizinaldirektor Dr. T., zutreffend ausführen, handelt es sich beim Polizeivollzugdienst der Bundespolizei um besonders gefahrengeneigte berufliche Tätigkeiten. Polizeivollzugsbeamte sind während ihrer Dienstausübung grundsätzlich einer Vielzahl von inhalativen Reizstoffen ausgesetzt. Dabei kann es sich insbesondere um Reizgase wie z.B. den Augenreizstoff CN/CS, Inhaltsstoffe des Reizstoffsprühgeräts, Ausgasungen umgesetzter Pyrotechnik sowie erhöhte Abgasexpositionen von Verbrennungsmotoren handeln. Hinzu treten weiterhin Witterungsfaktoren, die mit ständigen Außeneinsätzen zu jeder Tages- und Nachtzeit bei jeder Wetterlage einhergehen. Die beschriebenen Situationen stellen dabei typische, im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei sowie in der Ausbildung für den gehobenen Dienst zu erwartende berufliche Tätigkeiten dar. Hinzu kommt noch, dass Bewerber grundsätzlich die körperlichen Voraussetzungen für die Atemschutzgeräteträger-Tauglichkeit gemäß der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für arbeitsmedizinische Untersuchungen herausgegebenen Grundsätze erfüllen müssen. Aus diesen DGUV-Grundsätzen ergibt sich, dass u.a. Erkrankungen oder Veränderungen der Atmungsorgane, die deren Funktion beeinträchtigen, wie z.B. bei Bronchialasthma, verminderter Ein-Sekunden-Kapazität oder Abweichung anderer Messgrößen vom Normbereich in der Lungenfunktionstestung und im Übrigen auch bei zur Verschlimmerung neigenden Hautkrankheiten jeweils medizinische Befunde mit hoher Relevanz für die Tauglichkeitsbeurteilung zum Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 1, 2 und 3 darstellen. Die im Polizeivollzugsdienst und auch schon im Rahmen der Einsätze während des Vorbereitungsdienstes durch Einsatzpraktika unter Realbedingungen berufstypischen und jederzeit möglichen Gefahren für eine Triggerung der Atmungsorgane und des Bronchialsystems durch Aeroallergene, auf die die Antragstellerin bei der Provokationstestung reagiert hat, stellen hohe Anforderungen an die Gesundheit und Funktion der Atemwege der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst. Bei einer Disposition für lungenfunktionelle Einschränkung - wie vorliegend bei der Antragstellerin aufgrund der lungenfachärztlich festgestellten Hyperreagibilität des Bronchialsystems - besteht in diesen Einsatzsituationen die Gefahr, dass sie eine akute Verengung der Atemwege oder Bronchien wie bei einem Asthmaanfall oder einen Atemnotfall erleiden könnte. Diese Feststellungen beruhen auf der ausführlichen gutachtlichen Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. T. vom 00. Juli 0000, die sich als überzeugend, vollständig und frei von Widersprüchen sowie von ausreichender Sachkunde getragen darstellt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen im lungenfachärztlichen Befundbericht vom 00. Mai 0000 verweist, mit denen neben einem hyperreagiblen Bronchialsystem die nicht notwendige Behandlungsbedürftigkeit und fehlende radiologisch infiltrative Veränderungen bei ihr attestiert wurden, verkennt sie, dass dies für die hier maßgebliche Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit keine Rolle spielt. Schon die mittels des bei der Antragstellerin durchgeführten inhalativen Provokationstests diagnostizierte Hyperreagibilität ihres Bronchialsystems mit nebenbefundlich bestehender Gräser- und Pollenallergie reicht für die Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit aus. Ob die Antragstellerin dabei - subjektiv - im Alltag und bei derzeitiger sportlicher Belastung keine Beschwerden hat sowie ausweislich der Einschätzung des konsultierten Facharztes für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin Dr. O. keiner Therapie oder Medikation bedarf, kann deshalb dahinstehen. In diesem Zusammenhang kommt grundsätzlich der polizeiärztlichen Untersuchung ein höherer Beweiswert als dem Befund eines Privatarztes, der bestrebt sein wird, das Vertrauen seines Patienten zu ihm zu erhalten, zu. Der spezifische Sachverstand der Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes beruht gerade auf ihrer umfassenden Kenntnis der Belange und Anforderungen des Polizeidienstes. Sie