Beschluss
23 L 1033/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0715.23L1033.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (23 K 3613/22) gegen die Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ordnungsgemäß schriftlich begründet hat. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2022 hinsichtlich der Baustelle auf dem Grundstück L. , Flur 00, Flurstück 000 ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Stilllegungsverfügung ist § 81 Abs. 1 BauO NRW. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die Verfügung leidet nicht an einem im Eilverfahren durchgreifenden Verfahrensfehler. Zwar ist eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu Unrecht unterblieben. Die Antragsgegnerin hat bewusst von einer Anhörung abgesehen, da ihr eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien i.S.d. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. Zur Begründung führte sie in der angegriffenen Ordnungsverfügung aus, dass nur durch die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verhindert werden könne, dass weitere Bauarbeiten ausgeführt würden, die gegen geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstießen. Allerdings hat die Antragsgegnerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs bereits am 13. Mai 2022 auf Hinweise vom 10. Mai 2022 hin eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Bis zum Erlass der Verfügung unter dem 25. Mai 2022 wäre der Antragsgegnerin also ohne weiteres jedenfalls eine mündliche Anhörung möglich gewesen. Die erforderliche Anhörung kann aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage allein wegen des Anhörungsmangels wiederherzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 9 B 485/22 –, Rn. 4 - 5, juris. Die Stilllegungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Nach § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 81 Abs. 1 BauO NRW 2018 kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Bauvorhaben des Antragstellers jedenfalls teilweise nach § 62 BauO NRW verfahrensfrei sind. Denn die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben befreit nicht von der Einhaltung des materiellen Baurechts (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Jedenfalls der Anbau an das Gebäude an der der B. -N. -Straße zugewandten Seite (im Folgenden: „Anbau“) liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und ist damit bauplanungsrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz 1960 (BBauG) als Bebauungsplan übergeleitete Durchführungsplan N1. Nr. 0 vom 10. November 1958, in dessen Geltungsbereich das Grundstück des Antragstellers liegt, setzt u.a. parallel zur B. -N. -Straße eine Baulinie fest. Die Bedeutung der Festsetzung der Baulinie kann nicht unter Rückgriff auf die Begrifflichkeit der Baunutzungsverordnung in § 23 (Baulinie, Baugrenze) beantwortet werden. § 173 Abs. 5 BBauG bestimmt nämlich, dass bis zum Inkrafttreten der in § 2 Abs. 10 BBauG bezeichneten Rechtsverordnungen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden sind. Diese Vorschrift hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der planungsrechtlichen Teile des BBauG noch nicht erlassenen, aber in § 2 Abs. 10 BBauG vorgesehene Baunutzungsverordnung und Planzeichenverordnung im Blick. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnungen waren nach § 173 Abs. 5 BBauG die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 – 10 A 372/00 –, Rn. 45, juris. Zwar wird der Begriff der Baulinie lediglich in als Runderlass des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1952 ausgegebenen Richtlinien zum Nordrhein-westfälischen Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz NRW) vom 29. April 1950 in der Fassung des Gesetzes vom 29. April 1952 erwähnt und näher bestimmt. Inhalt, Sinn und Zweck der Festsetzung von Baulinien durch den seinerzeitigen Satzungsgeber kann damit aber durch Auslegung bestimmt werden. Zu beachten ist dabei auch, dass erst durch § 23 BauNVO die Differenzierung zwischen Baulinien und Baugrenzen eingeführt worden ist. So heißt es in dem Runderlass unter IV 2., 2.00 zum Inhalt des Durchführungsplanes: "Durchführungsplan-Fluchtlinien. Er enthält die Fluchtlinien und die Grenzen der Bauflächen. Fluchtlinien sind die Grenzlinien der Verkehrs- und Grünflächen, die dem Gemeinbedarf als öffentliche Anlagen dienen. Die Linien, die die Lage einer baulichen Anlage im Wesentlichen bestimmen, sind lediglich Baulinien und keine Fluchtlinien... Die seither üblichen Begriffe Baufluchtlinie, Straßenfluchtlinie, hintere Baufluchtlinie usw. entfallen im Durchführungsplan. Eine Fluchtlinie, die zugleich Baulinie ist, wird zweckmäßig als Flucht- und Baulinie bezeichnet." Baulinien dienen somit dazu, die Lage von baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 – 10 A 372/00 –, Rn. 41 - 44, juris. Im Ergebnis eindeutig ist also, dass die im Durchführungsplan festgesetzten Baulinien nicht überschritten werden dürfen. Die im Durchführungsplan N1. Nr. 0 festgesetzte Baulinie wird bereits durch den Neubau des Gebäudes H. . 00 – auf der Grundlage einer Befreiung aus dem November 2019 – überschritten. Eine weitergehende Befreiung für den hier streitigen Anbau mit den Maßen 8,5 m mal 3 m, der vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet wurde, hat die Antragsgegnerin nicht erteilt. Aber auch die Terrassenüberdachung im hinteren Grundstücksbereich mit einer Breite von 7 m und einer Tiefe von 3 m ist materiell baurechtswidrig. Denn auch die Terrassenüberdachung liegt in einer Breite von 5 m außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Inwieweit eine Einfriedung des Grundstücks zur B. -N. -Straße nach dem Bebauungsplan zulässig ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da es sich bei dem Anbau in seinem derzeitigen Zustand nicht mehr nur um eine bloße Einfriedung handelt. Darauf, ob es in der Umgebung ähnliche Dachkonstruktionen an Gebäuden gibt, kommt es für das hiesige Verfahren nicht an. Eventuelle sonstige Baurechtsverstöße in der Umgebung ändern nichts an dem hier vorliegenden Verstoß gegen die Festsetzungen des Durchführungsplanes. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen dargelegt, dass die vom Antragsteller benannten Fälle weitestgehend baurechtskonform seien und sie gegen den verbleibenden Fall bauordnungsrechtlich vorgehen werde, sodass eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Aufgrund des Umfangs der von den Bauarbeiten betroffenen Fläche des Grundstücks ist es auch verhältnismäßig, dass die Antragsgegnerin jegliche weitere Bauarbeiten auf dem gesamten Grundstück untersagt hat. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Stilllegungsverfügung um das mildeste Mittel handelt, indem die Baubehörde auf diese Weise zunächst ein Fortschreiten des baurechtswidrigen Vorgangs verhindert um sodann auf Basis des so „eingefrorenen“ Zustands weitere Entscheidungen treffen zu können. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob aktuell Bauarbeiten hinsichtlich einer Dachterrasse auf dem Anbau hinter dem Gebäude H. . 00 stattfinden oder nicht. Dies wird die Antragsgegnerin im nun folgenden Verwaltungsverfahren weiter aufzuklären haben. Der Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks konnte von der Antragsgegnerin auch als Zustandsstörer i.S.d. § 18 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen werden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die andere Miteigentümerin einen gleichlautenden Bescheid erhalten. An der sofortigen Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung besteht mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dies gilt erst Recht, wenn das Vorhaben auch materiell baurechtswidrig ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Stilllegungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen Vollziehungsinteresse gleichwohl überwiegen könnte, sind nicht zu erkennen. Liegt eine voraussichtlich rechtmäßige Stilllegungsanordnung vor, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 - 7 B 683/16 - , juris. Infolge der Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung bestehen auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Versiegelung der Baustelle nach § 81 Abs. 2 BauO NRW für den Fall der Nichtbefolgung der Stilllegungsverfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Dabei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.