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Beschluss

3 L 927/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0708.3L927.22.00
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Tenor
  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene A 14 LBesO Stelle „Oberstudienrätin am Städtischen Gymnasium I.      , Aufgabe: Studienorientierung", mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere mit der Mitbewerberin, Frau P.         , zu besetzen und aufgegeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung der Antragstellerin um diese Stelle unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene A 14 LBesO Stelle „Oberstudienrätin am Städtischen Gymnasium I. , Aufgabe: Studienorientierung", mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere mit der Mitbewerberin, Frau P. , zu besetzen und aufgegeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung der Antragstellerin um diese Stelle unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene A 14 LBesO Stelle „Oberstudienrätin am Städtischen Gymnasium I. , Aufgabe: Studienorientierung", mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere mit der Mitbewerberin, Frau P. , zu besetzen und ihm aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung der Antragstellerin um diese Stelle unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Für das Begehren der Antragstellerin besteht ein Anordnungsgrund, denn der Antragsgegner hat die Absicht, die hier streitgegenständliche Stelle sobald wie möglich mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auf der Grundlage einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners bei der Besetzung der hier streitigen Stelle zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft ist. Nach geltendem Beamtenrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG, § 9 BeamtStG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an einen Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 – juris, Rn. 4 ff. Die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners weist keine formellen Mängel auf. Sowohl die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten als auch der zuständigen Personalvertretung ist erfolgt. Die Auswahlentscheidung erweist sich aber nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Für die Auswahl unterer mehreren Beförderungsbewerbern hat der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Qualifikationsvergleich regelmäßig anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z.B. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2017 – 6 B 1424/16 – juris, Rn. 19. Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Dabei ist anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 6 B 2587/04 –, juris. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, ist der Dienstherr gehalten, die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung unter Anlegung gleicher Maßstäbe zur Kenntnis zu nehmen. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 –, juris, Rn. 8 f. m.w.N. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11 f.; VG Minden, Beschluss vom 18. August 2014 – 4 L 554/14 –, juris, Rn. 13. Erst wenn auch dies zu keinem Qualifikationsunterschied zwischen den Bewerbern führt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien frühere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem vom Beurteilten mittlerweile erreichten Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Solange dem Dienstherrn unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisse für den Vergleich vorliegen, ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG deren Berücksichtigung bei der Auswahl nicht fakultativ, sondern vorrangig vor anderen Kriterien geboten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170 = juris, Rn. 15, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 = juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 –, juris, Rn. 10 ff. Bei der Würdigung der Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Diese Würdigung kann nicht durch das Gericht selbst getroffen werden. Das Gericht kann sie nur auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist daher im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein-gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 1 L 1422/08 –, juris, Rn. 31. Gemessen an diesen Vorgaben beruht die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, da er allgemein-gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat. Sowohl die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin als auch die der Beigeladenen schließen mit dem Gesamturteil „die Leistungen übertreffen die Anforderungen (vier Punkte)“ ab. Gegen die Beurteilungen sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegen auch im Wesentlichen gleiche Beurteilungen vor, da beide Bewerberinnen dasselbe Statusamt innehaben. Bei der inhaltlichen Auswertung der Beurteilungen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin viermal 4 Punkte und zweimal 5 Punkte erreicht hat, während die Beigeladene zweimal 4 Punkte, dreimal 5 Punkte und einmal 3 Punkte erzielte. Bei einem direkten Vergleich zeigt sich zunächst kein signifikanter Leistungsvorsprung einer der Bewerberinnen. Während die Beigeladene in dem Merkmal „Soziale Kompetenz“ um einen Punkt besser bewertet wurde als die Antragstellerin, erhielt Letztere in der Kategorie „Unterricht“ einen Punkt mehr. Allerdings kommt dem Beurteilungsmerkmal „Unterricht“ nach Ziffer 7.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums vom 19. Juli 2017 (Beurteilungsrichtlinien) bei der Beurteilung vor der Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn besondere Bedeutung zu. Ausweislich des Auswahlvermerks hat der Antragsgegner bei seiner Bewertung in keiner Weise berücksichtigt, dass die Antragstellerin hier um einen Punkt besser bewertet wurde als die Beigeladene. Dementsprechend sind auch keine Erwägungen dazu angestellt worden, ob und inwieweit dieser Qualifikationsvorsprung etwa durch andere Leistungen der Beigeladenen kompensiert würde. Dies wird schon daran deutlich, dass der Rückgriff auf das Hilfskriterium des Dienstalters gerade aus dem Grund erfolgte, da der Dienstherr keinen Vorsprung der einen oder der anderen Bewerberin sah. Er ist damit bereits seiner Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da er dem sich aufdrängenden Unterschied in Form der besseren Bewertung der Antragstellerin in einem nach den Beurteilungsrichtlinien besonders gewichteten Merkmal offenbar keine Bedeutung beigemessen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als ausgeschlossen, dass bei einer nochmaligen Durchführung des Besetzungsverfahrens die Antragstellerin anstelle der Beigeladenen ausgewählt werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Der sich nach diesen Vorschriften ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrags ergibt. Ausgangspunkt der vorzunehmenden fiktiven Berechnung ist das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 14. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.