sind nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen eher als ein außenstehender Arzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose in Bezug zu den Anforderungen des jeweiligen Dienstes des Beamten zu setzen. Zudem ist er im Vergleich zu einem Privatarzt bei seiner Beurteilung unbefangen, unabhängig und neutral in der Herangehensweise, was seiner Stellungnahme neben dem speziellen Sachverstand ein höheres Gewicht verleiht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 6 A 620/04 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 3 ZB 13.1074 -, juris Rn. 18; allgemein zur besseren Sachkunde des Amtsarztes bei der Beurteilung, ob eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt: BVerwG, Urteil vom 11. April 2000 - 1 D 1.99 -, juris Rn. 16. Aus den vorliegenden Stellungnahmen des Polizeiarztes, Medizinaldirektor Dr. T., ergibt sich, dass er hinsichtlich der Frage der Auswirkungen des bei der Antragstellerin diagnostizierten hyperreagiblen Bronchialsystems auf die berufstypischen Anforderungen und Gefahren des Polizeivollzugsdienstes abgestellt hat. Weder ist er dabei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen noch hat er sachfremde Erwägungen herangezogen. Die von ihm - insbesondere auch nochmals eingehend mit der ergänzenden Stellungnahme vom 00. Juli 0000 - getätigten Ausführungen zeigen plausibel und nachvollziehbar die Gefahren auf, die in den berufstypischen, gefahrgeneigten Tätigkeitsbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes sowie in der unter Realbedingungen erfolgenden Ausbildung auf die Antragstellerin zukämen und denen sie unmittelbar ausgesetzt wäre. Dass die Diagnose eines hyperreagiblen Bronchialsystems aufgrund des durchgeführten inhalativen Provokationstests von dem konsultierten Facharzt fehlerhaft zustande gekommen ist oder die Untersuchungsergebnisse von ihm falsch interpretiert worden sein könnten, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin substanziiert vorgetragen worden. b) Unabhängig davon, und ohne dass ein weiterer Befund neben dem zuvor Ausgeführten für die Annahme einer Polizeidienstuntauglichkeit der Antragstellerin noch notwendig wäre, spricht auch vieles dafür, dass bei der Antragstellerin eine chronische oder zu Rückfällen neigende Erkrankung der Haut (Neurodermitis/Atopisches Ekzem) vorliegt. Inzwischen liegen zwar mehrere sich widersprechende Atteste hierzu vor, allerdings ergeben sich aus der Gesamtschau (zumindest) Hinweise darauf, dass eine zu Rückfällen neigende Erkrankung der Haut bei der Antragstellerin ebenfalls vorliegt. Nach Ziffer 3.1.1 der Anlage 1 zur PDV 300 schließen akute, chronische oder zu Rückfällen neigende Erkrankungen der Haut, wie u.a. Neurodermitis oder Ekzeme, die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich aus. In den ergänzenden Hinweisen hierzu heißt es: „Die Haut als natürliche Schutzbarriere soll intakt und reizlos sein. Erhöhte Beanspruchung der Haut im Polizeivollzugsdienst, z. B. durch: - mechanische Beanspruchung, Kälte, Feuchtigkeit oder UV-Strahlung, - längeres, ggf. mehrtägiges, Tragen von Dienstkleidung und Schutzausstattung, z.B. Handschuhe, Gehörschutz, Helm.“ Soweit die Antragstellerin im Zuge des vorliegenden Eilverfahrens und des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens vorträgt, ihre Ausführungen beim Polizeiarzt am 00. April 0000 zu einer Neurodermitis im Kindesalter träfen nicht zu, sondern es habe lediglich einen Verdacht in diese Richtung gegeben, sowie nunmehr ein Attest der behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom 00. August 0000 vorlegt, mit dem bestätigt wird, dass im dortigen Behandlungszeitraum vom 00. Dezember 0000 bis Mai 2023 zu keiner Zeit der Befund einer Neurodermitis bestand, erscheint fraglich, ob sie damit ihre vorherigen Angaben vollumfänglich erschüttern kann. Gegenüber dem Polizeiarzt, Medizinaldirektor Dr. T., gab sie bei der Anamnese zur polizeiärztlichen Untersuchung sowohl im schriftlichen Anamnesebogen zu dem dortigen Unterpunkt 1.2.8 (aktuelle oder vergangene Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Haut) als auch im persönlichen Gespräch an, unter Neurodermitis im Kindesalter von circa N01 Jahren gelitten zu haben. Auf Nachfragen des Polizeiarztes im persönlichen Gespräch ergänzte sie, dass sie vorwiegend beidseitig in den Ellen- und Kniebeugen Hautausschläge gehabt habe und diese in den Wintermonaten stärker gewesen seien. Vor drei Jahren sei eine „Besserung“ eingetreten. Über das geführte Anamnesegespräch wurde durch den Polizeiarzt ein handschriftlicher Vermerk gefertigt, der von der Antragstellerin unterzeichnet und die Richtigkeit der dortigen Angaben damit ausdrücklich bestätigt wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin unstreitig um eine medizinische Laiin handelt, und sie angesichts ihrer eigenen Bezeichnung im schriftlichen Anamnesebogen „Neurodermitis im Kindesalter“ möglicherweise wegen der von ihr im persönlichen Gespräch so benannten „Besserung“ seit drei Jahren sowie der aktuellen Symptomfreiheit von einer abschließenden Heilung ausgegangen ist, beschreibt sie nach der mitgeteilten Einschätzung des Polizeiarztes damit geradezu typische Symptome einer Neurodermitis bzw. eines atopischen Ekzems. Eine derartige chronische Erkrankung verläuft in Schüben, die z.B. durch äußere (klimatische) Einflüsse verstärkt bzw. abgeschwächt wird - etwa, wie von der Antragstellerin beschrieben, durch Kälte - und somit jederzeit erneut durch bestimmte Provokationsfaktoren wieder ausgelöst werden könnte. Neben den ausführlichen Stellungnahmen des Polizeiarztes wird die Annahme einer nach wie vor bestehenden Hauterkrankung - mit offenbar aktueller Symptomfreiheit - auch durch das von der Antragstellerin eingereichte Attest der Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Dr. N. C., vom 00. April 0000 bestätigt. Darin heißt es wörtlich: „Diagnose: […] Neurodermitis als Kind - seit Jahren beschwerdefrei; Jetzt kein Hinweis auf Neurodermitis“. Dieser Befund stützt die eigenen Angaben der Antragstellerin wiederum, dass es im Kindesalter Beschwerden gab und nach aktuellem Befund keine Symptome für eine Neurodermitis bzw. einen aktuellen Schub gibt. Dies bedeutet allerdings nicht auch gleichermaßen, dass - wie ausführlich von Polizeiarzt Dr. T. in seiner schriftlichen Stellungnahme erläutert - dadurch ein erneutes Auftreten von Symptomen provoziert werden könnte, dass ihre Haut diversen berufstypischen Umwelteinflüssen und dem mehrtätigen Tragen enger Schutzkleidung ausgesetzt sein könnte. Inwieweit sich die zusätzliche Feststellung der Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Dr. C., vom 00. April 0000 hinsichtlich einer fehlenden, erhöhten Vulnerabilität der Haut gegenüber sämtlichen Noxen bzw. Einflüssen im Polizeivollzugsdienst erstreckt, ist weder für das Gericht ersichtlich noch vorgetragen. Letztlich bedarf es aber keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob sich eine Polizeidienstuntauglichkeit der Antragstellerin auch aus der besagten Hauterkrankung ergibt. Denn jedenfalls begründet schon allein die vorstehend behandelte Hyperreagibilität des Bronchialsystems eine Polizeidienstuntauglichkeit. c) Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens erstmalig auch auf eine fehlende charakterliche Eignung der Antragstellerin abstellt, folgt das Gericht diesen Ausführungen nicht. Vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses - unabhängig davon, ob es sich um eines auf Widerruf, Probe oder auf Lebenszeit handelt - hat der Dienstherr auch eine Entscheidung hinsichtlich der charakterlichen Eignung eines Bewerbers als Unterfall der persönlichen Eignung zu treffen. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der - ggf. zukünftige - Beamte der von ihm etwa zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies verlangt eine wertende Würdigung aller Aspekte sowohl des dienstlichen als auch außerdienstlichen Verhaltens des - angehenden - Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 26 und vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 -, juris Rn. 83. Auch wenn es sich bei der Entscheidung über die charakterliche (Nicht-) Eignung durch den Dienstherrn - wie bei einer dienstlichen Beurteilung - um ein (zusammenfassendes) Werturteil handelt, müssen die Zweifel - auch zur Wahrung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes - auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 -, juris Rn. 87 sowie Beschlüsse vom 27. September 2017 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 8 und vom N06. Dezember 2008 - 6 B 1520/08 -, juris Rn. 6. Das Werturteil ist als Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn vom Gericht nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 -, juris Rn. 89 und Beschluss vom 21. November 2014 - 6 A 76/14 -, juris Rn. 9. Die Antragsgegnerin ist bei der Annahme der charakterlichen Nichteignung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin bereits bei ihrer Bewerbung, mit Ausfüllen des Bewerbungsbogens falsche Angaben zu Erkrankungen getätigt hat, indem sie die Nachfrage hierzu mit „Nein!“ beantwortete. Die in dem Bewerbungsbogen gestellte Frage nach Erkrankungen ist dabei angesichts der ansonsten weiteren Aufschlüsselung nach z.B. der Sehleistung, kieferorthopädischen Behandlungen und Allergien allgemein gehalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin auf die speziellere Fragestellung in dem Bogen nach Allergien - unstreitig wahrheitsgemäß - das Bestehen einer solchen mit „Ja!“ angegeben hat, von der Diagnose des hyperreagiblen Bronchialsystems zu diesem Zeitpunkt angesichts des lungenfachärztlichen Befundberichts vom 00. Mai 0000 selbst noch keine Kenntnis hatte und im Übrigen wegen keiner Erkrankung in (fach-) ärztlicher Behandlung war oder einer (Dauer-) Medikation bedurfte, könnte sich eine bewusste Falschangabe, wie sie von der Antragsgegnerin behauptet wird, überhaupt nur auf eine mögliche Neurodermitis beziehen. Nach den vorhergehenden Ausführungen unter Ziff. 1 Buchst. b) sprechen zwar Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens einer chronisch rezidivierenden Hauterkrankung, allerdings liegen in diesem Zusammenhang inzwischen unterschiedliche (fach-) ärztliche Befunde und Atteste vor. Auch verfügt die Antragstellerin nicht über besondere medizinische Fachkenntnisse. Dies wurde bei dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Sachverhalt nicht berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine medizinische Laiin handelt. Die Angaben, die sie hinsichtlich einer aus ihrer Sicht in der Vergangenheit bestehenden Neurodermitis-Erkrankung gegenüber dem Polizeiarzt Dr. T. auf dessen spezieller aufgeschlüsselte Fragen zu allen aktuellen und zurückliegenden Krankheiten, Störungen sowie Beschwerden im schriftlichen Anamnesebogen wie auch im persönlichen Gespräch getätigt hat, zeigen deutlich, dass sie aktuell unter keinen daraus resultierenden Beschwerden leidet oder einer fachärztlichen Betreuung bzw. sogar Medikation bedarf. Als medizinischer Laie aus diesem Grund eine allgemein gestellte Frage zu aktuellen Erkrankungen in einem Bewerbungsbogen zu verneinen, ist für das Gericht nachvollziehbar. Dass ohne jemals stattgefundene fachärztliche Behandlung der Hautprobleme der Antragstellerin überhaupt die grundsätzliche Chronizität der von ihr benannten Neurodermitis bekannt und bewusst war, ist aus Sicht des Gerichts fraglich. Insofern vermag die Annahme eines bewussten Verschweigens von Erkrankungen allein aufgrund des Verneinens der allgemeinen Frage im Bewerbungsbogen durch die Antragstellerin nicht zu überzeugen. 2. Angesichts der unter Ziffer 1 getätigten Ausführungen hat die Antragstellerin auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Mit Blick auf den nach dem 1. September 2023 nächstmöglichen Einstellungstermin bleibt es - schon wegen der diagnostizierten Hyperreagibilität des Bronchialsystems bei bestehender Gräser- und Pollenallergie - bei den vorstehenden Ausführungen zur Annahme einer darauf gestützten Polizeidienstuntauglichkeit wegen aktuell fehlender gesundheitlicher Eignung der Antragstellerin. Dass aufgrund eines weiteren zeitlichen Ablaufs diese Disposition, z.B. aufgrund einer möglichen Therapie oder Medikation, nicht mehr bei ihr vorliegen würde, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wurde auch von ihr nicht geltend gemacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).